1866 / 264 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8) Das. Kollegium der Preis-Richter “besteht statutenmäßig zur Zeit gus ‘den D, fd | Le Mitgliedern der musikalischen Section der Königlichen Akademie der Künste und zwar: den Professoren Bach, Grell, Commer, Schneider, den Kapellmeistern Henning, Taubert und Dorn, dem Eoncekëtmeister Ries und dem Komponisten Kiel, ferner aus den

Professoren Geyer, KullaÆ#Und Stern. Berlin, am 27. Oktober 1866.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage:

Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Finanz - Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 4. Klasse 134ster Königlicher Klassen-Lotterie fiel E A 15,000 Thlr. auf Nr. 56,199. 2 Gewinne zu 5000 Thlr. fielen auf Nr. 751 und 12,336. 4 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 6700. 15,229. 53,041 und 61,918. | : /

43 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 2252. 4069. 9663. 10,334. 13,091. 17,376. 18,433. 25,432. 29,232. 33,648. 41,100. 44,461. 45,604. 46,753. 46,758. 47,027. 47,731. 50,905. 50,988. 51,968. 59,483. 60,163. 61,754. 62,310. 63,665. 63,783. 63,888. 64,015. 67,621. 67,917. 69,471. 69,526. 69,725. 71,215. 71,285. 74,818. 76,786. 78,849. 82,828. 84,798. 87,732. 91,186 und

91,840. " 56 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1471. 5026. 9888. 16,660. 17,062. 19,764. 20,135.

11,902. 12,207. 13,862. 14,190. 20,427. 23,976. 26,133. 28,3998. 30,576. 32,603. 34,050. 37,576. 42,941. 42,828. 44,473. 45,878.

39,268. 39,900. 41,199. 42,435. 48,840. 51,319. 54,110. 54,455. 54,640. 58,359. 60,876. 61,943. 71,051. 73,207. 73,478. 75,029.

63,323. 604,508. 65,746. 65,915. 78,898. 79,439. 81,173. 83,831. 85,112. 85,202. 85,537. 85,870.

88/620. 89,817, 91,484. 91,817 und 93,261. | 68 Gewinne ju 200 Thlr. auf Nr. 344. 2947. 3112. 3455. 3547, 5780. 5994. 9502. 9529. 10,844. 18,942. 22,506. 22,529. 23,996. 25,941. 26,881. 27,998. 31,434. 32,161. 32,627. 32,666. 34,023. 34,089. 34/557. 35,444. 35,794. 38368. 39/885. 42,644. 42,813. 45,032. 45,960. 46,787. 47,116. 48/457. 48,759. . 52,238. 52,602. 52,706. 55,473. 62.991. 64,040. 64,524. 65,335. 65,466. 65,717. 66,399. 67,531. 69,820. 70,493. 71,462. 71,442. 73,052. 73,154. 73,421. 73,620. 75,380. 75,591. 77,110: 80,968. 82,371. 83,079. 84/965. 85,921. 88,382. 90,224. 91,288 und 94325.

Berlin , den 31. Oktober 1866.

Königliche General-Lotterie-Direction.

% l an

‘zur Ein Hundert Fünf und Dreißigsten Königlich preußischen Klassen-Lotterie,

bestehend aus 95/000 Loosen zu 52 Thaler Courant Einsaß,

mit 43,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinnen und 15,000 Freiloosen.

Erste Klasse Betrag. Zweite Klasse Betrag. zu 12 Thlr. Einsay. Thlr. zu 12 Thlr. Einsaß. Thlr.

Gew. zu 5000 Thlr.| 5000 1 Gew. zu 10000 Thlr. | 10000 - 3000 6000 2 - 4000 8000 1200 3600 3 6000 500 2000 4 2400 100 500 1000 70 700 1000 60 1500 2000 50 2500 3000 30 | 9000 2000 —- 12000

3900 20

- 70000 135000 4000 Freiloose zu 12

48000 60000 4000 Gew. u, 4000 Freil. | 152800 245400

1 2 3 4 D 0

25 50 100

L S I-47 E E.EEI

e 0 5000 Freiloose zu 12

5000 Gew. u. 5000 Freil.

Dritte Klasse zu 12 Thlr. Einsaß.

Gew. zu 15000 Thlr. 5000

1 2 3 2000 4 1000 D 600 9 / 30 46 100 300 5500 6000 Freiloose zu 16 13% p Ct. vom Betrage sämmtlicher Freiloose

=-

Betrag.

Thlr. 15000 10000 6000 4000 3000 J 2700* -3000 1 3680: 6000 15000 247500 96000

28220

Vierte Klasse zu 16 Thlr. Einsaßz.

1 1 1 1 1 al 1 I

23630

Gew. zu 150000 - 100000

- 50000 - 40000 - 30000 - 25000 - 20000 - 150®W - 10000

L FFELELS A

Thlr.

6000 Gew. u. 6000 Freil.

440100

28000 Gewinne...

3705700

Einnahm.e.

Ausgabe.

Anzahl der Loofe.

Einsaß

Thlr.

Klafse.

Betrag.

Thlr.

Klasse.

Ge-

wiune.

Anzahl der

Frei- loose.

Betrag.

Thlr.

95000 91000

- 86000 80000 _

1\te 12 2te 12 3te 12 dte 16.

1140000 1092000 1032000 1280000

1fte 2te 3te dte

4000 5000 6000 28000

4000 5000 6000

152800 F

245400 440100 3705700

Zus. 52 Thlr. | “Ueberh.

4544000

Zus.

43000

15000

4544000

Vorstehender Plan der 135sten Königlichen Klassen-Lotterie, von welchem vollständige, mit den näheren Erläuterungen ver- sehene Druck-Exemplare bei scimmtlichen Lötterie-Einnehmern zu haben sind, wird zur Ausführung gebracht und mit der Ziehung

der 1. Klasse dieser Lotterie am 9. Januar k. J. der

gemacht werden.

nfang

Die Ausgabe der Loose 1. Klasse dieser Lotterie wird Seitens der Lotterie-Einnehmer nicht vor dem ersten Tage nach beendigter Ziehung der 4. Klasse 134. Klassen-Lotterie erfolgen.

Berlin, den 29. Oktober 1866. Königliche General-Lotterie-Direction.

Friegs : Wéinifterium.

Wir Wilhelm, von Gotte verordnen mit Zustimmung

Monarchie, was folgt:

vom 17. Juli 1862),

zur Forkseßung des Dienstes un is Pre der reglementsmäßige

lich,

Geseg, betreffend 1) die Pensionserhöhung für die im Kriege invalide gewordenen, sowie für die über- haupt durch den aktiven Militairdienst verstüm- melten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair-Beamten, 2) dieUnterstüßung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militair-Personen des- selben Ranges. Vom 16. Oktober 1866.

Klasse steht, um 200 Thlr. jährlich. 2

aktiven

mäßigen Pension und d

Oise und obere Militair - Beamte,

s Gnaden König von Preußen 2c., beider Häuser des Landtages der

_ §. 1. Jeder Offizier oder obere Militair - Beamte (Classification welcher im Kriege invalide und dadurch geworden ist, erhält eine nfion um 100 Thlr. jähr- ofern er aber unter dem Range eines Hauptmanns

erster

ilitairdienst, sei es im Kriege od wenn sie t den el es 1m Kriege oder im Frieden, ‘ver- stümmelt oder erblindet g Frieden,

sind, erhalten neben der reglements-

er nach Ÿ

selben eine fernere Erhöhung,

um 200 Thlr. jährlich

. 1 béstimmten Erhöhung der-

bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand, sowie

bei dem Verluste eines Fußes,

Jährlich

ei Erblindung, sowie bei dem Verluste von zwei der erwähnten Gliedmaßen.

um 400 An bei

Die einen Erwerb auss\chließende Unfähigkeit zum Gebrau derselben wird dem Verluste gleich eite’ M H

3893

Die in den §§. 1 und 2 ausgeworfenen Pensions-Erhöhun- |

Ç. 3

gen werden auch bewilligt, wenn der Betrag der Penfion mit den Erhöhungen den des bezogenen Gehalts erreicht oder Über- steigt, Und verbleiben den Empfängern auch bei Bersorgung in Anvaliden-Jnstituten, sowie bei Anstellung im Civildienst, neben den sonst zuständigen Kompetenzen an Gehalt, Pension u. st. w.

Diese E os werden jedoch nur gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jah- ren nach der erlittenen Beschäl igung erfolgt.

Die in den §§. 1 und 2 ausgeworfenen Pensions-Erhöhun- gen können durch richterliches E nicht entzogen werden.

Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den r- littenen Verwundungen verstorbenen- Offiziere, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in E dessen bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen Offiziere der Feld- Armee, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie im Wittwenstande bleiben, neben der bei der Militair-Wittwen- Kasse versicherten Pension eine Beihülfe aus Staatsmitteln, und zwar: :

die Wittwen der Generale im Betrage von 400 Thlr.,

die Wittwen der Stabsoffiziere 2c 300 Thlr,

die Wittwen der Hauptleute und Subaltern-

Offiziere Ai. Ats ce Ulle 000 200 Thlr. jährlich.

Denselben Anspruch haben die Wittwen der oberen Militair- Beamten nah Maßgabe deren Ranges. War den Männern ein bestimnîter Militairrang nicht beigelegt, so entscheidet für die Höhe der Beihülfe der von diesen geleistete Pensionsbeitrag, dergestalt, daß die Wittwen der qu. Beamten, wenn der Pen- sionsbeitrag die Summe von 25 Thaler jährlich nicht Über- stieg, den Wittwen der Hauptleute und Subaltern - Offiziere, bei einem Mehrbetrage aber denen der Stabs-Offiziere gleich-

ehen sollen. stehen \ 6. 6

Für die Kinder der im Y. 5 bezeichneten Offiziere und Militair - Beamten wird, im Falle des Bedürfnisses, bis zum vollendeten 17. Lebensjahre derselben eine Erziehungs-Beihülfe

für jeden Sohn im Betrage von 50 Thlen. jährlich, für jede Tochter im Betrage von 40 Thlrn. jährlich gewährt.

| S. 7 Dieses Geseg wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche Marine und auf die bereits pensionir- ten Offiziere und oberen Militair - Beamten , so wie auch auf die Wittwen und Kinder der in den bisherigen Kriegen Geblie- benen und Gestorbenen (Y§.

Mit der Ausführung dieses Geseßes is} der Kriegs- und Marine-Minister beauftragt. A Urkundlich unter eds Höchsteigenhändigen Unterschrift und ba U ItAA Königlichen Jnsiegel. Berlin, den 16. Oktover 1866.

P S) (gez.) IBilhelm.

; egengez. Graf von Jyhenplißt. 9 M y von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Vorstehendes Gesey wird hierdurch mit folgenden Bemer fungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: im Allgemeinen. :

1) Das Gese hat, insofern es sich um den terminus a quo der Zahlung der durch dasselbe bewilligten Benefizien handelt, keine rückwirkende Krafft. s

2) Die Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf Pensionserhöhung , ingleichen auf Wittwen - Unter- stübungs- und Kinder - Erziehungs - Gelder, sowie die Anweisung der diesfälligen Beträge erfolgt beim Kriegs§- Ministerium, Abtheilung für das Invaliden-Wesen, resp. beim Marine-Ministerium. | [D Bezügliche Anträge sind daher, je nach der Zugehörigkeit

der Antragsteller, an HOCW O zu richten. Qu §. 1 bis inkl. 4. I

3) Zur Begründung des Anspruchs auf Pensionserhöhung genügen die zur Erlangung von Pensionen vorgeschr1e- benen Jnvaliditäts-Attefte. i

Aus denselben muß unzweifelhaft hervorgehen, daß die Invalidität im Kriege erfolgt, resp. daß die Verstümme- [ung oder Erblindung durch den Militairdienst herbel- geführt ist. : i et |

Für die Aru sind die Militair - Aerzte angewiesen worden , in den von ihnen auszustellenden Invaliditäts-

5 und 6) in Anwendung gebracht. Q |

4)

Attesien auch das Zutreffen oder Nichtzutreffen der er- wähnten Bedingungen genau zu konstatiren. Da die Pensionen der Offiziere und oberen Militair - Be- amten vom Kriegs- resp. Marine-Ministerium festzustellen und anzuweisen sind, und zu diesem Behufe die eingereich- ten Invaliditäts - Atteste entweder an die genannten Be- BPrüfu gelangen oder bei denselben beruhen , so wird die rüfung, Feststellung und Anweisung der Pensions- erhöhungen : für jolhe noch im Dienste befindlichen Offiziere und oberen Militair - Beamien , deren Invalidität durch Vorlegung von Attesten zu begründen ist, beim Eintritt der Invalidität von den qu. Ministerien in der Regel gleichzeitig mit der Feststellung und An- weisung ihrer Pensionen von selbst erfolgen.

Alle übrigen Offiziere und oberen Militair - Beamten haben dagegen die Anweisung von Pensionserhöhungen bei ihnen besonders zu beantragen.

Insofern die Jnvalidität der Leßteren durch Atteste bereits nachgewiesen und aus diesen unzweifelhaft ersicht- lich ist, daß die Jnvalidität im Kriege erfolgt resp. die Verstümmelung oder Erblindung durch den Militairdienst herbeigeführt ist, so genügt in den Anträgen um Bewil- Atteste der Penjsionserhöhung ein bloßer Hinweis auf jene

tteste.

Gewähren die Leßteren dagegen eine solche Ueber- eugung nicht oder sind sie überhaupt nicht vorhanden, 5 haben ‘die betheiligten Offiziere und oberen Militair- Beamten die Verpflichtung, den erforderlichen Nachweis durch Beibringung unzwwelfelhafter Atteste rer Truppen- Kommando's resp. Behörden und oberer Militair-Aerztke selbst zu führen. j

Sollte die Erlangung derartiger Atteste, namentlich den Altpensionirten, niht mehr möglich sein, so genügt das glaubwürdige S U S E M:

ZU Y§. 5 Und 6. Jur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf Witt- wen-Unterstühungs- oder Kinder-Erziehungs-Gelder ist den vorgenannten Ministerien Folgendes nachzuweisen resp. anzugeben: (Diese Angaben dienen gleichzeitig für die Karenz Unterstüßungen.) i; a) der Truppentheil resp. die Behörde, welchem resp. wel- cher der Gatte resp. Vater angehört hat, b) der Demobilmachungstag dieses Truppentheils resp. dieser Behörde, (diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Gatte resp. ‘Vater im Kriege geblieben oder an den erlit- tenen Verwundungen gestorben ist),

c) der Sterbetag und Ort, sowie die Todesart des Gatten

resp. Vaters, a : :

a) in welchem Jahre die Wittwe mit dem verstorbenen Gatten sich verheirathet, welchen Grad der Leßtere da- mals bekleidet und ob die Wittwe mit ihm in ungetrenn- ter Ehe gelebt hat, -

e) Zahl, Name und Geschlecht der Kinder, welche aus dieser Ehe hervorgegangen oder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, mit genauer Bezeichnung des Jahres und Tages ihrer Geburt, e

f) welche dieser Kinder der Fürsorge der Wittwe noch nicht enthoben und welche davon schon versorgt sind und in welcher Art diese Versorgung stattgefunden hat,

2) ob und welches eigene Vermögen die Wittwe resp. die Kinder besizen oder durch den Tod des Vaters ererbt haben und auf wie hoch das Privat-Einkommen der Wittwe sich beläuft, ; ;

h) wenn der verstorbene Jnteressent einer Wiwen-Lalt gewesen, - in welchem Betrage die Wittwe eingekaust wörden i

i) in welchem Alter und Gesundheitszustande die Wittwe sich befindet, : i

k) der fünftige Aufenthaltsort der Withwe und Kinder. Auf Bewilligung von Wittwen-Unterstüßungs- resp. Kindex-Erziehungs-Geldern gericee nträge müssen daher die diesfälligen Angaben und Nachweise, deren Richtigkeit, je nah den Umständen, von den Truppen- Kommandos, Dienst-, Gerichts- und Orts-Behörden odex von Geistlichen zu attestiren sind, in umfassend- ter Weise enthalten. # O s In L fet wo dieser Nachweis schon früher bei Immediat -Gesuchen um Bewilligung von Karenz- Unterstüßungen 2. geführt ist, 6: t ein bloßer An- trag unter Bezugnahme auf diesen 2 achwweis.

Berlin, den 29. Oktober 1866. Dex Kriegs-Minister.

In Vertretung: von Podbielski.