1868 / 42 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 18. Februar. Jn der gestrigen Sißung des Herrenhauses nahm gelegentlih der Diskussion über den die E im höheren Justizdienste betreffenden Gesehentwurf, nach den Ausführungen des Herrn Dr. von Dantîiels der Justizminister Dr. Leonhardt das Wort wie folgt:

Meine Herren! Das Amendement is} in der Justizkom- mission des Abgeordnetenhauses mit 7 gegen 6 Stimmen, in dem Abgeordnetenhause selbst mit geringer Majorität, die erst durch Gegenprobe ermittelt werden mußte, angenommen worden.

Bei dem großen Jnteresse, welches dieses hohe Haus in Uebereinstimmung mit der Königlichen Staatsregierung dem Gescßentwrouxfe schenkt, halte ih es für cine nicht zu umgehende Pflicht, mich etwas näher über die eigentlihe Bedeutung und Tragweite des Amendements zu äußern, so wie Über die Be- denken, welche dasselbe mit fich zu führen scheint.

Ich habe vielfach die Aeußerung vernommen, als wenn es fich bei diesem Amendement um nichts anderes handelte, als darum, dem Justizminister die Befugniß zu entziehen, einen Richter aus den neuen in die alten Provinzen zu verseßen. Wenn dics richtig wäre , meine Herren, so würde ih mi bei dem Amendement beruhigen. Ullein es handelt sih gar nicht um eine Erweiterung oder Verengerung des Kreises, in welchem die Verseßung vorzunehmen sei , vielmehr ganz wesentlih um die Frage, ob überhaupt eine Strafverseßzung vorzunehmen sei, ob die Richter einer Provinz gut genug, die Richter einer anderen Provinz aber zu gut seien, um \siïe einer Strafverseßung zu unterziehen. :

Der Gesezentwurf bezweckt die Aufhebung der zur ZJeit bestehenden Verschiedenheit in der Anstellungsfähigkeit. tit diesem Gegenstande steht nun das Amendement in irgend wel- chem näheren Zusammenhange gewiß nicht. Das Amendement verdankt seinen Ursprung- einer starken Abneigung gegen die Ver- seßung als DiZziplinarstrafe. Nun mag man allerdings darüber zweifeln, ob die Verseßung ein geeignetes Dis8ziplinarmittel sei. Ich meinerseits halte allerdings, soweit ich die Sache zur Zeit Übersehe, dafür, daß neben dem verfassungsmäßigen Grundsaße der Unverseßbarkeit der Richter die Strafversezung ein noth- wendiges Dis8ziplinarmittel ist. Wer aber von andern Ansichten ausgeht, der wird dadurch geleitet werden müssen zu dem An- trage, die Strafversezung entweder Überhaupt oder für gewisse Kategorieen von Richtern auszuschließen, keines- wegs aber zu Amendements, welche nichts anderes wollen, als einen Theil der Richter von dem Geseße zu eximiren und ihnen vor dem Gesetze eine MOULLE Stellung zu verschaffen. Die Strafverschung kann, der Natur der Sache nach, nicht aus- geführt werden, wenn in einem Lande cin oberster Gerichtshof besteht, gegen die Mitglieder diests obersten GerichtS8hofes.

Wenn dagegen in einem Lande mehrere Gerichte einer und derselben Kategorie bestehen, so muß die Strafverscßung aus- geführt werden, soweit das möglich ist. Es können allerdings der Ausführung der Strafverseßung Hindernisse entgegentreten ; wenn diese aber durch die Geschgebung beseitigt werden, so muß man auch die Strafversezung zur Ausführung bringen. Ein solches äußerliches Hinderniß, die Strafverseßzung auszuführen, liegt in der Verschiedenheit der Anstellung8fähigkeit; wird diese Verschiedenheit aufgehoben, so wird die Strafverscßung möglich und muß dann auch zur Ausführung gebracht werden können. Für die 21 Appellationsgerichte der alten Provinzen besteht die gleiche AnsteUungsfähigkeit; es kann demgemäß ein

Mitglied des einen Appellations-Gerichts' verseßt werden an jedes beliebige der 20 anderen, ein Richter also vom Rhein- nach dem äußersten Osten. Eine ganz cigenthümliche Stellung nimmt das Appellationsgericht in Kölnein. Ein Richter bei diesem BNppellations- Gericht kann auch bei dem jeßt bestehenden Rechtszustande nicht verseßt werden aus dem rein äußeren Grunde, weil er nicht die

leihe Anstellungsfähigkeit mit den Mitgliedern der übrigen

ppellation8gerichte hat. Das hat aber seine Ausnahme. Es kann sih nämlich Jemand die Anstellungsfähigkeit verschaffen sowohl für das Rheinland, wie für die alten Provinzen. Dieser Richter, welcher durch besondere Anstrengungen und das Be- 4 mehrerer Prüfungen sich dieseAnstellungsfähigkeit erworben at, hat damit, das wäre doch anzunehmen, ein Vorrecht erworben ; dies Vorrecht wird ihm aber zum Nachtheil , denn er kann nun verseßt werden von Cöln nach den östlichen Provinzen. Das ist gewiß ein. schr bedenklicher Zustand, allein, meine Herren, wenn jeßt allen Richtern die Anstellungsfähigkeit als eine gleiche gegeben wird, so ist das Fortbestehen eines solehen Qustandes, wonach wirklich die Wohlthat zur Plage wird, ganz unerträglih. Dieser JZustand würde aber fortdauern, wenn das Amendement angenommen wird.

Für mich hat aber ein Punkt cin noch größeres Be- denken. Das ist der Umstand, daß Richter, welche jeßt unter einem Geseße stehen, weclches nah dem Gedanken des Amendements ein schlechtes sein soll, von dem Geseß ge-

radezu eximirt werden ; das sind die Mitglieder der neuen Provinzen. Nach der Königlichen Verordnung vom 8, Februgy v. J. nämlich unterliegt es gar keinem Zweifel, daß die Mit glieder der fünf AppcUlationsgerichte in den neuen Provinzen zur Strafe versehbar sind. Dies Verhältniß soll aufgehoben werden, die Richter sollen niht mehr versehbar sein Nun finden wir aber auch hier noch etwas höchst Sonderbareg vor: In diesen fünf Appellation8gerichten der neuen Provinzen befinden sich Richter , welche aus den alten Provinzen in die neuen verseßt worden sind; diese würden nah wie vor zur Strafe verseßt werden können, die übrigen aber nicht; so sißen denn hinter einem und demselben grünen Tische Richter, welde unter cinem ganz verschicdenen Disziplinargeseße stehen ; id wüßte wirklich nicht, wie das Gefühl der Gemeinsamlkeit, das 6, fühl, einem Lande anzugehören, unter diesen Richtern bestärt werden könnte. Jch glaube, daß Justizbeamte das Gefühl haben müssen, gereht behandelt zu werden. Nun kann ich mir aber unmöglich denken, daß ein Richter der alten Provinzen, welche es sich gefallen lassen muß, aus den westlichen in die östlichen Provinzen verseßt zu werden, glauben sollte, daß: er gerecht behandelt werde, wenn er sich zugleich sagen muß, ein Richte in Frankfurt a. M. kann nicht einmal nah Wiesbaden versehj werden. Jch glaube also, daß man, indem man durch dieses Amen dement Richter, die jeßt unstreitig unter dem Geseße der Straf: verseßung stehen, von diesem Gesetze eximirt, und das man ohne irgend welchen inneren Grund, der Willkür verfällt, und halt: es für außerordentlich bedenklih, das System der Willkür in die Justizgesezgebung einzuführen.

ch halte aber auch ferner, von diefen allgemeinen Erwä: gungen abgesehen, dafür, daß die Richter der neuen Provinzen, insofern fie eine verhältnißmäßig günstigere Stellung ein: nehmen, in dieser ihrer allgemeinen günstigerern Stellung dur nichts so schr gefährdet werden können, als wenn für sie Vor: rechte geschaffen werden, Vorrechte, die dieses nur scheinbar sind und O schr unpraktish erscheinen. Durch solche augenblick: liche scheinbare Vortheile wird die Lage der Beamten im Laufe der Ae gewiß sehr benachtheiligt werden.

Nach den Bemerkungen des Herrn von Bernuth, er klärte der Justizminister Dr. Leonhardt:

Es thut mir sehr leid, daß ich nicht in der Lage bin, dem Amendement beizustimmen; denn die Frage, ob das Abgeord: netenhaus zurücktreten werde, halte ih in der That für schr zweifelhaft. Deshalb habe ih auch die Sache wohl geprüft und mich veranlaßt geschen , die Aufmerksamkeit des hohen Hauses für einige Zeit in Anspruch zu nehmen. Alles, was der Herr Vorredner geäußert hat, geht darauf hinaus; daß es angemessen sei, das. Gesecy über die Strafyver- seßung in Angriff zu. nehmen. Jch halte nun für gan lonjequent, wenn der Herr Vorredner, von diesem Grundsaye ausgehend, in der Kommission einen Antrag gestellt hat, welcher hierauf abzweckt, nicht aber für geboten, daß er aus diesem Grunde für das Amendement sich erkläre. Der Herr Vor: redner hat bemerklich gemacht, daß die Strafversezung in der verschiedenen Stellung der Gerichte und den Etat8sverhältnissen Schwierigkeiten finde. Jnsoweit diese Schwierigkeiten bestehen, wird die Strafverseßzung nicht ausgeführt werden können. Wenn man davon ausgeht, daß die hannöverschen Obergerichte ein andere Stellung in der Justizorganisation einnehmen, wie die Kreisgerichte oder Landgerichte, so wird man. von der Straf versczung vom Obergerichte zum Kreisgericht Abstand nehmen müssen, weil die Strafverseßung nichts Anderes ist, als die Versegung cines Richters in: ein anderes Gericht gleichen Ranges. Auch. die Etatsverhältnisse können Schwierigkeiten machen, Meine Auffassung der Sache ist in dieser Beziehung jedoch nicht die des Herrn Vorredners; ih muß vielmehr, obwohl der Leytere meint, Niemand werde ihm widersprechen, dieses denno thun. Jch-muß noch einmal wiederholen —- und darauf lenke ich, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses es liegt mir nicht daran, den Kreis, innerhalb dessew zu verseßen ist, zu erweitern; es liegt mir ferner nicht daran, sofern nur cine Strafverseßung Überhaupt ausführbar ist, von. den neuen in die alten und un gekehrt, zu verseyen. Jch halte es aber für durchaus willkür- lich, den Richter der einen Provinz unter ein anderes Straf geseß zu stellen, als den. Richter einer andern. Provinz. sehe nicht ab, warum die Richter der 21 Appellationsgericht der alten Provinzen die Strafversezung sich gefallen lassen sollen, die Richter der 5 Appellationsgerichte der neuen Pro- vinzen aber niht. Es ist mir entgegnet worden, es solle der bestehende geseßliche Zustand abgeändert werden, der Justiy minister nehme erweiterte Befugnisse in Anspruch. Das ist gar nicht der Fall,

Wenn mir Jemand den Say bestreiten kann, daß jeh! nach der Verordnung vom 8, Februar v. J. der Justizminister

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in der Lage sei, ein Mitglied der fünf Appellations8gerichte der neuen Provinzen zu verseßen, dann will ih dem Amendement beitreten. So lange dieser Saÿ nicht bezweifelt und bestritten werden kann, ändert man durch das Amendement den bestehenden Zustand; man eximirt ohne allen inneren Grund, rein willkürlich, die Mitglieder der Appellation8gerichte der neuen Provinzen vom Geseß und giebt ihnen eine privi- legirte Su ob diese privilegirte Stellung eine vortheilhafte oder unvortheilhafte sei, darf dahingestellt bleiben. Die Justiz- beamten müssen vor dem Geseße gleich behandelt werden und eine Verschiedenheit der Provinzen darf nicht eintreten. Das ist der höhere Grund, weshalb ih mi gegen das Amendement erkläre; dagegen ist der Wunsch, den Kreis, innerhalb dessen zu

verseßen ist, zu erweitern, für mich nicht bestimmend.

Berlin, 18. Februar. Aus dem dem Abgeordnetenhause vorge- legten Vergleiche, welcher zwischen dem Königlichen Geheimen Ober- Finanzrath Scheele und dem Königlichen Geheimen Bergrath Lindig als Vertreter der Herren Minister für die Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einerseits, und den Deputirten der

alleshen Pfäunerschaft andererseits am 7. d. Mts. zu Halle abge- schlossen wurde, heben wir folgende Bestimmungen hervor:

§. 1. Die Pfännerschaft verzichtet auf alle von ihr aus dem Vertrage vom 6. Oktober 1817 und den früher von der Regierung wegen der Salz- lieferung mit ihr Relctolenen Verträgen , beziehungsweise in dieser Hinsicht ertheilten Versicherungen, namentli der Versicherungs-Ur- funde vom 17. Februar 1797 herzuleitenden Rechte, und wird von beiden Kontrahenten anerkannt, daf der aus 24 Paragraphen be- schende Vertrag vom 6. Oktober 1817 für immer als aufgehoben zu erachten sei. : R

M o Dagegen triti der Staat der Pfännerschaft die hierselbst befindliche Staatssaline nebst dem dazu verliehenen Salzbergwerks- felde, sonstigem Zubehör einschließli der Quart- und Extrasoole, Inventar und Vorräthen ab, mit Ausschluß nur der am Schlusse des abgelaufenen Jahres vorhanden gewesenen leeren Säcke, fowie mit Ausschluß des zu derselben Zeit bereits magazinirt gewesenen Salzes, welches jedoch der Pfännerschaft gegen die zu Acht Silbergroschen Sechs Pfennigen für den Centner unverpacktes Salz angenommenen Selbstkosten überlassen werden wird. Für die zur Verpacung verwen- deten Sácke werden die Selbstkosten berechnet. / :

L 3. Die der Stadt Halle gehörige Jungfernwiese wird zwar von der Uebergabe ausgeschlossen, der Staat wird sich jedo bemühen, dieselbe von der Stadt im Wege des Tausches oder Kaufes zu erlan- gen und , wenn dies gelingt, der Pfännerschaft dieses Grundstü un- entgeltlich überweisen. Bleiben diese Bemühungen, worüber allein der Staat zu entscheiden hat, fruchtlos , so zahlt derselbe an die Pfänner- \chaft die Summe von Fünfzehntaujend Thalern , wogegen diefe die Verpflichtung Übernimmt , die Ansprüche der Stadt Halle in Bezug auf die Jungfernwiese Ansprüche , welche theils aus ihrem Eigen- thumsrechte, theils aus dem mit dem Fisfus auf sech8zig Jahre abge- chlossenen und neuerlih prolongirten Pachtkontrafkte hergeleitet wer» dio —- zu befriedigen. Die eventuelle Zahlung dieser Fünfzehntau- send Thaler erfolgt spätestens am 1. April 1869, bis wohin die Stadt Halle von der Pfännerschaft die Pacht für die Jungfernwiese erhält.

F. 4. Der Staat tritt an_ die Pfännerschaft den auf der an- liegenden mit 1. bezeichneten Karte mit K. U. G. F. K. D. ‘C. O. N. M. L. R. bezeichneten und in der anliegenden Beschreibung näher dargestellten Theil des für den Fiskus reservirten Zscherbener Grubenfeldes cinschließlich der darauf befindlichen Bergwerksöanlagen, mit Ausnahme jedo der auf der Grube am Schlusse des abgelaufe- nen Jahres vorhanden gewesenen Holz- und Kohlenvorräthe, für

- welche die Pfännerschaft die von dem Königlichen Ober-Bergamte

estzusebenden Selbstkosten zu erseßen hat, eigenthümlich ab. i

[ea Utta tritt dex Staat der Pfännerschaft denjenigen Theil des fisfalishenLangenbogenerBraunkohlen-Grubenfeldes, welcher auf dem an- liegenden mit 11. bezeichneten Situationsplane nebst Grenzbeschreibung mit dem Buchstaben A. B. C. D. E. F, G. A. dargestellt ist, eigen- thümlich ab. : N :

F. 5. Derselbe zahlt an die Pfännerschaft die Summe von Achtzigtausend Thalern, welche vom 1. Januar 1868 ab bis zum Zahlungstage vom Staate mit vier vom Hundert verzinst wird. Die Zahlung erfolgt spätestens drei Monate nach erfolgter beiderseitiger Genehmigung dieses Vergleichs. i

g. 6. Der Staat verzichtet zu Gunsten der Gesammtpfännerschaft auf die von Koth- oder Soolguts-Eigenthum aus Spezialtiteln zu er- hebendéèn Abgaben, als namentlih-auf den dem Tisfus antheilig zu- stehenden Thals\{hoß , der von Soolgütern gezahlt wird, auf den

Kanon von Kothen und Soolgütern, auf die fogenanten Dispensa--

tionsgelder und auf die: Abgaben von der sogenannten Vorsoole.

§. 7. Der Staat wird der Pfännerschaft zum Zwecke des Er- lasses der von dem Koth- oder: Soolenguts-Eigenthum an die Stadt zu zahlenden Abgaben thunlich} behülflich sein und hierzu- die mit der Stadt wegen der Jungfernwiese einzuleitenden Verhandlungen benußen. Unter diesen Abgaben sind nit allgemeine, sondern auf Spezialtiteln beruhende zu verstehen. Auch sind darunter die Dispensationsgelder;, welche in Folge der pfännerschaftlichen Verfassung an die städtische Armenkasse gezahlt werden, nicht verstanden. Sollten jene Bemühun- gen fruchtlos bleiben, #0 wird der Staat behufs Entrichtung jener Ab- gaben jährlich vierhundert Thaler vom 1. Januar d. J. ab mit dem

Vorbehalte an die Pfännerschaft zahlen, diesen Zuschuß mit dem zwans-*

zigfachen Betrage jederzeit ablösen zu können. | §. 8. Der Slaal behält sich ohne eine Rechtsverpflichtung zu

übernehmen vor, die Kirchen und milden Stiftungen, welche gegen- wärtig Soolengüter, Kothe oder Gerenthen besißen, für den Fall der

Minderung ihrer aus denselben im Durchschnitt der Jahre 1856 bis 1865 bezogenen Revenüen thunlihs schadlos zu halten; es soll jedoch der diesfällige Zuschuß die Summe von Eintausend Thalern in einem Jahre nicht Übersteigen.

- Der mit den Interessenten der Saline zu Lüneburg am 10. Dezember v. J. abgeschlossene Vergleih hat folgenden Wortlaut: Geschehen Lüneburg in dem Konferenz-Zimmer der Salinen-Verwal- tung zu Lüneburg, am 10. Dezember 1867. Gegenwärtig: Seitens des Königlichen Finanz-Ministeriums: der Herr Geheime Ober-Finanzrath Hasfelbach. Seitens des Königlichen Ministeriums für Handel 2c. Herr Geheime Bergrath Lindig. Seitens der Salinen-Verwaltung: Herr Salinen-Direktor v. Krohn, Herr Regierungs-Rath Brauer,

err Amtmann Grünewald, Herr Oberbürgermeister, Fromm, err Oberst-Lieutenant von Loesee, Bere Senator Schmidt.

_Die obenbezeichneten Herren Kommissarien des Herrn Finanz- Ministers und des Herrn Ministers für Handel 2c. waren heute mit den obenbezeichneten Mitgliedern der hiesigen Salinenverwaltung und im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenhei- ten u. st. w. mit Herrn Klosterkammer-Direktor Haccius aus Han- nover als Vertreter des bei der Saline betheiligten allgemeinen Kloster- fonds, zusammengetreten, um die Frage wegen Beseitigung des von der Saline in Anspruch genommenen Rechts zur Verhinderung der Einfuhr und Durchfuhr von Salz in und durch das Fürstenthum Lüneburg einer Besprehung zu unterwerfen. Die eingehenden Er- örterungen und Besprechungen führten zu folgendem Ergebniß: 1) Die Saline verzichtet vom 1. Januar künftigen Jahres an auf die Geltendmachung der vorerwähnten Handelsprivilegien. 2) Da- gegen fallen von demselben Zeitpunkte alle von der Saline der Regierung zu leistende ständige, dem Betrage nach theils feststehende, theils ungewisse Abgaben und Gebühren, wie solhe in dem diesem Protokolle angeschlossenen Verzeichnisse einzeln auf- geführt find, hinweg. Da indessen die Salinenverwaltung si der Ansicht nicht verschließen kann, daß durch den zu gewährenden Erlaß eine völlig ausreichende Entschädigung für obigen Verzicht ihr nicht gewährt werde, so erlaubt sie si, ohne dies jedoch zur Bedin- gung des abzuschließenden Abkommens zu machen, die vertrauensvolle Hoffnung auszusprechen, daß die Königliche Regierung sich bewogen

nden wolle, zur Anlegung einer Eisenbahn von dem Salinenhofe zum Bahnhofe eine namhafte Beihülfe zu gewähren.

Was die zuleßt ausgesprochene Hoffnung anlangt, so erklärten die Herren Kommissarien, daß sie für die ausgesprochene Hoffnung durchaus feine Ausficht der Erfüllung eröffnen könnten und in dieser A Alles der Entschließung der Herren Minister vorbehalten müßten. s

Außerdem behielten sie sich die Genehmigung der betreffenden Herren Minister auch zu dem heute besprochenen Abfomnuren aus- drücklich vor, wie denn auch ein gleicher Vorbehalt der Genchmigung der zuständigen höheren Behörde von der Salinenverwoaltung bean- \sprucht und von den Herren Kommissarien zugestanden wurde.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.

Vereinsthätigkeit für Oftpreußen.

Berlin, 16. Februar. Ihre Majestät die Königin hat

dem Comité des in Hamburg zum Besten der Nothleidenden in Ost* reußen veranstalteten Bazars einen indischen, golddurchwirkten Shawl

m Werthe von ca. 2000 Thlrn. zu übersenden und dieses Geschenk mit einem huldvollen Handschreiben zu begleiten geruht.

Die Aachen-Mündchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft hat außer den, Jhrer Majestät der Königin für die Nothleidenden in Ostpreußen zur Verfügung gestellten 20,000 Thalern zu demselben Zwecke eine gleiche Summe Sr. Königlichen Hoheit dein Kronprinzen Überreichen lassen. | 00

Nach dem so eben veröffentlichten achten Gabenverzeichniß des »Hülfsvereins für Ostpreußen« erreichen die bis zum 12. d. Mts. O B eingegangenen Beiträge die Höhe von 467,652 Thlr.

gr. ;

Aus dem Wohlauer Kreise, 13. Februar. Der Nothstand in Ostpreußen findet auch im diesseitigen Kreise Theilnahme. Jn der Kreishauptstadt wurden zu dessen Linderung Concerte und Vorstellun- gen veranKaltet. Die Königl. Kreis-Steuerkasse- hat bis jeßt 915 Thlr. von den ländlichen Kreisinsassen eingesammelt; in Winzig wurden zu demselben Zweke durch Hauskollekte 80 Thaler aufgebracht und die übrigen Städte des Kreises sollen in dem Liebeswerke auch nicht zu- rücfgeblieben sein. | h :

Nimptsch, 13. Februar. Für die Nothleidenden in Ostpreußen sind im hiesigen Kreise im Ganzen gesammelt worden : 1847 Thlr. 1 Sar. 3 Pf. ; davon fommcn auf die Stadt Nimptsch 126 Thlr.

Görßfe, (1. Jerich. Kreis) den 13. Februar. Nachdem in unse- rem Orte für die. Nothleidenden in Ostpreußen: dur den Geistlichen 20 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. , durch den Kriegerverein 14 Thlr. durch den Ortsvorstcher 11 Thlr. 22 Sgr , in der 1. Mädchenklasse 2 Thlr. 14 Sgr. 3 Pf. gesammelt waren, fand am 10. d. M. ein Concert statt, welches nah Abzug der Unkosten 20 Thlr. 14 Sgr. ergab.

Das vor einigen Tagen von Dilettanten zu Kösen zum Besten der Nothleidenden in Ostpreußen gegebene Concert hakt einen Reinertrag von 30 Thlrn. 4 Sgr. 6 Pf. ergeben, \so daß hierselbst im Ganzen bis jeßt 180 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf. eingekommen ind.

In dem benachbarten weimarischen Städtchen tadtsulza ward zu gleichem Zwecke eine musikalische Abendunterhaltung veranstaltet.

Schkeudiß;, Prov. Sachsen, 14. Februar. Von hier sind an 200 Tblr., gesammelt durch Hauskollekte, zum Besten der noth»

leidenden Ostpreußen abgegangen.