1888 / 301 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Nov 1888 18:00:01 GMT) scan diff

S AISE E B C H R ITEE ere E E E

‘Stand erreiht hätten, wobei die Landwirthschaft einigermaßen

Wenn man seine Geschäfte nah der „Börsen-Zeitung“ oder „Kölnishen Zeitung“ einrihte, könne A sehr \{lechte Geschäfte und fchließlich bankerott machen. Der Abg. Richter sei neugierig, wie die Konservativen \ih zur Marinefrage stellen würden, da sie die Ausgaben für ie Marinezwecke immer zu ho gefunden hätten. Sie seien diesmal diejer Frage gegenüber des Meinung und würden die Vorlage der Regierung nah sorgfältiger Erwägung in dem Umfang, soweit ihnen dieselbe tehnish begründet erscheine, und sie dieselbe für nothwendig erachteten, bewilligen. Sie hätten auch dazu ihre guten Gründe. Er bestreite, daß unter dem leßten Chef der Admiralität der Bau von größeren Schlacht- schiffen abjolut geruht habe. Jn der leßten Denkschrift dieses Herrn von 1880 werde überzeugend nachgewiesen, daß für eine Küstenvertheidigung einige Schlahtschiffe nöthig seien, daß eine Vertheidigung nur erreiht werden könne, wenn von Zeit zu Zeit ein Offensivstoß gemacht werden könne. Daß der vorige Chef der

arine seine Thätigkeit auf andere Gebiete, wie das Torpedo- wesen U. dergl. gerihtet habe, werde auch die jezige Ver- waltung dankbar anerkennen. Das schließe nicht aus, daß man jegt unter anderen Verhältnissen in anderer Richtung vorgehe. Er betrachte diese Frage niht von einem kleineren Standpunkt der Belastung des Volkes, sondern im Zusammen- hang mit der politishen Lage als eine weitere Konsequenz der Vermehrung des Heeres zu Lande. Ein europäischer Krieg werde nicht nur zu Lande, sondern auch zu Wasser ge- führt werden, und die Regierung thue Ret daran, zur rehten Zeit für diese Eventualität zu sorgen. Wenn man auch in der Thronrede mit Befriedigung gelesen habe, daß der Friede gesichert sei, so sei dies doch nur möglich,

wein Deutschland zu Lande und zu Wasser gerüstet dastehe. Auch müsse man die jeßt immer , n: aufblühenden überseeishen Verbindungen, Handel und

E daselbst durch die Marine schüßen und stärken.

Wenn man in fernen Landen nicht wisse, daß auch eine wirk- lie Seemaht dahinter stehe, werde man den Kaufleuten Schwierigkeiten bereiten. Ein großer Enthusiast für ostafrika- nishe und ähnliche Untecnehmungen sei er allerdings auch niht. Aber nadem diese Kolonien unter Kaiserlichen Schuß gestellt seien, müsse auch dieser Shuß im Jnteresse des An- jehens des Reichs ausgeübt werden. Wie der Abg. Richter von einer hervorragenden Unfähigkeit der preußischen Ei)en- bahnverwaltung sprehen könne, begreife er nicht. Ein Wagenmangel fei allerdings eingetreten, weil der Verkehr fih ganz über alle Ausficht vermehrt habe. Das Haus werde ja auch eine Vorlage bekommen, die diese Sachen, welche der Abg. Richter so sehr vermisse, beschaffen solle. Er (Redner) habe auch bei seinen Sendungen unter dem Wagenmangel gelitten, habe aber nie daran gedacht, deswegen der preußishen Eisenbahn- verwaltung Unfähigkeit vorzuwerfen. Was die Maischraum- steuer betreffe, so könne er bemerken, daß auch der Osten mit dem Geseg gar nit zufrieden sei. Bei dem Preis von 33 M pro Hektoliter, wovon 14 M abgingen für Maischraumsteuer, sei es unmögli, sämmtliche Unkosten zuy zahlen und noh eine Rente übrig zu behalten, und es würden noch mehr Brenne- reien eingehen, als bisher eingegangen seien. Was die Brot- einfuhr an der Grenze betreffe, so könne ja ein gewisses Quantum bis zu 6 Pfund zollfrei eingeführt werden. Wer Zeit habe, möge es sih über die Grenze holen. Aber ein be- sonderes Geschäft werde dabei siherlih niht gemacht.

Abg. Frhr. von Huene (Centrum): Der Reichs-Schaßsekretär habe sehr einfah und objektiv die Finanzlage entwickelt, ohne rosig oder s{hwarz zu färben. Der Abg. von Wedell meine, man fönne mit der m aniage außerordentlich zufrieden sein, und der Abg. Richter sei so außerordentlih zufrieden, daß er s{chon daran gedacht habe, eine ganze Menge der Steuern und Zölle, welhe in den legten Fahren als finan- zielle Nothmittel eingeführt worden seien, wieder abzuschaffen. So änderten sh die Zeiten: Der Aba. Richter als Vertreter der glänzenden Finanzlage des Reichs! Aber der Abg. Richter ars doch vergessen, wie weit z. B. Preußen noh davon ent:- ernt sei, als nothwendig allgemein anerkannte Reformen durchzuführen, zu denen es noch erheblicher Mittel bedürfe, aber niht aus neuen Steuern, sondern aus den bestehen- den und mit Hülfe sparsamer Wirthschaft. Das sei ja das Charafteristishe, daß die zulegt angestohenen Quellen die leßten seien, welhe das Haus dem Reih zur Disposition stellen könne. Das Haus gehe keinen Schritt weiter, das Reih müsse mit dem Bewilligten haushalten; daher müsse es sich, troß der scheinbar glänzenden Finanzlage, der streng- sten Sparsamkeit befleißigen. Was die Branntweinsteuer be- treffe, so müsse er dem Ausfpruch Richter's, daß das Gesetz lediglih zum Vortheil der östlihen Brenner wirke, als einem irrigen entgegentreten. Seine shlesishen Freunde, welche keine spekulativen Brennereien betrieben, sondern nur wegen ihres landwirthschaftlihen Betriebes nothwendig Brannt- wein, lediglih Fünfziger -: Branntwein brennten, ver- ficherien ihm, daß ihre Brennereien mit wenigen Ausnahmen nit prosperirten; man dürfe aber hoffen, daß nah einiger Zeit au die landwirthshaftlihen Brennereien so prosperiren würden, wie es für ihren Betrieb nöthig sei. Bezüglich der Getreidezölle sage der Abg. Richter wörtlich, die arme Bevölkerung habe ein Ret, das Brot so billig zu essen,

wie es der Himmel wachsen lasse. Gewiß gebe der Himmel seinen Segen zum Wachsen und Gedeihen des Brotkorns; die Landwirthe müßten aber doch auch etwas arbeiten, damit das Getreide wachse, sie müßten Opfer bringen, und die Opfer seien bisher größer als das, was das Getreide gebracht habe. Der Himmel lasse nicht Brot wachsen, sondern Getreide, welches erst noch vermahlen und gebacken werden müsse. Ehe der Abg. Richter an den Abbruch der Getreidezölle gehe, welcher die ganze Landwirthschast ruiniren würde, möge er darüber nachdenken, ob nicht bei der Mithülfe, welche Müller und Bäder dem Himmel leisteten, etwas für sie abfalle. Die anscheinend beabsihtigte Agitation werde nicht zur Abschaffung der Zölle, sondern zur Einführung von Brottaxen führen. Er (Redner) warne daher vor der Fortführung dieser Agitation. Die Brotpreise seien dem früheren Sinken der Kornpreise nicht entsprehend gefoïgt, es werde auch ein unverhältniß- mäßiges Steigen nicht eintreten, nahdent die Kornpreise einen

wirthshafsten könne. Für die anderweite Eintheilung des Etats entsprehend dem vorjährigen Wunsche sei nt Free dankbar; die jegige Eintheilung sheine ihm zutreffend. Das Centrum fönne nur wünschen, daß auch in anderen Ressorts ein gleich promptes Eingehen auf seine Anregungen Plah greisen möge. Jm Ganzen habe der Etat, wie er vorliege, eine große materielle Bedeutung in Bezug - auf Einnahme und lusgabe niht. Was zu den Mehrausgaben im Militär-Etat

schon gesagt worden. Nur eine allgemeine Bemerkung habe er zu den Ausgaben zu m . Eine ganze Anzahl Stellen seien theils höher dotirt, theils neu geshaffen. Jm Laufe der Zahre habe man eine ganz bestimmte Schablone für die Be- gründung dieser Forderungen kennen gelernt. Entweder werde der wachsende Umfang der Geschäfte, oder die wachsende Bedeutung des Amts, oder die Nothwendigkeit der Gleich- stellung des betreffenden Beamten mit denen einer höheren Kategorie, herangezogen. Jm leßteren Falle trete der event. Nachfolger des Seelen Beamten, jür den jener Grund gar nit mehr vorliege, einfa in die p Kategorie ein. Dann folgten die anderen Ressorts, und jo komme im Laufe von 5 bis 6 Jahren allmählih aus diesen kleinen Er- höhungen ein s{hönes Sümmchen heraus. Wenn er aber dieses Gebiet streife, sei er doch etwas refignirt dabei; denn mit den früheren Versuchen, si dagegen anzustemmen, sei das Centrum bekanntlih niht durhgedrungen. Jm Speziellen sei der Marine-Etat, wie er vorliege, prinzipiell ein anderer als früher ; die Begründung der Denkschrift reihe niht hin, um das Cen- trum zu vermögen, auf dem vorgeshlagenen Wege zu folgen. Aber er nehme an, daß die Verwaltung in der Kommission und später vielleiht auch im Hause Aufklärungen geben werde, die das Centrum dem neuen Weg geneigter machen könnten. Die rone des Baus der großen Schiffe müsse nicht blos subjektiv für die Verwaltung, sondern auch objektiv für die Entscheidung des Reichstages gelöst werden. Auch die Antisklavereibewegung müsse sih klar machen, daß möglicherweise auhch durch eine stärkere Marine ihren Bestrebungen Nachdruck gegeben werde; alle diese Fragen bedürften der genauesten Prüfung im Ein- zelnen. Jm Allgemeinen müsse man sih stets gegenwärtig halten, daß Heer und Marine in den jährlichen Etats im Ordinarium die reihlihe Hälfte, im Extraordinarium zwei Drittel und von der Anleihe au reihlich die Hälfte in An- 1pruch genommen hätten. Das Centrum habe andererseits für die Bedürfnisse des Landes und für die Ehre des Reichs volles Verständniß und verkenne auch nit, daß es nit möglih sei, zu einer Zeit abzurüsten oder doch die Landes- vertheidigungsfosten wesentlih zu beshränken, wo man, indem man mit der einen Hand einen freundschaftlihen Händedruck gebe, mit der anderen den Degenknauf zu fassen pflege. Das Centrum sei der Meinung, daß der Friede erst dann ganz gesichert sein werde, wenn die erhabenen Gesinnungen, welche in der Thronrede zum Ausdruck kämen, Gemeingut aller Völker und aller Herrsher Europas geworden seien.

ey Antrag des Abg. Rickert wurde die weitere Debatte

S&luß 4 Uhr.ENächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr.

Der Etat für die Reihs-Justizverwaltun 1889/90 ermäßigt sich in der Einnahme (435 283 c) ust 3999 A (3300 bei den Einnahmen aus den Gerichtskosten und 259 A bei den Wittwen- und Waisengeldbeiträgen). Bei den fortdauernden Ausgaben (1 851 596 4) um 91 990 #6 Bei dem Reichs - Justizamt erhöhen sich die Ausgaben (380 420 Æ)_ durch den _Hinzutritt einiger Sekretärstellen u. st. w. um 5050 4, ermäßigen fih aber bei der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesezbuhs um 105 000 Æ, im Ganzen um 99 950 # Voraussihtlich wird die Kommission bis zum 1. April 1889 außer dem in erster Lesung E Entwurf des Gesezbuchs und dem Ein- führungsgeseß die ihr vom Bundescath übertragene Aus- arbeitung des Entwurfs einer Grundbuchordnung und eines Geseges über die Zwangsvollstredung in das unbewegliche Vermögen, sowie von Vorschristen für das Verfahren in nit streitiger Gerichtsbarkeit vollendet haben. Die weitere Berathung der Entwürfe aber, zunächst die Sichtung und Verwerthung der eingehenden Gutachten und Aeußerungen über den Ent- wurf des Geseßbuchs, wird persönlihe und sählihe Ausgaben erfordern, für welhe der ausgeworfene Betrag genügen wird. Bei dem Reichsgeriht werden dauernd 6 Hülfs-Gerichts- schreiber mit dur&schnittlih je 1950 M, 8 Kanzleidiätare mit durcschnittlih je 1650 und 6 Hülfsboten mit durchschnitt- lih je 1000 M beshäftigt. Die Remunerirung dieser Hülfs- arbeiter erfordert eine jährlihe Ausgabe von zusammen 30900 ## Nach Hinzutritt des unter Titel 5 vorgesehenen neuen Ober-Sekretärs wird, in Folge des Ausscheidens eines Hülfs-Gerichtsshreibers, eine Ermäßigung dieser Summe auf 28 950 A einireten. Die Ausgaben, welche durch die unver- meidliGe Annahme außerordentlicher Hülfsboten und dur das von Lohnschreibern bezw. von den Kanzleibeamten über das festgeseßte Arbeitspensum hinaus gelieferte Schreibwerk verursaht werden, sind nach den bisherigen Erfahrungen auf 9050 F für das Jahr zu veranschlagen. Deshalb sind 34 100 M mehr in den Etat eingestellt. Jn den einmaligen Ausgaben sind 450 000 Æ als dritte Baurate (— 50 000 S) für das Dienstgebäude des Reichsgerihts ausgeworfen.

Statistische Nachrichten.

Die Bevölkerung des preußishen Staats na dem religiösen Bekenntniß. (Die eingeflammerten Zäblen ft abfolute.) IX. Provinz Schleswig-Holstein. Bevölkerung: 1 150 306, darunter 98,40 °/9 evangelis, 1,06 °% katholis, 0,19 % sonst riftli, 0,31% jüdisch und 0,04°/, andern und unbestimmten Religionsbekenntnisses, Stadtbevölkerung: 424 499 oder 36,9 °/ der Provinzbevölkerung, darunter 96,71 %/o ev., 2,09 9% fath., 0,33 9% \. chriftl., 0,80 %/6 jüd. und 0,07 9% and. u. unbest. Religionsbekenntn. ; * Landbevölkerung : 725 807 oder 63,1 9% der Previnzbevölkerung, darunter 99,399/g ev., 0,46 °/o fath., 0,119/6 #. christl., 0,02 9% jud. und 0,02 9% and. u. unbest. Religionébekenntn.—1)Kreis Hadersleben. Bevölkerung: 57 211, darunter 99,41 % ev., 0,15% fath., 0,24 %% #. christl., 0,02 %/o júd. u. 0,18%/ and. u. unbest. Religionsbekenntn. Stadt- bevölkerung: (Christiänéfeld: 579 u. Haderéleben: 7637) 8216 oder 14,4 %o ter Kreiébevölkerung, darunter 98,83 9. ev., 0,58 %/ kath., 0,29 9% \. chriftl., 0,09 9/0 jüd. u. 0,21% and. u. unbest. Religions- bekenntn.; Landbevölkerung2 48995 oder 85,6% der Kreisbevölke- rung, darunter 99,51% ev., 0,08% fath., 0,23% f\. riftl., (2) jüd. u. 0,18 %/a and. u. unbest. Religionsbekenntn. 2) Kreis Apenrade. Bevölkerung: 28347, darunter 99,38 % ev., 0,349 kath., 0,19 %/% f. chriftl., 0,07% jüd. und 0,02 %/ and. u. unbest. Religionsbekenntn. Stadtbevölkerung: (Apenrade) 6069 oder 21,4 °%/ der Kreiébevölkerung, darunter 98,63 9% ev., 1,04 % fath., 0,10 “/6 \. riftl., 0,21% jüd. und 0,02 9% and. u. unbest. Religions- bekenntn.; Landbevölkerung: 22278 oder 78,6 9% der Kreiébcvölke- run, darunter 99,58 9% ev., 0,15% fath.,, 0,21% #. chriftl., 0,04 9% juüd. und 0,02% and. u. unbeft. Religionsbekenntn. 3) Kreis Sonderburg. Bevölkerung: 32457, darunter 99,719%/s ev., 0,249/0 fath., 0,02% \. chriftl. und 0,03% jüd. Stadtbevölkerun uguftenburg: 575, Norburg: 1078 u. Sonder- burg : 5266) 6919 oder 21,3% der Kreisbevölkerung , darunter 99,10 /o ev., 0,71% fath., 0,06% \. riftl. und 0,13% jüûd.; Landbevölkerung: 25538 oder 78,7% der Kreisbevölkerung, darunter 99,88 % ev., 0,11% fath. und 0,01% #\. chriftl. 4) Kreis Flensburg. Bevölkerung: 73 789, darunter 98,65 %%

wegen der höheren Naturalienpreise zu bemerken wäre, sei

und unkeft. Religionsbekenntn. Stadtbevölkerung : enéburg : 33 313 und Glüd8burg: 954) 34267 oder 46,4 9% E Ea: rung, darunter 97,58 %%o ev., 1,71% fath., 0,75 % \. chriftl., 0,25% jüd. und 0,01% ard. und unbest. Religionsktekenutn. ; Landbevölkerung : 39 522 oder 53,6 9% der Kreisbevölferur.g, darunter 99,59 % ev., 0,17% fa1h., 0,23 % #. chriftl. und 0,01 % and. und unbest. Religionsbekenntn. 5) Kreis S{leswig. Bevölkerung: 62404, darunter 98,49 9% ev., 0,75% fath., 0,42% #._ éhriftl., 0,34% jüd. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. Stadtbevölkerung : (Arnis: 572, Friedrihftadt: 2512, Kappeln: 2659 u. Sthleëwig : 15 187), 20930 oder 33,5 % der Kreisbevölkerung, darunter 96,37 % ev., 1,94 9% fatb., 0,69% \. chriftl,, 1,00 ?% júd. und (i) and. u. unbest. Religionsbekenntn. ; Landbevölkerung: 41 474 oder 66,5 9% der Kreiébevölkerung, darunter 99,57 % ev., 0,14 %/o kath., 0,299 f. chrift., und (1) and. u. unbest. Religionsbekenntn. 6) Kreis Edckern- förde. Bevölkerung: 38212, darunter 99,09 % ev., 0,76% fätb., 0,13 % f\#. driftl., 0,01 % jud. ‘und 0,01%" and. u. unbest. Religionsbekenntn. Stadtbevölkerung: (Eckernförde) : 5604 oder 14,7 % der Kreisbevölferung, darunter 98,98 9% ev., 0,71 °/o fath., 0,29 % \. chriftl. und 0,02 % juúd.; Land- bevölkerung: 32608 oder 85,3% der Kreisbevölkerung, darunter 99,10% ev, 0,77% fath., 0,11% #. chriftl., 0,01 % jüd. und 0,01 % and. und unbeft. Religionébekenntn. 7) Kreis Eider- stedt. Bevölkerung: 16 780, darunter 99,77 9% ev., 0,18% fath, 0,03 % f. christl., und 0,02 % jüd. Stadtbevélkcrung: (Garding: 1796 und Tönning : 3248) 5044 oder 30,1 9% der Kreisbevölferung, darunter 99,58 9/0 ev., 0,30 %/6 kath , 0,06 9% \. hriftl. und 0,06 °/6 jüd., Landbevölkerung: 11 736 oder 69,9 °/9 der Kreisbevölkerung, darunter 99,87 %/o ev., 0,11 % fath. und 0,02% #. christl. 8) Kreis Hu sum. Bevölkerung: 36 489, darunter 98,77 ‘/6 ev., 1,20 9% kath. 0,02 /o #. christl. und 0,01 °/6 jüd. Stadtbeoölkerung: (Bredstedt : 2252 und Husum: 6267) 8519 cder 23,3% der Kreisbevölfkerung, darunter 98,80 9/0 ev., 1,06 °/o fath., 0,05% #. chriftl. und 0,08 % jüd.; Landbevölkerung: 27970 oder 76,7% der Kreisbevölkerung

darunter 98,75 9% ev., 1,24% fath. und 0,01% f. chriftl, 9) Kreis Tondern. Bevölkerung: 55 373, darunter 99,67 °/ ev

0,15% fath., 0,14% f\. riftl., 0,03% jüud. und 0,01% and. und unbest. Religionsbekenntn. Stadtbevölkerung: (Hoyer : 1012, Lügumlklofter: 1339, Tondern: 3516 und Wyk: 1060) 6927 oder 12,6% der Kreisbevölkerung, darunter 99,26 9% "ev., 0,36 9% fath., 0,14 %/o #. @ristl., 0,20% jüd. und 0,04 %% and. ‘u. unbest Religionsbekennt. ; Landbevölkerung: 48 446 oder 87,4 ‘/9 der Kreis- bevölferung, darunter 99,73 % ev., 0,12% fatb., 0,14% \. chriftl

(2) jüd. und 0,01 % and. u. unbest. Religionsbekeuntn. 10) Kreis Oldenburg. Levölkerung: 44402, darunter 99,66% ev., 0,25 % ftath., 0,05% \#. criftl. u. 0,04 9% jüud

Etadtbevölkerung: (Burg auf Febmarn: 2849, Heiligen- bafen: 2317, Neuftadt in Holstein: 3899 u. Oldenburg in Holstein : 2484) 11 549 oder 35,2 °%/% der Kreisbevölkerung, darunter 99,48 °/o ev., 0,58 %% fatb., 0,109 \.chriftl. und 0,14 %/5 júd.; Land- bevölfkerung: 32 853 oder 64,89%/o der Kreiébevölkerung, darunter 99,83 %/ ev., 0,14 % fatb., 0,03% f. rift. u. (1) jüd. 11) Kreis Plön. Bevölkerung: 58 126, darunter 98,73 °/ ev., 1,11 °/o kath.

0,07 °/o f. chriftl., 0,03 0/0 jüd. und 0,06 and. u. unbeft. Religions- bekenntn. Stadtbevölkerung : (Lütjenburg: 2380, Plön : 3053 u

Preeß: 4641) 10074 oder 17,39% der Kreisbevölkerung, darunter 99,22% ev., 0,71% fath., 0,06 % jüd. und 0,01 %% and. u. unbeft Religionébekenntn. ; Landkevölkerung: 48 052 oder 82,7 9% ter Kreis- bevölkerung, darunter 98,62 %o ev., 1,19 % fath., 0,09% #. ériftl.

0,03% juúd. und 0,07% and. u. unbest. Religionsbekenrtn. Pad 12) Stadtkreis Kiel. Bevölkerung: 51 706, darunter 95,73 9% ev., 3,16 % fath., 0,52% #. driftl., 0,55% juúd. und 0,04 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. 13) Landkreis Kiel. Bevölkerung: 44043, darunter 98,75 9% ev., 1,09 9% klath., 0,07 °/o f. chrift[., 0,05 %/o jüd. und 0,04 % and. u. unbeft. Religions- bekenntn. Stadtbevölkerung (Neumünster): 13659 oder 31,0% der Kreisbevölfkerung, darunter 98,32% ev., 1,40%, fath., 0,09 9% \. chriftl., 0,12% jüd. und 0,07 9% and. u. unbest. Religionsbekenntn. ;

Landbevölkerung : 30 384 oder 69,0% der Kreisbevölkerung, darunter

99,28 % ev., 0,62% fath.,, 0,06% f. chriftl.,, 0,02%

0,02 °/o and. u. unbest. Religionskbekenntn. pg Kreis en e bu rg. Bevölkerung: 53955, darunter 98,66 9% ev., 0,92%/s fath. 0,12 %/» f. riftl., 0,29 90 jüd. und 0,01 % and. u. unbeft. Religions- bekenntn. Sstadtbevölkerung: (Nortorf: 1748 u. Rendéburg: 12 154) 13 902 oder 25,8 °/6 der Kreisbevölferung, darunter 96,96 % ev., 2,68 %/o fatb., 0,24 9% j. chrisil., 1,08 % jüd. und 0,0496 and. u. unbest. Religionsbekenntn.; Landbevölkerung: 40 053 oder 74,29/, der Kreisbevölkerung, darunter 99,77 % ev., 0,18 9% fath., 0,03 % f. chriftl, 0,02% jud. 15) Kreis Norderdithmarscen. Bevölkerung: 36 627, darunter 98,97 9% ev., 0,97 %/ fath., 0,01 % st. dchristl. u. 0,05 % jud. Stadtberölkerung: (Heide) 7354 oder 20,1 °/o der Kreisbevölkerung, darunter 98,46 %o ev. , 1,37 9% fath. 0,06 °% s. christl. und 0,11 9/o júd. ; Landbevölkerung: 29 273 oder 79,9 0/0 der „Kreisbevölkerung, darunter 99,09 % ev., 0,87 9% fath. und 0,04 /o jüd. 16) Kreis Süderdithmarschen. Bevölkerung: 40 720, darunter 99,79 9/0 ev., 0,20 % fatb., (2) \. riftl., 0,01 % jüd. Stadtbevölkerung (Meldorf): 3471 oder 8,5 ‘/g der Kreis- bevóölkerung, darunter 99,53 % ev., 0,35 °/o fath., 0,12 jüd. ; Land- bevölkerung: 37 249 oder 91,5 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,80% ev. 9,19 % fath., 0,01% #. drifil. und (1) jüd. 17) Kreis Steinburg. Bevölkerung : 62 032, darunter 98,97 9/6 ev. 0,83 /fath., 0,08%/o s. rist, 0,11% jud. und 0,01% and. u. unbest. Religionébekenntn. Stadtbevölkerung: (Glückstadt: 5483, Itzehoe 10 T 2 Kellinghusen: 2170, Krempe 1201 u. Wilfter : 2539) 22 165 oder 35,7 °/o der Krei8bevölkerung, darunter 97,77% ev., 1,74 °/9 katb., 0,16% \. chriftl., 0,30 %/o jüd. u. 0,03 9% and. u. unbeft. Religionsbekenntn. ; Land- bevölkerung: 39 867 oder 64,3% der Kreiebevölkerung, darunter 93,63% ev.,, 0,33% fath., 0,03% #. driftl. und 0,19% and. u. unbest. Religionsbekenntn. 18) Kreis Segeb erg. Be- völkerung: 39956, darunter 99,369 ev., 0,33% kath., 0,12 % \. chriftL, 0,17 9% júüd. und 0,02% and. u. unbest. Religionsbekenntn. Stadt- bevölkerung: (Bramftedt : 1935 u. Segeberg : 4700) 6635 oder 16,6 %% der Kreisbevölkerung, darunter 97,77 °/9 ev., 0,59 °/9 kath., 0,54 %% s. christl., 0,99% jüd. und 0,11 °/5 and: u. unbest. Religonsbekenntn.; Landbevölkerung: 33321 oder 83,4% der Kreisbevölkerung, darunter 99,689/o ev., 0,28%/o kath. und 0,04% \. christl. 19) Kreis Stor- marn. Bevölkerung: 73031, darunter 97,85 9% ev., 1,41 % fath., 0,24% s. chriftl., 0,49% jüd. und 0,01% and. u. unbest. Religions- bekenntn. Stadtbevölkerung: (Oldeëloe: 4334, Reinfeld: 1032 u. Wandsbek: 17.760) 23 126 oder 31,7% der Kreisbevölkerung, darunter 95,92 % ev., 2,33 °% kath. , 0,43 2% #. chriftl., 1,29 % jüd. u. 0,03 % and. u. unbest. Religionsbekennt.; Landbevölkerung: 49905 oder 68,39/0 der Kreisbevölkerung, darunter 98,75%/o ev., 0,98% kath., 0,15% \. chriftl, 0,12% jüûd. und (2) and. u. unbeft. Religionsbekenntn. 20) Kreis Pinneberg. Bevölkerung: 71433, darunter 98,84 °/ ev., 0,71% fath, 0,22 % #. wriftl., 0,23% jüud. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. Stadtbevölkerung: (Barm-

tedt: 2779, Elméhorn: 8712, Pinneberg: 3286, Uetersen: 5058

und Wedel: 1810) 21645 oder 30,3% der Kreisbevölkerung darunter 98,07 % ev., 0,87 % fatb., 0,35% \. chriftl. und 0,71 % jud. ; Landbevölkerung: 49788 oder 69,7 % der Kreisbevölferung, darunter 99,18 %/ ev., 0,64 9% fkath., 0,16 % #\. chriftl., 0,02 9% jud. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. 21) Stadtkreis Altona. Bevölkerung: (Altona: 104 717 u. Ottensen: 18 635) 123 352, darunter 94,84 9% ev., 3,00% fatb., 0,39% #. chriftL, 1,61% jud. und 0,16% and. u. unbest. Neligionsbekenntnifses. 22) Kreis Herzogthum Lauenburg. Bevölkerung: 49 861, darunter 99,30 %o ev., 0,59 %/9 fath., 0,05 % f. brifil, 0,06 9% jüd. und (2) and. u. unbeft. Rel bekenntn. Stadt- bevölkerung: (Lauenburg a. d. Glbe : 4749, Mölln 4302 u. Nateburg : 4315) 13 366 oder 26,8 °/o der Kreisbevölkerung, darunter 98,76 °/o ev., 0,89 % fatb., 0,15 ‘e 1. christl., 0,19% jüúd. u. 0,01 %/6 and. u. unbeft. Religionsbekenntn.; bevöl g: 36 495 oder 73,2% der Kreis-

ev., 0,89 % fath., 0,33 % #. christl., 0,12% jüd. und 0,01 °% and.

bevölferung, darunter 99,49% ev., 0,48 9 ; Kre und 0,01 A jûd. 9% ev., 0,48 %/o kath., 0,02 %% #. riftl.

zum Deutschen Reichs-An

M 301. Nichtamtliches.

Preußen. Ber lin, 28. November. Entwurf eines Geseßes, betreffend die Alters- und Jnvaliditäts- versiherung. (Schluß.)

Veränderung der Verhältnifse.

_§. 24. Tritt in den Verkältnifsen des Empfängers einer In- validenrente eine Veränderung ein, welche ibn nicht meßr als dauernd erwerbsunfäbig (S. 7) erscheinen läßt, so fann demselben in dem für die Feststellung der Rente vorgeschriebenen Verfabren tie Rente ent- zogen werden. _

Die Entziehung der Rente tritt ron dem Tage ab in Wirksam- keit, an welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden 1ît.

Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früberen Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine besceinigte Krankbeitzzeit (S8. 22) anzurechnen. :

& 25. Der nah Maßgabe dieses Geseßes erworbene Anspruch auf Rente ruht :

1) für diejenigen Personen, welde auf Grund der reichsgeseß- lien Bestimmungen über Unfallversiherung eine Rente bezichen, fo- fange und soweit die Unfallrente unter Hinzurebnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesey zuge|prochenen Rente den Höchstbetrag der Invalidenrente übersteigt ;

2) für die in den §8. 3 und 5 bezeibneten Beamten und Per- sonen des Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurehnung der ibnen nah dem egenwärtigen Geseß zugesprochenen Rente den Höwístbetrag der

validenrente übersteigen.

Verhältniß zu anderen Ansprüchen.

8. 26. Die Verpflichtung der Gemeinden und Armeaverbände sowie sonstige gesetzliche, statutarishe oder auf Vertrag berußende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, cerwerbsunfäbhige oder bülfébedürftige Personen werden dur dieses Geseß nicht berührt.

Soweit von Gemeinden oder Armenverbänden an hülfsbedürftige Personen Unterstüßungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen Personen ein Ansprech auf Alters- oder Invalidenrente zustand, geht dieser Anspruch im Betrage der geleisteten Unter- itußung aur die Gemeinde oder ten Armenverband über. Das Gleie gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welhe die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflibtung zur Unter- Lang Hülfébedürftiger auf Grund geseßlicker Vorschrift erfüllt aben.

& 27. Fabriffassen, Knappsafitkassen, Seemannékafsen und andere für gewerbliche, landwirthshaftlide oder ähnlihe Unter- nebmungen beftekende Kasseneinrihtungen, welche ibren na den Be- ftimmungen dieses Gesetzes versicerten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerb8unfähigkeit Renten oder Kapitalien ge- währen, find berechtigt, diese Unterstüßungen für solche Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Alters- oder Invalidenrenten haben, um den Werth der leßteren odcr zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternebmer wenigstens diejenigen der Kafienmitglieder in entsprehendem Verhältniß berabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Bes&luß der zuitändigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dietes Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstrecki sich die Ec- mäßigung nit. .

Die bier;u erforderlihe Abänderung der Statuten bedarf der Ge- nebmigung der zuständigen Landesbebörde. Die leßtere if befugt, cine entsprebende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechts- gültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kafsen- einrihtungen bcitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kafsenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die leßtere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.

Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nit, sofern die dur die Herabminderung der Unterstüßungen ersparten Beträge zu anderen Wohblfahrtscinrihtungen für Betrieb2beamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwen- dung dur das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde ge- nehmigt wird. N :

8. 28. Insoweit den nach Maßgabe dieses Geseßes zum Be- zuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein Anspruch auf Ersaß des ibnen dur die Invalidität entstandenen Swadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungeanstalt insoweit über, als die leßtere zur Gewährung einer Rente verpflichtet ift.

Vorrechte der Renten. :

99. Die Rente kann mit rechtliGer Wirkung weder ver: pfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §. 749 Ab- saß 4 der Civilprozeßordnung bezeihnetcn Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersazberechtigten Armenverbandes

gepfändet werden.

Il. Organisation.

Versicherungsanstalten. : 8. 30. Die Alters- und Invaliditätsversierung erfolgt dur Versicherungtanfstalten, welde nach Bestimmung der Landesregierun- gen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet

des Bundesstaats errichtet werden. i : : Aub fann für mebrere Bundeéftaaten oder Gebietstheile dersel-

Een, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes- staats eine gemeinsame Versicerungéanstalt errichtet werten.

In der Versihherungéanftalt sind alle unter 8. 1 fallenden Per- sonen versichert, deren Bescäftigungéort im Bezirk der Versicherungs- anstalt liegt. Als Besäftigungsort gilt, soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, der Siy des Betriebes, im Uebrigen der Wohnsiy des Arbeitgebers, oder wenn derselbe einen mehrfachen oder feinen Wokbrsiß im Inlande hat, sein Aufenthaltsort.

8. 31, Die Errichtung der VersiGerungéanftalten unterliegt der Genehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nit ertheilt wird, kann der Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Erri@tung von Versicherungsanftalten anordnen.

8. 32. Der Siy der Versicherungéanstalt wird dur die Landes- T immt. i eaen L "Bersicherungéanstalt für mebrere Bundesstaaten oder Gebirtstheile derselben erribtet, so bestimmt den Sig, falis eine Vereinbarung der betheiligten Landesregterungen nicht zu Stande i desrath. L E 3 Die D ngdensialt kann unter ibrem Namen Rechte erwerben und Verbindlikeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- klagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten baftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreit, der Kommunalverband, für welchen die Versicherungsansftalt errihtet ist, im Unvermögensfalle desselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat eie in var alt für mehrere Kommunalverbände oder

E /iking E ‘Theile olcher errihtet, so bemißt sich deren im

Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 28. November

gestellien Bevölkerungs8ziffer derjenigen Bezirke, mit welchen fie an der Versidberungsanstalt betheiligt find. L

Das Vermögen der Versihherung8anstalt darf für andere Zwecke als die der Alters- und validitätsversicherung niht verwendet werden. Ihre Einnabmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ibre Bestände gesondert zu verwahren. n

Die Versicherungsanftalt darf andere als die im §8.1 bezeihneten Versierungen, sowie sonstige Geschäfte nicht übernehmen.

8. 34. Die durch die erste Einribtung der Versicherungsanftalt entstehenden Koften find von dem Kommunalverbande oder dem Bundesstaat, für welchen sie errichtet wird, vorzushießen Für gemein- same Versihherungzanstalten sind die Vorshüfse beim Mangel einer e Eena nah dem im §. 33 Akbsaß 2 vorgesehenen Verhältniß zu leisten. 2 |

Die geleisteten Vorshüsse sind von der Versicherungsanftalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erftatten.

Vorftand.

8. 35. Die Versicherungsanstalt wird dur einen Vorftand ver- waltet, soweit niht einzelne Angelegenbeiten durch Geseß oder Statut dem Aus\{uß oder anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand bat die Versicherungsanftalt gerichtlich und außer- gerihtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt ih auch auf die- jenigen Geschäfte und Rectshandlungen, für welche nah den Geseg en eine Spezialvollmacht erforderlich ist. _ Die Vertretung der Versicherung2anstalt gegenüber dem Vorstande wird dur das Statut geregelt. Z 5 8. 36. Der Vorstand der Versiterungsanstalt hat die Eigen- saft einer éfentlihen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mebreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundeëstaats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet iît, wahrgenommen. Sofern diese Beamten nicht von der LandeSregierung ernannt werden, bedürfen sie deren Bestätigung. Die Bezüge diefer Beamten und ibrer Hinterbliebenen sind von der Versiherungéanstalt zu vergüten. : A Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so bestimmt die Landesregierung den Vorsißenden und deften Stellvertreter. : Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande nebea den vorgenannten Beamten noch andere Personen angebören sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet, Arbeitgeber oder Versihherte sein. Sofern an die nab Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu gewähren sind, hat der Auss{uß oder nah Bestimmung des Statuts der Aufsichtsrath (8. 40) die Anstellungébedingungen feitzusegen. Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen fundzugeben und für die Versicherungêanstalt zu zeichnen hat, wird dur das Statut bestimmt.

Ausschuß. _——

L. 37. Für jede Versicherungëearstalt wird ein Aus\{chuß ge- bildet, wel&ber aus einer gleiGen Arzahl von Vertretern der Arbeit- geber und der Versicherten besteht. i L

Die Zabl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versiterten wird dur die Landes-Centralbebörde in der Weise bestimmt, daß auf 100 000 Einwohner der durch die näbstvorbergehende Volkszäh- lung festgestellten Bevölkerungsziffer des Bezirks der Versicherungê- anstalt mindefiens ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Versicherten entfällt, E : j

Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der Versicherungtanrstalt vorbandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskafsen, Seemannsfkafsen und anderer zur Wahrung von Interefsen der Seeleute beftimmter, obrigkeitlih genebmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt. So- weit die im §8. 1 bezeineten | pl hann folhen Kassen niht angebören, ist nach Bestimmung der LandeSregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde- franfenversiherung beziehungsweise landesrechtlihen Einrichtungen ähn- liher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betbeiligung an der Wabl einzuräumen. Bei der Wabl Seitens der Kranken- fassen sowie der Knappschaftekassen nehmen die den Arbeitgebern an- gehörenden Mitglieder des Vorftandes nur an der Wahl der Ver- treter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wabl der Vertreter der Versicherten Theil.

& 38. Die Wahl der Vertreter erfolgt nah näherer Bestimmung einer Wablordnung, welhe von der Landes-Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ift, unter Leitung etnes Beauftragten dieser Behörde. : -

Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersaßmann zu wäblen, welche denselben in Bebinderungsfällen zu ersegen und im

all des Auss{eidens für den Reit der Wahlperiode in der Reihben- folge ihrer Wabl einzutreten vaben. ; :

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. La L

Streitigkeiten über die Wablen werden von derjenigen Behörde entsGieden, welche die Wahlordnung erlafsen bat. S

& 39. Wählbar zu Vertretern sind nur deutshe, männliche, großjährige, im Bezirk der Versicherung8sanstalt wohnende Personen, welhe si im Besiß der bürgerlihen Ebrenrechte befinden und nit dur ricterlihe Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beshränkt sind. : : .

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeit- geber der nah Maßgabe dieses Gesezes versiherten Personen und die bevollmäctigten Leiter ibrer Betrieve, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesezes versicherten Personen.

Weitere Organe. L .

S. 40. Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsihhtêratbs angeordnet werden, welcher die Geschäftsführung des Vorstandes der Versicherunasanstalt zu überwachen und die ihm dur das Statut außerdem übertragenen Obliegenbeiten zu erfüllen hat. Wird ein Auf- sichtérath gebildet, so müfsen die Mitglieder desfelben den Anforde- rungen des §. 39 genügen. Die Hälfte der Mitglieder muß aus Vertretern der Versicerten bestehen; dieselben sollen am Siße des Aufsichtsratbs oder dessen naher Umgebung ihren Wohnsig haben oder beschäftigt sein. Der Aufsichtsrath ist befugt, die Berufung des Auéschusses zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Ver- siherungêanstalt erforderlih erscheint. :

Dur das Statut kaan die Einseßung von Vertrauensmännern als öôrtlihe Organe der Versihherungsanftalt angeordnet werden. _

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauensmanner dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Abstimmung.

8. 41. Sofern bei Abstimmungen des Aus\{hufsses oder des Auf- si@tsraths Arbeitgeber und Versicherte nit in gleicher Anzahl ver- treten sind, werden von derjenigen Mitgliederklasse, von welcher mehr Personen anwesend sind, durch das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos so viel Personen von der Abstimmung eshlofsen, daß die gleiche Zahl beider Mitgliederklafsen an der Abstimmung theilnimmt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor-

eshlag. sitzenden den Auëschlag Statut

zeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1888,

1) über die Obliegenbeiten und die Berufung des Aus\chufses,

über die Bestellung des Vorsizenden desfelben und über die Art der Beschlußfaffung;

2) für den Fall der Bestellung weiterer Organe (F. 40) über

die Art ibrer Bestellung sowie über die Abgrenzung ihrer Befugnifse ;

3) für den Fall, daß der Vorstand aus mehrerea Personen be»

steht, über die Art, in welher die Beschlußfaffung des Vorftandes und seine Vertretung nach außen erfolgen soll;

4) über die Vertretung der Versicherungsanftalt gegenüber dem

Vorstande (S. 35);

5) über die Zabl der Stieds8gerichtsbeisißer ; 6) über die Höbe der nach S. 46 zu gewährenden Vergütung ; 7) über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,

soweit bierüber nit von der Landesregierung Bestimmungen getroffen werden ;

8) über die Veröfentlihung der Rechnungsabs§lüfse; 9) über die öffen!lihen Blätter, dur welhe Bekanntmachungen

zu erfolgen baben;

10) über die Voraussegzungen ciner Abänderung des Statuts.

& 43. Dem Ausf{uß müssen vorbehalten werden:

1) die Wabl der Beisitzer dec Schiedsgerichte ;

9) die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von

Erinnerungen dazu;

3) die Beschlußfassung über den Erlaß von S&ußvorschriften ; 4) die Beshlußfattung über die Bildung von Ruckversicherungs-

verbänden ;

5) die Abänderung des Statuts.

F 44. Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Benehmizung des I

cis Versiherungsamts. Dem leßteren sind die von dem Aus-

{uß über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen dur den Vorstand binnen einer Woche einzureichen.

Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherung8amts, _durch

welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Be- schwerde an den Bundesrath 1tatt.

Wird innerbalb dieser Frist BesGwerde nit eingelegt, oder wird

die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erbalten, so bat das Reihs-Versicherungëamt innerhalb vier Woten eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit bes{lofsenen Statut die Genehmigung endgültig versagt,

oder kommt ein BVeshluß des Ausschusses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reihs-Versiherungzamt erlassen. In leßterem Falle hat das Reichs-Versiberungsamt auf Kosten der Versiberungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu treffen. i Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reich3- Versiherungsamts. Gegen die Versagung der Genebmigung findet binnen vier Woten, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath ftatt. Nah Feststellung des Statuts sind durch den Vorftand im „Reichs-Anzeiger“ und in dem für die Veröffentlihungen der Landes- Centralbebörde bestimmten BVlaite der Name, Siß und Bezirk der Bersicherungéanstalt sowie der Name des Vorsißenden des Vorftandes bekannt zu mahea. Veränderungen sind in gleicher Weise zur ôffent- lien Kenntniß zu bringen. E

8. 45. Den Vorsiy im Aus\husse führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanftal1. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mit- glieder, welhe am Erscheinen behindert sind und dies dem Vor- een des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersaßmänner zu laden. j

Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erbalten für ihre Tbeilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landesregierung zu beftimmen find

8, 46. Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstands, die Mit- glieder des Aus\{ufses und des Auffichtsraths, die Vertrauensmänner und die Swiedsgerihtsbeisißer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erbalten nah den durch das Statut zu bestimmenden Sägen nur Ersaß für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem Ersaß für entgangenen Arbeitsverdienst.

Haftung der Mitglieder der Organe. :

8, 47. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Versiherungs8anstalt für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ibren Mündeln. 7

ie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner, welche absihtlich zum Nachtheil der Versiche- rungSanstalt bandeln, unterliegen der Strafbestimmung des S. 266 des Strafgesezbuhs.

Ablehnung von Wablen.

8. 48. Wablen zu solhena Stellen, welche als Ehrenamt wahr- zunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nah Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebs- leitern solher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt wer- den, aus welchen die Aktlebnung des Amts eines Vormundes zulässig ift. Durch das Statut (§. 42) können die Ablebnungégründe anders geregelt werden. Die bezeihneten Perfonen, welhe eine Wahl ohne zulässigen Grund ablebnen oder ihren Verpflichtungen niht nahkommen, fönnen vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt werden. Diese Strafen fließen zur Kasse der Versicherungsansftalt.

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.

8. 49. So lange die Wahl der geseplichen Organe der Ver- siherungganstalt nicht zu Stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer geseßlihen oder statutarischen Obliegenheiten ver- weigern, hat der Vorjißende des Vorstandes die leßteren auf Kosten der Versicherungêansftalt wabrzunehmen oder durch Beauftragte wahr- nebmen zu lasten.

Unbebinderte Ausübung der Funktionen. :

8 50. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu seßen. Die Nihtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeihneten Personen dur die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind berechtigt den Arbeitgeber niht, das Arbeitsverbältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.

Staatskommiffar. i

& 51. Für den Bezirk einer jeden Versicherungs8anstalt wird zur Wabrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichs- kanzler ein Kommissar bestellt. Derselbe ift insbesondere besagt, mit berathender Stimme allen Verhandlungen der Organe der Versiche- rungéanstalt und der Schiedsgerichte, von welchen ihm unter Mit- theilung der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig Kenntniß zu geben ift, beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solhe Entscheidungen, durch welhe die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesegt wird (S8. 63 und 66), die zulässigen Rehtsmittel einzulegen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen.

Die Thätigkeit des Kommissars erftreckt ih au auf diejenigen besonderen Kafieneinrihtungen . 4 und 5) und Ausführungs- behörden, welwe im Bezirk des Kommissars ihren Siß haben.

Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts

42. Für jede Versicherungsanftalt ist ein Statut zu errichten, A von Sir Aus\uß beschlossen wird. Dasselbe muß Bestim -

inalichkeit des Anstaltêvermögens eintretende Haftung y Sa Unoaans der auf Grund der leßten Volkszählung feft

mung treffen:

anweisungen zu erlaffen.