1869 / 42 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

728 Fonds und Staats-Papiere.

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ies atis -ov 20 Beilage zum Königlih Preußischen Staats - Anzeiger. Donnerstag den 18. Februar : 1869.

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Bank- und Industrie-Aktien.

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Wechsel 4 pCt.,

Lombard 5 pCt.

Redaction und Rendantur: Schwie ger.

(N. v. Deer).

heimen Ober - Hofbuchdrudckerei

Beilage

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 18. Februar. Jn der gestrigen Sihung des Hauses der Abgeordneten äußerte sich der Regierungs-

-_ kommissar, Geheime Regierungs-Rath Graf zu Eulenburg,

in der Diskussion des Geseßes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan, sowie über den Eintritt in. fremde Staatsdienste , in Betreff der zu §Y. 12 und 20 gestellten Amendements, nach dem Abgeordneten Miquel, wie folgt :

Meine Herren, mit dem größten Theile der Ausführungen, welche der Herr Abgeordnete Miquél seinen Konklusionen zu Grunde gelegt hat, kann ih einverstanden sein, niht aber mit den Konklusionen, die er: daraus gezogen hat. Jh glaube, daß man dem Erlöschen des preußischen Staatsbürgerrehts durch den Ablauf ciner zehnjährigen Zeit eine viel zu weit greifende Bedeutung in der Richtung beilegt, als- ob dadurch beabsichtigt sein könnte, Leute, die sh im Auslande befinden, fortzuschieben und ihnen die Rückkehr in die Heimath zu er- shweren ; das ist nicht der Fall. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist an sich eine ähnliche, wie die der Verjährung. Es soll ein Zeit- abschnitt festgestellt werden, durch dessen Ablauf die bisherige Verbin- dung mit dem Heimathslande gelöst werde, wenn anders nicht der Wille kund gegeben wird, sie aufrecht zu erhalten; und dies, meine Herren, is derjenige Gesichtspunkt, der sowohl heute von dem geehrten Herrn Vorredner, als auch gestern von dem Herrn Abgeordneten Dr. Virchow, wie mir scheint, nicht genügend in Be- tracht gezogen worden ist. Der Herr Abgeordnete Dr. Virchow sagte gestern mit vollem Rechte, das hauptsächliche Kriterium für die Ent- \heidung der Frage, ob das Band der Staatsangehörigkeit gelöst werden solle oder nicht, sei der Wille der betheiligten Person

Das Geseß geht nun aber von der Jdee aus, daß; wenn Jemand zehn Jahre lang keinen Schritt gethan hat, um seine Verbindung mit der Heimath aufrecht zu erhalten, dann der Wille präsumirt werden muß, daß er dieses Band lösen will.

Und nun bitte ich Sie, mit mir einen Blick zu werfen auf die Leichtigkeit , mit welcher dieses Band aufrecht erhalten werden kann. Es war son sonst nicht {wer , sich einen Paß zu verschaffen ; der gegenwärtige Geseßentwurf dehnt die Erhaltung des Heimathsrechts im staatlichen Sinne: nun au auf die Fälle aus, in denen Temand sich im Besiß eines Heimathsscheins befindet, der gegenwärtige Geseß- entwurf hebt den Verlust des Staatsbürgerrechts nach Ablauf einer zehnjährigen Frist sämmtlichen Staaten Norddeutschlands gegenüber auf; innerhalb des Norddeutschen Bundes kann also jeder Preuße fich bewegen, ohne in die Lage zu kommen, sein Staatsbürgerreht zu ver- lieren. Was endlich die übrigen möglichen Fälle betrifft, so ‘erlaube ih mir, Jhre Aufmerksamkeit zu lenken auf den F. 12 des Bundesgesebßes Über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November 1867, welcher lautet: »Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden - und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundes- angehörigen eine Matrikel zu führen.

So ‘lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, au ch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würd e.«

Also, meine Herren, nicht einmal einen Paß oder Heimathsschein hat Jemand nöthig, sondern nur eine einfache Anmeldung bei dem Konsul des Bezirks, in welchem er sich befindet. Jh dächte, bei einer so großen Leichtigkeit, Preuße zu bleiben, wenn man es will, werden in der That die Amendements, welche gestellt worden sind, völlig überflüssig sein. | - „Aber, meine Herren, die Amendements sind nah einer andern Richtung- hin von weittragender Bedeutung, und das is hauptsächlich der:-Grund, warum ih mich an dieser Stelle entschieden gegen dieselben aussprechen muß. Sie würden in ihren Konsequenzen unsere Geseh- gebung über die Staatsangehörigkeit auf ein vollkommen anderes Prinzip Überführen. Ueber die Vorzüge des einen und des andern läßt fich diskutiren und- ih will mir nicht die Entscheidung anmaßen, welches der möglichen Prinzipien das beste ist. Wir haben auf der einen Seite die Herabdrückung der Staatsangehörigkeit zu einem bloßen Anexum der Gemeindeangehörigfkeit. und folgeweisê den Verlust der StaatLangehörigkeit mit dem Verlust der Gemeindeangchörigfeit ; wir haben ‘auf der andern Seite die Voranstellung des Begriffes- der Staatsangehörigkeit in einem so eminenten Grade, wie in England, wo man dies zu bezeichnen pflegt mit der Eigenschaft als »civis Romanus«, die niemals verloren geht und die Demjenigen, der sie besißt, einen Schuß gewährt für's ganze Leben, und ihn begleitet überall, - wohin er sich begiebt. Wir haben in Preußen seit langen Jahren ein Prinzip befolgt, welches zwischen bei- den in der Mitte liegt. Dieses Prinzip hat in der That einen großen Vorzug, den der Herr Vorredner vollkommen richtig/ betont hat: das ist der Vorzug, daß es eine mehrfache Staatsangehörigkeit zuläßt , ein Vorzug , welchen das in England herrschende Prinzip nicht zuläßt. Wenn nun der Herr Vorredner dies als einen Vorzug anerkannt hat und in demselben Augenblick ein Amendement stellt, nah welchem durch Erwerbung eines andern Staatsbürgerrechtes, freilich unter Hin- zutritt einer gewissen Zeit, der Verlust des preußischen Staatsbürger- rets eintreten soll, dann sehen Sie doch selbst, daß si dies prinzipiell nicht miteinander verträgt. Wir müssen, wenn wir dies Ameikdement

annehmen, wohl erwägen, ob wir überhaupt das bisherige preußis« Prinzip noch aufrecht erhálten fönnen, oder ob nicht vielmehr eine vollständige Umarbeitung des Geseßes wird erfolgen müssen, um einc prinzipielle Uebereinstimmung in die verschiedenen Bestimmungen zu bringen. Wenn ih mir nun erlaubt habe nahzuweisen , daß die Ge- fahr für ein widerwilliges Verlieren der preußischen Staatsangehörig- keit für unsere Landsleute in so geringem Maße vorhanden is , daß die bezügliche Besorgniß in der That nicht begründet ist, dann, glaube ih, wird die Erwägung an Sie herantreten müssen, ob es gerathen ist, durch die Annahme eines solhen Amendements die Frage in den Vordergrund zu stellen, ‘ob, die dringend nothwendige Regelung unserer Heimath8verhältnisse noch auf ein Jahr hinausgeshoben werden \oll, denn ich glaube nicht, daß cs mit diesem Amendement möglich sein würde, das vorliegende Geseß in Geltung treten zu lassen.

Ferner zu §. 14, nach dem Abgeordncten Miquel:

Meine Herren, ih glaube, es wird zur Beförderung der Klarheit beitragen, wenn ih auf die Vertheidigung der cinzelnen Umendements leich antworte. Jch halte das Amendement des Herrn Vorredners ür entbehrlich, und S deshalb, weil nah einer 26jährigen Praxis noch niemals Jemand darauf gekommen ist, unter die Nr. 1 des §. 14 reservepflichtige Personen zu subsumiren, man isst vielmehr immer davon ausgegangen, daß unter die Nr. 1 des §. 14 nur diejenigen Personen gehören, welche in einem Alter vom vollendeten 17ien bis zum vollendeten 25sten Jahre stehen und ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere noch nicht genügt haben. Jch glaube, wir können uns hierauf vollständig verlassen. Wenn man außerdem , Nr. 4 des §. 14 in Vergleichung zieht, wo in Betreff. der Reserve- mannschaften besondere Vorschriften getroffen sind, so wird man das Amendement für völlig entbehrlih halten müssen. Es wäre frei- lih nicht gerade nothwendig, einem Amendement, welches zwar ent- behrlih wäre, aber zu größerer Deutlichkeit beitragen könnte, zu wider- sprechen; ich glaube aber, der Herr Vorredner selbst wird mir zugeben, daß die Gestaltung der Vorschrift, wenn sein Amendement angenoem- men wird, eine sehr wenig \{chône werden würde. Eine Parenthese, welche darauf hinweist daß man zwei andere Geseße erst mit einan- der E soll, nimmt sich so. wenig gut aus, daß ich glaube, dem Herrn Antragsteller anheimstellen zu dürfen, von seinem Amendement abzusehen. ir haben die Erfahrung für uns, daß unter Nr. 1 §. 14 noch niemals Reservemannschaften begriffen worden find, und dabei

können wir uns beruhigen.

Richter :

Zu demselben Paragraphen, nah dem h

Meine Herren! Um mit dem leßten anzufangen, so sehe ich das Amendernent des Herrn Abgeordneten v. Diest, welches unter Nr. T1. der Nx. 304 der Druessachen sich befindet, als zurückgezogen an, nach- dem der Herr Abgeordnete eine andere Fassung dieses Paragraphen eingebracht hat. Jch wollte dies nur konstatiren, um mich dadurch einer eingehenden Aeußerung Über das erste Amendement für enthoben erachten zu können. Was das zweite Amendement, welches an desse Stelle von dem Herrn Abgeordneten v. Diest eingebracht ist, anbetrifft, #0 ist dasselbe als eine Verbesserung zu betrachten. Es beseitigt erne Unklarheit, die nach der bisherigen Fassung allerdings möglich war; wenn auch, wie ih den beiden Herren Rednern gegenüber, die sich darüber geäußert haben, behaupten muß, im Großen und Ganzen die Praxis in der richtigen Weise sich zurechtzufinden gewußt hat. Die Absicht, in welcher in dieser Bestimmung das Wort »bloß« hinzugefügt wor- den ist, ist die, Überhaupt die Möglichkeit zu geben, solche Bescheini- gungen auszustellen; denn die völlige Negation, daß eine solche Ab- iht bei dem Betreffenden gar nicht vorliege, die würde nur in den eltensten Fällen bescheinigt werden können und cs würde in Folge dessen für Niemand mehr eine solche Bescheinigung ausgestellt werden können. Jch habe indessen anzuerkennen, in Uebereinstimmung mit dem Herrn Vorredner, daß dur die vorliegende Fassung nunmehr die entgegengeseßte Gefahr eintritt, daß kaum irgend Jemanden dieses Attest verweigert werden könnte und daß dies ein nicht unerheblicher Uebelstand is. Das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Diest ist demnach eine Verbesserung und die Staatsregierung hat keine Ver- anlassung, demfelben entgegen zu treten; sie kann sih vielmehr für dasselbe aussprechen.

Was nun die übrigen Amendements betrifft, die zu den §. 14 gestellt worden sind, so will ih auch hier vorweg sagen, daß die aus- drücklihe Erwähnung der Flotte cine Verbesserung ist, dagegen kann ih der Reit wie sie bei den einzelnen Nummern beantragt i}, nicht zustimmen, weil fie sich den übrigen Bestimmungen dieses Pa- ragraphen nicht vollkommen adäquat anschließt. Jh muf, um Jhnen dies klar zu machen, auf die einzelnen Amendements nähex eingehen. Es wird zunächst beantragt, in der Nr. 1 statt der Worte »der Mili- tärpflicht im stehenden Heere« zu schen »der Diensipflicht im stehenden Heere oder der Flotte.« Dagegen is} nichts zu erinnern. Nun aber fommt die Nr. 2, ‘die lautet nah der Herrenhausvorlage und in Uebereinstimmung damit in der Kommissionsvorlage; daß die Ent- lässung' nicht ertheilt werden f\oll: »Militärpersonen, die zum stehenden Heere: gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste “entlassen sind«. Ueber das Wort »Beamten«, welches in dem Amendement Richter fehlt, behalte ih mir meine Aeùßerung für nachher vor. - Ih mache hier nur darauf aufmerksam, daß ‘dies Wort ‘fehlt. Jm Uebrigen aber 1vürde ih sagen und vielleicht geht der Herr Amendementstéller darauf ein: »Offiziere

des Beurlaubtenstandes«, denn das paßt auch für die Landwehr und 2)

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