1866 / 301 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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j | Wir Wilhelmi 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon- archie, was folgt: ; j ÿ

Die Staats-Regierung wird ermächtigt:

1) das zur Zeit bestehende Recht des Staats, den Großhandel mit Salz allein zu betreiben (das Staats-Salzmono; ol) aufzuheben; dagegen das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz einer, soweit sol- ches im Tnlandegewonnen wird, von den Producenten, soweit solches aus dem Auslande eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichtenden Abgabe von zwei Thalern für den Centner zu unterwerfen vorbehaltlich der abgabenfreien Verabfolgung des zum Ausgange oder zu Unterstüßungen bei Landeskalamitäten bestimmten Salzes, und der Erhebung nur einer Controleabgabe von höchstens zwei Silbergroschen für den Centner von demjenigen Salze, welches nach Maßgabe und unter Beachtung der vom Finanz-Minister zu veröffentlichenden Anordnungen zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken bestinmt ist; durch Königliche Verordnung den Zeitpunkt, mit welchem, unter Aufhebung des Monopols, die Erhebung der Abgabe beginnt, festzuseken und bis auf weitere geseßliche Regelung die zuun Schuß dieser Abgabe erforderlichen Bestimmungen zu treffen, beziehungs- weise mit dem Erlaß derselben, soweit solche die Kontrole be- treffen, den Finanz-Minister zu beauftragen.

Der Finanz - Minister wird mit der Ausführung dieses Gesebes beauftragt.

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zum Entwurf cines Gesecßes, betreffend die Aufhebung

des Salzmonopols. :

Die Königliche Staats - Regierung, von dem Wunsche be- scelt, die Hemmnisse des freien Verkehrs im Zollvereinsgebiete bald thunlichst zu bescitigen, hat bereits bei Gelegenhcit der im vorigen Jahre zum Abschluß gebrachten Erneuerung des Zoll= vereins im Verfolg des Vorschlages der Königlich sächsischen Re- gierung, wegen Aufhebung des Salzmonopols, sich mit dieser Maß- regel unter der Vorauss\cßung einverstanden erklärt, daß das vercins- ländische und ausländische Speisesalz mit einer für gemeinschaft- liche Rechnung zu erhebenden inneren Steuer, beziehungsweise Eingangs - Abgabe von zwei Thalern für den Centner be- legt werde. Nach Einverleibung der hannoverschen, kurhessi= \hen und nassauischen Staaten und Frankfurts is jene Maß- regel als eine unvermeidliche zu bezeichnen. Denn da im Hanno- verschen das Salzmonopol nicht, sondern nur eine Salzabgabe in deni an- gegebenen Betrage besteht, und nicht davon die Rede sein kann, für dies Ge- biet durch Einführung des Monopols cinen Rüctschritt zu machen und da im Kurhessischen und Nassauischen 2c. geringere Salzmonopolpreise beste- hen als im bisherigen Preußen, deren Erhöhung aber jedenfalls unstatt- haft ist, so kann die für das nunmehrige erweiterte Preußen dringend erforderliche gleichmäßige Besteuerung, die auch für Schleswig-Holstein wird Plaß greifen müssen, nur durch Aufhebung des Monopols und Einführung einer Abgabe vom Salz herbeigeführt werden.

Das Maximum für diese Abgabe is durch den in Hannover und Oldenburg bestehenden, nicht wohl zu erhöhenden Saß gegeben, eine Verminderung dieses Satzes aber, bei dessen Erhebung der bisherige Monopolgewinn für Preußen etwa um Eine halbe Million Thaler vermindert werden wird, mit Rüctsicht auf die finanzielle Lage un- statthaft. Der Vorbehalt der Erhebung einer Kontrolabgabe bezicht sich nicht auf das bisher zu den Selbstkosten, namenilich an Soda- fabrikanten, abgegebene Salz / sondern nur auf das bisher zu dem regulativmäßigen Preise von 4 Thlrn. für die Tonne verpactt abge- gebene Salz. : N -

Mit den Regierungen sämnuitlicher zur Zeit zum Zollverein ge- hörigen Staaten , von denen die Königlich sächsische sich mit dicser Maßregel bereits im Artikel 18 des Friedensvertrages vom 2l1sten Oktober 1866 einverstanden crklärt hat, find Unterhandlungen wegen Aufhebung des Salzmonopols unker Einführung der edachten Abgabe, so wie zux Vereinbarung gleichmäßiger Ge- ekgebung und Verwaltung angeknüpft, von welchen ein günstiger Erfolg zu hoffen steht. Daß die Königliche Staatsregierung zum Abschluß der dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen und zur Pu- blication der geseblichen, zum Schuße der Salzabgabe nöôthi- gen Anordnungen baldigst Vollmacht erhalte, wird durch den anliegenden Geseßentwurf bezweckt. Wenn cine solche Voll- macht prinzipielle Vedenken erregen könnte, so kommt da- gegen in Betracht: einmal, daß nur auf diese Weise die von der öffent- lichen Meinung längst befürwortete wohlthätige Maßregel rasch in Wirk- samkeit treten kann, dann aber, daß die mit den übrigen Zollvereins staa- ten zu vereinbarenden Anordnungen im Wesentlichen nur in Hinweisen auf die durchdie Zoll- und Steuergeseßgebung sanctionirten Bestimmungen o wie in Feststellung gewisser Verpflichtungen der Salzwerksbesiber be- A welche in der Hauptsache schon untcr der Herrschaft des Mo- nopols bestanden, endlich aber, daß die auf die Salzproductionsabgabe bezüglichen Anordnungen mit geringen Abweichungen den Bestimmun- gen des anliegenden hannoverschen Salzsteuergeseßes vom 13, Juni 1865 gleichlautend sein werden, gegen welches von den zahlreichen hannoverschen Salinenbesißern Beschwerden bisher nicht erhoben sind, und mit dessen Tnhalt sich vorausfichtlih auch die übrigen Zollvereins- regierungen in der Hauptsache einverstanden erklären dürften.

Wir Wiihelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Lanidtages für den Umfang der Monarchie, MNE U des Jahde-Gebiets, was folgk:

Gemeinnügzigen Actien-Baugesellschaften wird hierdurch die Spor-

tel- und Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt, wie di i öffentlichen Armen-Anstalten A M leselbe dit

Unter gemeinnüßigen Actien-Baugesellschaften sind solche Act Gesellschaften zu verstehen, deren durch das Statut bestinnmter A ausschließlich darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesunde H zwecckmäßig cingerichtete Wohnungen in eigens erbauten odex 8 kauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen und deren Sah, die an die Gesellschaften zu vertheilende Dividende auf höchstens fe Prozent ihrer Antheile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den on der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nominalwerth qu Antheile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschafts-Vermêgens V

für gemeinnüßige Zwecke bestimmt.

Motive zum Geseß-Entwurf/,

betreffend die den gemeinnüßigen Actien-Baugese[[, schaften zu gewährende Sportel- und Stempelfreiheit Die rasche Zunahme der Bevölkerung größerer Städte fülh naturgemäß zu einer Steigerung der Wohnungsmiethen, deren g für die unbemittelten Volfskiassen sehr fühlbar wird, weil die Ai gabe für Miethe cinen verhältnißmäßig großen Theil ihres Verdiensü in Anspruch nimmt, und überdies zur möglichsten Minderung dio erheblichen Ausgabe der Wohnungsraum auf ein zu geringes, der G sundheit nachtheiliges Maß beschränkt wird. Zur Milderung des hin durch hervorgerufenen Nothfstandes haben sich in verschiedenen Städt Actiengesellschaften gebildet, welche sich die Aufgabe gestellt hahy sowohl durch Ankauf, als auch durch Neubau billige und gesun Wohnungen zu beschaffen. Gesellschaften in Berlin und Stetkin ij bereits seit mehreren Jahren in segensreicher Thätigkeit und die w zwei Jahren bestätigte Königsberger Gesellschaft hat ihre Wirksamti begonnen. Es steht zu erwarten, daß sich solche Gesellschaften au h anderen Städten bilden werden, wie z. B. in Hagen, in der Cy schaft Mark und in Eupen gemeinnüßige Baugesellschaften bereits y bildet sind. i Nehderi der Berliner, Stettiner und Königsberger gemeinnüßi Baugesellschaft beziehungsweise durch Allerhöchste Ordre vom 10, Mi 1851 (Geseßb-Samml. für 1851 S. 413), durch das Geseß vom 13h Februar 1854 (Ges.-Samml. für 1854 S. 90) und durch das Cs vom 10. August 1865 (Ges.-Samml![. für 1865 S. 898) die Spori und Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt worden ist, wie solh den Armenanstalien geseßlich zusteht, erscheint es angemessen, die glet Begünstigung auf alle künftig zu gründenden derartigen Gesellschaft unter der Beschränkung auszudehnen, daß deren Gemeinnüßizi zweifelsfrei anzuerkennen ist. Dies wird dann anzunehmen s wenn der Gewinnantheil der Gesellschafte auf höchstens fünf Prozai d. h. auf die landesüblichen Zinsen , statuarish beschränkt is, wu ferner die Actionaire für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nit mehr als den Nominalbetrag ihrer Antheile erhalten und der Ref y gemeinnüßigen Zwecken verwendet werden muß. Die Berliner Gib schaft hat sich zwar mit einer Maximaldividende von vier Proz begnügt; wie aber die Stettiner Gesellschaft nach den dul Allerhöchste Ordre vom 12. März 1860 bestätigten Eb tuten (Ges. Samml. für 1860 S. 173 ffff.) die ursprün lih zu vier Prozent bestimmte Maximaldividende, um l Erweiterung ihres Grundkapitals zu erzielen, auf fünf Prozent 1 erhöhen müssen, so ist der gleiche Betrag im Königsberger Statut gesett, und es muß anerkanut werden, daß bei dem gegenwärti RZinsfuße die Anlage von Kapital in einem immerhin mit Gel vcn Verlust verbundenen Geschäft zum höchsten Ertrage fünf Prozent nicht, um »befsonderen Geldgewinn« | erzielen, erfolgt, die Betheiligung vielmehr der Regel mi dur wohlmeinende Rücksicht auf die Verbesserung des Woll der unbemittelten Bevölkerungs - Klassen hervorgerufen wird, | daß die Bestimmung des §. 4 des Gesches vom 10. Mai 181 uni Nr. 6 (Ges.-Samml. S. 623) Plaß greift, durch welche solchen Priv Unternehmungen die Gebührenfreiheit in Aussicht gestellt is, wil auf einen befonderen Geldgewinn nicht. gerichtet sind, sondern en

j , I i e , v 9 A ! 94. . . ; on 1 gemeinnüßigen, nicht auf einzelne Familien oder Corporationen 1M

\hränkten Zweck haben. : Dem Vorerwähnten entspricht der aufgestellte Entwurf. V derselbe sich auf die als Actien-Gesellschaften konstituirten oder zu jut srituirenden Unternchmungen beschränkt, so ist dabei berücksichtigh d nur in dieser Form sich derartige Gesellschaften bisher gebildet hab und dex Natur des Unternehmens nach, welches erhebliche Fonds f fordert, vorauss\ichtlih auch künftig nur bilden werden. Ucberdl! wird sich auch nur bei den unter einer gewissen Kontrole der Och! lichkeit, sowie des Staats stehenden Actien-Gesellschaften dic dau A der ihnen gestellten Bedingungen als gesichert ans anen. / V dererseits hat der Grundsaß, die gedachten Gesellschaft“ Betreff der Befreiung von Sporteln und Stempeln den vffentl f Armen-Anstalten gleichzustellen, nicht auf den Geltungsbereich des ú seßes vom 10. Mai 1851 beschränkt werden können, sondern muß g mäßig auch im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cóln un 6 den Hohenzollernschen Landen, soweit in leßteren nicht das e zeichnete Geseß eingeführt ist, zur Anwendung gebracht werden. 9 auf ist im Eingange des Entwurfes Rücksicht genommen. , t Die durch Bewilligung dieser Sportel- und Stempelfrciht! jd Staatskasse entgehende Einnahme wird muthmaßlich nicht von cid lichem Belange sein, insoweit aber der Einnahme-Ausfall erhe 0 werden sollte, wird auch die Gemeinnügigkeit der Unternehmun)

zunchmen.

H al - I! c C - î ( s 4 fuft sich nach Höhe desselben dergestalt ab, daß von cinem Reinertrage

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vetrestgnd Lit Algat e3 Geseßbes, betreffen le Abgabe von allen nit cines She des Staates oder inländischer Eisenbahn- Actien-Gesellschaften befindlichen Eisenbahnen. Wir Wil!heint, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

perordnen für alle Landestheile, in welchen das Geseß, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend, vom 30. Mai 1353 (Geseß-Sammlung S. 449 ff.) Geltung hat, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer P was folgt:

Von dem Reinertrage aller sür den öffentlichen Verkehr benußten Eisenbahnen 1 welche sich nicht im Besiße des Staats oder inländischer Eisenbahn-Acien-Gesellschaften befinden 1 haben die Besißer der Bahnen, insoweit nicht Staaisverträge ein Anderes bestimmen, eine Abgabe u entrichten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesehes erhoben ivird, und zivar zuerst im Jahre 1867 von dem Reinertrage des Be- tricbsjahrcs 1866. g.

Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nah dem in jedem einzelnen enderjahre auffommenden Reinertrage (§§. 3—6) zu terechnen und

bis zu einschließlich vier Prozent des Aulage-Kapitals (§. 6) "/44 dieses

Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem und zwar von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent ecin- {chließli, "/24 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent ein- \hließlih, 5 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrage über ses Prozent ?/,, dieser Ertrags- quote

zu entrichten sind.

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Als steucrpflichtiger Reinertrag ist diejenige Sumine anzusehen, um

E welche die Betriebs-Roheinnahme die in dem betreffenden Kalenderjahr

zur Verwendung gekommenen Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Be- triebskosten Übersteigt.

Bei Einrichtung eines Reserve- oder Erneuerungs - Fonds für die Bahn unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Staats werden die Rücklagen in denselben als Unterhaltungs- und Betriebskosten gerechnet, dagegen die aus dem Reservefonds zu besireitenden Ausgaben außer

Ansaß gelassen. ;

Zur: Betriebs - Roheinnahme sind auch die tarifmäßigen Fracht- beträge von allen für Rechnung der Bahnbesiver und Betriebe-Unter-

| nehmer selbst stattfindenden Beförderungen, mit Ausschluß der

Beförderungen für die Zwecke der Bahnverwaltung zu rechnen. Ausnahmen hiervon können bei den nicht von Anfang für den öffentlichen Verkehr bestimmten Bahnen nachgelassen werden.

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Die Besißer der Bahn sind verpflichtet, über Einnahme und Aus- gabe sowohl des ganzen Unternehmens, als jeder einzelnen Station, ordnungsmäßig und unter Beobachtung der ihnen bekannt gemachten Anforderungen Buch zu führen und haben sich örtlichen Revisionen der Buchführung zu unterwerfen.

Die Betriebs-Roheinnahme und die zur Verwendung gekommenen Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sind von den Be- sißern der Bahn für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum folgenden 1. Mai zu deklariren. Der Declaration müssen die zur Prüfung der- selben erforderlichen Rechnungen und Beläge, Abschlüsse und Nachwei- sungen beigefügt werden. /

Für jedes Kalenderjahr, für welches die vorstehend bezeichneten Verpflichtungen nicht erfüll: werden, kann der bei der Berechnung der Abgabe zum Grunde zu legende Betrag der Betriebs - Rohelnnahme, beziehungsweise der Verwaltungs, Unterhaltungs--und Betriebskosten, von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde nach pflichtmäßigem Erinessen fest- geseßt werden.

g. 6. c Als Anlage-Kapital (§. 2) ist derjenige Betrag anzusehen, welcher auf die Herstellung der Bahn und deren Ausrüstung mit Einschluß der Betrieb8mittel nüßlich verwendet ist. Von den einzelnen Verwen- dungen während des Baues kommen die Zinsen bis zum Tage der Betriebs-Eröffnung mit fünf Prozent insoweit in Ansa, als nicht cine ungerechtfertigte Verzögerung der Vollendung des Baues, be- ziehungsweise der ditt Ua N d stattgefunden.

G E ats - Die Höhe des Anlage-Kapitals is von den Besipern der Bahn

bis zum Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Betrieb cröffnet wird, nachzuweisen und wird von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des §. 6 endgültig festgestellt. d4hy

_ Kommen die Besißer der Bahn der desfallsigen Aufforderung nicht nach, so schreitet die gedachte Behörde zur Feststellung des Anlage- Kapitals nach pflichtmäßigem Ermessen. Die spätere Nachweisung

des Anlage-Kapitals bleibt den Besißern unbenommen, ist jedoch nur für die Folgezeit wirksam. A Dieselben Vorschriften kommen hinsichtlich der Berechnung und sensellung einer Erhöhung des ursprünglichen Anlage-Kapitals zur vendung. j _ Aufwendungen für die Erneuerung von Bahnutheilen und Be- triebsmitteln werden dem Anlage - Kapital nur insoweit zugerechnet, als dieselben, durch ungewöhnliche Ereignisse verursacht, weder aus ven laufenden Einnahmen, noch aus dem Reserve- und Erneuerungs- Vonds zu bestreiten sind. , „Die Frist, innerhalb welcher die Besißer der Bahn in, diesem Valle den ihnen obliegenden Nachweis beizubringen haben y wird von

der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde bestimmt.

g. 8. Mehrere Eisenbahnen cines und desselben Besibers, welche in zu- sammenhängendem Betriebe stchen, werden in Buder auf die Berech. nung der Abgabe (§. 2.) als ein E behandelt.

____Als Vetriebs - Roh - Einnahme solcher inländischen Bahn- strecken, welche mit ausländischen Bahn - Untetilbirugion zu le meinschaftlihem Betriebe verbunden sind, kann der nah Ver- hältniß der Meilenzahl berechnete Antheil an der Betriebs - Rohein- nahme des Gesammt-Unternehmens oder eines gewissen Theiles dessel- ben angenommen werden. Befindet sich die Bahn im Besiße einer ausländischen Eisenbahn-Actien-Gesellschaft, so kann bei Ertheilung der Konzession oder durch Uebereinkommen festgestellt werden, daß ein bestimmter Theil des Actien - Kapitals als Anlagekapital (§. 6) und O e hr N fommende Ertrag als steuerpflich- ger Reinertrag (Y. 53) angesehen und bei Bere E C ee ge|eh Berechnung der Abgabe zum §. 10.

Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf jeden Jahres durch die von dem Finanz-Minister hiermit beauftragte Be- hörde festgeseßt und is sodann innerhalb 6 Wechen naéh Behändigung ns an die in leßterer benannte Kasse ab- ‘ein.

Derjenigen Behörde, welche den Betrag der Abgabe festzuseßen hat, liegt auch deren exeëutivische Einziehung ob, wenn cine solche nöthig werden sollte.

C U

Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen der Staat sih durch Uebernahme einer Zinsgarantie betheiligt hat, unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge der übernommenen ZBinsgarantie Zuschüsse aus der G zu leisten find. ___ Die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffent- liche Ärbeiten sind mit der O dieses Geseßes beauftragt. M0130 __ Die Abgabe, welche von allen nicht im Besiße des Staates oder inländischer Eisenbahn - Actien - Gesellschaften befindlichen Eisenbahnen zu erheben ist, war schon einmal in der 2. Session der 8. Legis- latur-Periode des Hauses der Abgeordneten Gegenstand eines bei den beiden Häusern des Landtages eingebrachten Geseßentwurfs.

Die Veranlassung zu jener Vorlage bildete folgender Sachverhalt : Zur Zeit des Erlasses des Gesekes vom 30. Mai 1853, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe} betreffend, gab es in Preußen keine anderen dem öffentlichen Verkehr dienenden Privat-Eisenbahnen, als solche, welche sich im Besiße von inländischen Eisenbahn-Aktien- Gesellschaften befanden.

_In Folge dessen nehmen die Bestimmungen dieses Geseßes weder

auf einzelne Privat-Personen, noch auf ausländische Eisenbahn-Aktien- Gesellschaften als Eigenthümer Preußischer Eisenbahnen besondere Rücksicht, es erschcinen vielmehr feine Vorschriften nur auf solche Eisenbahnen amvendbar, welche sich im Besive des Staates oder einer inländischen Aktiengescüschaft befinden. __ Nachdem später auch Privatpersonen, ebenso wie ausländische Gesellschaften als Bewerber um Konzessionen zum Bau Preußischer Bahnj|trecken aufgetreten ware, erathtete die Staats-Regierung für erforderlich, auch diese Unternehmer gleichmäßig zur Erlegung der Eisenbahn-Abgabe heranzuziehen.

Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 16. Januar 1865 wurde deshalb beim Hause der Abgeordneten in der Sißung vom 19. desselben Monats dex Entwurf eines Geseßes, betreffend die Abgabe von allen nicht im Besiße des Staates oder inländischer Eisen- bahn-Actien-Gesellschaften befindlichen Bahnen, Nr. 22 der Druck- sachen der 2. Session 8. Legislatur-Periode eingebracht, welcher die Gleichstellung diejer mit den durch das Geseß vom 30. Mai 1853 ge- troffenen Bahnen bezweckte.

Die vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe exkannten Bericht vom 9. März 1865 Nr. 95 jener Drucksachen das Bedürfniß der gemachten Vorlage einstimmig an, faßten auch; nachdem nur zu den §§. 6 und 7 des Entwurfs Modifikationen vou geringerer Bedeutung beantragt waren, den ein- stimmigen Beschluß, dem Hause die Annahme des Geseßentwurfs mit den vorgeschlagenen Abänderungen zu empfehlen.

Bei der Plenar-Berathung in der Sibung vom 1. April 1865 wurde jedoch der ganze Entwurf abgelehnt.

Soweit die in der Debatte hervorgetretenen Ansichten erkennen lassen, war der Grund dieses Beschlusses der, daß die Majorität des Hauses sih vor Regulirung der Budget- verhältnisse zu keiner Erweiterung der Einnahmequellen des Staats verstehen zu sollen glaubte, wenngleich auch sie die beabsichtigte Steuer- ausgleichung als ‘cin Bedürfniß anerkannte.

Unter den immittelst eingetretenen veränderten Verhältnissen em- pfichlt es sich, nunmehr die endliche Feststellung der Abgabenverbind- lichkeit auch jener Bahnen nicht weiter hinauszufchieben, sondern durch erneute Vorlage der materiellen Beschlußfassung entgegenzuführen.

Anlangend den Jnhalt der gegenwärtigen Vorlage, so sind die Cg. 2 bis 5 und 8 bis 12 lediglich eine Wiederholung des früheren Entwurfs, der in diesen Punkten von feiner Seite Widerspruch er- fahren hatte. Auch der §. 1 {ließt sich der früheren Vorlage sonst wörtlich an; nur mußte das Jahr 1866, wo die Abgabe ee t, und war von dem Reinertrage des Betriebsjahres 1865 erhoben werden ollte, in das Jahr 1867, in welchem die Abgabe von dem Reinertrage für das Betriebsjahr 1866 zu erheben ist, umgeändert werden.

Von matericller Bedeutung sind nur dic Abänderungen der §§. 6 und 7; indem diese jeßt wörtlich in derjenigen Fassung aufgenommen