1869 / 23 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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stimmte Persönlichkeiten im Auge habe. Allein es geht einmal nicht, die Verhältnisse stehen entgegen. :

In der Debatte über den Gesehentwurf, betreffend die Verwendung des Restbestandes des Oberschlesischen Typhus- waisen-Fonds und des dazu gehörigen Landgutes Altdorf im Kreise Pleß, entgegnete der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, dem Abgeordneten Dr, Kosch Folgendes:

Die Theilnahme des Hrn. Ministers der geistlichen 2c. An- gelegenheiten bei der Vorlegung dieses Geseßentwurfs erklärt sich einfach dadurch, daß das Gese vom 13. Juni 1851, durch welches damals die Fonds für die Typhu®swa1sen überwiesen wurden, wesentlih die Ausführung dem Minister des Jnnern , dem Finanz-Minister und dem Minister der geistlichen 2c. Angelegen- heiten zuwies, welcher leßtere theils als Medizinal - Minister, theils abex auch deshalb betheiligt war, weil der Fonds auch Erzichungs8zwecken dienen sollte. Jeßt soll über einen Rest- fonds von jenem Kapital verfügt werden, die Theilnahme des Hrn. Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten is also na- türlih. An der Abfassung des Gejeßentwurfes hat der Hr. Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten aber nicht speziellen Antheil genommen, die Motive sind im Mini- steriuum des Jnnern entworfen worden. Jh kann außer- dem hinzufügen , daß die Staatsregierung an der fkonfessio- nellen Seite dieser Frage nicht das mindeste Interesse hat, und fann, was die von dem Herrn Abgeordneten Kosch an die Königliche Staatsregierung gestellte Anfrage betrifft , nur darauf hinweisen, daß durch das Gesetz die ganze Frage dem Beschlusse der schlesischen Provinzialstände Überwiesen werden soll. Wie dieser ausfallen wird, kann ih im Voraus nicht sagen. Die Regierung hat weder nach der einen noch nach der andern Seite hin in konfessioneller Beziehung eine Vorliebe. Lassen Sie uns abwarten, wie die Provinzial ände, denen die Fonds Überwiesen werden sollen, in dieser Hinsicht entscheiden werden.

Ueber das Amendement des Abg. Schubarth erklärte der Regierungs-Kommissar, Landrath Persius:

Ich kann Namens der Königlichen Staatsregierung nur die Er- tlärung abgeben, daß dieselbe nicht in der Lage ist, dem Amendement des Herrn Abg. Schubarth zuzustimmen und zwar hauptsächlich des- wegen, weil sie dasselbe für überflüssig erachtet. Wie ich bereits Na- mens der Königlichen Staatsregierung in der Kommission des Hohen Hauses bemerkt habe, ist die Vorausseßung , welche den Herrn Abg. Schubarth bei Stellung seines Amendements geleitet hat, eine nicht gutreffende. Die Königliche Staatsregierung hat nicht beabsichtigt und aus der Regierungsvorlage fann nicht deduzirt werden, daß der Typhuswaisen- Restfonds den gegenwärtigen Provinzialständen der Provinz Schlesien übereignet werden soll, sondern der klare Wortlaut der Regierungsvorlage sagt nur, daß dem provinzialständischen Ver- band der Provinz das Eigenthum an diesem Fonds gewährt werden soll. Der provinzialständische Verband is} aber verschieden von der Vertretung der Provinz, von den Ständen, und ih glaube, daß die Königliche Staatsregierung durchaus korrekt verfahren ist, wenn sie die Regierungsvorlage so und nicht anders gefaßt hat; denn bei der vorjährigen Vorlage, betreffend die Ueberweisung einer Rente von 500/000 Thalern an die Provinz Hannover , is} gleich- falls derselbe Ausdruck »provinzialständischer Verband der Provinz Hannover« gebraucht worden, weil er der der bestehenden Geseßz- gebung entsprechende is. Und weil damals dieses Hohe Haus eben so wie der andere Faktor der Gesceßgebung an diesem Ausdruck keinen Anstand genommen hat und auch nicht hat nehmen können, da er eben der korrcfte und geschmäßige ist, darum hat die Königliche Staats- regierung geglaubt , ohne Bedenken denselben Ausdruck auch in der gegenwärtigen Geseßesvorlage wählen zu sollen.

In der Diskussion über den Geseßentwurf, betreffend die Uebereignung der Dotationsfonds der Hülfskassen an die Pro- vinzial- und kommunalständischen Verbände der acht älteren Provinzen der Monarchie, gab derselbe Regierungs-Kommissar folgende Erklärung ab:

Meine Herren. Die Königliche Staatsregierung kann Jhnen auch bei der Schlußberathung nur wiederholt empfehlen, dem Geseßentwurfe in der Fassung der Regierungsvorlage Jhre Zustimmung zu ertheilen. Die bei der Vorberathung des Geseßentwurfs von verschiedenen Seiten geäußerte Besorgniß, daß im &alle der Annahme des Geseß- entwurfs in der Fassung der Regierungsvorlage, nach erfolgter Reor- ganisation der Provinzialverfassungen die alten Stände das Vermögen der Hülfsfassen auf Grund des Gesebes in Anspruch nehmen könnten, trifft nach der Ansicht der Regierung in der That nicht zu; die Re- gierung ist vielmehr der Ansicht, daß dur diese Vorlage der Reorga- nisation der Provinzialverfassungen in feiner Weise präjudizirt werde. Denn die Regierungsvorlage will das Vermögen der Hülfskassen nicht den Ständen Uberiweisen;, sondern den bestehenden korporativen Ver- bänden der Provinzen und den fommunalständischen Verbänden. Diese leßteren bestchen aber nicht aus dem Korpus der Verbände, sondern aus der Gesammtheit der Bezirkseingesessenen erbst, Die Kommunal- und Provinzialstände find nur die gegemwvärtige Vertretung dieser Verbände. Wird durch cine spätere Geseßgebung diese Vertretung geändert, werden neue und anders zusammengescbte Vertretungen dieser Verbände eingeführt, so ist es selbstverständlich, daß das Korpo- rations - Vermögen, welches den Verbänden durch dieses Geseß über- wiesen worden is, auch diesen neuen Vertretungen zu verwalten zu- steht. Das Amendement des Herrn Abg. Frhrn. v. Hoverbeck, welches in der Vorberathung zum Beschluß des Hauses erhoben worden ist,

scheint der Regierung, namentlich im §.-1, eine Abnormität halten. Der Herr Abg. Frhr. v. Hoverbeck will das Vermögen der Provinzial - Hülfskassen nicht den jeßt bestehenden provinzial - und kommunalständischen Verbänden überweisen , sondern den Provinzen, und aus der Fassung des §. 1 seines Amendements scheint der König, lichen Staatsregierung hervorzugehen, daß der Herr Abg. Frhr. v. Ho- verbeck sich diese Provinzen als die korporativen Verbände in der Um, grenzung der Verwwaltungsbezirke der Provinzen denkt. Solche forpo- rative Provinzialverbände existiren aber überall zur Zeit noch nicht, Es weichen die Verwaltungsbezirke der Provinzen mehrfach sehr erhebliÞh ab von den forporativen Verbänden der Provinzen

Gestatten Sie mir, meine Herren, nur auf die hauptsächlichsten

Abweichungen aufmerksam zu machen: Zunächst gehören die beiden Kreise Dramburg und Schievelbein in administrativer Bezichung zur Provinz ommern, in forporativer Beziehung zu dem engeren fommunalständischen Verbande der Neumark und sodann zu dem weiteren korporativen Verbank e der Provinz Brandenburg. Demnächst chört die Altmark in administrativer Beziehung zur Provinz Sachsen ; in forporativer Beziehung dagegen bildet sie zunächst einen engeren Kommunalverband für sich und gehört sodann dem größeren forpora, tiven Verbande der Provinz Brandenburg an. Provinzialkorpora. tionen, wie sie sich der Freiherr v. Hoverbeck in seinem Amendement gedacht zu haben scheint, glaube ich; bestehen gegenwärtig wenig, stens zum Theil noch nicht zu Recht, und die Königliche Staats. regierung erachtet es ihrersci1s für eine Abnormität, erst noch künftig im Wege der Geseßgebung neu zu konstituirenden Korporationen jeßt hon Eigenthum zu überweisen.

Es können, wie ich wiederhole, aus der Annahme der E

vorlage nach Ansicht der Regierung keinerlei Schwierigkeiten erivah für die fünftige Organisation der Provinzialvertretungen.

Was das Amendement des Hrn. Grafen v. Schwerin betrifft, \o erblickt die Königliche Staatsregierung darin allerdings einen erheb. lien Fortschritt zu einer präzisiseren Fassung. Das Amen- dement des Hrn. Grafen v. Schwerin will nicht erst neu zy schaffenden forporativen Provinzialverbänden das Eigenthum der Hülfs. fassen überweisen, sondern den bestehenden forporativen Verbänden der Provinzen und den Kommunalverbänden. Die Ausdrücke, welche der Herr Abg. Graf von Schwerin in seinem Amendement gewählt hat, entsprechen allerdings nicht vollständig der Sprache der bestehen: den Gejeßgebung; immerhin erachtet sie die Regierung ihrerseits do für deutlich genug, um keinen Zweifel darüber bestchen zu lassen, daß der Herr Graf von Schwerin die Hülfekassen-Fonds hat Überweisen wollen den gegenwärtig zu Recht bestehenden korporativen Verbänden der Provinzen und den fommunalständischen Verbänden. Dagegen ist der §. 2 des Graf von Schwerinshen Amendements nach Ansicht der Königlichen Staatsregierung zur Annahme noch weniger geeignet; als der F. 2 des Amendements des Abg. Freiherrn von Hoverbeck., Denn nach dem Amendement des Abg. Freiherrn von Hoverbeck bleibt es immerhin wenigstens zweifelhaft, ob nicht auch die gegenwärtigen

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Vertretungen der Provinzen und der kommunalständischen Verbände E

befugt sein sollen, außer Über die jährlichen Binsüberschüsse auth über die angesammelten Kapitalbestände zu verfügen. Es [äßt sich aus der Fassung des Amendements des Abg. Freiherrn von Hoverbeck nah Ansicht der Königlihen Staatsregic- rung sowohl das eine wie das andere deduziren. Dagegen schließt die Fassung des Amendements des Herrn Abg. Grafen von Schwerin geradezu die Jnterpretation aus, daß die gegemwvärtigen Pro- vinzialvertretungen befugt sein sollen, auch Über die aus den Zins- überschüssen bercits angesammelten Kapitalbestände zu verfügen. Die Königliche Staatsregierung würde es ihrerseits aber durchaus nicht für gerechtfertigt erahten fönnen, daß den gegenwärtigen Vertretungen der Provinzen die Disposition über die bereits erzielten Ersparnisse genommen würde. Die Disposition über diejenigen Ersparnisse welche nach den zutreffenden Ausführungen des Herrn Abg. Scharn- weber die Stände freiwillig gemacht haben, steht nach Lage der Oe- seßgebung schon gegenwärtig den Provinzialvertretungen zu. Die Königliche Staatsregierung würde es nicht für erge erachten können, in einem Geseßentwurfe, der darauf abzielt, die Befugnisse der Vertretungen der Provinzen bezüglich dieser Fonds zu erweitern), hier eine solche Einschränkung einzufügen. Diesem Mangel des von Schwerinschen Amendements wird abgeholfen durch das Amendement des Herrn Abg. Scharnweber, mit welchem \ich au {on der Herr Abg. Freiherr von Hoverbeck als eventuellem Zusaß zu seinem Amen- dement einverstanden erklärt hat, und glaubt die Roe Staats- regierung deshalb, diesem Unteramendement des Herrn Abg. Scharn- weber ihre Zustimmung geben zu dürfen. Die Regierung wünscht prinzipaliter Annahme des Geseßentwurfs in der assung der Re- gierungsvorlage, eventuell würde sie, aber auch nichts dagegen zu er innern haben, wenn das Amendement des Herrn Abg. Grafen von Schwerin mit dem Unteramendement des Herrn Abg. Scharnweber angenommen wird.

Dem Abg. Freiherrn v. Hoverbeck erwiderte der genannte Regierungskommissar: J habe einige Worte zu erwidern auf die Bemerkungen, welche

der Herr Abg. Freiherr v. Hoverbeck gemacht hat. Herr v. Hoverbed hat angeführt, daß in mehreren Provinzen die Verwaltungsbezirke

mit den korporativen Verbänden übereinstimmten. Es is das richtig |

es findet dies statt bei den Provinzen Preußen und Posen, bei Wesl falen und der Rheinprovinz; dagegen bei den vier mittleren Provinzen fallen die korporativen Grenzen der ständischen Verbände nicht zusan! men mit den Verwaltungsgrenzen dieser Provinzen und es sind deb wegen die Ausführungen, die ih so cben gemacht habe, durchaus zutreffend: daß das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Hover beck dahin führen würde, zum Theil wenigstens, Provinzialverbänden durch diese Vorlage Vermögen zu überweisen, welche zur Zeit nod

zu ent. f

Ï zuglei sämmtliche Polizeibehörden ersucht, falls s

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nit existiren ; denn die Provinzen Pommern, Brandenburg, Schle- 1 und fommunalständi  iberwi un j ndischen Verbänden überwiesen, so wird es porative Verbände, ave das Amendement Les Herrm L Lavertens | mein dee sodtere Gesehgeber 8 sür angemessen b, die fommunal sich dies denkt. Jch kann aber in der That durchaus keine Schwierig- porativverbände zu TriGSA 2 A H M Nee Tin , e, ; e . , - , q E S E E die area ganisation der Provinzialverfassungen darin er- | Bedenken baben A Mere bee C Le E I Tee E A T C E durch die Gesepemore terung angenom- A Berbänden dann auch das Eigenthum zu überweisen, E : 4 D elhes biLher di ri j rbâ | fonds zur Zeit nicht den Provinzen in der Begrenzung der Verwal- Also die Beseranif, ete der Bie URC I Son A, Das "n

Oeffentliche

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. Steckbrief. Gegen den unten nähe

tungsbezirke, sondern auch mehreren anders gestalteten provinzial- | dieser Beziehung hegt, kann ih nicht theilen

Anzeiger.

Demgemäß ist die Firma Otto Sasse im irmenregister gelö\ und die Handelsgesellschaft Sasse & Uhlmann Tee Nr. 19 s Ge Carl Friedrich Wilhelm Meißner a e Maltsregisters eingetragen zufolge Verfügung vom 21. Januar thal wohnhaft, ist die gerichtlihe Haft w ( S, N da A LOS, wiederholten Rücffalle aus den Fg. 215, 218, 219, f I V fganitdr 1809. i gesebbuchs beshlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt Königliches Kreiögericht. L. Abiheilung. werden können, weil er in seiner leßten Wohnung und auch sonst i O E s but Jeder! E ca dem Aufenthalte des In d 2c. Y enntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsien Fn das hiesige Firmenregister ist beute ein etragen : Gerichts- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig ta Nr. 52 der Kaufman Meris David. N alle Civil- und Militärbehörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst Ort der Niederlassung: »Szittkehmen«. ersucht, auf den 2c. Meißner zu achten; im Betretungsfalle festzuneh- Firma: »Moriß David«. men und mit allen bei thm si vorfindenden Gegenständen und Gel- dern mittelst Transports an unsere Gefängnißinspektion abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen, und en verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Wriezen, den 23, Januar 1869. Ks- niglihes Kreisgericht. 1. Abtheilung, Der Untersuchungsrichter Signalement. Der Müllergeselle Carl Oriedrich Wilhelm Meißner, zuleßt in Joachimsthal wohnhaft, ist 312 Jahr alt, am 15, August 1837 in Liepe geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 42 Zoll groß, hat dunkelblonde Haare, blaugraue Augen, blonde Augenbrauen, ovales Kinn und Gesicht, spive Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Gesichtsfarbe, gute Zähne, is mittlerer Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat keine besonderen Kennzeichen.

Goldap, den 22. Januar 1869. Königliches Kreisgericht,

In unser Firmenregister ist unter y Nr. 451

der Kaufmann Aron Arnhold Wittenberg zu Memel,

Ort der Niederlassung: Memel,

Firma: A. Wittenberg,

eingetragen zufolge Verfügung vom 19. Januar 1869 am

heutigen Tage. Memel, den 22. Januar 1869. Königliches Kreisgericht. Handels- und Sciffahrts-Deputation.

Die Gesellschafter der am 22. Dezember 1868 zu Memel unter

der Firma: Salzhandlung Dachncke, Hirsch & Comp.

Gerichtliche Zeugenvorla dung. Jn der Untersuchungssache errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: 1) ( :

wider den Schuhmacher Gottlieb einri ch Friedri 08 i genannt Votgt aus Bärwalde 9 A 4 E i i E Verne Le NATaER Kommerzienrath Johann Carl Daehncke zu mung des Tischlergesellen August Wilhelm Schüßler, A

früher in Bärwalde, als Zeuge erforderlich, Da derselbe seinen L per Kgufmann Albert Dachnefe L EE früheren Wohnort verlassen hat und sein gegenwärtiger N N da aeulmani Mus Aue B

nicht zu ermitteln is, so wird derselbe hierdurch aufgefordert , seinen 5 Aufenthaltsort dem unterzeichneten Gerichte Fuaeigen und werden 6) n Bit ta Frau Mat ui i le Kenntniß von 7) der Kauf S eli ; dem genannten Zeugen erhalten, uns hiervon Nachricht zu ) der Kaufmann Salomon Seelig daselbst, : c i E (U i 1 geben. Af ) Ee l Neustettin, den 21. Januar 1869. Königliches Kreisgericht, L, Abth. ilung. 9) 4 ti H Sil di zu a

G ini Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht jedem Gesell- schafter in Gemeinschaft mit drei anderen Theilnehmern in der Art zuy daß vier Gesellschafter die Firma zu unterzeihnen haben. Dies ist eingetragen unter Nr. 53 des Gesellschaftsregisters zufolge Verfügung vom 21. Januar 1869 am 23. Januar 1869. Memel. den 23. Januar 1869. Königliches Kreisgericht, Handels- und Schiffahrtsdeputation.

Handels-Register.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin

Die Handclsge|ellschaft S. Abel ju. zu Stettin hat für ihre zu Stettin mit ciner Beigniederlalung zu Berlin unter der Firma

: el jun, bestehende, unter Nr. 159 des Gesellschaftsregisters eingetragene 2 Den E EN Ceres Mee A Sie Mina | dem Johanne aul Friedri i i

Kollektiv-Prokura ertheilt. A as d

Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1355 E registers eingetragen. gung des Prokuren

Die unter Nr. 40 unseres Gesellschaftsregisters unter der irma »Gebr. Westpyhal« mit dem Siße in Tilsit eingetragene Sea EA schaft ist am 10. Dezember 1868 aufgelöst und die Firma: »Gebr. Westphal« auf den Gesellschafter Kaufmann &erdinand Westphal zu Tilsit Übergegangen. Der zweite Gesellschafter, Kaufmann Edward aae Biß if V gu Mes M uluanisdes Geschäft eröffnet.

e 11 die Handelsgesellschaft i se ist - Sidi U E gesellschaft im Gesellschaftsregister ge e L ae Firmenregisters

er Kaufmann Ferdinand Westphal zu Ti

Ort der Niederlassung: Tilsit," E SREO

Firma: »Gebr. Westphal«, und unter Nr. 327 des Girmenregisters

der Kaufinann Edward Westphal zu Tilsit ,

Ort der Niederlassung : Tilsit,

Firma: »Edward Westphal«

Die unter Nr. 2060 des Firmenregisters eingetragene biefige F: losgTied O C n Siegk ied A a nd zufolge heutiger Verfügung im Negister gelt Berlin, den A Januar S, E Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. mo A040 men

n das Firmenregister ist bei 7 i benildd ag Mie egister ist bei Nr. 270 Col. 6 folgende Eintragung

irma M O Sd ist gelöscht.

ingetragen zufolge Verfügung y ;

am 30. Dezember 1868. A N A Brandenburg, den 18. Januar 1869.

Königliches Kreisgericht. [. Abtheilung.

“nacagen. h öshung und Eintragungen sind zufolge. Verfü

Januar 1869, am 25. dess.;Mts. und Jhs. erfolgt S On Wilen Tilsit, den 25. Januar 1869.

Königliches Kreisgericht. [, Abtheilung.

,__ In das hier geführte Firmenre ister ist bei fügung vom heutigen Tas eigettagen, “vie bin N erloschen ist.

ZLD: , 100: i &Mohau, den 22. Januar 1869. Königliches Kreisgericht. I]. Abtheilung. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Der Kaufmann Otto Sasse zu Neustadt-Eb in sei Q u : j «Eberswalde hat in seine Bufolge Verfügun m 16. Jan J, if am 20. ei m seit dere gGirma Otto Sasse hierselbst bestehende Handelsniederlassung E die I an VesellshaftScaigar ie Nr 7 ring 10 : Januar 1869 den Spediteur Albert Julius Uhlmann hier Handelsgesellschaft unter der Firma: Y ANEELaBenie

als Gesellschafter und die so begründete off i ; Firma Sasse & Uhlmann angenommen. R Ct elsaft die als erloschen E ar aa et Bergemann

, Die unter Nr. 214 unseres Firmenregisters mit dem Ort d guiederlassung &ehrbellin am 17. September 1867 eingetragene Sandéls- Da N P f D Eee der Aan Alexander : n, 1f erloshen und zufolge Verfü 14, Januar 1869 am 16. Januar 1869 Als P Oans vom Spandau, den 16. Januar 1869,

“r. 91 zufolge Ver- daß die Firma Alexander

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