1868 / 123 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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einem Schlage aus Infanteristen in Artilleristen und führten mit tirte Ga liateit das Schießen der Mörser, der Haubiyen und der Feldkanonen aus. Hierauf kam die Ka- vallerie an die Reihe. Die Schwadron, welche den Prinzen eingeholt , hatte sih schon bei dieser Gelegenheit bemerklich ge- macht. Die Uebungen des Caroussel, das Hinwegsegen über allerlei Hindernisse bewiesen, daß der Reitunterricht der Zög- linge der sonstigen militairischen Nusbildung derselben nicht nachchstcht.

dds Mai. »Etendard« meldet: Staatsminister Rouher sei leßte Woche nicht unbedenklich erkrankt gewesen, jedoch jeßt bereits in voller Besserung. Gegen Ende dieser Woche werde derselbe nah Paris zurückkehren.

Italien. Venedig, 24. Mai. Der Kronprinz Hum- bert empfing heute Morgen die Deputation der italienischen Rifle-Corps und cröffnete darauf die Festlichkeiten des großen Wettschießens.

Rom, 24. Mai. Der Graf von Girgenti und seine Gemahlin, die Jnfantin Jsabella, sind hier angekommen.

Dánemark. Kopenhagen, 23. Mai. Der am 18ten d. Mts. geschlossene Reichstag war 167 Tage versammelt. Nach Abzug der Weihnachts- und Osterferien, sowie der Sonn- und Feiertage bleiben 122 eigentliche Arbeitstage zurück. Das Lands- thing hat während dieser Zeit 103, das Folkething 118 Sigzun- gen abgehalten. Die Regierung hat dem Reichstage 77 Geseß- vorschläge vorgelegt, und zwar dem Landsthing 22 und dem Folkething 55. Außerdem sind 12 private Geseßvorschläge, 3 im Lands®thing und 9 im Folkething eingebracht worden. Zur Behand- lung kamen u. A. folgende Gesehe: Die Apanage des Kronprinzen, Verkauf der westindischen Jnseln, das vorläufige Finanzgeset, die Zulagebewilligung, Berechnung der Halbprozentsabgabe, Ver- Tauf von Waldeigenthum, Auction über Handels8waaren, An- hang zum Drs Uber Schiff8messung, Erweiterung der Jrren- anstalt für die Jnselstifte, Sanitätsvorschriften, Veranstaltungen gegen Cholera, das Medizinalgewicht, Controlirung des AuswanderungS8wesens , die Feuerlöschanstalten in Kopen- hagen, Frachtsahrt fremder Schiffe auf Jsland, das städtische Kommunalgeseß. Eisenbahnanlagen in Jütland, Hafenanlage bei Esbjerg, Heimathsrechte, Expropriations-Ausgaben an die Eisenbahnen in Jütland und Fühnen, neuer Kreditverein für die jütischen Städte, außerordentliche Bewilligungfür das Kriegs- ministerium, Uebungslager, Löhnungsverhältnisse. der Offiziers- schule, das Freigemeindegeseß 2c.

Amerika. New-York, 9. Mai. General Canby hat offiziel angezeigt, daß die neue Constitution von Nord- Carolina ratifizirt worden ist.

Telegraphische Depeschen aus dem Wolff’ schen Telegraphen - Büreau.

München, Dienstag 26. Mai, Vormittags. Anläßli des Verfassungsjubiläums hat der König eine Proflantätios »An mein Volk« erlassen, in welcher er verheißt, »er werde die Verfassung hochhalten. «

_Die ersten Präsidenten beider Kammern erhielten Ordens- auszeihnungen.

Konstantinopel, Montag 25. Mai. »Levant Herald « zufolge trifft der Vizekönig von Egypten morgen hier cin.

__— Ueber eine gegenwärtig vor dem englischen Parlament befindliche, die Preßgeseßgebung und die R Eren berührende Maßregel, äußert die »Times«:

Es ist nicht leicht erfindlih, warum eine so bescheidene Maßregel, wie Colman O'Loghlen's Libellbill auf so andauern- den Widerspruch stößt. Sie hat dem Hause hon mehrfach vorgele- gen, fie ist wiederholt in ihrem Prinzip als richtig anerkannt worden und hat das Prüfungsstudium eines Ausschusses ad hoc durcbgemacht. Troßdem nahmen den größten Theil des gestri- gen Nachmittages immer wieder von vorn anfangende Dis- fussionen über das Grundpri!:iÞ der Vorlage in Anspruch. Nach, einer Abstimmung ging das Haus zur Berathung im Comité über; aber bei den Verhandlungen über den ersten und zweiten Artikel kamen alle früheren Einwände nochmals zum Borschein, und der dritte Artikel, der eine nothwendige Ergän- zung des ersten ist, fand noch heftigeren Widerspruch. Der Be- {luß Über diese Klausel wurde jedoch nur ausgeseßt, um ihm zuvörderst eine andere Fassung zu geben, und die Bill i daher elnen guten Schritt vorwärts gekommen; aber die Aussichten

für sie sind für diese Session ctwas trübe, wenn sie in jedem ihrer Stadien so hartnäckigen Widerstand findet.

_Wie sieht der Vorschlag aus, der fo viel Bedenken erregt? Die frühere Geseßgebung bestimmte, daß wenn Worte in einer öffentlichen Versammlung gesprochen wurden, die geschrieben einem Libell gleichkommen würden, und eine Zeitung sie dur den Druck verbreitete, diese Zeitung unbedingt und ohne Mil- derungsgründe wegen Libells in Anklagestand verseßt werden konnte, Dies Geseß wurde jedoch von der öffentlichen Meinung zu streng befunden, und erlitt vor etwa 25 Jahren eine wesent- liche Abänderung. Es lautet jeyt dahin, daß, wo im Bericht keine bösliche Absicht ersichtlich ijt, der Herausgeber eine Ehren- erflärung abdrucken, und sie als Grund für Äbminderung des Schadenersaßes vor Gericht anführen kann, wo er dann, zum Zeichen, daß er seinen Jrrthum anerkennt, eine unbedeutende Summe zahlt. Es ist daher bereits vom Geseh anerkannt, daß Zeitungen, wenn sie als Berichterstatter auftreten, micht nach dem strengsten Sinne des Libell - Gesetzes zu behandeln sind. Die Jeßt vorliegende Bill is, wie der Generalanwalt bemerkt, nur eine erweiterte Anwendung dieses Prinzips, und die einzige Frage, die billigerweise in Betracht gezogen werden sollte, ist, ob diese Ausdehnung zu groß ist oder nicht. Es ist von Wichtigkeit, an diesen Thatbestand zu er- innern, da viele von den gestern gegen die Bill angeführten Gründe besser gegen das Geseß von 1843 zu verwenden sein würden. Nicht wenige Mitglieder wollten , indem fie von äußerster Mildherzigkeit gegen Reden in öffentlichen Versamm- lungen erfüllt waren, von Nachsicht gegen Zeitungseigen- thümer nicht das Mindeste wissen. Mr. Coleridge z. B. sah nicht ein, »warum die in ciner quasi s entlichen Bersammlung ausgesprochenen persönlichen Verleumdungen ein besonderes und exemptionelles Vorrecht haben sollten. « Aber sie besißen ein solches Vorrecht bereits in der von uns angeführten Bestimmung des Gesetzes, und es ist daher ein Tadel des bestehenden Geseßes und außerdem noch eine Ueber- treibung, zu sagen: die Bill »bezwecke eine große Aenderung in einer falschen Richtung.« Sie bezweckt eine kleine Aenderung in einer bereits gebilligten Richtung. Weiter klagen Mr. Cham- bers und Mr. Crawfurd den Herausgeber als die Person an, »welche das wirkliche Unheil« und »das meiste Unheil« in sol- hen Fällen anrichtet. Aber da er von dem Geseze {hon mit einiger Nachsicht behandelt wird, 1st es zu spät, zu reden, als ob er die härteste Strafe verdiente. Da dies die gegenwärtige Lage der Zeitungs - Eigenthümer ist, so besteht der Zweck der jeyt vorliegenden Maßregel, wie der General - Anwalt außeinanderseßt, »ledigliÞ darin , Vorkehrungen zu tref- fen, daß in Fällen, wo Jemand im gewöhnlichen Geschäfts- gange bona fide etwas. veröffentliht hat, was ihm im Augenblick nit als Libell erschienen ist, er nicht der Gefahr ausgeseßt ist , von einem Anwalt zu dem Zweck verklagt zu werden, ihn zu zwingen, die Kosten bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen , wo er den Abdruck der Ehrenerklärung als Rechtsein- wand anführen fann.« Jst eine solche Abhilfe eine ungebühr- liche Erweiterung des bestehenden Privilegiums? Es ilt nicht anzunehmen , daß nun Zeitungen sich aufgemuntert fühlen würden , Verleumdungen und Schmähungen , die in ciner öffentlichen Versammluug dritten Ranges laut geworden sind, abzudrucken. Erstlih würde keine Zeitung von irgend einer Bedeutung sich herablassen solche Aeußerungen zu berichten, eben so wenig als sie jeßt alle Verhandlungen vor Gericht nach ihrem Wortlaut berichten; und außerdem geht aus den Be- merkungen des Generalanwalts hervor, daß das vorgeschlagene Erforderniß der bona lides die Ausübung einer billigerweise vorauszuseßenden Urtheilskraft in sich s{licßt. Es könnte, sagt er, »elner Jury anheimgegeben werden, in äußersten Fllen zu bestimmen, ob der Herausgeber nicht mit solcher Nacblássig- keit gehandelt hat, daß ohne Ungerechtigkeit bösliche Absicht bei ihm vorausgeseßt werden kann.« Die Trage ist einfach, ob in zweifelhaften Fällen »der gewöhnliche Geschäftsgang« nicht eine gültige Entschuldigung für den Abdruck von in öffentlicher Bersammlung ausgesprochenen Beleidigungen sein sollte. Das Unterhaus hat diese Frage wiederholt bejaht, und abstrakt be- trachtet, wird der gesunde Sinn des Publikums mit dieser Ent- scheidung übereinstimmen.

__ Aber es muß noch eine praktishe Erwägung berück- sichtigt werden. Es ist nothwendig, daß für 0 Libell Jemand veranfwortlih ist, und wenn die geseßliche Be- stimmung, von der wir eben sprechen, allein stehen bliebe, so würde keine solche Verantwortlichkeit vorhanden fein.

Wie wohl bekannt ist, besteht ein Unterschied zwischen Ver- leumdung und Libell. Bielerlei kann, wenn es R oder gedruckt ift, Libell sein, was, blos gesprochen, noch nicht Ver- leumdung sein würde. Bisher fanden Personen, die von Red- nern vor der Oeffentlichkeit durch ein Libell verleßt wurden, ein Recht9miltel oder einen Schuß darin, daß es ihnen gestattet

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r, gegen Zeitungen klagbar zu werden, und wenn sie dieser t entkleidet würden, ohne daß man auf cin Gegen-

gewicht bedacht wäre, so würden sie shublos sein. Die vorlie- gende Bill beabsichtigt daher den Redner für libellöse Acuße- rungen verantwortlich zu machen. Dies bezweckt der dritte Artikel, über den gestern am lebhaftesten verhandelt und über den die Beschlußfassung scbließlih au8geseßt wurde. Es ist je- doch Jedermann klar, daß aus den angeführten Gründen eine solche oder ähnliche Bestimmung in dem Geseß wesent- lich is. Der durch Libell Verleßte muß ein Rechtsmittel entweder gegen den Berichterstatter oder gegen den Red- ner haben , und da der Redner die Quelle des Vergehens ist, ist er auch in erster Reihe verantwortlich. Der einzige Ein- wand , der erhoben werden kann und der auch Allem, was gestern vorgebracht wurde, zu Grunde lag, ist, daß es ungerecht ist, dieselbe Verantwortlichkeit für Worte, die in der Aufregung gesprochen sind, wie für solche, die mit Ueberlegung niedergeschrie- ben und veröffentlicht worden sind, zu fordern. Es is jedoch wesentlich daran zu erinnern , daß die Bill das Libellgesey in Bezug auf Reden in öffentlichen Versammlungen noch mehr mildert , als es dies früher zum Besten der Zeitungen that. Ein Redner kann nicht wegen Libells verklagt werden , wenn er auf Ansuchen des durch das Libell Verleßten in der Zeitung, wo der Bericht erschienen i, eine Ehren- erklärung veröffentlicht. Bei dem Borhandensein einer solchen Bestimmung wüßten wir nicht, daß dice Redefreiheit ungehörig beschränkt wäre. Wenn Jemand, nachdem er be- leidigende Behauptungen aufgestellt hat, die er nicht öffentlich rechtfertigen kann , sich weigert sie zurückzunehmen, so verdient er die Unannehmlichkeit cines Libellprozesses zu tragen. Wie Mr. Henley sagte , jeder ehrenwerthe Mann, der in der Auf- regung des Augenblicks weiter gegangen ist als recht war, wird es sich stets angelegen sein lassen, eine solche Genugthuung zu geben. Mr. Ayrton, der einen eigenthümlichen Scharfsinn im Aussinnen der unwahrscheinlihsten Möglichkeiten entwickelte, klagte, daß Redner der Willkür ungenauer Berichterstatter aus- eseßt sein würden; aber in diesem Falle brauchte der darunter eidende, wie Mr. Henley bemerkte, nur einfach zu bekunden, daß er das, was ihm zugeschrieben, nicht zu sagen beabsichtigt abe. / Kurz der einzige wesentliche unter den gegen die Vorlage vorgebrachten Einwänden ist der schon oben erwähnte, der sich auf den vorausgeseßten Unterschied zwischen dem gesprochenen und geschriebenen Wort gründet. Wir schen, daß dies in be- schränkter Ausdehnung auch ferner so bleiben wird; aber, um noch einmal Mr. Henley anzuführen, »wenn Jemand angesichts von Berichterstattern spricht und weiß, daß das, was er sagt, veröffentlicht wird, so wird sich der Unterschied zwischen geschriec- benen und gesprochenen Worten nicht aufrecht erhalten lassen. « In Wahrheit erkennt die Bill blos an, daß heutzutage Nie- mand, der in einer öffentlichen Versammlung spricht, nur zu dieser Versammlung spricht. Er weiß ret gut, daß er sich an eine zahlreichere Zuhörerschaft wendet, und es is positive Pflicht für ihn, dies zu berücksichtigen. Die Presse verseßt scine Stimme in eine die weitere Verbreitung befördernde Atmosphäre, und er muß sich dieser Veränderung anbequemen. Das Schlimmste, was Mr. T. Chambers von der Vill sagen konnte, war, daß sie, »indem sie dem Redner die Beobachtung größerer Vorsicht und Selbstbeherrshung zumuthete, die Redefrciheit beschränke. « Wir meinen, das Publikum wird der Ansicht sein, daß dies die beste Empfehlung der vorgeschlagenen Maßregel ist. Jn einer Zeit, wo Reden, wenigstens ihrem wesentlichen Fnhalte nach, nothwendiger Weise eine zahlreiche Zuhörerschaft haben, ist es höchst wünschenswerth, daß die Redner sich an »Borsicht und Selbstbeherrschung« gewöhnen. Diese Eigenschaften kom- men schon bei allen wichtigen Gelegenheiten in Uebung; und, wie wir im Hinblick auf die Art von Versammlungen, Über die wir zu berichten haben, schon wiederholt gesagt haben, uns wird diese Maßregel schr wenig berühren. Aber fie kann Zeitungen außerhalb der Hauptstadt große Erleichterung ge- währen, und, nah Mr. Chambers®, der leidenschaftlichen Heftig- keit provinzieller Beredsamkeit ein schr nothwendiger Zügel werden.

Kunst und Wissenschaft.

(Die deutsche Nordpol -Expedition 1868.) Dr. A. Petermann hat d. d. Gotha, den 20. Mai 1868 (Justus Perthes) einen besonderen Abdruck einer Abhandlung aus Petermanns »Geo- graphischen Mittheilungen« 1868 Heft 6 Über den Zweck und die Bedeutung der deutshen Nordpol-Expedition, die am 24. Mai er. von Bergen abgegangen ist, veröffentlicht. Nachdem in der Einleitung die geographische und naturwissenschaftliche, sowie die nau- tische und kulturhistorishe Bedeutung der Nordpol-Expeditionen belcuchtet worden ist, folgt eine Erörterung des Projekts der deutschen Nordpol- Expedition vom Jahre 1867, welches sich bis jeßt noch nicht hat realisiren lassen, aus welchem aber das kleinere Projekt, welches

gegenwärtig ausgeführt wird, hervorgegangen ist. Rücksichtlih des leßten macht die Abhandlung mit den leitenden Persönlichkeiten und den denselben ertheilten Jnstructionen bekannt. Der Führer der Expedition, der Obersteuermann Karl Koldewey, is im ‘ahre 1837 in Bücken bei Hoya in Hannover geboren und hat die Seecarrière vom Schiffsjungen an durchgemacht; er studirte zuleßt in Göttingen Mathematik, Physik und Mechanik. Der zweite Befehlshaber, Obersteuermann R. Hildebrandt, der Sohn eines Predigers in Mag- deburg, ist ebenfalls wie Koldewey ein Schüler der Bremer Steuer- mannsshule (Direktor Dr. Breusing). Die übrige Mannschaft besteht aus dem Untersteuermann Sengstacke aus dem Holsteinischen und 13 bremer und norwegischen Matrosen. Zur Ausführung der Expedi- tion ist in Bergen ein ganz neues Schiff von 80 Tons ange- fauft und ausgerüstet worden; es führt den Namen »Germanias. Nach der Instruction soll die Expedition die Ostküste Grönlands im 745° N. Br. so {nell und direkt wie möglich erreichen und die dort belegene Sabine - Insel ansegeln, wo die Arbeiten beginnen. Die Expedition qoll längs der grönländischen Küste soweit wie möglich nach Norden vordringen, wenn es angeht bis in die Nähe des Nordpols oder darüber hinaus, in welchem Fall es dem Befchls- haber freigestellt ist, die Fahrt noch weiter der Behringsstraße zu fort- zuseßben. Sollte die Expedition bis zum 1. Juli die Ostküste Grön- lands zwischen 74° und 80° N. B. zu erreichen nicht im Stande sein, so soll sie sih mit der Erforshung von Gillis Land (östlih von Spigß- bergen) beschäftigen. Die Dauer der Exp-dition i} auf die Sommermonate beschränkt, doch ist sie auf 12 Monat mit Pro- viant versehen. Der Mannschaft sind 5000 Thlr. Prämien für die Erreichung der verschiedenen nördlichsten Breitengrade in Aussicht ge- stellt. Das zuerst neu entdeckte Objcït, Kap oder Jnscl, soll nah dem Dr. Breusing, die wi%tigste Entdeckung aber »König Wilhelm« be- nannt werden. Für die naturwissenschaftlihen und ethnographischen Zwecke ertheilt die Jnstruction noch ausführliche Anleitungen. Die Abhand- lung {ließt mit Mittheilungen über frühere arktische Expeditionenz;von Graah(1829) Scovesbey (1822), Sabine-Clavering (1823) Weddell (1823) und mitallgemeinen Schlußbetrachtungen über die wahrscheinlichen Erfolge der Expedition, auch über das deutsche Forshungswerk in Afrika. Eine Karte der Nord- und- eine der Südpolregion ist angehängt. Ein bei- gefügter Aufruf wendet sich an die deutsche Nation, um deren mora- lische und materielle Theilnahme anzusprechen.

Der Verein mittelrheinischer Bautechniker wird in diesein Jahre am 5. und 6. Juni in Stuttgart zusammenkommen. /

Ende März dieses Jahres wurde in der Umgegend von Castoria (Kherse), einer anderthalb Tagereisen von Monastir gelegenen Ortschaft, beim Pflügen eines Ackers eine circa 25 Fuß hohe Erz-Statue, einen Athleten darstellend, vom gelockerten Grunde ausgeworfen. Sie wird war wegen der mit Muscheln eingelegten Augen nicht der griechischen, M er römischen Kunst zugeschrieben, ist aber von außerordent- licher Schönheit der Form und Arbeit.

Gewerbe und Handel.

Ueber die Kohlenproduction des Königreichs Belgien geben wir nach einer von dem britischen Gesandtschafts-Sekretariat kürzlich veröffentlichten Zusammenstellung folgende Daten: Die Kohlenaus- beute betrug im Jahre 1865 in der Provinz Hainault 9,206,058 Tonnen; in der Provinz Namur 305,734 Tonnen; in der Provinz Lüttich 2,328,911 Tonnen , in allem 11,840,703 Tonnen. Jm Jahre 1866 war in der Provinz Hainault: die Kohlen - Ausbeute 9,851,424 Tonnen, im Werthe von 120,507,630 Francs, und die Zahl der im Beiriebe stehenden Gruben 87; in der Provinz Namur die Koh- lenausbeute 358/687 Tonnen, im Werthe von 2,841,179 Frs. und die Zahl der im Betriebe stehenden Gruben 22; in der Provinz Lüttich: die Kohlenausbeute 2,564,551 Tonnen, im Werthe von 27,682,765 Fres. und die Zahl der im Betrieb stehenden Gruben 65, Der Gesainmt- werth der im Jahre 1866 im Königreich Belgien geförderten Kohlen war 151,031,574 Fres. Eine eingehendere Betrachtung verdient der Kohlenbetrieb der Provinz Hainault, welche nahezu 10 Millionen Tonnen Kohlen im Jahre fördert. Die Zahl der auf den Gruben der genannten Provinz beschäftigten Arbeiter war im Jahre 1866 64,973; der jährliche Durchschnittslohn pro Kopf 884 Fres.; der Ge- \sammtbetrag der Arbeitslöhne 57,410,723 Fres.7 die Summe aller Förderungskosten 101,104,126 Frcs.; der Betrag der Förderungs- kosten pro Tonne 10 Frcs, 26 Cent.; der Gesammtwerth der geförderten Kohle 120,507,630 Fr. ; der Marktpreis pro Tonne 12 Fr. 23 Cent.; der Reingewinn 19,403,504 Fr. ; der Reingewinn pr. Tonne 1 Fr. 97 Cent. i

In der Provinz Hainault finden \ich die Kohlengruben in den drei Distrikten Mons, Le Centre und Charleroi. Die Zahl der Ar- beiter im ersten Distrikt war im Jahre 1866 27,574, und der Ge- sammtwwerth der geförderten Kohle 48,287,000 Fres., im zweiten Distrikt war die Zahl der Arbeiter 14,789, und der Gesammtwerth der geförderten Kohle 30,075,460 Fres. ; im dritten Distrikt war die Zahl der Arbeiter 22,610 und der Gesammtwerth der geförderien Kohle 42,145,170 Fres. E l /

Der jährliche Arbeitslohn stand im Distrikt Charleroi am höch- sten 918 Fres. pro Kopf; im Distrikt Mons betrug er 870 Fres. pro Kopf, und im Distrikt Le Centre 855 Frcs. pro Kopf. Die Teufe dexr Gruben in Hainault vg durchschnittlich über 420 Yards, die größte Teufe in 1866 war 870 Yards Unter den drei genannten Distrikten is die Teufe am größten in Mons. Die Ausfuhr der belgishen Kohle war 1m Jahre 1866 folgende: 3,938,768 Tonnen Kohlen und 548,994 Tonnen Koaks; die Bestimmungsländer waren: Frankreih 3,785,711 Tonnen Kohlen und 512,594 Tonnen Koaks , Niederlande 137,748 Tonnen Kohlen und 544 Tonnen Koaks; Zollverein 6622 Tonnen Kohlen und 25/415 Tonnen Koaks; Schweiz 794 Tonnen Kohlen; diverse Länder 7893 Tonnen Kohlen und 441 Tonnen Koaks.

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