1868 / 213 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i intritt in den preußischen Staatsdienst erfor- M i bes Zeugnisse der höheren Lehranstalten.

Der in Nr. 201 d. B. zur Pren, vorbehaltenen 8. Abschnitt des von dem Geheimen Ober-Regierungs-Rath Wiese herausgegebenen Werkes über das höhere Schulwesen enthält eine Zusammentjtellung derjenigen Vorschriften, welche für die Prüfungen zum Eintrittin die verschiedenen Gebiete des Staatslebens erlassen sind. Diese Vor- schriften sind im Auszuge folgende :

A. Im Civil-Gebiet. M

1) Für Universitätsstudien und für die Zulassung zu den Prüfun- gen für den höhern Staats- und Kirchendienst ist das Maturitäts- Zeugniß eines Gymnasiums erforderlich. a O

2) Bei den Meldungen zur Aufnahme in die Königliche Bau- Akademie muß nach den Verordnungen des Ministeriums für Handel vom 18. März 1855 und 1. November 1859 ein Zeugniß der Reife zur Universität oder ein Zeugniß des Abgangs von einer Realschule ]. Ordnung von denjenigen, welche die Prüfung für den Staatsdienst ablegen wollen, beigebracht werden. Wer Bauführer werden will, hat den Nachweis Über die Reife des Abgangs zur Universität oder das Reifezeugniß einer Realschule 1. Ordnung beizubringen.

3) Die Bedingung der Aufnahme in die Königliche Gewerbe: Akademie zu Berlin besteht darin, daß der Betreffende entweder bei einer zur Entlassungsprüfung berechtigten Provinzial-Gewerbeschule oder einer Realschule oder einem Gymnasium das Zeugniß der Neife erlangt hat. (Regulativ vom 23. August 1860.) N

4) Das Recht, sih zu den Entlassungs-Prüfungen der Provinzial- Gewerbeschulen zu melden, haben nach dem Reglement vom 5. Juni 1850 die Zöglinge von Gymnasien und Realschulen, welche wenigstens ein Jahr lang Mitglieder der ersten Klasse einer solchen Anstalt waren.

5) Das Bergfach. a) Wer zu den technischen Aemtern der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung gelangen will, muß auf einem Gym- nasium das Zeugniß der Reife E Universität erhalten oder auf ciner Realschule I. Ordnung die vorschrift8mäßige E bestan- den haben. (Vorschrift vom 21. Dezember 1863). Ps Besuch der Berg- Akademie in Berlin sind nach den durch K. O. v. 28. September 1863 ge- nehmigten Vorschriften diejenigen Berg-, Hütten- und Salinenbeflissenen, welche sich dem preußischen Staatsdienst widmen wollen , ferner die immatrikulirten Studirenden der Berliner Universität und die immatri- fulirten Studirenden der Königlichen Gewerbe - Akademie berechtigt. c) Für die Markscheiderprüfung is nach den - Vorschriften vom 25. Februar 1856 und 31. Oktober 1865 ein Zeugniß der Reife für die 1, Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule 1. Ordnung, oder die Bescheinigung der Reife zum Abgange aus der ersten Klasse einer Realschule 11. Ordnung, welche die Befugniß besißt, Abiturienten- Zeugnisse auszustellen, erforderlich.

6) Zur Feldmesserprüfung werden nach den Vorschriften vom 8. September 1831 diejenigen zugelassen, welche die Reife zur Ent- lassung aus der Sefunda eines Gymnasiums oder die Reife für die- jenige Klasse einer Lehranstalt, welche das Ministerium für Handel 2c. jener Sekfunda gleichachtet, besißen. Bisher ist das Abgangszeugniß bie Reife von einer Realschule gefordert, ausnahm®2weise jedoch die Reife für die Verscßung in die erste Klasse einer Realschule 1. Ordnung genügend angenommen worden. Es is} die Absicht, dies oder das Abgangs8zeugniß der Reife aus der ersten Klasse einer Realschule 2, Ordnung als Regel vorzuschreiben. |

7) Für das Forstfach ist nach der Bestimmung des Königl. Finanz- Ministeriums vom 7. Februar 1864 ein Zeugniß der Reife als Abiturient eines preußischen Gymnasiums oder einer preußi- {en Realschule 1. Ordnung erforderli), und muß. in diesem Zeugniß eine unbedingt genügende Censur in der Mathematik enthalten sein. Dieselbe Bestimmung is für die Qulassung zum Besuch der Forst-Akademie zu Neustadt-Eberswalde erlassen. :

8) Für das Studium auf den Königlichen landwirthschaftlichen Akademieen (Eldena, Proskau, Poppelsdorf) soll nah dem Regulativ vom Jahre 1858 ein Zeugniß der ersten Klasse cines Gymnasiums oder einer anerkannten Realschule erforderlich sein. Es wird indeß auf diese Bestimmung mit Rücksicht auf die bei landwirthschaftlichen Verhältnissen obwaltenden Umstände nicht strenge gehalten.

9) Zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königlichen Gärtner-Lehransialt zu Potsdam isst nah den Bestimmungen vom 12. März 1854 und 12. November 1859 ein Zeugniß der absolvirten Tertia eines Gymnasiums oder einer Realschule T. Ordnung oder ein Zeugniß aus der Sekunda einer Realschule Il. Ordnung erforderlich.

* 10) Die Apotheker - Lehrlinge haben nah dem Reglement vom 11. August 1864 ein Zeugniß über den mindestens 6monatlichen Be- such der Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule l. Ord- nung oder der Prima einer Realschule Il. Ordnung oder das Ab- gang®9zeugniß von einer anerkannt höheren Bürgerschule beizubringen. 1h) Der Besuch der Thierarzneishule zu Bexlin ist nach der Ver- anns vom 25. Mai 1860 denjenigen gestattet, welche den Nachweis er Reife für die erste Abtheilung der Secunda eines Gymnasiuns oder einer Realschule l. Ordnung oder der Prima einer Realschule 11. Ord- nung oder das Abgangszeugniß einer zur Abiturientenprüfung be- rechtigten höheren Bürger{chule beibringen.

12) Für das Postfach ist nah dem Reglement vom 3. Juni 1863 wenn die Bewerber

a) als Posteleven eintreten wollen , der Nachweis der Reife als Said von einem Gymnasium oder einer Realschule l. Ordnung erforderlich.

b) Die Postexpedienten-Anwärtcr haben ein Zeugniß beizubringen, daß sle die Sefunda. cines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ord- nung oder die Prima einer Realschule 11. Ordnung bei der Theil- nahme am Unterricht in allen Gegenständen mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben, oder auf anerkannt höheren Bürger-

“hulen sich das Abgangszeugniß der Reife erworben haben.

c) Junge Männer, welche als Postexpeditions-Gehlilfen in den Post- dienst eintreten wollen, haben den Anforderungen an die Reife für die Sefunda eincs Gymnasiums oder einer Realschule I. oder Il. Ordnung u entsprechen. Im Reglement vom 15. Februar 1868 ist ausge Proden: daß die höheren Bürgershulen, welche von der obersten Unterrichtsbehörde als den Realschulen I. Ordnung gleichstehend aner. kannt sind, mit denselben hinsichtlich der Sekundaner Zeugnisse auch gleiche Rechte haben. N :

13) Für das Civil-Supernumerariat is in Folge der Kabinets, Ordres vom 10. Novembcr 1855 und 5. Oktober 1859

a) für diejenigen Personen, welche zum Civil-Supernumerariat bej ciner Provinzial -Verwaltungsbehörde zugelassen werden wollen, das Zeugniß der Neife entweder für die erste Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule 1. Ordnung oder ein Maluritäts-Zeugniß von einer Realschule 11. Ordnung erforderlih.

b) Die Bewerber um Aufnahme bei der Verwaltung der indirekten Steuern haden , nach der Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 14. November 1859, darüber si auszuweiten, daß sie entweder die Prima cines Gymnasiums oder ciner Realschule 1. Ordnung ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht, oder bci einer Realschule zweiter Ordnung ein Zeugniß der Reife erworben haben.

c) Für den Justiz - Subalterndienst ist (C. O. vom 5. November 1849) erforderlih ein Zeugniß der Reife für die Prima eines Gym- nasiums oder einer Realschule. Durch Kabinets - Ordre vom 10. Juni 1861 ist den Präsidenten der Ober-Gerichte die Ermächtigung ertheilt, bei Annahme von Civil-Supernumerarien hinsichtlich der {hulwissen- shaftlihen Anordnungen Ausnahmen eintreten zu lassen, wenn der Anzustellende seine Brauchbarkeit und Ausbildung durch mehrjährige Beschäftigung bei Behörden in vorzüglichem Grade nacgewiesen hat.

14) Für die Zulassung zum technischen Lehramte ist

a) in Betreff der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen nach der Jnstruction vom 2. Oktober 1863 dcr Meldung um Zulassung zur Prüfung ein Zeugniß beizulegen, daß der Examinand ein Gym- nasîum oder einc Realschule 1. Ordnung oder eine anerkannte höhere Vürgerschule bis zur zweiten Klasse besucht hat oder für diese zweite Klasse reif befunden worden ist, oder daß er die zweite Klasse einer Realschule 11. Ordnung durchgemacht hat, oder auch cine dem gleih- sichende \shulwissenschaftlihe Bildung anderweitig erworben, oder daß er seine Bildung auf einem Schullehrer-Seminar empfangen und das Zeugniß der Qualification zum Lehramt erhalten hat.

b) Tm Königlichen Musik-Jnstitut zu Berlin werden junge Leute zu Organisten, Kantoren, Gesang- und Musiklehrern an höhere Lehr- Anstalten ausgebildet und haben die Aufzunehmenden das Zeugniß beizubringen, daß sie ein Gymnasium bis zur Sekunda besucht oder 0E V L aus einem Schullehrer-Seminar ent- afen sind.

: B, Im militairischen Gebiet.

1) Dienst und Avancement in der Armee.

a) Vom Portepeefähnrich-Examen sind diejenigen nach den Kabi- net8ordres vom 23, Januar 1849 und 22. September 1859 dispensirt, welche bei einem Gymnasium oder einer Realschule I. Ordnung ein Maturitäts8zeugniß erworben haben.

b) Die Zulassung zum Fähnrih-Examen wird in der Königlichen Verordnung vom 31. Oktober 1861 abhängig gemacht von der Bei- bringung eines vom Lehrerkollegium eincs preußischen Gymnasiums oder einer preußischen Realschule l. Ordnung ausgestellten Zeugnisses der Reife für Prima; in Felge Allerhöchster Ordre vom 23. August 1865 ist a Durchführung dieser Bestimmung bis auf Weiteres verschoben worden.

2) Füx den Marinedienst is (Verordnung vom 16. Juni 1864) eine besondere Prüfung erforderlich, doch i} ein Erlassen derselben in der Geschichte, im Deutschen und im Lateinischen zulässig, wenn der Examinand ein von dem Lehrerkollegium eines preuß. Gymnasiums oder einer preuß. Realschule Il. Ordnung ausgestelltes Zeugniß der Reife für Ober - Sefunda beibringt.

3) Der einjährige Militairdieast ist durch die Militair-Ersaß-Jn- struction für den Norddeutshen Bund vom 26. März 1868 geregelt.

Für die jungen Leute, welche in den altpreußischen Landes theilen geboren sind, bleiben die Vorschriften der Militair-Ersaß-Jn- struction vom 9. Dezember 1858 und die dazu ergangenen abänderit- n E noch bis zum Ablaufe des Jahres 1868 in Wirk- amkeit.

Für die jungen Leute, welche in den seit 1866 mit Preußen ves cinigten Landestheilen geboren sind, treten die betreffenden Bestim- mungen dieser Jnstruction erst mit dem Jahre 18783 in Kraft.

Den aus Hannover, S(hleswig-Holstein, Lauenburg und den Re- gier mger es Cassel und Wiesbaden gebürtigten und daselbst hei- mathsberechtigten jungen Leuten von Bildung, welche sich zum ein- I Tgen freiwilligen Militairdienste melden, is bis einschließlich 1870 er spezielle Nachweis der wissenschaftlihen Bildung erlassen.

Die im Jahre 1871 dienstpflichtig werdenden jungen Leute der genannten neuen Landestheile haben Behufs Aulaffung zum einjäh- rigen Militairdienste den Grad cvissenschaftlicher Bildung nachzuweisen, welcher durh einjährigen erfolgreichen Besuch der 111. eines Gym- nasiums oder einer Realschule l. Ordnung erzielt wird. Tm Jahre 1872 if für diesen Zweck von den jungen Leuten derselben Landesd- theile der Nachweis ded wissenschaftlichen Reife für die Secunda eines

ymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung erforderlich.

Die vom. Jahre 1873 an dienstpflihtig werdenden jungen Leute dieser neuen Landestheile haben dann den Nachweis der wisenswale lichen Qualification durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder dur Ablegung einer besonderen Prüfung nah den Bestimmungen der gg. 154 und 155 der Jnstruction vom 26. März 1868 zu führen.

4) Der Besuch der Königlichen Militair - Roßarztschule zu Berlin ist nah den Bestimmungen des Kriegsministers vom 19. April 1866,

jungen Leuten gestattet, welche ein Gymnasium, eine Realschule oder

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u Entlassungsprüfungen berechtigte höhere Bürgerschule bis zur Munda besucht, event. das Zeugniß der Reife für diese Klasse er- worben haben. Ausnahmsweise und im Bedarfsfall werden auch Aspiranten; welche nur das Tertianer-Zeugniß beibringen, zugelassen. Sie sind aber nur berechtigt, die Staatsprüfung zum Thierarzt zweiter Klasse abzulegen. Wird von ihnen vor oder nach dieser Prüfung das Zeugniß der Reife für Secunda beigebracht, so ist ihnen die Ablegung der höheren thierärztlicen Prüfung gestattet.

5) Militairverwaltungsödienst. Nach der Verfügung des Kriegs- Ministeriums vom 20. Oftober 1859 haben a) Civil - Aspiranten ir den Militair - Jntendanturdienst bei ihrer Meldung ein Zeug-

über den einjährigen Besuch der ersten Klasse eines Gym- nasiuums oder einer Realschule 1. Ordnung beizubringen. b) Civil- Aspiranten für den Marine - ‘ntendanturdienst haben nah den Kerfügungen der Königlichen Marine-Verwaltung vom 29. November 1859 bei ihrer Meldung ein Zeugniß über den einjährigen Besuch der Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule 1. Ordnung oder ein Maturitäts - Zeugniß von einer Realschule Il. Ordnung yorzulegen. e) Civil-Aspiranten für den Militair - Magazindienst bei den Proviantämtern haben nah den Verfügungen des Kriegsministers yom 20. Oktober 1859 und 1. März 1862 bei ihrer Meldung ein Zeugniß der Reife für die Prima cines Gymnasiums oder einer Real- hule I. Ordnung oder ein Maturitätszeugniß von einer Realschule 1, Ordnung beizubringen.

Dur Kabinets-Ordre vom 23. Juli 1861 is} die Zulassung von Civil-Applifkanten in allen Zweigen der Militair- und Civil-Admini- fration fernerhin nur dann statthaft, wenn das dienstliche Jnteresse solches P dem persönlichen Befinden des Kriegsministers nothwendig verlangt. | Lu ;

6) Jn das reitende Feldjägercorps is zur Aufnahme ein von einem Gymnasium oder einer Realschule 1. Ordnung ausgestelltes Maturitätszeugniß erforderlich.

7) Die Organisation des Königlichen Kadettencorps is Theil 1. 6. 310 des Werkes ausführlich besprochen.

A Kun} und Wiffenschaft.

Die in dem Verlage von Ernst und Korn hierselb erscheinende Zeitschrift für Baukunst, welche von dem Baurath im Königlichen inisterium für Handel 2c, G. Erbkam, redigirt wird, enthält in hren jüngst ershienenen Heften (VUIL bis X.) folgende Original-Bei- räge über Bauten in dem Bereiche des Norddeutschen Bundes: das Kreisgerichts-Etablissement in Essen, bestehend aus dem Ge- häftê- und Gefangenbause, sowie einem besonderen Schwur- gerihts-Gebäude, vom Ober - Bauinspektor Aug. Kind in Marien- werder, die Eisenbahnbrücke Über den Sicherheitshafen in Bremen, vom Baudirektor Berg in Bremen, der Hafen von Hamburg- Altona , vom Wasser-Baudirektor J. Dalmann in Hamburg. Ferner veröffentlichen die vorliegenden Hefte Mittheilungen nah amtlichen Quellen über die Felsensprengungen im Rheinstrome von Bingen bis êt, Goar, vom Baumeister Hartmann in St. Goar; über die Ausführung des großen Tunnels bei Altenbeken auf der Alten- been - Holzmindener Eisenbahn, vom Eisenbahn - Direktor Simon in Berlin; über die Schwarzkopffshe Steinbrehmaschine und ihre Leistungen; sowie über die Vcrinittelung des Gefällewechsels und Curvenanschlu}ses auf Eisenbahnen. Í

Goslar, 4. September. Die städtischen Kollegien hatten vor ¿ Jahren das der Stadt Goslar gehörende alte Kaiserhaus mit nächster Umgebung gegen Zahlung von 1000 Thlr. der ehemaligen hannoverschen Regierung zum Eigenthum überlassen. Die Regierung hatte in dem die Eigenthumsübertragung bezielenden Kontrafte die Verpflichtung Übernommen, das Kaiserhaus in dem ursprünglichen Vaustyle wieder restauriren zu lassen, und war der Stadt Goslar das Recht vorbehalten, von dem Kontrakte zurücktreten zu können und das Eigenthum des Kaiserhauses wieder zu beanspruchen, wenn mit der baulihen Restauration nicht bis 1870 begonnen sei. Nach der Ein- veleibung des Königreichs Hannover in die preußische Monarchie ist die Königlich preußische Regierung, als Rechtsnachfolgerin in den bez. Kontrakt eingetreten, und es werden, wie die »Hannov. Anzeigen« be- thten, schon jeßt die Vorbereitungen zum Ausbau des Kaiserhauses troffen. Der Königliche Baumeister Hoßen weilt bereits seit mehre- tin Wochen in unserer Stadt und hat in diesen Tagen die Leitung ded Baues übernommen. /

Leipzig, 4. September. Der Professor der Zoologie, Dr. E. Vdppig, is heute, 70 Jahre alt, gestorben. :

Landwirthschaft. : _

Cassel. Nach einer Zusammenstellung des (am 1. September lubgegebenen) » Anzeigers des landwirthschaftlichen Centralvereins für en Regierungsbezirk Cassel« ist das voraussichtliche Ergebniß der dies- pyrigen Ernte im Regierungsbezirk Cassel nachstehendes: 1) Beim Weizen: mehr als gute Ernte, namentli was den Körnerertrag an- angt. 2) Beim Roggen: gute Ernte, Stroh in manchen Gegenden was kurz. 3) Bei der Gerste: Mittelernte, Stroh kurz und s{wach. Veim Hafer: Mittelernte, Stroh in vielen Gegenden kurz. 5) Bei n Kartoffeln : - die ziemlich reichlichen Niederschläge der leßten Tage ‘den auf die Masse der Knollen, da das Kraut fast überall noch n is, auch jeßt noch sehr günstig einwirken und steht deshalb eine ve Mittelernte in Aussicht.

Verkehrs - Anstalten. : g Der Actiengesellshaft der bayerischen Ostbahnen is nah dem ‘gsb, Anz.« die Concession zur Projcftirung der vorgeschlagenen Uen bayerishen Bahnlinien 1) von Neufahrn bei Ergolds- 4 direkt nach Obertraubling, 2) von Pilling bei U direkt r

nah Straubing und von da direkt oder über Geiselhöring nah Mühl- dorf, auf die Dauer eines Jahres ertheilt worden. London, 7. September. Während der vergangenen Woche wur- den 28 Schiffbrüche gemeldet. Kopenhagen, 6. September. (W. T. B.) Gestern Nachmittag hat die Legung des dänish-englishen Kabels begonnen und

hofft man die telegraphische Verbindung mit E i j Tagen herzustellen“ phisch g ngland in den nächsten

Telegraphisehe Witterunzgahertiehte v. 7. September,

St. Bar. AbwsTemp.[Abw : Áligemeire A L N | R. v. M Wing, [Bim ane ch, T |Helsingfors |340,0| | 9,o| —- ¡Windstille. |heiter.

8. September,

15 s [80., schwach. ‘achön. (.6| [N N, schwach. |heiter. 9, September.

6 Memel... 837,8; 40,6" 13,6/+4,8 NW., mässig. trübe.

Königsberg.'338,4|+1,3" 12,5|+2,9'W., s. echwach |heiter. Danzig.…...!339,0

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Paris .…... ¡338°5 Moskau .../332.9

+1,5| 13,2/+3,90 NW., mässig. heiter,

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6

f öslin «(839 5|+2,9) 13,2/43 8¡N., müstig. heiter.

6 |Stettin.…... 339,4 +3,0; 12 2/+2,8/NNW,, scbwach. [heiter

» Putbus... ..238.6| 73,3 11,0/140.6NW,., mässig. [fast heiter.

» [Berlin ….…. 358 6 +2,2| 11 9|/+2,9/0.. mässig. heiter.

» ¡Posen .…... 331,6, 12,1! 10 2/+71,7/080., stille. heiter.

» Ratibor .…. 332,2 +1 9; 14,7) ‘16,6 /80., s. schwach. jheiter.

» Breslau .… 343,9 {1,2, 10 3 +1 5/S9,, schwach. flheiter.

* [Torgau (326,2 +1,6/ 11,342 4/N0., lebhast. heiter.

v Münster /038,9 13,5] 11,4/+71,7/NO., z. stark. [völlig beiter.

» (Cöln 1338 ,9!73,3 13,6 73,4/N0. zieml. heiter.

y Trier 04 333,2/10,5 11,9/+3,2/N0,, mässiz. bedeckt, neblig. 7 [Flensburg . 341,0} 84! [N., lebhaft. (heiter.

» {Brüssel 340,6] | 11,8] |N0., schwaech. [wolkig.

» [Haparanda |333,1| 2,2| |N., mässig. bedeckt.

» Riga …….….. 336,8' | 12,5| |W., mässig. bedeckt

» ¡Stockholm . 339,9] 62| [W,, schwach. heiter. !)

» |Skudesnäs . [342 4| 9.2 |WNW, schwach.|wolk., Seerubh.?) » ¡Hernösand. 337.2} 6.11 -— |NW,, massìg fsheiter.

» [Christians. |340,6} 8,0| |W., 2. stark. ab u. zu Regen.9)

O In der Nacht starker Regen. Grst Abend N, schwach, den 8. Max. +- 18,0. Nin. + 10,2. ?) WNW. frisch. 3) See sehr bewegt.

Königlicve Schauspiele.

Donnerstag, 10. September. Jm Opernhause. (157. Vorst.) Satanella. Phantastisches Ballet in 3 Akten und 4 Bildern von P. Taglioni. Musik von P. Hertel. Satanella : Frl. Girod. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Im Schauspielhause. (161. Ab. Vorst.) Emilia Galotti. Trauerspiel in 5 Abth. von G. E. Lessing. Mittel-Preise. &reitag, 11. September. Im Opernhause. (158. Vorst.) Ro- bert der Teufel. Oper in 5 Ablh. nah dem Französischen von Scribe und Delavigne, übertragen von Th. Hell. Musik von Meyerbeer. Ballet von Paul Taglioni. Gast: Frl. Kropp, vom Kaiserl. Hof-Operntheater a. d. Wien: Jsabella. Alice: Ur. V. M L227 Add Robert: Hr. Woworsky. Anfang 6 Uhr. Mittel-Preise. E E

Im Schauspielhause. (162. Ab.-Vorst.) Der geheime Agent. Lustspiel in 4 Akten von F. W. Hackländer. Vorher: Feuer in der Mädchenschule. Pariser Lebensbild in 1 Akt, nah dem Französischen von Förster. Frl. Buska: Marie und MVrin- zessin Eugenie, als leßte Debüts. Mittel-Preise.

Produlkten- und Waaren-Börse, Berlin, 9. Scptember. (Marktpr, nach EKrmitt. des K. Polizei-Präs.)

Von j Bis Mittel j Von Î Bis [Mittel ne mea Ub lOg, [pféthrsng.! D Cthr! og. | pfl ipfisg. pfteg.| pi. Weizen Schi 2 22/ G! 31121 Ol 3! 5 Bohnen Metze! 8 Roggen 2! 6! 3| 2146 3} 2:10 8/Karioffein | : | gr. Gerste 1/25'—{ 2} Ti 6} 2/ 2, G6iRindeischP fd, 6: Bi 5! riafer | Zu W.| 1 0!—| 1 T 6j 1) 6 3/Schweine- Li T4 Sale | 2 L. f 4111 3/ 115— 1/13, 2/ fleisch 5! 6] T—| 6:— ea pr, Ctr./— 21/—| 1/--|—(—25/ 6 Hammelfleiseh | 4—| 5| 6} 4/10 Siroh Sehek.| 822 610——j 9 11| Z'Kalbfleisch 4— 6/—/ 4/8 Erbsea Metze|—| 6 —i—| 8, 7— Butter Pfd} 9|—i12—10 8 Linsen i 8 ——10——: 8. 9Eiler diandel 5! 6! 6—.:! 510

Berlin, 9. September. (Nichtamtlicher Getreidebericht.) Weizen loco 72 82 Thir. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, gelb. sehles. 754 Thlr. bez., weissbunt. poln. 773 Thlr. bez., pr. September und Sep- tember - Oktober 65 Thlr. bez., Oktober- November 64 Thir. Br.. April- Mai 64 Thlr. bez.

Roggen loco neuer 554—96 Thir. pr. 2000 Pfd. ab Bahn bez.. or- dinair alter 534 Thlr. ab Boden bez., schwimmend S4pfd. 56% Thlr. bez. , pr. September u. September - Oktober 55{—5i&—55 Thlr. bez., Oktober-Novbr. 544t—53%—954 Thlr. bez., November-Dezbr. 53—52:—524 Thlr. bez., April-Mai 52—52/—9515 Thir. bez.

Gerste, grosse und kleine, à 46—54 Thlr. per 1750 Pfd.

H Sünching, 3) von Regensburg über Neumarkt nach Nürnberg, von Vilshofen dur das Vilsthal nach Landshut, 5) von Cham

Hafer loco 32 344 Thlr, warthebruecher 223—33 Thir. ab Bahn