1909 / 96 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Apr 1909 18:00:01 GMT) scan diff

ih darauf, einzelne Beslimmungen aus den verschiedensten Gebieten, die das Strafreht umschließt, der Revision zu untérziehen, so wie die ofenkundigen Mängel, die bei diesen Bestimmungen her- vorgetreten sind, darauf hinweisen und so wie die Ergebnisse der Kriminalstatistik es angezeigt erscheinen laffen. Dabei wird es immer- hin noh zweifelhaft bleiben, was alles unter diese Vorschriften aufge- nommen werden \oll, denn das Urteil hierüber kann von politishem und sozialpolitishem Standpunkt aus ein sehr verschiedenes sein. Die Vorlage hat, um eine feste Richtungslinie für thr Vorgehen zu gewinnen, und in der Hoffnung, daß der Reichstag geneigt sein wird, in dieser Beziehung die gleihe Auffassung zu adoptieren, Einzelbestimmungen einer Revision unterzogen werden sollen, bei denen nah den jetzigen Anschauungen, wie sie auch hier im Hause vertreten sind, die Rücksichten auf den sozialen Frieden und die Rücksichten auf die foztale Fürsorge gegenüber den s{chwäheren Teilen der Bevölkerung

den Weg gewählt, daß nur solche

in besonders auffallender Weise in den Hintergrund getreten \ind.

Dieser Umstand hat nun freilih die Folge nah {ih gezogen, daß die Vorlage äußerlich einen fehr zerstückelten Gindruck macht, und man hat uns auc den ja son lange übliGen Vorwurf nicht erspart, daß es fih um oberflähliches Flick- und Stückwerk handelt. Man ist auch weiter gegangen; man hat unterstellt, daß es den verbündeten Negie- rungen bei diesem Gesetzentwurf gar nicht darauf angekommen sei, alle die einzelnen Vorschläge zur Annahwe zu bringen, sondern daß es h hier um Vorschläge handle, von denen nur eine einzelne Bestimmung für die verbündeten Regierungen Wert habe, nämlich diejenige über die Man hat uns zu verstehen ckgeben, daß unser Wunsh nur dahin gehe, hier vershärfte Be- stimmungen über die Beleidigungen durhzufeßen, daß die verbündeten Regierungen im übrigen auf die Vors{läge des Entwurfs keinen Wert

Strafshärfungen im Beleidigungsreht.

legten, daß die übrigen Bestimmungen gewissermaßen nur dazu dienen sollten, die Vorschriften über die Beleidigungen in eine annehmbare Hülle einzuwickeln. Meine Herren, wenn eine Regierung so vorgehen wollte,

so würde ich das für ein gesetzgeberisches Gaukelspiel halten, dem wir

uns nicht hingeben. Wir müssen, wenn uns dieser Argwohn in der Kritik entgegengetreten i\t, die Berehtigung desselben entschieden ab- lehnen, und ih glaube auch, jeder unbefangene Mann, der fi diese Vorlage näher ansieht, wird zugeben müssen, daß kein Geseßentwurf \ich so wenig etlgnet wie Hilfe einer Vorschrift, die den Regierungen besonders gleih- gültig ist, eine andere Vorschrift durchzudrücken, auf die die Regierungen einen besonderen Wert legen. Denn in dieser Beziehung ist der Entwurf allerdings aus einzelnen Stücken zusammengeseßt derart, daß der Reichstag nah keiner Richtung hin genötigt sein würde, wenn er eine Bestimmung annimmt, auch einer anderen zuzus stimmen, und daß auf der anderen Seite auh die verbündeten Regie- rungen in keiner Weise daraus, daß die eine oder, die andere Vorschrift abgelehnt werden sollte, einen Grund entnehmen würde, die ganze Vorlage fallen zu lassen. (Hört! hört! bei den Nationalliberalen.) Ich kann das ehrlich und aufrihtig sagen: alle Bestimmungen, die der Entwurf enthält, sind hervorgegangen aus Anregungen, dite Hier im Hause laut geworden sind, und aus Stimmen, die in der Prefse fih sehr vernehmlih geltend gemacht haben. Insofern darf man sagen, daß nichts, was der Entwurf enthält, auf der Fnitiative der verbündeten Regierungen beruht, sondern auf den Stimmen hier im Hause als Ausdruck der öffentlichGen Meinung im Lande.

Troßdem darf ih aber auch behaupten, daß ungeachtet der durch die Legalordnung des Entwurfs gegebenen formellen Fassung der Ent- wurf in seinen einzelnen Bestimmungen auch einen inneren Zusammen- hang hat. Es ist mir vielleiht gestattet, mit einigen Worten auf diesen Gesihispunkt hinzuweisen :

Die Bestimmungen des Entwurfs zerfallen in zwei Gruppen, deren eine fih beschäftigt mit dem Schuß der vermögensrechtlihen Interefsen. Unser Strafgeseybuch hat bekanntlih auf diesem Gebiete sehr weitgehende, s{harfe Vorschriften, die in vielen Punkten den jeßigen Anschauungen nicht mehr entspreen. Demgemäß sind die- jenigen Vorschriften, welhe die vermögensrehtlihen Interessen hüten wollen, dahin geändert worden, daß eine Milderung der Strafen eintreten sol, Aus diesem Gesichtspunkt wird Ihnen vor- aeschlagen, cine mildere Beurteilung derjenigen Eigentumövergehen, die sih namentlich in dem Leben der armen Kreise finden, bei dem Notdiebstahl, wie wir ihn genannt haben, und bei dem sogenannten Mundraub. Aus diesem Grunde wird Ihnen vorgeschlagen eine mildere Beurteilung gewisser Vorgänge im Familtenleben der weniger bemittelten Kreise, wie fie vorkommen beim Arrestbruh, beim Siegelbruh, beim Hausfriedensbruch. Aus derselben Rücksiht wird Ihnen vorge- \chlagen, eine mildere Beurteilung derjenigen Erscheinungen eintreten zu lassen, die im Erwerbsleben namentlich der unteren Kreise vorkommen, indem in den wirtschaftlihen Auseinanderseßungen s wischen zwei Interessenten eine gewisse Pression auf die Entschließung des einen Teils ausgeübt wird durch Anwendung von Mitteln, die an sich nicht ungeseßlich, auch niht unsittlih sind, aber nah der Fafsung des jeßt geltenden Geseßes und nah der darauf beruhenden Ne@tsprehung, entgegen der sittlichen Anshauung des Volkes, als E1prefsung aufgefaßt werden.

In allen diesen Punkten Milderungen des bestehenden Die Autorität des Staates, unter dessen Aegide die Gerichte gezwungen sind, auf über Gebühr \scharfe Strafen zu erkennen, wird nur ges{üßt, wenn wir hier eine den allgemeinen An- \chauungen entsprehende Milderung eintreten lafsen, und in den Beziehungen der besser fituierten zu den weniger glücklich gestellten Klafsen wird eine versöhnlichere Stimmung gefördert, ivenn die leyteren nicht unter dem Eindruck zu stehen brauchen, daß die Vermögensinteressen der bessergestellten Kreise durch das Strafs recht mit einer über das billige Maß hinausgehenden Härte ge\{chübßt werden sollen.

Dieser Gruppe von Bestimmungen steht die ¡weite gegenüber, die ih auf die Abänderung solher Vorschriften des Geseßbuhs bezieht, die den Nehtsschuy der ideeUen Güter des Volks zum Gegenstande haben. Hier will der Entwurf die sogenannten Roheitsdelikte \{chärfer treffen. Unsere Zeit denkt, was den Schuß der . ideellen Güter betrifft, strenger als frühere Generationen. Während man früher für die hier einshlagenden QDelikte verhältnismäßig gelinde Ahndungen in unserem Recht geschaffen hat, geht jeyt die öffentlihe Meinung dahin, daß eine Vershärfung eintreten muß; das Empfindungsleben der Nation hat sich aber in allen Schichten außer- ordxntlich verfeinert. Von diesem Gesichtspunkte aus fordert der

M lb o

schlagen wir Ihnen vor, Rechts eintreten zu lassen.

dieser, mit

Entwurf strengere Vorschriften gegenüber der Tierquälerei, die nah dem jeßigen Rechte vielfah s\traflos in die Erscheinung treten fann und damit allgemeines Aergernis erregt. Von diesem Gesichtspunkte aus und belehrt durch traurige Erfahrungen der lezte®Zeit {lagen wir Jhnen vor, zum Schuße von Kindern und anderen hilflosen Personen, die in der Shußzgewalt cines Dritten leben, Strafen eintreten zu lassen, für Grausamkeiten, die sh gegen- wärtig zum großen Teil der Bestrafung entziehen oder nur unter be- sonderen Schwierigkeiten zur Strafverfolgung gebracht werden können. Unsere —Zeit, die auf dem sozialen Gebiete durch Errich- tung und Vervollklommnung von Kinderbewahranslalten, von Schulen, von Besserungsanstalten, von Krankenanstalten und Siechenhäusern, von Waisenanstalten \ich besonders bemüht, empfindet es als einen Widerspru, wenn gleichzeitig nicht ausreihend dafür Sorge getragen wird, daß hilflose und {wache Menschen, die in diesen Anstalten Fürsorge oder Unterkommen finden follen, strafrechtliß Shuy gegen Grausamkeiten und fonstige Rü- sichtslosigkeiten genießen.

Endlich, meine Herren, komme ich zu den Vorschlägen über die Beleidigungs\trafen, die in der Oeffentlichkeit vielfa abfällige Kritik gefunden haben. Vom Standpunkt des Entwurfs handelt es {ih au hier um Roheltsersheinungen, die hauptsählich zurückzuführen {ind auf die Verwilderungen, die in einem Teile unserer kleinen Presse mehr und mehr sich entwickelt, die gerade in ‘der jeßigen Zeit, wo die Technik es sehr erleihtert, billige, jedem zugänglihe Preßerzeugnisse auf den Markt zu bringen, und der öffentliße Verkehr es ermögliht, diese Ware in der leichtesten und \chnellsten Weise unter das große, sensationsbedürftige Publikum zu werfen, ernste Beachtung finden müssen. Und deshalb sollte die Geseßgebung ganz anders Rücksiht nehmen auf den Schutz derer, die dieser Presse in die Hände fallen, als das in unserem geltenden Nechte geschehen ist. Meine Herren, wenn dur die Presse Verhält- nisse aus dem Privatleben in die Oeffentlichkeit hineingebraht werden, die unter allen Umständen für die beteiligten Persönlichkeiten verletzend und beleidigend sind; wenn dies geschieht, ohne daß eine sittliche Pflicht zu derartigen Veröffentlihungen besteht, ohne daß irgend etn öffentliches Interesse darauf hinweist; wenn es nur geschieht, um einer senfaitionellen, platten Neugierde zu fröhnen und daneben der Spekus [ation mit kleinen Blätthen, mit Broschüren und sonstigen Augen- blickspublikationen Nahrung zu geben, die ein großes Publikum an- ziehen und auf Kosten der darin behandelten Personen den Unter- nehmern ein gutes Geschäft zu machen gestatten; wenn solche Er- scheinungen mehr und mehr ih aufdrängen: dann, glaube ih, ift es die Pflicht der Gesetzgebung, diejenigen, die auf solche Weise hilflos mit ihren unglücklihen Verhältnissen in die Oeffentlihkeit gezerrt werden, au®gtiebig zu \{chüten.

Ich brauche Ste nur an einen Fall zu erinnern, der auf diesem Gebiete liegt, der seinerzeit großes Aufsehen erregte, nein, nicht nur das, sondern auch Empörung in allen Kreisen hervorrief, der aber leider in unserer {nell vergefsenden Zeit auch {hon fehr in den Hintergrund getreten ist: das ist die Behandlung derx einen Zeugin im Prozesse Hau. Meine Herren, wenn es unter dem Schuße unserer Geseße möglich ist, daß eine junge Dame in der Weise, wie es damals geschehen is, mit ihren traurigen, aber \chuldlosen Verbältnissen vor die Oeffentlichkeit gezogen wird und keine Rettung für ihren Ruf finden kann als in einem Beleidigungs- prozeß, in dem mit Hilfe findiger und rücksihtéloser Verteidiger das ganze Innen- und Außenleben dieser Dame hämischer Neugierde und böser Kritik preisgegeben wird, dann ist, glaube ich, der Augenblick gekommen, wo die Giseßgebung die Pflicht hat, zum Schutze der Bevölkerung einzutreten. (Sehr 1ihlig! rechis.)

Meine Herren, die verbündeten Regierungen sind sich vollständig klar gewesen, als sie die Verschärfung der Beleidigungsstrafen in den Entwurf aufnahmen, daß sie damit einen heiklen Punkt berührten ; denn es handelt sich das kann man ja niht leugnen hierbei um eine Beschränkung der öffentlichen Diskussion, und die Presse ist sehr empfindlich gegenüber jeder derartigen Beschränkung und nicht geneigt, die Interessen, die für eine solhe Beschränkung sprechen, mit demselbenGewichte zu wägen wie die Interessen, die sie selbst für H zu vertreten und wahrzunehmen pflegt. (Sehr rihtig! rechts.) Wir haken uns au gesagt, daß es für die Volksvertretung nicht leicht ist, gegenüber einer so abgünstig gestimmten Presse Vorschriften anzunehmen, die dem Reichstage den Vorwurf vielleiht zuziehen, daß er die öffent- lihe Diskussion zum Nachteil der berehiigten freien Kritik eingeshränkt habe. Der Vorwurf, meine Herren, is den verbündeten Regierungen {hon jeßt gemacht worden, und wenn Sie geneigt sind,

dem Entwurfe der Regierung zuzustimmen, wird er vermutlih au

Ihnen gemacht werden. Es gibt aber Lagen, in denen man solche Vorwürfe hinnehmen muß, in dem Bewußtsein, daß die Geseßgebung höhere Pflichten zu erfüllen hat. (Sehr gut! schr richtig! rets.)

Es ist von seiten eînes Teils der Presse, die uns besonders un- günstig in dieser Frage gegenübersleht, auch bereits reichlich Alarm geblafen und unter der Fahne „Beschränkung der Preßfreiheit", „Aus- nahm:geseß gegen die Presse* der Kampf begonnen worden. Meine Herren, wenn Sie die Gesetzgebung außerhalb Deutschland näher ver- folgen, dann werden Sie finden, daß in England, daß in Frankreich, daß in Belgien, daß in den Niederlanden Bestimmungen bestehen, die alle in der einen oder anderen Art darauf hinau3gehen, durch Einschränkung des Wahrheitsbeweises in Beleidigungs- prozessen für das Publikum mehr Sicherheit zu geben gegen \kandalôse Angriffe in den Blättern. Ueberall lommt man damit auf eine geringere oder größere Beschränkung der Diskussion in der Presse hinaus. Haben diese Länder, die ich eben genannt habe, nicht eine freie, große und mächtige Prefse? Und haben Sie irgendwie gehört, daß in diesen Ländern Einspruch erhoben wäre gegen derartige Bestimmungen? Hat irgendwie die Freiheit der Presse in diesen Ländern unter derartigen Vorschriften gelitten? Ich möhte denjenigen sehen, der das behaupten wollte.

Weiter! Nicht bloß die Länder, die ih eben nannte, haben in ihrer Geseßgebung Bestimmungen solcher Art. Italien hat seit einer Reihe von Jahren Vorschriften gleichen Gedankens, und hat in diesem Winter Veranlassung gehabt, bei der Revision anderer Bestimmungen sein in Geltung stehendes Reht über die Einshränkung des Wahrheitsbeweises in dem Prozeß gegen den Beleidiger in dem Sinne klar zu stellen, wie der gegenwärtig dem Reichstage gemachte Vorschlag es will. Jtalien mat also Vorschläge in seiner Gesetz- gebung, die ganz in der Richtung gehen wie unsere Vorschläge, ohne daß die Besorgnis laut geworden wäre, daß die freie Diskussion der

Presse ungerehterweise beshränkt werden soll.

verwandtem Standpunkt. Natürlih in allen Staaten mutatig

mutandis, aber doch in derselben Richtung einer Repression gegenüber beleidigenden Mitteilungen über das Privaileben.

Die Schweiz, die an einem neuen Strafgeseßbuch arbeitet, folgt ebenfalls diesen Wegen.

Wenn -das, meine Herren, außerhalb der deutschen Grenzen so liegt, dann wird man, glaube ih, uns gerehterweise nit den Vorwurf machen können, daß wir bei unseren Vorschriften die Tendenz verfolgten, die Freiheit der Presse in irgend einer nit zulässigen Weise zu beschränken.

Man if ja aber noch weiter gegangen, meine Herren, man hat behauptet, diese Bestimmungen wären nux ersonnen, um für lünftige Fâlle Deckung zu geben, falls Beleidigungsprozesse, wie sie kürzlich s{chwebten, im Anschluß an die persönlihen Verhältnisse sozial hoh- gestelller Männer, \sih wieder ereignen follten. Es handle sich um ein dann auch in meinen Augen unsittlihes Mittel, mit dem man bei hocgestellten Leuten die sittlihen Schäden ihrer Existenz der Oeffentlichkeit gegenüber verdecken könnte, Meine Herren, nihts hat den verbündeten Regieruugen bei der Aus. arbeitung ihrer Vorschläge ferner gelegen als ein solher Gedanke Nach unserer Meinung wird von den Vorschriften des Entwurfs, wenn fie Geseß werden sollten, ntemand weniger Vorteil ‘haben als die- jenigen, die |ch in vornehmen und hohen Stellungen befinden. Wenn bei ihnen die Frage entsteht, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, welhes die Erhebung des Wahrheitsbeweises recht. fertigt, dann wird nah meiner Meinung der Nichter regel« mäßig sagen müssen: das öffentliße Interesse liegt vor. Nicht die Leute, die in hohen Stellungen sind und vornehmen Kreisen angehören, werdén durch diesen Entwurf in erster Reihe ge\chüßt, sondern Leute, die gesellshaftlich und amtlih nicht in einer Lage ih befinden, die ein öffentliches Interesse an ihre Verhältnisse knüpft, wie die unglücklihe Zeugin aus dem Hauprozeß, auf die ic vorher hingewisen habe, Wenn uns in der öffentlichen Kritik etwas anderes unterstellt worden ist, so weise ih das zurück; es wird niemand au nur den Schatten eines Beweises für diese Behauptung zu erbringen vermögen. Meine Herren, ih bitte Sie, uns zu glauben, daß wir niht bloß bei dieser Vorschrift, sondern bei allen Vorschlägen, die der Gntwurf enthält, von rein sachlichßen Gesichtspunkten aus gegangen sind, daß jede Tendenz irgend welcher Art unseren Vor- {lägen vollständig ferngelegen. Die Vorschläge sind nah unserer Meinung sahlich nicht zu entbehren.

Sie, meine Herren, kaben vor längerer Zeit auch auf diesem Standpunkt gestanden; denn als der Herr Reichskanzler vor zwei Jahren hier im Reichstage die Frage der Revision des Strafgesezbuchs berührte und gerade die Gesichtspunkte ¡ur Sprache brachte, die in diesem Entwurf ihre Vertretung finden, spielte sich hier im Reichstage folgende Szene ab. Der Herr Reichskanzler legte dar, wohin nah seiner Auffassung eine Revision des Strafgeseßbuchs im Sinne von Strafshärfungen nachdem er vorher von Milde- rungen gesprohen hatte gehen müfse, und bemerkte :

Ih fand aber auch Fälle, wo ih ein weit sirengerer Richter gewesen wäre; das waren Roheits- und Siitlichkeitsverbrecen,

der sienographische Bericht verzeihnet hier „lebhafte, allgemeine

Zustimmung“ ‘—, das waren Kinder- und Frauenmißhandlungen,

der stenographishe Bericht bekundet: „Bravo! rechts und links" —, das waren Tierquälereien,

der stenographische Bericht fagt: „Erneäte Zustimmung“. Der

Herr Reichskanzler fuhr dann fort :

Ist bei öffentlihen Herabwürdigungen von Perfonen wegen unglücklicher Verbältnisse ihres Privatlebens der unbedingte Schuß des Privatlebens nit am leßten Ende gerehter als die Zulassung des Wahrheitsbeweifes ?

Der stenographische Bericht sagt: „Sehr richtig! rechts, in der Mitte

und links". (Heiterkeit rechts, in der Mitte und links.) Meine

Herren, das ist wörtlich zitie1t,

Wteviel Leid

fuhr der Herr Reißskanzler fort ist über einzelne und über ganze Familien gekommen, die aus Furt vor Skandal sich nicht an die Gérihte wenden und einer Prefse in die Hände fallen, die vom Skandal lebt.

Im Reichstag: sehr richtig! auf allen Seiten ! (Große Heiterkeit.) Namentlich in den Großstädten ist eine Shmußprefse aufgekommen, deren Verfasser sich ohne sittlihe Berechtigung als Vertreter der Großmacht Oeffentlichkeit ausfpielt.

Im Reichstag: sehr richtig!

Es fragt \ich, ob nicht ein besserer Schug des Privatlebens und der persönlihen Ehre notwendig ist.

Aus dem Hause wiederum: Sehr richtig!

Meine Herren, wenn die Auffassungen, die nah den von mir ver- lesenen Kundgebungen dieses hohe Haus erfüllten, jeßt noch bei Ihnen herrschend sind, können Sie den Vorschlägen der verbündeten Regie- rungen Ihre Zustimmung nicht versagen. Ste können in Einzelheiten vershiedener Meinung sein, Ste können der Meinung sein, daß manche der Bestimmungen nicht so gefaßt sind, wie Sie es wünschen und wie es nôtig ist, um allem Mißbrauh vorzubeugen. Meine Herren, ih kann ohne weiteres im voraus erklären, in dieser Be- ziehung werden die verbündeten Regierungen allen Wünschen entgegenkommen, weil sie selb keinen \Aebhafteren Wunsch haben, als dem Argwohn vorzubeugen, daß bei dieser Vorlage irgend eine abwegige Tendenz mitgewirkt hätte. Wenn Sie dieser Zusicherung der verbündeten Regierungen sicher sind, wenn Sie auf der anderen Seite überhaupt noch auf dem Standpunkte stehen, den vor zwei Jahren der Reichstag eingenommen hat, dann bürfen wir hoffen, daß Reichstag und Regierung sich auch in dieser Frage verständigen werden. Ich bin überzeugt, wenn das geschieht, so wird es zum Segen des Landes gereichen. (Bravo! rets.)

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Oesterreich steht auf

f zum Deutschen Reihhsan

M 96.

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 24. April

zeiger und Königlich Preußishen Staätsanzeiger.

1909.

mes ——

(Schluß aus der E:ften Beilage.)

Abg. Engelen (Zentr.): Ih beantrage die Verweisung der Norlage an eine besondere Kommission von 21 Mitgliedern. Das Zentrum hat hon 1900 einen Antrag in der Richtung der Vorlagt eingebracht. Weshalb gebt die Regierung darauf erst heute ein ? Die Oeffentlichkeit meint, daß dieses heute eine Folge des Falles Eulenburg ist, und daß

der Vorschlag zum § 186 den Zweck rerfolgt, weitere solche Fälle zu |

verhindern. Ich frage meinerseits: warum trifft die Vorlage, die geroisse besonders revisionsbedürflige Materien vor der allgemeinen Revision des Strafgeseßbuhes vorwegnehmen will, nur das bürgerlihe und nicht auch das Militärstrafrecht? Warum werden. keine Straf- vershärsungen angedroht für den Fall des § 175, wenn die darin mit Strafe ktedrohte Handlung an Personen begangen wird, die \ih in der Gewalt und unter dem Besehl der Täter befinden? Was die einzelnen Vorschläge des Enlwurfes betuifft, so ist ein möglichster Schuß der Kinder, tes Nahwuchses der Nation, gegen grausame Behandlung, gegen Mißbandlung usw. eine Kulturnotwendigkeit. Im Auslande beslehen hon gegen Aussichtspezsonen {chärfere Straf- bestimmungen. Grausame, beständig und systematisch fortgeseßte zur Gewohnheit werdende Mißhandlungen scllten ferner sogar im Sinne eines Verbrechens verfolgt werden, wenn Leben, Gesundheit und Ent- wicklung des Kindes in Gefahr kommen. Die vorgeschlagenen Stirafs milderungen gehen uns zum Teil ebenfalls niht weit genug, z. B. sollte für den einfahen geringfügigen Diebstahl die Zulässigkeit von Geldstrafen bestehen. Desgleichen wird zu untersuhen sein, ob die vorgeshlagene Milderung hinsichtlih des OQDesliktes der Erpressung ausreichen wird, um die ZJudikatur aus § 153 der Gewerbeordnung wieder mehr mit dem allgemeinen Nechts- bewußtsein in Uebereinslimmung zu bringen. Gegen die neu vors geshlagene Strafe für Tierquälerei werden grundsägliche Bedenken aiht zu erheben sein ; indefsen ist die religiöse Uebung des Shächtens, wie dies auch 1897 durch das Gutachten ter wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen festgestellt wurde, als Tier- quälerei nicht zu betraten. § 186 soll eine erheblihe Aenderung erfahren; abgesehen von der Absicht ter weiteren Beschränkung der Oeffentlichkeit soll das Strafmaximum heraufgeseßt werden, ebenso das Maximum der Buße. Dasür wird sih manckes anführen lassen. Anders steht es aber mit der Einschränkung der Zulässigkeit des Wahr heitsbeweises. Die Annahme liegt nahe, daß man die Zulassung des Wahrheits- beweises auf die öffentlihen Beleidigungen und die Belcidigungen durch Abbildung oder Darstellung nur deshalb beschränkt hat, weil diese hier oder da besonders unangenehm empfunden weiden. Daß bei Beleidigungen, die nur das Privatleben, aber nicht das öffentliche Interesse berühren, die Beslrafung ohne Nücksiht auf die Erweislich- keit der Tatsachen eintreten kann, ist eine so kautschukartige Bes stimmung, daß es lediglih dem Richter überlassen bleibt, ob ein privates oder öffentliches Interesse vocliegt. Die Nechtspretung wird kaum zu festen Grundsäyen darüber kommen fönnen. Haben wir doch sdlechte Erfahrungen damit gemacht; so wurde bekanntlich der Beleidigte zunächst auf die Priva!klage verwiesen, dann trat eine Wandlung der Anschauungen bei den Behörden ein, und man fand, daß ein dffent- lihes Interesse vorliegt. Ueber einen besseren Schuß vor Beleidi- gungen wird in der Kommission zu reden setn, aber die vorgeschlagene Fassung können wir nicht annehmen. | : Abg. Per niock (dkons.): Ebenso wie bei der Zivilprozeßnovelle wird auch hier wieder die Frage erörtert, ob die jeßige Vorlage überhaupt angezeigt ist, oder ob sie nicht bis zur endgültigen Revifion des Strafgeseßbuhes zurückzustellen sei. Der Staatssekretär selöost war niht ganz frei von Bedenken in dieser Beziehung, und meine Freunde meinen, daß man über den nolwendigen Nahmen der jeßigen Vorlage hinaus sih Zügel anlegen muß, um nicht grundsäßlihe Bestimmungen des Strafgeseßbuhes zu berühren. Wir halten die Vorlage für [lein, aber für gut, für gut namentlih deshalb, weil sie den Schuß unserer Jugend verstärkt. Wir haben fast täglich in unserer Rechtspflege Fälle gesehen, die das Rechtsbewußtsein des Volkes nicht befriedigen; die Allgemeinheit unterscheidet nicht fo

genau, ob taran der Richter oder das Geseß schuld i}, und ob es si !

aur um cinen einzelnen Fall handelt, sondern verurteilt die ganze

Handhabung unserer Nechtspflege. i Borlage im allgemeinen annehmen können, wollen wir in der ersten Lesung nicht in eine nähere Erörterung eintreten. é haben wir auch Bedenken, namentli dahin, daß die vorgeschlagene Fafsurg des § 186 zu einer. schwankenden Nechtsprehung führen kann. Diese Bestimmungen müssen in der Kommis\sion eingehend erörtert werden, namentlih auc die Frage, ob die Höhe der vocgeshlagenen Strafe für üble Nachrede und öffentliche Beleidigungen ausreichend it. Namens meiner Freunde \schließe ich« mich dem Antrag auf Kommissionsberatung an.

Abg. Varenhorst (Rp.): Wir schließen uns dem Antrag auf Kommissionsberatung an. Die bisherigen Bestimmungen über den qualifizierten Hausfriedensbruh haben zu Unzuträglichkeiten geführt, es ist daher richtig, die drakonishen Bestimmungen zu ändern und Geldstrafen zuzulassen. Tausende von Personen follen auch künftig davor be- hütet werden, daß sie wegen solcher kleinen Vergehen ins Gefängnis wandern, wte z¿. B. wegen des Diebstahls von ein paar Preßkohlen. Was die Bestimmungen wegen der Beleidigung betrifft, so geht uns der Entwurf noh nicht weit g¿nug. i:

Menschen, muß mehr geshüsi werden. Wir dürfen einer Revolyer- presse und Radaupresse niht Vorschub leisten. Der Wahrheitsbeweis muß strikte ausge\chlossen werden. Fälle, wie die des Fräulein Molitor, haben gezeigt, zu welhen Mißständen es führt, wenn Privatdinge in die Oeffentiichkeit gezerrt werden. Die Strafvershärfungen für die Mißhandlung von Kranken und Kindern gehen uns ebenfalls nicht weit genug. Die jeßigen Bestimmungen über die Tierquälereien sind weniger ein Schuß für die Tiere als für diè Tierquäler. Früher hatten einzelne Bundesstaaten einen besseren Schuß; wir müssen dazu zurückkehren. Jh habe es erlebt, wie ein Mann einem Pferd, das niht hoch- lommen fonnte, einen Strick um die Zunge band und sie bald heraus- riß. Wos bekam der Mann ? 150 4 Geldstrafe. Jn folhen Fällen ist eine Tracht Prügel angebracht, obwohl ih im allgemeinen nicht für die Prügelstrafe bin. Es ‘wäre zu erwägen, ob nicht eine Be- stimmung in das Gese aufgenommen werden sollte, daß jemand, der auf frisher Tat einen fjolchen brutalen Menschen lIyncht, un- bestraft bleibt. Als ih in den Reichstag gewählt wude, sagte mein neunjähriger Junge zu mir: „Höôre, Vater, wenn Du in den Reichstag kommst, so mußt Du zunächst ein Gesey für die Tiere machen, denn die Tiere können sih nicht selbs helfen.“ Gs wäre auch notwendig, zu bestimmen, daß die Vivisektoren über die Vivisektionen Buh führen und sich solher Tiere bedienen, die wentger empfindlih sind, nit der Wirbelttere, wie ¿. B. der Hunde. Diese Tiere empfinden \{chor, bevor fie auf den Tisch kommen, seelishe Qualen so gut wie ver Mensch. Es gibt auch Professoren, die an Tieren Versuche „nahen, die gar keinen Zweck aben, z. B. Hunger- und Durstexpekiüente. Das ist ein Unfug. Es sollte einmal festgestellt werden, wie lange ein Professor oder ein tivatdozent hungern kann. Bei aller Anerkennung für die wiffsen- [haftliche Bedeutung der Vivisektion möchte ih doh empfehlen, solchen Mißbräuchen energish entgegenzutreten. 7

Abz. Dr. Osann (nl.): Bei dem Vortrage des Staatssekretärs hatte ih den Eindruck, als ob er die Vorlage niht mit ganzem Herzen vertrat, als ob er mehr der Anregung folgte, die

Da wir die sieben Punkte der |

In einzelnen Fragen |

Die Ghre, das hochste Gut des |

vor zwei Jahren der Reichskanzler gab, und als ob er die Verantwortung sehr gern auf das Haus und die Aeußerungen und früheren Anregungen aus dessen Mitte \{chob. Die neuen Bestimmungen über die Bestrafung der Tierquälerei billigen wir. Ganz besonders notwendig sind die Strafandrohungen und Strafvershärfungen gegen Mißhandlungen von Kranken unh Kindern. Die Vorschläge wegen Milderung der Bestimmungen über den Diebstahl, wegen Zulassung der Geldstrafe bei geringfügigen Ent- wendungen billigen wir ebenfalls. Den Kern der Vorlage bilden die Borschläge wegen der Beletdiyung und der Erpressung. Der Fall, der zum Vorschlage der Einschränkung der Zulassung des Wahrheits- beweises geführt hat, eint nicht der Fall Eulenburg, sondern vielmehr der Fall Molitor zu fein, der sich vor badischen Gerichten abspielte. Da meine ich, es wäre auch im Rahmen der heutigen Strafgeseßgebung und Strafprozeß- ordnung möglich gewesen, das Nichtige zu treffen. Ih wver- kenne nit, daß in der Beschränkung des Wahrheitsbeweises ein s{w.rer Eingriff liegt, sowohl für den Beleidigten wie für den Be- leidiger, Es wird sih fragen, wo die Grenze für das Privatleben gezogen ist. Hat nicht die Oeffentlichkeit ein Interesse daran, zu er- fahren, ob ein Arzt Schmiergelder empfangen hat, ob ein Fabrikant seine Arbeiter s{chlecht entlohnt usw. ? Es soll allerdings der Wahrheitsbeweis nur ausgeschlossen sein bei Beleidigungen durch die Presse und bei öffentlichen Beleidigungen. Aber auch da stoßen wir auf die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs „Oeffentlich- keit", den eventuell die eine Instanz bejabt, die andere verneint. Stimmt anderseits der Beleidigte dem Wahrheitsbeweise niht zu, so wird es nachher heißen, dtie Belauvteten Tatsachen seten wahr, und deshalb habe er dem Wahrheitsbeweise niht zugestimmt. Ferner ist es keine Befriedigung des Nechtsbewußtseins, wenn der Beleidiger den Wahrheitsbeweis {chlüssig führt und doch. bestraft wird, weil er beleidigt hat. Hoffentlich kommen wir auf diesem Gebiete durch Selbstzuht weiter als dur prozessualische und Straf- geseßbuhsreformen. Der Begriff der Erpressung ist zumal betreffs des Koalitiorsrechts der Arbeiter durch die Judikatur in einer geradezu verhängnisvollen Weise ausgedehnt worden. Arbeiter sind wegen Erpressung bestraft worden, weil sie zur Er- langung besserer Lohnbedingungen mit dem Streik drohten, und selbst das Neichsgericht hat solche Urteile bestätigt, aber auf Arbeitgeber, die mit der Aussperrung von Arbeitern drohten, um für {ih günstigere, für die Arbeiter {hlechtere Lohnbedingungen zu erzielen, ist der Er- pressungsparagraph niht angewendet worden. Solche Bestrafungen lassen sih mit dem Begriff der Erpressung im Volksbewußtsein nicht vereinigen. Wenn die sozialen Gedanken und die Erkenntnis von der Notwendigkeit eines guten Verhältnisses zwishen Arbeitern und Arbeitgebern auch in der NRechtsprehung mehr und mehr Raum finden werden, dann werden die Klagen über Klassenjufliz verschwinden.

Abg. Frohme (Soz.): Wenn die Begründung der Vorlage an- erkennt, daß die Rechtsprehung vielfah dem Nechtsbewußtsein nicht genügt hat, so stellt \sich die Vorlage als ein Akt der Verlegenheitsgeseßgebung dar. Sie berührt nur einige Punkte, lößt aber viele andere nicht minder wichtige Punkte beiseite. Die schärfere Bestrafung der Tierquälereien billigen wir durch- aus, aber man scll au an den Schuß der Menschen denken. Die Erziehung kann viel zur Vermeidung von NRoheiten tun. Auch der Gedanke, den Kindern einen besonderen Schuß durch das Straf- geseßbuch zu geben, findet unfere vollkommene Billigung. Die Milderung der Strafe für geringfügige Vergehen ent- spriht dem öffentlihen RNechtsbewußtsein weiter Kreise; es wäre auch zu wünshen, daß die haiten Strafen für den Rückfall gemildert werden. Da dies im Rahmen dieser Vorlage nicht möglich war, fo hoffen wir, daß es bei der allgemeinen Revision des Strafgeseßbuches geshehen wird. Wir begrüßen es ferner, daß der Gntwurf versucht, der {limmsten Wirkung der reihsgerihtlihen Ausêlegung des Begriffs Erpressung entgegen zu wirken. Cs muß die Bestimmung in das Geseh aufgenommen werden, wonach eine Handlung des § 153 G.-D. niht als Erpressung anzusehen ist. CEhrbare Arbeiter, die, um günstigere Lohnbedingungen zu erlangen, die Arbeit niederlegen, dürfen nicht zu gemeinen Verbrechern gestempelt

werden. Die ernsteften Bedenken haben wir selbstverständlich gegen S 186 Abs. 2 (Beleidigungsparagraphen). Ih bin der Leßte, der Privatverhältnissen niht jeden Schuß angedeihen lassen möchte. Die Auswüchse der Skandalpresse finden eine Korrektur in dem öffent- lihen Rechtsbewußtsein und dem sittlihen Empfinden des Volkes. Diese Bestimmungen werden mit Recht als ein Ausnahmegesetz egen die Presse aufgefaßt. Die Novele macht den Be- eidigten zum Richter, ob der Wahrheitsbeweis erhoben werden soll oder niht, gewährt ihm aber im Grunde. doch keinen Schutz. Die Vorlage macht den Eindruck, als ob die Regierung noch mehr Prozesse derart, wie wir sie erlebt haben, befürhtet. Jch kann nicht glauben, daß die Vorlage angenommen werden wird. Wollen Sie

. das Volk sittlich heben, so sorgen Ste für eine Verbesserung seiner

wirtschaftlichen Lage, für gute Schulen, für die intellektuelle Hebung des Nichterstandes und für die Beseitigung der Klassenjust!z.

Abg. Roth (wirtsch. Vgg.): Auch meine politishen Freunde sind für Verweisung der Vorlage an eine Kommission. Mit den Milderungen, die der Entwurf bringt, sind wir einverstanden. Die bisherigen Strafen wegen qualifizierten Hausfriedens- bruchs sind zu ho; es wäre nur zu wünschen, daß auch die Zurücknahme des Stkrafantrages zulässig wäre. Nit ganz einverstanden sind wir mit den Bestimmungen über die Gntwendung aus Not. Besser wäre es, einfach mildernde Umstände au beim Diebstahl zuzulassen. Mit der Erhöhung der Geld- strafen und der Buße bei übler Nachrede sind wir einverstanden. In bezug auf die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises find wir geteilter Meinung. Ein Teil von uns möchte die Regelung dieser Frage bis zur allgemeinen Revision des Strafgesehz- buchs vertagen. Die Zulassung der Beweisaufnahme möchten wir niht von der Zustimmung der Beletidigten abhängig maten, sondern sie unter allen Umständen bei öffentlihen und Preß- beleidigungen ausgeschlossen sehen, wenn es sich bloß um das Privatleben handelt. Die Strafen für Mißhandlung von Kranken und Kindern sind mit Rücksicht auf Fälle, wie den der Ehefrau eines Berltner Arztes, nah unserer Meinung viel zu niedrig. Die Kinder müssen nicht bloß bis zu 14, sondern bis zu 16 Fahren geschüßt werden und die Strafandrohung auch in den Fällen eintreten, wo die Körperverleßzurg ‘nicht mittels grausamer Behandlung begangen wird, sondern auch dann, wenn den Kindern nicht genügend Nahrung und Kleidung gegeben wird. Den Bestimmungen über die Bestrafung der Tierquälerei stimmen wir zu. Das Schächten sollte nur gestattet werden unter Benutzung der modernen Betäubungsapparate, denn die Schächtung, wie sie jeßt ge- übt wird, ist grausam.

Abg. Werner (Reformp.): Es ist niht zu verkennen, daß ein großer sozialer Zug durch diese Vorlage geht. Dies gilt besonders von den Bestimmungen über den Hausfriedensbruch und den Erpressungsparagraphen. Besonders begrüßen wir die Verschärfung der Strafe wegen Tierquälerei. Nicht einverstanden sind wir mit den neuen Bestimmungen über den Wahrheitsbe weis bet Beleidigungen, die öffentli oder dur die Presse begangen sind. Der Begriff „Verhältniffe des Privatlebens" müßte doch genau umgrenzt werden; eine solche allgemeine Fassung könnte leiht die größten Un- zuträglihkeiten im Gefolge haben, ebenso der Ausdruck „foweit sie das öffentlihe Interesse niht berühren“; und ganz besonders bedenklich is der Vorbehalt, daß die Erhebung des Wahrheits- beweises an die Zustimmung des Beleidigten gebunden sein fol. Der § 186 follte überhaupt nicht aus der allgemeinen Revision des Strafgeseßbuhes herausgerissen werden. Gegen die Erhöhung der Strafmaxima haben wir nihts ein- zuwenden, nur daß vielleiht die Erhöhung des Maximums für die Buße auf 20 000 6 zu weit geht. Die Strafbestimmungen gegen die Mißhandlung jugendlicher und wehiloser Personen müssen noch viel s{häârfer gefaßt werden; ich erinnere in diesem Punkte an die vorzüglichen Ausführungen, welhe vor kurzem über dieselbe Materie unfer Kollege Dr. Faßbender gemacht hat.

Hierauf wird gegen 61/4 Uhr die Fortseßung der Be-

ratung auf Sonnabend 2 Uhr vertagt.

Statistik und Volkswirtschaft.

und Ausfuhr von

Ein- undimNBetrie

Gattung bes Zuckers

NVerbrauchszucker, raffinierter und dem raffinierten gleihgestellter Zudker (176 asi)

NRohrzucker (176 a) davon Veredelungsverkehr . Kristallzucker (granulterter), (auch (176 b) davon Beredelungsverkehr Platten-, Stangen- und Würfelzucker (176c) . . yemahlener Melis (176d) davon Veredelungsverkehr Stücken- und Krümelzucker (176 6) davon Veredelungeverkehr gemahlene Naffinade (176 f) davon Veredelungsverkehr Brotzucker (176 g) d Farin (176 h) davon Veredelungsverkehr o Kandis (176i) davon Veredelungsverkehr anderer Zucker (176k/n) Rohrzucker, roher, fester und flüssiger (176k) NRübenzucker, roher, fester und flüssiger (1761) anderer fester und flüssiger Zudter (flüssige Raffinade, einschließ- lih des Invertzuckersirups usw.) (176 m) Füllmassen und Zulerabläufe (Sirup, Melasse), Melassekraft- futter; Rübensaft, Ahornsaft (176 n) davon Veredelungsverkehr

NRübenzucker : ‘Sandzucker)

uder im Spezialhandel vom i gjahr1908/9, beginnénd mit 1. September.

zudlerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht: Gesamtgewtcht Menge des darin enthaltenen Zudckers

Berlin, den 24. April 1909,

[1 Dis 20, Pet 1909

Einfuhr Ausfuhr

|1. Septbr. | 1. Septbr. | 1. Septbr. | 1. Septbr. | | 1908 1907

| 1908 1907 11. bis ( 8 i A O bis 20. April | 20. April | 20. April | 20. April | 20. April | 1000| 1008 | 1909 1908

11. bis 20. April

|

dz rein i

3 142 661 6

59 956

144 770 | 2918 445 14 485 1 5 1 032 - |— s

2411 987 4 708 313 138 228 128 157 112 127 827 15 760 833

|

| 2110 340

|

|

98 378 141 564 |

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3 548

40 686 40 330 125

6

110 057

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106 332 93 616

315 98 41 233 78 238 17 256 20 062

2 977 709

F aiungih 9 022 185 | 2 967 327 581 206

10 052 10177 14 13

38 206 35 299 14 214 14 425.

64 967 50 027 26 088 18 146 13

2 032819

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Kaiserliches Statistishes Amt. D: As:

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