1931 / 290 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

76156]

dwestdeutsche Bauk A.-G, in Liqu.

Frankfurt a. M. DieGesellschaft ist aufge! öft. Wir fordern

bierdur die Gläubiger der Gesellschaft

auf, unverzüglih ibre An'prüche anzumelden. Die Liquidatoren: von Sha ck. Nelken.

8. Kommanditgefell-

schaften auf Aktien. ae

An Stelle des dur Tod autge\chiedenen Herrn Geheimrat Oëcar Caro ist beute Herr Felix Schröder, Kaufmann in Luxem- burg, zum Mitglied des Aufsichtsrats unserer Gejellshaft gewählt worden.

Samburg, den 9. Dezember 1931. Conutinho, Caro & Co.

Kommanditgesellschaft auf Aktien, Co u'tinbo.

[78429]. Vilanz per 31. Dezember 1929.

Aktiva.

Kasse, Effekten, Debitoren, Reportierte Effekten, Wechsel, Sorten, Cou- pons und Beteiligungen

Passiva. Kommanditkapital und Ge- seblicher Reservefonds . Kreditoren und div. Re-

servefonds 4 664 145/12

5 764 145/12 Gewinn- und Verlustrechnung.

Div. Einnahmen . . Lie

[79463]. |

Liquidation zu Verlin- ehlendorf.

Wechsel

Effekten . Weben Beteiligung Roland Grundstücke. . „, Inventar

J

9

Banken A Sonstige Gläubiger Hypotheken

9 9

Ñ G

Hypotheken Wechsel

Schuldnér . O a é

Aktienkapital . Hypotheken

Banken

Sonstige Gläubiger Steuerfonto

H

fißender, Schlachtensee, Friedr. Blume, Heinrich Säger, Steinke, Steglib.

10. Gesellihaîten

[7 S

fabriken (vormals

S G

be

tragt, ihr tür die am

beträge ihrer Teilschuldver|chreibungsanleihe

po

befindlichen welche die Zahlungstrist beantragt wird, | b

ist

Die Spruchstelle für Autwertungssachen

Verlust

10. November 1931 (NGBl. T S. 667)

652 176/72 Div. Ausgaben 652 176/72 Hannover, den 15. April 1930. Gebr. Dammann Bank Kommandit-Gesellschaft

auf Aktien.

Dammann. Dr. F. Dammann. L. Brandt. R. Rosenbaum.

R.

ZeHhleudorfer Bauk Kommandit- gesellschaft auf Aktien in

Vilanz per 31. Dezember 1930.

RM 14 859 78 982 12 045 730 162 5 000 414 838 2 225 130 941/90 1 389 055/18 100 000) 274 850] 737 156 92 100 184 613/57 334/60 Ÿ 1 389 055/18

Liquidatiouseröffnungsbilauz

per 25. Mai 1931.

Ñ 14

55 15 78 66

: Paffiva. lktientapital . ., ge 39 62 lbschreibüngen

tichterhvbene Dividende. 1

E Aktiva. ajje, Postscheck, Banken O E 270 000/— | 50 000/— | f éck& 70 000|— A 210 000|— Ï 294 678/60 913 540/29 Pasfiva. S E 100 000|— ; 77 400|— 174 327186 è 541 772/43 é 20 000|— |( 913 540/29 Der Aussichtsrat besteht jebt aus den tq erren Rechtsanwalt Emil Naß, Vor- Heinrih Stellmacher, beide

. . ® . . .

beide in Zehlendorf, Albert

Karl Harder, Liquidator.

m. b. Ÿ. 9456] Die Gesellschast mit beschränkter aftung Vereinigte Chamotte- C. Kul1micz) in Kreis Schweidnitz, hat auf § 4 der Notverordnung vom

aarau, rund des

i der unterzeichneten Spruchstelle bean- ] 1. Januar 193212 [lig werdenden autgewerteten Kavital- n 1911 Zahlungsfristen zu bewilligen.

Der Gejamtbetrag der noch im Umlauf Schuldverschreibungen, tür

S

241 850 Neichemarf. Breslau, den 10. Dezember 1931.

fordert, sich bei ihr zu melden.

Die Geschäftsführer des Trocknungs-

Neinhold Voigt. Paul Zietz\ch. [76575] :

famml#ag vom 24. September 1930 ist die unterzeihnete Gesell|chaft aufgelöst worden. gefordert, si bei ihr zu melden.

Gesellschaft mit beschräukter Haftung

[78157]

Werkstätten G. m. b: H. in Dortmund- Aplerbeck fordere id) hierdur die Gläu- biger diejer Firma aut, ihre ausführl. be- gründeten An|prüche an diese Firma bis zum 30, 12 d. J

Julins Hilgeland, becid. Bücherrevisor. [78382]

RM |H, n H. 18 861/69 | Liqui datorin _—_] Schneider, in Cottbus,

genannten (Sesellsha!t werden hiermit auf- getordert, ihre An)prüche bei der Liquidatorin bis. zum 20, Dezember 1931 anzumelden, Gleichzeitiß werden diejenigen, die Zahlung an die Gelellschaft zu leiiten haben, gefordert, diese innerhalb an die Gesellschaft zu

G. m. b, S. in Altona-Blankenese ist werden aufgetordert. \ih bei ihr zu melten.

Babnhotstr. 36, den 9. Oktober 1931.

[7 Agent1chap \hränfkter H gelöst. Die Gläubiger der Gesellichaft i werden aufgefordert, fich bei ihr zu melden. | f 1 1 h 1925 veröffentliche ih hiermit den nac- stehenden Reichsaufsihtsamtes A. W, Wätjen & Co. Notterdam, | siherung unterliegenden

zember 1931.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung | f sch Bang wertungsgeseß vom 16. Juli 1925 auf-

(79501] E

das Gesellichaftékapital von 34000 NM auf 17000 NM herabzusetzen.

wit beichränkter Haftung werden die Gläu- biger unserer Gesellschat aufgekordert, sich ci uns zu melden.

14. Dezember 1931, Berliner Gaivanoplastische Anstalt} 1

Zweite Aüzeigenbeilage zum Neichs- uud Staatsauzeiger Nr. 290 vom 12, Dezember 1931. S,

[76577] Seit, Schulz & Co., G, m, b, H., Düsseidorf.

zun 15. Januar 1932 anzumelden.

77656]

Standard Lack Werke G. m. b. H. zu Berlin vom 8. Oftober 1931 ift das Stamunkapital der Gefellshaft um 420 000 Neichémark berabgeiegt worden. Die Gläubiger der Gefsellihaft werden aufgefordert, fi bei

ibr zu melden. Verlin, den 2. Dezember 1931. Der Geschäftsführer ver Standard Lack Werke G. 1m, b, H, Erich Benzmann.

[77286] Soch- und Tiefbauunteruehmung Werderau G. m. b, H., Nürnberg, : i. Liqu. Gemäß § 6 G. betr. d. GmbH. geben wir hiermit befannt: Die Gesellsatkt ‘ist aut- gelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Ge)ellshaft zu melden. Die Liquidatoren.

[79126] j Durch Beschluß der Gesells{afterver- fammlung vom 20. 11. 1931 ist die Gesell- {chaft aufgelöst. Die Gläubiger der Ge- sellihatt werden gemäß § 65 des G. m. b. H.-Geseßes aufgefordert, sih bei dem unterzeihneten Liquidator zu melden. Berlin NW 7, Neichstagsufer 10, den 27. 11. 1931.

Stolberger Düängerfabrik vorm. A. Schippan & Co. G. m. b. H. Der Liquidator: Heinrih Booës.

[79576] Durch Beschluß der Gesellschafter des Trocknungéwerkes Teuchern Gesellschaft mit beshränkter Haftung zu Teuchern vom- 7. Dezember 1931 ist das Stammkapital der Gesellshaft von 140000 NM auf 70 000 NM berabgeseßt worden. Die Gläubiger der Gesell|chaft werden aufge-

Zeiß, den 9. Dezember 1931.

werkes Teuchern Gesellschaft mit beshränëter Haftung:

Durch Beschluß der Gesellschafterver-

Die Gläubiger werden auf-

Stettin, den 3. Dezember 1931. . Aftra Gruudstüsverwertungs-

/ in Liquidation. Dr. jur. Günther Dageförde.

A1s Liguidator der Mechanischen

. bei mir geltend zu nachen. Dortm.-Hörde, den 5. 12. 31,

Die Firma Viehbandelégesells{chaft m. » in Cottbus ist aufgelöst. Zur ‘iquidatorin ist Frau Frieda Iurßt, geb. Sandower Haupt-

_ Wir geben hiermit bekannt, daß wir am 30. 11 1931 in Liquidation getreten sind und fordern alle Gläubiger auf, etwa an uns zu f\tellende An!prüche bis \päteitens

Durch Bes{biuß der Gesellschafter der

Anteil.

[76138]. : Versuchs-Zuhtfarm

as

[76264] i Die Treuband-Gefsellschaft für Industrie und Kommunalwirtschaft mit bes{ränkter Haktung in Dreéden gibt bekannt, daß laut Beichluß der Gesell!chafterversammlungen vom 20, und 22, November 1931 als Auk- sihtsratämitglieder folgende Herren ge- wählt wurden: Herr Präsident Dr. jur. Naumann, Dreéden, Herr Rechtsanwalt und. Notar Dr. Georg Kaiter, Dresden, Herr Syndikus und Direktor Rudolf Illgen, Dresden, Herr Negierungérat Walter Just, Dreéden. Dresden, den 28. November 1931. Treuhand-Gesellschaft für Judustrie und Kommunaltwirtschaft mit beschränkter Saftung in Dresden. H. Prez1ch. Erich Thieß.

11. Genoffen- [75881]. aften.

Eröffnuugsbilanz der Elír.-Gen. Gallingen Ostpr. vom 2. Fan. 1929.

40 5 211 324

5 577

Verlust 1928

Passiva.

Baukostenfonds—. . . . «« Reservefonds .. . Gewinn: 1928 „—. » « o 4+

5 497 80

5 57714 Die Gläubiger haben sich umgehénd zu melden. Elfr.-Gen. Gallingeun (Ostpr.) in Liquidation. Otto Gottschalk. G. Langhals, G. Schulz.

[76928]. E}

Mühlenvereiniguug Warthapa E. G. m. b. H., Frankenstein, b Vilanz per 30. Juni 1931.

Aktiva. RM Kassenbestand, Debitoren ‘und Warenbestände .. 193 085 Einrichtung, Fahrzeuge und i 20 518 8 168

221 772

Speicher Gewinn- und Verlustkonto

Passiva. Kreditoren, Bankschulden, Darlehn und Akzepte . Geschäftsanteile . .

214 772

‘7000 221 T72| Die Mitgliederzahl betrug am 30. Juni 1930 at, mit acht ‘Anteilen. Die Haft- summe betrug 40 000,— RM. Augeschieden ist ein Mitglied mit einem

Die Mitgliederzahl betrug am 30. Juni

1931 sieben, mit sieben Anteilen. Die

Haftsumme betrug 35 000,— RM,

Frankenstein, Schles., 23. Oft. 1931, Der Vorstand.

Carl Schmidt. Emanuel Mühl, Fosef Richter.

für Geflügel und Edelpelztiere e. G. m. b, H., L Aachen. Liquidationseröffnungsbilanz per 1. Juli 1931.

traße Nr. 8, bestellt. Die Gläubiger der

aut-

der gleiden Frist

leisten.

Viehhandelsgesellschaft m. b. S, in Cottbus in Liquidation,

60033 Die Landhauskolonie Marienhöhe

ufgelöst. Die Gläubiger der Gesellichaft

Kassenbestand . . « Darlehen » » « » « DEDITOLCN: e ‘s: dq 6

Genossenschaftsfapital N LEDit0ten . obs Rükstellungskonto , Gewinn ,„ «

Attiva. RM 816 3 500

_2334 6 650

H 27 25 52

Passiva. 3 500 1 426 1716

. . . . 7

6 650

67

52

Altona - Blankenese, Blankeneser

Der Liquidator: F. W. La)sen.

77655] Bekauntmachung.

Die A. W. Wätjen & Co. Notterdam, | [ Bremen, Ge|ellschaft mit be- aftung in Bremen, ist auk- Bremen, Stintbrücke Nr. 1, den 3, De- Der Liquidator der Agentschap Bremen, in Liquidation; K. Lange. Ö

In der Gesellshafterversammlung vom L, November 1931 ist be'ht1ossen worden,

Gemäß 98 des Gelees betr. die Gesellihaften

Berlin SW 68, Nitterstraße 75, den | d

G. m. b. H

beim Oberlandesgericht.

E D C Ei E R L E R T

|

Bekanntmachungen.

geseßes vom 16. tikel 107 der dazu ergangenen Durch-

deutschen

Gesellshaft von Amerika, vorm. New Yorker Germania, e aa E Gesellschaft leistet aus seinem so

Vermögen im Sinne des Artikels 100

Aufwertungsgeseß vom 29, November \ Beitrag zum Aufwertungsstock in der

14. Verschiedene

79502 Gemäß § 60 Absaß 2 des Aufwertungs- Juli 1925 und Ar-

ührungsverordnung vom 29. November

noch der Genehmigung des für Privatver= d Teilungsplan z

ur die nach dem deutschen Auf-

uwertenden Markversiherungen des Versiherungsbestandes des Guardian Lebenusversicherungs- Gesellschaft von Amerika, vorm. New Yorker Germania Lebens: versicherungs-Gesellschaft.

T. Der Guardian Lebensversicherungs-

er Durchführungsverordnung gzum| x

925 (Reichsgeseßblatt T S. 392) einen

Fisher, Malchau,

Höhe, daß eine Aufwertung von 18 %

1924 gewährt worden sind, werden in Höhe ihres Goldmarkbetrages, vermin- dert um den Goldmarkbetrag etwaiger Rückzahlungen, von der Goldmarkreserve abgeseßt. rechnung des Aufwertungsanteils aus dem“ Gewinnansanmn:lungsanspruh gilt us Endergebnis - der Gewinnansamm- ung, schreibungen mit ihrem jeweiligen Gold- wert berechnet sind. ‘Goldmarkreserven 44 603 170,—.

Aufwertungsauteile zur Fortsetzung

bruar 1924 in Kraft befindlihen Ver- sicherungen nah Umrechnung auf Reichs- mark unter teilweiser Abänderung der Versiherungsformen und -bedingungen Verse eßt. Die neue Berechnung der erhiiherungSsjumane

Weise, daß der Aufwertungsanteil als einmalige Prämie für eine bereits seit dem 14. Februar 1924 bestehende Ver- siherung benußt wird, für die keine weiteren Prämien zu entrihten sind.

[0ER Summe zugrunde gelegte Alter es seinem, dem liegenden Geburtstag.

kapital ohne Abzug als Bis zum 31. Dezember 1932 kann die Gesellshaft die Auszahlung der Rück- faufswerte infolge der beschränkten Bar- mittel des stellen.

fallversiherungen und l iherungen werden una nstigen | frühe neuen beitragsfreien Todesfallversiche-

pätestens jed jenigen Jahres, das vom 85. Geburtstag des Vers

5)

des Goldwertes der einzelnen Ver siherungen für den 14, Februar 1924 ermöglicht wird. 17, Aufwertungsberechtigte Versicherungen. y Dieser Teilungéplan findet Anwen- dung bei allen Ansprü®en aus Ver- sicherungen, welche die Zahlung ciner in Mark alter Währung oder einer anderen nicht mehr geltenden in- ländishen Währung auëgedrückten Geld- fumwe zum Gegenstand haben. Es sind jomit gemäß §S§ 59—61 des Auf- wertungsgeseßes an der Aufwertung be- teiligt: a) sämtlihe am 14. Februar 1924 in Kraft befindlichen Versicherungen, b) sämtliche vor dem 14. Februar 1924 fällig gewordenen Leistungen, sofern der aus der Versicherung Berech- tigte die versiherte Leistung (Kapital, Rente oder Rückaufs- wert) nicht oder in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis 14. Februar 1924 (Rückwirkungszeit) erhalten hat. Eine Zahlung vor dem 15. Juni 1922 gilt dann nicht als Regelung, wenn die Leistung nur unter Vor- behalt angenommen wurde, __2. Aufgewertet werden ferner An- sprühe aus Gewinnansammlungen, so- fern für sie eine der unter den vor- stehend erwähnten Punkten a und b genannte Vorausseßung gegeben ist.

IIT, Berechnung

der Aufwertungsanteile. Der Aufwertungsanteil einer aufzu- wertenden - Lebensversiherung betragt 18 % des Goldmarkwertes dieser Ver- siherung für den 14. Februar 1924. Der Goldmarkwert der einzelnen Ver- siherung ist die Goldmarkreserve dieser Versicherung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Leistungen und Rück-| stände, die hierbei mit ihrem Goldwert 9 angerehnet werden.

Die Goldmarkreserve ist niht gleich | T der Summe der eingezahlten Prämien. Die Goldmarkreserve stellt vielmehr den Betrag dar, der von den eingezahlten Beiträgen und deren Zinsen nah Deckung des Antéils der Versicherungen an den für die rechnungsmäßigen Sterbefälle erforderlihen Aufwendun- | v gen sowie an rechnungsmäßigen Er- werbsfosten, laufenden Verwaltungs- kosten und Rüstellungen für die Divi- dendenanwartshaften noch verfügbar bleibt, wobei die seit dem 1. Januar 1918 gu zahlenden Beiträge nux mit ihrem Goldwerte angerechnet werden. Hierzu ist zu bemerken, daß unter Goldmarkreserve zu verstehen ist: a) bei Rückäufen: (Dex Goldmarkwert

des Rückfaufsanspruhes abzüglich

der geleisteten Zahlungen, b) bei Fälligkeit durch den Tod des

Versicherten: Die Versiherungs-

summe abzüglih des Goldmark-

ivertes „etwa bereits geleisteter Hahlungen und des infolge der Geldentwertung seit dem 1. Januar

1918 zu wenig gezahlten Goldmark-

wertes der Pramien, c) bei Fälligkeit infolge Ablauf der

Versicherungsdauer: Die Goldmark-

reserve wie bei den am 14. Februar

1924 in Kraft befindlichen fortzu-

jeßenden Versicherungen. : Darlehen, die vor dem 14. Februar

a 1: X

l

b

A

ih de

Als Maßstab für die Be- | m

wobei die einzelnen Gewinnzu-

- Die Summe der betragt Goldmark

TIV. Verwendung der

der Versicherungen. Grundsäßlich werden alle am 14. Fe-

erfolgt in der

\Das bei der Berehnung der prämien-

Versicherten bestimmt sich nah 14, Februar 1924 .nächst-

Dem Versicherten steht das Recht zu, ie Versicherung mit sofortiger Wirkung u kündigen; die Gesellschaft zahlt dann as volle g ON Déeckungs-

ucktkaufswert.

Aufwertungsstockes zurück-

__ L, Todesfallversicherungen, Die Aufwertungsanteile aller Todes- gelten Ver- ngîg von der ren Dauer: zur Bildung einer ung benußt, die beim Tode fällig wird,

edoch am 14. Februar des-

erten weniger als 6 Monate

entfernt ist,

zum Zahlungen bis zum 31. Dezember 18 zurückzustellen.

mächtigung

1924 gewä el a) auf den Aufwertungsanteil

planes dur Privatversiherung erhalten alle L sicherten eine Benachrichtigung über Aufivertungsansprüche. ihrer. Versis rungen, foweit si C T ERR ergeben. Die Versendl er längere Zeit in Anspruch nehmen, folgedessen erübrigt sih eine Mahn! bzw. die Einreichung der Versicherun? policen. ohne weitere Aufforderung. Anfragen ist Rückporto veuntogen, IX. Geschäftsführende sellscha Die Benahhrihtigung der Versicherll de gesamte Geschäftsverkehr, die À U 1 [nnahme rechtsverbindliher gen erfolgt für alle Versicherten uardian Act Penn - Get bersiherungs-Gesellicchaft Phönix, 2 versiherung n : rektion fir das Deutseve Als Un 4 niederla Ebert-Straße“ 2/3, München, den 2. D ‘Der Treuhänder Lebensversicherungs8-Gesellschaft

Die Hinausschiebung termins, dur die infolge der ej lichen Berechnung aller Versi," Verwaltungskosten erspart werds ¡hieht, um den Versicherten eine: lichst hohe Versicherungssumme 2 zu können, Da die fortgeseßte, # siherungen beretts seit dem 14. Ful 1924 in Kraft sind, genießen ‘aus jenigen Versicherten Versicherungs; die infolge Verschlechterung ihre: sundheitszustandes nicht mehr. siherungsfähig wären; und zwar

des Ah!

verhältnismäßig Hohen Summen

2. Rentenversicherungey. Die Aufwertungsanteile aus

Rentenversiherung werden als Ei für eine i ginnende lebenslänglih zahlbars 1 rente verwandt. Die Renten sind schadet der bisherigen Bezugsweii: 14. Februar jedes Jahres fällig malig am 14. Februar 1924 Das für die n&uen rehnet sich wie bei den Todesfgl sicherungen.

L

am 14, Februar 191

N 0s

Rentenversiherune

Die in der Rückwirkungszeit

gewesenen Renten (15. Funi 195 14. Februar 1924) werden mit j Goldmarkwert, Goldwert der Erhöhung der ab lebenslänglich zahlbaren Renten wandt,

vermindert um geleisteten Zahlungen, 14, Februar #

Die per 14. Februar 1921 sig

gebenden Aufwertungsanteile der geshodenen, nah dew 14. Februar 1

eginnenden Renten werden grun) ih zur- Bildung von neuen Renten

ivandt, die bereits ab 14. Februar f zahlbar sind.

3, Erlebensfals- und Zeitversihêrungen. Aus den Aufwertungsanteilen einen Erlebensfallversiherungen 1 [ussteuer-, Alters- und Zeitvers ungen (amerifanishe Prolongat

werden Versicherungen mit festem Y zahlungstermin gebildet die an 11

ruar 1933 fällig werden.

V, Varauszahluugen. Die Aufwertungsanteile werdeu

züglih 1/3 94 Zinseszinsen pro Mo

om 14, Februar 1924 bis zum Ÿ

rechnungstage in bar ausbezahlt:

1. bei den unter IV 1—3 aufgefüh eran e En Versicherungen, | ern die Aufwertungsanteile | 14, Februar 1924 au na } sammenfassung mehrerer auf Leben derselben Person ah [hlossenen Verficherungen weni: als RM 100,— betragen odér Ÿ aufgewertete Rente kleiner RM 25,— ist,

- die Aufwertungsaztteilé ‘der m6 TT b) aufgeführten Versicheruny

Mit der Barzahlung erlischt das V

9 ti

siherungsverhältnis.

VI, Auszahlung der Leistuugel aus neugebildeten -beitragsfreien Verficheruugen uud der sonstige! Aufwertungsansprüche. Die Gesellschaft ist gemäß Artikel ll bsaß 5 der Durhführungsverorduu Aufwertungsgeseßs ermä

Diese Befugnis | ren Grund darin, daß ein großer A r Anlagen dès Aufwertunass\tockcs 0

Hypotheken besteht, deren Rückzahlu zunächst nicht erlangt werden faun.

Die Ge'ellschaft wird von dieser 0 nux insofern Gebr! als die geringen flüssit

achen,

Mittel eine vorherige Zahlung nichi! statten. 4 VIL. Aurechnung vou Vorschüßi

auf die Aufwertung. Vorschüsse, die seit dem 14. Febr bie worden sind, werden:

rehnet, wenn diesex in bar dl bezahlt wird,

b) als Teilrüdctkäufe behandelt, wud

der AufwertungSsanteil RM 100; oder mehr beträgt

c) mit der bereits fälligen Versid

rungssumme verrechnet, wenn d Vorshuß nach der Fälligkeit versicherten Summe gewährt ul VIIL, Benachrichtigung der Aufwertungsberechtigten. Nah Genehmigung des Teilunß das Reichsaufsichtsamt |

solhe nah è

Mitteilungen wird naturgen

erfolg

Die Mitteilungen Etivail

Zahlungen, Abgabe

rung von S rk(ärl

e Lebenk

ung in Berlin W 9, Friedri!

mber 191. Guardia?

von Amerika.

Dr, Hans Brix. ¿A

Erste KSentralhandel8registerbeilage

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Berlin, Sonnabend, den 12. Dezember

1931

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 K. Anzeigen nimmt die Geschäftsftelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Jnhaltsübersicht, L Handelöstegifter,

2. Güterrechtéregister,

3. Vereinsregister,

4. Genossenschaftsregister,

5. Musterregister,

6. Urheberrechtseintragsrolle,

7. Konkurse und Vergleichssachen, 8, Verschiedenes.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

z. Zur Berechnung der Vürgersteuer. Streit herrscht E die Berehnung der Bürgersteuer der stéuccsrete mensteil und die Familienermäßigung in Abzug 52 fommensteuergeseßes) zu bringen sind. Die Vorinstanzen den Abzug nicht zugelassen. Auch die Rechtsbeschwerde inen Ertolg haben. Nach § 5 des en Abschnitts der nung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, nftliher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 1 S. 311) bestimmt sih die Höhe der Bürgersteuer nah Fahrescinkommen der Pflichtigen- Daß unter seinfommen“ das Einkommen im Sinne des Ein- ensteuergeseßes zu verstehen ist, ergibt sich aus hs. 4. Der Begriff des Einkommens im Sinne des Ein- nsteuergeseves wird als Gegenstand der Besteuerung durh 9_48, 104—113 des Einkommensteuergeseßes bestimmt und den § 52 des Einkommensteuergeseves, der sih nah Stellung weck als Tarifvorschrift darstellt (so auch bei der ung des Begriffs Fahreseinkommen in § 8 Abs. 2 des gensteuergeseßes, Entsh. des RFHofs Bd. 24 S. 76), erührt. Danach darf bei Ermittlung des Fahreseinkommens ne des §5 der angegebenen Verordnung weder der steuer- Finkommensteil noch die Familienermäßigung 52 des nmensteuergeseßes) abgeseßt werden. Mit diesem Ergebnis ie Ermäßigungsvorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordmwung, h sich der Landessaß für Personen, die einkommensteuerfrei ermäßigt, nicht im Widerspruch. Der Umstand, daß ge- nfalls die Einkommensteuerfreiheit ers durch den steuer- Einkommensteil und durch die Familienermäßigung erreicht kann niht dazu führen, den oben dargelegten elne des seinkommens für die Bürgersteuer anders zu bestimmen, sich aus § 5 Abs. 4 der Verordnung ergibt. Daß in Grenz- ein geringes Mehreinkommen eine verhältnismäßig große auslöst, mag richtig sein, aus solhen Fällen kann aber, das - Finanzgeriht mit Recht angenommen hat, nicht ge- en werden, daß die Verordnung lbeim Begriff des „Jahres- imens“ den stèuerfreien- Einkommensteil und die Familien- igung ‘hat abgezogen R Go S Der Reichsminister nanzen ist in Péncin Erla t : 00 TII zu. § 8 Saß’ 4 oben gleihfalls der hier vertretenen t. Die Rechtsbeshwerde war daher als unbegründet zurück- Die Kostenentscheidung beruht auf- § 285 Abs. 1 der babgabenordnung in der Fassung der Notverordnung vom zember 1930, § 307 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung a. F. nwendung des § 297 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in assung der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 319 l der Reichsabgabenordnung n. F.) n nicht veranlaßt. [l vom 11. November 1931 IV A 155/31.) : 07. Vewertuing eines landwirtschaftlicheu Vetriebs, em eine Branntweinbrennerei verbunden is. Streitig Frage, ob und in welcher Höhe ein Zushlag nah dine i des Reichsbewertungsgeseßes a. F. wegen Vorhandenseins tartoffelbranntweinbrennerei auf dem Gute des Beschwerde- s in Betracht ‘kommt. - Die Vorbehörde hat in Anlehnung 1 Gutachten des landwirtschaftlihen Sachverständigen beim sfinanzamt Brandenburg einen Zuschlag von 16136 RM gemessen evahtèt. Der Sachverständige ist bei Bevechnung wchlags von einem Durchschnittsbrand der Wirtschaftsjahre 1926 von 272 hl ‘Spiritus ausgegangen und hat ent- end den Verfügungen des Präsidenten des Landesfinanz- tine durhschnittlihe Ertragssteigerung von 3,50 RM für hl Spivitus “angenommen. Hieraus berechnete ex die Er- teigerung für den Betrieb auf 952 RM und den Zuschlag 02-18 = 16 136 RM (richtig: 17 136 RM). Der Beshhwerde- machte geltend, daß es sih bei dem Verfahren des Sach- ndigen um reine Schäßungen handle, während die be- en Verhältnisse des zur Erörterung stehenden Einzel- bs hätten ermittelt werden müssen. Zudem sei“ man bei ‘lung der vom Sachverständigen angewendeten Säße von veffenden rechtlihen und E Es Vorausseßungen aus- igen, Die Sâäßte, die übrigens auch ohne Einvernehmen mit Pirtschaft zustande gekommen seien, könnten daher keinesfalls rfahrungssäße angesehen werden. Die Rechtsbeshwerde ist ründet, Wie der Senat bereits in einem die gleihe Frage idelnden Urteil dargelegt hat, handelt es sih niht darum, n Einfluß das Vorhandensein einer zu einem landwirt- lichen Gute gehörigen Kartoffelbranntweinbrennerei auf die gestaltung und den Kulturzustand des Gutes ausübt enverbessevung durch umfangreiheren Hackfruchtbau, Ver= tung des Viehsbandes durch Verfütterung des Nebenprodukts Spiritusfabrikation, ‘der sogenannten Schlempe und dadurch olihte stärkere Düngung des Bodens mit Stallmistzufuhren). perdurch hervorgerufene Ertragssteigerung ist gemäß § 16 des Roichsbewertungs8gesebes bereits bei der Einreihung andwirtschaftlihen Betriebs in die Ertragswertklassen und Vewertung innerhalb der Rahmensäße zu berücksihtigen. lehr steht die Ertragssteigerung des Betriëbs dur Verbesse- êiner besonderen Absatlage (Verwendungsmöglichkeit von 'fféln, die teilweise nur einen beschränkten, teilweise sogar Markt haben) und durch Ersparung an Futterkosten infolge (s von Schlempe in Frage (vgl. hierzu Rahm, Ermittlung nheitswerte, S. 59). Die Erfassung einer hierauf beruhen- q vagssteigerung hat gemäß § 16 Abs. 3 Sab 2 und Abs. 4 "eihsbewertungsgesezes stets durch einen Zuschlag ju er- ' denn wie der Reichsminister der Finanzen ‘in seinem erlaß vom 21. Juni 1928 I]l v 1700 Ila, 4, S. 3, mit- | hat, ist der Reichsbewertungsbeirat davon ausgegangen, „18 Vorhandensein von Brennereien in keinem Falle als für treffende Gegend regelmäßig anzusehen ist (siehe hierzu au ‘nlage zum Reichsfinanzministerialerlaß vont 12. Januar S, 3111-101). Jn dem genannten Urteil ist weiter aus-

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vom 13. Oktober 1930.8 1900 A

esprochen, paß, ivenn die Vorbehörden der Berehnung des ushlags Erfahrungssäße zugrunde legen, wie sie die von den Prasidenven der Landesfinanzämter im Einvernehmen mit der Wirtschaft ermittelten Prozentzahlen darstellen, eine Ab- weihung davon nur mit der Behauptung gerechtfertigt werden kann, daß bei dem konkreten Nebenbetrieb der Brennerei die allgemeinen Betriebsverhältnisse objektiv von den allgemeinen typishen Betriebsverhältnissen bei derartigen landwirtschaftlichen ebenbetrieben erheblich abweihen, Der Senat ist zu dieser Auffassung durh die Erwägung gekommen, daß für die Berech- nung des Reinertrags eines Nebenbetriebs bzw. der durch diesen Nebenbetrieb eintretenden Steigerung des nachhaltigen Rein- ertrags hes landwirtschaftlichhen Hauptbetri-bs nicht ie indivi- duelle Gestaltung der DO N EEY des Nebenbetriebs und deren Erträgnisse in einzelnen irtshaftsjahren, sondern die objektive und nachhaltige ELICOLNBOANER des Nebenbetriebs in Betracht komme. An dieser Rechtsprechung, die sich auf die Oen Vorschriften über die Bewertung landivirtschaft- ichen Vermögens ust (F 13 a, F. des Reichsbewertungsgeseßes in Verbindung mit § 152 Abs. 3 a. F. der Reichsabgabenordnung), ist festzuhalten. Da in der vorliegenden Sire ae nicht geltend entacht ist, daß ein Ausnahmefall vorliege, so ängt die Ent- cheidung lediglich davon ab, ob es sih bei den für die Berech- nung des Zuschlags angewendeten Sägen der oben erwähntew Verfügungen des Präsidenten des Landesfinanzamts um Er- fahrungssäpve handelt, wie sie das genannte Urteil im Auge hat, und insbesondere, ob die Säße den oben angeführten geseßlichen Vorschriften darüber, was Gegenstand eines Zuschlags jein kann, erecht werden. Der Senat hatte bereits einmal Anlaß, diese Prüfung vorzunehmen, und zwar in dem Fall des Urteils vom 9, April 1931, [ll A 274/30. Dort ist hierüber folgendes aus- geführt: „Der Senat hat vom Präsidenten des Landesfinanzamts Brandenburg die genannten Verfügungen und die Berehnungs- und Ermittlungsgrundlagen für. die darin aufgestellten Säge ein- efordert. Hiernah N bei Ermittlung der Sàve an § 65 des

ranntweinmonopolgeseyes vom 8. April 1922 (Reichsgeseßblatt L S. 405) angeknüpft worden, wonach der Branntweingrundpreis

so festgeseßt wird, daß er die durhschnittlihen- Herstellungskosten:-.

“eines- Hektoliters Spiritus in gut geleiteten landwirtschaftlihen: Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs (Erzeugung 500 h1- pro Fahr) deckt, wobei davon auszuge n ist, daß bei angemessener Mete der Kartoffeln die Schlempe den Brennereibesißern kostenfrei zur Verfügung steht und. um ihren Futterwert ober grundsäßlih der Ertrag gegenüber einem Betrieb ohne Brennerei gesteigert ist. Das Landesfinanzamt ist vom Durch- s{chnittspreis von 1 b1 Spiritus für die. leßten Wirtschaftsjahre u 63 RM ausgegangen und. hat .davon als Unkosten des Grennéteibetriebs 27 RM pro Hektoliter abgerechnet, so daß für die Verwertung der Kartoffeln, von denen 20 Ztr. auf 1 hl Spiritus gerechnet wurden, 36 RM verblieben sind. Hierbei ist von dew Berechnungen der Monopolverwaltung, die nux 25,30 Reichsmark Unkoösten ) ) : Vel insung- des im Betriebe angelegten eigenen Kapitals, für die dd in Urteil vom 8. November 1930, ITI A 150/30, bei Be- rechnung der nahhaltigen Ertragssteigerung ein Abzug unzu- lässig ist angenommen hat, zugunsten der Betriebe abgewichen worden. Auf den Zentner Kartoffeln errehnete sich somit ein Verwertungspreis von 180 RM, der jedoch, weil er keinen Meh r - Ertrag darstellt, bei der Bemessung des Zuschlags nicht in Ansaß kommt. Als Schlempeanfall wurde auf das Hektoliter Spiritus eine Menge von 12,5 h1 angenommen. Der Futterwert der Schlempe wurde auf Grund einer Auskunft des xFnstituts für Gärungsgewerbe in Berlin mit 0,50 RM pro Hektoliter dee rehnet. Für 12,5 h1 ergab sih somit ein Betrag von 6,25 RM. Dieser Betrag ist jedoch nicht in voller Höhe als Ertrags- steigerung angenommen worden. Vielmehr ‘ist mit RUCM darauf, daß in den Brennereien auch nicht sortierte Kartoffeln verwendet werden, d. h. solche, die teilweise noch als Speise- kartoffeln verkauft werden könnten, eine Ermäßigung auf 4 RM vorgenommen worden. Dieser Betrag sollte den Höchstsab er Ertragssteigerung pro Hektoliter Spiritus darstellen. Da der Grad der Verbesserung der Absaplage um so geringer ist, L besser an sich schon die Absaßverhältnisse des Betriebs sind, un umgekehrt, wurde ein Herabgehen auf 3 RM für das Hektoliter

zugelassen und dementsprehend der Saß als Rahmensaß ven

M pro Hektoliter oder auf den Zentner verarbeiteter Kar- Ne: eren 15—20 Rpf. gestaltet. Wie der Präsident des Landesfinanzamts Brandenburg weiter mitgeteilt hat, sind die beiden Rundverfügungen dem Brandenburgischen Landbund übersandt worden; Einwendungen gegen die Säße sind von diesem nit erhoben worden. Hiernach trägt der Senat um so Wenner Bedenken, die in den Rundverfügungen enthaltenen Säße Ls Erfahrungssäbe anzusehen, als bei Ermittlung der Ce wie die vorstehenden Ausführungen pgigen, gerade die Gesi tspunkte beahtet worden sind, die der Beshwerdeführer als übersehen: ge- rügt hat. Es handelt sich hierbei einmal um das Vorbringen des Beshwerdeführers, die Berechnungen der Monopolver- waltung áuf Grund des Branntweinmonopolgesebes seien durch die Verhältnisse überholt, so daß nicht mehr der

Wert der Schlempe als Uebershuß des Brenner:i-

angesehen . werden könne, ferner um die Be- hauptung, es sei niht zutreffend, daß nur s{chlechte, als Speisekartoffeln nicht mehr verwertbare Kartoffeln für die Brennerei verwendet werden. Aus den vorstehend dargelegten Berechnungs- und E enn tungean Een der Sätze ergibt sich auch, daß darin der Einfluß des Vorhandenseins der Brennerei auf die Bodengestaltung und den Kulturzustand des landwirt- schaftlichen Betriebs tatsählih nicht berücksichtigt ist. Der in dieser Hinsiht vom Beshwerdeführer geltend gemachte Rechts- irrtum liegt daher niht vor. Auch ist darin das weitere ertrag- steigernde Moment der Ersparnis an Futterkosten und des ge-

pro Hektoliter Spiritus ohne die Ver-.

ringeren Aufwandes an Düngemitteln nicht berücksichtigt,“ Der Senat hält auch die im Streitfall gegen die Säße vorgebrachten Einwendungen nicht für geeignet, um ihre Brauchbarkeit als Erfahrungssäße zu verneinen. Hun erweist sih die Ver- mutung - als unrichtig, daß bei Aufstellung der Säße die Auf- wendungen für“ Malzgetreide und die Abschreibungen von der Brennereieinrichtung und den Brennereigebäuden nicht berück- ihtigt worden seien. Wie die in der Sache Ill A- 274/30 vom rästdenten des - Landesfinanzamts eingeholten Unterlagen er- gebén, sind die genannten Aufwendungen bzw. Abschreibungen unter den Unkosten des Brennereibetriebs enthalten, und war die Aufwendungen für Malzgetreide mit 3,85 RM und die Ab- shreibungen mit insgesamt 2,52 RM für das Hektoliter Spiritus. Zu Unrecht wird au beanstandet, és sei nicht untersuht worden, ob der mit 1,80 RM errecnete Verwertungspreis für Kartoffeln nicht einen Minderertrag gegenüber dem ‘durch Verkauf erziel- baren Ertrag darstelle. Denn der Möglichkeit eines Minderertrags ist bei A der Säge schon dadurh Rechnung getragen worden, daß statt eines Höchstsazes von 6,25 RM nur ein solcher von 4 RM angenommen worden ist, Fm übrigen sind in den im Streitfall eingereihten Ertragsberehnungen für die Wirt- shaftsjahre 1924—1926, deren Durchschnittsbrand der Berehnung des Zuschlags zugrunde gelegt worden ist, die Verkaufswerte der in der Brennerei verwendeten Kartoffeln wie folgt angegeben: 1,50 RM für Wirtschaftsjahr 1924/25, 1,50 RM für Wirtschafts- jahr 1925/26 und 2 RM für Wirtschaftsjahr 1926/27. Daraus würde sih sogar ein Mehrertrag von 0,13 RM für den Zentner verarbeiteter Kartoffeln ergeben, Auch soweit sih die Einwen- dungen gegen die Berechnung des Futterwerts der Schlempe richten, können H niht als stihhaltig angesehen werden. Die beigebrahte Erklärung des JFnstituts für Gärungsgewerbe vom 8, Mai 1931 läßt erkennen, daß man jedenfalls zu der Zeit, als die Sätze aufgestellt wurden, den Schlempewert in der Praxis allgemein mit 0,50 RM je Hektoliter angefallener Schlempe ant- enommen hat. Dieser Saß entsprah also den damaligen Er- PEceiiot, Ob und inwieweit der vom Fnstitut für Gärungs- ewerbe seit 1930 angewandte niedrigere Bewertungssaß gerect- fertigt ist, brauht niht untérsuht zu werden; denn abgesehen avon, daß die Aenderung wohl offenbar auf der“ Entwicklung der wirtschaftlihen Verhältnisse n a ch dem Stichtag beruht, fönnte eine spätere Abweihung von den am Stichtag gültigen An- shauungen shon mit Rücksiht auf den Grundsaß der Gleich- mäßigkeit der Besteuerung nicht berücksihtigt werden. Gegenüber dem auch in der vorliegenden Streitsache wieder geltend ge- machten Einwand, in den Säßen habe au der Einflúß des Vor- handenseins der Brennerei auf die Bodengestaltung und den Kulturzustand des landwirtsh, Betriebs Berücksichtigung gefunden, kann auf die oben wiedergegebenen Ausführungen Des Urteils v. 9. April 1931 II[[l A 274/30 verwiesen werden. Fm übrigen ergibt sih shon aus der Art, wie die Säße ermittelt sind, die Unrichtigkeit des Einwandes. Zudem hat der Präsident des Landesfinanzamts in seinem Antwortshreiben an den Senat vom 6. März 1931 in der Sache IIl A 274/30 ausdrüdlih erklärt, daß die genannten Umstände in den Säpen nicht berü sichtigt seien. Soweit sich die Ausführungen des E D A op adites gegen die Berechtigung eines weiteren Zuschlags wegen Ersparuis an Futterkosten und geringeren Aufwands an Düngemitteln wenden, braucht auf sie niht eingegangen zu Ae da unbestrittenermaßen ein solcher weiterer Zulblag nich festgeseßt worden is. Was die vom Beschwerdesührer vor- elegten Wirtschaftsstatistiken betrifft, ‘so können ' diese uicht bereisen, daß die Säße unhaltbar seien, Die überreichtêu Statistiken stellen Brennereiwirtshaften und reine Hack- fruhtwirtshaften einander gegenüber, legen aber kein Gewicht auf den entscheidenden Umstand der Absaßlage, zu deren Verbesserung gerade die Brennerei dienen soll; ein Ver- gleih wäre also nur statthaft mi: Hackfruhtwirtschaften gle i ch [chlehter Ab. sádlage. Zudem geht aus der überreichten Schrift über die landwirtschaftlihen Betriebsergebnisse hervor, daß erst in den leßten Fahren eine Besserstellung der Hackfrucht- betriebe gegenüber den Brennereibetrieben dur _Vebergang zu stärkerer Viehhaltung eingetreten ist. Fm vorliegenden Falle sind aber die Verhältnisse am 1. Fanuar 1925 maßgebend. Jm übrigen lassen die Statistiken weiter erkénnen, daß die günstigen Erträge der mit den Brennereiwirtschaften in Vergleich gesebten Haekfruchtwirtshaften vor allem auch darauf zurückzuführen O daß leßtere sih gleichzeitig in höherem Maße mit dem E ie bau befaßt haben. Aus all diesen Gründen kann ein Veragle mit diesen Betrieben zu keinem brauchbaren Ergebnis T Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gugegeben werden, da die Säße ohne Einvernehmen mit der Wirtschaft „usande e kommen seien. Wenn auch die Säge erst am 5. März 193 As Brandenburgischen Landbund in einer anhängigen Rechtsm a sache mitgeteilt worden sind, so ist doch nach der Auskunft e Präsidenten des Landesfinanzamts Brandenburg über i 26 gung und Höhe des Brennereizushlags wiederholt mit Fee gliedern der UROLGA tsfammer gesprohen worden, wobei die aufgestellten Säße die Billigung dieser sachverständigen e sonen gefunden haben. Darüber, ob die Säße au bei de me menden Einheitsbewertung auf den 1. Fanuar 1931 A werden können, ist im vorliegenden Falle nicht zu en ene Det n bex Präsidenten “des Landessimonzamts Brandenbirh e an den Präsidenten ndesfi bere die kün g N identna der Säße abzusehen. Nath E war dié Rechtsbeshwerde als U S zurückzuweisen, Y age des für den Rei Lao, geen n Verbots der Dea (le Tut des gufnis pot ben del tiger Bernbnung ub ö s Zuschlags auf den bei rit Bebendee R 17136 RM unterbleiben. (Urteil vom

17. September 1931 ITT A 780/30.)