1931 / 255 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Oct 1931 18:00:01 GMT) scan diff

[66524]

E Aktieugesell schaft

in sperde, Westfalen.

Die Herren Aktionäre unserer Ge- sellschaft laden wic zur diesjährigen ordentlihen Generalversammlung auf * Freitag, den 20, November d. J., nachmittags 4 Uhr, nah Fröndeuberg a. d. Ruhr, Hotel „Wild- hüt“, ergebenst ein.

Tagesordnung:

1. Vorlage der Berichte des Vorstauds und des Aufsichtsrats sowie der Bilanz und der Gewiun- und Ver- lustrechnung für das Geschäftsjahr 1930/31

2. Bechlußfassung über die Genehmi-

qung der Vilanz

9. Entlastung des Vorstands und des

Aufsihtsrats. 1. Wahlen zum Aufsichtsrat. Zur Teilnahme an der Generalver sammlung sind diejenigen Aktionäre berehtigt deren Aktien spätestens am dritten Tage vor dem Generalver- fsammlunastage, also am 17. Nopember dieses Jahres bei dem Vorstand der Gesellschast in Bösperde î Westfalen,

bei der Deutschen Bank und conto(esellschaft in Berlin,

bei der Essener Credit-Anstalt, Filiale der Deutschen Bank und Disconto- Ge'ellshaft in Essen,

bei der Deutschen Bank und conto-Gesellshaft Filiale in Dort mund,

bei der conto-Gesellschaft, Fferlohn,

bei dem Bankhaus J. H. Köln oder

bei den Effektengirobanken an den deutshen Wertpapierbörfenpläßen

hinterlegt sind.

Die Hinterlegung der auch bei einem Notar erfolgen, muß aber in diesem Falle spätestens am zweiten Tage vor dem Tage der Ge- neralversammlung dem Vorstand der (Beo*ellschaft nachgewiesen sein.

Bösverde, den 3 Oktober 1931. Der Vorfißende des Aufsicht2rats:

Ernst Shweckendieck, Kommerzienrat.

Die L

15

Dis- Deutschen Bauk und Dis- Zweigstelle in

Stein in

Aktien kann

[66380] Die Generalversammlungen der Barmer Creditbank, Wuppertal-Barmen, Neuer Weg 53/55, Gewerbebank Akt. - Ges. Trier und der Berliner Bank für Handel und Grundbesiß Akt.-Ges. vom 20, Juni 1931 haben die Fusion ihrer Gesellschaften beschlossen dergestalt, oaß das gesamte Vermögen der Barmer Creditbank und der Gewerbebank Akt.- Ges. Trier unter Ausschluß dex Liqui- dation mit Wirkung vom 1. Januar 1931 auf die Berliner Bank für Handel und Grundbesiß Akt-Ges. übertragen wird und die Aktionäre der Barmer Creditbank und der Gewerbebank Afkt.- Ges. Trier gegen je 3 Aktien ihrex Ge- jellschast mit Dividendenscheinen am 1. Januar 1931 je eine Aktie der Ber- liner Vank für Handel und Grundbesiß Akt.-Bes. mit Dividendenscheinen vom 1, Januar 1931 erhalten. Gemäß diesen Beschlüssen fordern wir die Aktionäre der Barmer Creditbank und der Ge- werbebank Akt.-Ges. Trier auf, ihre Aktien mit Dividendenscheinen ab 1 Januar 1931 scheinen zum Umtaush in Aktien der

Modelle: Bestand 31. März

Junventurbestände: Vorräte

Beteiligungen Wertpaptere « -

Avale 482 504,50

Aktienkapital ‘12000 Aktien

Reservefonds Obligationen T: 719 Stü

und Erneuerungs- | Obligationen 11: 1231 Stück

Ersie Auzeigeubeilage zum Neichs- und Staais8anzeiger Nr. 255 vom 31, Oktober 1931. S. 4

[66147]. Actien-Malzfabrik Eisleben. Einladung zur Generalversammlung.

Die Herren Aktionäre werden hierdurch zu der am Mittwochch, den 25. No- vember 1931, nachm. 5 Uhr, in der Malzfabrik in Eisleben stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung :

1, Vorlage des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung für das abge- laufene Geschäftsjahr. Feststellung der Bilanz und Gewinnverteilung.

2. Entlastung des Vorstands und Auf- sichtsrats.

3. Aufsichtsratsroahlen.

Die Aktien, bezüglich derer das Stimm- recht beansprucht wird, sind bis zum 21. No- vember 1931, nachmittags 5 Uhr, bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen, woselbst auch von heute ab der geschriebene Ge-

Eintrittskarten ausgereiht werden. Eisleben, den 28. Oktober 1931. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:

Drache, Kammergerichtsrat a. D.

Ps f r i L L A A n E [65521]. Dingler’she Maschinenfabrik A.-G,, Zweibrüden. Bilanz zum 31. März 1931. Attiva. RM Jmmobilien : 230 000 773 807

Grundstücke . 1 003 807

Fabrik und Wohngebäude

3%, Abschreibung von RM 823 014,80 und Sonderabschreibung 104 690 899 117 Mobilien: Bestand 31.März A. T8 10%, Abschr. v. N LM— 83 Einrichtungen: Bestand 31,März1931 405 748,65 Abschreibung 73 148,65 Wasser-, Heizungs- 1. Rohr- leitungsanlagen : Bestand 31, März 1931 « «4 % Feuerlöschgeräte: Bestand 31, März 1931 . « Gleisanlage: Bestand

31, März 1931

1931 Patente: Bestand 31. März 1931 Fabrikation für fertige und in Arbeit befindliche Ma- schinen, Kessel usw. . 708 922 458 051 4 594 2 548 909 207 300 2 981 19 788

an Blechen, Eisen usw. Kasse S: S Buchforderungen « «

Wechsel e. 5 182 9291/7 NBafsiva.

1 200 000 120 000

zu RM 100— . .

zu RM 150,— . 107 850

zu RM 13,— 16 003

schäftsbericht zur Einsicht ausliegt und die |

. | Verlust 1930/31 . ,

[53535]. Berlinishe Hauserwerbs- Aktiengefelljchaft, Berlin. Bilauz per 31. Dezember 1930,

[63970]. Pyroluzit, Aktiengesellschaft, Chartottenbueg, Bilauz per 31. Dezember 1930.

Aktiva. Hauskfonto . ° Debitoren e Hypothekenregulierung

176 765 TT 534 11 322

265 6223:

Passiva. 6 6&6. E e e E E E 6 E Gewinn und Verlust: Vortrag . . . 2124,97 Verluft 1930 985,85

30 000(— 8 857/23 225 000|— 626¡—

1 139/12 265 622/35

Berluste. Unkosten | Abschreibung. . .

4 216/93 4 875 9 091/93

Gewinne, Hausertrag . . « Verlust . .

8 106/08

985/85 9 091/93

Der Vorstand Ludwig Jansen wurde abberufen und zum Vorstand wurde neu gewählt Walter Korte, Berlin.

Der bisherige Auffichtsrat: Alfred Peters, Georg Jansen, Hermann Jansen haben niedergelegt. Jn den Aufsichtsrat wurden neu gewählt: Alfred Peters, Berlin, Hugo Dietrich, Berlin, Dr. Ru- dolf Jandcke, Berlin.

L V E Bi M S E MP5 R 2E 5") i [63972]. Marzillger Fischindustrie Actieu- gesellschaft, Lauterbach a. Rg. Bilanz per 30. Juni 1931.

Aktiva. Grundstücksfonto Maschinenkonto . Mobiliarkonto . Gerätekonto « Gespannkonto . Beteiligungskfonto Kassakonto . . Postscheckonto Schuldnerkonto Warenkonto . Verlust

e. S S E S S S S 00S A E E E E E E E E Ee M: D S S

_Pafsiva. Kapitalkonto . . .,

Aufwertungshypothek Pers. Aufwertung Bankschulden .

60 Mrs 562/16

2 730 65 700/13

128 992/29

Geivinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1931.

Soll, Verlust 1929/30 . 57 842/01 Unkostenkonto . « - ooo. 1 906/77 Zinsenkonto - « « o 28/10

59 T7688

Haben, 59 776/88 59 776/88

StralsunD, den 24, September 1931, Der Vorstand. H. Schulz. Die vorstehende Bilanz haben wir ge-

Allgem. Geschäftsunkosten Gehälter . .

Werbekosten

Aktiva, RM C T 20 ( Verlust . . . . . . . . I

20 1

Passiva. Grundkapital . . , Kreditoren

Geseßlicher Reservefonds

10 8098

T 500|—

1 790/20

Gewinn- und Verlustrechuung

per 31. Dezember 1930. Ausgaben. RM [5

Uebertrag aus Bewertungsfto. 100

100

Einnahmen. | T 100 ¡—

100|— Pyroiuzit, Afktiengesell schaft. Der Vorstaud. Benjamin. Gattel. E E N E L E T O E E I S E 22 E [63632]. VBilaitz am 30. Juni 1931.

Aktiva, RM Bausparnittel: Sammelsparguthaben Deutsche Bank . Hypothekendarlehn . . Bewilligte, noch nicht ausgezahlte Darlehn RM 642 000,— Betriebsmittel: Kassenbestand und Post- \checkguthaben Bankguthaben E e 5 04 E p s 40A Nicht eingezahltes Aftien- favital .

2 690 38 404 85 834 6 200

50 000 1 267 278/0:

Passiva. Aktienkapital . . Bausparvermögen: a) Guthaben der sparer b) Guthaben der Hypo- thefenschuldner . . . c) Rückzahlungsverpflich- tungen Betwilligte, noch nicht durchgeführte Zutei- lungen RM 642 000,— Betriebsrücklagen und Schulden: Rücklagen: a) Sparzeitrücklagen « b) Tilgungsrücklagen . c) Sonstige Rücklagen « Schulden: No. de Tranfsitorische Kreditoren Reingetwinn

S 100 000 Bau- 897 156

96 458 5 493

40 847/56 74 842/10 10 168/80

17 769/39 21 376/45 3 165/96

1267 278103

Geivinn- und Verlustrechnung für vas Geschäfstsjahr 1930/31.

RM 61 223/01

41 241/91 160 740/03

47 541/63

AufwanD.

Provisionen

20 100¡—

Berliner Bank für Handel und Grund- besi Akt.-Ges, mit Dividendenscheinen am 1, Januar 1931 und Erneuerungs- cheinen bis zum 31, Dezember 1931 ein- chlicßlih bei unserer Gesellschaftskasse in Berlin, Kaiser-Wilhelm-Straße 56, oder bei der Kasse der Barmer Credit- bank, Wuppertal-Barmen, Neuer Weg Nr. 53/55, oder . der Gewerbebank Akt.-Ges. Trier, Trier, einzureichen. Den einzureichenden Aktien ist ein doppeltes, arithmetisch geordnetes Nummernver- geihnis beizufügen. Soweit Aktien der Barmer Creditbank bzw, der Gewerbe- bank Akt.-Ges. Trier die zum Umtausch erforderliche Zahl niht erreihen und uns zum Zwecke der Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden die entsprechen- den Aktien der Berliner Bank für Handel und Grundbesiß Akt.-Ges. in öffentliher Versteigerung verkauft werden. Der Erlös wird den Betet- ligten nah Verhältnis ihres chemaligen Aktienbesißes ausgezahlt werden. Diejenigen Aktien der Barmer Creditbank und Gewerbebank Akt.-Ges. Trier, die niht bis zum 31. Dezember 1931 einshließlich eingereiht oder aber im vorhergehenden Falle niht zur Ver- wertung für Rehnung der Beteiligten gur Verfügung gestellt sind, werden emäß §8 306, 305 und 290 H.-G.-B. ür fraftlos erklärt. Die an Stelle der ür fraftlos erklärten Aktien der armer Creditbank und Gewerbebank Akt.-Ges. Trier seitens der Berliner Bank für Handel und Grundbesitz Akt.- Ges. auszugebenden Aktien werden für Rechnung der Beteiligten durch die Berliner Bank für Handel und Grund- befiy Akt.-Ges. verkauft werden. Der Erlôs wird den Beteiligten unter Abzug der entstandenen Kosten- noh Verhältnis ihres ehemaligen Aktienbesibes aushbe-" hlt oder, sofern die Berechtigung zur dinterlegung vorhanden ist, hinterlegt werden. Verlin, den 30. Juli 1931. Berliner Vank für Handel und

Obligationszinsen T f. nicht eingelöste Zinsscheine Obligationszinsen I] f, nicht eingelöste Zinsscheine . Buchschulden « , Akzepte Schuldscheine . . Unterstüßungskasse s Getwinn- u, Verlustrechng.: Getvinnvortrag 1929/30 109 178,73

5 6040/9

5 502

2 249 483 127 754

1 192 465 17 367

+ck 0

Gewiun 1930/31 , 31 683,60

Avale 482 504,50

140 862/33

5 182 929|79

Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. März 1931.

An Soll. RM Generalunkosten: Gehälter, Steuern; Reisespesen, Provisionen, Verbrauch an Kohlen, Gas, Fnstand- haltung der Gebäude, Maschinen, Werkzeuge s S 06 u Abschreibungen .. Sonderabschxeibungen auf Sebliude. . « «, « E

N

97 921

80 000|¡— 140 862/33

1912 533/45

Per Haben, Gewinnvortrag . . « « « Bruttogewinn 1930/31 aus Fabrikation. . .

109 178/73

1 803 354/72

1912 533/45

Der Aufsichtsrat. Dr. Fuchs, Vorsißender. Der Vorstand. Mehl. Moeller. Die O vorstehender Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrehnung mit den Büchern dex Gesellschaft be- scheinigt Ee / SWOIRLR Go, Oktober Rheinische Treuhand-Gesellschaft Aktien-Gesellschaft, Mannheim.

Grundbesiß Aktiengesell t. Der Vorstand. ay

| Bankfchuld 1 593 749 47) Nachlaß .

65

| Marzillger Fischindustrie Lauterbach a. R

prüft und richtig befunden.

Stralsund, den 22. Oktober 1931. Der Auffichtsrat.

Adolf Schmidt. H. Käferlein.

[63973]. Marzillger Fischindustrie Actien- S auterbach a. Kg. iquidatiouseröffnuungsvbilanz per 22. Oktober 1931.

Aktiva. -

Grundstück inkl, Zubehör | Beteiligungen L Kassa L , Postscheck . . » 47 Schuldner . « 600 |— Warenbestand , 400 36 700 59 796

96 497

35 000 400

253

BELTUR » ch9

BVafßsiva.

| Aufwertungshypothek Persönliche Aufwertung .. 66 205,22 33 000,-—

. 562 2 730

33 205

36 497 60 000

96 497

Stralsund, den 22. Oktober 1931. Der Liquidator: H. Schulz. Die vorstehende Bilanz haben wir ge-

prüft und richtig befunden. Stralsund, den 22. Oktober 1931. Der Aufsichtsrat. Adolf Schmidt. H. Käferle in.

A.-G. in

.

Aktienkapital

[63974]. Liquidation.

Wir machen hiermit bekannt, daß die Generalversammlung vom 22. Oktober 1931 die Liquidation der Gesellschaft be- schlossen hat, und fordern daher gemäß den geseßlichen Bestimmungen unjere Gläubiger auf, ihre Forderungen an uns innerhalb der geseßlichen Frist bei unsere r Gesellschaftskasse in Stralsund, Neuer

5 028/17 12 250|— 3 165/96 331 19071 Ertrag. | Beiträge und Verwaltungs- | fosten 302 441/29 Zeitungsgebühren einschl, Abonn.-Vers. « è « . « Zinsen , «

Steuern u. Sozialabgaben Abschreibungen « « « « Reingewinn

18 440/51 10 308/91 331 190/71 Köln, den 25. September 1931, Vausparkassc Germania A ktieugesellschaft. Der Vorstand. Heinrich Fischer. Vorstehende Bilanz mit Gewinn- und Verlustrehaung haben wir geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern in Uebereinftimmung gefunden. Köln, den 25. September 1931. Treuhand-A ktien-Gesells@aft. Dr. Hartkopf. i. V. De. Rothe. Vorstehende Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung haben wir geprüft und mit den Büchera übereinstimmend ge- funden. Kölu, den 26. September 1931. Der Prüfungs- Ausschuß des Aufsichtsrats. Dr. Werny. Deimann.

10. Gesellschaften (63277) l. b. Ÿ.

Nachdem durch Gesellschafterbes{luß vom 30. Januar 1917 die Gesellschaft autgelöit und in Liquidation getreten ist fordert der unterzeichnete Liquidator die Gläubiger zur Anmeldung threr An- sprüche auf.

Kassel, Hobenzollernftraße 139, den 21. Oktober 1431.

Adam & Horn Sprengstoffabriken G. m. b. H, i. Ligu.

Dr. Michalowsky. Kempter.

Markt 7, anzumelden. Der Liquidator: H. Schulz.

[55076] Arthur Beyer & Co. Gejellschaft mit beschränftier Saftung Durch Beicbluß der Gereliscbaf uT 1 der e ter vom 7. September 1931 is die Gesellschart aufgelöst worden und in Liquidation ge- treten. Die Gläubiger der Gejellihaft werden nach S 65 Abs. 2 des k betreffend die Getellihaften mit be- ihränfter Haftung, aufgefordert, ihre An- sprüche anzumelten. : Dresden-A. 1, Waisenhauéstr. 24 L, deu 27. Oftober 1931.

Arthur Beyer & Co. Gesellschaft mit beschränkter Saftung in Liquidation.

Der Liquidator: Mot1it Hänel.

{61797}

Die Firma Gipêwerke Landwehr b, Osterode a. Harz Gustav Peters G. m. b. H. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gejell- \chaft werden aufgefordert, sih bei ihr zu melden.

Bavenhausen, den 5. Oktober 193[, Der Liquidator der Firma Givs- werke Landwehr b. Ofterode a. Harz Gustav Peters G. m. b. H.: Ludwig Roddewig.

[63278] Bekanntmachung.

In der Ge!ellschaftenverammlung vom 4. Juni 1931 wurde die Auflösung der Gejellichaft bes{chlossen. Die Gläubiger der Gejellschaft werden au!gefordeit, fich bei ihr zu melden.

Kaufbeuren, den 19. Oktober 1931.

eeFaufbeuren““ Weberei - Vertrieb G. m. b. H. i, L, Der Liquidator: E. Ott.

[65506] Bekanntmachung.

Die Gesellschaft für Kreditabre{nung m. b. H. ist ausgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sih bei ihr zu melden.

Berlin NW 7, Friedrihstraße 103, den 28. Oftober 1931.

Der Liquidator der Gesellschaft für E p b. H. i. Liguid.: ender.

[65505] : In der Versammlung der Gefellschafter vom 20. Oktober 1931 ist die Herab)eßung des Stammkapitals um RM 950 000, auf NVè 5 600 000, beschlossen worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, {ih bei der Gesell|chaft zu melden. Hamburg, den 26. Oftober 1931, Westfälijhes Kohlen-Kontor Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Naht. Fode.

[65904] BVekauntmachuug.

Die Erda Hypotheienbeschaffung Gejellschaft mit beschränkter Sastung in Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gefellschaft werden aufgefordert, ih bei ihr zu melden.

Berlin, den 27. Oktober 1931.

Der Liquidator: Brinsfa.

[63980]

Centrumhaus G. m. b.H., Samburg. Die Get!ell\chaft ist au1gelöft worden. Die Gläubiger werden au!getordert, ihre Forderungen geltend zu machen.

Die Liquidatoren.

[63290]

Durch Beschluß der Gesellschafterver- sammlung vom 9. Oktober 1931 ift die Geteli)chaft autgelöst. Die Gläubiger der Gesell)chaît werden aufgefordert, fich bei derjelben zu melden.

Leobschütßzer Gemüsebau- Z und Verwertungs - Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Der Liquidator: J. Kainiu.

11. Genofsen- [64868] asten.

Einladung zur Seneralversammlung 9. November 1931, nahm. 5 Uhr, im Ge1\chättslokal, Frantturt, Main, Lersnerstr. 32. Tagesordunug:

1. Vorstandswahl. 2. Genehmigung des Geschättsplanes. Baubund Fortuna, e. G. m. b. H,

Dr. Shwemmer. Herbft.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[66522] Bekanntmachung.

Beim Neichegeriht sollen Akten der

streitigen Gerichtsbarfeit aus dem Jahre

1920 vernichtet werden. Ein Interesse an

längerer Autbewahrung ist innerhalb vier

Wochen nachzuweisen.

Leipzig, den 29. Oktober 1931.

Der VEEBIER dos PRERSAIIENS umfke.

[66054]

Dem am 5. Oktober 1931 în Geldern geborenen Kut Bethge wird auf Grund der Allgemeinen Vertügung des Juftiz- ministers vom 21, April 1920 gestattet, an Stelle jeines bisherigen Vornamens „Kurt“ die Vornamen „Helmut Kurt“ zu führen.

Geldern, den 21. Oktober 1931,

Der Liquidator; W. Krieger.

Amtsgericht.

ESrste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Fr. 255.

_Verlin, Sonnabend, den 31. Atober

1931

miu

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlich 4,05 ÆK. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auh die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 Æ/. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einshließlih des Portos abgegeben.

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Jnhaltsübersicht,

. Handelsregister, züterrechtéregister,

Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtéeintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedene?

pu

90 I D N P G DO

Entscheidungen des Neichsfinanzhofs.

92, Wenn eine Eierverwertungsgenossenschaft Eier, die sie von ihren Mitgliedern bezieht, vor der Weiter- lieferung an ihren Abnehmer sortiert, durchleuchtet, nach Farbe und Gewicht zusammenstellt und verpackt, so gehen diese Handlungen über den Nahmen der Beförderung hinaus. Die beschwerdeführende Genossenschaft übernimmt von ih:en Mitgliedern Eier gegen Bezahlung nah dem Gewicht. Sie liefert die Eier an die „Vereinigte Eierverwertungsgenossenschaft G. m. b, H.“ in B.,, nah ihrer Darstellung auf Anweisung der „Éier- und Geflügelverwertung e. G. m. b. H.“ in R., deren Mitglied die Beschwerdeführerin ist, und vereinnahmt dafür den Erlös nah gewissen Abzügen Danach liegen jedenfalls mehrere Umsäße im Sinne von § 1 Nr. 1 des Umsabßsteuergeseßes vor, und die Beschwerdeführerin ist daran als Unternehmerin im Sinne von § 7 beteiligt. Fhr Einwand, daß sie die Eier lediglich bei ihren Mitgliedern jammele und für deren Rechnung bei der Zentrale in Berlin verwerten lasse, somit den Verkauf an diese lediglich vermittle, ist unbehelflich, da wesentlich ist, daß die Mit- glieder dem Lieferungsempfänger gegenüber gar niht in die Er- \heinung treten, ihm gegenüber nicht selbst Lieferer sind. Die Beschwerdeführerin erlangt den unmittelbaren Besiß an den Eiern, Jhr Anspxruch auf Steuerbefreiung nah § 7 des Umfsaßsteuer- gejebes, weil sie den Besiy an den Eiern nur zur Beförderung erlange und übertrage, ist unbegründet. Das Finanzgericht hat in Vebereinstimmung mit der eigenen Darstellung der Beschwerde- füß-:erin tatsählich und für den Senat bindend festgestellt, daß die Beschwerdeführerin vertragsmäßig auf Grund welchen Verivags des bürgerlichen Rechts ist für die Umsaßsteuer belang- los vexpflichtet. ist, die Eier nah B. zu liefern, soweit sie sie nicht im eigenen Ge\chäftsbezirk abseßen kann und abseßt. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin nicht auh für die Beschwerde- führerin nah Treu und Glauben im Verkehr die Bindung %e- ründet ist, mindestens den Uebershuß über die in ihrem Ge- chäftsbezirk nicht absebbaren Eier, wenn sie sih aber ganz ohne Erfolg oder überhaupt niht um einen solhen Absaß bemüht, alle Eier, wie geschehen, nah B. zu liefern (arg. § 162 des Bürger- lihen Geseßbuchs). Selbst wenn aber danach, wie die Beschwerde- führerin will, Vorverkauf anzunehmen wäre, würde § 7 des Umsabsteuergeseßes nicht anwendbar sein. Es steht fest, daß die Beschwerdeführerin die Eier nicht so, wie sie von ihren Mitgliedern geliefert werden, sondern erst dann tveiterliefert, wenn sie die Eier sortiert, durhleuchtet, die Sendungen nah Farbe und Ge- wicht derx Eier zusämmengestellt und in Kisten verpackt hat. Ob dadurch die Ware geändert und ein neues Verkehrsgut geschaffen wird, was die Beschwerdeführerin bestreitet, kann wiederum dahin- gestellt bleiben. Jedenfclls aber sind die Handlungen, die von der Beschiverdeführerin mit den Eiern vorgenommen werden, nicht solche, die lediglich der Beförderung dienen, was sich schon daraus ergibt, daß ein Frachtführer, dem nur diese obliegt, die Handlungen, insbesondere auch das Durchleuchten dex Eter, selbst wenn es bloß die Feststellung ihrer Unverdorbenheit bezweckt, das Sortieren und Zusammenstellen nach Farbe und Gewicht nicht vorzunehmen hätte. Auch nah der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin, daß sie damit die Eier erst verkaufsmoöglich machen und der Zentrale in B., der sie zu feststehenden Lieferungs- bedingungen zu leisten habe, ihre Arbeit erleihtern wolle, geht hervor, daß jene Maßnahmen über den Rahmen der Beförderung hinausgehen. Damit aber ist die Anwendung des § 7 des Umsaß- steuergeseßes ausgeschlossen. Die Rechtsbeshwerde war sonach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 26. September 1931 V A 262/31.)

§3. Die Eigenschaft der von einer Molkerei an Händler regelmäßig gelieferten Milch als „vorverkauft‘““ wird nicht dadurch aufgehoben, daß den Händlern von der Molkerei das Recht eingeräumt ist, die nicht verkaufte Milch anu sie zurückzugeben. Stellt das Finanzgericht eine Verkehrs- auffassung fest, daß beim Milchverkauf von einem herum- fahrenden Wagen die täglich. zahlenden Kunden nicht zur regelmäßigen Abnahme von Milch verpflichtet sind, so ift der RNeichsfinanzhof an diese tatsächlihe Feststellung gebunden. Der Beshwerdeführer nimmt für den von ihm be- triebenen Milchhandel L En nah § 7 des Umsaß- steuergeseßes in Anspruch, soweit er an drei mit ihm in ständigem Geschäftsverkehr stehende Händler täglih Milch liefert und soweit er im Einzelhandel durch ihm Epe ge herumfahrende Milchwagen Milch an das Publikum abgibt. as Finanzamt hat die An- wendung der Befreiungsvorschrift des § 7 des Umsabsteuergeseßes völlig abgelehnt; das Finanzgericht hat Steuerfreiheit nur insoweit énachaten. als der E louver vom Wagen aus an Kunden verkauft die niht täglich, jondern in längeren Zeiträumen, wöchentlich oder monatli, die ihnen gelieferte Milch bezahlen. Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich, oi es fih um die Steuer- freiheit für die Milchlieferungen an Händler handelt, Das Finanz- gericht nimmt an, daß die vom Beschwerdeführer mit den Händlern getroffene Abrede, sie dürften die unverkauft gebliebene Milch an Thn zurückgeben, vom wirtschaftlihen Standpunkte dahin zu würdigen set, daß die zu liefernden Milhmengen von Tag zu Tag angesagt und gegebenenfalls geändert werden könnten. Diese Würdigung kann nicht gebilligt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige die an Händler gelieferte Milch nur um Zwecke der L erworben hat und daher steuerfrei zu stellen ist, kommt es allein darauf an, ob die Milch „vorverkauft“ ivar, d. h. ob die Milch ohne weitere Abrede in einer inf voraus feststehenden Menge und zu einem im voraus vereinbarten Preise an die Händler abgegeben wurde. Das ist nah den tatsählihen Feststellungen der Fall. Wenn dem Händler das Recht eingeräumt ist, die nihtverkaufte Milh dem Beschwerdeführex zurückzugeben,

so ändert diese Abrede nichts an der bereits vollendeten Tatsache, | daß der Beschwerdeführer zuvor den Besiß ausschließlich erworben hatte, um die verkaufte Milh dem Händler zu übergeben. Nicht nur rehtlich sondern auch wirtschaftlich betrahtet kommt mit der Einigung über Ware und Preis hier der Kauf zwishen dem Be- schwerdesührer und dem Händler zustande und es erfolgt die Lieferung. Die zu liefernde Menge ist dem voraussichtlihen Be- darf des Händlers angepaßt. Die Rückgabe der Milch stellt dem- E einen neuen selbständigen wirtschafstlihen Vorgang dar, der von der ursprünglichen Lieferung zu trennen ist (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 7, August 1931 V A 411/31). Die Rückgabe ist auch keineswegs in die Willkür des Abnehmers ge- stellt, sondern nur von dem Umstand abhängig, daß der Abnehmer die Milch nicht hat abseben können. Der Beschiverdeführer ist danach sür feine Lieferungen an Händler aumsabßsteuerfrei zu stellen. Dagegen ist der Entsheidung des Finanzgerichts hin- ichtlih des Verkauf der Milch vom Wagen aus beizutreten. Das Finanzgeriht hat das Bestehen eines stillschweigenden Verkehrs- üUbereinkommens über die Abnahme einer bestimmten Menge Milch nur in den Fällen angenommen, in denew vei Vereinbarung der Zahlung in größeren Zeitabständen die Absicht des Kunden, ständig vom Beschwerdeführer Milch zu beziehen, klar erkennbar îvaxr, „so daß dieser sih bestimmter auf jene Abnehmer einstellen und die gewünschten Mengen täglih bereit halten“ konnte. Bei den tägli zahlenden Milchkunden hat es aber die Gewährung von Steuerfreiheit für die von diesen an den Beschwerdeführer ge- zahlten Entgelte versagt. Das Finanzgericht hat hier folgendes festgestellt: Beim Abholen der Milch vom Milchwagen bedienten sich die Kunden einer Einrichtung, die ihnen hinsihtlich der Menge aber auch darüber vollklommen Freiheit lasse, ob sie die Milch überhaupt abnehmen wollten oder nicht. Das Herumfahren der Milch bedeute mehr ein Angebot der Milch an die Allgemeinheit, und dem Steuerpflichtigen läge naturgemäß mehr daran, daß die ausgefahrene Milch überhaupt verkauft werde, als daran, daß sie immer wieder an ein und dieselben Kunden verabfolgt werde. An die tatsächliche Feststellung des Finanzgerichts, daß der täglich bezahlende Kunde keine Verpflichtung zur regelmäßigen Abnahme von Milch gegenüber dem Verkäufer eingeht, der seine Milch auf einem herumfahrenden Wagen anbietet, ist der Reichsfinanzhof gebunden. Wenn das Finanzgeriht auf Grund dieser von thm festgestellten Verkehrsauffassung zu dem Ergebnis kommt, daß bei den täglich bezahlenden Kunden kein Vorverkauf vorliege und daher die Umsabsteuerpfliht des Verkäufers bestehe, so läßt dieser Schluß des Finanzgerichts einen Rechtsirrtum niŸht erkennen. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet. (Urteil vom 26. Sep- tembex 1931 V A 8/31.)

94, Keine Abunßungs3absezungeu vom Geschäfstswert. Die offene Handelsgesellschaft A. wurde bis zum 31. Dezember 1926 von Herrn A. und dem Beschwerdegegner B. betrieben. An diesem Tage schied A. au3. Das Geschäft wurde mit Aktiven und Passiven vom Beschwerdegegner übernommen und weitergeführt. Der über den Betrag des Kapitalkontos des A. hinaus gezahlte Abfindungsbetrag von 18 937,35 RM wurde vom Beschwerdegegner in der Bilanz auf Ende 1926 als Geschäftswert (Firmenwertkonto) aktiviert. Fn der Vilanz auf Ende 1927 schrieb der Beschwerdegegner auf das Firmen- wertfonto 3737,35 RM ab. Er begründete diese Abschreibung damit, daß die von seinem früheren Teilhaber in dem Abfindungsvertrag übernommene Konkurrenzklausel, für deren Uebernahme die Zahlung der 18 937,35 RM geleistet worden sei, für die Firma von Jahr zu Jahr an Wert verliere, da die Gefahr einer Konkurrenz durch den früheren Teilhaber immer geringer werde. Daher sei eine Abschreibung des überschießenden Abfindungsbetrags im Laufe von 5 Jahren ge- rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts, welches die Abschreibung nicht zuließ, nahm das Finanzgericht an, daß eine jähr- liche Abschreibung in Höhe von ein Achtel des aktivierten Betrags zu- lässig sei. Es führte aus, eine regelmäßige Abschreibung des Firmen- fontos sei zwar nicht zulässig, da eine Abnußung nicht in Frage komme und eine Herabseßung nur berechtigt sei, wenn der gemeine Wert des Firmenwerts gesunken sei. Nun mindere sih aber der Wert eines solchen entgeltlih übernommenen Firmenwerts tatsächlich von Jahr zu Jahr in der Weise, daß die alte übernommene Firma immer mehr an Bedeutung verliere in demselben Verhältnis, in dem das Geschäft infolge der Geschäftsgebarung, Persönlichkeit und Tüchtigkeit des neuen Geschäftsinhabers sich selbst einen guten Namen und das Ver- trauen des Pvblikums gewinne. Der Ruf der alten Firma, für den die Aufwendung gemacht sei, wirke nur eine gewisse Spanne Zeit nach; sobald diese Nachwirkung aufhöre, hänge das Schicksal der Firma von der Tätigkeit des Firmenerwerbers ab. Sei dieser Zeitpunkt eingetreten, so sei der für den Firmenwert gezahlte Betrag verloren. Vis dahin müsse der Aktivposten durch angemessene jährliche Ab- seßungen getilgt sein. Unter Berücksichtigung des gesamten Firmen- werts halte das Finanzgericht durchschnittlich 8 Jahre für die Zeit, in der gewöhnlich der Wert der alten Firma durch die Führung und Organisation des neuèên Jnhabers ausgehoben werde. Die Rechts- beschwerde des Finanzamts, die sich gegen die Zulässigkeit der Ab- seßung richtet, ist begründet. Die Ausführungen des Finanzgericht3 sind insofern widerspruchsvoll, als das Finanzgericht zunächst die Zu- lässigkeit regelmäßiger Abnußungsabseßungen auf einen entgelt a erworbenen Geschästswert verneint, dann aber doch derartige au 8 Jahre zu verteilende Abnußzungsabseßungen zuläßt. Das Finanz- gericht geht im Ergebnis davon aus, daß sich ein entgeltlih erworbener Geschäftswert regelmäßig im Laufe der Jahre verflüchtige. Wollte man dieser Auffassung folgen, so würde man dadurch anerkennen, daß auch der entgeltlih erworbene und aktivierte Geschäftswert zu denjenigen Gegenständen gehört, deren Nußen für den Betrieb sih

zu der ständigen Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs auch auf den Geschäftswert Abnußungsabseßungen im Sinne des § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes zulassen, da die Vornahme derartiger Ab- nußungsabseßungen ja gerade für solche Gegenstände vorgeschrieben ist, deren Wert für den Betrieb sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und mit einer gewissen Regelmäßigkeit allmählich erschöpft, Jm Gegensaß zu dieser Auffassung des Finanzgerichts steht die Auf- fassung des Reichsfinanzhofs, daß bei einem Geschästswert mit einer in einer gewissen Regelmäßigkeit sich vollziehenden Entwertung nicht zu rechnen is und daß daher auf diesen Wert keine Abnußungsabseßun- gen in Frage kommen, sondern lediglich ein Herabgehen auf den niedrigeren gemeinen Wert, wenn besondere Umstände dafür dargetan werden, daß der gemeine Wert am Schlusse eines Steuer- abschnitts niedriger is als der Buchwert. Diese Auffassung findet ihre Begründung in der Natur des Geschäftswerts. Wird beispiels- weise beim entgeltlihen Erwerb eines Unternehmens im ganzen, beim Erwerb der Beteiligung eines ausscheidenden Gesellschafters oder beim Auffkauf eines Wettbewerbsunternehmens zwecks Stillegung (vgl. dazu Entsch. des RFHofs vom 26. November 1930, VI A 814/30, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 83) ein über den Wert der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens hinausgehender Preis bezahlt, so kommt darin regelmäßig zum Ausdruck, daß der Erwerber den Wert des Geschäfts im ganzen höher veranschlagt als die Summe des Wertes der einzelnen vorhandenen Gegenstände des Betriebsvermögens (Saldo zwischen Aktiven und Passiven). Dieser Mehrwert, der als Geschäftswert bezeichnet wird, beruht zumeist auf einer größeren Anzahl von Umständen, wie 3. B. Kundschaft, Reklamewert, Organi- sation, die eine Erhöhung der Rentierlichkeit des Unternehmens, wie es seitens des Erwerbers fortgeführt wird, mit sich bringen. Wird für die Gesamtheit dieser Umstände und durch sie hervorgerufene Beeinflussung der Rentierlichkeit des Betriebs ein besonderes Entgelt bezahlt, so handelt es sich dabei um Aufwendungen zum Erwerb eines wirtschaftlichen Gutes, das als Geschäftswert in Höhe der gemachten Aufwendungen zu aktivieren ist. Je nah der weiteren Führung des Betriebs kann sich nun der Geschäftswert, d. h. der Ueberpreis über die jeweils vorhandenen sonstigen Gegenstände des Betrieb8vermögens, den ein weiterer Erwerber bezahlen würde, vergrößern, der Geschäft8- wert kann aber auch der gleiche bleiben oder er kfann in seinem Wert sinken. Mögen nun auch die einzelnen Umstände, auf denen der je- weilige Geschäftswert beruht, im Laufe der Zeit wechseln, so berührt dies doch den einmal entgeltlich erworbenen Geschäftswert als solchen nicht in der Weise, daß nun je nah dem Wechsel der den Geschäfts» wert beeinfsussenden Umstände jeweils ein neues wirtschaftliches Gut im Sinne eines neuen Geschäftsweris angenommen werden könnte (vgl. Becker, Kommentar zum Einkommenjteuergeseß, Be- merkung 18 zu § 12). Beruht z. B. der in einem bestimmten Zeitpunkt fäuflich erworbene Geschäftswert auf der Reklamestellung und der Kundschaft eines bestimmten Unternehmens, jo kann unter dem neuen Unternehmer zwar der Wert insoweit, als er auf der Reklamestellung beruht, verlorengehen, ohne daß dadurch der Wert des Geschäfts- werts als eines einheitlichen Gutes berührt wird, weil an Stelle der Wertminderung infolge Wegfalls der Reklamestellung eine diese Minderung ausgleichende Werterhöhung infolge einer besseren Organi- sation seitens des neuen Unternehmens getreten sein kann. Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber, daß der Geschäftswert als ein einheitliches wirtschaftliches Gut einer mit einer gewissen Regelmäßig- keit zu erwartenden Abnußung richt unterliegt und daß daher jeden- falls steuerrechtlich eine Abschreibung vom Geschäftswerti nur injoweit zulässig sein kann, als eben dieer Wert im ganzen am Sch!usse eines Wirtschaftsjahrs niedriger is als der dafür in die Bilanz eingestellte Buchwert. Bemerkt sei noch, daß unter besonderen Umständen, ins- besondere beim Vorliegen eines selbständigen Teils eines Gesamt- unternehmens, auch die Anerkennung eines besonderen Geschäfts» werts für diesen Teil des Unternehmens in Frage kommen kann, der alsdann wiederum für-sich ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet und entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu behandeln is (vgl. Becker, Kommentar zum Einkommensteuergeseß, Bemerkung 193a zu §8 19——21). Nun if} im vorliegenden Falle von dem Beschwerde- führer eine besondere Aufwendung für den Geschästswert nicht an- läßlich des Erwerbs des Unternehmens im ganzen gemacht, sondern anläßlich des Ausscheidens eines Teilhabers, Wenn in dem Ausein- anderseßungsvertrag davon die Rede is, daß die über das Kapital- konto des ausscheidenden Gesellschafters hinaus8gehende Abfindung für die Uebernahme der Konkurrenzklausel bezahlt wurde, jo kann man, wie auch bereits das Finanzgericht ausgeführt hat, nicht einfach davon ausgehen, daß der Betrag für die Verpflichtung des Aus- scheidenden, sich jeder Konkurrenz zu enthalten, gezahlt wurde. Das in einem Abfindungsvertrag übliche und auch hier vereinbarte Kon- furrenzverbot isst gewissermaßen das Korrelat der Bezahlung eines Entgelts an den ausscheidenden Gesellschafter für die Ueberlassung LS Anteils an dem Geschäftswert des Unternehmens. Denn weil en bisherigen Gesellschaftern die Umstände, auf denen der Geschäfts wert beruht, bekannt sind, und weil der ausscheidende Gesellschaster deshalb und wegen der in dem Unternehmen erworbenen Beziehungen in der Lage is}, den bei seinem Ausscheiden vorhandenen Geschä wert durch Konkurrenzbetätigung zu s{hädigen, wird ihm vielfa die Auflage gemacht, sih aller Handlungen, die diesen Wert beein- trächtigen könnten, zu enthalten. Jst aber hiernah das über das Kapitalkonto hinaus gewährte Entgelt nicht eigentlich für die Ueber- nahme des Konkurrenzverbots, sondern für die Ueberlassung eines Geschäftswerts bezahlt, so kann auch nicht, wie der Beschwerdegegner meint, eine Minderung des Wertes, den das Konkurrenzverbot im Laufe der Jahre erleidet, den Geschäftswert beeinträchtigen. Viel- mehr liegt im Gegenteil die Sache so, daß die Gefahr, daß der Ge- schäftswert infolge einer Konkurrenzbetätigung des ausgeschiedenen Geselischafters an Wert verliere, mit der Zeit immer geringer wird. Hiernach mußte die Vorentscheidung wegen Rechtsirrtums ausgehoben

allgemein im Laufe einer bestimmten oder wenigstens annähernd bestimmbaren Zeit erschöpft. Dann müßte man aber im Gegensaß

werden. (Urteil vom 29, Juli 1931, VLA 1265/29.)