1867 / 122 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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f vorden, unbefugter Weise zum Einmaischen benußt C. Vertretu ngsverbindlichfkeit für verwirkte Geld strafen, E soll die T elata der Ste und der Defraudation®- g. 66. Wer Brenneret treibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, strafe in der Art geschehen, daß auf jeden dritten Tag von der Stunde | Gewerbsgchülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder 4, joo die Maissgesäfe zuleßt amblicd Uner VersGluf gesund Wor: | (n Geldstrafen un die vorenthaltene Steuer betrift, mit seinem Ver fi is zur Zei F eine Einmaischung angenon1- en Geldjtrase d hall teuer / etnem Ver. L bis zur Zeit der Entdeckung ein Rog ang mögen haften, wenn die Geldstrafe und die Steuer wegen Unverms, §. 55. Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mchligen | gens des eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben werden können. Dey _ Stoffen bereitet wird, Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbehalten, dic Geld: außer Gebrauch geseßt worden, unbefugter Weise wieder in Betrieb | buße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen oder statt dessen, gebracht, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defrau- | und mit Verzichtung hicrauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle dations\strafe nah derjenigen Materialmenge zum höchsten Steuer- | der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich saße berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise ge- Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne daß lehteren Falls die Verbind, brauchte Destillirgeräth zuleßt amtlich unter Verschluß gefunden wor- | lichkeit der subsidiarisch Verhafteten rüsihtlich der Steuern dadur den ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Geräth hat zu Brannt- | aufgehoben wird. 2 wein verarbeitet werden können. i / L D. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen

g. 56. (3. Anwendung der Defraudationsstrafe bei der .Ber- gegen die Geseße. ' : legung von Fixationsbewilligungen.) Wird den bei Fixationsbewilli- F. 67. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gungen festgescßten Bedingungen ZULr Verkürzung der Steuer entgegen- | dieser Verordnung andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen gehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein. die allgemeinen Strafgeseße zur Anwendung. :

; B. Besondere Strafbestimmungeu. Jjt mit einer Defraudation zugleich eine Verleßung besondere

F. 57. (1. Strafe der heimlichen oder E ias Zu- Se a Os P Sal A ph on binaei darauf gesezt

i e aische. ie Einmaischun er | Strafe in dexr Regel der Strafe der Vesraudalion 9 ¿ bexeituig und Aue red Den r A Z Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, elche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Contraventionsstrafe , insbesondere die durch die F. 57 und 358 verhängte Strafe von Einhundert Thalern gegen den subsidiarish Verpflichteten, gleichwie gegen die cigentlichen Thäter und Theilnehmer nur in N Betrage festgeseßt werden.

E. trafe der Bestehung der Beamten. _

F. 68. Wer einem zur Wahrnchmung des Steucrinteresses ver pflichteten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oda Geldeswerth zum Geschenk anbietet oder wirklich giebt, soll den vier undzwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Jsst Über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein.

F. Strafe der Widerseßlichkeit gegen Beamte.

F. 69. Eine jede Widerseplichkeit gegen die in Ausübung ihres

Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuerbeamte oder andere zur

Qubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen , in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplane dazu an- N vorgenommen 1wird/ foll an und für si. mit einer Geld-

e von Einhundert Thalern, von welcher dem Entdecker zwei Drik- tbeile s und mit der Confiscation der gebrauchten Gefäße be- straft werden , die geseßliche Defraudationsstrafe ‘daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der Steuer

iesen wird. (A R (2. Strafe der unterlassenen oder unrichtigensAnmeldung steuerpflichtiger Stoffe.) Wenn der Vorschrift des §. 11 entgegen steuerpfslichtige Materialien entweder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen der dg. 36 und 37 itraffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, so findet eine Geld- buße von Einhundert Thalern statt, von welcher dem Entdecker zwei

‘itthei (fallen. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich l i inder die late Tee Stcuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch | Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichtete Beamten sein, sowie

i dations\trafe hinzu. / : auch die Versagung der im §. 46 den Gewerbtreibenden zur Pflicht M T E E x utterlassentn oder unrichtigen Anzeige der M Hülfsl[eistung , soll an dem Schuldigen, soweit nicht nad Geräthe.) Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmen- en allgemeinen Strafgeseßen cine härtere Strafe Plaß greift, mit den oder vorgenommenen Veränderungen nicht, wie im §. 6 vorge- | zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger (§. 70) Gefäng schrieben is, angezeigt worden y so tritt die Confiscation der verschwic- nißstrafe geahndet werden. i ; E genen, veränderten oder anderswohin gebrachten Stücke und eine Geld- | Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines ¡trafe von 25 bis 100 Thlr. ein. : ; jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Salt

F. 60. (4. Strafe der unterlassenen Anzeige heim Uebergange von selbst zu entscheiden hat. j Geräthen in andere Hand.) Wer der Vorschrift im F. 7 zuwider j G. Unvermögenheit. 7 Brennerei- oder Destillirgeräthe, ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle g. 70. Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tril und darüber erhaltene Bescheinigung / einem Anderen übergiebt, ver- in allen durch die gegenwärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten ällt in eine Strafe von 5 bis 20 Thlr. welche bei Wiederholungen | Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der all: auf 20 bis 50 Thlr. erhöht wird. ! : gemeinen Strafgeseße zu bemessende Gefängnißstrafe ein.

C. 61. (5. Strafe der unterlassenen GerätheWBegeicnung,) Wer- Dieselbe darf im ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre den die im §. 8 vorgeschriebenen ezeichnungen der Geräthe unter- | beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weiteren lassen, so kommen die Strafbestimmungen des §. 59 zur Anwendung. | Rücffällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.

g. 62. (6. Strafe der Abweichung von der Maisch- und Brenn- H, Verwendung der Strafgelder. zeit.) Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt F. 71. Von den auf Grund dieser Verordnung eingezogen werden soll, sowie Abweichungen von den deklarirten Tagen des | Strafen und von dem Erlöse aus Konfiskaten wird mit der in Blasenbetriebs, oder von der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist | den §§. 57 und 58 festgeseßten Ausnahme ein Drittheil den Steutt| werden mit 2 Thlr. und bei Wiederholungen mit 5 bis 20 Thlrn. | beamten, ingleichen den Polizei -, Forstbeamten und Gendarmen als bestraft. ; Belohnung zu Theil, insofern sie die Zuwiderhandlung entdeckt oder . 63. (7. Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den | zu der Entdeckung Hülfe geleistet haben.

Betriebsplänen und Material-Vorraths-Verzeichnissen.) Eigenmächtige Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse. Veränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebs- J. Verfahren gegen die Kontravenienten. L plane (§8. 10), insofern dadur nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, Ç. 72. Jn Anschung des Verfahrens bei Verfolgung von l werden mit 2 bis 50 Thlrn. bestraft. Jm Wiederholungsfalle tritt | widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommt Verdoppelung der Strafe und im dritten Uebertretungsfalle überdem | die Bestimmungen über das Verfahren bei Zoll - Contraventionen zu! der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. Auch | Anwendung. : e j , 4 i z derjenige , welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder §. 73. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verord! nicht bereit hält , solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vor- | nung, insonderheit mit r Bestimmung der Hebestellen und Beamte legen zu können, wird schon deshalb um Ein bis fünf Thaler bestraft, | welchen die Erhebung der Branntweinsteuer und die Controle über wenn auch nicht erweislich ist , daß derselbe, um eine Contravention | tragen wird, so wie dem Erlasse der erforderlichen Control-Vorsht zut verbergen, weggeschafft oder beschädigt worden. ten und Jnstructionen beauftragt. Auch is derselbe ermächtigt, #0 wt

Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, | nah den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß von Erleichterung! gilt auch für die Material-Vorrathsverzeichnisse (§. 11). bezüglich der in den §8. 16 bis 42 dieser Verordnung ertheilten V

F. 64. (8. Verleßung des E oder der Bezeichnung der | triebsvorschriften sich ergiebt, solche Erleichterungen anzuordnen. Geräthe.) Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maisch-, De- So weit die Vorschriften dieser Verordnung auf preußische Wh stillir- und andere Geräthe außer Gebrauch geseßt worden, abnimmt, | rung und preußisches Gemäß si beziehen, hat der Finanzministt verleßt oder sonst unbrauchbar macht, die. vorgeschriebene Bezeichnung | nach Bedürfniß, diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die * der Geräthe (8. 8) zerstört, verändert oder nahmacht, wird, wenn | dem betreffenden Landestheile geseßlich bestehende Währung und dat auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, bei einer Ver- | bestehende Gemäß näher zu bestimmen. A änderung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen mit der C. 74. Diese Verordnung tritt mitdem 1. Juli 1867 in Kraft im §. 59 bestimmten Strafe und bei Verleßung des amtlichen Ver- | Von demselben Zeitpunkte ab werden die geseßlichen Vorschriften, eld schlusses der Maisch- und Destillirgeräthe mit einer Geldbuße von 2 | über die Besteuerung des Branntweins in denjenigen Landestheile bis 20 Thlr. belegt, falls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Zerstörung der Bezeichnung oder die Verleßung des Ber ties durcch einen vom Steuerpflichtigen nicht vershuldeten Zufall entstanden, und davon n nachdem solche wahrgenommen worden ; Anzeige ge-

chen ist. 19 N 65. (9. Bestrafung sonstiger Geseß-Uebertretungen.) Die Ueber- tretung ayderer in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver- waltungs - Vorschriften, auf welche keine besondere Strafe geseßt wor- den, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thlr. geahndet werden.

r V diese Verordnung ergeht, zur Zeit bestehen, außer Wirksa eit geseßt. : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und |" gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.

(L. S.) Wilhelm- Gr. v. Diamand-S Pen, Frhr. v. d. Heydt. v. Rol

Gr. v. Thenplihß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. SelchoV Gr. zu Eulenburg.

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Verordnung wegen Besteuerung des Braumalzes in den Regierung®-

Bezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vor-

maligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 1867 (Geseß- Samml. S. 273) gebildeten Regierungs-Bezirke Wiesbaden und Kassel, erner für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, so weit

dasselbe dem Zollverein angeschlossen ist und für das Gebiet der Her-

zogthümer Schleswig und Holstein, und zwar E mit Ausnahme der aus dem Zollverbande derselben ausgeschlossenen andestheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

è 1, (Besteuerung des Braumalzes.) Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Centner E oder Getreideschrot, welches um Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgk. entrichten. J mit der Bier- brauerei zugleich eine Ee verbunden oder wird Essig aus Malz in eigends dazu be timmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet, so muß auch _von dem Schrote, welches zur Essigbereitung verwendet wird, diese Steuer entrichtet werden. j

C. 2. (Steuerpslichtigkeit des Bruttogewichts.) Bei der Ver- wiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist ; dagegen wird bei einer Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter 27 Centner nicht berücksichtigt. ; :

3. (Wann die Steuer zu zahlen ist.) Die Versteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Einmaischung geschicht.

g. 4. (Fixation.) Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von derselben festgeseßten Bedingun- gen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Ea | A C 5. (Haustrunk.) Die Verfertigung des Haustrunkes in ge- wöhnlichen Kochkessein ist von der Steucrentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum etgenen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen über vierzehn Jahre geschieht. }

Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich ertheilen lassen. M S2 /

_6. (Beschränkung des Bierablassens bei Hausbrauereien.) Jn den ällen des §. 5 ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke an nicht zum Haushalte gehörige Personen untersagt.

g. 7. (Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland.) Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden im S des “io pol besondere Bestimmungen vom Finanzminister erlassen werden. ;

A rege der vorhandenen Braupfannen und Braubottiche.) Wer Essig zum Verkauf, oder, ohne nach §. 5 von der Steuer befreit zusein, Bier brauet, ist gehalten, der Steucrhebestelle eine Nachweisung ein- zureichen, worin die Räume zur Brauerei, die Braupfannen und Brau- bottiche, ingleichen der Jnhalt derselben in preußischen Quarten genau und vollständig angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur An- zeige binnen drei Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräth angeschafft oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird.

Tnhaber von Brauereten, so wie andere Personen; wenn leptere Braupfannen blos besißen oder sie verfertigen oder Handel damit trei- ben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu noch aus- ebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und darüber cine Bescheinigung von dieser erhalten haben. : P

§. 9. (Erforderniß einer Waage.) Jede Brauerei soll mit ciner geseßlich zulässigen Waage, worauf wenigstens fünf Centner auf ein- mal abgewogen werden fönnen, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betricb der Braucrei versagt werden.

g. 10. (Aufbewahrung und Verwendung des Malzschrots.) Jn der Brauer is verbunden , seinen Vorrath an Malzschrot nux an einem gewissen ein- für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren.

Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu leßterer reines Malzschrot nicht verwendet werden. Die Ver- wendung cines Gemenges von Schrot aus gemalztem und ungemalz- tem Getreide if zulässig, die Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle in den Körnern geschehen. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch von reinem Malzschrot zu leßterem Behuf gestattet werden ; das hierzu #0- wohl, als zur Brauerei zu verwendende muß jedoch besonders decla- rirt und aufbewahrt werden, und sind auch die Räume für jenes unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbeamten zu seven. ;

§. 11. (Verfahren bei der Versteuerung.) Wer eine Brauerei be- treibt, i} verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, woie viel Malzschrot ex zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer von der an- gemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten.

Es steht dem Steuerpflichtigen tk diese Anzeige, so oft er braucet) zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im leßteren Falle kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum voraus- bezahlen , oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt.

F. 12, (Declaration des Bierzuges.) Die Declaration des Brauers)/ Behufs der Versteuerung, soll sich auch darauf erstrecken, wie viel Bier er aus dem angegebenen und zu versteuernden Malzschrot ziehen will.

F. 13. (Anmeldung und deren Berichtigung.) Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags ge- maischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (F. 20) erfolgen.

Berichtigungen dieser Anmeldungen bei der Hebestelle sind zulässig, wenn sie mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorher- gehenden Tage geschehen.

Soll die Beschickéung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.

Soll ein Gebräude eingestelit oder die Be chickung vermindert werden, so bringt der Steucrpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.

g. 14. (Einmaischung.) Die Einmaischungen dürfen nur gesche- hen in den Monaten vom Oktober bis einschließlich Marz von Mor- gens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Mor- gens 4 bis Abends 10 Uhr.

_§. 15, (Erwarten der Steuerbeamten.) Der Brauer ist ver- pflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens (F. 11.) abzuwarten.

Findet \ich derselbe cin, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung vorgeschrit- ten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde-gewartet worden, ohne dessen Gegenivart verrichten.

g. 16. (Nachmaischen.) In der Regel soll die ganze Beschiéung au s eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfin-

en darf.

Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischcn betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden , in wie viel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.

F. 17. (Revisionsbefugniß der Steuerbeamten.) Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht y und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. Jn demselben erstreckt \sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzuschen, daß die Brau- pfannen und Bottiche unverändèrt so dicselben sind, wie fie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine unangemeldete Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch geseßte Geräthe sih noch in diesem Zustande be- finden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte auf- bewahrt wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde ein- gemaischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert und daß keine größere als die angemeldete (§. 12) Biermenge gezogen ist.

§. 18. (Haussuchung.) I} gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förmliche Hausfsuchung erforder- lich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei andern, so ist dazu ein schriftlicher Auftrag cines Oberbeamten oder einer noch höheren, der Steuerhebestelle vorgeseßten Behörde erforderlich, und fie darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuer- pflihtiger Gegenstände geeignet sind.

g. 19. (Verpflichtung der Hülfsl[eistung.) Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revi- direnden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

F. 20. (Verpflichtung der Steucrbeamten.) Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgeseßt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren

Beamten beseßt sind; die Dienststunden folgende sein sollen: in den

Wintermonaten Oktober bis Februar einschließli, Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. Ju den Übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 i

An anderen Orten find die Oienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. S

Wenn es nöthig is , muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.

Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden , besonders bekannt gemacht werden.

Ç. 21. Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keiner- lei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.

Außer den bestimmten Steuersäßen wird nichts erhoben.

Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden ge- bührenfrei ertheilt.

Ç. 22. Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der An- \pruch auf Ersaß angemeldet und begründet wird. Wenn der An- spruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, \o_ is dagegen der Rekurs an die vorgeseßte Behörde binnen einer Práäflusivfrist von \sech8s8 Wochen zulässig. Wendet sih der Reklamant an cine inkompe- tente Behörde, so hat diese das Rekursgesuc) an die kompetente Be- hörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. : :

Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls inner- halb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der E R eT in jedes an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Ansprud(h auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle, beziehungs- weise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersaß gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, lee vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, die Steuer- chul A wen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.

§ trafbestimmungen.) Wer eine Gewerbshandlung, von