1867 / 114 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Unternchmen bestelllen Staats - Kommissarius jährlich Nachweis ge- thrt. R Ç. 5. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeincn geseßlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesell- \chaft zurügelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. : : Z ;

Angeblih verlorene oder vernichtete Zinscoupons dürfen nicht amortisirt werden. L A :

F: 6. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlôsung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine jährlih einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf- gerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem lebten öffentlihen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, find werthlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gefell- chaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch fann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst cines Beschlusses der General-Versammlung aus Billigkeitsrücksichten

gewähren.

C. 7. Außer den im §. 4 gedachten Fällen sind die Jnhaber der

Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin zurückzufordern: a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben ; - wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder anderen, dieselben erseßenden . Maschinen länger als sechs Monate aufhört; c) wenn dic- §. 4 fest- geseßte Tilgung der Obligationen nicht innegehalten wird.

In den q illen zu a und b fann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle cintritt , zurückgefordert werden; in dem Falle zu c ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.

Das Recht zur Zurücfforderung dauert in dem Falle zu a bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Halle zu b bis zur

iederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu e drei Monate von dem Tage aby an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesell- schaft die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Aus- a dex zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich

ewoirkt.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückfordexungsreckchts ‘sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte beweg- lihe und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.

F. 8. So lange nicht die gegenwärtig creirten Prioritäts-Obliga- tionen eingelöst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt it; darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört / veräußern , auch eine weitere Actien- Emittirung oder cin Anleihe-Geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher emittirten Prioritäts-Obli- gationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner aus- et ist Actien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist.

F. 9. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Preußischen Staats - Anzeiger zu Berlin, in die Neue Stettiner Zeitung und in die Ostsce-Zeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter cingehen, #o genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur ander- weitigen, mit Genehmigung Unseres Handels-Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in ciner der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.

Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium, welches durch die Geseß -Sammlung bekannt zu machen ist, Aller: höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnsiegel ausfertigen lassen. i

Gegeben Berlin, den 24. April 1867.

(L. S.) Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. Graf v. Jhenplißh.

L: Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation. : _Sechste Emission. Nr. ….. über 1000 Thaler freut Courant. Nr, ….. über 500 Thaler Die isch Courant. Nr. ….. über 200 Thaler reußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat an die Berlin-Stettiner Eisenbahn-

Gesellschaft Eintausend Thaler Preußisch Courant Fünfhundert Thaler Preußisch Courant _ SZweihundert Thaler Preußisch Courant zu fordern, als Antheil an dem, durch das umstchend beigefügte Aller- höchste Privilegium autorisirten Darlehne.

Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen Rückgabe der Zinsscheine halbjährlih am 1. April und 1. Oltober bei unjerer Gesellschaftskasse zu erheben.

Stettin, den ten 18..

Direktorium der Berlin-Stettiner-Eisenbahn-Gesellschaft. (Drei Unterschriften.) : (Trockener Stempel.) Eingetragen Gegen cfen-die a

Obligationsbuch Fol, Der Hauptkassen-Rendant.

10 Thaler. (20 Zinsscheine und cin Talonschein.) 4 Thaler. Zinsschein

zur Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation * : sehste Eniission. Nr. . Über 1000 Thaler. L Nr. .…. Über 500 Thaler. (Staatsstempel.) (Trockner Stempel.) Nr... Über 200 Thaler. Zwanzig Thaler Zehn Thaler hat Jnhaber dieses am Vier Thaler )_ bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben. Stettin , den ten 18.. Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Ausgefertigt. G (Unterschrift des Controleurs.)

0 Thaler. 1I, Serie .……. Nr.

Dieser Zinsschein verfällt nach vier Jahren laut §. 2

des Privilegiums.

L Talonschein : zur Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation sehste Emission. NL: 1 26 über 1000 Thaler.

Nr über 500 Thaler. (Staatsstempel.) (Trockner Stempel.)

N va - über 200 S tage j :

Gegen Nückgabe dieses Talonscheins is die .….… Serie der Zins- scheine nach besonders dazu erlassener Aufforderung bei unserer Gescll- fchaftsfasse oa sofern nit von dem Inhaber der Obli- ation gegen diese Ausreichung bei dem unterzei neten Direktorium riftli) Widerspruch erhoben worden is. Jm Falle eines solchen

Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Tnhaber der Obligation.

Stettin , den ten 18... Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Ausgefertigt. (Unterschrift des Controleurs.)

Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Gesebgebung in Betreff der direkten Steuern in den durch die Geseße vom 20. Sep- tember und 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchiezeinverleib- ten, zum Regierungs-Bezirke Wiesbaden vereinigten Landestheilen, so wie in dem vormals Großherzoglich hessishen Kreise Vöhl mit Einschluß der Enklaven Eimelrod und Höringhausen. Vom-11. Mai 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für die mit Unserer Monarchie vereinigten; gemäß F: 2 der Verordnung vom 22. Februar d. J. (Geseß - Sammlung S. 273) den Regierungs-Bezirk Wiesbaden bildenden Landestheile, so wie für den vormals Großherzoglich hessischen Kreis Vöhl, einsehließlih der Enklaven Eimelrod und Höringhausen, auf den Antrag Unseres Staats-Ministc- riums, was folgt: i

F. 1. Vom 1. Juli 1867 ab werden folgende zur Zeit bèstehende direkte Staatssteuern aufgehoben : 1) Jm vormaligen Herzogthum Nassau: a) die Gebäudesteuer, Þ) die Gewerbesteuer. 2) Jn den zum Gebiet der vormaligen freien Stadt Frankfurt gehörigen vorstädtischen und Landgemeinden: a) die Gebäudesteuer, b) die Klassensteuer, 3) Jn den vormals zum Großherzogthum Hessen gehörig gewesenen Gebietstheilen: a) die Gebäudesteuer, b) die Personalsteuer, e) die Gewerbesteuer. 4) Jn dem vormals Landgräflich hessen-homburgischen N Homburg: a) die Gebäudesteuer, b) die Gewerbe- und Vich- steuer.

Hinsichtlich der in dem Bezirke der Stadt Frankfurt gegenwärtig bestehenden Steuern und Abgaben bleibt das Weitere gemäß §. 62 des Gemeinde - Verfassungs - Gesehes für die gedachte Stadt vom 25. März 1867 (Gescß-Sammlüung Seite 401) vorbehalten.

Die nah §. 2 des nassauischen Gescßes vom 29. Juni 1861 (Nassauisches Verordnungs-Blatt für 1861, Seite 77) von den Unter- nehmern der Hazardspicle in Wiesbaden und Ems zu entrichtende Gewerbesteuer i} bis zur gänzlichen Beseitigung der Spielbanken fort- zuentrichten. i )

/ . 2. Von dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkte ab sind in dey im Eingange bezeichneten Landestheilen zu erheben: 1) die durch das Geseß vom 21. Mai 1861 (Geseß-Samntlung für 1861, Seite 317) eingeführte Gebäudesteuer; 2) die durch.das Geseß vom 1. Mai 1851 (Geseß - Sammlung für 1851, Seite 193) eingeführte Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer; in dem Stadtgebiete von Frankfurt a. M. an Stelle der Klassensteuer die Mahl - und Schlachtsteuer nah dem Geseße vom 30. Mai 1820 (Geseß-Sammlun Ae 1820, Seite 143); 3) die durch das Gese vom 30. Mai 1820 (Geseß-Sammlung für 1820, Seite 147) und das, einige Abänderungen des leßteren betreffende Geseß vom 19. Juli 1861 (Geseßz-Sammlung für 1861, Seite 697) ein- geführte Gewerbesteuer; und werden zu diesem Behufe die vorbezeid- neten pu en Geseße nebst allen dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden geseßlichen Vorschriften eingeführt. & 3. Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßhei! des Gesebes vom 21. Mai 1861 (Geseßsammlung für 1861 S. 253) betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, und der dazu er- gangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften ander- weit zu veranlagen, und die Grundsteuer-Hauptsumme für die. im Ein- gange dieser Verordnung bezeichneten Landestheile in verhältnißmäßiger [eichheit mit den Grundsteuer-Hauptsummen der altländischen Pro- vinzen festzustellen. A

Bei den zu leßterem Zwecke auszuführenden Vermessungs- und Kartirungs-Arbeiten ist nah Anleitung der behufs Ausführung des vorgedachten Gesebes ergangenen Vorschriften zu verfahren.

Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonde

bei der Veranlagung der

ren Maßgaben das m e S) Geseb, sowie das Geseß vom 21. Mai 1861 (Geletgmnlung r 1861 Seite 327 ), betreffend die für die S hebung der Grundsteuer - Befreiungen und Bevorzugungen zu gewä rende Entschädigung zur Ausführung zu bringen und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem ‘die neu zu veraulagende Grundsteuer gegen Wegfall der bestchenden Grundsteuer in Hebung zu schen, cinem besonderen Geseß vorbehalten.

Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für das zweite Vierteljahr des laufenden Jahres in B A befindlichen Grundsteuern von den Liegen- haften, so wie die Gefällsteuer im Landbezirke von Frankfurt, jedoch mit der Maßgabe fortzuerheben, daß vom 1. Juli 1867 ab 1) diejenigen Grundsteuer-Beträge, welche speziell auf den Gebäudeflächen nebst den dazu gehörigen Hofräumen und Hausgärten bis zur Größe von Einem preußischen Morgen haften, außer Hung gie außerdem aber 2) im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau nur 35 Simpel; im Kreise Vöhl nur zwei Drittheile, im Kreise Biedenkopf nur drei Vier- theile, und in den früher zum U Gießen gehörigen Gemarkungen nur cilf Zwölftheile der bestehenden. Grundsteuer alljährlich zur Staats- fasse eetogen werden.

4. Bis die in der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Geseß- sammlung Seite 273) bestimmte anderweite Organisation der Verwal- Ug ReN in den Eingangs gedachten Landestheilen erfolgt sein wird , sind die Functionen, welche nah den im §. 2 der gegene ernen Verordnung bezeichneten Gescßen den Regierungen "zufallen, für das Gebiet des chemaligen Herzogthums Nassau von dem Finanz - Kolle- gium zu Wiesbaden unter Theilnahme cines Kommissars des Finanz- Ministers, welchem insbesondere die obere Leitung der Veranlagungs- Arbeiten oblicgt, für das Gebiet der Stadt Frankfurt, das Amt Hom- burg und die ehemaligen Großherzoglich hessischen Gebietstheile aber von dem Ober-Präsidenten zu Cassel wahrzunchmen.

Die Functionen der“ Landräthe fallen bis auf Weiteres besonders zu berufendén Kommissarien zu. d ; i /

ri Vertretung der Gemeindebehörden erfolgt dur die Bürger- meister. 4 F. 5. Einstweilen und so lange eine freis- und provinzialstän- dische Verfassung nah den Grundsäßen der preußischen Geseßgebung nicht eingeführt is} , treten folgende Bestimmungen in Kraft: a) die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen- und flassifizirten Einkommensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem Zwecke zu bildenden Veranlagungsbezirke unter Mitwirkung von Kommissionen / welche aus Abgeordneten. der Bezirksräthe, beziehungsweise der städtischen Ver- tretung zu Frankfurt a. M. nach der näheren Anweisung des Finanz- Ministers gebildet werden. b) Zur Entscheidung Über Reclama- tionen und Berufungen gegen die Einschäßungen zur klassifizirten Ein- fommensteuer ist für den Regierungsbezirk Wiesbaden eine Bezirks- Kommission (§. 24 des Geseßes vom 1. Mai 1851) zu bilden, deren Mitglieder aus Einkommensteuerpflichtigen der zu Erstereur vereinigten Landestheile durch die Provinzialbehörde (§. 4) berufen werden; der Kreis Vöhl zu dem fraglichen Zweck aber der 2 ezirks-Kommission zu Cassel zu überweisen.

F. 6. Die in dem Herzogthume Nassau vorhandenen Flecken sind chäudesteuer und der Gewerbesteuer als Städte im Sinne der unter Nr. 1 und 3 im §. 2 dieser Verordnung angeführten Geseße zu behandeln. i

F. 7. Hinsichtlih der Veranlagung der Gebäudesteuer sind nach- stehende Vorschriften zu beachten: a) die zu den Standesherrschaften der vormals reichèunmittelbaren Fürsten und Grafen gehörigen Ge- bäude bleiben von Entrichtung der Gebäudesteuer nur in so weit be- freit, als sie hon nach der bisherigen Gesehgebung im Gemusse dieser Freiheit gewesen sind; b) der mittlere jährliche Miethswerth der Ge- bäude (§. 6 des Gele: vom 21. Mai 1861 betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer) ist nah dem Durchschnitt der Jahre 1853 bis 1862 einscließlich festzustellen; c) die P des Ergebnisses der Veranlagung an die Eigenthümer eschieht durch Offen- legung der Veränlagungs-Nachweifungen (F. 10, Absaß 2 des gedach- ten Gesebes): während cines Zeitraums von mindestens vierzehn Lagen ; d) die vierwöchentliche Neclamationsfrist (§. 10. Abs. 4 des gedachten Gesebes) läuft vom ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs- Nachweisung; e) die erie Revision der Gebäudesteuer - Beranlagung (F. 20 des gedachten Gesepes) erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revifion der Veranlagung in den älteren preußischen Landestheilen; f) die in den- §§. 15 bis 18 des vorgedachten Gesebes enthaltenen Vorschriften bleiben, soweit sie auf das Verfahren bei Feststellung und Fortschrei- bung eines Wechsels in dem Eigenthums - Verhältniß an Gebäuden und die zu entrichtenden Fortschreibungsgebühren sich beziehen, für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau einstweilen außer Anwen- dung, und statt derselben die, in Betreff der Uebergänge, des Eigenthums an den, der Gebäudesteuer unterliegenden Realitäten und deren Ein- tragung in die Stockbücher, sowie wegen der Steuerveränderungen be- stehenden nassauischen Vorschriften: in Kraft. f i

§.«8. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer ist a) die Stadt Frankfurt a. M., nach der noch näher festzustellenden Abgrenzung- der ersten Abtheilung im Sinne des Gesebes vom 30. Mai 1820 wegen Ent- richtung der Gewerbesteuer und der Beilage B. zu demselben zuzutheilen, während die Städte Wiesbaden und Homburg der zweiten Abtheilung zu überweisen sind; Þ) der ganze Regierungsbezirk Wiesbaden gehört zur ersten Abtheilung im Sinne der §8. 4, 5 und 8 des Geseßes vom 19. Juli 1861 , betreffend einige Abänderungen des Geseßes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820; c) soweit die Ein- richtung der landräthlichen Kreise für den Regierungsbezirk Wiesbaden noch nicht zur Ausführung gelangt ist y erfolgt die Veranlagung der Gawerbesteuer für die nah Mittelsäßen in Gesellschaften steuernden Gewerbetreibenden an Stelle der Kreise (§. 26 zu þ. des Geseßes vom 30 Mai 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und Nr. 8 der Beilage B. zu demselben) in den zu diesem Zweck zu bildenden Ver- anlagungs-Bezirken; d) bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer

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gclgieht die Wahl der Abgeordneten für die Klajje 4. U. sew- her tellvertreter derselben dur diejenigen Gewerbetreibenden , welche dazu von der Kommunalbehörde, beziehungsweise von dem die Functionen des Landraths ausübenden Beamten odex Kommissar (§. 4 dieser Ver- E geren os O im A A GesS Les

: l 1 betreffend einige nderungen des Gewerbesteuergese vom 30. Mai 1820). 9 N ind

__§. 9. Das Einkommen der Mitglieder des Herzoglich nassauischen U REBates bleibt von Entrichtung der Klassen- und fklassifizirten Ein-

ommensteuer befreit. Auch find die im Besiß der ersteren befindlichen

Gebäude, insoweit solche bisher von der Gebäudesteuer befreit waren, der Gebäudesteuer niht unterworfen.

F. 10. Die Zahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reclamationen nicht aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Erstattung des Juviel-Gezahlten, zu den be- stimmten Fälligkeitsterminen erfolgen.

F. 11. Jn Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern bleiben bis dahin, daß die in dieser Beziehung nach den Grund- säßen der preußischen Gescßgebung und Verwaltung zu treffenden Ein- richtungen ausgeführt sein werden, die bestehenden Bestimmungen, mit den durch die O, der neuen Steuern gebotenen Abände- rungen und mit der Maßgabe in Kraft, daß die fälligen Steuerbeträge in den ersten aht Tagen jeden Monats an die bestimmte Hebestelle im Voraus einzuzahlen sind - daß es den Pflichtigen jedoch sreisteht, die Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahres- betrage im VoraUs einzuzahlen.

§. 12. Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer; Gewerbesteuer) wirklich zur Hebung gelangen, sind die bestehenden Steuern fortzuentrichten , vorbehaltlich einer Ausgleichung der für die Zeit nach dem 1. Juli 1867 Oen Beträge mit den von da ab zu entrichtenden neu veranlagten Steuern.

F. 13. Jn Betreff der Verjährung der im F. bezeichneten Steuern kommen die betreffenden Bestimmungen des Geseßes vom 18, Juni 1840 (Gesez-Sammlung S. 140) nebst den dazu ergangenen O ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur An- wendung. :

“Reclamationen wégen Steuern, welche vor Publication der gegen- wärtigen Verordnung entrichtet worden sind, fo wie Nachforderungen wegen. Steuern aus dieser Jeit, müssen, insoweit nicht in den bis- herigen Geseßen kürzere Versährungsfristen bestimmt sind, bei Verlust des Anspruchs, bis zum 1. Juli 1868 geltend gemacht werden.

Für die zur Zeit der Publication dieser Verordnung vorhandenen Steuer-Rückstände beginnt die im §. 8 des gedachten Gesepes festgeseßte vierjährige Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 1868.

§. 14. Jn Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der im §. 2 bezeichneten Steuern findet der Rechtsweg nur insoweit ftatt, als dies nach den allgemeinen Grundsäßen" der. preußischen Ge- sehgebung zulässig ist. Hinsichtlich der Schlacht- und Mahlsteuer findet bei Contraventionen das Verfahren bei Zoll-Contraventionen Anwendung.

§. 15. Mit dem 1. Juli 1867 treten für die im Eingange be- zeihneten Landestheile alle, die bisherigen im F. 2 bezeichneten Steuern betreffenden Geseße und Verordnungen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen oder mit denselben nicht zu vereinigen find, außer Kraft. j i

F. 16. Der Finanz-Minister ist mit der Ausführun dieser Ver- ried beauftragt und hat die hierzu erforderlichen Anweisungen zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jusiegl.

Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867. j

: (L. S\) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Tbenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Denkschrift, betreffend den Entwurf der Allerhöchsten Verordnung

wegen S A, der preußischen Geseßgebung über die direkten

Steuern in dem Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden und dem vormals Großherzoglich hessischen Kreise Vöhl.

In den zufolge der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Februar d. Js. (Geseßsammlung Seite 273) zu dem neu gebildeten Regierungs- bezirk Wiesbaden gehörigen Landestheilen und in dem, dem Regie- rung8bezirke Cassel zugelegten Kreise Vöhl bestehen zur Zeit vier ver-= \chiedene D nämlich: 1I..für das vormalige Herzogthum Nassau, 11. für die vormalige freie Stadt Frankfurt, ll. für die vor- mals Großherzoglich hessishen Gebietstheile von Oberhessen, IV. für das chemals Landgräflich hessen-homburgische Amt Homburg, welche einer besonderen Erörterung bedürfen.

L. Das vormalige Herzogthum Nassau hat (nach Abzug der an das Großherzogthum Hessen abgetretenen Gebietstheile, nämlich des Amtes ReichelSheim zur Größe von 0,22 Q.-Meilen mit 1485 Ein- wohnern und des zum Amte Höchst gehörig gewesenen Ortsbezirks

aarheim zur Größe von 0,08 Q.-Meilen mit 812 Einwohnern) einen lächenraum von 83,99 Q.-Meilen mit 463,439 Einwohnern nach der ählung von 1865. ;

An direkten Steuern bestehen auf Grund des Edikts vom 10 /14. Fe- bruax 1809, welches auf der Grundlage einer gleichmäßigen Heranzie- hung aller Staatsangehörigen zu den Staatslasten ein ganz neues Steuersystem eingeführt hatte, und der das érstere modifizirenden \pä- teren Bestimmungen : 1) eine Grundsteuer, zerfallend in A. die Grund- steuer im engeren Sinne, welche von den Liegenschaften mit Ausnahme der Gebäudeslächen und der Hofräume entrichtet wird, und B. die Ge- bäudesteuer, welcher die Gebäude nebst deren Grundflächen und Hof- räumen unterliegen; 2) eine Gewerbesteuer, zerfallend in C. die Ge- werbesteuer im engern Sinne, welche von allem Einkommen zu ent- richten ist, und D. die Bergwerkssteuer, welche nach der Größe der