1868 / 240 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aus 6 Abgeordneten der Kreis - Gemeinden, die durch die von den Gemeinderäthen der Ortsgemeinden erwählten Wahlmänner gewählt werden. Oberste geistlihe Behörde für die evangelische Landeskirche ist das Konsistorium, unter welchem 4 Superintendenten stehen. Die Gerichts -Verfassung schließt sih an die preußische an. Die Staats-Einnahmen betragen nah dem den Ständen vorgelegten Budget für die Finanz-Periode von 1866—1868-: pro 1866 pro 1867 pro 1868 D. 271,067 275,386 276,352 Thlr. Domainen. 250,202 248,226 237,903 »

Oelmühlen,

so wie nach

in Summa 521,269 923/612 914,299 Thlr. Die Staats-Ausgaben : | Und... . 281007 272,975 270,349 Thlr. Domainen. 250,202 248,226 273,903 » An Bi in Summa 531,739 521,201 508/252 ÎOlr. Realklassen) D 10,770 241 6,003 » Uebers. Uebersch. dungen) und

Die Domaincnschuld betrug 1861 1,509,000 Thlr., das Vavier- geld 350,000 Thlr. Das Dominialvermögen ist S A Fürsten bestimmt. N j behörde steht.

In Betreff des Militairs bestand schon vor der Gründung des | vom 9, Juli Norddeutschen Bundes eine Konvention mit Preußen auf Grund der | allgemeinen Wehrpflicht und des preußischen Ergänzungssystems. Das | Kontingent beträgt 3 Compagnieen, zusammen 866 Mann. Das | Wappen zeigt 8 Felder (darunter im Waldeckschen ein s{warzer | 9 strahliger Stern im goldenen Grunde, für Pyrmont ein rothes Anker- | kreuz in Silber) von einem Purpurmantel umgeben und mit dem | Gürstenhut gedeckt.

Die Residenz ist Arolsen. Jm chemaligen Bundestage nahm Waldeck an der 16. Kurialstimme Theil.

8. Beiswasfenbeit dex Bodenfläche und Kulturver- hältnisse. Das Fürstenthum Waldeck gehört zu den am höchsten gelegenen Landstrichen zwischen Rhein und Weser und is von ge- birgiger Beschaffenheit. Die höchsten Punkte des Landes sind der Hegekopf bei Stryk (2694 F.), der Ettelsberg (2657 F.) und der Pon (2407 F.) bei Usseln. Nach Südosten hin sinkt das Gebirge ab und er- reicht hier im Kreise der Eder nur noch die Höhe von 1900 F. Die

Zeiten seine

Privilegien, burger, nach

stühle für Wollzeuge.

Eisen, Kupfer, Eisenwaaren 2c.

ständische Organe selbst verwaltet. Die ersten urkundlichen Nachrichten darüber finden sich in

den von den nachfolgenden Landesherren wiederholt bestätigten welche König Johann von Böhmen, der Lügzel-

achdem dic Stände der Oberlausfiß si diesem Landes- herrn freiwillig, jedoch bedingung8weise unterworfen, zu Prag

Cassel und Frankfurt a. M

cinige Kleinkinderschulen.

1555 in jedem Kreise cin Schulvorstand.

Die fommunalsiändische Verwaltung der Ober-

Lausig.

Das Markgrafthum Oberlausiß hat {on in den ältesten unabhängiger Weise durch

Angelegenheiten in

den 30. Auguît 1319 (Oberlausißer Collection8werk Bd. M.

oorgenannten Hôhen gehören den rheinischen Grauwaen und dem | S. 918) und im Jahre 1341 (Hofmann Seriptores Rer.

Sn an, welches den größten Theil des Landes ein- nimmt.

Das Fürstenthum Pyrmont besteht aus einem vom waldigen westlichen Wesergebirge ums{chlossenen Thal und erhebt sich in seinen höchsten Bunkten nur bis zu 1200 F. úber das Meer, während die tiefsten Punkte 238 F. hoch liegen.

Die Flüsse gehören zum Gebiet der Weser, nämlich im Fürsten- thum Waldeck die Eder mit der Werbe ; Jtter und Aar, die Dicmel mit der Twiste, im Fürstenthum Pyrmont die Emmer. Mineral-Quellen sind der Sauerbrunnen bei Nicder - Wil-

Lusat, Bd.

Das Klima if ziemli rauh, aber gesund, die mittlere Jahres- Temperatur wird zu 7—8° R. angegeben,

Was die phyfische Kultur anlangt, so entfallen von der ganzen Bodenfläche 40 pCf. auf Acker und Gärten, 16 pCt. auf Wiesen und Weiden, 36 pCt. auf Waldungen, 8 pCt. auf landwirthschaftliches, der nicht benußtes Arcal.

Der Ackerbau wird mit Sorgfalt betrieben, in der Regel nach der verbesserten Dreifelderwirthscha|t. Die Hauptprodukte des Acker-

wurden du gemäß

der Erirag an Weizen, Gerste, Oel und Lein. Waldeck ist die Kornkammer für die angrenzenden stärker bevöl-

circa 400,000 Berliner Scheffel zu veranschlagen; eben so ift die Viceh- zucht nicht unerheblich. Die waldeckischen Pferde sind wegen ihrer Ausdauer und ihres kräftigen- Knochenbaues ein begehrter Exportartikel. Auch Nindvich, dessen QZucÿt mit Sorgfalt betrieben wird, kommt in

als »Sseniores

»Aeltesie und

Belang ist die Schweinezucht. Man zählte im Iahre 1862 im ganzen

form verliehen hat. Urstaats-Vertrag anerkennt, werden in demselben als schon unter den Brandenburgischen Markgrafen aus dem Askanischen Hause, welches 1319 ausstarb, crworben bezeichnet. Den Haupt- inhalt dieser Privilegien bildet die Anerkennung der Steuerfreiheit und der daraus folgenden Administration der cigenen Angelegen- heiten, bezüglich deren dann mehrere Jahrhunderte hindurch

| ) in freiester Form, meist ohne gescriebene S ) : dungen und der Stahl- und Salzbrunnen in Pyrmont. | A ist. (C. K. Gesa S riebone Saqungon aen

dur einen

N, E190) der Oberlausiß in Vertrags-

Die Freiheiten und Rechte, welche dieser

citr. zur gründlichen Beurthei-

lung der besondern staatsrechtlichen Verhältnisse der i h 4ST) Berhaältnisse der Oberlgusik. Kamenz, 1832) U [t

Die rein landesherrlichen Angelegenheiten Landvoigt oder Landeshauptmann,

einem durc Zahlung einer bedeutenden

Summe erlangten Privilegium aus der Mitte der Stände hervorging, geleitet. Bei allen Justiz- und Berwaltungs-

ver l f | namentli auch Vormundschafts-Ängele i ‘onfturrirte baues sind Roggen , Hafer, Kartoffeln und Futterkräuter, geringer ist | aber die Stng durch L | a

Organe oder sonst unmittelbar.

(Diplom des Königs Mathias I Von Böhmen de 1484 K E Ges i 4 _ 40%. Mauer kerten Gegenden der Nachbarstaaten ; die jährliche Ausfuhrist auf | Gesch. der Oberlausig 11. S. 3/3.) Í | |

Die eigentlichen Verwalter

der ständischen Angelegenheiten, welche {hon im Jahre 1350

Vvasalorum«, »SCnioresg pagi«, »Yelteste D as "7IENIOres pagl«, »Alelteske Mannen«, Búter des Landes, obne die weder des Königs

Majestät noch der Landes Sachen ms óri ud 7 desse : i | Ma] La G Ogen gefördert « Menge zur Ausfuhr, eben so Schafe und Wolle. Von minderem | (Oberlaus. Collecctionswerk 11. S. T A ée

kten des Land-

M p O () - L f s j teue -D R j J N 1 4 9 1 RS d e Ls s Lande 5728 Pferde, 18,166 Stück Nindvich, 1984 Schafe, 12,118 | ! s ita riv) vorfommen, sind bis heute

Schweine und 4918 Ziegen. Beide Bürstenthümer haben gute und ausgedehnte Waldungen, die zusammen 163,450 preuß. Morgen betragen, wovon 65 Prozent Staatsforsten und 90 Prozent Laubholz sind. Die Jagd i lohnend.

Der geraume Zeit auf die Eisenwerke Adorf beschränkte Berqg-

ie von den Gesammtständen gus ibrer Mitte gewählte

vom Landesherrn zu bestätigenden Cbe L E grafthums, wie sie seit 1404 genannt werden / Und welche von dem LandesLältesten des Kredit - Instituts für die s{lesische Landschaft wohl zu unterscheiden sind,

Eine geregelte Theil-

] : | S bau hat in den leßten Jahren an Ausdehnung sehr gewonnen. An | nahme der Stände an allen Angelegenheiten des Landes, n eben

Eiscnsteinen wurden 1856 42,000, 1857 30,000 Zollcentner gefördert. | der Verwaltung der ständischen Institute

Kupfergruben find am Eifenberge bei Corbach; Goddeléheim, Berg- | freiheit, Gelbershausen y Hüddingen und &redershausen in Betrieb. | Jn der Eder wurde früher Gold gewaschen. Dachschicfer und Gips bilden Ausfuhrartikel. Die einzige Saline, die zu Pyrmont, erzeugt jährli 1100—1200 Ctr. Kochsalz. 08 y Die industrielle Thätigkeit ist nicht unecrheblih. Die neue | 98 A C: Gewerbeordnung vom 24. Juni 1862 beruht auf dem Prinzip der | D. 20. Ständi Gewerbefreihcit. Obenan steht die Metall -Indusirie. Das Eiscn- Eine neue büttenwesen Haë seinen Siß im Kreise der Eder, wo Eisenwerke zu Neubau bei Bergfreiheit, Kleinern, Kerich und Niederwerbe bestehen welche 1860 1,576,878 Pfd. Nohci A N ç ;

e ZOoU 1/9/0/0/0 Pfd. atoheisen, 91,409 Pfd. Gußwaaren, 94000 D. ABascheisen und 253,055 Pfd. &rischeisen im Gesammt-

vortha On A2 SeEN Pn MAK A E Werthe von 43,0C0 Tblr. produziren. «Ur Metallwaaren bestehen |

besonders unte Stände wieder

sonst noch Fabriken zu Wetterburg Wrexen 7 Ocsdorf, Friedens- thal und Thal, Nebst der Metall - Industrie ist zunächst die Textil- „AoUiirie/ die mit Ausnahme des südlichen Theils des Eisenbergs | uno des nördlichen Theils des Ederkreises über das ganze Land ver- | breitet ist, von Belang. Im Jahre 1861 waren im Gang 20 Wehe- |

Dieser Nezeß bi

fanden unter d der Stände res

fühle für Baumwolle, 73 für Leinwand, 3 für Wolle und 32 Hand- | 1637 Art. B. 1681 , Art, 3 1692,

B A ; , eFlnanzen 2e, , trat r Ferdinand 1, ein, welcher, die Autonomie der

holf ancrèennend, cine L -Or

; di ta elne Landes-Ordnung Und ver-

schiedene die öffentlichen Angelegenheiten betrefende" Vof fr ct - i “C Cn etreffende Besch

der Skände genehmigte. sfende Beschlüsse

(Codex Augustäus IIIL. S. 47, S. 82

Weinerts Rechte und Gewohnheiten der Oberyausiß L

[hes Archiv). Befestigung gcivann das öffentlihe Recht der

Oberlausiß durch den Traditions - Rezeß : L

S L E P / S - Mezey vom 30, D 35

(Collections-Werk 1], S, j tai 1635 m O A u (Bd L « "e j

unter Zustimmung Der Stände und nach rückhalts loser Aner-

tennung aller ihcer Nechte, an das Kurhaus Sachsen überging.

1408), durch welchen dic Oberlausiß

toe Di p 4 "p on 1004 0 VY ldefe die Grund lage der Oberlausißer Berfassung

m j A 3 4 C ; j M) 14 f 7 bis in die neueste Zeit, und die Berechtigungen dec Stände

en sächsischen Herrschern , welche die Autonomie pettirten und deren Immediat-Dependenz

vom Landesherrn ausdrücklich anerkannten (Resol. Grav, de Art. 2 1733, Art. 6 1769,

UYl( Dazu kamen noch 2 Strumpfwebereien im Kreise der Twiste, ein Webestuhl zu anderen Zwecken, 2 Band- und Posamentierstühle , cine Zeugdruckerci, 2 Färbereien. Papiermühlen giebt es zwei im Kreise “der Twiste. Ferner waren im Gang 850 i 6 Lohmühlen, 25 Sägemühlen , 59 Pottasche- und Weid- aschesiedereien, eine Lederfabrik und 19 Gerbereien, 17 Tabaks- und Cigarrenfabriken, eine Zuckerfabrik bei W Bierbrauereien und 6 Branntwweinbrennereien.

Der Handel geht besonders nach

ildungen, 4 Essigfabriken, 25

dem benachbarten Sauerlande, ic l M. Vis jeßt entbehrt das Land der Eisenbahnen. _An Ausfuhrartikel sind hervorzuheben: Mincral- wasser, Getreide, Pferde, S M Schaafe, Wolle, Holz, Ì Vie Postverwaltung war Gründung des Norddeutschen Bundes O Rer aug L Age ldungsan stalten bestehen: ein Landesgymnasium (mit ( zu Eorbah, 123 öffentliche Stadt- und Landschulen, 3 landwirthscharilihe Schulen (zu Mengeringhausen, Corbach und Wil- nd e | Die Fürstliche Bibliothek i Arolsen zählt über 30,009 Bände. Das Lanbesgytiuaflum-1itegon einem Kuratorium beaufsichtigt, welches unmittelbar unter der Schul- Ür die übrigen Schulen besteht nach der Schulordnung

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Zu

Art. 6 Oberlaus. Collect. Werk 11. S. 1421, 1446, 1455, 1486, 111, 950), eine erwünschte, zum Besten des Landes _ge- reichende Konsolidicung. Die allgemeinen Angelegenheiten des Landes wurden in dieser Zeit auf den aus Ritter- haft und Städten zusammengeseßten Laändtkagen verhandelt, neben denen au engere und weitere Ausschüsse für bestimmte Geschäft8zweige und Bescblußfassungen bestanden. Die Land- tag8beschlüsse gaben fast für alle Gegenstände der Gesebgebung die Jnitiative und fanden, soweit fie das allgemeine Wohl der

Oberlausig betrafen, jederzeit die landesherrliche Bestätigung

ihres wörtlichen Jnhali8. Das Oberlausigzer Eollectionswerk erweist, daß von der Beschlußfassung des Landtages fast keine Materie auLgenommen war, Die von den Ständen beschlossenen Polizei - Ordnungen , Landes-Ordnungen , Amts - Ordnungen, Unterthanen- und Gesinde-Ordnungen, die Beschlüsse wegen der Gestellung von Rekruten, wegen der Einquarkierung und Militair - Verpflegung, wegen des Straßenbaues, in Be- tref} der Holz- und Forst - Ordnung, der Sportel- und Tax - Ordnung , wegen der Schul - Ordnung und firchlicen Angelegenheiten , wegen Behandlung der Korrigenden und Bettler, wegen Errichtung ciner Kriminalkasse, wegen der Brand- versicherung U. |. w., erweisen den großen Umfang der ständi- schen Konkurrenz bei den allgemeinen Landesßangelegenheiten. Wie bei der autonomischen Verfassung der Oberlausiß der Ber- waltung der Stände viele Zweige überlassen waren, die sich anderwärts lediglich in den Händen der Landesregierung be- fanden, so hingen auch die auszuschreibenden Landessteuern, wie diesin den angeführten Privilegien ausdrücklich anerkannt war, lediglich von der Bewilligung und Beschlußfassung der Stände ab. Aus diesem Steueraufkommen wurde dem Landesherrn ein verhältnißmäßig nicht hobes Kontingent bewilligt , neben wel- chem er nur noch geringe Einkünfte aus dem Lande und aus den NRegalien bezog. Derjenige Theil der Landes-Steuern, wel- cher nicht zum Kontingent verwandt wurde, fand seine Ver- wendung für provinzielle Bedürfnisse aller Art, insbesondere auch zur Verzinsung und Tilgung der für allgemeine Landes- zwecke aufgenommenen Landesschulden. Auf dem Landtage wurden die von der Landfsteuerkasse und den damit verbundenen anderen Kassen gelegten Rechnungen geprüft, und den dafür verantwortlichen LandesSältesten Decharge darüber ertheilt, Bei dem Bertrauen , welches die ständische Verwaltung genoß, war im Laufe der Zeit den Ständen auch eine größere Anzahl von wohlthätigen und Familien-Stiftungen angetragen worden, deren Administration ebenfalls durch die Landsteuer- kasse erfolgte, während den Ständen die Verleihung der Stipen- dien aus jenen Stiftungen zustand. | L Als mit dem Jahre 1815 der größere Theil der Oberlausiß an die Krone Preußen fiel, geschah dies unter der landesherr- lichen Zuficherung in dem Besigzergreisung8patent vom 22, Mai 1815, daß die ständische Verfassung erhalten werden solle, wo- für eine neue Gewähr in dem Y. 58 des Geseßes vom 27. März 1824 (Ges.-S. S. 62) gegeben wurde, welche das Fortbestehen der bisherigen Kommunal - Verfassungen der einzelnen Landes- theile in ihrer observanzmäßigen Einrichtung bestimmte und dic Abhaltung besonderer jährlicher Kommunal -Landtage gestattete.

Nach eingehenden Verhandlungen zwischen dem Staat und den Ständen kam unter dem 19. Dezember 1825 der Entwurf cincr Kommunallandtags - Verfassung zu Stande, welche eine Zusammenstellung des bestehenden Berfassungsrechtes in der Oberlausiß mit manchen, den geänderten Zeitverhältnissen ent- sprechenden Modificationen enthielt, und zugleich auch den Ver- iretern der Landstädte und Landgemeinden die Theilnahme an dem Landtage sicherte und die Abstimmung nach Kurien regelte. Durch den Landtags - Abschied vom 2, Juni 1826 gestatteten des Königs Majestät, daß die Kommunal-Landtage vorläufig nah Vorschrift dieses Entwurfes abgehalten würden und be- stimmten zugleich, daß nach Abhaltung einiger Landtage an- gezeigt werden solle, ob etwa die Stände anderweite Modifica- tionen der bis dahin observanzmäßig bestandenen Landtags8- Verfassung zu beantragen sich bewogen fänden.

Dergleichen Aenderungen sind nicht beantragt worden, und die Landtags - Verfassung vom 19, Dezember 1825 ist noch jeßt in Geltung, seitdem die geschichtlich überkommenc Selbstverwaltungs - Befugniß auch unter der Regierung der preußischen Könige sich mit größerem Erfolge entwickelte. Eine große Anzahl von Instituten , Einrichtungen und Stiftungen ist unter ständisher Verwalturig neu in's Leben getreten und hat eine neue und gesicherte Basis erhalten. Die dermalige ständische Wirksamkeit bezieht sich auf die allgemeinen, die Ober- lausiy berührenden Angelegenheiten, auf die Verwaltung ihre Grund- und Kapital-Vermögens, sowie ihrer, nach der Landes- adtretung ihnen verbliebenen resp. zu öffentlichen Zwecken neu aufgenommenen Schulden. Das volle Subcollections- und SteuerbewilligungSreht haben die Stände niht mehr. Sie sind abcr befugt, mit staatlicher Genehmigung für ihre Be-

dürfnisse Anlagen aus8zuschreiben, fie erheben die Beiträge zu den Provinzial-Landtagskosien und für andere Provinzialzwecke, und es ist ihnen dur die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 29. Januar 1865 (Liegniß. Reg. Amtsbl. pro 1865 S. 69 ff.) die Einziehung der Staats-, Grund- und Gebäudesteuer nebst Staats- und ständischen Qu s{lägen belassen worden.

Die Stände bilden eine auf Grund des Reglements vom 9. August 1863 (Ges. S. S. 516) von ihnen selbst verwaltete Immobiliar- und Mobiliar - Feuecrversicherungs - Socictät; ie haben eine eigene Provinzial - Sparkasse mit 21 Neben - Spar- kassen, welche fie ebenfalls gemäß dem Statut vom 8. Dezem- ber 1840 selbstständig verwalten. Die fommunalständische Bank für die preußische Oberlausiß, deren etroaige Ueberschüsse zur Deckung der ständischen Bedürfnisse, insbesondere zur Tilgung und Verzinsung der Landesschulden bestimmt find, wird auf Grund des unter dem 31. März 1866 Allerhöchst genehmigten Statuts (Ges.-Samml. S. 157) durcch cine ständische Direction unter der obern Leitung eines ständischen Curatoriums verwaltet.

Außerdem befindet fich unter ständischer Berwaltung einc Hülfskasse, deren Statut unter dem 24. Mai 1853 (Liegnißer Amtsblatt , Beilage zu Nr. 29) bestätigt worden ist. Ferner steht den Ständen seit dem Jahre 1865 und zwar in Gemäß- heit der Allerhöchsten Verordnung vom 15. September 1864 (Gesf.-Samml. S. 579) die Verwaltung des Landarmen- und Corrigenden-Wesens zu, und haben sie unter dem 30. Oktober 1065 (Ges.-S. S. 1056) ein Kredit-IJnstitut für die Ober- und Niederlaufiß zur Beleihung ländliher und städtischer Grund- stücke jeder Art errichtet und dotirt. Ebenso verwalten die Stände den durch das Reglement vom 21, November 1864 (Lieg. Amtsbl. S. 313) begründeten und von ihnen mit einem Stammkapital und jährlichen Zuschüssen ausgestatteten Pen- sions-Zuschuß-Fond für die emeritirten evangelischen Geistlichen der preußischen Oberlausiß. Weiter ist auch zur Erzichung Oberlausißer Waisen ein ständisches Waisenhaus zu Reichen- bah von den Ständen crrichtet und dotirt roorden, für welches zugleich der den Ständen überwiesene, ehemals sächsische \o- genannte Retablissements-Fond seine Verwendung findet. Die Stände verwalten ferner den Advokat Buder’'shen Fond zur Unterstüßung armer Wenden in der Oberlausitz, die von Lossa - Nostiß - Neuschen Stiftungen für Arme und Ge- brechlie, den Fond zu milden QJwecken und die von Knobelsdorfsche Stiftung für Taubstumme. Sie besißen einen Landschulfond, aus welchem zum Theil das Schullehrer-Semi- nar zu Reichenbach erbaut und dotirt worden, außerdem aber cine Anzahl Schullehrer und Schulen unterstüßt werden. Demnächst verwalten die Stände einen eigenthümlichen Fond der Landstädte und Landgemeinden, den Pensions- und Unter- stüßungsfond für Wittwen und Waisen der landständischen Beamten, die ständischen Veteranenstiftungen zu Ehren des Chec-Jubiläums Jhrer Majestcäiten des Königs und der Königin, sowie zur Feier der Vermählung Jhrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin. Endlich {tehen auch unter ständischer Verwaltung die Gräflich von Löben'schen, die von Gersdorff schen, von Nostiß'shen, von Poigk’schen, von Ponigkau’schen, von Rabenauschen, von Raden’schen, von Schindel'shen und von Schönberg’schen Familien-Stiftungen. Sie verleihen die dadurch begründeten, sowie 10 von den Stán- den selbst fundirte Stipendien, zu denen noch 2 aus der Neu'- schen Stiftung treten. S

Gemeinschaftlich mit den Ständen der Königlich sächsischen Oberlausiß verwalten die Stände noch statutenmäßig das von Ziegler-Klipphausen'sche Stift für adelige Fräulein in Rad- merißb, zu welchem acht Rittergüter gehören. a

Außer der Verwaltung dieser Institute und Stiftungen ließen es sih die Stände auch stets angelegen sein, gemein- nüßige Unternehmungen und wohlthätige Zwecke überall zu fördern. Sie haben bei Eisenbahn- und Chausscebauten sich unmittelbar oder mittelbar durch Gewährung von niedrig zu verzinsenden Darlehnen an die Kreise betheiligt. Sie haben Rettung8häuser, sowie gemeinnüßige und wissenschaftliche Jn- stitute mit namhaften Summen unterstüßt und durch Beleihung von Grundstücken aus den ihrer Verwaltung unterstehenden Kassen und Fonds auch dem ländlichen und städtischen Credit wesentlich geholfen. N L

Bei dem bedeutenden Umfange der ständischen Verwaltung hat der Landtag, der durch die Verwaltungsberichte von allen Zweigen der Administration Kenntniß erhält, alle Rechnungen prüft, die Verwaltkungs-Grundsäße feststellt und die Jnstructio- nen ertheilt, außerdem aber auch die Landesbeamten , Depu- tationen und Ausschüsse, die Directionen und die Beamien des Landsteuer-Amtes und der Bank erwählt oder bestätigt, alljähr- lich eine große Anzabl von Berathung8gegensiänden zu erledigen. Die cigentliche laufende Verwaltung liegt in den Händen des auf

dem Landtage den Vorsiß führenden Landesältesten der Ober-

der | lausiß. Er beruft den Landtag und sett die Beschlüsse desselben