1868 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Extraordinarium sich wesentlich ändert, Zunächst wird s si, so weit ‘es aus den“ laufenden Einnahmen.des Bundes zu be-

ftreiten ist, auf den Betrag von 2,3320974 Thlvn.' vermindern. Durch diese Verminderung wird die Gesammtsumme, welche

für die Marine aus den laufenden Einnahmen des Bundes zu.

bestreiten ist, auf demselben Betrage erhalten, welche fie in dem

Ihnen bereits vorliegenden Etat hatte, nämlich auf den Bé-

îrage von 4,968,979 Thlrn. Auf der andern Seite: wird“ das Marine-Extraordinarium wesentlich erhöht, indem es’ dic Absicht ist, aus der Anleihe nunmehr den »Marine-Extraordinarium« einen neuen Betrag zuzuführen. | : Im §: 9 des Geseßes vont 9. November 1867 über die An- leihe der 10 Millionen ist bestimmt, daß die auf Grund dieses Geseßes jährlich zu verwendenden Beträge in den BundeShaus- halts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen find. Es wird nun vorgeschlagen, als einen solchen Betrag für die Marine in den Etat aufzunehmen , den Betrag von 3,648,924 Thlrn. als aus der Anleihe zu bestreiten. Es wird sich damit das ge- sammte Extra-Ordinarium der Marine, welches sich zusammen- seßt aus 2,636,405 Thlrn., die aus den laufenden Einnahmen zw-entnehmen-findy und-aus 3,648,924-Thlrn:;7- die aus der An- leihe zu entnehmen sind, stellen auf im Ganzen 5,981,498 Thlr.

Eine fernere Konsequenz der Zulässigkeit der Aufnahme einer Bundesanleihe i} die, daß für die Küstenvertheidigung ein Betrag, und zwar von 1,500,000 ‘Thlrn., als aus der Anleihe uzentnehmen, in A gebracht wird. Wie dieser Betrag fich auf die einzelnen Bauten , welche daraus bestritten werden sollen, vertheilt, ist aus der Zusammenstellung ersichtlich , die sich ebenfalls bereits in den Händen des! Herrn Präsidenten“ befindet ‘und unter “die Herren Abgeordneten ver- theilt werden wird. m

Eine Konsequenz der Aufnahme der Anleihe is ferner die Nothwendigkeit, in deu Bundeshaushalts-Etat cinen Posten vorzusehen für: Verzinsung dieser Anleihe. “Es wird in dem Bundeshaushalts-Etat für 1869 die Verzinsung vorzusehen sein: für. den gesammten Betrag der Anleihe, die bereits dur das Geseh vom 9. November’ 1867 für das Jahr 1868 bewilligt war, im Betrage von 23,600,000 Thalern. Es wird ferner vorzusehen sein für den im Jahre: 1869 aufzunehmenden Theil der Anleihe. ein Betrag, wel- dex entspricht der- Hälfte dieses Theiles, indem davon aus8zu- gehen- sein wird, -daß diese Anleihe, soweit sie im Jahre 1869

zur Verwendung kommen soll, nah und nach emittirt werden

wird, ‘und. daß im Durchschnitt etwa die Hälfte “des Ge- sammtbetrages im ganzen Jahre 189 - zur Verzinsung zu- kommen hat. Hiernach stellt sich die Rechnung folgender- maßen. Es würden zu verzinsen sein im Jahre 1869: Erstens die vorhin bereits erwähnten 3,600,000 Thaler, welche im- Jahre 1868, also in dem laufenden Jahre, aus ‘der Anleihe zu entnehmen sind. Ferner die Hälfte desjenigen Betrages, welcher. nach den vorher erwähnten Vorschlägen im Jahre 1869 durch die Anleihe aufzubringen sein wird. Dieser Betrag ist, wie ih bereits die Ehre hatte zu bemerken, für die Marine 3,648,924 Thaler, für die Küstenvertheidigung 1,500,000 Tha- ler; zusammen 5,148,924 Thaler. Davon beträgt die Hälfte rund 2,575,000 Thaler. Es würde also in dem Bundes§- haushalts - Etat für: 1869 die Verzinsung vorzusehen sein für die Summe von 6,175,000 Thlrn. Qu welchem Course, zu welchem ZJins8fuße die Anleihe zu emittiren sein wird, läßt sich heute nicht bestimmen; es is bei der Veranschlagung der zur Verzinsung erforderlichen Summe angenommen worden ein B von 4; pCt., den ih aber ausdrücklich nur als eine Annahme bezeichne, die gemacht ist, um eine für die Ver- zinsung erforderliche Zahl zu gewinnen, nicht aber als einen Betrag, der etwa für die Kontrahirung der Anleihe beabsichtigt ist. In dieser Unterstellung würde die Summe von 2TT,STD Thalern für die Verzinsung der Anleihe erforderlich sein.

Ich wiederhole, meine Herren, der Marinec-Etat, sowrocit er aus den laufenden Einnohmen des Bundes zu bestreiten ist, ändert \sich nicht; es ändern sich die Ausgaben des Bundes, soweit sie nicht aus der Anleihe zu entnehmen sind, gegen den Ihnen vorliegenden Etat nur um den Betrag von 277,875 Thlrn.

für die Verzinsung. Diese Veränderung in den Ausgaben

mat es nothwendig, daß die Matrikular - Beiträge, welche in dem vorliegenden Haushalts «Etat. vorgesehen sind , cine Ver- änderung erfahren; fie müssen fsich um den eben bezeichneten Betrag von 277,875 Thlrn. erhöhen und in Folge dessen neu berechnet werden. Eine solche neue Berechnung der Matrikular- Beiträge is} bereits aufgestelli und befindet sich bereits in den Händen des Herrn Präsidenten; sie wird an die Stelle der Anlage R. des Bundeshaus8halts- Etats treten, wie solche dem Hause ‘vorlag.

Nun komme ich zur leßten Konsequenz. Die Umrechnung der Matrikular - Beiträge affizirt zugleich das Aus8gabesoll des Militair - Etats. Dex Vertrag nämlih, welcher zwischen

Preußen und Sachsen - Coburg - Gotha wegen Uebernahme d Militair - Verwaltung: geschlossen ist , ist R vorigen Me im Reichstag zur Sprache gekommen , derart, daß dêr?Nachlaß, welchen das Herzogthum Coburg -Gotha auf den verfassungs- mäßigen Beitrag für das Bundes8hcer erhält, in einer Relation steht zu- dem, was es als Matrikular- Beitrag zu, leisten hat. Erhöhen ih die Matrikular-Beiträge, so erhöht sih um etwas der Erlaß, ‘den Sacsen-Coburg-Gotha erhält, und in demselben Maße vermindert sich die Militair - Einnahme. Diese Bermin- derung beträgt 1568 Thlr. Um diese 1568 Thlr. wird fich der Ansaÿ im Ordinarium der Militair -Verwaltung vermindern aE Verminderung wird im Titel 20 berücksichtigt werden müssen.

Das8-Gesammt-Resultat ist, daß der Ausgabe hinzutreten : aus der Anleihe 5,148,924 Thlr., für Verzinjung der Anleihe 277,875 Thlr. , zusammen 5,426,799 Thlr. Davon geht ab Minder-Ausgabe der Militair-Verwaltung, bleibt Mehr-Aus- gabe 5,425,231 Thlr., wovon 5,148,924 Thlr. aus der Anleihe, der Rest: dur Erhöhung der Matrikular-Beiträge gedeckt wird,

Das sind die Folgen, welche —- voraus8gescht, daß der heute beschlossene Gesehentwurf: Gese -wird aus diesem Gesetz be- zichung8weise aus der Realisirung der Anleihe für die Marine und Küstenverthcidigung -hervorgehen , und die ich, wie gesagt, im gemeinschaftlichen Juteresse des Hauses habé geglaubt dar- legen zu müssen. : :

Der Präsident {lug in Folge dieser Mittheilungen vor, zur Zeit die Vorberathungen über den Etat des Norddeutschen Bundes da wieder aufzunchmen, wo sie fallen gelassen wurde, und zwar mit Zugrundelegung der neuen Vorlage. Das Haus war hiermit einverstanden. :

Es folgte als dritter Gegenstand der Tages-Ordnung die Schlußberathung Über den am 29, Mai d. J. in Berlin unter- zeichneten Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. Der Referent Abg. v. Unruh (Magdeburg) beantragte, dem Vertrage die versassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen, unter dem Hinweis, daß der vorliegende Vertrag sich -im Allge- meinen ‘den mit anderen Staaten abgeschlossenen aänschließe. Das Haus trat ‘diesem Antrage ohne Debatte bei. Es folgte sodann der mündliche Bericht der Geschäftsordnungs-Kommis- sion Über folgenden Antrag des Abg. Grafen zu Münster:

»Der Reichstag wolle betibließen: dem §. 65 der provisorischen Geschäftsordnung folgenden Zusaß zu geben; Fehlt ein Mitglied ohne Urlaub während zehn auf cinander folgender Plenar - Sipßüngen, 0 wird dasselbe dur das Präsidium aufgefordert, seinen Siß -im Hause binnen einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist einzunchmen. Folgt dasselbe troy beschcinigten Empfanges dieser Aufforderung nicht, fo wird angenommen, daß das ausbleibende Mitglied scin Mandat niedergelegt habe, und eine Neuwahl veranlaßt. «

Die Kommission beantragte, den vorstehenden Antrag abzulehnen, : :

Nach einer kurzen Debatte, an welcher sich die Abgg. Dr. Braun (Wiesbaden), und Schleiden betheiligten, zog der Antrag- steller, Graf Münster, den Antrag wieder dur

Dieselbé Koinmission hatte: auch über nachstehenden Antrag des Abg. Dr. Reincke zu berichten. |

»Der Reichstag wolle beschließtn: Gemäß Art. 28 der Verfassung darf, nachdem. durch Auszählung die Nicht-Beschlußfähigkeit des Reichs- tags festgestellt ist, weder eine Beschlußfassung, noh einc Dehatte über einen Gegenstand der Beschlußfassung des Hauses stattfinden. a

Die Kommission schlug dem Hause gleichfalls die Ableb- nung dieses Antrages vor, welche auch mit großer Mojorität beschlossen wurde. Schluß der Sigung 4 Uhr 15 Minuten.

Die heutige (24) Sizung des Reichstags des Norddeutschen Bundes wurde gegen 105 Uhr durch den Prásidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesrazhs waren anwesend: Der Präsident des Bundes- kanzler - Amts Delbrück, General - Lieutenant von Pod» bielsfki, General-Steuerdirektor v. Pommer-Esche, Staats- minister v. Friesen, General-Major v. Bilgugçr, Minister v. Waßtdorf, Geheimer Rath v. Liebe, Regierungs-Rath Dr. Sintenis, Senator Dr. Curtius, Senator Gildemeister, Senator Dr. Kirchenpauer und die Kommissarien Geheimer As v. Puttkamer und Geheimer Kricgsrakh

arcßki.

Der erste Gegenstand der TageLordnung betraf: Zusammen- stellung der nah Zurückweisung des Geseß-Entwurfes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Frieden8zustandes, an die Neunte Kommission von dieser ge- faßten Beschlüsse -mit ihrem früheren Entwurf und der Regie- rungs-Vorlage.

Der neue Kommissions-Entwurf lautet:

F. 1. Die Fürsorge für die räumlihe Unterbringung der be- waffneten Macht während des Friedenszustandes, das heißt, so lange nicht das Geseß vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, deren Naturalleistung- nur gegen Entschädigung gefordert werden kann.

F. 2. Für die bewaffnete Macht sind. während des. Friedens- zustandes an Wohnungs- und sonstigen Gelassen auf Erfordern zu

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gewähren: 1) für Truppen in Garnisonen, so lange und insoweit | Leisiung der Einquarticrungslast mit cinem benachbarten Gerneinde- deren Unterbringung in Kasernen nach F. 10 des preußischen Geseßes | verband mit dessen Zustimmung zu vereinigen. Jn solchem T find über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 nicht zur | die Besißer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Für Ausführung gebracht sein wird, sowie für Truppen in Kan- | solche selbstständige Gutsbezirke, die eine Vereinigung mit einer Ge- tonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs | meinde nicht abgeschlossen haben, muß in jedem cinzelnen Fall die zu- Monate übersteigenden Zeitraum festgesebt ist: a) Quartier für Mann- | nächst vorgescßte Kommunal- Aufsichtsbehörde den Umfang der Quar- haften vom Feldwebel abwärts, b) Stallung für Dienstpferde; 2) bei | tierleistung unter Beobachtung der in den §§. 5 und 6 gegebenen Vor- Kantonnirungen von nicht längerer als der zu 1. angegebenen oder | schriften bestimmen.

9, Gleichlautend mit §. 7 der Vorlage.

von unbestimmter Dauer, bei Märschen uud Kommando's; a) Quar- tier für Offiziere, Beamte und Mannschaften b) Stallung für die 10. Unverändert wie im ersten Kommissions-Entwurf.

von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etat8mäßig 11. Gleichlautend mit §. 9 der Vorlage (nur statt auf §Ÿ. 8 Rationen gewährt werden, e) das erforderliche G:laß für Geschäfts, | nunmchr auf §. 10 zu verweisen. (

Arrest- und Wachtlokalitäten. Zur bewaffneten Macht im Sinne 12 Unverändert wie im ersten Kommission8-Entwurf.

dieses Gesepcs sind zu renen: die Truppen des Norddeutschen Bun- Unverändert wie im ersten Kommissions-Entwourf.

des und der mit ihrn zu Kriegszwecken verbündeten Staaten, nebst Desgleichen.

dem Heergefolge. E É

“3 Unverändert wie im ersten Kommissions-Entwourf.

4. Der Bund is} berechtigt, gegen Gewährung der im §. 2 beziehung8weise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierlcistungen zu verlangen und dazu alle benuß- 4 | baren Baulichkeiten in Anspruh zu nehmen. Befreit hiervon sind Desgleichen. i , i nur: 1) die Gebäude, welche a) sich im Besiße der Mitglie- ¿ 21. Alle den Vorschriften dieses Gesehes zuwiderlaufenden dér regierender Familien befinden, b) zu den Staundesherrschaften der | landesgeseßlichen Bestimmungen werden aufgehoben. E vormals reich8ständishen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Die zur Ausführung “dieses Gesehes erforderlichen allgemeinen

Desgleichen.

. Desgleichen.

Unverändert wie im ersten Kommissions-Entwurf.

* Unverändert nah dem ersten Kommissions-Entwourf. Desgleichen.

Verte zugesichert is ; insofern diese Gebäude für immer oder | Anordnungen erfolgen durch besondere Verordnungen des Bundes-

eitweise zum Wohnsiß ihrer Eigenthümer bestimmt sind; 2) Präsidiums. 4 i die Wohnungen dex Gesandten und des Gesandtschafts - Per- Klassen-Eintheilung der Orte. Unverändert nach der Vorlage bis sonals fremder Mächte; ferner die Wohnungen der Berufs- | auf die Schlußworte,/ welche lauten sollen: Alle übrigen Ortschaften Konsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden | des Bundesgebiets. V. Für die zum Zwecke der Artillerie - Schieß- Staates sind und in ihrem Wohnort fein Gewerbe betreiben oder | übungen zu beschaffenden Quartierleistungen wird, sofern die davon Grundstücke besißen, in Vorausseßung der Gegenseitigkeit; 3) die- | getrosfenen Ortschaften nicht einer höheren Klasse angehören, die Ent- jenigen Gebäude und Gebäudetheile welche zu einem öffent- | shädigung der Il. Servis-Klasse gewährt.

lichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücssicht auf Da §. 1 des Geseh - Entwurfes in der Fassung des neuen deren Eigenthums - Verhältnisse ; insonderheit also die zum Ge- Kommissions-Entwourfes {hon in der Sißung am 6. Juni. an- brauch von Behörden bestimmten sowie die zum Betriebe der genommen ist, so wurde ‘die Debatte zu C. 2 eröffne. Nach-

Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und Gebäudethcile; 4) Universitäts- der N t, Abg. Stavenhagen (Randow), und der Ab und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Biblio- dem der Referent, Abg. Skavenyage ( E vg. theken und V Mei f Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Lesse gesprochen, auch der Bundes- ommissar, Geheimer Kriegs:

Gottesdienste gewidmete Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Ge- | Rath Bareßki, dem leßteren Abgeordneten geantwortet hatke, bäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften ; wurde §. 2 angenommen. Qu §. 3 sprachen der Referent, der 6) Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besscxungs® -, Aufbe- | Abg. zur Megede, Meyer (Thorn), Lesse. Das Haus nahm das wabrungs - und Gefängniß - Anstalten, sowie Gebäude welche | folgende Amendement der Abgg. zur Megede und Dr. Bock an: milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar be- Der Reichstag wolle beschließen: dem §. 3 des Kommissions- nußt werden; 7) neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufge- | Entwurfes folgenden Zusaß beizufügen : Vom Jahre 1872 ab unter- baute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem | [iegen Tarif und Klassen - Eintheilung einer aügemeinen , alle fünf AGE ente / in welchem sie n S Jahre zu wiederholenden Revision.

eworden sind. Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Her- N i ellungen fönnen die Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Dr Bui  E 1 lag das folgende Amendement des Abg

nts{ädigung Seitens des Bundes nicht angehalten werden. j Uo MOH j 4 x 8 g Die örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf Der Reichstag wolle beschließen: 1) den §. 4 des neuen Kommis- die Gemeinde- resp. selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen. Die sions - Geseß - Entwurfs im ersten Alinea E zu ads weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeinde-Vorstände resp. »Der Bund ist berechtigh gegen Gewährung V im D | ! Ming I die Besiver der selbstständigen Gutsbezirke, welche für die gehörige N Nen S elan ad a us ibals Jana In den Städten E as M ivaluns r Eiauackieringl lichkeiten in Anspruch zu nehmen, soweit dadurch der E A ge Angelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeinde-Borstandes und | der Benugung der für seine Wohnungs, Wirthschafts- un R b der Gemeinde-Vertretung, oder aus Leßteren und aus von der Ge- N T L dd Räumlichkeiten nicht behindert è n Se LMitali ‘V oto ._| Wird.« cn §. 7 zu streichen. : meinde-Vertretung gewählten Gemeinde-Mitglicdern gebildeten Depu An V Debatte betheiligten fich der Referent Stavenhagen

E 6 Saalen ‘Ortschaften, welche mit Garnisen belegt wer- | (Randow) und die Abgg. Prosh, Grumbrecht, Twesten , von

§. ‘6. t A , H der K iNarius Geh. Re- d [l dird der Umfang, in welchem die Quartierleistungen ge- Hennig, Miquel, v. Patow und der Kommissarlus Geh. NRe- fordert ‘werden torhen, Dur Kataster bestimmt, welche alle zur | gierungs-Rath v. Puttkamer, worauf der Antrag des Abg. Prosch Eingquartierung Malen 1d E unter ee A 4 G angenommen wurde. :

fähigkeit enthalten müssen und von dem Seme: Mora u §. 4 Nr. 1 b, beantragte der Abg. v. Schöning, die zichungswweise der Servis-Deputation alljährlich aufgestellt werden. igl A ves herzustellen. Der Regierungêrath

i S Â 14 Tage l ( : A zte Na geschehener nid pies bekannt zu Kataster während 14 Tage | 1," Sintenis leitete die Debatte durch die Befürwortung der Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Mili- Regierungs-Vorlage cin. Es sprachen darauf die Abgg. Meyer

ir-Behs tens der übrigen Interessenten innerhalb | (Thorn) und v. Einsiedel.“ Das Haus trat dem Antrage des tair S Tel ivfrist 20k Sl -Tun nach becitdeler Offenlegung in den Ca, P Schöning bei. : Städten bei dem Gemeinde-Vorstand, in allen übrigen Ortschaften Qu Nr. 2 des §. 4 waren folgende Anträge gestellt: bei der vorgeseßten Kommunal-Aufsichtsbehörde anzubringen. Ueber 1) des Abg. v. Bernuth: dieselben entscheidet endgültig die obere Verwaltungs-Behörde. Der Reichsfag wolle beschließen: die Nr. 2 des §. 4 zu fassen wie Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster | olgt: 2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschafts-Per- von den mit ihrer Aufstellung beauftragten Behörden definitiv ab- fonals N Mächte, ferner in Vorausseßung der Gegenseitigkeit geidtosen und darüber dsentlide, Befann machumen H hes Ge- | die Wohnungen der Berufs Konsum Fenn" ihren Wohnort in sches) darf der Durtieriräger niemals in der ungehinderten Benußung C i erti Ld w e A A lde An I d der für fine O Milte N aao «In 0221) f 9) des Abg. Dr. Schleiden: i nisse benöthigten Räumlichkeiten geht o ohe Der Reichstag wolle beschließen: die Nr. 2 des §. 4, statt in der i j oe ertheilung der Quar- er HAcidrag ; 20 R ù e gerlsiungea in bem, N E ivie sou, en durch | Fassung des neuen Kommissions-Entwurfs, in derjenigen der Regie : ; i rungs-Vorlage anzunchmen.

i chluß oder durch ein Ortsstatut bestimmt, für deren Erlaß O 4 i

Un e lbrung N Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen Der Abg. Dr. Schleiden Be A 0 ia bay maßgebend sind, und bis zu deren Zustandekommen die bisher für | Kommissarius Geheimer Regierung8rath von Puttkamer ent- O reffende Gemeinde geltenden Vorschriften über die Vertbeilung | gegen trat. Nachdem noG der R P gelpromen zog der Abg, der Quarticrleistungen in Kraft bleiben. i Sleiden seinen Antrag zurü. Das Zaus genehmigte das

Das Statut kann auch Fesisebungen über Aufbringung von Ge- meinde - Quschüssen ib Quartier-Entschädigungen oder über sonstige | H olff8 befürwortete Geldaus8gleichun@ enthalten. T - i : ie folat zu fassen:

Durch Ortsstatut kann auch festgeseßt Wenden ( van L da S ra Vas a) edaufwand verursachenden Wohnungseinrich- in bestimmt bezeichneten Fällen di° Gerneinde - Vorstand, Pezüglich de | tungen und Anschaffungen von Utensilien können die Verpflichteten mietheten Quartieren dux 1de - Bor 1 PGR : alten werden.

Ses P n i I An fden Weise die dadur | 1G S elite der Abg. Lesse das folgende Unter - Amen- rh osten aufgebra : ; d) us Besißern der selbstständigen Gutsbezirke steht frei, sich behufs | dement:

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des Abg. von Bernuth. Der Abg. von ockum- Ane E di seinen Antrag: in Y. 4 das leßte