1868 / 307 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F. 4. Auf das neue Bahnunternehmen findet das Statut der

3t i Thüringischen Eisenbahngesellschaft vom “en August 1844 mit allen

dasselbe abändernden landesherrlich bestätigten Nachträgen gleichmäßig Anwendung. i S

Außerdem is} für dieses Unternchmen der zwischen der Königlich preußischen und Königlich sächsischen Regierung unterm 30. Juli 1867 abgeschlossene Vertrag (Geseß- Sammlung für 1867. Seite 1361), soweit er die bauende Gesellschaft betrifft, maßgebend.

Privilegium wegen Emission von 2,800,000 Thlr. Prioritäts- Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 12. Dezember 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft auf Grund des in der Generalversammlung ihrer Aktionäre vom 16. Mai 1868 gefaßten Beschlusses darauf angetragen hat , ihr Behufs des Baues und der Ausrüstung einer Eisenbahn von Leipzig über Pegau nah Zeiß , #o wie zur Herstellung des zweiten Gleises auf den Bahnstrecken von Zeiß bis Gera und von Corbetha bis Markranstedt die Aufnahme einer Summe von 2,800,000 Thlr. durch Ausgabe von auf den Jn- haber lautenden und mit Zinsscheinen verschenen Prioritätsobligatio- nen zu gestatten und Wir zur Anlage der gedachten Eisenbahn durch die Thüringische Eisenbahngesellschaft mittelst Konzessions- und Bestä- tigungsurfkunde vom heutigen Tage Unsere Genehmigung ertheilt haben, wen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges E Ba die Emission der Prioritätsobliga- tionen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen :

, 1. Die zu emittirenden Obligationen werden in 3 Abtheilungen A. B. und C., jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern, nach dem sub A. beigeshlossenen Schema unter der Bezeichnung Serie V. auf farbigem Papier mit s{warzem Druck stempelfrei ausgefertigt.

Die erste Abtheilung (A.) umfaßt 1600 Stück zu 500 Thlr. unter Nr. 1 bis 1600 800,000 iThlr

die zweite Abtheilung (B.) 5000 Stück zu 200 Thlr. unter Nr. 1 bis 5000 1,000,000 »

die dritte Abtheilung (C.) 10,000 Stück zu 100 Thlr. unter Nr. 1 bis 10,000 s 1,000,000 He | zusammen 2,800,000 Thlr.

Mit diesen Prioritätsobligationen werden Zinscoupons auf Papier von der Farbe der Obligationen, shwarz gedruckt, auf 6 Jahre ausgegeben, und nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommenden Talons erneuert.

F. 2, Sämmtliche nach §. 1. zu emittirende Prioritätsobligatio- nen haben unter sich gleiche Rechte und werden jährlih mit 45 pCt. vom Tage der Emission an gerechnet, verzinst, Während der Bauzeit bis zu dem nach §. 3 veröffentlichten Zeitpunkte geschieht die Verzin- sung aus dem Baukapital.

Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando nicht nur bei der Hauptkasse der Gesellshaft in Erfurt, sondern auch nach näherer Bekanntmachung durch die im §. 11 genannten öffentlichen Blätter, in den an der Bahn belegenen Städten und in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt.

Zinsen von Prioritätsobligationen , deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungs- tage ab nit geschehen is, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

Ieder Zinscoupon is} ungültig, wenn die Vorderseite desselben durchkreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist.

§. 3. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung. Zur Amortisation werden jährlich, und zwar von dem Jahre 1871 ab, mindestens 5 pCt. des ausgegebenen Prioritäts- obligationen-Betrages, sowie die ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwendet.

ie Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden L 2A 18e erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am . Juli ;

Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter Genehmigung der betheiligten drei Staatsregie- rungen den Amortisationsfonds zu verstärken, und dadurch die Til- gung dieser Prioritätéobligationen zu beschleunigen , auch dieselben Dur die im §. 2 gedachten öffentlichen Blätter mit halbjährlicher pre zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes nebst den bis . dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündigung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1873 geschehen.

Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der betheiligten drei Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht.

§. 4. Die Jnhaber der Prioritätsobligationen Serie V. sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nah §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und sollen als solche, wie O hiermit eingeräumt wird, vor den Jnhabern der Prio- rität8obligationen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft Serie I1., 1IL, III. und IV. mit den dazu gehörigen Zinscoupons ein aus\chließliches De auf die von Leipzig Über Pegau nah Zeiß führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben.

Es ist zu dem Ende von der Direktion ein vollständiges Jnventar der genannten Zweigbahn mit Zubehörungen aufzunehmen, welches alle drei Jahre einer Revision zu unterwerfen und den betheiligten drei Staatsregierungen vorzulegen is.

Demnächst sollen aber auch die JnhaLer der gedachten Prioritäts- L erie V. als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn- esellschaft berechtigt sein, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen, insoweit e durch ihr Vorzugsrecht auf die genannte Zweigbahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt find, nach den Inhabern der Prioritäts obli- gationen Serie I, IL, Il, und IV, zum Belauf von 11,900,000 Thlr.

an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eise haft und an dessen Erträge sich zu baltcn gis senbahngese-

/ 2 5. Die Jnhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebs Winsen Q ders, als nah Maßgabe des in §. 3 gedachten mortisationôplanes zu fordern, ausgenommen wenn: a) ein Zinszahlungstermin läng, als 3 Monate unberichtigt. bleibt; b) der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thüringischen Hauptbahn länger als 6 Monate ganz aufhört ; c) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird; d) Umständ eintreten, die jeden andern Gläubiger nah allgemeinen geseßliche, Grundsäßen berechtigen würden, einen Arrestshlag gegen die Gesell. schaft zu begründen, und e) wenn die im §. 3 festgeseßte Amortisation nicht engee D. -

In den Fällen a. bis inkl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurücfgefordert werden und zwar: zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederherstel, lung des unterbrochenen Transportbetriebes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, zu d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.

In dem sub e. gedachten Falle is jedoch eine dreimonatliche Kün, digungsfrist zu beobachten, au fann der Jnhaber einer Prioritäts. obligation von diesem Kündigungsörechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisa. tionsquantums hätte erfolgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehend sub a, bis e. festgestellten Rückforderungsrechts sind die Jnhaber der Prioritätsobligationen nur befugt, zunächst an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nicht. befriedigung eventuell an das gesammte übrige bewegliche und unbe- R Vermögen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft sich zu

alten.

__§. 6. So lange nicht die sämmtlichen freirten Prioritätsobliga, tionen et sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ift, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstü, insoweit dasselbe zum Bahnkörper der Haupt- oder der genannten Zweigbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständi: gen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich i}, veräußern, Der Verkauf oder_ die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an _ den Staat zum Postbetriebe, an Gemeinden , Korpora- tionen oder Jndividuen zum Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen, um Nuzen des Bahnbetriebes und ohne diesen zu gefährden, den

ortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen; auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition Über diejenigen ihr Je rgen Grundstücke vorbchalten, welche nah einem Atteste des betreffenden Regierungs - Kommissars um Transportbetriebe der A vas oder der Zeiß-Pegau-Leipziger

weigbahn nicht nothwendig sind.

; . 7. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft is nicht berechtigt, ein Anleiheges{chäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 2,800,000 Thlr. Prioritätsobligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte.

F. 8. Die Ausloosung der nach È: 3 jährlih zu amortisirenden Priorität8obligationen geschieht in Erfurt durch die Direktion der Gesellschaft im Monat April und zwar in einem, vierzehn Tage vorher durh die mehrgedachten öffentlichen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Jnhaber dieser Obligationen die Befugniß haben.

Ueber die Verhandlung is vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll aufzunehmen.

. 9, Die Nummern der ausgeloosten Prioritätsobligationen werden binnen 14 Tagen nah Abhaltung des §. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt gemacht, und es erfolgt die na derselben von dem g§. 3 Ln Tage an, nah dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt und in Berlin, Leipzig und Frank- furt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern.

Mit dem im §. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Die Coupons über die noch nicht Brit gewesenen Zinsen uud der Talon sind mit der ausgeloosten

rioritätsobligation gleichzeitig zu Übergeben; geschieht dies nicht, #0 wird der Betrag dieser fehlenden, noch nit fälligen Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu deren Ein- Han au dienen.

ie im Wege der Amortisation eingelösten Prioritätsobligationen nebst den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart der Direktion und des Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt und, daß dies geschehen, wird P der Nummern durch die öffentlichen Bläfter bekannt gemacht.

Die in Folge der Rücfforderung von Seiten der Inhaber §. oder der Kündigung §. 3 außerhalb der 4 P Amor- tisation eingelösten Prioritätsobligationen hingegen is die Gesellschaft befugt wieder auszugeben.

_§. 10. Diejenigen Prioritätsobligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von der Direktion der Thüringischen Eisenbahn- gesellschaft alljährlih einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspru aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prio- ritätsobligationen von der Direktion öffentlih bekannt zu machen ist.

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Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen feinerlei Verpflichtung mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksihten zu be-

ießen. A

l L 11. Die in diesem Plane §F. 2. 3. 8. 9 und 10 vorgeschriebe- nen öffentlihen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preu- gischen Staats-Anzeiger, der Weimarischen Zeitung, der Gothaischen

rivilegirten Zeitung, der Leipziger Zeitung und der Geraischen Zei-

ung. Wenn eines dieser Blätter eingeht, hat die Direktion in den

vier anderen das an dessen Stelle tretende ein für allemal bekannt zu

en. Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen bt der Direktion nah Umständen vorbehalten. V

12. Die Mortifizirung angeblih verlorener oder vernichteter

Zinscoupons ist nicht statthaft.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserem g

lichen Tnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedo den Jnhabern der Obl

ationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. Das gegenwärtige Privilegium is durch die Geseßsammlung be-

t zu machen. lan egeben Berlin , den 12. Dezember 1868,

(L. 8.) Wilhelm.

von der Heydt. Graf von Jhenpliß, Pr. Leonhardt.

A. Prioritätsobligation

der Fgniring iden Eisenbahngesellschaft. Jeder Obli-

Prioritäts- gation sind 12 Obligation der Coupons auf Thüringischen die Jahre

Eisenbahn- p

Gesellschaft. und ein Talon

beigegeben.

Die Erneuerung déêr Cou- pons nach Ablauf von sechs erfolgt nur nach

des beigefügten Talons.

Serie V.

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Über Rthlr. Preußisch Courant.

Serie V. Abthl. des obigen Betrages von

Angefertigt n Kapitale von Eisenbahngesellschaft.

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Die Direktion

Eingetragen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.

Beigegeben 12 Coupons.

Stempel Eingetragen

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Erster Zinscoupon der Sharinaisüen Eisenbahn-Prioritätsobligation

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dieses empfängt am 1. J 6.. halbj Lien Zlesen M oben benannten Prioritäts

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D Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.

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Schluß des §. 2 des Privilegiums. der eine E

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ingetragen im Coupon- 2E Buche Fol

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Inhaber dieser Obligationihat auf Höhe Thalern Preußish Courant Antheil an dem in Gemäßheit der von den betheiligten drei Hohen Staatsregierungen ertheilten Ge- nehmigung und nach den Bestimmungen des-umstehenden Privilegiums emittirten Thalern Prioritätsobligationen der Thüringischen

_Serie N tee E N v zahlbar am 1. Juli 186.

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Serie V.

C. Talon zur Prioritätsobligation

M2 der Thüringischen S über

__ Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nah Einlösung der jeßt ausgegebenen zwölf Zinscoupons zu der oben be- zeichneten Obligation die zweite auszugebende Reihe von zwölf Zins- coupons nebst Talon.

Erfurt, den Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.

Das 79. Stück der Geseß -Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter

Nr. 7265 das Geseÿ wegen Aufhebung der Denunzianten- Antheile. Vom 28. Dezember 1868; unter

Nr. 7266 den Allerhöchsten Erlaß vom 14. November 1868, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreischausseen 1) von dem Warner Wege an der Tilsit- Gumbinner Staatsstraße über Raudonat- schen nach der Lengwethen-Schirwindter Staatschaussee zwischen Gindwillen und Gersfkullen und weiter über Budwethen bis ur Toussainen - Las8dehner Kreisstraße bei Neu - Egleninken,

) von der Toussainen - Lasdehner Kreisstraße bei Nettschienen nach der Fähranstalt über die Sze8zuppe bei Lenken, im Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen; unter

Nr. 7267 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Ragniter Kreises im Betrage von 111,800 Thalern, IV. Emission. Vom 14. No- vember 1868; unter | L:

Nr. 7268 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Sensburger Kreises im O 26,000 Thalern, 111. Emission. Vom 21. No- vember 1868; unter

Nr. 7269 den Allerhöchsten Erlaß vom 25. November 1868, betreffend den Rang der Strafanstalts-Direktoren ; unter

Nr. 7270 die Bekanntmachung , betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der A Hypothekenbank unter dem 10. August 1868 beschlossenen- Aenderung des Gesellschafis- statuts. Vom 5. Dezember 1868; unter : j

Nr. 7271 die Bekanntmachung , betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Aktiengesellshaft Ravens- berger Volksbank« mit dem Sißge zu Bielefeld errichteten Aktien- gesellschaft. Vom 16. Dezember 1868; und unter :

Nr. 7272 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Norddeutsche Grundkredit- bank, Hypothekenversicherungs-Aktiengesellshaft«, mit dem Siße zu Berlin errichteten Aktiengesellshaft. Vom 23. Dezember 1368.

Berlin, den 30. Dezember 1868. i

Geseß-Sammlungs-Debits8-Comtoir.

Justiz-Ministerium.

Der Notar Eiler in Bedburg ist in den Friedensgerichi?- Bezirk Neuß, im Landgerichts-Bezirke Düsseldorf, mit Anwei- sung seines Wohnsißes in Neuß, verseßt worden.

Ministerium der geiGen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Am Gymnasium in Neuß is die Beförderung des ordent- lichen Lehrers Dr. Windheuser zum Oberlehrer genehmigt

worden. : Der praktische Arzt 2c. Dr. Landsberg zu Guttentag ist

zum Kreis-Wundarzt des Kreises Rybnik ernannt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. : Der Rittergutsbesißer Dr. Herrmann von Nathusius auf Sundieueg, Kreis Neuhaldensleben, ist zum Vorsißenden des Landes-Oekonomiekollegiums ernannt worden.

Am 1. Januar 1869 wird die bis dahin mit derx Post kom- binirte Silclcapbertation in der Blumenstraße Nr. 84 nach dem Hause Nr. 4 und 5 derselben Straße und die mit der, Post kombi- nirte Telegraphenstation in Schöneberg aus dem gegenwärtigen Lokale nah dem Hause des Kaufmanns Claus, Hauptstraße Nr. 48 in Alt-

Schöneberg, O &

Berlin, den ame 1868.

elegraphen - Direktion.

Nichtamtliches. L ieA S en. Berlin, 30. Dezember. Se. Majestaï der ai Ua heute Vormittag Se. Königliche Hoheit den Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, nahmen um 11 Uhr die Meldungen der Generale der Infanterie Grafen von Monts

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