1932 / 257 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Ï

G

p 7e L R Epe: rp S pee O Tw v

S NRa

r

T

E E

atr. Sv eitipennmine ets

D ie P R I E Aw E Tr Ar r r M ted pne y

A R t atc ÓOn a n C S f F: L E

R M I I Mr S r INEE e M T I IARE S R E R “e

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1, November 1932, S. 2.

Verpadung. nicht ändern kann. Der Deckel des Holzbehälters ist mit Holzschrauben zu befestigen.

(2) Die Kistea müssen auf dem Deckel die deutlihe und haltbare Aufschrift tragen: „Br|î- sante Sprengladungen. Ib. Muni- I oder „Nichtsprengkräftige Ubungsmunition 1b.“ Statt „Munt- tion“ sind Zettel *) nach Muster 1 der An- lage C der Eisenbahnverkehrsordnu'ag zulaiig.

Güterverzeichnis,

9. Leuht- und Signaalmittel. (1) Leucht-undSignalmittel müssen Hierzu gehören insbesondere: sich ïa der von der Fabrik hergestellten inneren Ur- a) Leuhtpatronen, Signalpatro- jprungsverpackœung befinden, in der bei den nen, Granatsignale, Lihtspur- Gegenständen unter b die Aazündestelle so ver- hüljen: s , wahrt sein muß, daß ein Ausstreuen des Sabes für das Heer, für die Marine, für Poli- ausgeschlossen ist. Jn dieser Verpackung sind sie zei-, Verkehrs- oder Sportzwecke oder in haltbare, dichte Holzkisten, die bei den Gegen- das Rettu'agswesen. ständea unter a mit Oelpapier ausgelegt jein Der Treib- oder Leuchtsap muß so stark müssen, bei den Gegenständen unter þ sind verdichtet sein, daß die Gegenstände auch widerstandsfähige, wasserdihte Pappefässer beim Abbrennen nicht mehx expio- zulässig so festzulegen, daß sie sich bei der Be- dieren. förderung nicht vershieben könnea. Die Wände b) Handleuchtzeihen, Zielfeue1 der Kisten müssen bei den Gegenständen unter a mit Feuner- oder Stauerscheinung, Bli ÿ- aus mindestens 18 mm starken Brettera bestehen patronen (Mündungsblite). und gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben befestigt sein.

(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf

100 kg niht übersteigen.

9 de gas d P, 0 d (3) Die Kisten für die Gegenstände unter a

müssen mit Handhaben verschen sein. Alle Be- hälter müssen auf dem Deckel die deutlihe uad haltbare Ausschrift tragen: „Leuchtmittel Ib, Munition.“ oder Signalmittel Th. Munition” Stiätt „Munition sd Zettel *) nah Muster 1 der Anlage C der Eisen- bahnverkehrsordnung zulässig. L j Für Nebelmittel ist aux die von der 10 Nebelmittel. (1) Für Nebvelmit : i Ì » d ck F alte, (Ne ê D Tig d Hierzu gehören insbesondere: S ässi hergestellte (Ursprungs-) Doppelverpadung Nebeibüchsen, Nebeltrom- zua 2 / : meln s z d Nebelapparate, (2) Die Béhälter müssen auf dem Dekel die ¡ (1 De N L v aro Aufschrift t n: „Nebel MEHLi9o10n, Neoveiterzen, deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Nebe l- mittel T Wu ton, *) S. Fußnote zu Verpackung zu 1a. A. 1. Gruppe a, Abschnitt (4).

Verladungsvorscchriften, Ih. Munition. A. Verladescheine.

1, Die Munitionsgegenstände sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem wenigstens 1 cm breiten roten Querstrich versehen ist und in dem andere Gegenstände nicht ufgeführt find. ;

e 9, n den Verladescheinen ist außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter deren Rohgewicht anzugeben. E E

E Bei der "AnidciSaietaba sind die in der Spalte „Verpackung“ als Aufschrift für die Behälter vor- geschriebenen Bezeichnungen vollständig wiederzugeben (z. B. Signalfeuerwerk 1b, Munition). :

Die Zündungen der Ziffer 5 sind von anderen Munitionsgegenständen gesondert aufzuführen mit dem Vermerke: „Nicht mit Munitionsgegenfständen der Ziffern 3, 6, 7, 8a und 9 sowie mit Sprengstoffen zusammenzustauen. Siehe Verladevorschrift B Ziffer A, Z S i i

3, Wegen Unterschrift und allgemeiner Erklärungen des Abladers siehe 83 des I, Teils der Anlage L

Der Ablader hat außerdem unter Bestätigung durch einen vercidigten Sachverständigen zu be- cheinigen: j : u a bei Sprengkapseln mit anderem Knallsaß als K nallquecksilber ohne und mit Kaliumchlorat (Ziffer 5A a, b und ec), daß das Reichsverkehrsministerium diese Sprengkapseln zur Bahnbeförderung besonders zugelassen hat (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben), und daß die Höchstmenge des Knallsaßes in einer Kiste den besonderen Zulassungs- bedingungen für den Bahnversand entspricht, Ï E bei Sprengkapseln mit Verzögerung und Zündhütchen (Echolotpatronen) -— Ziffer 5Ad und bei Lotkapseln (Sprengkapseln, auch mit Zündhütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen Freiloten oder Lotbomben) Ziffer 5B —, daß das Muster der Gegenstände und der ge- wählten inneren Verpackung vom Reichsverkehrêministerium für die Vahnbeförderung befonders zugelassen worden (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben) und in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt hinterlegt ift, É j i

0) bei detonierenden Zündschnüren (Ziffer 1b), daß das Muster der gewählten 1nneren Ver- vackung vom Reichsverkehrsministeriuum zur Bahnbeförderung besonders zugelassen worden (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums is anzugeben), und in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt hinterlegt ift. 8) E d) bei Patronen und gefüllten Geschossen der Zifser 6, bei Hand- und Gewehr granaten (Ziffer 7) sowie bei den Munitionsgegenständen der Zisfer 8, daß die ver- wendeten Schieß- und Sprengmittel den unter Klaîse la vorgeschriebenen Bedingungen genügen. Die im § 3 Absayz (4) des I. Teils dieser Anlage geforderten Bestätigungen durch Sachverständige und die Sachverständigenbestätigungen der vorstehend unter a—d vorgeschriebenen Vescyeimgungen müjjen für Gegenstände der Ziffern 6, 7 und 8 des Güterverzeichnisses von einem vereidigten oder von der Eisen- bahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker ausgestellt sein; für die übrigen Munitionsgegen- stände können sie auch von einem anderen vereidigten Sachverständigen ausaestellt sein. ' B. Verladung im allgemeinen. ; j A

1. Munition darf, abgesehen von den unter C bchandelten Ausnahmen, nicht in Personenschissen efördert werden. a L E 2, Sie muß unter Deck in geschlossenen Räumen verladen werden, die durch wasserdichte. Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen und Kohlenbunfern getrennt sind. Die Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt werden oder unter Dampf stehende Leitungen enthalten und müssen leicht zugänglich sein, so daß die Muni- tion bei Feuersgefahr ohne Aufenthalt entfernt werden kann. ; E i S

Als einer Verladung unter Deck entsprechend kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Verstauung

in solchen von ihr geprüsten Aufbauten an Deck zulassen, die mit dem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit der nötigen Lüftung versehen, in ge- eigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch auf die Bordwand, Maschinen- und Kesselwärme u. dgl.) sowie gegen das Hineingelangen von Zündung erregenden Stoffen (glimmende Gegenstände wie Zündhölzer, Zigarrenreste) geschüßt sind, der Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind und auch sonst den Vorschristen der Seefrachtordnung entsprechen. : i 3. Munition darf nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden mit: : Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., Te, mit ‘Ausnahme der Zündschnüre der Ziffer lc der Klasse 1e und dec Feuerwerkskörper Tc Ziffer 3b, n den in den Verladungsvorschriften zu Td als entzündlih bezeihneten Gasen und flüssiger Luft ute die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unter- stüßende Gase entwideln, Ie, i i selbstentzündlichen Stoffen, 11, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten pyrophorischen Metalle (11, Ziffer 12),

brennbaren Flüssigkeiten jeder Art (z. B. TlIIa),

leiht entzündbaren festen Stoffen, IiIb, : 4 E

Salpetersäure, Schwefelsäure und Gemischen garaus sowie Salzsäure, V, Ziffer 1,

fonstigen gefährlihen Gütern, VI. Schnellzündshnüre (Ib, 1), nicht sprengkrästige Zün-

dungen (Ib, 2) und Patronen für Handfeuerwaffen (Tb, 4) dürfe! mit den unter Verwendung von Ammonselpeter hergestellten Erzeugnissen des Güterverzeichnisses der Klasse VIa, Ziffer 6 in derselben Schottenabteilung verladen werden.

Signalfeuerwerk (Ib, 3), sprengkräftige Zündungen (Ib, 5A), a l

Momentzündschnüre (Ib, 5C) dürfen außerdem nicht in derselben Schottenabteilung

verstaut werden miteinander und mit: Sprengstoffen, La, den Munitionsgegenständen der Ziffern 6, 7, 8a und 9. Ï Mit anderen Gegenständen darf Munition zwar zusammen in demselben Raume gestaut werden, sie muß aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich gehalten werden. Auf Segelschiffen, Motorschiffen und kleineren Dampfern ohne feste abschließbare Schottenabteilungen dürfen sprengkräftige Zündungen der Ziffer 5 zusammen mit Munitionsgegenständen der Ziffern 3, 6, 7, 8 und 9 und mit Sprengstoffen (La) befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet derart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellien Raume, der andere Teil horizontal von diesem Raume in cinem Abstande von wenigstens 15 m von dessen nächst- liegender Wand untergebracht wird. E : h E E 4. Jn ihren Räumen muß die Munition so gestaut werden, daß sie in horizontaler Richtung möglichst weit, mindestens aber 8 m von den Trennungswänden von Räumen entfernt bleibt, in denen Stoffe der ünter 3 erwähnten Art (einschließli Bunkerkohlen) untergebracht sind. 5. Mit den in der Verladungsvorschrift zu [d als entzündlich bezeichneten Gasen, den brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21°C (Gefahrgruppen A1 und B der Klasse Ta) und den leicht entzündbaren festen Stoffen, IITb, darf Munition überhaupt nur dann auf demselben Schiffe ver-

E"

Fs

É s F E MENE T EMOEEP T E E I E E P E E E E E S E R B Er e M

BDIE E E PEEDN A C E Ri

laden werden, wenn die erstgenannten Stoffe in horizontal weit von der Munition entfernten Abteilungen (bei Damvfichissen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume getrennt) oder an Deck so unter- gebracht werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit Munition belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der leiht entzündbaren Stoffe ausgeschlossen ist. 6. Die Behälter mit Munition sind so fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um- fanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind. : C, Ausnahmsweise Zulassung auf Personenschisfen. z Munitionssendungen für im Ausland befindliche Teile der Wehrmacht des Deutschen Reichs sowie andere Sendungen von nicht sprengkröftigen Zündungen (Ziff. 2), Zündschnüren der Ziff. 1 und Patronen für Handfeuerwafsen (Ziffer 4) ° ; : dürfen unter Beachtung der Vorschriften B 2 bis 6 au in Personenschiffen befördert werden, sofern sie bei iberschreitung eines Gesamtgewichts von 200 kg in einer besonderen Pulverkammer untergebracht werden, die unmittelbar zugänglih und mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß. Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sicherheitspatronen, das sind folgende Patronen für Hands feuerwaffen: Zentralfeuerpatronen der unter 4a bezeichneten Art, Randfeuerpatronen der unter 4a bezeichneten Art mit einem Durchmesser bis zu 9 mm, Zentralfeuerpatronen der unter 4b bezeichneten Art, E 5 i Zentralfeuerpappepatronen mit metallenem Boden, bei denen die Hülse anstatt eines metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der Pulverladung reichende innere Verstärkung besißt und so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist. / j Solche Patronen können auf Personenschiffen unter den gleichen Bedingungen wie auf Fracht- schiffen (B) befördert werden.

4. Die Klasse Ie des Il. Teils der Anlage 1 der Seesrachtordnung ist wie folgt zu ändern: Le, Anlage e. Unter Klasse T c ist im Güterverzeihnis (S. 32 u. f.) folgendes zu ändern: : j 1, Unter Ziffer 1, Abschnitt c (S. 34) streiche das zweite Wort: „Zündschnüre“ und erseße die lebte Zahl: „3“ durch: „L und 5 C“; im Abschnitt d füge hinter dem Klammerinhalt: „(Nitrogarn, Pyro- arn)“ die Worte ein: „das sind“; im gleichen Abschnitt erseze die Worte: „und zwar nah dem“ ust. is „Muster“ durch die Worte: „Das Zündgarn muß die gleiche Beständigfkeit wie Nitrozellulose (Klajje Ta A, 1. Gruppe c) haben.“; im Abschnitt e streiche die Worte von: „sämtlih nah dem vom usw. bis zum Schlusse des Abschnitts. Z ä Z 2, unte: Ziffer 2, Abschnitt a (S. 38), 6. Zeile erseße das Wort: „Körper“ durh: „Gegenstand“; der Abschnitt b erhält folgenden neuen Unterabschnitt: 2 E : Í ; y) Knallsteine und ähnliche Erzeugnisse, kugelförmige Steine mit einem Durchmesser von min- destens 25 mm, die auf der Oberfläche einen durch Umhüllen mit Seidenpapier geschüßten Knallsaß von höchstens 3 g Gewicht tragen. Der Knallsaßz darf höchstens 25 bis 30 v. H. Kalium- chlorat, höchstens 10 v. H. Phosphorsesquisulfid und 69 kis 65 v. H. Füll- und Bindemittel, die sich an der Zerseßung nicht beteiligen, enthalten. S im Abschnitt f, Unterabschnitt a, erseße die Worte: „mit Phosphorchloratknallsay“ durch die Worte: „mit einem Knallsaß, der im wesentlichen aus Chloraten, rotem Phosphor, Kreide und einem Klebe- mittel besteht,“; hinter Abschnitt 2fe füge ein: „ff) Knallkörper, die ohne besondere Vorrichtung zur Entz ¿ndung gebracht werden, und zwar: Pappezündhütchen (Tretknaller) mit abgedeckiem Pho3phor-Chloratknallsaß nah dem vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung be- sonders zugelassenen, in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt und (als von der Chemisch-Tech- nischen Reichsanstalt beglaubigtes Doppel) in der herstellenden Fabrik hinterlegten, auch die Schachtel- verpockung mitumfassenden Muster. i R = L Untc - Ziffer 3, Abschnitt a (S. 42)- erseße in der 3 Zeile die Worte: „3,5 kg“ durch: „9 kg“ und in dc : 4, Zeile die Worte: „5 kg“ durch: „12 kg“; serner erhält der Abschnitt b die Fassung: E „b) Kleine Kanonenschläge oder Papierböller, bestehend aus einer mit Bindfaden um- s{nürten und geleimten Papierhülse mit einem Jnhalt von höchstens 75 g Kornpulver oder 25 g Knall» saß (Aluminiumpulver und Kaliumperchlorat ohne Schwefel), ferner G ewehrshläge ( Petarden », bestehend aus einer zylindrischen, an beiden Enden verschlossenen Papierhülse mit einem Jnhalt von höchstens 20 g Kornpulver, beide mit Zündschnur, deren Seele am äußeren Ende verdeckt ist, und ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalls dienende Gegenstände. Wegen großer Kanonenschläge (Signalfeuerwerk) vgl. Klasse 1 b, Ziffer 3“. Jn der Fußnote 2) hierzu erseße das leßte Wort: „Ziffer 9d“ durch: „Ziffer A M nter Ziffer 3, Abschnitt d) (S. 42) ist das Fußnotenzeichen „4“ und die dazu gehörige Fußnote zu f ichen.

Güterverzeichnis, Verpacckung. S

Raucb“ntwickler und Räucherpatro- (1) Die Gegenstände der Ziffer 4 sind in halt-

nen für Schädlingsvertilgung. Der Rauch- bare Holzbehälter sest zu verpaen. der Rauchentwickler für land- und forstwirt- Die Holzbehälter für Räucherpatronen chastlihe ?wece sowie der Räucherpatronen für können auch mit gutem Packpapier, Oelpapier oder Schädlingsvertilgung muß vom Reichsverkehrs- Wellpappe ausgelegt sein. Eine dichte Auslegung ministerium zugelassen sein, mit solchen Stoffen muß stattfinden, wenn die Räucherpatronen nicht paketiert sind. E E Bei den Räucherpatronen für Schäd- lingsvextilgung sind auch Pappkästen oder Well- pavpkästen zulässig, wenn sie den im Tarif- und Ver- fehrsanzeiger für den Güter- und Tierverkehr der D’utschen Reichsbahn-Gejellschast und der deutschen Privateisenbahnen Nr. 72/1931 lfd. Nr. 2744 bekaunt- gegebenen Vorschriften für Einheitspappkästen ent- sprechen und danach als : „Einheitspappfasten Gut für 25 kg Höchstgewicht“ gekennzeichnet sind. Es darf aber die Kantenlänge dex Kästen 60 ecm und das Gewicht des gefüllten Kastens 20 kg nicht überschreiten. Die Pappe oder Wellvappe muß waßserdiht imprägniert sein. Bei Sendungen bis zu 5 kg Rohgewicht können a!:ch Kartons aus gewöhnlicher Pappe verivendet weren. (2) Vor dem Eiulegen in die Pappe oder Well- pappkästen sind die Räucherpatronen mittelst festen Papiers oder Pappe zu Paketen zu vereinigen. (3) Auf den äußeren Behältern muß der Jnhalt nach der Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügung von Le deutlich und dauerhaft ange- geoen sein, z. B. „Rauchentwickler Ic“. Statt dicjer Angabe sind Zettel!) nach Muster 2b dec Anlage © der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

4, Als neue Ziffer 3e des Güterverzeichnisses wird aufgenommen: E 5

„e) Gemischte Blißlichtpulver in gebrauchfertigen Einzelpackungen mit nicht mehr als 5g Leuchtsaß, der keine Chlorate enthasten darf.“ G j

65, Als neue Zisser 4 wird im Güterverzeichnis und Verpckung das beiligende Deckblatt und die folgende Fußnote dazu aufgenommen: i „4 \. Fußnote zu Verpackung zu Ta, A, 1, Grupve a Abschnitt (4)“. Es :

6, Unter Klasse Te Verpackung zu Ziffer 1a des Güterverzeichnisses (S. 32) wird im zweiten Unterabs- schnitt des Abschnitts (1) im 1. Saß „19 kg“ geändert in „20 kg“ und erhält der lebte (fettgedructe) Saß, beginnend mit: „Von den Pappefkisichen raß ein Muster“ usw. die Fassung: „Die Pappkistchen (-fästen) müssen im übrigen den im Tarif- und Verkehrsanzeiger für den Güter- und Tierverkehr der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der deuis.)en Privateisenbahnen Nr. 72/1931 lfd, Nr. 2744 bekanntgegebenen Vorschriften für Einheitspappkasten entsprechen und danach als Z

Ee TO Ä sio für 25 kg Höchstgewicht“ gekennzeichnet sein. Die Kantenlänge der Kästen darf 60 cm nicht übersteigen.“ : i

| Jm b ihnitt (2), erster Unterabsaß wird der leßte Saß: „Ein Pappekistchen darf höchstens 1200 Schachteln mit Zündhölzern enthalten“ gejirichen. l :

7, Unier Verpackung zu Ziffer 1b (S. 34) streiche am Schluß des Abschnitts (1) den Klammerinhalt: „(sogenannte französische Kisten)“; t A S :

8, g ues le (S. 34) streiche in der Überschrift: „Zündschnüre“; füge im ersten Saß des Abschnitts (1) hinter „Holzkisten“ ein: „oder wasserdichte, wide: tandsfähige Pappefässer“; ändere den Anfang des Abschnitts (2) in: „Die Gegenstände müssen“ un® streiche im Abschnitt (3): „bzw. Zündschnüre Tc“;

9, ferner in Ziffer 1d und Ile (S. 36) fasse je de! Abschnitt (1) wie folgt: „(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten zu verwenden, die im Fnnern mit gutem, zähem Papier auch sogenanntem Teer- oder Asphaltpapier, oder mit Einsäßen aus Zinkblech oder verbleitem Eisen- blech ausgefüttert sein dürfen.“ ; S l i

10. Zu Ziffer 1e wird der Abschnitt (2) im 1. Sah gefaßt: „Vor dem Einlegen in die Kisten sind die Gegen- stände hinsichtlich der ersten inneren Verpacktung nach der vom Reichsverkehrsministerium für die Bahn- beförderung besonders zugelassenen Musterverpakung fest zu verpaden.“ E y

11, Unter Vervackung zu Ziffer 2 des Güterver \cihnisses streiche im Abschnitt (1) „(sogenannte französische Kisten)“; ferner füge im Abschnitt (1) im zweiten Saß hinter „2b) B)“ ein: „2b) v) und hinter „2f)“: „2f)“ und im Abschnitt (2) hinter dem Unterabsaß beginnend: „der Ziffer 2b) 8) folgenden neuen Unterabsaß: „der Ziffer 2b) p) zu höchstens 25 Stü in Pappeschachteln; zur Fest- legung ist Sägemehl zu verwenden“; E S E E

12, fasse im Abschnitt (2), (S. 38) den Unterabsaß: „der Ziffer 2d)“ wie folgt: „der Ziffer 2d) in Schach- teln oder in Papiertüten. Die Schachteln oder Tüten sind mit einem Umschlag“ usw. wie bisher, ;

13, ferner schalte im Abschnitt (2), (S. 40) im Unterabschnitt: „der Ziffer 2)“, Unterabschnitt s), zweiter Unterabsaÿy, erste Zeile hinter dem 4. Wort: „zu“ ein: „höchstens“;

2)

14. ferner füge hinter Unterabschnitt 2f) e) als neuen Unterabichnitt ein:

15. 16,

17.

18, 19,

20,

21. 22. 23,

24.

5, Die Klasse 1d des Il. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung is wie folgt zu ändernt

Anl Unte Li

2. 3,

4. füge unter Zisser 6 hinter dem Wort „Propan“ ein: „Butan“;

5. füge unter Ziffer 7 hinter: „Stistosstetroxyd“ ein: „T-Gas (Gemisch aus Aethylenoxyd und Kohlensäure, dessen Dru bis 40° C den Dru des verflüssigten Chlors nicht übersteigt)“;

6. ferner ist in Ziffer 10 zu streichen: „untec Drud“;

1 4

Bx

Metalle oder Metallegierungen (3. B. das aus ciner Aluminiumlegierung bestehende, Lautalmetall genannte Leichtmetall) dürfen nur mit Genehmigung des Reichsverkehrsministeriums verwendet

j l

9. im Abscbnitt (1) a, 7. Zeile, sebe den Klammerinhalt: „(aber nicht autogen)“ in Fettdruck;

10. i

und fasse den Eingang des nächsten Saßes, Zeile 18/19, wie

f

13. im Abschnitt (1) b) 9) fasse die Schlußworte des Abschnitts: „gelten sinngemäß auch für diese Gefäße.“; 12. sasse im Abschnitt (1) e) (Seite 46) den Eingang tvie folgt: „©) Für in Azeton gelöstes Azetylen (Ziffer 11), müssen die Gefäße aus zähem Flußeijsen

13, im Abschnitt e) 2. erste Zeile schalte ein hinter dem Wort: „Erschütterungen“ die Worte: „selbst bei Temperaturen von 40° C nicht“ usw. wie bisher;

14, e

einer Legierung, die mehr als 70 v. H. Kupfer enthält, bestehen. Jn den Gefäßen muß die normale

Menge des Lösungsmittels derart sein, daß die Vergrößerung, die sein Rauminhalt durch die Auf-

nahme von Azetylen beim Füllungsdruck erfährt, im Fnnern der porösen Masse einen Raum frei-

läßt, der mindestens 15 v. H. der Wassermenge entspricht, die das Gefäß fassen kann; die Füllung mit

E muß so sein, daß bei einer Temperatur von 15° C derx Endüberdruck 15 kg/em? nicht über- eigt.“;

15. erseße im Abschnitt (2), zweiter Unterabsaßy, in der Tabelle „Atmvosphären“ durch „kg/em?“ und füge

U

hinter dem Wort „Aethylenoxyd“ ein: „Butan“;

16, erseße im Abschnitt (3), Zeile 7/8, die Worte: „oder nicht rostendèm Stahl hergestellt ssin“ bis zum Schluß des Abschnittes durch die Worte: “, nicht rostendem Stahl oder nicht oxydierendem Leicht- metall hergestellt sein. An derartigen Behältern dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder e verwendet werden. Für Behälter mit Ammoniak sind nux Ventile aus Stahl ulässig;

„der Ziffer 2ff) in starke Pappeschad

zteln, von denen jede höchstens 15 auf eine runde Pappe-

scheibe geklebte Pappezündhütchen (Tretknaller) enthalten darf. Die Hohlräume in den Schachteln, |

deren Unterteile und Dedckel mit einem zu umklebenden Papierstreifen zusammenzuhalten sind, müssen mit Holzmehl*) ausgefüllt sein. 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen. Höchstens 6 solcher Rollen sind in eine Pappeschachtel zu verpacken, deren Kanten und Eten übergelegt und durch Drahtheftung zusammengehalten sein müssen.“ ferner streiche im Abschnitt (2), (S. 40) Abschnitt: „der Ziffer 2g“, Unterabschnitt a und § je einmal das Wort: „(Schiebekarton)“ und seße ebenda in den Worten: „50 Schiebekartons“ und „100 Schiebe- kartons“ für „Schiebekartons“: „Pappekästchen“; Im Abschnitt (3) ist einzufügen hinter „2Þb) #)“, „2b) p)“ und hinter „25)“ „2)“ und für „Sägespänen“ zu seßen: „Sägemehl“.

Jm Abschnitt (4) is einzufügen hinter „2b) s)“ „2b) p)“ und hinter „2“ „2)“. ferner ist am Schlusse des Abschnitts (5) (S. 42) anzufügen: „Statt dieser Angabe sind bei den Gegen- ständen der Ziffern 2a), 2b, s, 2b p, 2e bis 2g Zettel*) nah Muster 2b der Anlage C der Eisen- bahnverkehrsordnung zulässig“ und auf S. 42 als Fußnote*) aufzunehmen:

*) f, Fußnote zu Verpackung zu Ta. A, 1. Gruppe a, Abschnitt (4), Unter Verpackung zu Ziffer 3 des Güterverzeichnisses streiche im Abschnitt (1), 4. und 5. Zeile den Klammerinhalt: „(sogenannte französische Kisten)“; ferner im Abschnitt (2) füge in der 4. Zeile hinter dem Weori: „Papierbeutel“ ein: „(Papiersäde})“; ferner seße in der gleichen Zeile statt des Wortes: „Kunstseuerwerkskörper“ das Wort „Feuerwerks-, förper“ ein; in der 7. Zeile wird hinter „Ausstreuen des Saßzgemenges“ fortgefahren: „ver- hindert sein —. Bei Bomben über 5 kg Rohgewicht muß die Treibladung durch eine über den unteren Teil der Bombe geshobene Pappehülse geschüßt sein. Die Bomben find in Kisten zu verpacken; Zwischenräume sind mit Holzwolle oder ähnlichen Stoffen fest auszufüllen“,

Unter Abschnitt (2) wird hinter dem 2. Unterabsaß als neuer Unterabsay angefügt:

„Die Gegenstände der Ziffer 3e in Mengen von nicht mehr als je 5 kg in Papierbeutel, Bis zu 20 solcher Papierbeutel sind in Pappkartons fest einzulegen; die Kartons sind einzeln oder zu mehreren mit Ölpapier zu umhüllen. Bei Sendungen bis zu 5 kg Rohgewicht dürfen an Stelle der Holzkisten auch starke Pappkartons verivendet werden“; erner ersebe im Abschnitt (4), zweiter Unterabsaß in der 3. Zeile die Worte: „20 kg“ durch die Worte: „36 kg“; ferner füge an am Schlusse des Abschnitts (5): „Statt dieser Angabe sind Zettelf) nah Muster 2b der Anlage © der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“

Unter Klasse Te, Verladungsvorschriften (S. 33), ist folgendes zu ändern:

Im Abschnitt A 2 ist hinter 2b) §) einzusügen „2b) p)* und hinter „2f)“ einzufügen: „2ff)“, Daselbst ist statt „und 3a) bis 4)“ zu seyen: „3a) bis 3e) und 4,“

Im Abschnitt A unter Ziffer 3 wird im 1. Saß für „§ 3 der Verordnung“ geseßt: „§ 3 im T. Teil diejer Anlage“ und den weiteren Vorschristen dieser Ziffer folgende Fassung gegeben:

„Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein bei Zündgarn (Ziffer 1d), daß es den Beständigkeitsbedingungen unter Klasse Ta A, 1, Gruppec der Anlage © zur Eisenbahnverkehrsordnung genügt; bei Zündschnuranzündern, Thermitkapseln u. dgl. (Ziffer 1e), daß das Muster der gewählten inneren Verpackung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung be- “sonders zugelassen worden is (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben); bei Wunderkerzen (Ziffer 24), daß sie feinen Zündfopf haben; bei Gegenständen der Ziffern 2f und 2ff, daß das Muster nebst seiner Schachtelver- packung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen ivorden (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriunis is anzugeben) und daß __je ein Muster in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt hinterlegt ist; bei Bomben und Feuertöpfen (Ziffer 3a), daß die Gegenstände vom Reichsverkehrs- ministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen sind (der Tag der Mitteilung des __ Reichsverkehrsministeriums is anzugeben); bei Rauchentwicklern für land- und forstwirtschaftlihe Zwecke und bei Räucherpatronen für Schädlingsvertilgung (Ziffer 4), daß der Rauchsaß vom Reichs- verkehrsministerium zugelassen ist (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministériums ijt anzugeben). Bei pyrotehnischen Zündstäbchen (Ziffer 2c) ist anzugeben, ob die Zündköpfe mit einem L ___ Lalüberzug versehen sind.“ Jm Abschnitt B sind unter 1b in der 2, und 4, Zeile in der Klammer zu streichen die Worte „und Zündschnüre“. le Unter Ziffer 2 ist in der 3. Zeile stait „festen leicht entzündbaren“ zu seßen: „leiht entzündbaren esten“,

age d. Id,

r Klasse 1d, Güterverzeichnis (S. 44), sind folgende Aenderungen vorzunehmen:

in Ziffer 4 erseße das Wort: „Edelgase“ durch die Worte: „seltene Gase“ und in der Fußnote?) zu

Zifser 4 durch die Worte: „seltener Gase“;

streiche in der gleichen Ziffer das Wort: „Metargon“;

fasse die bisherigen Ziffern 5 und 5a wie folgt:

Dea) 0A E Kohlensäure), verflüssigtes Oelgas (z. B. Blaugas), Stickoxydul, Aethan;

v) Z-Gas (verflüssigtes Oelgas, dessen höchster Arbeitsdruck bei 40° 25 Atmosphären nicht

übersteigt)“;

Inter Klasse Id (S. 44) erhält der Absaß 1 der Fußnote 2!) die Fassung:

„1, Verdichteter Sauerstoff darf höchstens 4 Volumprozente Wasserstoff, verdichteter Wasser- stoff höchstens 2 Volumprozente Sauerstoff enthalten. Der Grad der Beimischung ist beim ep der Behälter analytisch nachzuprüfen. Das Prüfungsergebnis is auf Verlangen vor- zulegen.“: inter Klasse T4, Verpackung (S. 44), is folgendes zu ändern:

m Abschnitt (1a) ist hinter dem Wort: „zuläßig“ ein Komma zu seßen und einzuschalten: „andere

verden, “;

m Absck nitt (1) Þ) a), 16. Zeile, streiche die Worte: „mit flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff“ 1 e den ( i hst Zeile folgt: „Jn den Metallkästen oder Holz- isten mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen sich keine .….“ usw, wie bisher;

oder aus zähem Stahl oder aus einem anderen, in bezug auf Festigkeit, Elastizität und Dehnung gleichwertigen Material (aber nicht aus Kupfer) hergestellt sein. Die Gefäße müssen ganz aus- gefüllt sein“ usw. wie bisher;

rseße den leßten Unterabsaß des Abschnitts (1) (S. 46) beginnend: „Es darf nur soviel“ usw. durch: Kein Metallteil, der mit Azetylen in unmittelbare Berührung kommt, darf aus Kupfer oder aus

nter der mit: „bei Propan“ beginnenden Zeile: „T-Gas .…. 22 kg/cm?“ und in der leßten Zeile

|

Bei Fett- und Mischgas und in Wasser gelöstem Ammoniak sind statt der Ventile ein-

geshraubte Metallstöpsel zulässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich der Jnhalt des Gefäßes |

nicht durch Geruch bemerkbar macht. An Behältern mit gelöstem Azetylen sind Absperrventile | mit Bügelverschluß zulässig.“ ; ;

17. streiche im Abschnitt (4), 8. Zeile, die Worte: „bis auf weiteres“;

18. se

pe ebenda in Zeile 10 hinter den Worten: „500 1“ ein Fußnotenzeichen und nehme dazu am Schlusse |

der Seite auf:

19. id

sind bis auf weiteres Rollfässer bis von zu 800 1 gleich 1000 kg Inhalt zugelassen; auf Roll- fäßsseru von mehr als 500 1 Fnhalt muß, wenn sie gefüllt sind, das Gesamt- gewicht deutlich und dauerhaft vermerft sein; :

jalte ein in der gleichen Zeise vor dem Wort: „Ventile“ das Wort: „vorgeschrieben“;

„Für die Beförderung von flüssigem Chlor innerhalb der Grenzen der kleinen Fahrt

20, Ie ebenda (S. 48) den zweiten Unterabsag, beginnend: „Bei den Ausrüstungsteilen der Gefäße usw“;

Neich83- und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932. S. 3. -

21. füge ein im Abschnitt (5) (S. 48), 3. Zeile, zwischen den Worten: „muß“ und: „der Jnhalt“ die Worte: „ebenso wie auf den Gefäßen selbst“;

22. ändere am Schlusse dieses Abschnittes „Sehr zerbrehlich“ in „Zerbrechlih“ und füge hinter „tragen“ an: „Statt der Aufschrift: „Oben“, „Unten“, „Zerbrechlih“ sind entsprechende Zettel*) nach Muster 6 oder 7 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig“; als Fußnote*) is auf S. 48 aufzu- nehmen: „*) f. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4);

23. ese im Abschnitt (6) hinter a) die Fassung ein: „a) bei allen Gasen mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 9“;

24. streiche ebenda unter S) in der ziveiten Zeile das Wort: „Metallstöpsel“ und füge am Schluß hinter „dgl.“ an: „bei Leichtmetall-Flaschen jedo ausschließlih Ventil, Schußkappe, Stopfen u. dgl.“ ;

25, füge ebenda im zweiten Unterabjaß zu s) in der ersten Zeile zwischen „darf“ und „bei“ ein: „bei Leichtmetall-Flaschen bis auf weiteres nicht länger als 1 Jahr, im übrigen“ und in der leßten Zeile vor „zurückliegen“: “, für gelëstes Azetylen nicht länger als 10 Jahre“;

26, fasse ebenda im Unterabsaß b) die Ueberschrift:

b) bei den verdihteten Gasen und bei dem in Azeton gelösten Azetylen.“ und erseßze in der Klammer „a“ durh „a“;

27. fasse den Unterabsaß c) ebenda:

„c) bei den verflüssigten Gasen mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 9 und bei dem in

Wasser gelösten Ammoniak:

das zulässige Höchstgewicht der Füllung.“ ;

28, a E den zweiten Unterabsaß, beginnend: „Die vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen“ wie folgt:

„Die Bezeichnungen nach a), Þ) und c) müssen eingestempelt sein und dürfen bei neuen Be-

hältern nur auf einem verstärkten Wandungsteii, bei Flaschen insbesondere nur in einer solchen

Größe angebracht werden, daß sie auf dem verstärkten Flaschenhals Plaß finden.

Bezeichnungen, die in Behälter eingeschlagen und nicht mehr gültig sind, dürfen nicht be- seitigt werden, wenn dadurch eine Shwächurg der Wandstärke unter das rechnungêmäßig fest- gestellte geringste Maß herbeigeführt werden kann, Die Entfernung oder Aenderung von

Bezeichnungen darf nur an völlig entleerten und gereinigten Behältern und nur nah Zustimmung

eines zuständigen Sachverständigen vorgenommen wecden. Dieser hat solche Behälter vor der

Wiederbenußzung einer neuen Druckprobe zu unterziehen.“ ;

29, ebenda im 3. Unterabsaß füge in der leßten Zeile hinter „deutlichen“ ein: „haltbaren“;

30. im Abschnitt (7) a) (S. 50) seße in der Tabelle hinter der Vertikalklammer statt: „Atmosphären Ueberdruck“: „kg/em2“;

31, fasse ebenda die Zeilen 6 bis 11 wie folgt:

„für Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Kohlenoxyd, Stickstoff, Grubengas (Methan), Preß-

luft und die seltenen Gase (Ziffer 4) .…. 200 kg/cm2.“;

32, füge im Abschnitt (7) b) in der Tabelle in der ersten Vertikalspalte hinter den Worten: „Kohlen- säure, Stickoyxdul“ an: „T-Gas“ und füge über der mit „Ammoniak“ beginnenden Zeile als neue Zeile ein:

G E E ase T1971

83, ändere ebenda hinter den beiden Vertikalklammern der Tabelle je das Wort: „Fassungsraum“ in: „Füllungsraum“;

34, fasse ebenda im Abschnitt c) den Unterabsaßz 1 wie folgt:

15 kg/cm?, Die normale Menge des Löfungsmittels, bezogen auf 15° C, muß so bemessen sein,

daß die Vergrößerung, die sein Rauminhalt durch die Aufnahme von Azetylen beim Füllungs-

enddruck erfährt, im Fnnern der porösen Masse einen Raum freiläßt, der mindestens 15 v. H.

des Wasservolumens entspricht, welches das Gefäß fassen kann.“ ;

853, fasse den 2. Unterabsaß des Abschnitts (8) (S. 52) „Leere Gefäße“ wie folgt:

„Leere Gefäße, die mit Stoffen der Ziffer 2 oder 3, mit Grubengas oder verdichtetem Wasser-

stoff (Ziffer 4), mit Chlorkohlenoxyd (Ziffer 6) oder mit verflüssigten Gasen der Ziffer 7 gefüllt

waren, müssen verschlossen sein; sic sind sofort nah der Entleerung zu verschließen. Dasselbe gilt auch für Gefäße, in denen nach Entleerung der verflüssigten Gase der Ziffern 5 bis 8 mäßige

Rückstände dieser Gase in verdichtetem Zustande verblieben stud; solche Gefäße werden als leer

angesehen“;

36, seße im Abschnitt (9), Unterabschnitt a), zweiter Unterabsaß, das Wort: „Luftreifen“ statt des Wortes

„Fahrzeugreifen“ und füge vor diesem Unterabsaß als neuen Unterabsat ein:

„Wässerige Lösungen von Ammoniak mit nicht mehr als 35 v. H, Gewichtsteilen Ammoniak dürfen unter Beachtung der Vorschriften über den Füllungsgrad auch in starke, sicher ver- schlossene Behälter aus Glas oder Ton (Flaschen, Ballons o. dgl.) verpackt sein. Das RNoh- gewicht eines solchen Versandstückes darf 75 kg nicht übersteigen. Die Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefäße (Weiden- oder Metallkörbé, Kübel oder Kisten) zu vecpacken, die Kisten aus- genommen mit guten Handhaben versehen sein müssen.“;

ändere im Abschnitt (9), Unterabsag b) den Schlußsaß (S. 54) wie folgt: „Die Kisten müssen deutlih

und haltbar die Jnhaltsangabe und die gedruckte Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen; statt der leßteren

Ausfschrist sind entsprechende Zettel*) nach Muster 3 oder 3a der Anlage C der Eisenbahnverkehrs-

ordnung zulässig.“; als Fußnote*) ist auf S. 54 aufzunehmen: *) f, Fuyßnote zu Verpackung zu T a,

A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4);

88, ferner erseße im Abschnitt (9), Unterabschnitt e), 1. Absaß, in der 4. Zeile die Angabe: „14 v. H.“ durch: „0,5 v. H.“:

99, fasse ebenda im 3. Absaÿ den Eingang:

„3. Bis zu 0,3 kg/em“- usw., wie bisher;

60. fasse ebenda im 4. Absatz den Eingang wie folgt:

„Seltene Gase in“ usw., wie bisher;

41. Unter Klasse I d, Verladungsvorschriften, (S. 45) ist folgendes zu ändern: im Abschnitt A Ziffer 3

trage in der Tabelle in Spalte b) nach: “, Aethan, Ziffer 5, Propai und Butan, Ziffer 6, T-Gas,

iffer 7“ und streiche in der gleichen Tabelle in der Spalie a) „Aecthan“ un „Propan“ und in der palis c): „Ammoniak“ und: „gelöstes Ammoniak, Ziffer 10“; im Abschnitt A Zisser 3 seße im 1.Saz: n8 3 des I, Teils dieser Anlage“ statt: „§ 3 der Verordnung“ und fasse den 2. Unterabsaß wie folgt: „Bei Sendungen von leeren Gefäßen (Abs. (8) der Verpakungsvorschriften), die verflüsjigte Gase der Ziffern 5 bis 8 oder verdichtete Gase der Ziffern 2 oder 3 odex Grubengas oder Wasser- stoff (Ziffer 4) euthalten haben, muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß die leeren Gefäße verschlossen sind.“ ;

im Abschnitt B füge am Schluß des Unterabsaßes la an und streiche die gleichen Worte unter dem

Unterabjaßz h): j „Kohlensäure und Stickstoff dürfen aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, în denen Stoffe der Klasse VIa verstaut sind, verladen werden.“;

43. ersebe unter Abschnitt C Ziffer 1 in der 7. Zeile die Worte: „Ziffer 10“ durch: „Ziffer 12“;

44, fasse ebenda die Ziffer 3 (S. 47) wie folgt:

18. Beim Verladen der giftigen Gase (Spalte a) und e) unter A 2) is darauf zu achten, daß sie beim Entweichen möglichst nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die für die Handhabung des Schiffes und der Rettungsgeräte dienenden Einrichtungen behindern fönnen;

Jm Abschnitt C erhält die Ziffer 5 folgende Fassung:

„Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauerstosf oder flüssigem Stickstoff, Zifî. 9, müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch ondere Frachtstücke geschüßt sein; sie dürfen nicht belastet werden. Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündlichen kleinstückigen oder leicht entzündlichen flüßsigen Stoffen verstaut werden“;

Als neue Ziffer 6 is unter Abschnitt C aufzunehmen: : „Chlorkohlenoxyd (Phosgen) darf auf Personenschiffen nicht befördert werden.“

E

Las ag

45

-

46

-

6. Die Klasse T e des Ik. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern:

Ie, Anlage e.

1, Unter Klasse Ie (S. 54), Verpackung zu Ziffer 1 des Güterverzeichnisses ist in der zweiten Zeile des Abschnittes (1) statt der Worte: „aus Eisen (auch Weißblech)“ zu seßen: „aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;

2, ebenda ist im Abschuitt (2) in der ersten Zeile statt der Worte: „aus Eisen oder Weißblech“ zu seßen: „aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;

3, ebenda sind in der 4. Zeile statt des Wortes: „Weißblecheinsaß“ zu seßen die Worte: „Einsaß aus Eisenblech (auc verbleit) oder aus Weißblech“; .

4, ebenda sind in der 8, Zeile statt des Wortes: „Weißblechgefäße“ zu seßen die Worte: „Gefäße aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;

5, ebenda erhält der leßte Saß des Abschnitts (2) die Fassung: „Schußumhüllungen können wegfallen, wenn die Stoffe, in geschmolzenem Zustande eingefüllt, in starke Eijenfässer (Trommeln) mit wasser- dichtem Verschluß fest verpackt sind“;

6, ebenda erhält der Abschnitt (3) die Fassung: „Die äußeren Behälter müssen deutlich und haltbar die Jnhaltsangabe und die Aufschrift „Vor Nässe zu schüßen“ tragen; statt der leßteren Aufschrift sind Zettel*) nach Muster 8 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordung zulässig.“

7, Unter Klasse Te (S. 56) Verpackung zu Ziffer 2a des Güterverzeichnisses erhält der 1. Saß des Ab- schnitts (4) die folgende Fassung: Jedes Versandstück muß deutlich und haltbar die Jn- gas und die Aufschrift „Vor Nässe zu shüßen“ tragen; statt der letzteren

nt sind Zettel*) nah Muster 8 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.;

8, ebenda is unter Verpackung zu Ziffer 2b des Güterverzeichnisses in der 4. Zeile das Wort An- weisung“ durch „Aufschrift“ zu erseßen und am Schluß hinter „tragen“ statt des Punktes ein ; zu seßen und anzufügen: „statt der leßteren Aufschrift sind Zettel*) nah Muster 8 der Anlage C der Eisenvahnverkehrsordnung zulässig.“ j

9. Unter Klasse Te (S. 56) Verpackung zu Ziffer 3 des Güterverzeichnisses ist in der zweiten Zeile des Abschnittes (1) statt der Worte: „aus Eisen (auch Weißblech)“ zu seßen: „aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;

O t R B E Prt 0 prr

p rdlallo I Mag De E E E Pim E,