1866 / 296 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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R Bekanntmachung. er zum nothwendigen Verkauf der der verehel. Zeßsche, Johanne Erdmuthe, geb. Grießbach, zu Städten gehörigen Grundstücke auf den 5. Januar 1867 anberaumte Termin wird hiermit wieder aufgehoben. Naumburg, den 29. November 1866. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

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Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Bau- und Nußzholz-Verkauf.

Am Mittwoch, den 19. d. M, Vormittags von 11 Uhr ab, sollen hier im Gasthofe des Herrn Krause aus dem Königlichen Ge Rüdersdorf öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden :

1) Aus dem Schußbezirk Hohenbinde, Jagen 97: ca. 145 Stück Aan Bau- und Schneideholz, Stangen . Klaj}\e, ca. 4 Klafter Kiefern Böttcherholz. 2) Aus dem Schußbezirk Buchhorst, Jagen 165: ca. 144 Stück Birken Nuvtenden, ca. 7 Klafter do. Nußtholz,/ ca. 1264 Stück Kiefern Bau- und Schneideholz, Stangen I. und ll. Klasse, i ca. 17 Schock Kiefern Stangen Ill. und V. Klasse. 3) Aus dem Schußbezirk Kalfksce, Jagen 214: # Klafter Kiefern Böttcherholz. 4) Aus dem Schußbezirk Eggersdorf, Jagen 249: ca. 62 Stück Kiefern“ Bau- und Schneidecholz, Stangen 11. Klasse, s ca. # Schock Kiefern Stangen II1. u. IV, Klasse.

Die Förster der genannten Schußbezirke sind angewiesen, das Holz auf Verlangen an Ort und Stelle vorzuzeigen. 7 des gebotenen Kaufpreises is sofort im Termin zu zahlen; die übrigen Verkaufs- Bedingungen werden im Termin bekannt gemacht.

Rüdersdorf, den 1. Dezember 1866.

Der Oberförster.

Fl eck, Oberförster - Candidat.

Bekanntmachun g.

Zum öffentlichen meistbietenden Verkauf von circa 8—900 Stück kiefern Bau- und Schneidehölzern aus den Schlägen hiesiger Ober- försterei pro 1867 habe ich einen Licitations-Termin auf Donnerstag, den 20. Dezember d. J, Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe zu Herzberg anberaumt, welcher mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die zum Verkauf zu stellenden Hölzer auf Verlangen von den Belaufsförstern vorgezeigt, und die Aufmaaßregister und Verkaufsbedingungen vor dem Termine bei mir eingesehen werden können.

Linichen bei Tempelburg, den 3. Dezember 1866.

Der Königliche Oberförster. Waechter.

Königsgrube.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kohlenpreise auf der fiskalischen Königsgrube vom 17. Dezember c. ah für 1 Centner

Stüctkkohlen 3 Sgr. 3 Pf. Würfelkohlen B S Nußkohlen » 6 Kleinfkohlen » » betragen. 3: Ctr. entsprechen etwa 1 Tonne preuß. Königshütte, den 4. Dezember 1866. , Königliche Berg - Inspection. [4346] Bekanntmachung.

Jür die hiesige Pulverfabrik sollen 300 Ctr. Stangenschwefel im Jahre 1867 angekauft werden. ; l

Lieferungslustige werden hiermit aufgefordert, sowohl Proben des U liefernden Schwefels (ungefähr 4 Loth) bis zum 10. Dezember ec. (und nicht später) als auch ihre Preisforderung pro Centner Schwefel ostenfrei in die Niederlagen der hiesigen Fabrik, vor dem auf den - 13. Dezember e., Vormittags 10 Uhr, festgeseßten Termin, versiegelt mit dem Vermerk auf der Adresse:

__ »Submission auf die Lieferung von Stangenschwefel« portofrei einzusenden.

Die gestellten Lieferungsbedingungen liegen täglih von 8—12 Uhr Vormittags in dem diesseitigen Geschäftslokal, auf der Pulverfabrik, zur Einsicht bereit, auch fönnen dieselben auf Verlangen \chriftlich, gegen Entrichtung der Kopialien, mitgetheilt werden.

Neisse, den 17. November 1866.

Direction der Pulverfabrik.

Verloosung, Nmortisation, Zinszahlung u, \. tv. von öffentlichen Papieren.

A. Schaaffhausenscher Bankverein. Die nachstehend bezeichneten Actien unserer Gesellschaft, als: 1 Stück Lit. B. Nr. 4473, à Thlr. 200 und { L D B. Nr. 9907h, à Thlr. 25, ohne Coupons und Lalons, sind dem resp. Eigenthümer angeblich abhanden gekommen und hat leßterer die Einleitung des Mortifications-Verfahren3 beantragt.

[2706]

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Indem wir diesem Antrage Statt geben, ergeht hiermit gema unseres Gesellschafts-Statuts die öffentliche Aufforderung, jene Dot mente an uns einzuliefern, oder die etwaigen Rechte daran geltend E matten, widrigenfalls wir die besagten Actien öffentlich für nichtig il verschollen erklären und an deren Stelle andere ausfertigen werden

Cöln, den 1. August 1866. : Die Direction,

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Verschiedene Bekfanutmachungen.

[4344] Bekanntmachung. Eine ordentliche Lehrerstelle an dem biefigen Gym nasiu; für die ein jährliches Gehalt von 500 Thalern ausgeseßt is \ Ostern 1867 mit einem pro facultate docendi geprüften Lehrer bei werden. Qualifizirte Bewerber, die namentli die Bef Su

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Y in allen h Preis - Erhöhung. À E E A On i

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Das Abonaement beträgt : g Thir.

eix das Vierteljahr \ Theilen der Monarchie

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den Unterricht im Französischen in allen, in der alten Sprache in dn E

unteren und mittleren Klassen nachzuweisen haben, werden ersu sih bis zum 15. Dezember 1866 bei uns zu melden.

Wünschenswerth ist auch die Qualification für den mathematischy Y Unterricht in den mittleren und für den Religions-Unterricht in dh E

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unteren Klassen. Liegniß, den 16. November 1866. Der Magistrat.

[4523] Königshulder Stahl- und Eisenwaaren-Fa brik, Die Herren Actionaire werden in Gemäßheit §. 21 des

und mittelst allerhöchsten Erlasses vom 26. März

Statuts E Mittwoch, den 12. Dezember ér.,; 10 Uhr,

U der ordentlichen General-Versammlung im hiesigen Börsen-Gebäutde, |

Blücher-Plaß Nr. 16, hiermit ergebenst eingeladen. Breslau, den 1. Dezember 1866. Der Vorstand der Königshulder Stahl- und Eisenwaaren- Fabrik, [4594] i i i Cóln - Músener Bergwerks - Actien - Verein.

General - Versamulungs.

Die eilfte ordentliche General - Versammlung - der Actionaire de Ï

Cöln-Müsener Bergwerks - Actien -Vereins wird n Freitag, den 28. Dezember d. J. Bormittags eilf Uhr,

im Geschäftslokale des A. Schaaffhausen’schen Bank - Vereins, Unt E

Sachsenhausen Nr. 8 hierselbst, Statt finden.

_ Unter Hinweisung auf die §§. 28 bis incl. 34 unserer Gesellschafts E Statuten laden wir die dazu berechtigten Actionaire ein, an diese F General-Versammlung Theil zu nehmen, indem wir zugleich bemerken F

daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am Donnerstag, den 27, De zember c., Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, entweder gegen Vorzeigunz

der Actien oder eines genügenden Alttestes Über deren Besiß in den (l

vorbezeichneten Lokale in Empfang genommen werden können. Tagesordnung.

1) Bericht Über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und übe F

die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres insbesondere;

2) Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrathes auf Grund de /

V§. 13 und 14 der Statuten;

3) Wahl von drei Kommissarien zur Revision der Bilanz und Î

Dechargirung der Rechnung pro 1866 1867. Cöln, den 4. Dezember 1866. Der Verwaltungsrath,

Monats- Uebersicht der kommunalständischen Bank für die preußische Oberlausiß Pro ultimo November 1866. C a

[4590]

Geprägtes Geld

Königliche Banknoten und Kassen-Anweisungen

Wechsel

Lombardbestände

Effekten

Contocorrent-Forderungen gegen Sicherheit

Grundstück und diverse ausstehende Forderungen Passiva.

238,058 Thl. »

Banknoten im Umlauf Depositen-Kapitalien Guthaben, von Privatpersonen Stammkapital (§. 4 des Statuts) Görliß, den 4. Dezember 1866. Der Vorstand.

Königliche Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn. Die durch unsere Bekanntmachung vom 9. Mai d. J. angeordnt ten Beschränkungen bei der Versendung von Schwefelkohlenstoff wel den hiermit dahin abgeändert, daß Schwefelkohlenstoff auch in cyli drischen, oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkten Gefäßen aus Zinkblech, von höchstens 70 Pfund Jnhalt, zur Versen dung angenommen wird. / Gehörig vernieteie Gefäße aus starkem Eisenblech verdienen [L doch , besonders wenn außer der Vernietung noch eine Verlöthun] der Näthe stattgefunden hat, vor den Gefäßen aus Zinkbleh den Vor ug und sollen, auch wenn die Kapazität derselben 70 Pfund übeb teigt, wie die Gefäße aus Zinkblech ohne weitere Verpackung zul! Transport des erwähnten Präparats zugelassen werden. Berlin, den 19. November 1866. Königliche Direction der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn.

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Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats - Anzeigers : Jäger - Straße Nr. 10. (nahe der Kanoniersir.)

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des revidirte L 1855 bestätigte; F

: Se. Majestät der König haben Allergnädigst: geruht, den nachgenaunten Telegraphen- und Post-Beamten Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, und zwar:

den Rothen A dler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Direktor des Telegraphenwesens, Obersten vo n Chauvin;

den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife: den Ober-Post-Direftoren: Hoppe zu Oppeln und ach ße zu Berlin, dem Mitgliede der Telegraphen - Direction , Ober-Post-Rath Krüger zu Berlin, i den Ober-Telegraphen-Jnspektoren E A zu Halle an der aa t, i

Krampff zu Görlig, Ludewig zu Cöln, und Poft zu Breslau ;

den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: den Post - Direktoren Frit sh zu Nätibor, Hüttner zu Liegniß, Munds zu Mühlhausen, und Reinhard-Hormuth zu Nordhausen, den Geheimen expedirenden Secretairen und Kalkulatoren beim General-Post-Amte Shmüccker und Wittmann zu Berlin, den Post-Jnspektoren Heitling zu Cöslin, Hoffmann zu Liegniß, Jordan zu Erfurt, : Schrader zu Posen und Uehr zu Berlin, den Posimeistern Hauptmann a. D. Gaebel zu Langen- salza und Zacharias zu Heiligenstadt, dem Ober-Post-Kommissarius Hannemann zu Berlin, den Mitgliedern der Telegraphen-Direction, Regierungs- und Bau-Rath Elsasser und Ober- Post-Rath Blindow zu Berlin, dem Telegraphen-Jnspektor Hirsch zu Hamm, den Telegraphen-Secretairen S zu Königsberg reußen, von Fromberg zu Eisenach, Lohmeier zu Frankfurt am Main, und Raddaßt zu Cöln ;

i das Allgemeine Ehrenzeichen: | dem Post-Expedienten Jannischek zu Neurode, den Post- | Erpediteuren Lochmann zu Ottmachau und Trautmann [zu Lewin, dem Posthalter Scholz zu Scidenberg, den Brief- trâgern Bushmann zu Goldberg, Heß zu Stettin, "HUbner zu Posen, Meier zu ¿Friedeberg am Queis, ODebbecke beim preußischen Ober - Post - Amte in Hamburg, Rother zu Hirschberg, Schneider zu Naumburg an der Saale, Schult zu Posen und Walther zu O L lie [meister Großmann zu Warmbrunn, den Eijenbahn-Post-Con- i ducteuren Hunold und Kruse zu Berlin undMebes zu Breslau, dem Post - Conducteur None zu Guben, den Post - Büreau- aenern Koeppe zu Düsseldorf, Langkam beim preußischen | Wer-Postamte in Hamburg, Linke zu Berlin, Rosewaldt zu j Stralsund, Weigmann zu Posen und Zinner zu Magdeburg, n Ober-Telegraphisten Barrabas zu Breslau, Barthel zu

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, Abends 1866.

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Neidenburg, Beinecke zu Köln, Boerner zu Halle an der Saale, Bojanowsky zu Frankfurt am Main, Bursche zu Gumbinnen, Fischer zu Stralsund, Hartert zu Görliß, Hoffmann zu Duisburg, Jacobi zu Magdeburg, Klu ck zu Cöslin, Maihak zu Breslau, Mielke zu Frankfurt an der Oder, Obgoertel fu Berlin, Rei- nickde zu Frankfurt am Main, Roethe zu Hamm, von Romatows§8ski zu Frankfurt am Main, Ruth zu Kö- nigsberg in Preußen, Sasse zu Frankfurt am Main, Schell - hardt zu Beverungen, Schiffmann zu Breslau, Schulze zu Halle an der Saale, Skatedzki zu Lübeck, Stolze zu Görliß und Werner zu Frankfurt am Main, sowie - dem

Telegraphisten Herrmann zu Königsberg in Preußen.

Berlin, 7. Dezember.

Ihre Majestät die Königin is gestern Abend von Coblenz hier eingetroffen.

Verordnung, betreffend die Publication der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch das Gesey vom 20. September 1866 (Geseß- Samml. S. 555) der preußischen Monarchie cein- verleibt worden sind. Vom 1. Dezember 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Geseß -Samml. S. 555) der preußi- schen Monarchie einverleibt worden sind, was folgt:

Landes8herrliche Erlasse, welche Geseueskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die zu Berlin er- scheinende Geseß -Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchic oder für einen Theil derselben U sind.

Ist in einem durch die ESänuntng (Y. 1.) verkünde- ten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Geseßeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. Enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht , so beginnt dessen Ge- seßeskraft mit dem zwölften Tage nah dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Geseßz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden u

Auch für Diejenigen, welche hon früher von dem Geseß Kenntniß erhalten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach dem- selben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten YJeit- punkte. 4

Die nähere Bezeichnung derjenigen Behörden und Beamten, welche verpflichtet sein sollen, die Gesez-Sammlung (Y. 1) auf ihre Kosten zu halten, wird einer besonderen Königlichen Ver- ordnung vorbehalten.

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Qur Publication anderer, als der im §. 1 bezeichneten lan-