1868 / 96 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ministerium des Junern,

lar-Verfügung vom 8. Aprik 1868 betreffend A L veel Tantaseher Rechte Seitens solcher nicht preußischen Rittergutsbesißer; E Me des Norddeutféhen undes sind.

Der Königlichen Regierung eröffne ih auf den Bericht vom 98. November v. J., i | i betreffend die Âusübung ständischer Rechte Seitens, solcher nicht preußischen Rittergutsbesißer , welche Angehörige des Norddeutschen Bundes sind, | N da} ih mich mit den von derselben entwickelten Ansichten im Allgemeinen nur einverstanden erklären kann.

Die Provinzial- und Kreis - Ordnungen aus dem Jahre 1823 und ff. machen die M der ständischen Rechte in dinglicher Beziehung von dem Besiße eines qualifizirten Guts, in persönlicher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen (welches Erforderniß indeß durch die Verfassungs - Ur- funde in Wegfall gekommen ist), von der Vollendung des vier und zwanzigsten bez. dreißigsten Leben8jahres, von einem unbescholtenen Rufe und Ableistung des Homagial-Cides ab- hängig. Die Eigenschaft eines preußischen Unterthanen wird aber hierzu nicht erfordert. Auch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28. März 1809, indem sie den Erwerb adlicher Güter und Domainen-Vorwerke durch Ausländer an die Ertheilung ciner

Spezial-Konzession des Ministers des Jnnern knüpfte, hatte denselben eine Beschränkung in der persönlichen Ausübung der ständischen Rechte nicht auferlegt; vielmehr war der Hauptzweck derselben nux darauf gerichtet , die Ausübung der leßteren durch

ersonen zu hindern, welche sich “nicht durch Ableistung des

omagial-Eides in Bezu auf diese Güter zur persönlichen

istung der Unterthanen-Pflichten bereit erklärten. Es wurde daher den Ausländern , sobald sie die Spezial-Konzession erlangt und den Homagial-Eid abgeleistet hatten, auf Grund der Pro- vinzial- und Kreis - Ordnungen gestattet, die mit ihren inlän- dischen Rittergütern verbundencn ständischen Rechte persönlich wahrzunehmen. Erst die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 15. Februar 1858 mitgetheilt dur den Cirkular-Erlaß vom 98. Februar dess. Jahres 1. A. 1739 ordnete an, daß in die nah Maßgabe der Ordre vom 28. März 1809 den Ausländern bei Erwerbung eines Guts zu ertheilende Spezial - Konzession die Bedingung aufgenommen werde, daß der Besißer des Guts die mit demselben xærmandenen ‘ständischen Rechte, namentlich die Theilnahme %.den Kreistagen nur durch einen inlándishen Stellvertreter Und zwar aus der Zahl der zur perfönlichen Ausübung ständischer Rechte befähigten Ritter- gutsbesißer ausüben dürfe.

Mit dem Artikel 3 der Norddeutschen Bundes-Verfafsung, bez. dem §. 1 Nr. 2 des. Bundes - Freizügigkeits - Gesezes vom 1. November v. J., wonach jeder Bundedangehörige an jedem Orte innerhalb des Bundesgebietes Grundeigenthum aller Art unter denselben Voraussezungen,. wie der Einheimische erwerben kann, läßt sih aber die Ertheilung von. Spezial - Konzessionen an nicht preußishe Bundesangehörige zum Erwerbe von Rittergütern auf Grund der Allerhöchften Kabinets-Ordre vom 28. März 1809 nicht vereinbaren; denn für Inländer besteht

- eine Verpflichtung zur Nachsuchung solcher Konzessionen nicht. Fällt sonach die Ertheilung von Spezial-Konzessionen an nicht preußishe Bundes8angehörige überhaupt fort, dann fann auch die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 15. Fe- bruar 1858 über die in die Spezial - Konzession aufzunehmende Bedingung wegen Ausübung der ständischen Rechte durch einen inländischen Stellvextreter ferner keine Anwendung finden und find dieselben demgemäß, wenn sie Rittergüter in Preußen er- werben, unter denselben oben angegebenen Voraussetzungen zur persönlichen Wahrnehmung der ständischen Rechte zuzulassen, wie die Inländer. H / |

Ebensowenig aber wie in Zukunft noch Spezial-Konzessionen mit Beschränkung der Ausübung der fändischen Rechte an Bundesangehörige zu ertheilen sind, können die den früher er- theilten derartigen Konzessionen beigefügten Bedingungen noch in Wirksamkeit erhalten werden. Andernfalls würde unter den Bundes-Angehörigen, je nachdem sie Rittergüter in Preußen vor oder nach der Emanation der Bundes-Verfassung erworben haben, wiederum eine Rechtsungleichheit eingeführt, welche gegen- Über der mehrerwähnten Bestimmung der Bundes- Verfassung nicht wohl bestehen kann. ;

Es ift zwar, ungeáädchtet der Artikel 18 der Deutschen Bundes§- Akte vom 8. Juni 1815 eine mit dem Artikel 3 der Nord- deutschen E, im Wesentlichen gleiche Bestim- mung in Betreff des Erwerbs von Grundeigenthum dur die Unterthanen der deutschen Bundesstaaten enthielt, in dem von der A Regierung E Schreiben der Mini- fterien des Innern und der auswärtigen A een vonx 18. August 1836 (v. Kampy Jahrbücher, Band 48, Seite 266)

166 | vom 28. März

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die Ansicht ausgesprochen, daß die Allerhöchste Kabinets-Ordre 1809 durch den Artikel 18 der Bundes-Akte nicht für aufgehoben zu erachten sei, und ist diese Ansicht auf die Erwägung gegründet, daß von Ausländern , wenn fie Rittergüter im PJnlande erwerben, nicht weniger gefordert werden dürse, als von den eigenen Staats- angehörigen, und daß, wenn leßtere bei ihrem sonstigen persönlichen Staatsangehörigkeits - Verhältnisse sogar felbst noch c cine besondere persönliche Befähigung zur Aus- übung der mit dem Besike von Rittergütern verbundenen Rechte und Pflichten durch Ableistung des Homagial-Eides zu erlangen hätten, dieselbe Verpflihtung auch den Ausländern obliegen müsse. Allein die Ertheilung der Spezial-Konzession zum Erwerbe eines Ritterguts ist nicht als die N At Vorausseßung für die Ableistung des Homagial-Eides, vielmehr umgekehrt die Erklärung des die Konzession Nachsuchenden, den Eid leisten zu wollen, als die Vorbedingung für die Ertheilung der Konzession zu betrahten. Wenn demnah auch die Aus- fertigung von Spezial-Konzessionen wegfällt, so kann und muß doch ferner wie von jedem Jnländer, so auch von jedem ande- ren Angehörigen des Norddeutschen Bundes die Leistung des Homagial-Eides gefordert werden, bevor für ‘ihn der Besigßtitel eines von ihm erworbenen Ritterguts im Hypothekenbuche be- richtigt werden kann. i ieraus ergiebt fich, daß die Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom 28, März 1809 und 15. Februar 1858 wegen der Erthei- lung von Spezial - Konzessionen an Ausländer zum Erwerbe inländischer Rittergüter und wegen der Aufnahme von Be- dingungen in dieselben , welche die persönliche E A der ständischen Rechte beschränken , mit Rücksicht auf den Artikel 3 der Norddeutschen Bundes - Verfassung und den Y 1 Nr. 2 des Bundes-Freizügigkeits-Geseßes vom 1. November 867 auf nit preußische Angehörige des Norddeutschen Bundes keine Anwen- dung mehr finden, und daß derartige Bedingungen , wie sie früber den an jeßige Bundes-Angcehörige ertheilten Konzessionen beigefügt waren, nicht mehr in Wirksamkeit erhalten werden können. Dagegen muß es bei der geseßlichen Verpflichtung der Bundes§-Angebörigen zur Ableistung des Homagial-Eides gleich den Jnländern auch ferner sein Bewenden behalten. : Die Königliche Regierung veranlasse ih, Sich hiernach in ukunft sowohl Selbst zu achten, als auc die Landräthe Jhres ezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen. | Die Gerichtsbehörden werden von dem Herrn Tustiz- Minister, mit welchem ih mi dieserhalb in Verbindung gescßt habe, in gleihem Sinne instruirt werden. Berlin, den 8. April 1868. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.

| An die Königliche Regierung zu N.

Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntniß- nahme und gleimNgen Beachtung. Der Minister des Jnnern. Graf zu Eulenburg.

An die übrigen Königlichen Regierungen der acht älteren Pro- vinzen mit Ausnahme derer der Rheinprovinz, und der Hohen- zollernschen Lande.

Abschrift theile ih Euer N. zur gefälligen Kenntnißnahme ergebenst mit. Der Minister des Jnnern. Graf zu Eulenburg.

An die Herren Ober - Präsidenten der acht älteren Provinzen, mit Ausnahme des Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz.

Finanz-Ministerium.

_ Dem bisherigen Regierung§&-Secretariats-Assistenten Rother ist die Direktor-Stelle in der Geheimen Kanzlei des Finanz- Ministeriums verliehen worden.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. April. Se. Majestät der König besichtigten heute Morgen auf dem E in Moabit die ersten Bataillone zweiten Garde-Regiments und Garde-Füsilier-Regiments, Major von Puttkammer und Obersl- Lieutenant Tießen von Henning, nahmen die Vorträge der Hofmarschälle und hierauf die des Kriegs-Ministeriums und des Militair-Kabinets entgegen.

Beide Königliche Majestäten dinirten gestern bei

Ihrer Majestät der verwittweten Königin in Charlottenburg. | U a Ihre Majestät die Königin die Königliche |

harité. Im “Königlichen Palais sindet ein größeres Di-

ner statt.

Die ren Ausschüsse des Bundesrathes des deul- schen Zollverein für ZJoll- und Steuerwesen, sowie für Ad und Verkehr traten heute Mittag zu ciner Sigung zu- ammen.

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Der Auss{uß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Justizwesen hielt heute Mittag eine Sihung ab, in welcer der Geseßentwurf wegen Aufhebung der Schuldhaft be- rathen wurde.

_— Jm weiteren Verlaufe der gestrigen Sißung des Reich8tags des Norddeutshen Bundes sprach der Abg. Graf Münster gegen das Miquel sche Amendement und der Abg. Dr. Hänel für dasselbe. Der Schluß der General- Diskussion wurde hierauf angenommen. Die §F. 1 bis 16 er- hielten ohne Debatte die Zustimmung des Hauses.

In der Spezial-Diskussion über den Miquel'schen Antrag, welcher den H. 17 des See urs bilden sollte, erklärte fi der Abg. Meier (Bremen) für die Ablehnung, der Abg. Lasker für die Annahme desjelben. Der Bundeskanzler , Graf von Bismarck-Schönhausen derichtigte mehrere thatsäch- lihe Behauptungen des lehten Redners, und auch der Bunde®- fommissar, Geh. Legationsrath Hofmanu, erklärte sich für die Ablehnung des Miquelschen Amendements.

Bei der hierauf erfolgenden namentlichen Abstimmung wurde der Antrag des Abg. Miquel mit 131 gegen 114 Stim- men angenommen.

Es folgte der dritte Gegenstand der Tagesordnung: die Berathung des Antrags des Abg. Dr, Löwe wegen Auf- hebung des Strafverfahrens gegen den Abg. Duncer. Das Haus trat dem Antrage des Referenten Abg. Dr. Bähr, die Zustimmung zur Aufhebung des Strafverfahrens zu geben, ohne Diskusfion bei. Den vierten Gegenftand der Tages8ord- nung bildeten aria Sig Auf Antrag der 4. Abtheilu wurden die Wahlen der Abgg. Frhr. von Patorv und Graf von Arnim-Boyßzenburg für gültig erklärt. Schluß der Sißung 3 Uhr 20 Minuten.

Nach den beim Ober - Kommando der Marine éinge- gangenen Nachrichten ist S. M. Dampfkanonenboot » Bliß « am 22. huj. von Smyrna nach der Sulina-Mündung in See gegangen.

Hamburg, 21. April. Eine heut veröffentlichte Bekanut- machung des Senats publizirt als Gese den in Uebereinstim- mung mit der Bürgerschaft beschlossenen Nachirag zu den Ver- ordnungen, betreffend das Aus8wanderung8wefen. Ferner find heute durch Senats-Bekanntmachung die in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossenen Abänderungen des Gewerbe- geseßes vom 7. November 1864 als Geseß publizirt.

Sachsen. Dresden, 22. April. Die Zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sißzung ein Postiulat von 20,000 Thlr. für Johanngeorgenstadt bewilligt und sodann mehrere Depu- tationsberichte erledigt.

Baden. Karlsruhe, 21. April. Das Preßgeseß hatte eine Verordnung übex die Leihbibliotheken vorbehalten ; dieje ist jeßt ebenfalls erlassen; hiernach bedarf es zur Eröffnung einer Leihbibliothek keiner Konzession , sondern nur ewisser Nachweise über Unbescholtenheit und des im Derocvbegeits Vvor- geschriebenen Anmeldeverfahrens. Paraphirtes Verzeichniß und Stempelung der Bücher durch den Gewerbetreibenden fichern die Kontrole. An junge Leute unter 16 Jahren dürfen ohne elterliche 2e. Erlaubniß Bücher nit geliehen werden.

Bayern. München, 21. Aprik. Das Befinden des Kö- nigs hat fih nah der »Augsb. Allg. Jtg.« so weit gebessert, daß die eingetretene mildere Witterung in den nächsten Tagen zu Ausfahrten benußt werden kann. i

Die Kammer der Reichsräthe hat heute das Malzaufschlag8- gese mit ciner Anzahl. meist nicht wesentlicher Modificationen ange- nommen. Sic hat auch dem Antrage ihres Aus|hu es, nach welchem der Malzanfschlag erst dann in der Pfalz eingeführt werden foll, wenn ein gemeinsehaftliches Geseh für ganz Bayern bezüglich der Taxen für die freiwillige erihtSbarkeit in Kraft ge- treten sein wird, mit 37 gegen 7 Stimmen beigestimmkt. Die Kammer der Abgeordneten hat heute bei fortgeseßter Be- rathung des Budgets der Staatseinnahmen die Voranschläge für die Salinen und Bergwerke, dann jene für die Einnahmen, Ausgaben und den Reinertrag der Zollgefälle den Ausshuß- anträgen entsprechend angenommen. Entgegen den Anträgen des Finanz-Ausshusses wurde auch der D ULA bezüglich der Donau - Correetion îm Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg im Prinzip mit 71 gegen 51 Stimmen angenommen.

Oesterreih. Wien, 21. April, Das Abgeordnetenhaus

at gestern seine e lingen wieder aufgenommen. Das Fluanz-

inisterium legte fünf Vorlagen auf den Tisch des Hauses nieder; es betreffen dieselben die anderweite Normirung der Gebühren beim Konkur8verfahren, die Ausprägung von Scheidemünzen und die Einziehung der Münzscheine, die Aen- derung des Brannkrweinsteuergesches, die Aenderung der Bier- steuer und endlich den Abschluß einer Vereinbarung mit dem ungarischen Finanzministerium über die Verwaltung des. Salze

monopols. Auf der Tagesordnung ftand der Bericht des volkswirthschaftlihen Ausschusses über die Petitionen um Rege- lung und Ermä ßigung der Eisenbahntarife.

Der Handelsminitter von Plener erklärte, er könne im Ganzen dem Antrage des Ausschusses nur beistimmen. Dieser Antrag, der sodann angenommen wurde, lautet: »Es seien die

Petitionen um Regelung der Eisenbahntarife der Regierung zur

Würdigung abzutreten und dieselbe aufzufordern, dem Rei rathe noch in dieser Session einen Gei On Ur bunlihiten Herabsezung und möglichsten gleichartigen Regelung der Eisen- bahntarife vorzulegen. « cs

22. April. Die »Oesfterreichishe Korrespondenz« meldet folgende Veränderungen in der österreichischen Diplomatie: Graf Karnicki , bisher Gesandter in Stockholm , in gleicher Eigenschaft nah Madrid; Graf Mülinen, bisher Botschafts- rath in Paris, zum interimistischen Geschäftsträger in Peters- burg an Stelle des zurücktretenden bisherigen Gesandten Gra- fen Nevertera-Salandra; Legationsrath Beyera, bisher Lega- tionssekretär in Konstantinopel, als Botschaftsrath nach Petersburg; Baron Bruck, bisher Legationsrath in S renz , ist zum Geschäftsträger in Darmstadt bestimmt. Graf Hoyos geht als Botschaftsrath nah Paris ; Baron Walters- kirchen, - bisher Legationssekretär in. Berlin, als Legationsrath nah Florenz ; Baron Münch- Bellinghausfen, bisher Botschafts- fekretär in London , als Legationsrath nach Berlin; von Haymerle als Legationsrath nach Konstantinopel; die Lega- tionssekretäre Fürst Ysenburg nah Stuttgart und Graf Wol- kenstein nah London.

_ Niederlande. Amsterdam, 21. April. Heute Nach- mittag sind der König, die Königin- und dex Prinz von Ora- nien mit ihrem Gefolge hier angekommen.

Belgien, Brüssel, 21. April. Die Repräsentanten- kammer hat heute ihre Verhandlungen: wieder begonnen. Die allgemeine Berathung über das Budget des Jnnern und in Folge davon die Frage wegen des Unterrichtsgesezes von 1842 beschäftigte auch die heutige Versammlung.

Großbritannien und Irland. London, 22. April. In der gestrigen Sigung des Unterhauses wurde cin Gefeß, daß die Vollstreckung der Todesurtheile künftighin innerhalb der Gesünguile und nicht mehr öffentlich erfolgen folle, ein- gehend diskutirt und angenommen. Dagegen wurde, wie schon pn telegraphish gemeldet , der Antrag Gilpins auf Ab- chaffung der Todesstrafe G

Gestern Abend wurden zwei Fenier, welche mit der unter dem Namen des griechischen oder fenischen Feuers bekann- ten Substanz versehen waren, in der Nähe des Buckingham- Palastes verhaftet.

Frankreih. Paris, 20. April. Die Hauptpunkte des Gesegentwurfs Über die Vicinalwege, welcher heute im gefeß- N Körper eingebracht worden ist, lud die folgenden: 00 Millionen, in zehn Jahresratèn a lbax, sollen den Ge- meinden für ihre Vicinalwege und 15 Millionen in derjelben Frist für die Ausführung der Wege von gemeinsämem Interesse als Subvention bewilligt werden. Die Vertheilung dieser bei- den Subventionen unter die Departements soll alljährlih nach Maßgabe eines vom Staatsrath erlaffenen Dekrets erfolgen, die Dg, iu jedem einzelnen Departement würde dem Gencralrath obliegen. Ferner soll cine unter die Garantic des Staats gestellte Darlehnskasse den Gemeinden zu Hülfe kou men; die Vorschüsse, welche dieselbe bis in Höhe von 200 Millio- nen gewähren soll, werden von .den Gemeinden-in 30 Jahres- raten mit 4 pCt. Zinsen zurückgezahlt werden können. Im Großen und Ganzen entsprechen diese Bestimmungen den Grundzügen, welche der Kaiser in seinem Briefe vom 15. August 1867 vorgezeichnet hat. ¡o na R taatsrath kommen in der nächsten Geneval- sigung, Donnersiag, U. A. die folgenden Vorlagen von allge- meinem Interesse zur Berathung: die r Ry eines neuen und. zwar eines Prämien - Loosanleihens der Gesellschaft des A ES von Sue

ampferlinien der Kaiserlichen Messageric-Gesell schaft.

21. April. Das Lager von St. Maur ist, wie bereits kurz gene wurde, gestern von einem Jäger-Bataillon und zwei Voltigeux-Regimentern bezogen worden. Dieselben werden zehn Tage dort bleiben und dann durch cine andere Bri- a erseßt werden. Das Lager wird bis zum 15. Septembex

auern.

2.- April. Der Senat hat die Berathung des Preß- gesetzes wegen Erkrankung des Präsidenten der Kommissiony Devienne, vertagt.

Die heutigen Journale veröffentlichen die Depesche, welche der Minisier des Jnaern, Pinard, anläßlich der Rede des Ministers Baroche in Rambouillet an die Präfekten ge-

und die edt der überseeischen

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