1868 / 98 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rung der Bilanz; 4) Berickt der Nerisoren über die Prüfung und Decdarge der Bilanz des reiflossenen Jabres und Besct{lußnal me über gezogene Monita; 5) Veschlufnabme über dicjenigen Angelegcr heiten, welche der Gencial - Verscmmlung ron dem Vearmaltungératbe cder einzelnen Actiorairen zur Cniscbeidung vorgclegt werden ; 6) Fcsistel- lung der den Mitglicdirn des Verwaltungérathcs zu gemährendcn Remuncration oder Tantième. g. 29. (Anträge einzelner Actionaire). Besondere Anträge cin- clner Actionaire müssen so zcitig vor der General-Versammlung dem Vorsitenden des Veanwaltungsraths schristlich mitgetheilt werden , daß dieselben gewäß Artikel 288 des Handelsgcseßbucts, ncch in dic éffent- li zur Versammlung einladende Befanntmactung aufgencmmen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Gencralversoamwlung zu vertagen ist. §. 30. (Außerordentliche encralversammlungen.) Außerordent- lihc Generalversammlungen finden statt in allen Fallen, in denen der Verwaltungérath oder die Autsidtelchérde sie für nöthig crachten ; auf Antrag der Acticnaire, gemäß Artikel 237 des Handelsgeseßbudhee, wenn ein solcher Antrag unter Depcsiticn des zchnten Theils der emittirten Actien und unter Angabe der Gründe und des Zwccs beim Verwaltungsrath gestellt ist.

In der Einladung muß der schäfte furz Cte werden.

F. 31. (Nothwendigkeit ciner Gencral - Versammlung). Außer den im §F. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General- Versammlung überbaupt crforderlich :

1) Zur Ausdehnung des Unternebmens über den im g Oweck hinaus und auf die im §. 2 vorbchaltene anderweitige

cnußungèart; 2) zur Vermehrung des Grund » Kapitals der Gesell- \chaft und Contrabirung von Anlchcn für dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit ciner andern und &Tesistellung der desfallsigen Bc- dingungen ;-4) zur Ucbernalb me des Betricbes auf anderen Eiscnbahnen und zur Uebertragung des Vetricbes der eigenen Bahn an cine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzun- en des Statuts auch in anderen , als den unter 1 und 2 genannten Fällen; 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Gencral-Versamm- ungen; 7) zur Auflésung der Gescllschaft ; 8) zum Verkaufe der Bahn.

Beschlüsse über diese Gegcnsiände könncn scewohl in ordentlid'en als in außcrordentlichen Gencral- Versammlungen gefaßt werden, der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Tâllen nach §. 30 in der Vorladung bezeichnet sein.

Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates, um für die Gescllschaft verbindlich zu

Werden. der Abstimmung über diese Gegenstände scht §. 36

Ueber die Art das Nôötbige fest.

_§. 32. (Stimmzählung.) Das Stimmrecht der Stamm - Actio- naire und der Stamm - Pricritäts - Actionaire in den Gencral - Ver- sammlungen isst gleih. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm - Prioritäts- und zehn Stamm - Acticn, wenn sich der Besiß ‘von fünf bis fünfzig, bezichungéwecise von zchn bis bundert Acticn in cincr Person vercinigt, eine Stimme, und für die Actien, welche Jemand Über die Zahl von fünfzig, bezichungêwecise hundert bcsibt, je zehn beziehungêweise zwanzig Actien cine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Acticenbesip zu nicht mchr als fünf und fünfzig Stim- men (das volle Stimmrecht für fünfhundert bezichungsweije tausend Actien) berechtigt. -

_Ift ein Actionair zugleich Bevollmächtigter cines andercn Actio- uairs, so kann er, einschließlich des Stimmrects des Leßteren, nie- mals mehr als einhundert und zehn Stimmen haben.

Die Besißer von weniger als fünf, bezichungéweise zehn Actien, find zur Theilnahme an dcr General-Versammlung jedoch ohne Stimmrecht befugt.

§. 33. (Legitimation des Stimmbercchtigten.) Zur Theilnahme an der Gencral-Versammlung \ind nur Diejenigen berechtigt; welche Wenigstens drei Tage vor dcr ersammlung ihre Actien bei der Ge- {ellschafts-Kasse deponiren.

Die Nummern der deponirten Actien werden in eincm, nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angesirichen, und dics Unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Ver- zeichniß wird vem Syndikus der Gesellschaft vcrificirt.

Gleichzeitig muß jeder Actionair cin von ihm unterschriebencs Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Acticn in zwei Exemplaren Übergeben, von denen das Eine zu den Akten der Gesell» \haft geht, das Andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, so wie mit der Stimmzahl ver- Fehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft verseben sind.

Gegen Rückgabe dieses Duplikat - Verzeichnisses erfolgt die Rück-

gabe der betreffenden Acticn, Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten Kommunal-Bchörden

Gegenstand der zu verhandelnden Ge-

g. 1 ange-

nur amtliche Bescheinigungen von Staats- und Über die bei ihnen crfolgte Deposition der Acticn.

§. 34. (Vertretung der Actionaire.) Es is} einem jeden Actionair gestattel sih durch cinen aus der Zahl der Übrigcn Actionaire gewähl- en Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachtsauftrag durch schriftliche (entweder von eincm Mitgliede des Gescllschafté-Vor- standes, oder von cinem Beamten, der cin éffentlides Siegel zu führen berechtigt i), beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.

Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Bürcau der Gescllschaft nicdergelcat, auc die Legitimation des

Vollmachts- Aussicllers ie im §. N Werden: sicllers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise gesührt

Versammlung. F. 26. waltungérath«s8 oder dessen

Verfabren fest.

31 ad 1 bis D) Stimmen entscbciden fann. Ausschlag.

wählenden statthafte Wahlen unberüdsicht Versammlung Kommissaricn , oder desscn Stellvertreters die gefügte Stimmzabl na d m

missarien zu unterschreibenden

Stimmzettel die gröfte Anzah nicht erreict, so Wwcrden Die ren Wahl gestellt. Stimmzettel aber werden mit und asservirt.

Sollte einer oder mchrere

sie sih binnen adt Tagen nach

g. 38. Die Namen der in der Gc1

Verwaltungêrathes zu vcllziche zahl beizufügen is festzustellen Protokoll und Práäsensliste

Die namcntlicbe

nicht erforderlich.

IV. Von den Repräs g. 39. Rechtsverhältnissen, über welche

gegenüber repräsentirt. ÿ. 40. (A. Die Dircction.) und höchstens fünf ordentlichen

Ucber Amtsdaucr, lichen Mitglieder der Dircction

Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen dcn Gencral - Versamm-

lhrer Wahlpcricde. Die Siclix

lungen überhaupt nickt beiwobnen ; Ebemänner oder durch Bevelln'äc tiate aus den Actionairen vcrtreten | lassen. Ein Ebcmann bedarf zur Veriretung sciner Ebefrau feincr E besonderen Vellwact. Juristishe Persencn : Lungen flaen Repräsentanten, Handlungéhäuser duch ihre Profu- risten, Bcvonmundcte tur ihre Vormünder vertreten daß diese Veireter Actionaire zu scin brauchen. F. 35. (Entscheidung Uber das Stimmrccht.) Die Entscheidung ciwaiger Reclamaticnen üker das Stimmrccht gebührt der Gencra[.

bistimmt die Folgcordnung der zu i theilt das Wort und scßt das bei der Abstimmung zu beobachtende i

§. 37. (Wohl des Venwaltungsathes.) Mitglieder des Verwaltungérathcs findet in den jährlichen ordenlli- chen General-Versan mlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl cr'olgt turch Stimmzettel, auf deren jeden

prufen Und nach erfolgter Verification den unter Vershweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstcllen. d) Als erwählt werden Dicjenigen eracdtet, welde nach Inhalt der betreffenden

lute Stimmenmchrhcit erhalten haben.

f) Bei eintretender entscheidet Über die Pricrität das Loos , na) ciner vom Vorsißendcn in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung.

nit schriftlih zur Annahme bereit erklärt haben , so rückcn Ncihenfolge O ein, welche die meisien Stimmen erhalten haben.

(Protofoll.) Das über dic Verbandlungen jeder Gencral- Versammlung aufzunchmcnde Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesendcn Mitgliedern des Verwaltungs- rathes und zwei sonstigen Actionairen unterschricben.

fönnen durch ihre ver

Gang der Verhandlungen ) Der Vorsißende des Ver.

Stellvertreter leitet die Versammlung,

Bei \christlid’cr Absiimmung, sür welche nur gestempelte Stimm- zettel gültig sind, müssen dieselben, bei Vaumeidung der Un vom Stimmgeber unicrschricben und welce er repräsentirt, veischen sein.

mit der Zahl der

Die Veschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmcn- i T gefaßt, jedecch

findet davon cine Ausnatme statt bei den nah : i 7 und 8 gedadten Gegenständen, über welde nur cine Majorität ven zwei Dritthcilen der anwescnden oder vertretenen

Bri Stinmengleichheit gicbt die Stimme des [Vorsißenden den :

Vei der Wahl der :

cine, der Zahl der zu Er-

gleiche Zahl Namen wablfähiger Mitglieder zu seßen ist; b) Meld Wee jo1mell ungültig sind,

l bleiben ebenso wie un- igt; e) der Vorsipende ernennt aus der welcde unter Zuzichung des Syndikus Stimmzettel sammeln, nah dem jedes

maligen Scrutinium die Unterschriften der Stimmzettel und die bei-

angefertigten, von dem Syndikus der

Gesellschaft zu verifizircnden und von ibm und den ernannten Koms-

Verzeict nisse der anwesenden Acticnaire Inhalt der Stimmzettel

l der Stimmen und zugleich die abso- Is die absolute Majorität

jenigen, Welche die meisten Stimmen

erhalten haben, in en R ta der noch zu Wählenden zur enge- e) Das Rc in das über die Verhandlung aufzunebmende Protofcll registrirt; die

sultat der Abstimmung wird hicrnächst

dem Siegel der Gesellsckaft verschlossen Stimmengleichhcit bei der Wahl,

der gcwählten Mitglieder des Verwal-

tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt cin Qiwvang nit stattfindet, ausschlagen , was angenommen wird, sofern

geschehener Befanntmachung der Wahl

nach der

icral-Versammlung erschienenen stimm-

berechtigten Actionaire und Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Actionaire sind dur eine von den in der General. Versan mlung anwesenden Mitgliedern des

nde Präsenösliste, welcher die Stimm- und solche dem Protokolle beizufügen. haben vollkommen beweisende Kraft

für ten Jnhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. | | Aufführung der in der General - Versammlung ershiencnenu , nicht stimmberechtigten Actionaire in der

Präâscnsliste ist entanten der Gesellschaft.

Die Gesellschaft wird in allen ihren Vermögens- und

sie sich nicht ausdrücklich die unmittel-

bare Versügung in General - Versammlungen vorbehalten hat , durch cinen Verwaltungsrath und eine Direction sowohl der Staatsregic- rung und den Behörden, als auch Privaten und cinzelnen Actionairs

Dieselbe besteht aus wenigstens drei Mitgliedern und cben so vielen Stell-

Vertretern, welche sämmilih vom Verwaltungsrathe erwählt werden. Die Dircction hat ihren Siß in Berlin respektive Halle und müssen mindestens drei Directionémitglieder nebst eben Stellvertretern an dem Directionssiße wohnen, wogegen die ctwa mehr gewählten zwei Directions-Mitglicder und d

anderswo ihren Wohnsiß haben fkönncn.

chalte und sonstige Zuständigkeiten der ordent-

C U o vielen

eren Stellvertreter auch

bestimmen die mit ihnen durch den

Verwaltunçsrath zu \chlicfßenten Veiträge das Nähere.

Der jeweiligen Mitglicderzahl der Direction entsprechend werden drei, vier oder fünf Mitglieder des Vaenwaltungérathes von diesem als stellvertretende ©Oircktoicn cawäblt und

aar auf die jedcémalige Dauecr crircter sind sosext wicder wählbar.

doch fénnen sie sch durch idre E

Werden, ohne

verbandelnden Gegenstände, er |

ültigfcit, timmen,

F saft , sobald sie vom Vorsigenden cder dessen Stellvertreter und

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ieselben fênnen von dem Vorsikenden der Direction oder seincm S ivorereten in Fállen langcrer Abwesenheit oder Krankbeit cines resp. mebrerer exdemlicben Mitglieder der Direction zur Wahrnh- mung von Directionkgrsestten einberufen werden Für dicse ihre T al A Jelehe sie die Pflichten und i rdcntlichen Mitglieder dc „du Son bgben, er- balten sie Diciten unt cvent. Reisekosten, deren Höhe der HeS G rath bestimmt ; hierbei dürfen Rie A iét A ireftorc1 illi äße indeß nicht Übcrschritten 10 : Ee E E beo Sia zcecteiden Mitglieder der Direction muß jedesmal in der ersten Sißung des Verwaltungsrathes stattfinden, Fvolché der Neuwahl der Mitglieder des leßteren dur die Gencral- Versammlung folgt. j ört, Mitalicd des Ver- S ofe bald cin Stellvertreter aufhört, Mitglicd d T L A \cin, E auch scin Recht und scine Pflicht, als reftor zu fungircn. i | E L irection is]st beschlußfähig, menn mindestens drei Mitglieder, cinschlieflih des Vorsißenden oder dessen Stellvertreter an-

wesend snd L : [ ada

ie Direction verwaltet sämmtliche Angelegenheiten de Sli Todt sie nit auedrücklih dur gegemwrärtiges Statut ur Kompetenz der General-Versammlung oder dis Verwaltungörathcs r sind. Sie bringt ihre eigenen, sowie die Veschlüsse des Ver- Deli srathcs in Aueführnng und ernennt und cntläßt die Beamten der Ges llschaft. Sie verwaltet den Gejellschaftefends und die künftig cingchenden Vahn- und Tranösportgelder, sowie alle sonstigen Ein- nabmen der Gescllschaft, erwirkt die zur Errcichung des Gesellschafts- weckes erforderlichen Grundstücke Und sonstiges beweglihes und un- eweglichcs Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genebmigten Vauplane, scwie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufiüh1ung, Anschaffung, Untcrhaltung der erforder- liden Gebäude, Materialien, Transporimittel und Le orga- nisirt und leitet den Traneport-Betricb, ließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Verträge Namens derselben und repräjentirt allcin die Gesellschaft in ibren Verhältnissen nah Außen,

Sie hat hierbei alle dicjenigen Recbte und Pflichten, welche das Allgemeine Deutsche Handelegeseßbuch (Art. 227—241) und das Ein- führung8gescß dazu 4 N Juni 1661 (Art. 12 §. 6) dem Vorstande

i tien: Gescllschaft beilegen. E i :

E I ist die Dirccticn legitimirt, die Gesellschaft in allen geri)tlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in densclben zu bewilligen, Wieder- veräußerungen A Vergleiche R und Streitigkeiten

icdsriclterlichen Entscheidungen zu unterwerfen.

t Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, welche die Direction ausstellt resp. vollzicht, sind verbindlich für die Gesell-

inde inem Mitgliede der Direction untecschrieben sind. m3. Ei Autübung, aller der Directicn im §. 42 ertheilten Besugnisse bedarf dicselbe geaen dritte Personen und Behörden kciner weiteren Legitimation, als cins, auf Grund der von der Gerichts- person oder dem Notar aufgencmmoenen T L S Beh ausgefer- tigten, gerichtlichen oder notariellen Attesics Über die Personen ihrer j i (itglieder. enk J E Le Sämmtticte ordentliche Mitglieder der Direction müssen in Berlin respektive Halle (cont. §. 4) ihr Domizil haben. Sie vcr- walten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gescllschaft Va Makßaabec des U (g. 132 S A 11,-des Allgemcinen Land- i ndlungen verhaftet. i d he O Verwallungsratb.) Der Venwaltungsrath bestcht aus funfzchn Mitgliedern, ven denen wenigstens acht in Preußen ihren Wohnsiß haben müssen, und is beschlußfähig, wenn mindestens sicben Mitglicder, mit Einschluß des Vorsißenden oder scines Stellvertreters, anwesend oder vertreten sind. A H i Außerdem stcht es den Mitgliedern des Verwaltungsrath Frei, sch dur cinen scriftlih Bevollmächtigten aus der Mitte des Ver- waltungêraths E zu E N kein Mitglied mehr dei 1gen gleichzeitig übernchmen. A s F. 46, Jedes Mitglied des Verwaltungêraths muß im Besiße von mindestens vierzig Stamm- cder zwanzig F S Actien scin, welcke 4 die Dauer des-Amtes bei der Gesellschafts- i egen sind. t: a Rahiähia sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder- jährige und unter Kuratel stchende Personen, sowie diejenigen, mene ihre Zahlungen eingestellt und sich nit vollständig mit ihren 5 is gern regulirt haben ; 3) Personen, welche nicht im Vollbesiße der j t erten Ehrenrecbte sind s f Personcn, welche mit der Gescllschaft in «Verbältnisscn stechen. | A N, O R otvattunoanaló wählt aus seinen in Preußen wohn- haften Mitgliedern alljährlich cinen Vorsißenden und einen Stellver- treter für densclben. y ; Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Sin ti erfolgt ist. Der Vorsißende leitet die Gescäfte, empfängt und éffnet die eingehenden Schreiben, beruft die E lungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nah Befinden durch schri L lid’e, den Gegenstand der Besprehung andeutende Cirfkulare ein un leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. B Der Stellvertreter des Vorsißenden hat, wenn leßterer v e ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsibende f 1 d. 48. Der Verwaltungsrath versammelt sih in der Regel alle vier Monate an cinem, vorber dur Beschluß zu bestimmenden Zau0 außerdem aber so oft, als F E P, erachtet, oder vi itglieder, unter Angabe der 7 cs ; T Die Sora Anben in ge in Berlin respektive Halle

- Ausfertigun

ob au der Siß der Gescllschaft bereits nach Halle verlegt worden, abgchalten weiden.

Gültige Veschlüsse können nur mit abseluter Stimmenmchrheit gefaßt werden.

Dr den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor- fißenden dcn Ausschlag.

«cnvE ci Wahlen wird ebenso verfahren, wie im F. 37 sub d. und am

‘Miteehrxieben ist. gui E müssen la), Gegenstande der Berathung ein Privat-

Gelangen Vorlagen der Direction zULWung entfernen.

Berathung in der Direction cin Mitglied des Vernällunge bei deren Stellvertreter betheiligt gewesen ist, so muß dasselbe sich in diqt Sachen der Abstimmung in dem Verwaltungsrathe enthalten.

F. 49. Der Verwaltungsrath is cin Organ der Actionaire, dur welches diese möglichst genaue fortlaufende Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nchmen und in den Ge- neral-Versammlungen die ihnen nöthig scheinenden Aufschlüsse erlan-

en können. 1 5 Der Verwaltungsrath kann deshalb auch von der Direction jeder- zeit Bericht über ihre Thätigkcit im Allgemeinen und Über spezielle Yragen insbesondere erfordern. Jhm sind von der Direction regel- mäßig die jährlichen Vilanzen if Prüfung und Dcchargirung vor- zulegen. Zu diesem Bchufe wählt der Verwa: tungsrath aus seiner Mitte oder aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionaire drei Revisoren, welche die vorgelegten Bilancen speziell zu prüfen und Über den Befund dem Verwaltungsrathe schriftlichen Bericht zu erstatten haben. Leßterer ist ermächtigt, auf diesen Bericht der Direction De- charge zu ertheilen, wenn sich gegen die Bilanz nichts zu erinnern ge- funden, oder wenn die gemacten Erinnerungen erledigr sind. Ent- gegengesctten Falles hat der Verwaltungsrath der nächsten General- versammlung, welcher das Resultat der Prüfung stets mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder die Bestätigung der unerledigten Erinnerungen rsp. über die Ertheilung der Decharge an- heimzustellen. Die in der crsten ordentlichen General - Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurech- nung, so wie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betricbhs- jahr zu prüjen: die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths gchören ins- besondere: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (§. 16), der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talons; 2) die Wahl sämmtlicher Mitglieder der Direction und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge , so wie der ihnen zu ertheilen- den Justructionen; 3) die Anlage eines zweiten Babngeleises, so wie c lle im §..3l unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschluß der General-Versammlung zu bringenden Gegenstände; 4) die deststellung des von der Direction vorzulegenden Einnahme- und Ausgabe-Etats; 5) die Feststellung der Jnventur und Bilanz ; 6) die Bestimmung über die Höhe der Oen Dividende; 7) die Normirung der Prozentsäße, welche aus der Betriebsfkasse zum Erneuerungs - Fond zu zahlen sind (§. 7); 8) die Bewilligung von Gratificationen, Remunerationen oder Unterstüßungen an die Mitglieder der Direction oder deren Angehörige.

Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht , sind verbindlih für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungsraths unterschrieben sind. |

§. 50. Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im p 49 erthcilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Be- hörden feiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahl-Berhand- lung ausgefertigten O notariellen Attestes Über die Per-

einer jedesmaligen Mitglieder.

M L 51. Die Mitglieder Des Verwaltungsraths verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Le seßes (§. 132 Tit. 6 Thl. 11, des Allgemeinen Landrechts) sür ihre Hand- en verhastet. A 5 : und Bie nit in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß - Ansprüche beim Königlichen Kreisgericht zu Halle O und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte aller Orts u voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann. j

F. 52, Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsraths ist eine vierjährige. In den drei ersten Jahren nach der Les Amtsdauer (§. 57) des ersten Verwaltungsraths scheiden je vier h ° glieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. qu vier L

ahre scheiden die drei leßten der zuerst gewählten Mitglieder e päter entscheidet über das She Bi G die Amtsdauer. Die : iedenen sind sofort wieder wählbar. ; V g D ed des Verwaltungsraths fann sein E nach vorgängiger , vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung nicder- N i ie i 40 erwähn- in solcher Austritt i nothwendig, wenn die im §. ten Lille L Wahlunfähigkcit eintreten. Der Gescllschaft steht N das Bed zu , jedes Mitglicd des Verwaltungsraths zu jeder Zei vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der L UUA vex, langt oder auf den Antrag der übrigen U Rer oder der Revisoren in einer General-Versammlung beschlossen VON

Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe se fu eingebracht und von diesem in einer, unter Angabe des E e- rufencn Versammlung sämmtltlicher Fen gus ¿Lenepmigt demnächst

«Versammlung vorgelegt werden. . N Auch term in cine, au leice Weise berufenen Dericuuantinng durch cinen von mindestens alf Mitgliedern des Verwaltungsrath

f. §. 4) stait; fênncn aber arc auf cincr anderen der Stationen, Belcde Tie A C. 1 zu crtauende Ciscubahn beruhrt, scwie in Berlin,

gefaßtcn Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied