1867 / 61 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

: 988 989 | T tel TX; ichen, sowie zur Annahme von Geschenken oder Die Vorstände der Oberbehörden werden ermächtigt, den P _ Verfahren bei der Auflösung. rovinzial-Actien- oder Ehren lit, in allen Fällen an den Justiz - Minister zu | dern des Kollegiums und den Unterrichtern des Bezirks einen U F. 42. Die Bank il verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der statut- Anweisung U Empfang der : Ser e der ividende Pos Belognang e überhaupl G bis zu drei Wochen, den übrigen untergebenen Beamten einen Urlaub mäßigen Dauer, wenn aber die Salo Sal der S {hon früher Actie Nr enscheine uny beri 8. Denjenigen Beamten / welche der Präsident _ des Ober- | bis zu p s nes zu bewilligen. Eine gleiche Befugniß wird dem beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nah dem Beschlusse Inhaber empfängt am ilationsgerichts und der Kron - Oberanwalt gemeinschaftlich, be- | Genera ts-Prokurator in Beziehung auf die Staats-Profuratoren ihre sämmtlichen Noten èinzulösen. i Anweisung nach §. 5 des Statuts am Siße— der Gen dann App sweise der Leßtere allein, nah §. 3 anzustellen befugt sind, kön- und deren Gehülfen für die Dauer von drei Wochen, in Bezieyuns Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des lebten ahre di erie der Dividendenscheine zur vorbezeichneten Ati fie P dieselben auch die nas ertheilen, wenn solche ohne Vor- a Ew ers ihm untergebenen Beamten für die Dauer von

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vor dem Ablaufe der statutmäßig bestimmten it b i o | i | ucht wird. t. 1 Boten eingels DotgesckUicbene Verfabren (Miiivendung, 1c 1 A behalt einer Penn gällen as über die PEUBMOE des Abschiedes Ven dem Urlaube, welcher einem Richter oder Staatsprofkurator

#\o müssen bis zu leßterem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelö tuts vorgeschriebene werden. M T Posen, den cat E een Justiz-Minister berichtet werden. Dieselbe wird von dem Leß- | und dessen Gehülfen über die Dauer einer Woche hinaus ertheilt . §. 43. Für die Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschrif- Provinzial-Actien-Bank des Großherzogthums Pos alt n verfügt, in oweit nicht die Anstellung des Beamten nach §§. 1,2 | wird, ist dem Justiz-Minister Anzeige zu machen. ten der §F§. 242 u. folg. des allgemeinen deutschen -Handelsgesebbuchs L Dex Aufsichtsrath n E Sr Maje it dem Könige erfolgt. . 12. Dle Bestimmungen des §. 11 finden jedoch nur dann An- zur Ae E. Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des ,— / v 9. In pn bestehenden Vorschriften über die Rechtspflege und | wendung, wenn w hrend des Urlaubs eine besondere Stellvertretu Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist Dividendenschein P Verivaltung im Herzogthum Arenberg - Meppen wird durch | des Beamten nicht orderlih oder ohne Kosten für die Staatsfa mittels eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes), zu der Actie U erfügung nichts geluideri. zu ermöglichen ist. Bedarf es ciner besonderen aus Staatsfonds zu in welchem die Noten nah Nummern genau bezeichnet sein müssen, A __. ML. e den 1. März 1867. remunerirenden Stellvertretung, so ist allemal an den Justiz-Minister zu beurkunden. der Provinzial-Actien-Bank des Großherzogthums Posy, ai zu berichten. Zur Begründung der Anträge Bs die für den Nach- Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden Inhaber dieses Scheines empfängt an der Kass : Der Justiz-Minister weis der Nothwendigkeit des Urlaubs und die Vertretung auf Staats- nah näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthätigen Zween Provinzial-Actien-Bank des Großherzogthums Posen, j Graf zur Lippe. kosten erforderlichen Boraussezungen näher darzulegen; bei Krank- verwandt. A, Ot S nach seiner Wahl an den durch Beschlu des Verwaltung . ayftia-Bebörd d Beamten im heitsfällen ist das gehörig motivirte Attest eines mit amtlichem Glau- Ç. 44. Nach beendigtem Liquidationsgeschäft is eine General- rathes zu bestimmenden Orten die- für das Jahr 18., (¡i An die Justiz-Beher Bad u ben versehenen Arztes beizufügen. : Versammlung von dem Aufsichtsrathe nah der im gegenwärtigen zustellende Dividende. Al vornialigen Königreiche Hannover. F. 13. Urlaub von längerer als der im §. 11 bezeihneten Dauer Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke P Geht dieser Dividendenschein verloren , findet das iy fann nur von dem Justizminister ertheilt werden. Für den Fall einer Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu be- F. 8 des Statuts vorgeschriebene Verfahren Anwendu | Vertretung auf Staatskosten sind auch hier die Vorschriften des §. 12 rufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Drr n 1B s r us zu s M Zur Uebernahme eines Nebe na mtes oder einer mit fort rovinzial-Actien-Bank des Gro s i i i . 14. Zur Uebernahme eines Nebenamte® oder cmel L 1” E Pherzogthums Pose, Allgemeine E s Ver At Mär4 1807 irlaubung und laufender Remuneration verbünhenen Rebenbesa r guns T die e N Der Rendant. Der Aufsichtsrath, Ugen und das 2 en ín den mit Preußen vereinigten, nehmigung des U Eee zur Uebernahme anderer dauernder wegen der erfolgten Liquidation. ntlässung 2c. der heu en in Landestheilen Nebenbeschäftigungen die Genehmigung der nächst vorgeseßten Dienst- j Eine gleiche rechtliche Fol é tritt ein, ns in der General - Ver- T T: früher furßessischen und bayerischen Landestheilen. Ves erforderlich aanbe: Vi 7 Olieibeldibcl ! Uibbeti: iiibtsgen ammlung fein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen / | ? 12. November 1866 And e Vorstände der Obervehörden Ln : ist und fich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem dete be- Justiz - Ministerium In Ausführung Ler Aner oe E uar 1887 (Ges. -Samml. | Beamten, welche sie nach §. 3 anzustellen ou sind, au die Ent- “V Doiavae Ler De rwa i Svorstà 6 All ine V Geh) wird Hierdurch über die Zuständigkeit und das Verfahren bei an ung T wenn dieselbe ohne Vorbehalt einer Pension ur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General-Ver- gemeine Verfügung vom 1. März 1867, betreffend h ; i , ustizbeamten in | nachgejucht wird. ; ¿ i i; anang in Baue De n Dit Me veel A] der Justiz [af Weffaber kei Unsetung (d Entlsie F Sehen verctigten früher turdesslien und bayerijden - zan Zust - Miniser herite! werden. Dieselbe id s S ei Vierteln de eamten im v 6 i i : e Cb - : r vertretenen Actien d ormaligen Königreich Hannover. Landestheilen Folgendes angeordnet : Rätbe der richterlichen Leßteren verfügt, insoweit nicht die“ Anstellung des Beamten nah

erforderlich. ; h L S 1K. | In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 12. November 18 Die Präsidenten, Direktoren und C. 1 von Sr. Majestät dem Könige crfolgt.

(Geséß-Sammlung S. 734) wird hierdurch über die Zuständigkeit u Behörden, der General-Staatöprokuralor Und di S Nee: und die Berlin, den 3. März 1867.

Abänderung des Statuts. das Verfahren bei Anstellun i : Sr. Majestät dem König ] : : z bet A1 ing, Entlassung 2c. der Justizbeamt i werden von Sk. 1 ; z j M F. 45. Nur in einer außerordentlichen General - Versammlung vormaligen Königreich Hännover Folgendes A E: ; H Gehülfen S Muni Staatsanwalte, sowie N Justi) O P Libve

kann a) eine Abänderung des Statuts resp. eine Erhöhung des Kapi- §. 1. Die Präsidenten , Direktoren ‘und Räthe der richterlih und S Lilossen, my neuer Actien, b) die Auflôsung der Gesellschaft v | einer Majestät dein Könige "M übrig, à (l Ee werd M "Enziint der Justiz-Minister die Secretaire und Sub- | An die Justizbehörden und Beamten in den mit Die Beschlüsse ad a. und b. können nur mittelst einer d ; die Gerichts - Assessoren, die Obergerichts -Anw alte “Adv äßigen Kihe “iterden bei den Oberbehörden und die Afktüare bei den Unter erichten. | Preußen vereinigten, aue furhessishen und theile der in der General-Versamml : einer drei Vier« | ynd Auditoren Un Namen des Königs von dem Justiz - Mini C, 2. Die Zulassung der Rechtskandidaten den Prüfun- bayerischen Landestheilen. eile er General-Versammlung vertretenen Actien repräsenti- men des Königs von dem Justiz - Minist eschieht dur den rsißenden der aminations - Kommission,

ültig n fünf

gülti

essen Betrag binne

hren, vom 1. Mai 18. bis 1sten Mai 18. nit erhoben ete E,

Dieser Schein wird un

wenn d ÁÀ

Verwaltung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge bcfreit sämmt- lihe Verwaltungsvorstände dieser Bank, den A ctioBairet ge ride, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch

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renden Majorität gefaßt werden. ernannt. en g 5 : : Grund d die Lilkfsün zur Beschäftigung bei den | erei dis.

Die Beschlüsse ad a. bedürfen außerdem der landesherrli Ingleichen ernennt der Justiz - Minister die Secretaire bi Genehmigung. 7 herrlichen Ls ppellationsgericht , dem Kron - Obeckinvall ‘und den o S 8 Recht zur An ogenannten geringeren | Allgemeine Verfügung vom 5. März 1867 betreffend die A C1 A L 4 Veri D Die Auftrà : A Ce V cständen (Pr obe der Obergerichte uständigkeit und das Verfahren bei Anstellung / Beurlaubung. Und F. 2. Die Aufträge, kraft deren die Kronanwalte ihr Amt (F Diener wird den Do Entlassun 2c. der Justizbeamten in den mit Preußen vereinigten,

Oberaufsicht8reht des Staates. üben, werden von Seiner Majestä igeé diejeni übertragen : ; ; idti i

a s 46. Zur A ihres S sichtsrechtes ernennt die deren O E Kron-Oberanwalts und er Kronanwalt | „Ba aus p 4 Anzustellenden| bel Le per Anstellung ind friiger nQsajen hessen-dar cles u E E aatsregierung cinen Kommissar, welcher befugt ist, all i ausüben, werden von dem Justiz - i ; | einkbommens und bei de - L /

/ gt ist, allen Sißungen | I stiz Minister ertheilt und zurü alle diejenigen Vorschriften zu beachten welche bisher als Norm gal n Ausführung der Allerhöchsten Erlasse vom 12. November

der Direction und des Aufsichtsrathes, so wie den Genecral-V } genommen. ; : ; ‘t bei lungen ohne Stimmrecht beizuwohnen, desgleichen von allen Blichern, F. 3. Hinsichtlich der im §. 1 nit aufgeführten Subaliw en, Auf solche Personen, welche der Justiz-Minister designirte f de 1866 Ges-Samml. S. 734) und vom 17. Januar 1867 (Ges.-Samml. nicr

Sfripturen und Kassen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu Beamten, sowie hinsichtlich aller beamt ; : der Anstellung vorzugsweise Rüefsicht zu nehmen. 31) wird hierdurch über die Zuständigkeit und das Verfahren bei d ficht zu nehmen, en e den Gerichlen d Die Verfügung, durch welche die Anstellung ange E E das Án bia, dae iu bu und Entlassung 2c. der Justizbeamten in den

auch die Organe der Gesellschaft gülti -f den Behörden der Krona ir | : : al sorgfältig darüber ju wachen daß die Vorschriften des Statuts in ftellur und p: die Befugniß jut Wabttelits der der A bekannt gemacht wird mus die vie Bestimmung es Zeit- rie Prien qudiait früher na M (R e u n i i : : j i ¿ i i i ; Sollte es ‘die Staatöregierung ür nothwendig befinden , dem übertragen; hinsichtlich Ser bei bem Ober-Apbellationdgeritt rine punfies, von welchem E Ee an v enh e Genchmigung des “i geln n, Dire in pi ‘Räthe e richterlichen Staats-Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration | den Beamten wird das Recht von dem Präsidenten des Gerihl Veränderungen der Dienststellen ai Fus Kollegien, der General-Staatsprokurator und die Staatsprofuratoren Justiz-Ministers nicht vorgenommen wer n: n Gehaltszulagen werden von Sr. Majestät dem Könige, die oven etatsmäßigen Rich-

u bewilligen, so muß dieselbe der Staatskasse aus den Ei hofes und dem Kron-Ober-Anwalt gemein i i

der Bank erseßt werden. AROHMEN __ Bei der Auswahl der Anzustellenden hei Retulirunes Ves Dienß C 4, Die innerhalb der Cs E ngeivitsen: ter, die Substituten der Staatspro uratoren, die Obergerichts- und “le biofenia D E en Modalitäten der Anstellung s A von dem Jus e Verh ctrathung der Beamten und Arntswzokutatoren die E im Namen des Kö-

t Lia zu beachten, wel | cil M S , nigs von dem Jujttz-L(im : nnt. i s Provinzial - Actien T ns T Ene Posen/ R Ansel M ete e Justiz ‘Minister pefignich A d a Die R E Mitglieder richterlicher Kolle- f Ingleichen ernennt der Justiz-Minister die Secreutn E Nele, j i L j L orzugsweise Rücksicht zu 2 90. L ; ie di toren bei dem Ober-AppellationSger1ch@ : y » N iy darf) den notankley Derrag Vi 2, Qfiober 18864 sonbethemit | (“Die Baslouhg Kurd melde die Enn angeordne uns ie fa etn as Senate cit bund ded Isi M P, ae | arte Le Lene Bea 1 der Batenmier (Ehe S Cie ; i die A attLAieA der Anstellung, 1 muß die Bezeichnung des Amit orsißende lten ist die Entfernung von ihrem Wohnorte | cretaire bei dem DeziriLlra gericht. Bot ister (Chefs ; : i ng, das ausgesébßt i dit A Den Anwalten ist di : ; : “9. Das Recht zur Anstellung der Botenmeister (Chef una des Zeitpunktes, von r pte Diensteinkommen, wie disher ohne Urlaub gestattet; dieselben find aber verpsliMteh r der Sanzlei), der Kanzlisten und Kanzleidiener bei dem Ober-Appella- ie Angabe der Kasse n} eide dasselbe angewiesen4wird, enthaltt vorgeseßten S dit Anzeige zu erstatten; tionsgericht wird dem Präsidenten (Dircktor) dieses Gerichts, die An-

fünfhundert Thaler Preußisch Courant. Veränderungen dêr Di Z : | ein entfernen ä ten bei dem Hof- und Appellationsgericht, g êr Dienststellen und der über die Modalitält e Woche ents ände der Obergerichte,. der Gencral-Staatsproku- ellung der E n und A R T

Der N. N. (Stand und Wohnort) hat den Betrag dieser Actie | der Anstellung, die G : i ; vanali 7 . ; a hr 7 i 8. e Vor i mit fünfhundert Thalern statutenmäßig geleistet und dadurch alle | bühren L Daraitties sonite: fer. Mie-Dientae aae e un A raten so vie die Staatsprokuratoren und die Justizbeamien außer: s Mbit SO Sea di delle lung der Aftuariatsgehülfen und Land- e beles ‘Meovintial Actien Bank gu a N d 500 | Bestimmungen ees ohne Genehmigung des Justiz - Mitisters rid halb des Sihes der O ion sind da ben ce way Sottb- derichtsdiener; den Präsidenten (Direktoren) der Hof- und Appellations- : i „2 „Dan roßherzogthums | vorgenommen werden. - von i ohnorte sich zu entfernen; j rge An

B deten an tene Gewinns (o wie ax de Stth | “Pl "Bie merdels der Eito zlassge- Se valeszute(e| P BLe Mot ebr e rh P Md Cuterzane | cten a E ter PI Dad ee Rang Jad : j : erden an i ; vorher Anzei . ä ; â i i itäten der Anjtellung sin

A Jeder Nachfolger im Eigenthume dieser Actie is den Statuten Justiz-Minister, n die D 6, 3 a mpt Es es Von Ed e Hes ebrigen bedürfen alle Ju izbeamten zur e einkommens U scriften N leomlen ‘welche bisher als Norm gal- nterworsen. Anstellungsbehörde bewilligt. Ses von an Wohnorte, soweit nicht besondere Geseße eine Ausnahme ten. Auf solche Personen, welche der ustiz-Minister designirt, ist bei

Posen, den 2. Januar 1858. . 9, In Betr ; besti 8 Urlaubs. Rücksicht zu nehmen.

Dosen den E eye jor | S able Bumaditn (es ortan Gnaden aale (2Y (gie Be euie U vin vet Bon My | @ le Bershgung durci weldte die Anstellung angeordnet upd de Uf jeden | schen und unter die Em ; : ) eßt i örde anzubringen un / - t wird, muß die Bezeichnung des Am

Inhaber lautend, nebst Talon beigegeben , welche nah blauf des } behörde Übertragen. mpfang8berectigten zu vertheilen, der Anstelluny Entscheidun L nicht zuständig ist mit einer Quwes der b Ns Sa tar bekann en Biensteinfommen; die Bestimmung des Zeit-

rüfung von dem V

leßten Jahres dur neue erseßt werden. f 6. Das Recht der Anstellungsbchörde, die Strafe der Su R Orts einzureichen. Sie mee E e i bie punktes, von welchem das leßtere anfängt, und die Angabe der Kasse,

Eingetragen sub folio.…... des Registers penfion, sowie di ; ; : : : : Í : fion, sowie die Herabseßu i ; Stufe 1 eise, den Ort, wohin sie gerichtet is lbe angewiesen wird, enthalten. verhängen, bleibt aud hinsichtlic der im g. 3 bezeichneten Scamio Stellvertretung schon genommen oder noch zu nehmen sind, und die | auf mee aats a r Di cnststellen und der über die Gehalte, Ge-

dem Justiz-Minister v Da bwesenheit enthalten. ; “brenbezüge und Gebührengarantie , sowie über die Ee En U D Lian - lieder und Subalternen haltsklassen, De aeitiung eltenden Bestimmungen dürfen nicht ohne

(Rüciseite ). Ç. 7. Zur Entschei ; bsertheilungen an die Mitg : : i Zur Entscheidung darüber, ob einem Beamten die Gen) g. 10. Urlaubsertheilung alb der Ferien sind auf das dringendste Dienstcautions gt Ministers vorgenommen werden

: Uebertragen auf , migqu j : ; Posen, den 18 b @ L ng zum Betriebe eines anderen Erwerbszweiges oder eines Nt der Kollegien für die Zeit außerh Genehmigung de r

s ge\chäfts zu ertheil i Mini ‘4 allé Bedürfniß zu beschränken. : ; "3 Die nah dem Gesebe zulässigen Gehaltszulagen wer- Provinzial-Acticn Bank des Großherzogthums Posen. E allein ustlindie ver Jug Minister hinsichtlich E zu bel N stände der Untergerihle sind befu e e den i 0 Die g. I va Tan Beamten von dem Justiz - Minister

Der Verwaltungsrath. ngleichen i | ind ilten und beschäftigten Beamten einen i von dem Präsidenten des Ober-Appella (Der Aufsichtsrath.) atiboten. E x Dig Men enes ung j Funde. der von f D nte W e ee al E 9 an die im §. 2 aufgeführten von dem P sidente ppella,