1866 / 48 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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jenigen Geisilichen, welche na Ablauf von wenigstens Einem Jahre nach erfolgtem Beitritt zu dem Fonds in den Ruhestand treten.

Der Zuschuß beträgt, wenn der Eintritt in den Ruhestand erfolgt : 1) nah Vollendung des ersten Jahres nah geschehenem Beitritt 30 Thlr, 2) na Vollendung des zweiten Jahres 60 » 3) nah Vollendung des dritten Jahres ) 0 4) nach Vollendung des vierten Jahres ..- A s 5) nah Vollendung des fünften Jahres 6, / » Die Säye gelten für alle dier B Geistlichen gleichmäßig.

Tritt der Fall ein, daß in einem Jahre mehr zum vollen Zuschuß von 150 Tolrn. berecht'gte emeritirte Geistliche vorhanden sind, als der Fonds aus seinen regelmäßigen Einnahmen zu befriedigen im Stande ist, so haben nur die bereits in den srüheren Jahren Emieritirten Anspruch auf den vollen Zuschuß von 150 Thlrn. ; die erst im leßten Jahre neu Hinzu- tretenden müssen sich nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds mit einer Theilung des Ueberschusses begnügen. Sie rücken aber nach der Zeit- folge ihrer Emeritirung in die vakant werdenden vollen Stellen ein und er- halten selbst, beziehungsweise ihre Hinterbliebenen, für die Zeit der Entbeh- rung, soweit die laufenden Einnahmen dazu ausreichen, nachträglich Ent- schädigung, wenn der Fonds in bessere Lage kommt.

Die Zahlung des Zuschusses Art vierteljährlich pränumerando. Sie beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmit- telbar folgenden Kalenderquartals und erlischt mit dem Quartal, in welchem der Emeritus stirbt, oder das Anrecht auf den Zuschuß verliert.

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Der Verlust des aa entieraebaliè zieht auch den Verlust des Zuschusses nach sih. Wenn ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt wird und das Einkommen der neuen Stelle mit dem ihm verbleibenden Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammengenommen sein früheres bei der Enreritirung zum Grunde gelegtes Diensteinkommen übereinsteigt, so

fällt die Zahlung des Zuschusses in Höhe des überschießenden Betrages fort. G40

Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses zu dem Emeriten- gehalte dorthin bei dem Königlichen Konsistorium nachgesucht werden j jedoch exfolgt in solchen Fällen die Zahlung des Zuschusses nur an dem Orte, an welchem sich die Hauptkasse des Fonds befindet.

S 11. Die Einnahmen des Fonds sind: a) die Beiträge der Geistlichen, b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen sich bildenden Kapitalien, c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Zuwendungen. C. 12.

Die Beiträge der Geistlichen werden aus den Einkünsten der Stellen in zwei Terminen jährlich vorausgezahlt.

Die Höhe des beitragspslichtigen Diensteinkommens seyt das Konsisto- rium fest.

Jeder Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgeseßten Diensteinkommens als jährlichen Beitrag zu dem Pensions- Hülfsfonds zu entrichten. Ist eine geistliche Stelle mit einem Schulamte vereinigt, so wird die Höhe des Bei- trags von dem !Gesammteinkommen beidex Stellen berechnet.

Beträge des Diensteinkommens unter 50 Thlr. werden nit gerechnet. Demgemäß sind beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500 bis 549 Thlr. jährlich 5 Thlr., von einem Diensteinkommen von 550 bis 599 Thlr. jährlich 55 Thlr. zu R

Bei Vakanzen und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus den Einkünften der Stelle gezahlt.

Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich die Einkünfte einer Stelle genießen, so haben beide (Senior und Substitut oder Emeritus und Adjunkt) nach Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den festgeseßten Beitrag zu zahlen.

g. 14.

Eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge findet niemals statt. Geist- liche, welche ihres Amtes entsezt werden oder dasselbe niederlegen, ohne dienstunfähig zu sein, oder ein Pfarramt außerhalb der Provinz übernehmen, Fönnen daber die Erstattung der von ihnen gezahlten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig haben sie wegen dieser Beiträge einen Anspruch auf einen Quschuß aus dem I San

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Vermächtnissen und sonstigen

Das Konsistorium der Provinz führt die Direction und Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem Erwerbe , der Verwaltung und- Veräußerung von Grundstücken und Kapitalien.

G, 10.

Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen 2c. Angclegenheiten offen. Berlin, den 13. Januar 1866. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. v. hler; i

Allerhöchster Erlaß vom 12. Februar 1866, be- treffend die Genehmigung des von dem 25. Gene- ral-Landtage der Ostpreußischen Landschaft. be- \chlossenen Zusayes zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft vom 24. Dezember 1808.

Auf Jhren Bericht vom 7. d. M. will Jch dem von dem 2östen

General-Landtage der Ostpreußischên Landschaft beschlossenen, in Anlage (a2 formulirten i 1 in da usaße zu dem Revidirten Re lement der Of ; Sardibou vom 24. Dezember 1808 PPreußista hierdurch Meine Bestätigung ertheilen. Dieser Erlaß isst nebsi dem Zusaß durch die Geseß-Samml zu veröffentlichen. uy Berlin, den 12. Februar 1866.

JIS&ilhelne.

Gr. zu Eulenburg.

An den Minister des Jnnern.

d Ufa

S zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft vey : 24, Dezember 1808. : ; Der der Beleihung zu Grunde zu legende Schähßungswerth eines Cu resp. Grundstücs kann auch auf Grund des bei der Grundsteuer-Veranlazy a ad Reinertrages nah Maßgabe folgender Bestimmungen festgeku werden :

Reinertrages und auf dieses Maximum nur unter der Voraus F guter Beschaffenheit der Wirthschaftsgebäude und eines den ie handenen Kulturflächhen entsprechenden, i Nugzungs- und Betrieds-Jnventariums bestimmt werden. Mit dem Antrage auf jolche Beleihung is außer dem neuesten w[

Grundsteuer - Veranlagung ermittelten Reinertrag, nett genaue h

den Gutes, sowie ein Attest über die sämmtlichen öffentlichen W j gaben desselben von dem Besißer der General - Landschafts - Dirt einzureichen. E Das Tax-Revisionskollegium bestimmt sodann, nach Untersuchung d L

auf ausführlichen motivirten Bericht desselben über die Vou

beschasfenheit und die allgemeinen Wirthschaftsverhältnisse, insbesondu E

die Beschaffenheit dex Gebäude, des lebenden und todten Jn i

tariums 2. L welcher Werth innerhalb der angegebenen Maximalhöhe (sah Betrag) des bei der Grundsteuereinschägung ermittelten Reinertrag für die Beleihung maßgebend sein sol.

Die Untersuchung der Verhältnisse durch den Landschaft

findet bei Gütern , welche an Grundsteuer mindestens 100 U

oder eines Landschafts - Deputirten, oder eines Oekonomie - Konnis rius statt. F Das Kollegium is dabei berechtigt, falls, nach Lage der bs deren Umstände eines Gutes, der bei der Grundsteuerveranlagunz F mittelte Reinertrag nach Ansicht des Kollegiums feinen si h ern halt für die Werthsbestimmung bietet, diese Werthsbestimmunz E zulehnen. F d) Dem Besiger bleibt dann überlassen, Beleihung auf den Erw werth oder Schäßung nach den landschaftlichen Veranschlagungögtul L sägen zu beantragen. : L Beides steht ihm auch sonst frei, falls er es der Beleihung 1 L

den nach diesen Bestimmungen von dem Tax - Revisionskollegium (i gestellten Werth vorzieht. E Doch kann er auf diese Beleihungsart während ses J

nicht mehr zurücfkommen, sobald eine Abschähung nach den [and|d E lichen Veranschlagungsgrundsäten bereits erfolgt ist. f

Justiz - Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 20. Februar 1866, - F betreffend die Feststellung des verwendeten Wed l selstempels bei Aufnahme von Wechselprotesten. 4

Nah der Allerhöchsien Ordre vom 3. Januar 1830 Nr. 8 | die Gerichtspersonen und Notarien, welche Wechselproteste aus}! gen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe verpflichtet, in dem p

teste ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempelbetrage der Þ! testirte Wechsel gestempelt, oder, daß er mit einem inländischen Cu pel gar nicht versehen ist.

Es is die Wahrnehmung gemacht worden, daß die insirunt tirenden Beamten nicht selten dieser Verpflichtung dadurch zu gen glauben, daß in die wörtliche Abschrift des Wechsels, welt A Protest nah Artikel 88 Nr. 1 der Allgemeinen Deutschen Wed Ordnung enthalten muß, auch die etwanigen Vermerke und Zil! aus welchen si die Verwendung des Stempels ergiebt, aufgt® men werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zuleh! wähnte Gesch die Wiedergabe auch dieser Vermerke und Zeichel*

Stempel

die Gerichte

P n

a) Der Werth darf nicht über den ZOfachen Betrag des Grundst, |

ständigen Hypothekenschein ein amtliches Attest über den bei

gabe der Größe und Classification der Kulturflächen des zu belila

Verhältnisse an Ort und Stelle durch den Kreis - Landschafts Kah :

bezahlen , unter Quziehung eines landwirthschaftlichen Kommissui E

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ordert j jedenfalls wird dur sie die Beobachtung der Eingangs er- hnten Vorschrift nicht überflüssig gemacht. Denn diese erheischt die «jgene Erklärung des instrumentirenden Beamten über den Be- {rag des verwendeten Stempels, und, falls die Stempelung des chsels gänzlich unterblieben is, die ausdrückliche Angabe, daß kein verwendet worden sei.

An die genaue Beachtung dieser gesehlihen Anordnung werden und Notare hierdurch erinnert.

Berlin, den 20. Februar 1©66.

Der Justiz - Minister Graf zur Lippe.

sämmtliche Gerichte und Notare. Iriegs - Minifterium.

Allerhö ste Kabinets-Ordre vom 15. Februar 1866 _ hetrefsend die diesjährigen Truppen -Uebungen.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Jch in Betreff der

vollständig ) diesjährigen Truppen-Uebunigen Folgendes:

1) Hinsichtlich der Uevungen des Garde - Corps hat das General- Fommando Vorschläge einzureichen. Das Îte Garde-Regiment zu Fuß, das Îôte Garde-Grenadier-Regiment Königin Elisabeth und das Ate Garde - Grenadier - Regiment Königin haben resp. bei dem I., VI. und VIII Armee-Corps an den Brigade- und

Divisions-Uebungen Theil zu nehmen. Welchen Linien - Bri-

gaden resp. Divisionen diese Regimenter zuzutheilen sind, ist

seitens der betreffenden Provinzial-General-Kommandos®s zu be- stimmen. Das ôte Garde - Regiment zu Fuß ist demnächst auch zu den Corps-Uebungen des 1. Armee - Corps zuzuziehen.

Dasselbe hat den Ausfall, welcher an der Etatsstärke durch die

Zahl der Kranken und Kommandirten (inkl. Wacht - Kom-

mandos) entsteht, durch Einziehung von Reserven derart zu

decken, daß die Bataillone in der vollen Etatsstärke zu den

Uebungen abrücken können.

vas 1. und Il. Armee-Corps sollen und zwar ein jedes für

sid, große Herbst-Uebungen vor Mir abhalten, an welchen die

Landwehr-Infanterie und Kavallerie jedoch nicht Theil zu nehb-

men haben. Jn Beziehung auf die Zeit und die Orte der

Uebungen will Ih nähere Vorschläge erwarten. Der Ausfall,

welcher an der Etatsstärke der sämmtlichen, an den deregten

Herbst-Uebungen ibeilnehmenden Truppentheile des 1. und I

Armee - Corps durch die Zahl der Kranfen und Komman-

dirten (incl, Wacht-Kommandos) entsteht, ist dur Einziehung

von Reserven derart zu deten daß die Truppentheile in der vollen Etatsstärke zu den Uebungen abrücken können.

Bei den Übrigen Provinzial-Armee-Corps , welche nicht vor

Mir Revue haben , sollen die Divisionen , unter Theilnahme

ciner verhältniß mäßigen Anzahl Geschüße, Herbst-Uebungen ab-

halten. Diesen Uebungen ist die Zeit-Eintheilung zu Grunde zu legen, welche die Ordre vom 27. Februar 1845 für die- jenigen Armee - Corps vorschreibt , die keine großen Herbst-

Uebungen haben, jedoch genehmige Ich, daß auch während der

für die Manöver in der ganzen Division bestimmten ersten

dreitägigen Periode Quartier-Wechsel stattfinden dürfen. Jm

Hinblick auf die zeitigen hohen Strohpreise ist jedoch die Zabl

der Bivouaks nah Möglichkeit zu vermindern, derart, daß die

Truppen, wo die Verhältnisse dies gestatten, an Stelle der

Bivouaks in enge Kantonirungen gelegt werden. Bei diesen

Armee-Corps hat an den’ eilftägigen Uebungen je einer Divi-

sion eine entsprechende Abtheilung des Train-Bataillons Tbeil

zu nehmen. Diese Uebungen sind überall Miite September dieses Jahres spätestens zu beendigen.

Bei sämmtlichen Provinzial-Armee-Corps können je nah dem

Ermessen der General-Kommandoë, die Kavallerie Regimenter,

welche mehr als eine Garnison haben, im Frühjahr jedh

nicht vor Mitte Mai zu zehntägigem Exerziren im Rezi- ment an geeigneten Punkten zusammengez0zei werden. Jm

Herbste event. vor dem Beginn der Brigade-Uebungen, sollen

die im Frühjahr vereinigt gewesenen Regimenter dagegen nur

viermal im Regiment exerziren, wogegen diejenigen, bei welchen

jene zehntägige Uebung im Frühjahr nicht stattgefunden, im

Herbst, event. unmittelbar vor den Brigade-Uebungen - |4

Tage im Regiment zu exerziren haben.

5) Im Laufe des Sommers isst bei Graudenz eine Pontonier- und Minendienst-Uebung unter Betheiligung des Ostpre: ßiichen Pionier-Bataillons Nr. 1 und der Pionier-Compagnieen des Garde-Pionier-Bataillons und des Schlesishen Pionier-Ba- E Nr. 6 von drei- bis vierwöchentlicher Dauer abzu- alten.

2)

4)

6) Das 1. Bataillon (Königsberg) und 3. Bataillon (Graudenz)

1. Garde-Landwebr-Regiments, das 2. Bataillon (Magdeburg)

2. Garde-Landwehr-Regiments, und die drei Bataillone 4

Garde-Grenadier-Landwehr-Regiments, sowie die Provinzial-

Landwebr-Bataillone des 1. und IV. Armee-Corps, der 14. Division des V1], Armee-Corps, haben während der Dauer von 14 Tagen in den Bataillons-Stabs-Quartieren Uebungen abzuhalten. Zu diesen, nach dem Ermessen der Gencral-Kom- mandos im Monat Mai oder Juni des Jahres bataillons- weise abzuhaltenden Uebungen sind aus den Bezirken jedes der betrefsenden Landivehr-Bataillone 500 Köpfe, excl. Stamm worauf jedo die zu den Uebungen in diesem Winter herangezogen gewesenen schifffahrttreibenden Wehrmänner in Anrechnung zu bringen sind von den Mannschaften des 3. bis einschließlich 6. Jahrganges der Jnfanterie 1. Aufgebots heranzuziehen. Diese Bataillone sind im Sinne Meiner Ordre vom 20. April 1864 durch Stabsofsiziere der Linie oder dur die mit Stellvertretung der Landwehr - Bataillons - Comman- deure beaustragten Stabsoffiziere zu kommandiren.

Auch genebmige Jh, daß die Führer des 2ten Aufgebots unter denselben Bedingungen, wie solche rüksichtlih der mit Stellvertretung der Landwebr-Bataillons-Commandeure beauf- tragten Stabsoffiziere getroffen worden, event. mit der cFüh- rung der zu den Uebungen zusammenzuziehenden Landwehr- Bataillone zu beauftragen sind.

In den Bezirken des 1, V. und VIII Armee-Corps sollen die im Reserve- und Landwehr - Verhältniß befindlihen Jäger in der etatsmäßigen Stärke, jedoch mit Auss{luß der Garde- Jäger und Garde-Schützen, vierzehntägige Uebungen abhalten. Uebungen der Landwehr-Kavallerie sind beim L, 1, I; V. V, und VI. Armee - Corps nach den geltenden Bestimmungen anzuordnen und die dazu erforderlichen Einleitungen zu treffen ; Ach erwarte die desfallsigen Vorschläge des Kriegs-Ministeriums, bei denen auf die lange Dauer des Wegfalls dieser Uebungen Rücksicht zu nehmen sein wird. Die Landioebr - Artillerie hat bei dem I, I, V, VI. und V1II. Armee-Corps die bestimmungsmäßigen Uebungen abzu- halten. Ingleichen sind die Landwehr - Pioniere beim Garde-, 1. 1, ¡V., V, Vl. und VIl. Armee-Corps nah Maßgabe der be- stehenden Bestimmungen zu Uebungen heranzuziehen. Auf die Uebungsstärke sind jedoch diejenigen Mannschaften in An- rechnung zu bringen, welche bereits im Winter dieses Jahres als Schifffahrttreibende geübt haben. Ebenso jollen die Train-Bataillone beim Garde-, L, I, IV,, V, VI und VIIL Armee-Corps Uebungen in der vorgeschrie- benen Stärke und Ausdehnung abhalten. Zu den sämmtlichen vorberegten Uebungen sind Landwehr- Offiziere nnd Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in den Jahren 1463 und 164 aus Veranlassung des Krieges gegen Dänemark zu den Fahnen einberufen waren, nicht heranzuzieben, wenn die Betreffenden eine Betheiligung an der Uebung nicht selbs! wünschen sollten. Landivehr - Offiziere und Landwchr - Offizier - Aspiranten aller Waffen sind, nah Maßgabe des durch die betreffenden Vor- geseßten für jeden speziellen Fall zu beurtheilenden Bedürf- nisses, während vier bis sechs Wochen bei der Linie zu üben.

JTch beaustrage das Kriegs - Ministerium hiernach das Miitere zu veranlassen

Berlin, den 15. Februar 1866.

(gez) Wilhelim.

(gegengez.) von Roon. An das Krieg?-Mini erium.

Vorsiehende Allerböchsie Kabinets-Ordre wird hierdurch unter dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die erforderlichen Nussührungs- Bestimmun gen nachfolgen werden.

Berlin, den 20. Februar 1+66.

Kri:gs - Mi 1sierium. v. Roon.

S

D islocations-Angelegenheit.

Die nachstehenden Dislocations - Veränderungen werden biermit zur Ke! ntuiß der Armee gebracht. 1) Vom ¿Füsilier - Bataillon des 2. Schlesischen Grenadier - Regi- wents Ar 11, bisber in Cappeln, sind der Stab, die 9, und 11. Compagnie nah Tondern, die 10. und 12. Compagnie nach Apenrade abgerükt.