1931 / 296 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Auzeigenbeilage zum Neiä;3- und Staatsanzeiger Nr. 293 vo m 19. Dezember 1931, S. 4

407 413 414 419 423 426 441 449 450 454 460 472 473 4TT 478 483 490 496 497 498 509 533 545 546 551 553 558 564 572 579 593 596 598 612 625 628 629 636 646 658 662 674 686 688 689 701 708 711 712 730 T45 T46 749 T5T 779 780 781 784 801 802 811 838 848 849 850 858 870 871 873 891 926 927 929 938 947 948 952 974 984 985 (C 998 1011 1040 1049 1056 1065 1079 1083 1088 1097 1105 1112 1134 1169 1180 1194 1222 1232 1246 1266 1281 1303 1345 1361 1368 1388 1406 1430 1438 1452 1468 1469 1476 1478 1479 1483 1486 1488 1489 1491 1493 1495 1496.

246 Stück à 75,— Reichsmark Nr. 2 5781011 15 20 28 31 43 45 47 48 50 5458 62 65 70 71 76 83 88 89 92 94 96 98 104 121 122 131 134 139 140 144 151 153 155 163 175 181 186 188 191 192 194 196 201 204 208 209 21I 215 228 230 234 235 236 240 241 242 244 250 251 252 258 262 265 280 294 298 301 307 310 311 314 317 320 321 322 324 329 331 332 335 336 337 340 360 361 362 376 380 384 391 395 406 407 422 423 431 432 438 446 447 453 454 459 462 468 472 475 480 482 484 488 491 495 496 497 507 510 515 519 534 535 542 543 548 552 564 567 575 576 578 580 581 582 6594 598 618 621 625 628 630 641 643 650 667 670 674 676 677 681 683 684 689 690 692 695 698 699 705 709 719 723 725 730 740 741 742 743 T51 757 T58 759 760 762 764 771 776 779 783 784 794 804 808 809 815 817 818 822 830 831 832 833 835 836 837 840 846 850 856 861 878 879 888 890 893 896 904 907 931 932 933 935 939 947 953 965 972 974 977 980 987 991 992.

Restanten aus früheren

i Verlosungen. : 47 Stück à 150,— Reichsmark Nr. 8 63 104 123 126/141 163 308 315 321 425 442 465 502 550 597 632 650 656 733 759 766 778 786 817 868 872 880 888 913 914 972 989 1039 1069 1086 1095 1154 1191 1195 1196 1207 1270 1371 1401 1475 1485,

33 Stück à 75,— Reichsmark Nr. 3 84 112/113 114 154 169 232 283 284 286 295 304 313 330 379 430 442 445 449 539 586 672 708 790 843 866 883 901 903 908 964 993.

Die ausgelosten Schuldverschreibungen und die rückständigen Obligationen aus früheren Verlosungen werden ab 2. Ja- nuar 1932 gegen Rückgabe der Stücke uúnd des Erneuerungsscheins durch die Dresdner Bank, die Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft, dieDarm- städter und Nationalbank und deren jämtlichen Niederlassungen, die Berliner HandDels-Gesellshaf}ft, das Bankhaus S. Bleichröder, die Berliner Stadt- vank, durch die Hauptkasse der Ber- liner Verkehrs- Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Leipziger Plaß 14 bzw. Voßstr. 23, wochentäglich in den üblichen Geschäftsstunden zum Aufwertungsbetrag eingelöst.

Berlin, den 11. Dezember 1931,

Der Oberbürgermeister: J. V.: Dr. Elsas.

403 435

2 470 488 514 555 585 623 643 679 705

T41

TT2

798

844

866

912

L 943 944 975 978 980 1005 1006 1042’ 1044 1057 1062 1080 1081 1089 1090 1106 1107 1136 1146 1185 1192 1223 1224 1254 1256 1284 1286 1349 1351 1372 1378 1421 1424 1441 1443

1053 1070 1084 1099 1119 1177 1204 1241 1269 1305 1363 1396 1431 1460

1381 1426 1444

968

[81687 Deutsche Grube bei Bitterfeld Aktien-Gesellschaft. Durch Bekanntmachung vom Novem- ber 1923 haben wir den noch im Um- lauf befindlichen Rest der Teilschuldver- schreibungen unserer Anleihe vom (De- gomber 1909 zux Rückzahlung zum 1. April 1924 E Bui Kün- digung ist burt die Vorschristen der 3. Steuernotverordnung “und des Auf- wertungsgeseßes erst zum 31. Dezember 1931 wirksam geworden. Wir weisen darauf hin und teilen mit, daß die Ein- lösung der Schuldverschreibungen zum Nennwert, also bei Altbesißstücken im früheren Nenn- wert von 1000,— M mit 250,— RM, bei Altbesißstücken im früheren Nenn- __ wert von 500, M mit 125 RM, bei Neubesißstücken im früheren Nenn- wert von 1000,— M mit 150,— RM, bei Neubesibstücken im früheren Nenn- wert vom 500,— M mit 75,— RM, vom 2. Januar 1932 an durch die Deutsche Länderbank in Berlin NW 7, Unter den Linden 78, und durch die All- gemeine Deutsche Creditanstalt in pp: gig erfolgt. Die Verzinsung der Schuld- verschreibungen hört mit dem 31, De- zember d. F. auf. Deutsche Grube b, Bitterfeld, dèn 15, Dezember 1931. Deutsche Grube

[80408]. Verliner Bau-Studien Altiongesollsha?! i, L. Auszug aus dem Protokoll der neralversammlung vom 18. Juni 1931.

Von dem Herrn Vorsibenden wurde mitgeteilt, daß die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates, die Herren Geheimrat Gaßner, Bankier Droste- und Direktor Golde, ihre Aemter niedergelegt haben. Als einziges Mitglied des Aufsichtsrats ist somit Herr Oberbaurat Zangemeister verblieben. An Stelle der ausgeschiedenen drei vorbenannten Mitglieder des Auf- sichtsrats wurden die Herren Stadtbaurat Hermann Hahn zu Berlin, Direktor Ernst Lüdke zu Berlin und Baurat Dr. Johannes Bousset zu Berlin, und zwar auf die Amtszeit der vorbenannten drei ausge- schiedenen Mitglieder, zu neuen Mit- gliedern des Aufsichtsrats gewählt,

Berlin, den 18. Juni 1931,

Die Liquidatoren : Honroth. Lackner. Raaz.

[80409]. Verliner é Bau-Studien Afktiengesellschaft i. L. Auszug aus dem Protokïoll der Generalversammlung vom 30. November 1931.

Zu Punkt „Wahl in den Aufsichtsrat“ wurde einstimmig durch Zuruf beschlossen, zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats auf die saßungsmäßige Dauer Herrn Bürgermeister Dr. Friÿ Elsas zu Berlin zu wählen.

Berlin, den 30. November 1931,

Die Liquidatoren : Honroth. Lacckner. Raaz.

[80410]. Berliner Bau-Studien Aktiengesellschaf}t in Liquidation.

Die Generalversammlung vom 30. No- vember 1931 hat folgende Bilanz ge- nehmigt:

Bilanz per 31. Dezember 1930.

Vermögen, Qt e o 26 Postscheckguthaben Bankguthaben Debitoren Grundstücke Kaution . . « « « Rückständige Mieten « Rückständige Zinsen «

232

334

21 781 657 841 10 463 072 65

965

215

IT1 144 509

2%, E E

Verbindlichkeiten, Aktienkapital . Kreditoren . Hypotheken Kapitalkonto =- Verlust

50 000 10 356 056 738 452

218 887,96 218 887,96

11 144 509

Gewiun-- und Verlustrechnung _ per 31. Dezember 1930.

Soll. Allgemeine Unkosten Zt pop an Kreditbeschaffungskosten Steuern n Abschreibung auf Jnventar

8 027 204 069 6 190 200 400

218 887

Haben,

d 9 #/@

Verlust 218 887

218 887 Berlin, den 30. November 1931, Die Liquidatoren : Honroth. Lackner. Raaz. E E E E E À

Bilanz per 30. September 1931.

Vesitteile, RM Vorräte » » « » ü 68 578 Inventar « «+ 5 é 960

Debitoren « » « 58 440 Patente . « . + 15 000

Kassenbestand und guthaben 131 788 263 561

538 329

Bank-

Kurzfristige Darlehen « «

Séhuldteile,

Aktienkapital E E) Reservefonds « « « » . Neben « S a 04 Gewinnvortrag a. 1920/30 9 597,50 Gewinn 1930/31 21 362,40

300 000 66 000 141 369

30 959

538 329

Gewinn- und Verlustrechnung per 30. September 1931.

Soll, RM Handlungsunkosten « « 129 177 Gewinnvortrag a. 1929/30 9 597,50 Gewinn 1930/31 21 362,40

30 959 160 137

Haben. Gewinnvortrag a. 1929/30 Bruttoübershuß

9 597 150 540/26

160 13776

AOCAEN Dan Aktiengesellschaft, erno.

Herr Kommerzienrat William Busch zu Bauten und Herr Direktor Dr. Georg Thomas zu Berlin sind aus dem Auf- sihtsrat unserer Gesellshaft ausge- schieden.

Die Herren Direktor Selpert Serno zu Kiel, Baurat Friedrich Spennrath zu Berlin und Direktor Carl Wilhelm zu Breslau sind in den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft eingetreten. . [81367] Berlin, den 15. Dezember 1931.

Triebwagenbau Aktiengesellschaft,

50

—{ gefordert, si{ch bei diesem zu melden.

Johann Erckens SöhneG.m.b.H, i, L,

N | Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

D Curt Lilge bestellt worden.

[81371]

Lübeck Linie Aktiengesellschaft.

Durch Generalversammlungsbes{chluß Unzorex Aktionäre vom 19 November 1931 ist. das Grundkapital der Gesell- haft auf nom. RM 247 500,— herab- geseßt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, T bei ihr zu melden.

Lübecck, den 14. Dezember 1931.

Lübeck Linie Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. Hol st e.

10. Gesellschaften M b. H.

Die Firma Johns - Manville Cor- poration G. m. b. H. zu Berlin NW 7, Schadowstr. 2, ist laut Beschluß der Ge- selliha{terversammlung vom 7. Dezember 1931 aufgelöst. Als Liquidator ist Herr Horace B. Wbitmore beftellt. Die Gläu- biger der Gesellshaft werden hiermit auf- gefordert, sich zu melden.

Berlin, den 8. Dezember 1931.

Fohns - Manville Corporation

G. m. b. S. i. L, Der Liquidator: H. B. Whitmore.

[79955]

Die Firma Fuhrmann, Troost & Co., Gesellschaft mit beschränktec Haftung in Leipzig, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gejellschaft werden aufgefordert, fich bet ibr zu melden.

Leipzig © 1, Augustusplaß 7, den 12, Dezember 1931,

Fuhrmanu, Troost & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Kurt Mühlinghaus, Liquidator.

[80952]

Die Monopolbranntwein - Ver- triebsgesellsschaft „Mobra““ zu Breslau is aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sih zu melden.

Rademacher, Ligqukidator Breslau 9, Hedwigstr. 38,

[79509] Aan

Die Firma Automatenfüll Gesell- schaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Zum Liquidator der Gesell)chatt ist Rechtsanwalt Dr. S. Spfer, Berlin W 8, Behrenstraße 67, bestell, Die Gläubiger der Géfellshaft werden auf-

[79508] . Bekanutmagchung.

Die Johann Erckêns Söhne (G. m. b. H,, Bremen, ist aüfgelöst. “Die Gläubtger der Getellshaft werden aufgefordert, fd bet ihr zu melden.

Bremen, den 10. Dezember 193.

Die Liquidatorin: Deutsche Treuhand-Aktienge)ellschaft für Waréenverkeht Berlin. (Unterschrift.)

[77158]

Die Federborstenfabrik G. m. b. H. Stuttgart-Untertürkheim hat sih dur Gefell]chafterbeichluß aufgelöst. Die Gläu- biger werden. aufgetordert, \ich bei ihr zu melden.

Der Liquidator: W ilhelm Dann.

[78780] Hölfenseide Wuppertal - Oberbarmen in Liquidation.

Die Firma Hölkenseide Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wuppertal - Dber- barmen, ist autgelö\t. Zu Liquidatoren find die - bisherigen Geschäftsführer der Gesellschaft, die Herren: Generaldirektor Wilhelm Langenbruh, Wuppertal - Ober- barmen, Fabrikdirektor Dr. E Brügge- mann, Leverku)en - J. G. - Werk, bestellt. Forderungen find bei denselben anzumelden.

(81106]

Auf Beschluß der außerordentlichen Ge- fellihafterversammlung vom 14. Dezember 1931 ist die Centralverkaufss\telle Berliner Mörtelwerke G. m. b. H., Berlin W 9, Köthener Straße 38, mit sofortiger Wirkung in Liquidation getreten und zum alleinigen Liquidator Direktor

Berlin W 9, Köthener Str. 38, den 15, Dezember 1931.

(79956) Bekanntmachung.

Die Firma Mekßgeräte Boykow G. m.

b. H. zu Berlin-Lichterfelde-West ‘ist gukf-

gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft

werden aufgefordert, fich bei thr zu melden. Der Liquidator der l

Mefigeräte Boytow G. m, b, H, in Liquidation : e Benninghotf.

(81474)

Prouvoit & Lefebvre Gesell\hatt mit be- \hränkter Haftung in Leipzig vom 16. De- zember 1931 ist das Stammktapital der Gesellshaft um 30000 RNM herabgeseßt worden. Die Gläubiger der Gesell]chatt werden autgetordert, si bei ihr zu melden. Leipzig, den 16. Dezember 1931. Albert Vandewiele, Geschäftsführer der :

bei Bitterfeld Aktien-Gesellschaft. Der Vorstand. 1

Der Vorstand,

Durch Beschluß der Gesellshafter der | Nückl

[79842] Westfsalenwerk, Gesellschaft mit be- schränkter Saftung zu Münster i. W. Die Getellschaft ilt durch Beschluß der Gesellschaiterversammlung vom 1. De- ¿ember 1931 aufgelöst. Der Kaufmann Paul Deitmer in Münster ist zum Liqui- dator bestellt. Die Gläubiger werden auf- gefordert, sich zu melden.

(78384] Wir geben bekannt, daß unsere Gesell- {ant durch Beschluß der Gesellschafter- veriammlung vom 9. 11. 1931 autgelöst worden ist. Wir fordern unsere Gläubiger aut, \sich bei der Gesellschaft zu melden, Schnellkost Automat G. m. b. H. Sckch{önmann, jeßt: Berlin-Steglit, Bahnstraße 17.

11. Genossen- [81755] asten.

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 19. Sertember 1931 i die unter- zeichnete Genossenshaft aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich um- gehend bei ihr zu melden.

Heidelberg, den 19. Dezember 1931,

Bausparkafsse eingetragene Genossenschaft mit beschränktex Haftpflicht in Liquidation. Die Liquidatoren.

[81778]. Am Sonnabend, den 2, JFauuar 1932, nachmittags 4 Uhr, findet die ordentliche | Generalversammlung der Gemeinnühßigen Wohnungsbau- ean aft „Gewog“ einge- agene nossenschaft mit E Haftpfliht Berlin, in harlottenburg, Reichsstr. 99, im Gewog-Restaurant, Reichsstr. 96, mit folgender Tagesordnung statt, wozu ee Mitglieder hierdurch eingeladen wer- en: 1, Neuwahl für das ausgeschiedené Vor- standsmitglied Géorg Welter. 2, Neuwahlen für die ausgeschiede- nen Aufsichtsratsmitglieder Konrad Schwarh, Adolf Thomer und Richard Berner, 3. Verschiedenes. Die Fortseßung der Generalversamm- lung findet am Montag, den 25. Januar 1932, nachmittags 4 Uhr, im Gewog- Restaurant ‘statt, wozu hierdurch ein- geladen wird mit folgender " Tages- ordnung : 1, Geschäftsbericht. 2. Kassen- und Revisionsbericht.

[1

lastung -des Vorstands. Beschlußfassung über teilung.

Neuwahlen: :

a) für das turnusmäßig aus- ene Vorstandsmitglied Robert

ickel auf drei Jahre,

b) für das turnusmäßig aus3- scheidende Aufsichtsratsmitglied Paul Lange auf drei Jahre,

c) für die Rechnungsprüfer Julius Holmgren und Ernst Roßwog. Anträge:

a) Vorstand und Aufsichtsrat er- mächtigen, Jahresdividende vorshuß- weise zu zahlen,

b) Statutenänderung: § 1: im Namen der Firma soll das Wort „ge- meinnüzige“ gestrichen werden und fortan der Name der Geno Rai lauten: Wohnungsbaugeno}sen dati „Gewog“ eingetragene Genossenschast

mit beschränkter Haftpflicht Berlin.

Verschiedenes:

a) Umwandlung von Anteilen in

Hypothek, i

b) Neueintragung von Anteilen, c) Kündigung der restlichen alten Anteile zweck3 Umwandlung, d) Miets\sachen. Die Jahresrechnung liegt zur Einsicht der Genossen im Geschäftslokal in der Zeit vom 16. bis 24, Januar 1932 aus. Charlottenburg, den 18. Dez. 1931. Der S des Aufsichtsrats : J. V.: Gustav Peters.

4, 6,

13. Vankausweise.

[81759]

Stand der Vadischen Vank

vom 15, Dezember 1931. Aktiva. RM Goldbestand... . . 8123 609,40 Deckungsfähige| Devisen . 745 762,— Sonstige Se u. Schecks 19 939 575,06 Deut1che Scheidemünzen 36 496,20 Noten anderèr Banken 5 946 005, Lombardforderungen . « 5 039 150,— Wertpapiere . . . «5 10 963 427,74 Sonstige Aktiva . . 18 631 071,79

Passiva. Grundkapital . 8 300 000, ü 3 300000,—

95 571 050,— 16 549 332,51

la M C Betrag d. utnlaufdn. Noten Sonstige täglih fällige Verbindlichkeiten . . . An eine Lingen gebundene Verbindlich-

Ten s ie e «é 1201084200 Sonstige Passiva . . .. 83193872,18 - Verbindlichkeiten aus wéiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: NReichs- mark 1 351 436,22.

Prouvost & Lefebvre Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

3, Genehinigung der Bilanz und' Ent-]-

Gewvinnver- F

[81757] Wochenüb Bauerischen pp vom 15, Dezembex 193

Ak Goldbestand .. fla,

Dekungsfähige Deviten * N Wecbiel und Schecks , | * Deutsche Scheidemünzen Noten anderer Banken , Lombardforderungen , , WerlvabilE Sonstige B S i asfiva, Grundkapital . . N s 2 « Lon E a a ao - Betrag der umlaufenden O * Said 69 3% Sonstige täglich fälli 4 Verbindlichkeiten . , au 361 An Kündigungsfrist ge, bundene Verbindlichkeiten Gi Sonstige Passiva . 3 U : Berbiubelchüeiten aus weiter. im Inlande zahlbaren West, ® mark 1368000—

(81758] Ausweis der Bank von d vom LS Degember 191 in Danziger Guld Aktiva. s

Gold in Barren und Gold: Bie e: 2 Deckungsfähige Devisen . B Deckungsfäbige Wechlel . . , gj Sonstige Wesel. „. Sonstige Devisen. . . . ., {8 darunter für fremde Reh nung ; 6 324 72 Danziger Metallgeld . . . , 34 Lombardforderungen . . . ., Sonstige tägli fällige For- derungen K a R Sonstige Forderungen mit - Kündigungsfrist e A Effekten des Reservefonds . ,

Pasfiva, Grundkapital. « «. « . «0 Neservefonds. . . . . .., h} Betrag der umlaufenden Noten 40 Sonstige täglih fällige Ver- bindlichkeiten. . . . . . „l

darunter rag taten a) Guthaben. Danziger Bee hörden und Spartalen

560 956

b) Guthaben aus-

ländisher Be-

hörden u.Noten-

banken . . . . 403987 c) private Gut-

haben . . . . 5583445 Verbindlichkeiten in fremder Währung - « « + « + « Sonstige Passiva. « « .…. | Avalverpflichtungen Danzig, den 16. Dezember 1ÿl, j Bank von Danzig:

14. Verschieden Bekanntmachung

Kupferberg Verein für Erzbtt {81551] zu Hannover. Die Gesell\chaster werden biet der am Dienstag, den 29. Dejt 1931, nachmittags8 2 Uhr M un „Zum Königlichen Hof“, u rnst - August - Play 8, f{tattfil L. ordentlichen Generalve lung unter Hinweis auf die nat! Tages8ordnung eingeladen. Tagesordnung: 1. Geschäftsberiht und Vorl Bilanz per 31. Dezember 190 2, Revisionsbericht. 3. Genehmigung der Bilanz pet) 1930 und Entlastungserteiluß Vorstand und Aufsichterat. 4, a) Wahl eines Revisors f Geschäftsjahr 1931. b) Bestätigung des Revisor! Geschäftsjahr 1930. 5. Sazßungétänterung 13). Hannover, den 19. Dezember | Kupferberg Verein für Erzbe! Der Vorstand.

——Ì-

(81406) O Zwecks Löschung der in Liquida tretenen Firma Weiß & Göt, ® SW 19, Niederwallstr. 33, werden“ Gläubiger der Firma aukgetordert, Forderungen unverzüglih beim F Herrn Martin Wollenberg, anzu

Gewerkschaft Augustus L, Ÿ Wir geben hiermit bekannt, noch im Umlauf befindlichen 2! ver)|reibungen unferer 44% vom Jahre 1911 vom 2. Januar * bei der Deutichen Bank und L Gesellschaft in Berlin und zum Auftwertungöbetrage eingelöst ! Die Einlösung erfolgt gegen Abl! der Mäntel zu den Teil)huldversd 2 in Begleitung eines doppelt aue arithmeti\chen Nummernverzein Die Mäntel der als Altbe erkannten TeilsuldverscreibunE, denen das Genußreht dur au'druck verbrieft ist, Stempel mit dem Wortlaut „Obligation eingelöst, l nur noch das Genußrecht und werden dea Einreichern gehändigt. - Die Verzinsung der \hreibungen hört mit dem

1931 aut. Essen, im Dezember 1931. / Der Repräseutant:

wiede

Vadische Bank,

E. Tengelmann,

Weisen, daß es ih

er halten

Urkunde ed

Teilsds 31, VB

Generaldit®

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Cle 996.

“n ma

S D D

Erscheint au jedem Wothentag abends. Bezugs- preis vierteljährlich 4,05 ZK. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbsiabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 4. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Berlin, Sonnabend, den 19. Dezember

1931

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ÆK. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Juhaltsübersicht, Handelsregister, Güterrechtsragister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

90 I g g Pn 5 O pra

Entscheidungen des NeichsSfinanzhofs.

Nechtsgültigkeit der die Vürgersteuer betreffen- 08. R 6 G schriften der Notverorduung vom 26, Juli 1930. Vor) L Rechtsanwal 7 shwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist zur Bürger- ¿r für 1930 für sich zu 50 RM und für seine Ehefrau zu M, zusammen zu 75 RM, herangezogen worden. Dabei * cin Einkommen von 31175 RM aus dem Kalenderjahr ¡grunde gelegt. _Einspruch und Berufung hatten keinen 12 Die Rechtsbeshwerde ist nah § 2 Abs. 1 Nr. 3 der hffihrungsbestimmungen über Gemeindebiersteuer, Gemeinde- intestener Und Bürgerfteuer vom 4. September 1930 - Y StDB. (RGB.. 1 S. 450) zulässig. Die Durth- ngsbestimmungen sind mit Zustimmung des Reichsrats Reichsminister der Finanzen erlassen auf Grund der Er- tigung in § 8 des 11. Abschnitts der Verordnung des Reichs- identen zur Behebung finanzieller, wirtschaftliher und (er Notstände vom 2. Juli 1930 (RGBl. 1 S. 311). Wie 1x unten dargelegt ist, ist die die Bürgersteuer betreffende nduung des Reichspräsidenten rechtsverbindlih, Auch der des 1I. Abschnitts der Veroiduung ist rechtsverbindli, da bei dem Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abj. 2 der verfassung verlichenen Machtbefugnis es zulässig ist, die re Anegestaltung „über die Verwaltung der Bürgersteuer“, auh der Rehtsmittelweg gehört, auf den Reichsminister der anzen, der an die Zustimmung des Reichsrats gebunden ift, übertragen (vgl. Entsh. des Reichsgerihts in Stra sachen 6 S, 165; Anshüß, Reichsverfassung 12. Auflage S. 249 9), Nach § 22 Abs. 2 Say 2 der Durhführungsbestimmungen en auf das Rechtsmittelverfahren die Vorschriften der Reichs- jbenordnung sinngemäß Anwendung. Nah § 265a der hsabgabenordnung in der Fassung der Notverordnung vom ezember 1930, § 286 der Reichsabgabenordnung n. F. E gegen imgsentscheidungen der Finanzgerichte die Rechtsbeschwerde hei cinem Werte des Streitgegenstandes von 75 RM dann hen, wenn das Finanzgericht wegen der grundsäßlichen deutung der Streitsahe die Rechtsbeschwerde zngelasjen Lebteres ist im vorliegenden Fall geshehen. Die Rechts- werde ist ate zulässig. Sie ist aber niht begründet. er Beschwerdeführer erahtet die Notverordnung des Reichs- denten vom 1. Dezember 1930 im ganzen für rechtsungültig. naht im wesentlihen folgendes geltend: Alle Teile der Ver- ung seien gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Reichsverfassung als itlihes Geseß dem Reichstag vorgelegt worden. Der Reichs- fönne die Aufhebung nur im Vertrauen darauf abgelehnt n, daß es möglih gewesen sei, dieses cinheitlihe Gejes im ordnungswege nah Artikel 48 der Reichsverfassung zu er- n. Die Verordnung verletze aber gewisse Grundrechte, so hin- ih des TIT. Teiles „Steuervereinfahung und Steuerverein- iung“, Die Rechtsunwirkfamkeit dieses Teiles sei von der erishen Staatsregierung nachgewiesen worden. Die Grund- e dürften nur für vorübergehende Zeit außer Kraft geseßt den, Die Eingriffe in die Stenerorganisation, der Abbau bis- p2r Gesehgebung auf dem Gebiet der Wohnungszwangs- haft mit einer in ferner EEeE den bisherigen Rechts- bid endgültig beseitigenden Regelung, der Eingriff in die nung der Rechtspflege seien zu einer Ordnung bestimmt, die Angelegenheiten für die Dauer régeln follte. Der Reichstag die Aufhebung der Verordnung vom 16. Juli 1930 (RGB!1. 1 207) verlangt. Deshalb sei der Reichspräsident nicht zu- dig, im Verordnungswege die Bürgersteuer wieder einzu- en. Fnsbesondere sei die Bürgersteuer verfassungswidrig, it sie die Rechtsanwälte und Notare betreffe, weil sie einen rij in die Eigentumsrehte (Artikel 153 der Reichs- ssung) enthalte. Schon die Gewerbesteuer der Rehtsanwälte ulte eine Enteignung. Neben der Gewerbesteuer sei €ine hersteuer undenkbar. I1. Diese Darlegungen sind nicht ge- et, die Rechtsbeschwerde zu begründen. A. Zunächst ist darauf h hier um die Bürgersteuer für das Rech- géjahr 1930 handelt. Auf diese finden in erster Linie die ten der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bebotueng uzieller, wirtschaftliher und sozialer Notstände vom 26. Zuli ) (RGBl. 1 S. 311) Il. Abschnitt „Erschließung von Ein- en für die Gemeinden“ Anwendung. Die Verordnung des héprôfidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen 1. Dezember 1930 (RGB. 1 S. 517) I. Teil Änderung der rdnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 Kapitel I hliesung von Einnahmen für die Gemeinden“ enthält zwar Vorschriften, welhe sich auf die Bürgersteuer 1930 be- , aber nih: solhe, welhe für den Been Fall in aht kommen fönnten (vgl. Artikel 2 a. a. O.). Damit er- jen fih die Einwendungen des Beshwerdeführers gegen die tsgültigfeit der Verordnung vom 1. Dezember 1930 insoweit, us ihnen nit zu entnehmen ist, daß sie auch gegen die Ver- ng vom 26. Juli 1930 erhoben sein wollten. B, Was nun Rehtsqültigkeit der in der Berordnung vom 26. Juli 1930 Uenen Bürgersteuer betreffenden Vorschriften anbetrifft, iese nicht davon abhängig, daß sämtliche Vorschriften dieser dnung, z. B. die Reichs ilfe der Personen des öffentlichen es T. Abschnitt zweiter Titel, deren Verfassungéömäßigkeit geus der VI, Senat des Reichsfinanzhofs (Entsh. Bd. 27 21, Bd. 28 S. 208) bejaht hat, oder die Vorschriften über ltélofenversiherung, Krankenversiherung (Vierter Abschnitt vgl. dazu Urteil des Reichsversorgungsgerihts vom 30. Juli ' Juristische Wochenschrift 1930 S. 2739) rechtsverbindlih Jnwiesern die politische Lage die Behandlung aller aterien in einer Notverorduung gerechtfertigt erscheinen und wie ihre politishe Behandlung im Reichstag erfolat ist, [om Steuerrichtexz nicht zu erörtern. Staatsrechtlich nt für den Richter nux in Betracht, ob die Normen der Ber- ung, die er im einzelnen Falle anzuwenden hat, rechtsverbind- ind, die Rechtsunwirksamkeit anderer in derselben Verord- entholtenen Bestimmungen kann eine Rückwirkung auf die G allenfalls nux bei einem sachlichen Zusammenhang (vgl. auch Entsch. des Reichsgerichts 1 D 570/31 IX 91 Ottober 1931, Reichssteuerblatt S. 789, 790). Leßteres i dem zweiten Abschnitt „Ercschließung von Einnahmen

für die Gemeinden“, in dem die Bürgersteuer behandelt ist, nicht in Betracht; dieser Abschnitt ist, losgelöst von den anderen Teilen der Verordnung, selbständig gestaltet worden. Hiernah hat der Senat nur gu prüfen, ob die Vorschriften dex Notverordnung vom 2. Juli 1930 über die Bürgersteuer rechtsverbindlih sind. Diese Frage ist zu bejahen. C. Nach Artikel 48 Abs. 2 Sah 1 der Reichsverfassung kann der Reichspräsident, wenn im Deutschen Reich die offentlihe Sicherheit und Ordnung eb, gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffenilichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Ob die Vorausseßungen P, den Erlaß der Notverordnung erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung vorlagen und 0b die Maßnahmen: Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden urs die Bürgersteuer nötig waren, ist vom Richter, auch vom Reichsfinanzhof nicht, nahzuprüfen (vgl. Entsh. des RFHofs erster Abschnitt 4. Titel § 13 Rehtsspruh 2; Entsch. des Reihs- finanzhofs VI A 375/31 vom 18, Februar 1931 und VIA 74/31 vom 28. Fanuar 1931, Kartei, Notverordnung vom 26. Fuli 1930, erster Abschnitt 4. Titel § 13 Rechtsspruch 2; Entsh. des Rehs- gerichts in Cas Bd. 57 S. 384; Bd. 58 S. 271; Bd. 59 S 45, 187, 188; Arndt, Reichsverfassung 3. Auflage S. 156; Poebsch-Hefster, Reichsverfassung 3. Auflage S. 236, 239, 241; Anshüb, 12. Auflage S. 248). Zu prüfen ist aber, ob die die Bürgersteuer betreffenden Vorschriften nicht der Reichsverfassung Sees Hier iff zunächst die von dem A e erörterte Frage zu prüfen, nah den Vorschriften dexr Ver- fassung der Reichspräsident befugt war, nach Ablehnung der au schon die Bürgersteuer enthaltenden Verordnung vom 16, Fuli 1930, Reichsgejeßblatt 1 S. 207 ff., durch den Reichstag und ihrer Außerkraftsebung auf Verlangen des Reichstags durch die Vevrorduung vom 18. Juli 1930 (RGBl. 1 S. 223) sowie nah Auflösung des eoaDi die Notverordnung vom 26, Juli 1930 mit im wesentlichen gleichen I über die Bürger- steuer zu erlassen. Die Frage is für die eihshilfe im Urteil des Finanzgerichts beim Landesfinanzamt Brandenburg Ill 262. 30 im Y nil an die Ausführungen von Hensel, Deutsche Furisten- zeitung 1930 S. 1060 im wesentlichen mit der Begründung be- taht worden, der vom Volke gewählte Reichspräsident habe auf das gleiche plebiszitäre Vertrauen Anspruch wie der Reichstag, des leßteren Rechte aus Artikel 43 Abs. 2 der Reichsverfa fung, den Reichspräsidenten an der ferneren Ausübung seines Rechts zu verhindern, stehe das mit beschränkte Rechi des Reichspräsi- denten gegenüber, den Reichstag, der nah seiner Meinung die staatlichen Belange nicht richtig wahre, aufzulösen, durch Reichs- tagsauflöfung das Volk zu befragen und für die Zwischenzeit nach seinem pflihtgemäßen Ermessen von der Befugnis des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung Gebrauch zu machen. Diesen Dar- Legungen hat sich der VI. Senat des Reichsfinanzhofs (Entsch. Bd. 27 S. 321; Bd. 28 S. 29) für die Reichshilfe angeshlosjen. EMieRis hat auch der 1. Sirafsenat des Reihhsgerihts in dem Urteil T D 570/31 IX. 910 vom 6. Oktober 1931, Reich8- steuerblati S. 789, die aus der Entitehungege tee der Ver- ordnung vom 26. Fuli 1930 etwa zu erhe nden Bedenken geprust und solche für unbegründet erklärt. Der 1V. Senat {ließt sich der in den angegebenen Urteilen wiedergegebenen Rechtsauffassung an. Daher sind aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 26, Juli 1930 Bedenken - gegen die Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer niht zu erheben. D. Zu prüfen is ferner, 09 die Bürgersteuerregelung der Grundsaßgeseßgebung “des Artifel 11 der Reichsverfassung widerspricht. Poebsch-Heffter, Reichsver- fassung 3. Auflage S. 241 Abs. 2, scheint die Ansicht zu vertreten, daß der Reichspräsident, der bei der Diktatur Geseygebungsbefug- nijje ausübt, an die sonstige Zuständigkeitsabgrenzung gischen Reich und Ländern nicht gebunden sei, diese Befugnisse ergäben sich unmittelbar aus dem Wesen der Reichsdiktatux und bildeten den Fuhalt des dur die Reichsverfassung dem Reichsprästdenten zugeiviesenen Rechts. Von diesem Standpunkt aus würde aller- dings in cine Prüfung der Frage, ob die Bürgersteuerregelung dem Artikel 11 der Reichsverfassung widerspricht, gar nicht ein- zutreten fein. Auch der 1, Strafsenat des Reichsgerichts, der „in seinem Urteil 1 D 761/31 IX 1070 vom 6. Oktober 1931 erklärt hat, daß gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 26. Fuli 1930 auch insoweit keine Bedenken beständen, als sie über die Erhebung einer Gemeindebiersteuer, einer Bürgersteuer und einer Gemeindegetränkesteuer Bestimmungen trifft, hai nach der im Reichssteuerblatt 1931 S. 790, 791 mitgeteilten Begründung zu den Fragen, ob die Diktaturbefugnis des Reichspräfidenten durch Artikel 11 der Reichsverfassung beschränkt ist und bejahendenfalls, ob die Bürgersteuerregelung dem Artikel 11 der Reichsverfaßsung widerspricht, niht mit ausdrücklicher Begründung Stellung ge- nommen. Daraus aber, daß der 1. Strafjenat die Rechtsgüultig- keit der Verordnung bejaht hat, muß entnommen werden, daß der I. Straffenat entweder die Diktaturbefugnis des Reihs- räsidenten durch Artikel 11 der Reichsverfassung für niht be- schränkt angesehen oder in der Bürgersteuerre Tung der Ver- ordnung jedenfalls keine Verlegung des Artikel 11 der Reichs- verfassung erblickt hat. Der erkennende Senat schließt l, ee herrschenden Meinung (Anschüß a. a. O. S. 251, 253 n A Ee Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht 1931 Spalte _ ei l und die dort angeführten Zitate) an, wonach der Reichspräsiden: nur die in Artikel 48 Abj. 2 Saß 2 der Reichsverfassung auf- gestellten Grundrechte außer Kraft seßen, im übrigen aber Ver- fassungsbestimmungen nicht aufheben kann. „Hiernah ist Une L itung notivendig, ob die Verordnung vom 26. Juli 1930 mi T 11 der Reichsverfassung vereinbar ist. Der Senat bejaht diese Frage. Der Artikel 11 gibt dem Reiche das Recht, im Wege der Geseßgebung: 1. Grundsäve aufzustellen, 2, über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, 3. joweit sie erforderlich sind, um wichtige, Gesellschaftsinteressen zu wahren. Die Vorausseßung zu 2 ijt bei der Bunge Becies gegeben. Denn der Begriff der Landesabgaben ist în rtikel 11 der Reich8ver- fassung im Gegensaß zu Reichsabgaben gebraucht und unntass dear 1 AnsineiS 16 du 8A N lind s

è ig 3. Auflage V. k: . 1). d Bades nur das WVerbieten) von Gemeindesteuecn fällt

dem Artikel

unter die Reichskompetenz (vgl. § 14 des Finanzausgleihsgeseßes und dazu Anschüß a. a. O. S. 93, a. A. Giese, Renhsverfassung 8. Auflage Anm. 3 zu Artikel 11). Das Vorliegen des Erforder- nisses zu 3 ist vom Richter niht nahzuprüsen, da hier Er- wägungen des reinen Verwaltungsermessens in Betracht kommen und dafür rehtliche Grenzen nit geseßt sind (vgl. auch Meukel a, a. O. S. 346 ffff., 349), Nur ein willkürlicher Mißbrauch der Ermächtigung des Reichspräsidenten zur Verfolgung anderer, dem Artikel 11 fremder Zwecke würde der Verordnung thre Rechtsgültigkeit nehmen. FJFnsoweit, untersteht das Erforder- nis zu 3 dem rihterlihen Prüfungsreht (vgl, die Ausführungen weiter unten). Fm vorliegenden Falle kann aber von einem Mißbrauch der Reichskompetenz keine Rede sein, Denn „wihtige Gejellshaftsinteressen“ jollen dadurch gewahrt werden, daß den durch die Wohlfahrtslasten belasteten Gemeinden neue Einnahmequellen ershlossen werden, was bei der engen Ver- bindung der Gemeindefinanzen mit den Länder- und Reichs- PIauEa (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 29 S. 10) eine Wahrung ebenswichtiger Jnteressen der Gesamtheit bedeutet. Fraglich fann aber im vorliegenden Falle der Umfang des richterlichén Prüfungsrechts bei der Entscheidung der Frage sein, ob die Ber- ordnung sih innerhalb der Grenzen der Grundsabgeseb- gebung hält (Erfordernis zu 1). Fm Séhrifttum (vgl. Meukel a. a. O., siehe auch Poebsch-Heffter, Reichsverfassung, 3. Auflage Artikel 10 Anm. 5) wird die Ansicht vertreten, daß es sih bei der Umschreibung dessen, was als Grundsäße anzusprehen, um Re Dvegeins und nicht nur um bloße Ermessenserwägungen handle, freilich werde zunächst immer über die Frage, wo die Grenze zwischen den beiden Bereichen der grundsäßlihen Regelung dur das Reih und der ausführenden Gestaltung dur das Land verläuft, das pflichtgemäße Ermessen des Reichsgesebgebers zu befinden haben, aber im Endergebnis werde die Entscheidung darüber, ob der Reichsgeseßgeber im Einzelfall sich auf Grundsäße beschränkt habe oder ob ex darüber hinausgegangen und sih zu weit in den landesrecilihen Bereich vorgewagt habe, immer als Rechtsfrage angesehen werden müssen (dies nimmt au Triepel, „Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern“ in der Festgabe der Berliner Juristishen Fakultät für Kahl 1923 S. 16, an; wegen seiner Stellungnahme zum riterlihen Prüfungsreht fiehe aber weiter unten). Fn Verfolg dieser Ansicht wird dann au den Recht anwendenden Gerichten die Befugnis zugesprochen, ein gemäß Artikel 11 der Reichsverfassung vom Reich erlassenes Gese für unwirksam zu erklären, weil es zu sehr ins oinzelne gehe. Jn dieser Allgemeinheit vermag ihr der erfennende Senat si nicht anzuschließen. Unter „Grundsäßen“ hat man allgemein Richt- linien, Rechtssäße zu verstehen, die der näheren Ausführung im einzelnen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Anpassung an die besonderen Verhätnisse der einzelnen Länder, fähig und bedürftig sind. Das Reich darf also die Angelegenheit nicht restlos kodifizieren, sondern soll bei Aufstellung feiner Grundsäge den zur Berückcsichtigung der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Länder erforderlihen Spielraum diesey überlassen. Die Grenze, wie weit das Reich bei der Grundsayausstellung zu gehen und eine weitere Regelung den Ländern zu überlassen hat, wird bei den einzelnen zu regelnden Materien verschieden sein und stets mehr oder weniger flüssig sein. Die Entscheidung hierüber, also über die Frage, welchen Teil das Reih und welchen die Länder zu regeln haben, ist indessen im wesentlihen eine Ermessensfrage Werturteil), deren Beantwortung sich nach dem Bedürfnis der Finheitlihkeit der Regelung für das ganze Reichêgebiet bestimmt. Grundsäblich entscheidet daher über den Umfang der reihsrecht- lihen Regelung das pflihtmäßige Ermessen des Reichsgesebgebers. Deshalb steht dem Reich, niht den Recht anwendenden Gerichten, grundsäßlih das Werturteil darüber zu, ob die reihsrechtliche Re- gelung sich noch im Rahmen der Grundsaßaufstellung hält (so au Anshüß a. a, O. S. 88; Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 2. Auflage Bd. I S. 99, 118; Triepel a. a. O. S. 99 bis 101; vgl. auch Giese a. a. O. Anm. 1 zu Artikel 10). Vas Ermessen des Reichsgeseßgebers ist daher grundsäblih für das Gericht bindend, és sei denn, daß ganz offensihtlich eine Ermessens- übershreitung oder ein Ermessensmißbrauh vorliegt. Fn Fällen der leßteren Art steht den Gerichten die Befugnis zu, die Gültig- keit von Verordnungen des Reichsgeseßgebers zu verneinen (vgl. Entsh, des Reichgerihts in Strafsachen Bd. 59 S. 188; Triepel a. a. O. S. 101; Hatschek S. 99, 100). Allerdings kann sih ge- gebenenfalls der Streit gerade darum drehen, ob offensitlih eine Ermessensübershreitung odex ein Ermessensmißbrauch „vorliegt. Fndessen muß der Richter das Ermessen des Reichsgesebgebers jo lange für ihn verbindlich anerkennen, als nicht ang, Bron ere Umstände für die Ermessensübershreitung oder rmessens- mißbrauch klar vorliegen. Prüft man unter Bugrundlegung dieser Ansicht die Bürgersteuerregelung der Verordnung vom 26. Zuli 1930, so kann niht festgestellt werden, daß solhe Um- stände flar vorliegén, ie für eine Ermessensüber- shreitung oder einen Ermessensmißbrauh sprehen. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Verordnung in weitem um- fang ins einzelne gehende Bestimmungen „enthält, indem Le in § 4 die Steuerpflichtigen bestimmt und die Befreiung von

r D regelt, in § 5 Abs. 2 hèinsichtlich des Landes» saßes nach dem Jahreseinkommen des De Mindestsäbe vorschreibt und in Abs. 3 Ermäßigungen des Landessayes be- stimmt und s{hließlich den Reihsminister der Finanzen in §8 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigt, Es ijt aber andersoits zu berücksihtigen, daß die Bürgersteuer sih im Wesen als Ergänzung der Einkommensteuer darstellt, indem sie teils das von der Einfomntensteuer freie Einkommen erfaßt, teils wie eine Art Zuschlag zur Einkommensteuer wirkt. Da nun die Steuer vom Einkommen das Reich für sich in Anspru genommen hat, so bedurfte es einer cine lien, mehr ins einzelne gehende Regelung darüber, inwieweit Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Bürgersteuer für das Reich8gebiet zu wahren ist. Daß die Verordnung bei der Aufstellung ihrer Grundsäße den Ländern und Gemeinden einen gewissen, ihren Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung tragenden Spielraum gelassen hat, ergeben die §8 1, 5 Abs. 1, §& 6. Unter diesen Umständen nimmt der erkennende Senat n an, daß eine offensichtliche Ermessensüberschreitung