1867 / 114 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1941

A: Von der Grundsteuer sind befreit: 1) die zu den Großher- oglichen Schlössern gehörigen Gärten und Anlagen, 2) die Kir{hhöfe, Begräbnißpläbe und die zu den Wohnungen der Geistlichen gehörigen Hausgärten, 3) die öffentlichen botanischen Gärten) 4) die Excrzierpläße und Fortificationen, die Grundstücke zu 1 bis 4 jedoch nur, insofern sie Eigenthum des Staats oder der Gemeinde sind7 ferner : 5) die Straßen und öffentlichen Pläße, Chausseen, Landstraßen, Vizinal- und Feldwege/, Promenaden, die Flüsse nebst den daran befindlichen Häfen und Leinpfaden, die Kanäle, L‘äche und Fluthgräben t Eisenbahnen unterliegen der Grundsteuer und werden dem Aer 1. Klasse gleich-

gestellt); 6) die nackten Felsen. i : L Bei den Liegenschaften wird der Reinertrag; welchen sie in ihrer gégenwärtigen Kultur und Beschaffenheit gewähren, unter Berücksich- tigung der Güte und Ertragsfähigkeit des Bodens 5 der klimatischen Verhältnisse und der ortsüblichen Bewirthschaftungsweise dur Ab- \häßung sowohl des Rohertrages als auch der Gewinnungskosten er- mittelt. ; :

Der Reinertrag der dinglichen Rechte, der Zehnten und Grund- lásten wird den Berechtigten als Steuerkapital in Ansaß gebracht, da- gegen den Besißern der pflichtigen Grundstücke vom Steue apitale ab- géséßt. Den inden Jahren 1824—1827 ausgeführten Abschäßungen liegt in 77 Gemarkungen eine Flur- und in 36 Gemarfungen eine noch genauere Parzellen-Vermessung zu Grunde. j

Für die Waldungen, von denen ctwa ‘/; im Eigenthum des Staats, der Gemeinden oder Jnstitute sih befinden, hat in den leßten Jahren eine, den. veränderten Werthverhältnissen entsprechende Umrech- nung der Reinerträge statt gefunden, welche mit dem Jahre 1866 in Wirksamkeit getreten is. Ed }

Während das den Reinertrag aller steuerpflihtigen Grundstücke darstellende Steucrkapital für das Jahr 1866 auf 181,862 Thlr. fest- gestellt worden ist, hat die Grundsteuer im Ganzen 36/204 Thlr. also 19/90 Prozent dieses Reinertrags betragen. Dieselbe erscheint mithin etwa doppelt so hoch, als die altpreußische Grundsteuer, welche nur 9,/574/234 pCt. des, nach den Grundsäßen der preußischen Geseß- gebung ermittelten Reinertrags ausmacht. Jn Wirklichkeit ist sie _in- deß nicht durchweg \o hoch und für die verschiedenen Gebietstheile: sehr ungleich, was darauf hinweist; daß die angestrebte verhältnißmäßige

Gleichheit bei der bereits. vor 40 Jahren erfolgten Veranlagung nicht

erreicht worden ist. i |

B. Der Gebäudesteuer unterliegen die Gebäude und Hof- raithen, nicht aber die Hausgärten, welche mindestens gleich dem besten Ackerlande zur Grundsteuer herangezogen werden. :

Befreit sind: a) die landesherrlichen Schlösser, b) die für die Kam- mersipungen bestimmten Gebäude, e) die Dikasterial-Gebäude, d) die Kirchen und Pfarrhäuser, e) die dem öffentlichen Unterricht gewid- meten Gebäude, f) die Hospitäler und Waisenhäuser, die Armen- und Béesserung8häuser, Gefängnisse und Raths- (Gemeinde-) Häuser, g) die Zeughäuser, Kasernen, die vorgenannten Gebäude (a. bis“ g.) jedoch nur insofern, als sie Eigenthum des Staats oder der Gemeinden sind, h) die unbewohnbaren Gebäude, wie Ruinen, Wartthürme, i) die Oekonomie-Gebäude.

Das Steuerkapital wird aus dem mittleren Kau fwerthe nach Abzug von / für Unterhaltung und Abnugung abgeleitet. Dasselbe betrug früher bei Wohngebäuden '/2; (= 4 Prozent), bei Mühlen und Hammerverken "/z, (= 3,33 Prozent) des abgeschäßten lokalen Kauf- werths. Bei der im Jahre 1860 vorgenommenen Revision der Ge- bäudesteuer-Kapitalien wurde indeß für die Wohngebäude 1,8 Prozent, für Mühlen und Hammerwerke 1,5 Prozent des Kaufwerths “als Steuecrkapital festgeseßt. i

Die Gebäudesteuer hat für 1866 im Ganzen. 9360 Thlr., mithin, wenn als Nußungs2werth 6 pCt. des taxirten Kaufwerthes der Wohn- E zu 5,433,829 Fl. = 326,030 Fl. und der Gewerbegebäude zu 66/179 Fl. = 39/971 Fl, zusammen 366,000 Fl, angenommen wer- den, 4,49 Prozent des Nubungswerthes aller steuerpflichtigen Grund- stücke betragen. /

C. Die durch das Geseß vom 4- Dezember 1860 neu regulirte Gewerbesteuer ist der preußischen darin ähnlich , daß sie nur den eigentlichen Gewerbebetrieb erfaßt. Während jedoch der preußischen Gewerbesteuer nur die im Geseß bezeichneten Gewerbe unterworfen sind, unterliegt der. Großherzoglich hessischen Gewerbesteuer Jeder, der ein Gewerbe betreibt. Ausgenommen sind: 1) die öffent- lichen Beamten, 2) Grundeigenthümer und Pächter, sofern sie keinen anderen Handel als mit selbstgewonnenen Früchten treiben, 3) Aerzte, einschließlich der Wund-, Zahn- und Thierärzte, Hebammen, 4) Advo- katen und Notare, 5) Posthalker und Postknechte, 6) Maler, Bild- hauer, Kupferstecher, E GeomÂeter; Privatlehrer, Privat- \cribenten, 7) Handlungsdiener, Gesellen, Tagelöhner, überhaupt Alle, welche für einen Anderen in dessen Hause, Büreau; Werkstätten 2c. arbeiten, 8) Flachs-, Woll- und Baunmwollenspinner, welche das Ge- \häft mcht fabrikmäßig betreiben, 9) Nätherinnen, Wäscherinnen, Büg-

lerinnen, 10) B Besenbinder und diejenigen, welche mit Obst,

Gemüse, Blumen,“ Butter, Eier, Geflügel, Eßwaaren, Schwefelhöl- zern, Reisern 2c. handeln oder hausiren, 11) Bergwerke, so lange sie keine Ausbeute gewähren, wogegen in Ausbeute stehende Bergwerke, so wie auch Actien-Gesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen.

__ Die Steuer - Kapitalien werden gebildet theils aus fixen, nach einer Klassencintheilung mit Rücksiht auf den Betriebsort und den Umfang des Gewerbes festgeseßten Beträgen , theils aus Zusäßgen, A nach bestimmten Kennzeichen des Betriebsumfanges festgeseßt verden.

Die Steuecrkapitalien für die Klasse I. A. und B. (Bergwerks- u! Hüttenbesißer, Fabrikanten und Unternehmer, wae viele Geblilfen beschäftigen, Großhändler) sind ohne Rücksicht auf den Betricb8ort auf 309 bezichungsweise 200 Fl. festgestellt. Für die Klassen Il. bis VI. sind verschiedene fixe Steuer-Kapitalien je nach dem Range des Be-

2) die Gebäudesteuer .

triebsorts festgeseßt. Die Zusäße zu den fixen Steuerkapitalien werden vorzugsweise nah der Zahl der Gehülfen und. dem Miethswerthe der benußten Lokalien, sodann nach der Zahl der Pressen, Stühle, Gänge 2c. bestimmt. Gleich den Gehülfen: werden auch (nach cinem billigen An- se a Menschenkräfte in Ansaß gebracht, welche durch Maschinen erseßt werden.

* Eine Mitwirkung der. Steuerpflichtigen bei der Vertheilung der Steuer is der Großherzoglich hessischen Gesebgebung unbekannt.

D. Der Personalsteuer, eingeführt durch das Gescß vom 15. Juni 1827, sind alle selbstständigen Junländer und die im Jnlande-wohnen- den, ein mit Erwerb verbundenes Geschäft betreibenden Ausländer unterworfen. Befreit sind: aktive Militairpersonen, Jnvalide, Minder- jährige, Studenten, Schüler, diejenigen Handwerks-Gelzülfen und Lehr- linge, welche béi ihren Dienstherren Wohnung und Kost erhalten, end- lich alle notorisch! Armen.

Auf Grund der Annahme, daß Jeder nah Verhältniß seines Ein- kommens wohne, werden die Steuerpflichtigen nah dem Miethwerth ihrer Wohnungen, ausschließlich der Gewerbslokale, in 9 Klassen mit Steuecrkapitalien von 10 Fl.- bis 1000 Fl. veranlagt, und es wird dabei das- Steuerkapital des Gebäudes mit #5 Zusaß als der Mieths- werth angesehen. Es wird anerkannt werden müssen, daß der Schluß von ‘dem Miethswerth“ der Wohnung auf das Einkommen der Steuer- pflichtigen in“hohem Grade unsicher ist, und daß das preußische Geseß Über die Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer, welches das Einkommen der Steuerpflichtigen direkt besteuert, auf weit sichercr Grundlage ruht. |

Die in den’ vormals Großherzoglich hessishen Gebietstheilen im Jahre 1866 erhobenen direkten Steuern haben betragen :

: im Ganzen für die JMeile. für den Kopf. 1) die Grundsteuer. . 36,204 Thlr. 2,294 Thlr. 22,7 Sgr. 9,390 » 595 » 5/9 »

4% die -Gawverbesteuer. 6,160 » 390 » 38 » 4) die Personalsteuer. 14,338 _ » 909 9,0 » Zusammen 66,092 Thlr. 4,189 Thlr. 41,4 Sgr.

Bei einer Vergleichung der vormals Großherzoglich hessischen Ge-

bietstheile mit den altpreußischen Landestheilen müssen a) die Kreise

Biedenkopf und Vöhl, b) der Bezirk Rodheim, c) die Orts8bezirke Nödelheim. und Niederursel besonders. in, Betracht gezogen Werden, da dieselben nach Lage, Klima, Fruchtbarkeit und Kultur des Bodens, Verkehr- und Erwerbs-Verhältnissen wesentlich verschieden sind.

Die Kreise Biedenkopf und Vöhl, zusammen groß 14,39 Qu.-Mei- len mit 39,142 Einwohnern, gehören dem hochgelegenen; rauhen Ge- birgslande an und stehen den besseren Theilen des angrenzenden alt- preußischen Theiles Brilon, groß 14,33 Qu,-Meilen mit 38,553 Ein- wohnern, am nächsten. : :

Die im Ganzen niedriger belegene und flachere, bis in das mittlere Lahnthal hinabreichende Bezirk Rodheim ist dem Kreise Weßlar gleich- zustellenx von welchem er fast, ringsumher umshlossen. wird. Die ganz der fruchtbaren Ebene angehörenden Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel sind, zumal bei den obwaltenden außerordentlich günstigen Verkehrs- und Absaß-Verhältnissen, an Ertragsfähigkeit und Steuerkraft noch höher zu stellen als der Kreis Weßlar, bieten ühri- gens bei der überwiegenden städtischen Bevölkerung und der verhält- nißmäßig sehr geringen Größe des zugchörigen Gebiets ungewöhnliche Verhältnisse dar. Eine Gegenüberstellung der einzelnen chemals Groß- herzoglich hessischen Gebietstheile mit den gedachten altländischen Krei- sen hinsichtlich der bei der Besteuerung vorzugsweise in Betracht kom- menden Verhältnisse bestätigt obige Annahmen. : :

ia E Orts- Kreis Kreis Kreis Kreis | Bezirk |bézirke

E E A ¿1p Ble« po Röôdel- Es beträgt nämlich Bri- Weh- | Rod- lon.

dén- , heim BOHs, lar. | heim ju. N.-

| topf. Ursel.

1) Die Bevölkerung auf der

Q.Meile 2,700

2) an der Gesammtbevölke-

rung der Prozentantheil

a) d städtischen Bevöl-

erung 15,7 | 12 i 3515

b) Lg ländlichen Bevöl- A S: Pan M ferung 84/3 | 87

9) dieAnzahl der Wohnhäu- E d

er auf der Q.Meile.…. 472 | 34 )

4) die Anzahl! der dur(h- L EOEE E

schnittlich auf ein Wohn-

haus treffenden Einwwoh-

9) der Vichstand, auf Groß- vieh reduzirt, auf der Q.Meile

6) an der Gesammifläche der Prozentantheil :

a) der Gebäude-Flächen, T Os

- baren Flächen 2,9 4 4

b) des Acerlandes, der / E (A Ls 9 E Sie und -Aer- wüstungen 36,6 | 36

e) der Wiesen, Grasgär. l 13 43,3 41/4 42,8 71,9 en und Weiden 19,7 | 13/3 | 92} 13,14 10,9| 12

d) der Waldungen 40,8 | 46,4 | 42/6] 41's | 43/2] 104

Es unterliegt hiernach keinem Bedenken , daß. die Kreise Bieden- Zweite Beilage

| 2,800 | 2,340| 4,540 | 4,210 |26,366

9/9 6,7 11/1

1/592 5/947

| ; 1945 QJweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. Montag, den 13. Mai

U 1 14.

kopf und Vöhl. dem Kreise Brilon, der Bezirk Rodheim dem Kreise Weßlar hinsihtlih der Steuerkraft im Großen und Ganzen gleich, die Ortsbezirke Rödelheim-. und Niederursel dagegen dem lehteren Kreise entschieden voranstehen, daß jedoch die schr abweichenden Verhältnisse dieser verhältnißmäßig sehr kleinen, dichtbevölkferten Ortsbezirfe eine völlig zutreffende Vergleichung derjelben mit einem größern altländi- \hen Gebiete nicht gestatten. : Da im Kreise Brilon der Durchschnittssaß des Auffommens an Gewerbesteuer für das platte -Land durch die von dort ausgehenden zahlreichen Hausirer auf den ungewöhnlich hohen Betrag von 8,8 Sgr. für den Kopf gesteigert wird, ähnliche Verhältnisse in den Kreisen Bie- denkopf und Vöhl aber nicht vorkommen, so ist für die ländliche Be- völkerung dieser Kreise der Durchschnittssaß des angrenzenden Kreises Wittgenstein mit 3,8 Sgr. zur Anwendung zu bringen. erden mit dieser Maßgabe die Durchschnittssäße des Steuerauf- fommens für 1866 in den Kreisen Brilon und Weßlar auf die be- treffenden vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheile angewandt, so ergiebt sich ein Aufkommen: | 1) an Grundsteuer a) im Kreise Biedenkopf von 86,240 Morgen Ackerland und Gärten zu 2,7 Sgr. = 7/755 Thlr. , von 31/568 Mrg. Wiesen; Weiden, Grasgärten zu 2,2 Sgr. = 2/315 Thlr., von 110,332 Morgen Waldungen zu 1,1 Sgr. = 4,045 Thlr. , zusammen von 998,140 Morgen zu 1,9 Sgr. = 14,115 Thlr., mithin gegen das bisherige Auffommen von 23,045 Thlr. weniger 8930 Thlr. oder 38,7 pCt. b) Im Kreise Vöhl: von 23,185 Morgen Aerland und Gärten zu 2,7 Sgr. = 2087 Thlr., von 4919 Morg. Wiesen, Weiden, Grasgär- ten zu 2,2 Sgr. = 361 Thlr. , von 22,800 Morgen Waldungen zu 1,1 Sar: = 836 Thlr., zusammen von 50,904 Morg. zu 1,9 Sgr. = 3284 Thlr. , mithin gegen das bisherige Aufkommen von 6549 Thlr. weniger 3265 oder 49,8 Prozent. c) Jm Bezirk Rodheim: von 11,753 Morgen Aerland und Gärten zu 6,9 Sgr. = 2703 Thlr, von 2980 Morgen Wiesen, Weiden und Grasgärten* zu 84 Sgr. = 834 Thlr. , von 11,904 Morgen Waldungen zu 2,6 Sgr. = 1032 Thlr., zusammen von 26,637 Morgen zu 5,1 Sgr. = 4569 Thlr. , mithin

gegen das bisherige Aufkommen von 4890 Thlr. weniger 321 Thlr.

oder 6/5 L d) In den Ortsbezirken Rödelheim und Niederursel zu 1720 Thlr., da dieser bisher aufgekommene Betrag bei dem hohen Werthe der dortigen Liegenschaften, bestchend in 2612 Morgen Aer- land und Gärten, 465 Morgen Wiesen, Weiden und Grasgärten, 378 Morgen Waldungen, voraussichtlih auch bei einer nah preußi- schen Grundsäßen erfolgenden Veranlagung auffommen wird.

Demnach berechnet sich das gesammte Aufkommen an Grund- steuer in den vormals Großherzoglich hessischen Gébietstheilen auf 23,688 Thlr., also gegen das bisherige Aufkommen von 36/204 Thlr. weniger 12,516 Thlr. A : : f)

2) An Gebäudesteuer: a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl: von 5956 Einwohnern der Städte zu 4,2 Sgr. = 834 Thlr., von 33,186 Einwohnern des platten Landes zu 2,2 Sgr. = 2434 Thlr., zusammen von 39,142 Einwohnern 83268 Thlr. ; b) im Bezirk Rod- heim: von 5355 dem platten Lande angehörigen Einwohnern zu 3,6 Sgr. = 643 Thlr.; c) von 2704 Einwohnern der Stadt Rödel- heim zu 88s Sgr. = 793 Thlr.; d) von 460 Einwohnern der länd- lichen Ortschaft Niederursel zu 4,5 Sgr. = 69 Thlr. überhaupt 4773 Thlr. , mithin gegen das bisherige Auffommen von 9390 Thlr. weniger 4617 Thlr. ? M j

3) An Gewerbesteuer mit Rücksicht darauf, daß nur die Städte Biedenkopf mit 2897 und Rödelheim mit 2704 Einwohnern der 111. Gewerbesteuer - Abtheilung zugezählt werden können, a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl: von 2897 Einwohnern der I!II. Abthei=- lung zu 83 Sgr. = 802 Thlr. von 36/245 Einwohnern der IV. Ab- theilung zu 3,8- Sgr. = 4591 Thlr. , zusammen 5393 Thlr. ; b) im Bezirke Rodheim: von 5355 Einwohnern der IV. Abtheilung zu 92,4 Sgr. = 428 Thlr. ; e) in der Stadt Rödelheim. von 2704 Ein- wohnern der 11. Abtheilung zu 13,2 Sgr. = 1190 Thlr.; d) in der ländlichen Ortschaft Niederursel: von 460 Einwohnern der IV. Ab- theilung zu 2,4 Sgr. =37 Thlr., überhaupt 7048 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 6160 Thlr. mehr 888 Thlr.

4) An Klassen- und fklassifizirter Einkommensteuer: a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl von 5,956 städtischen Einwohnern zu 17,3 Sgr. 3435 Thlr., von 33,186 ländlichen Einwohnern zu 12,9 Sgr. 14,270 Thlr., zusammen 17,705 Thlr. ; b) in dem Bezirk Rodheim von. 5355 ländlichen Einwohnern zu 19,0 Sgr. 3392 Thlr. ; c) von 2704 Einwohnern der Stadt Rödelheim zu 40,8 Sgr. 3677 Thlr. ; d) von 460 Einwohnern der Ortschaft Niederursel zu 19/0 Sgr. 291 Thlr, überhaupt von 47,661 Einwohnern 25,065 hlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen an Personalsteuer von 14,338 Thlr., mehr 10,727 Thlr. |

Demnach werden nach der Gleichstellung mit den altpreußischen R Se Inden haben :

a) der Kreis Bicdenkopf: weniger: an Grundsteuer 8,930 Thlr. an Gebäudesteuer »

rozent.

12,182 Thlr.

an Gewerbesteuer... an Klassen- und Einkom-

mensfsteuer.… .- 5/500 »

mchr:

6,329 » im Ganzen weniger 5,853 Thlr.

b) der Kreis U weniger: an Grundsteuer an D ctee an Gewerbesteuer... : 3,888 Thlr. an Klassen- und Einkom- i mensteuer »

im Ganzen also weniger 2,5831 Thlr. 321 Thlr.

mehr:

c) der Bezirk Rodheim: weniger: an Grundsteuer an -Gebäudesteuer an Gewerbesteuer an Klassen- und Einkom- mensteuer » im Ganzen ‘also mehr 440 Thlr. d) die Ortsbezirke Rödelheim und Niecderursel: weniger: an Gebäudesteuer mehr: an Gewerbesteuer an Klassen- und Einfom- mensteuer

mehr:

, im Ganzen also mehr 2,776 Thlr. e) die sämmtlichen vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheile: weniger: an Grundsteuer 12,516 Thlr. an Gebäudesteuer 4,617 »

888 Thlr.

10,727 »

im Ganzen also weniger 5/518 Thlr. oder 8,3 Prozent.

Die Einführung der preußischen direkten Steuern in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen wird hiernach einerseits eine , nicht unerhebliche Erleichterung der gesammten Steuerlast, andererseits eine anderweite Vertheilung der leßteren sowohl unter den einzelnen Gebieti8Stheilen, als auch unter den einzelnen Steuerpflichtigen inner- halb jedes Gebiets zur Folge haben. Jnsbesondere werden die bisher augenscheinlih Überbürdeten Kreise Biedenkopf und Vöhl erheblich erleichtert, die bevorzugten Bezirke Rodheim und Rödelheim aber, ihrer Steuerkraft entsprechend, stärker herangezogen werden.

Innerhalb der einzelnen Gebiete werden die Grundbesißer an

i 17,133 Thlr. mehr: an Gewerbesteuer : - an Klassen- und Einkom- mensteuer

- Grundsteuer weniger, an Klassen- und klassifizirter Einkommensteuer

mehr zu entrichten haben, und da bei Veranlagung der leßteren Steuer eine Berücksichtigung der auf die Steuerkraft der Steuerpflichtigen Ein- fluß übenden Verhältnisse, namentlich des SGulgeante ete ist, welche bei Veranlagung der Grundsteuer ausgeschlossen bleibt, so wer- den die kleineren und ärmeren Grundbesißer milder, die wohlhaben-

* deren dagegen, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend, schärfer zu den per-

sönlichen Steuern heranzuziehen sein. Es läßt sich daher nicht ver- kennen, daß die Einführung der preußischen direkten Steuern in den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen eine gleihmäßigere und gerechtere Vertheilung der Steuerlast herbeiführen wn

Da die Grundsteuer nicht gleichzeitig mit den andern direkten Steuern einzuführen ist, so erfordert es die Gerechtigkeit, den Grund- besißern für die Zeit, in welcher sie die neu zu veranlagenden direften Steuern neben der bisherigen Grundsteuer zu entrichten haben werden, einen solchen Theil der lebteren zu erlassen, daß dieselbe dem Betrage der nach preußischen Grundsäßen zu veranlagenden Grundsteuer an- nähernd gleichkommt. | i :

Nach der « obigen Darlegung is die bisherige Grundsteuer a) im Kreise Vöhl um 49,8 pCt,, b) im Kreise Biedenkopf um 38,7 pCt., c) im Bezirk Rodheim um 6,5 pCt. höher, als die nah den Durch- shnitts\äßen der Kreise Brilon beziehungsweise Weßlar berechnete preußische Grundsteuer. Es tritt hieran die unverhältnißmäßige Ueber- bürdung des Kreises Vöhl noch schärfer hervor als an dem Aufkom- men der gesammten Steuern. Auf die Größe derselben läßt sich auch daraus \chließen, daß die mittleren Käufwerthe der Grundstücke im Kreise Biedenkopf und im Bezirke Rodheim zum 40, 60 bis 80fachen Betrage der Normalsteucrkapitalien und in einzelnen Gemeinden noch höher ermittelt worden sind, während dieselben im Kreise Vöhl zwi- schen dem 12 und 20fachen Betrage der Steuerkapitalien sich bewegen und in nur drei Gemeinden bis un Z0fachen Betrage derselben steigen. Bei Arbitrirung des Steuererlasses sind von den vorgedachten Prozent» säßen zunächst 3 pCt. Hebegebühren abzuseßen, welche in Altpreußen ueben dem unverkürzt in die Staatskasse abzuführenden Grundsteuer- Naa von den Steuerpflichtigen aufzubringen sind, in den vor- mals Großherzogli hessischen Gebietstheilen dagegen aus der Staats- kasse bestritten werden. Weiter kommt in Betracht, daß der Vergleich mit dem Kreise Brilon in i auf das muthmaßliche Auskom- men an Grundsteuer zum Vortheil der Kreise Vöhl und Biedenkopf ausfällt, da in diesen Kreisen so hoch gelegene und rauhe Bezirke, wie solche der Kreis Brilon in den Aemtern Winterberg, Hallenberg und Niederfeld e haben, nicht vorkommen. Andererseits is der Bezirk Rodheim bei dem Vergleich mit dem Kreise Weßlar ge im Nachtheil. Nach sorgfältiger Erwägung aller hierbei in Betracht kom-