1869 / 56 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

978

haben. Der darnieder liegende Verkehr muß wieder gehoben und die Industrie ermuthigt werden. Die jungen Männer dieses Landes haben cin besonderes Jnteresse daran, die Nationalehre ank recht zu erhalten. Augenblicke des Nachdenkens über unseren kün

tigen gebietenden Einfluß unter den Nationen sollten sie mit National- stolz begeistern. Jn welcher Weise die öffentlihe Sehuld getilgt, die Metallzahlung wieder aufgenommen werden soll, is nicht so wichtig, als daß der Plan dazu gefaßt wird. Geeignete Entschließung En Handeln is mehr werth, als getheilter Rath über die Art des Han- delns. Eine Geseßgebung über diesen Gegenstand mag jeßt vielleicht nicht nothwendig, noch selbst rathsam sein, doch sie wird es werden. Sobald das Geseß überall im Lande in voller Kraft wiederhergestellt ist und der Handel in seine gewohnten Kanäle geleitet; wird es mein Bemühen sein, die Geseße getreulich O und für die regel- mäßige Erhebung aller Staatseinnahmen zu sorgen. Jh werde nach bestem Ermessen nur solche Beamte ernennen, welche zur Ausführung dicses Planes geeignet sind. i

Betreffs der auswärtigen Politik beabsichtige ih mit den anderen Nationen auf dem Fuße der gleichen Billigkeit zu verkehren, als sie Privatpersonen gegen einander beobachten müssen. Jch beabsichtige den geseßlichen Schuß allen hier wohnenden Bürgern, mögen sie Eingeborene sein oder von fremder Abkunft, zu gewähre, sobald irgend ihre Rechte gefährdet sind.

Wo irgend die Ftagge unseres Landes weht, beabsichtige ich die Rechte aller Völker zu achten, doch gleiche L. für unsere eigene zu fordern. Wenn Andere von dieser Regel des Verkehrs mit uns ab- Oen sollten, so fönaen wir veranlaßt werden, ihrem Vorgange zu folgen.

Y Die angemessene Behandlung der Jndianer verdient die sorgfältige Erwägung. Jch gedenke jedes Verfahren zu begünstigen, welches ihre Civilisirung, ihre Bekehrung zum Christenthum und {7ließlich die Ver- leihung des Bürgerrechts an sie zum Ziele hat.

T hoffe und wünsche die endlihe Annahme des Amendements zur Konstitution, wodurch das allgemeine Stimmrecht gesichert wird.

Schließlich bitte ih darum, daß im ganzen Lande Einer gegen den Anderen geduldige Nachsicht Übe und daß jeder Bürger den festen Ent- {luß fasse, scin Möglichstes zu thun, um das Glück der Union zu befestigen, und ih flehe zu Gott, daß er seinen Segen dazu gebe.

Der Präsident Johnson hat gestern seine Abschieds- proklamation erlassen. N

Der 40. Kongreß hat sich sine die vertagt. Der neue (41.) Kongreß ist zusammengetreten; James Blaine ist zum ‘Sprecher des Repräsentantenhauses erwählt worden.

7. März. Das neue Kabinet des Präsidenten Grant, welches die Bestätigung des Senates bereits erhalten hat, ist folgendermaßen zusammengeseßt: Washburn, Staatssekretär des Auswärtigen; General Schofield, Sekretär des Krieges; Stewart, Sekretär des Schaßes; Exgouverneur Cox, Sekre- tär des Junnern; Borie, Sekretär der Marine; Creßwell, General-Postmeister;. Richter Hoare, General-Staatsanwalt.

Aus Rio de Janeiro, vom 9. Februar, wird ge- meldet: Lopez hat im Innern von Paraguay neue Befesti-

gungen angelegt; die Alliirten find neuerdings nicht weiter

vorgerückt. Der Oberbefehlshaber der brasilianischen Armee, Marques de Caxias, sowie der General Herval sind von ihren Kommandos zurückgetreten.

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 6. März. Die Denkschrift, welche der dem Reichs- tage des Norddeutschen Bundes vorgelegten , zwischen dem Norddeutschen Bunde und Jtalien abgeschlossenen Konsular- Konvention beigegeben worden, lautet wie folgt:

Der am 14. Oftober 1867 abgeschlossene Schiffahrtsvertrag zwi- hen dem Norddeutschen Bunde und Jtalien (Bundes-Gesebbl. S. 317) räumt im Art. IX. jedem Theile das Recht ein, in den Häfen und Handelspläßen des anderen Theils Konsuln anzustellen. Die Art. X. und XI. des Vertrags enthalten Bestimmungen über die amtlichen Befugnisse dieser Konsuln in Bezug auf die Verfolgung von Deser- teuren und auf die Hülfeleistung bei Unglücksfällen nationaler Schiffe. Inzwischen äußert sih die Thätigkeit der Konsuln nicht blos nach die- jen beiden Richtungen hin.

Die italienische Mg lertiia hat deshalb den Vorschlag gemacht, dur eine umfassende Konsularkonvention die vorhandene Lücke aus- zufüllen. Es erschien um so mehr gerathen, auf diesen Vorschlag ein- dagegen als {hon bei Berathung des Geseßes über die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bundes- Geseßbl. S. 137) auf die Nothwendigkeit der internationalen Sicher- stellung der Konsularrechte hingewiesen worden war. Bekanntlich waren früher die Rechte und Prärogative der Konsuln in den meisten christlihen Ländern nur durch das Herkommen geregelt.

Erst in neuerer Zeit hat sich nach dem Vorgange Frankreichs die Ag + Vial auêsgebildet, dieselben durch besondere Staatsverträge sicher zu stellen.

Mit dem am 21. Dezember v. J. zwischen Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und Jtaliens abgeschlossenen Bertrand betritt auch der Bund diesen Weg.

Die im Art. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen entsprechen all- gemein anerkannten völkerrehtlichen Grundsägzen.

Die Consules missì fönnen eine Exterritorialität , wie sie den Gesandten zusteht, niht in Anspruch nehmen, gleihwohl. sind sie fast in allen Ländern von direkten und persönlichen Leistungen an den

beshränken und keinerlei Handel oder Gewerbe betreiben, oder Grunb stücke erwerben. Auch {übt sie ihr Amt gegen Verhaftung, auÑ nommen wenn es sich um Verbrechen handelt. : 6

Der Art. 3 des Vertrags bringt alles dies zwischen dem Not, deutschen Bunde und Jtalien zum Ausdruck.

Art. 4 entspricht einer ähnlichen Bestimmung in vielen neue Konsularverträgen. Er is um so unbedenklicher, als das Bundesgesg vom 29. Mai 1868 den Personalarrest als Exekutionsmittel in bür, balta R N beseitigt und nur den Sicherungsarrest aufrecht q

alten hat.

Art. 5 und 6 bestätigen ein allgemeines Herkommen.

Art. 7 bis 9 sind lediglih reglementären Jnhalts.

Nachdem das Konsulargeseß vom 8. November 1867 den Bund, fonsuln die Notariatsbefugniß beigelegt hat, erfordert die Reziprozit daß den italienischen Konsuln im Gebiete des Norddeutschen Bund die Ausübung des Notariats gestattet wird. Der Zusaß im Art, 1 »Soweit sie nach den Geseßen ihres Landes dazu befugt sind« bezwedh dem etwaigen Mißverständnisse zu begegnen, als ob durch den Vij trag den Konsuln weitergehende Befugnisse eingeräumt würden, ali ihnen ihre Dienstinstruktionen und die Gesehe ihres Landes beilege,

Art. 11 sichert den Bundeskonsuln die Möglichkeit, die ihnen iy F. 18 des Konsulargeseßes in Bezug auf Verlassenschaften verstorbens Bundes8angehöriger auferlegten Amtspflichten in Jtalien auszuühe) Selbstverständlich tritt auch in dieser Bezichung Reziprozität ein, *

Diese wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß auf Grund der Y, stimmung unter Nr. 7 die italienishen Konsuln im Bundesgebiy cine Vormundschaft oder Kuratel über italienische Staatsangehöriy einleiten fönnen, während die Bundesgesebgebung die Bundesfonsuh zur Führung von Vormundschaften bis jeßht niht ermächtigt,

Die italienische Negierung legte auf “cine solche Be immuy großen Werth, und der Bund hat kein vorwiegendes Jnteresse, tj Vormundschaft über italienische Staatsangehörige den Landesbehördy vorzubehalten. :

Wenn in Bezug auf den Nachlaß Fremder es oft geboten ist, dj die Lokalbehörden in Gemeinschaft mit dem betreffenden Konsul, oq unter Auss{luß desselben einschreiten, so ist es doch allgemein üblij und dem entsprechend im Art. 13 ausdrücklich stipulirt, daß in Bey auf den Nachlaß von Schiffsleuten und Schiffspassagieren die alleiniy Kompetenz der Konsuln eintritt.

Die Fassung des Alinea 2 Art. 14 macht es klar, daß die Gez wart des Konsuls nur bei einem förmlichen Untersuchungsverfahtey O den gewöhnlichen zollamtlichen Manipulationen erfordw i :

Art. 15 entspricht einer in neuerer Zeit immer mehr Av allg meinen Geltung gelangten Anschauung, welche in gleicher Weise den §. 33 des Konsulargeseßes zu Grunde liegt.

Art. 16 und 18 präzijiren die entsprechenden Bestimmungen di Schiffahrtsvertrags vom 14. Oktober 1867.

Art. 17 regelt das Verfahren in Havereisachen. Er seßt in klat Weise fest, in welchen Fällen die Konsuln, in welchen die Ortsbehörda kompetent sind. i __ Art. 19 sichert in üblicher Weise den beiderseitigen Konsuln all Rechte und Prärogative, welche den Konsuln irgend ciner andau Nation noch eingeräumt werden möchten.

Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Geseht betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns lautet wie E

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von d ll verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter J stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

_1, Der Arbeits- oder Dienstlohn der Fabrik-, Bey und Hüttenarbeiter, der Gesellen und Gewerbegehülfen , sowi der Dienstboten, ohne Unterschied, ob derselbe bereits verdiel ist oder niht, unterliegt der Beschlagnahme zum Zw der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nur injowti| als der Lohn nicht zum nothdürftigen Unterhalte des Schuldners sells und der von diesem nach geseßlicher Vorschrift zu alimentirendt Familienglieder erforderlich ist. §, 2. Die Bejtimmungen des §! können mit rechtliher Wirkung dur Vertrag nicht ausgeschlossen od beschränkt werden. §. 3. Als Lohn ist nicht bloß Geld, sondern jeder Vet mögensvortheil anzusehen, welcher dem Schuldner vertrag8smäßig gebüht Es macht keinen Unterschied, ob der Lohn nach Zeit oder nah Stü bt rechnet wird. Js der Lohn mit dem Preise für geliefertes Matetil oder mit der Vergütung für sonstige Auslagen in einer ungetrenntt Summe bedungen, so gilt als Lohn der nach Abzug jenes Preis! oder jener Vergütung si ergebende Betrag. §. 4. Der zur V streitung des Unterhalts erforderlihe Betrag wird von dem zustit digen Gerichte vor der Beschlagnahme mit ' Rücfsiht auf d! persönlihen Verhältnisse und die bürgerlihe Stellung d Schuldners nach billigem Ermessen feigen. Wenn die der Feststellung zu berüsichtigenden Umstände sich erheblil ändern, so fann auf Antrag des Gläubigers oder des Schuld ners eine anderweite Feststellung ao §. 5. Für die Beschla/ nahme (F. 1) sind auss{ließlich die Gerichte zuständig. Eine nid! richterliche Behörde hat, wenn sie kraft der ihr zustehenden Exefutiond befugnisse die Beschlagnahme ausbringen will, dieselbe bei dem il ständigen Gerichte zu beantragen. §. 6. Jnsoweit der Lohn n nicht verdient ist, findet die Beschlagnaßme nur dann fst wenn zur Zeit der leßteren ein Vertragsverhältniß über d!

Die Beschlagnahme, welche in Ansehung der Zeit eine Beschränkun nicht enthält, R Ie Zeit Ditsan, ied het da Arbeits- oder Dienstverhältniß thatsächlich fortdauert. Jnsbesondt!

Staat und die Gemeinde frei, so lange sie sich auf ihr Amt als Konsul

ist eine neue Beschlagnahwe nit erforderlich, wenn das Verhältni über die ursprünglich bestimmte Zeit Hinaus Toclctint, oder wenn d‘

N fen werden; sobald jene Verträge abgeschlo

von dem Schuldner zu leistenden Arbeiten oder Dienste bereits besteh!

ursprüngliche Vertrag rge jedo ung ohne Aenderung des | wegen Gngeding. dee Steuern mitgetheilt habe, eine Jn-

tlichen Inhalts durch einen anderen

ertrag erseßt wird. Als | struktion, die den

ifall des ganzen Hauses erlangt hat.

wel enderung des wesentlihen Inhalts wird eine Aenderung T habe feine Kenntniß davon erhalten, daß irgendwo

t angesehen, welche die Art und Höhe des L

Lo, ezeich

Berhältnisse ehen, welches ihre Erwerbsthäti

Oie Bestimmungen der 9. 1 L vopiie as au E. SrgHng » orar U. \. w.) Anwendung, welche andere 2 \ i i Ae Dn Personen für ihre verträgsrnäßiget Arbeiten oder | Veranlassung gewesen sei, und hätte er mir vorher enntniß

Dienstleistungen, beziehen; sofern diese Personen in einem dauernden gegeben, so würde ich in der Lage sein, auch darüber Auskunft

ohnes betrifft. §. 7. | anders verfahren sei. Wäre es dem Herrn Abgeordneten darum Bergüiung zu thun gewesen, zu hören, was in dem gegebenen Falle die

gkeit vellständig oder | zu geben. Mir sind aber die Fälle unbekannt; es muß das

(sächlich in Anspruch nimmt. §. 8. Die Zulässigkeit der Be- | auf besonderen Verhältnissen beruhen, wovon ih noch beson- letagnahme des Gehalts ‘und der Dienstbezüge öffentlicher Beamten | ders Kenntniß nehmen werde. Jch kann übrigens dem Herrn d durch dieses Geseß nicht berührt. §. 9. Jst zu der Zeit | Abgeordneten, wenn er Namens der Bevölkerung Preußens n welcher dieses Geseß in Kraft tritt, eine Beschlagnahme bereits ver-

gesprochen hat, nicht als Organ der Bevölkerung ansehen; ih

o hat auf Antrag des Schuldners das Gericht, welches dieselbe | A[gube, daß im Ganzen genommen die Bevölkerung der Pro-

hängt | oder nach §. 4 zu verfügen haben würde, die Wiederauf- verfügt hal z T aikbnie anzuordnen, soweit diese

hebung oder Beschränkung der Besch

vinz mit Dank die Hülfe entgegengenommen hat.

nicht erledigt und mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- Dem Abg. Frhrn. von Hoverbeck erwiderte der Finanz-

seßes unvereinbar ist.

Minister:

Den Motiven zu dem vorstehenden Geseßentwurfe entneh- Ich kann doch nicht zugeben, daß die Provinzialbehörden

men wir folgende Ausführungen:

Anlaß zu der Beschwerde in jenen Provinzen gegeben hätten.

e freiwilligen Rechtsakte z. B. Cessionen und Verpfändungen des | Die Provinzialbehörden haben mit dem wärmsten Eifer und is i Ducnstiadiies sind in der Rechtswissenschaft durhgängig | der größten Bereitwilligkeit bei den großen Mühen, die sie

als zulässig und rechtsgültig anerkannt. Auch

eseßbbuch geht von demselben L aus, indem dasselbe die

mung der noch zu verdienenden Fracht u Berbodr Ferner ist es keinem Zweifel unterwo

p rmögensbestandtheile, alfo auch die Ansprüche aus zweiseitigen

das deutsche Handels- | hatten bei der Ausführung der Anordnung, überall die größte E heilnahme und Fürsorge zu erkennen gegeben. Es sind aller- nd die Zes derselben | dings Beschwerden gekommen, die sich, so viel ich mich erinnere, rfen, daß die gegm. in jedem Falle als unbegründet erwiesen haben und das kann

gerträgengemeinrechtlich von demgenerellen geseßlichen PfandreGte ergrif ih doch auch nicht zugeben, daß die Ea

en sind. Jn gleicher Weise | anders beurtheilt werden müßten, wie die Staatsregierung.

j andelsgeseßbbuh den Schiffsgläubigern ein gesebliches | kann auch nicht zugeben, daß die Staatsregierun bloß ihre Ab- Le hi ‘an der la ¿parrete Ms noch zu verdienenden Fracht , und | sichten kundgegeben hätte, ohne sich darum zu bekümmern, wle wähnt im Artikel 120 der Pfandreéhte an den Gewinnantheilen der | ihre Anordnungen ausgeführt würden. Die Staatsregierung Gesellschafter und an den diesen leßteren bei künftiger Auseinander- | it vollkommen unterrichtet. Jh mache nur darauf aufmerk- sebung zukommenden Vermögenswerthen. Wenn hiernach das bürger- | sm, daß ja ausdrücklich die Kreiskommissionen aus den ver- liche Recht an Vermögensobjekten , die wie die fraglichen Ansprüche | \hiedenen betheiligten Klassen gewählt sind, welche überall in

eine unzweifelhafte Existenz haben , A nah erst künftig zur vollen Reife

h A4 va tg P der Lage waren, helfend und rathend zur Seite zu stehen. Diese

vûltiges Pfandrecht anerfennt und zuläßt, so kann auch die Beschlag- Kommissionen sind überall mit thätig gewesen, und es würde

nahme dieser Ansprüche, d. h. die obrigkeitliche Verf

ügung nicht rechtlich un- | also au wieder diesen Kommissionen ein Tadel auszusprechen

/ i i i nsti i _— i i i den Absichten der Staatsregie- welche nur den Willen der widerspenstigen Partei erseßt. sein, wenn irgendwo nicht nach den Absichten der Staatsreg uerseits. ist das generelle Pfandrecht an künftigen d. h. solchen | rung verfahren wäre, was ih aber meinerseits nicht zugeben

meine

welche noch keine rechtliche Existenz-haben , wie es das ge- | kann. | Ct G ay Form der vertragsmäßigen und geseßlichen Ge- In der Diskussion über den Bericht der Kommission

ralhypothek fennt, auf die obrigkeitliche Beschlagnahme nie a | ¿ux Prüfung der Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßigen n worden. Man is im Gegentheil darauf bedacht ah E alben für die Jahre 1866 und 1867 erklärte der Finanz-

bestehenden Gencral - Pfandrechte einzuschränken. Mer ira den geltenden Rechtsgrundsäßen

eine Beschlagnahme | Minister noch dem Abg. Lasker :

i ienten Lohnes rectlich zulässig erschein, | Der Herr Abg. Lasker nimmt Bezug auf eine Bemerkung, f A E dieselbe Tos N ved b éaritidt, ed bereits ein | die ih bei einer Gelegenheit in der Budgetkommission gemacht vertragsmäßiges Dienst- oder Arbeitsverhältniß vorliegt. Da | habe; dieselbe bezog sich aber niht blos auf das Re- nun aber der Anspruch aus zweiseitigen Verträgen , obgleich er eine | sultat des Jahres 1868, sondern hauptsächlich auf das zu er- rechtliche Existenz hat, doch vor der Erfüllung seinem Jnhalte nah | wartende Nesultat bei der nächsten Etatsaufstellung. Was das nur als res sperata vorhanden ist, so hängt auch seine quantitative Jahr 1868 betrifft, so bin ih noch nicht in der Lage, wie der Reife von Cangng einer Vorleistung als einer rechtlich nothwen- | Herr Komissar auch eben ausgesprochen hat, das definitive d

digen Voraussebung auch diese Voraussepzung wollen, weil er sonst

b. Oer- Gläubiger, welcher einen der- L eit E Rede At 4p t artigen Anspruch zu A celna Verivenbe wissen will, muß | sultat zu übersehen, daß sih aber ein ziemlich erhebliches Defizit

durch seinen Antrag in herausstellen wird, steht wohl außer JZweisel —- bloß bei der

i öSlichc iderspruh geräth. Daß der Schuldnér aber, | Salzverwaltung ist beinahe eine Million Thaler weniger ein- He Pa E ebeittind Diensilähne zu verdienen, vor Allem | genommen als erwartet wurde. Meine Bemerkung bezog si arbeiten, also leben müsse leuchtet ein. Durch diesen Grundsaß wird | besonders auf den nächsten Etat. Jch habe auch son . daher dem Arbeiter das Recht auf den Unterhalt gesichert und | hei der Etatsberathung darauf hingewiesen , daß im zugleih der richtige Maßstab für die Ermittelung des Be- nächsten Jahren für Zinsen und Amortisationsquoten

trages, der für den Unterhalt erfordert

wird , geliefert. | hereits negdoziirter Anleihen noch eine erheblihe Summe auf

Die privatrechtliche Frage, ob Lohnforderungen einen Gegenstand der den Etat gebracht werden muß, so daß das Defizit, welches jeßt

Beschlagnahme bilden können, würde indessen

beiter und Arbeitgeber nur eine geringe Bedeutung haben, wenn es sich

L E 5 Millionen und cinige Hunderttausend Thaler beträgt, wenn

ledigli um einen formellen, juristischen Punkt handelte, und der | sonst keine Aenderung eintritt, auf 7 Millionen wachsen würde.

Exekutor am Zahltage. den nunmehr verdien

ten Lohn statt des Ar- Es fommt nun darauf an, ob bis dahin höhere Einnahmen

L ; ie jeßt das Verhältniß der Einnahmen der dem Leßteren das so eben gezahlte baare | zu erwarten sind. Wie jeßt da uin i i Geld E ana dürfte, Der praftishe Zweck des be- lièak kann nicht behauptet werden, daß die bisherigen Einnahme-

antragten Geseßes i}| daher wesentlich darauf gerichtet, uellen es gestatten werden,

auf den nächsten Etat eine höhere

dem Arbeiter auch den empfangenen Lohn zu sern. umme anzunehmen. Jch spreche von den jeßigen Ergebnissen ;

ob die späteren Ergebnisse dazu berechtigen werden, ist noch nicht zu g Hieraus können Sie ermessen, daß, wenn die Aus8-

Landtags - Augelegenheiten. gaben nicht ganz erheblich reduzirt werden sollen, dann neue

Einnahmequellen geschaffen werden müssen. Die Absicht ist, den

Berlin, 6. März. In der gestrigen Sißung des Hauses äcbsten Etat jedenfalls ohne Defizit vorzulegen, es wird also der Abgeordneten entgegnete der Finanz-Minister Freiherr Gier eine Erböbuna der Einnahmen stattfinden müssen oder

von der Heydt in der Diskussion Über Frenzel, betreffend die an ostpreußische Gr Darlehen, dem Abg. Dr. Bender:

die Petition des Abg.

undbesizer bewilligten eine ‘ehr erhebliche Reduktion der Ausgaben.

: | dem die Königliche Staatsregierung, Das »Amtsblatt der Norddeutschen Telegraphen- Dank den Mitteln wide die Häuser des Landtags ihr über- | Verwaltung « Nr. 4 enthält Verfügungen: vom 27. Februar 1: wiesen haben , Alles gethan hatte, was sie konnte, um den be- | Verzeichniß der mit Orts-Postanstalten kombinirten Telegraphen-Sta-

drängten Theilen der Provinz Preußen Theilnahme und ihre Hülfe angedeihen

ihre Fürsorge, ihre | tionen; vom 1. März 1869: Verzeichniß der Telegraphen-Stationen

zu lassen, überrascht es | des Norddeutschen Telegraphen - Verwaltungs8gebietes. Bescheidung :

vom 19. Februar 1869: Verfügung an sämmtliche Telegraphen-Direk-

mich, n 1 lekten Herrn Redner zu hören, daß die |? N } Sn Briges der für Telegraphirungs- d, nun von den ß H fehlen lassen, daß, tionen, betreffend Ermittelung des Einhei saß 5 grapl

Regierung es an der nöthigen Milde habe

geschäfte zu gewährenden Nebenvergütung pro 1. Quartal 1869.

wie er sagt, die Bevölkerung der Provinz anderer Meinung Die Nr. 10 des »Justiz-Ministerial-Blattes«, publizirt folgen-

sei, als die Kommission es ausgesprochen __ Was nun den Fall betrifft, den der führte nah einem Kreisblatt von Gumbi zug nehmen auf diejenige Instruktion, die

at. des Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur ntscheidung der dert Abgeordnete an- S R pte Konflittt vom 9. Januar 1869: Wenn O nnen, so darf ih Be- | Stadt die evangelischen Elementarschulen aus g E h N ih dem Hohen Hause | unterhalten werden, und die Regierung anordnet, daß für die katho,

123°