1869 / 49 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 Ttagdeburg-Halberstädter Eisenbahn.

findet die Betriebseröffnung auf unserer neuen Bahnstrecke Halberstadt-Vienenburg für Persone,

[628]

Am 1. März er. und Güterverkehr statt.

64

Der Fahrplan für die Züge auf der Strecke von Cöthen b is Vienenburg ist von diesem Tage ab folgender: Von Cöthen nah Vienenburg.

Cöthen 8.40 Mrgs. Biendorf 8.54 » Bernburg 9.8 v Güsten 925 Aschersleben 946 9 Frose 958 » Nachterstedt Gatersl[eben 10.7 » Wegelecben 10.20 » Halberstadt 10.30 » O annstedt Wasserleben Vienenburg

11,8 »

5.45 Mrgs. 6.28 »

6.47 » T0 9

10.38 Mrgs.

12.30 Mitt. 3.10 Nachm. 1 » 3.35 »

1,20 » 4.5

4.40

5,15

5.35

5,42

5,53

6,14

11.45 Mitt. 6.40

12.7 » 7,6

1217 S 7.17 1240 » 7.40

8.25 Abds 8.47 » 9,15 » 6.35 Abds. 94 » 7 » 1015

G EEEBSYH

S

G H

Von Vienenburg nah Köthen.

Vienenburg Wasserleben 8.16 Heudeber- | 8 Dannstedt RN E 9. egeleben 9.20 Gatersl[eben 9.40 Nachterstedt 9.50 rofe 9,58 Aschersleben 5. 10.16 Güsten D.24 10,43 Bernburg 5.49 7.15 Mrgs. 11.16 Biendorf 6.6 Tas » 11,39 Coecthen 6.25 815 » 12,

7.45 Mrgs. »

é

Mrgs. » 1.25

E GEGEEWBECEWBGEQULH

Frose Ermsleben Ballenstedt

10.10 Mrgs. 4. 10.35 » 11. »

Nachm. 5.40 Nachm. 4.23 » 6,5 »

4,41 » 6.30 »

1, Nachm. »

8.10 8.61

9.17 9,45

1.10 Nachm. ls54 »

2,932

3,10 3.25 3.44 3.54 4

4.19 4.45 5,4 5.16 5.30 »

s

9. Abds.

925 »

950 »y 10.1 v 10.10 » 10.45 »

TLE,YSeEGGHES

. Von Frose na ch Ballenstedt und umgekehrt.

Ballenstedt Ermsleben

&rose

9.20 Mrgs. 3,13 ‘Nachm. 935» 3.28 » 950 » 3.43 »

Von Güsten nach Staßfurt und umgekehrt.

Güsten 5.25 Mrgs. 9.25 Mrgs. 1.40 Nahm. 5. N ; Staßfurt 5.40 » 9.40 d 1.55 7 5.156 m

Sämmtliche Züge befördern Personen in allen vier Wagenkla#sen.

10.10 Mrgs. 4,15 Nachm. 6.15 Abds.

| Staßfurt 8.45 Mrgs. 10.25 » 4.30 » 6.30 »

Güsten. 9. »

Für den Verkehr auf der neu zu eröffnenden Strecke kommen die im Lokaly : Öthen- Thale bestehenden Reglements und Tarifbestimmungen gleichfalls rue A erkehr der Strecken Cöthen Pa Rats und Magdeburg

Das Nähere ergeben die auf den Stationen ausgehängten Fahrpläne, Tarife 2c.

Magdeburg, den 23. Februar 1869.

Dtrettoriunm.

Côln-Mindener Eisenbahngesellschaft. VergleichendeUeber- :

ficht der Betriebs8einnahmen pro Januar 1869. a) au de1 Hauptbahn : 1869: für Personen 90 577, für Güter 421,115) A in: 251164 , Summa 536,856 ; 1868: für Personen 80,916, für Güter 404/910, ne Einnahmen 24,519, Summa 510,345, 1869 mehr: für Personen 9661, für Güter 16,205, sonstige Einnahmen 645, Summa 26/911. b) auf der Oberhausen-Arnheimer Zweigbahn : 1869: für Personen 9253, für Güter 39/913, sonstige Einnahmen 856, Summa 46,022 ; 1868 : für Personen 8908, für Güter 29,835, sonstige Ein- nahmen 677, Summa 39,020; 1869 mehr: für Personen 745, für Güter 6078, sonstige Einnahmen 179, Summa 7002. c) au} der Cóln- Gießener Eisenbahn, incl. Rheinbrücken: 1869: für Personen 17,285, für Güter 99,348, sonstige Einnahmen 7896, Summa 124,529; 1868: für Personen 14/601, für Güter 94,878, sonstige Einnahmen 7809, Summa 117,288, 1869 mehr: für Personen 2684, für Güter 4470, sonstige Einnahmen 87, Summa 7241. d) Total-Einnahmen auf den drei Bahnen: 1869: für Personen 117,115, für Güter 996/376, sonstige Einnahmen 33/916 , Summa 707,407; 1868: für Personen 104,025, Tao mter “ie D / e 12G n 2005 Summa 666,653,

i ersonen , für Güte ige Ein- nahmen 911, Summa 40,754. A A E

Direkte Personen- und Gepäckbeförde- __ rung. Vom 1. März cer. ab werden Ne Fahr- enm A billets zu den von den Stationen Berlin, Frank-

=4 furt a. O. Liegniß und Görliß der Niederschlesisch- Ea Märkischen Eisenbahn abgehenden Personenzügen nah E den Stationen Leobschüß, Rybnik und Nicolai der cle dcis E diretie Sve VeraugaPt werden, auf Grund deren

zeiti efte edition des Reisegepä i

Berlin, den 19. Februar 1869. E R

Königliche Direktion der Niederschlesis{ch-Märkischen Eisenbahn.

Steinkohlen-Centnertari ab Alt nachStationen der Berlin bedar e A Seeger On 1. März er. r Steintohlen - Transporte von Statio der S(hlesischen Gebirgsbahn Altwasser neben ban O s Vestehenden Tonnentarif ein Centnertarif nach den Stationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn eingeführt. Druckexemplare dieses Tarifs sind auf den diesseitigen Stationen Dittersbach und Berlin für den Preis von 1 Sgr. pro Stü fkäuflih zu haben. Berlin, den 21. Februar 1869.

WW Für alle preußischen Behörden und Beamte, welche mit dem Stempelwesen zu thun haben, unentbehrlich!

In der Nicolai’\{hen Verlagsbu

Kommentar zu den Königlich preußischen Stempelgeseben.

Von Pr, O. K. F. G. Schmidt,

weil. Geh. und Ober-Regierungs-Rathe,

und A. Hillgenberg /

Geh. exped. Sekretär und Kalkulator im Ksöni l. Finanz-Ministerium. 3 Bände in Quarto. 7 Thlr. s tas N

Dieser dur seine Brauchbarkeit allgemein bekannte

Schmidt’sche Kommentar enthält das vollständige Gese

wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, den Stempeltarif von demselben Tage, die in Bezug auf beide ergangenen Habe Vor- schriften und ministeriellen Erlasse, alle geseßlichen Abänderungen und

Erläuterungen bis zur Gegenwart (1868), sowie die für die neuen Landestheile erlassenen Allerh. Verord-

nNUngen u. st. w. u. «\. w., nebst Tabellen über die Berechnung der Stempelsäße.

Das Buch gewährt einen Elaren u authentischen Ueberblick über die gesammte Stempel-Gesetzgebung

und ist bei seiner Vollständigkeit allen Behörden, so wie Allen , welche sich über Stempelgeseße in Sen, Auskunft verschaffen wollen, unentbehrlich.

E Diejenigen Behörden und Beamte, welche di

ersten beiden Bände des Schmidt’ \{chen Kommentars hon besipen, erlauben wir uns auf den dritten Band der

die Neuesten Gesetze und Verordnungen enthält

Königliche Direktion der Niederschlesisch- ärkischen Eisenbahn.

besonders aufmerksam zu machen. Der Preis dafür is 2 Thlr. gr.

ind 4 853 Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats- Anzeiger.

M 49.

9 dnung, betreffend die Gerichts8organisation im Jadegebiete. B A Vom 5. Februar 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, nachdem im Großherzogthum Oldenburg neuerdings das bisherige dortige Ober-Appellationsgericht und das Appellationsgericht u Einem Gerichte mit der Bezeichnung »Ober-Appellationsgericht« ver- tinigt worden sind, und dadurch eine Aenderung in der Organisation der durch Unsere Verordnungen vom 5. November 1854 und 6. Ofk- tober 1858 mit Wahrnehmung der richterlihen Funktionen für Unser Jadegebiet fommissarisch betrauten SLornergons Oldenburgischen Herichtsbehörden eingetreten ist, zur ferneren Regelung des- dur jene Verordnungen geschaffenen Verhältnisses, auf Grund stattgehabter Ver- ahredung mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden- burg, auf den Antrag Unscres Staats-Ministeriums, im Anschlusse an die gedahten Verordnungen, was folgt: S

Art. 1. Zu §. 4 der Verordnung vom 5. November 1854 und Art. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1858. In. Justizsachen geht die bisherige Kompetenz a) des Großherzoglichen Appellationsgerichts zu Oldenburg als Justizkanzlei, mit Ausnahme der allgemeinen Dienst-

Î angelegenheiten, auf den Appellationssenat; b) des Großherzoglichen

Ober-Appellationsgerihts zu Oldenburg, mit Ausnahme der allgeumei- nen Dienstangelegenheiten, auf den- Kassationssenat, und e) des Groß- herzoglichen Ober-Appellationsgerihts und des Appellationsgerichts hinsichtlih der allgemeinen Dienstangelegenheiten auf das Plenum des Großherzoglichen Ober-Appellationsgerihts zu Oldenburg über. .

Art. 2, Diese Verordnung ‘tritt sofort in Kraft.

m Uebrigen verbleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen

der Verordnungen vom 5. November 1854 und 6. Oktober 1858.

Der Marine-Minister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. . ;

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel. :

Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869. e

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Scchönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Thenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 2 Leonhardt.

Géseß, betreffend die Uebernahme der auf den Erträgnissen des Staats

aus dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen lastenden Verpflich-_

tungen zur Gewährung von Zinszuschüssen und Amortisationsbeträgen auf die allgemeinen Staatsfonds. Vom 8. Februar 1869. i (Vertrag vom 10. August 1865. Staats «Anz. de 1865, Nr. 226 S. 3085.) -

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon- arie, was folgt : - s | /

F. 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinszuschüssen und Amortisationsbeträgen , welche dem Staate hinsichtlich des Anlagekapitals der Oberhausen - Arnheimer Eisenbahn , der Cöln- Gießener Eisenbahn undder festen Rheinbrücke bei Cöln nach den Verträgen vom 30. Dezember 1852, vom 22. Juni 1854 nebst Schlußprotokoll vom 25. Oktober 1854 und vom 10. August 1865 obliegt, ist von dem Zeitpunkte ab, an welchem der Staat die aus seiner Betheiligung an dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen bei dessen Gründung herrührenden und die später durch Amortisation erworbenen Cöln-Mindener Stammaktien im Betrage von 2,529,000 Thalern, beziehungsweise die den Garantiefonds zur Deckung etwaiger Zinsausfälle bildenden Effekten ganz oder theilweise veräußert. oder ‘sonst darüber zu“ anderen als den in den eben erwähnten Verträgen be- zeiheten Zwecken verfügt, eintretenden Falls jederzeit aus den berei- testen Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu exfüllen, wie dies L geschehen hätte, wenn die Stammaktien zum Betrage von 2,529,000

halern. sich fortdauernd im Besiße des Staats befänden, beziechungs- weise der Garantiefonds nah den in den gedachten Verträgen enthal- tenen Festseßungen bei zinsbarer Anlegung der Bestände desselben zu 45 Prozent beibehalten wäre.

„§. 2. Hinsichtlich des hier anliegenden Vertrages vom 10. August 1865 wird hiermit gleichzeitig der Staatsregierung Entlastung ertheilt.

/ 3, Der Finanz-Minister und der Minister für Handel, Ge-

d Lei, Me Arbeiten find mit der Ausführung diescs Ge- es beauftragt. j : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen gnsiegel.

Gegeben Berlin, den 3. Februar 1869.

(L. S.) Wilhelm, Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jhenpliß. v, Mühler. v. Selhow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Geseß, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Geseßes vom 49. Februar 1868 über die künftige Behandlung der- auf mehreren der neu erworbenen Landestheile haftenden Staatsschulden 2c.

; Vom 11. Februar 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon- arie, was folgt:

Greitag den 26. Februar

1869.

1, Die Tilgung vormals hannoverscher Landes- und Eisen- bahnshulden is vom pahre 1869 ab in der Art zu bewirken, daß die in jedem Jahre einzulösenden Schuldverschreibungen im Anfange des Monats Juni öffentli ausgeloost und die gezogenen Nummern zur bat mera Kenntniß gebracht und mit \sechsmonatlicher Frist gekün-

erden.

Nach Ablauf-von sechs8 Monaten nach der Kündigung können die Jnhaber der ausgeloosten Schuldverschreibungen den Kapitalbetrag bei der Bezirks - Hauptkasse in Hannover baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden unabgehobene Kapitalbeträge nicht weiter verzinst.

F. 2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden is ermächtigt, Staats\{huldvershreibungen auf Namen, wenn der Eigenthümer es beantragt, in solche, die auf ‘den Jnhaber lauten, umzuschreiben. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Eigenthümer der Verschreibung zu tragen. Jn Bezug auf die Tilgung wird durch die Umschreibung nichts geändert.

§. 3. Die. vor Erlaß des Geseßes vom 29. Februar 1868. ge- shehenen Einschreibungen von Staatsshuldverschreibungen, welche auf den Jnhaber ausgestellt sind, auf den Namen des Besißers können, auf dessen Antrag und Kosten, von der mit der speziellen Verwaltung des betreffenden Staats\huldenwesens beauftragten Provinzialbehörde wieder aufgehoben werden.

§. 4. Auf Namen ausgestellte Staats\{huldverschreibungen, welche Behufs der Tilgung eingelöst sind, können, nah dem Ermessen der Hauptverwaltung - der Staatsschulden, ein|weilen von der im §. 17 des Gesehes vom 24, Februar 1850 (Geseß-Samml. S. 57) ergetMe- benen Vernichtung dur Feuer ausgeschlossen und, mit dem Tilgungs- vermerk versehen, während der Verjährungszeit aufbewahrt werden. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleibt überlassen, diese Auf- bewahrung selbst zu Übernehmen, oder dieselbe der betreffenden Provinzial- behörde zu übertragen. f

Nach Ablauf der Versährungszeit erfolgt die Vernichtung der auf- bewahrten Verschreibungen nach Vorschrift des §. 17 a. a. O.

Sowohl nach ertheilter Decharge über die betreffenden Rechnungen der Staatsshulden-Tilgungskasse durch den Landtag, als auch dem- nächst nah bewirkter Vernichtung der Schuldverschreibungen, sind die e Nummern und Geldbeträge der leßteren öffentlih bekannt zu machen. :

§. 5. Für die Fälle, in welchen das Verfahren zur Amortisation abhanden gekommener oder vernichteter Staats-Schuldverschreibungen oder Zinscoupons bei Eintritt der verbindlichen Kraft des Gesehes vom 29, Februar 1868 nach den bis dahin gültig gewesenen Vor- schriften so weit durchgeführt war, daß nur noch die Ausfertigung neuer Dokumente an Stelle der amortisirten und die Aushändigung der neuen Verschreibungen oder Coupons an die Berechtigten zu ver- anlassen blieb, wird die Hauptverwaltung der Staatsschulden er- mächtigt, die Ausfertigung der neuen Schuldverschreibungen oder Zinscoupons, insofern dieselbe niht wegen inzwischen eingetretener Verjährung. entbehrlich ist, sowie die Aushändigung an die Berechtig- tigten nach. Maßgabe der. vor Erlaß des Geseßes vom 29. Februar 1868 bestandenen Geseße und mit der den Bestimmungen dieser leß- teren. entsprechenden rechtlichen Wirkung auszuführen. ] :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und béi- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Februar 1869.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon.

Gr. v. Thenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenurg. Leonhardt.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 26. Februar. Jn der gestrigen Sißung des Herrenhauses sprach der Justiz - Minister Dr. Leonhardt zum Schluß der -Generaldiskussion über den Gesehentwurf, be-

treffend die Eide der Juden:

Der Herr Baron von Senfft hat bereits die Gefälligkeit chabt, hervorzuheben , daß ih im Abgeordnetenhause erklärt abe, es würde das Erwünschteste gewesen sein , die Vorschriften Über die Eidesleistung allgemein zu regeln. Dieser Ansicht bin ih auch noch heut. Jh habe die Ansicht auch früher gehabt, als es meine Absicht war, dem Königlichen Staats-Ministerium eine Vorlage über die Eidesleistung zu unterbreiten. Jn der weiteren Bearbeitung der Sache wurde ih jedoch gestört durch die Verhandlungen im Reichstage. Nach diesen Berhandlungen mußte man annehmen, daß der Bundesrath mit einer Ge- seße8vorlage, betreffend die Eide der Juden, beschäftigt sei. Deshalb hat die Sache geruht. Nun ist dem Abgeordneten- hause ein Antrag gestellt, welcher die Eidesleistung speziell für die Juden regeln sollte. Jch habe geglaubt, diesem Antrage der Sache nach nicht widersprehen zu sollen aus den Gründen, welche mein Herr Kommissarius Jhnen ausführlich dar-

elegt hat. A g ote Antrag des Herrn Dr. Kosch, übereinstimmend mit

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