1868 / 2 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Verpackung und Ver= \{chluß der Sendungen mit declarirtem Werthe.

Von der Postbeförde= rung ausgeschlossene Ge-=

genstände.

4 g. 10.

1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. und wegen der Waarenproben siehe ǧ 14 und 15.

1 Bei Briefen nah Gegenden unter heißen Himmelsstrihen darf zum Verschluß Siegel oder ein anderes, durch Wärme si auflôösendes Material nicht benußt werden.

111 Der Verschluß eines jeden Paets muß in Befestigung der Schlüsse dur Siegellack yj Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.

1v Wird eine Verschnürung angebraht, so muß dieselbe so daß sie ohne Verlegung des Siegelverschlusses

v Wegen der Briefe mit declarirtem

so eingerichtet sein, daß oh

beschaffen und festgesiegelt sei nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. Werthe siehe § 11 Abs. 1.

“Le: 14;

1 Briefe mit declarirtem Werthe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. \. n! müssen mit einem haltbaren Kreuz -Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln nah Maßgabe de F nebenstehenden Zeichnung gut verschlossen sein. |

D 11 Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, _——— schlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, Transports nicht stattfinden kann. | 11 Schwerere Geldsendungen sind in Pakete, Beutel, Kisten oder oässer fest zu verpacken. | Iv Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, so fern der Werth bei Papiergeld nidf §000 Thlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 Fl. übersteigt, dürfe in Paeten von starkem mehrfach umgeschlagenen und gut vershnürten Papier eingeliefert werda v Bei s{hwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in hal barem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, so wie die Naht hin länglich oft versiegelt sein. | v1 Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. \. w. versandt werden, fönnen in dem Jal aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päâkchen ver | einigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt scinf Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu furz sein. Da, wo der Knoten geschürzt if} _ Und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrüt sein. Die Schnur, wel | den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen solle} niht über 50 Pfund \{chwer sein. | vir Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen niht mit überstehenden Deeln versehen, die Eisenbeschläg müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueb« 90 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.

vIi11 Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden der gestalt vershnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verlegung der Umschnürun) oder des Siegels nicht möglich ist.

1x Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gel der in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.

ÿ. 12.

1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförde rung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sons leiht entzündliche Sachen, so wie äzende ölüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer werkts- Gegenstände, Reib- oder Streichzünder , Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u. \. w. Eber so bleiben gefettete Wolle, Kienrußshwärze u. \. w. von der Versendung mit der Post ausges{lo}sen.

11 Die Post- Anstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen.

111 Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrihtiger Declaration oder mit Verschweigung

des Tnhalts dex Sendung zur Post aufgeben , haben vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landes- gesegen für jeden entstehenden Schaden zu haften.

müssen in Papier oder dergleichen eingi

daß eine Veränderung ihrer Lage während d

; Postbeförderung be- Wegen der Dru sj! zugelassene Gegen-

df,

Drucksachen,

D

g. 13.

dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgeseßt ferner lebende Thiere,

1 Flüssigkeiten, desgleihen Sachen, die sind, unförmlih große Gegenstände, so wie Bäume , Sträucher und dergleichen , können von den Post- Anstalten zurückgewiesen werden.

11 Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, so wie für leiht zerbrehlihe Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Post- verwaltung keinen Ersaß, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffen- heit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.

111 Die im § 12 Abs. Il ausgesprochene Befugniß der Post-Anstalten, Declaration des Jn- halts zu verlangen, tritt auch in solhen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem {nellen Verderben und der Häulniß ausgeseßte Sachen, oder lebende Thiere enthalten.

ry Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu erseßen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird.

v Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden

aftbar. : / v1 Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines &asses u. st. w.) soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblih übersteigen.

g. 14.

1 Gegen die für Drucksachen festgeseßte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanishem Wege hergestellte, nah ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegen- stände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.

11 Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter shmalem Streif- oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.

111 Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preis-Courante, Familien- Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maß eines Postanweisungs- Formulars oder eines gewöhnlichen Brief-Couverts abweichen.

1y Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse beigefügt werden.

v Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so fern sie von dem- selben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß -Umschlägen versehen sein.

vr Circulare x. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter einem Bande versendet werden.

vn Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nah ihrer Fertigung durch Druck u. st. w., irgend welche Zusäße, mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift , beziehungsweise Firmazeihnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei feinen Unterschied, ob die Zusäße oder Aenderungen geschrie- ben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel , durch Druck, dur Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Puntktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durch- stehen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. \. w. Anstrihe am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedo ge-

stattet sein.