1869 / 90 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1594

lichen Kulturkosten angerechnet, aber niemals zu einem geringeren Werthe, als das Land bei der Benußung zur E: haben würde.

Die auf dem Abfindungslande befindlichen Holzbestände verbleiben dem Forsteigenthümer. Er muß dieselben vor der Uebergabe des Landes, im Mangel ciner Einigung, nach der Bestimmung der Aus- einanderseßung8behörde binnen einer Frist, welche drei Jahre nicht Übersteigen darf, abräumen.

Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädi- gungslandes hat der Forsteigenthümer cine dem Ertragswerthe der noch nicht abgetretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtig- ten zu zahlen.

Gr Diensibarkeitsre{te zum Mitgenuß von Holz und zum Sireu- holen is jedoch der belastete Grundbesißer befugt, die Entschädigung des Berechtigten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forstlande mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände zu gewähren, wenn lchtere zu einer e agen forstmäßigen Venußung

ceignet sind. Jn dicscm Fall muß aber dice Abfindungsfläche, wenn fie einen nur zu Hochwaldwiüithschaft geeigneten Holzbestand enthält, mindestens einen Umfang von 30 Meter Morgen haben.

Ç. 19. Findet der belasiete Eigenthümer cinzelne Diensibarkeits- Berecbtizte ab, so ist er befug!, nah Verhältniß des Theilnchmungs- rechtes des abgefundenecn einen unter Berücksichtigung der wirthschaft- lichen Jutercssen beider Parteien zu bestimmenden Theil des benußten Gegenstandes der Mitbenußung der übrigen noch nicht abgefundenen Theilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen.

§. 16. Cine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auézu- weisen, welche den gegen einander abzuwägenden wirthschaftlichen In- teressen aller Betheiligten am meisten entspricht.

Eine Verloosung findet nur insoweit statt, als die wirthschaftliche Lage der Abfindungen dadurch nicht becinträchtigt wird.

Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu seiner Abfindung verschafft werden, auch ist für die nöthigen Gräben zu sorgen, ohne welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgescäßt worden ist; niht gewähren kann.

Desgleichen ist jeder Theilnehmer zu verlangen befugt, daß ihm die unentbehrliche Mitbenußung der Tränkstätten auf den auseinander- geseßten Grundstücken vorbehalten und diese Stätten so ausgewiesen werden, wie cs für alle Betheiligten am begquenisten ist.

Die vor der Auseinanderseßung \chon gemeinschaftlich benukten Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk- und andere Stein- brüche bleiben zur gemeinschaftlihen Venußung au ferner vorbehal- ten, insofern die Theilnehmec deshalb niht durch Ueberweisung be- sonderer Vorräthe diescr Art ausgeglichen werden können.

Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden Verwendungen sind von allen Betheiligien nach Verhält- niß ihrer Thbeilnehmungsrechte aufzubringen.

F. 17. Die über die betheiligten Grundstücke führenden Wege können, insoweit es für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinander- seßungsplans nôthig erscheint, verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dieser Wege Betheiligten, sobald ihnen nicht cin erheblicher Nachtheil aus der Veränderung cnisteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist.

S E gilt in Betreff der Verlegung von Gräbcn, Flüssen und rücken.

F. 18. Die Umlegung derjenigen Grundstücke, welche nicht zur Abfindung aufzuhebender Berechtigungen abzutreten sind, erfolgt nit nach den Bestimmungen dieses Gescbes, sondern nach der Verordnung vom 2. September 1867, betreffend die Güterkonsolidation (Geseh- Samml. S. 1462).

Den Jnteressenten einer Ablösung oder Theilung ist es jedoch ge- stattet, in Verbindung mit derselben auch ihre dabei nicht betheiligten Grundstücke dem Umtausch zur Herstellung einer wirthschaftlichen Lage zu unterwerfen Auf solche Nebengeschäfte findet der §. 8 der Verordnung vom 30. Juni 1834 (Geseß -Samml. für 1834 S. 96) Anwoendung. :

§. 19. Eine Vereinigung der -Parteien über eine andere Rente als eine feste Geldrente is unzulässig.

Alle Enischädigungsrenten für aufgehobene Nußungsréchte sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nah vor- hergegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung des zwanmazigfachen Betrages derselben ablösbar.

Dem Verpflichteten is es gestattet, das Kapital in vier aufein- ander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kün- digungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen, doch is der Berechtigte nur solche Theilzahlunzen anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Thaler betragen.

inf Der jedeêmalige Rückstand is} mit fünf Prozent jährlich zu ver- zinsen.

Den Parteien steht es frei , sich Über andere Zahlungstermine und einen anderen Ablösungssaß zu vercinigen, jedech darf der leßtere nie den fünfundzwanzigfahen Betrag der Jahresrente übersteigen ; Verabredungen , welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf Grund derselben nur den fünf und zwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu fordern befugt ift.

. 20. Sind bei einer Scrvitutablösung oder Theilung dritte Personen , namentlich Ober-Eigenthümer , Lehns- und Hideifommiß- IZnteressenten, Wiederkaufsberechtigte, hypothekariscbe Gläubiger, Nicß- brauchbberechtigte, Leibzüchter, Pächier betheiligt, so steht denselben ein Widerspruchsrecht gegen die Auseinandersezung nicht zu.

g. 21. Die Abfindung, welche jeder der Theilnehmer durch die Auseinanderseßung erhält , tritt an die Stelle der dafür aufgehobenen Theilnahmerechte, der dadur abgelösten Berechtigungen oder der dafür abgetretenen Grundsiücke und überkommi in rectlicker Beziehung alle Eigenschaften derselben:

Das zur Ablösung eines Nugßungsrecktes abgetretene Land wird von allen auf dem verpflichteten Grundsiücke lastenden Pfandverbind-

lihfeiten frei und dagegen den auf dem Nußzungsrechte haftenden Pfandverbindlichkeiten unterworfen.

Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienstbarkeit zu entrichten sind, haben einen Pfandrechtstitel in Bezug auf dasjenige Grundstü, welches der abgelösten Dienstbarkeit unterlag und genießen vor allen hypothekarischen Forderungen dasselbe Vorzugs- reh, welches dem abgelösten Rechte zustand. Desgleichen haben Renten und Kapitalien, welche an die Stelle aufgehobener Theilnahme- rechte oder abgetretenen Grundeigenthums treten, cinen Pfandrechtstitel in Bezug auf diejenigen Grundstücke, auf welche sie durch den Aus- einanderseßungsplan gelegt werden und zwar mit dem Vorzugsrechte vor allen übrigen Hypotheken.

Der Eintrag der Renten und Kapitalien in die betreffenden öffent- lihen Bücher mit dem zuständigen Vorzugsrechte erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Vestimmung.

Im Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vorzugsweise Besriediguna nur insoweit statt, als cin solcher den aus dem abgelösten Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat.

Die Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedene Hypothe- kenverfassung den Behörden die näheren Anweisungen zu ertheilen, welche zur Sicherung der Rechte der Renten- und Kapitalsempfänger und deren Realberechtigten erforderlich sind.

§. 22. Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf l Grundstücken, auf welchen sie vor der Auseinanderseßung gehaftet

aben.

Erfolgt ein Umtausch grundsteuerfreicr oder bevorzugter Grund- stücke gegen vollbesteuerte Grundstücke, so treten die lehteren dadur in die Klasse der grundfsteuerfreien oder bevorzugten über.

In den Gemarkungen, in welchen eine Umlegung von Grund- stücken stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselben unter Genchmigung der Steuerbehörde der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welcher von den der Umlegung unterworfenen Grund- stücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nah den für die Auseinanderseßung angewandten Rein- aen vertheilt werden.

ei der Auseinanderseßung nach den Bestimmungen dieses Ge- seßes findet weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den servitutpflichtigen Grundstücken auferlegten oder aufzuerlegenden Grundsteuern, noch auch eine Umschreibung der von den servitutberechtigten Grundstücken für die abgelösten Dienstbarkcitsrehte zu entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt.

Dagegen haben im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau die Servitutberechtigten die nach Vorschrift des §. 16 und folgende des nassauischen Stkeueredikts vom 10/14. Februar 1809 von dem In- haber des belasteten Grundstücks für die Dienstbarkeitsrechte mit Vor- behalt des Rückgriffs bezahlten Grundsteuern dem leßteren in denselben Terminen wie bisher bis zu dem Zeitpunkte zu erstatten, wo in Folge der durch §. 3 der Verordnung vom 11. Mai 1867 (Geseß-Samnml. S. 9593) angeordneten anderweiten Veranlagung der Grundsteuer von den Liegenschaften in Gemäßheit des Gesehes vom 21. Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 253) die bisherige nassauische Grundsicuer sowohl E n Grundstücken als von den Diensibarkeitérechten in Wegfall ommt.

i §. 23. Nießbraucher müssen sich mit dem Genusse der Abfindung egnügen. | __ Pächter müssen sich mit der Nußung der Landabfindung begnügen, ihnen fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nachtheile zu, insoweit sie sich nicht Über die Pachtzeit- hinaus erstrecken ; auch müssen die Verpächter die Anlegung der erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundstücke bewirken oder den Pächtern die

dafür gemachten Auslagen erstatten.

_Eine Rentenentshädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und bei einer Kapitalentschädigung is er berechtigt, deren Binsbetrag zu fünf Prozent von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältniß der kontraftlichen Zahlungstermine abzuziehen.

Will der Pächter sich mit diesen Entschädigungen nicht begnügen,

so steht ihm frei, binnen drei Monaten, nachdem ihm der Auscin- Pton bekannt gemacht worden is, die Pacht zu ündigen. : _ Die Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden Pacht- jahres auf; wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termin nit mindestens drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtverhältniß noch für das nächste Jahr fort.

Der Nießbraucher desjenigen Grundstücks, welches die Abfindung gewährt, hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauchs zu entrichten und muß im Falle einer Kapitalentshädigung dem Eigenthümer, welchem die Baarzahlung derselben obliegt, die Zinsen d f zu fünf Prozent gerechnet, vom Zahlungstagè ab

ergüten.

Das Nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundsüefs. Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, A E den obigen Bestimmungen zu kündigen. :

,_Das dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der Kündigung findet nit statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinan- derseßungsbehörde bei Servitutablösungen das abgelöste Recht im Ver- hältniß zur ganzen Wirthschaft so unbedeutend ist, daß aus der Ab- lôsung feine merflihe Veränderung der Wirthschaftsverhältnisse ent- stehen kann und bei Theilung oder Umlegung von Grundstücen dur dieselbe weder ein erheblicher Nachtheil für den Pächter erwächst, noch eine crhebliche Aenderung der Wirthschaftsverhältnisse des verpachteten Guts zu erwarten ift. Sind für den Fall einer Theilung oder Abls- sung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrage añdere Abreden über die Auseinanderseßung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden , so behält es bei diesen sein Bewenden.

1595

g. 24. Jn Anschung der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Per- sonen, so weit sie niht darch die E 20 bis 23 geregelt sind, und in Anschung des ganzen Auseinanderseßungsverfahrens, sowie der Kosten- ansäße, finden dieselben Vorschriften Amvendung , welche durch das Geseß wegen Ablösung der Reallasten in den vormals nassauischen Landestheilen und in der Stadt Weßlar mit Gebiet vom 4. Juli 1840 (Geseß-Samml. von 1840 S. 195) und durch dessen Ergänzungen er- theilt worden sind. : «1116

Jedoch findet bei der Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten und Torflagern cin schiedsrichterliches Verfahren nur mit Einverständ- niß aller Betheiligten stait. i :

Die Ausführung der Geschäfte wird der Regierung zu Wiesbaden als Auscinanderseßungsbehörde, einem dasclbst zu errichtenden Spruch- follegium für landwirthschaftlihe Angelegenheiten, welches aus drei zum Richteramte qualifizirten und aus zwei der [landwirthschaftlichen Gewerbelehre kundigen Mitgliedern bestehen soll, und dem Revisions- follegium für Landesfkultursachen zu Berlin übertragen.

In Streitigkeiten über Theilnechmung®rechte und deren Umfang, sowie Überhaupt wegen sclcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestimmungen dieses Geseßes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtêwege dätten werden könen, hat in leßter Jnstanz das Obver-Appellationsgericht in Berlin zu entscheiden. Dabei kommen die für dicses Gericht geltenden Bestimmungen Über die Rechtsmittel und die dafür bestchenden Prozeßvorschriften zur Anwendung.

§. 25. Nußzungsberechtigungen, welche durch §. 1 des gegenwär- tigen Gescßes für ablösbar erflärt sind, fönnen in Zukunft nur durch einen von cinem Gerichte oder einem Notar beurkundeten Vertrag er- richtet werden. s de

Der fortgeseßte Besiß und eine auf denselben gestüßte Verjährung reiht in Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin. Der Lauf der er- werbenden Verjährung wird in Ansehung solcher Nußungsbcrechtiguri- gen mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Geseß in Kraft tritt, unterbrochen. |

In Ansehung der Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung ist au für Nußungsrechte, welche in Zukunft errichtet wer- den, die Bestimmung des Y 5 maßgebend.

F. 26. Gemeinschaftliches Eigenthum der im §. 1 bezeichneten Art, welches nah Verkündigung des gegenwärtigen Geseßes entsteht, kann nur nach Vorschrift der allgemeinen Gesehe gethcilt werden.

§. 27. Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der Vermessung und Bonitirung des belasteten Waldes, insofern dieselben unvermeidlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte getragen.

Die übrigen Auseinanderseßungsfosien tragen die Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinander- seßung erwächst. S

Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Aus- cinanderseßungs-Kommissarius ermessen und der Kostenpunkt von der Auseinanderseßungs-Behörde festgeseßt. :

In anderen Theilungs- und Ablösungssachen werden die Kosten der Vermessung und Bonitirung ebenso wie die übrigen Auscinander- seßungsfosten unter alle Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher sedem Einzelnen aus der Auseinanderscßung erwächst. Is dieser Vortheil nicht zu ermitteln, so soll statt seiner der Werth des Theilnehmungsrechts zum Grunde gelegt werden.

Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelner Theilnehmer oder durch Prozesse entstanden sind, fallen nah den Regeln über die Prozeßkosten dem unterliegenden Theile zur Last. j :

F. 28. Durch das gegenwärtige Geseß werden die vor dem Ein- tritte seiner Rechtskraft in Theilungs- und Ablösungssachen auf rechts- beständige Weise erfolgten Festseßungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kosten-Beitragsverhältniß nicht geändert.

Die dem Hauptgegenstande nach noch nicht zur Ausführung ge- brachten Theilungen und Servitutablösungen gehen in derjenigen Lage, in welcher sie sih befinden, in das neue Verfahren über. l

F. 29. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber diese Gemeinheitstheilungs Ordnung Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit derselben unvereinbar sind, außer Kraft geseßt. - Die nassauische Verordnung für die Bewirthschaftung der Hauberge vom

5. September 1805 bleibt aber unverändert stchen.

F. 30. Die Bestimmungen der §§. 20 bis einschließlich 23 dieses Geseßes und des §. 109 des Geseßes vom 2. März 1850 (Geseß- Samml. für 1850 S. 77) fommen auch bei den nach der Verordnung vom 2. September 1867 (Geseß-Samml. für 1867 S. 1462) statt- findenden und den früher eingeleiteten, noch nicht zum Abschluß ge- langten Güterkfonsolidationcn zur Geltung. :

Werden von Güterkonsolidationen solde Grundstücke betroffen, welche einer gemeinschaftliden Benutung unterliegen, die nah dem gegenwärtigen Geseße aufgehoben werden kann, so muß die Servitut- ablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Konsolidation bewirkt werden. i / j

Urkundlich untcr a POGRCgeN n Unierschrift und bei-

edrucktem Königlichen Jnsiegel. y Gegeben Berlin, den 5. April 1869. : (L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frb. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Thenpliß. v. Mühler. v. Selhow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin, 17. April, Jn der gestrigen Sißung des Reichs- tags des Norddeutschen Bundes ergriff Über den Antrag der Abgeordneten Twesten und Graf zu Münster, die Bundes- Ministexien betreffend , nach dem Grafen Bethusy - Huc der

Bundeskanzler, Graf von Bismarck-Schönhausen, wie folgt das Wort:

Der Herr Vorredner und mehrere vor ihm haben eine Anzahl von Uebelständen geschildert , welhe unserem jeßigen politischen Leben ankleben, und welche ja von Andern, als von den Rednern , auch wohl noch -empfunden wrrden; nur den Zusammenhang sehe ih nicht, wie alle diese Uebelstände, unter welche auch die Stockung der Gescßhgebung zuleßt noch gerecnet wurde, dadurch beseitigt werden sollen, daß man dem vielf2chen Räderwerk, welches unsere Maschine bewegt, noch cin fünftes Rad am Wagen hinzufügt , in Gestalt cines verantwortlicben follegialishen Bundes-Ministeriums , mit welchem der Kanzler über jeden Schritt, den er thut, sich zu einigen hätte.

Ich habe, a!s ich diesen Antrag zuerst gelesen, einige Schwie- rigkeiten empfunden , mir ein Bild von seiner Tragweite zu machen. Der erste Eindruck, den ih davon hatte, war der eines ganz entschiedenen Mißtrauensvotums gegen sämmtliche Organe des Norddeutschen Bundes mit alleiniger Ausnahme des Reichstages; wenn ich die Unterschriften aber las, so war es mir bei manchem Namen doch s{hroer, zu glauben, daß die- ses Mißtrauen, sei es mir gegenüber, sei es dem Präsidium, sei es dem Bundesrath gegenüber, alle die Herren Unterzeichner bescelt haben sollte. Jch fand Viele darunter, mit denen ih mir bewußt gewesen bin, in voller Uebereinstimmung an dem Werke der Verfassung gearbeitet zu haben, Viele, deren Ver- trauen nit nur persönlich, sondern auch als Träger ciner bundesverfassungsmäßigen Junstitution, des Bundeskanzler- Amtes, zu besißen ih mir shmeichelte. Auf der anderen Seite wiederum konnte ih mir doch nicht denken, daß cin An- trag, der in vier Zeilen, ohne alle Motive, so wesent- liche und ticf greifende Veränderungen des Bundes erstrebte, aus etwas Anderem hervorgegangen sein könnte, als aus cinem starîen Gefühle der Unzufriedenheit mit dem, was besteht, dem Gefühle der Unzufriedenheit mit den bisherigen Leistungen, welche die vor zwei Jahren vereinbarten Jnstitutionen geschaffen haben, namentlih aus dem Gefühle der Unzufriedenheit auch mit der Thätigkeit des N U eg IIE weil 1h fonji wohl hätte voraussehen dürfen, daß unter den 102 Unterzeichnern sich doch vielleicht Einer gefunden hätte, der mich der Ehre werth gehalten, meine Ansicht in der Sache zu erforschen, da es sih um die theilweise Vernichtung eincs Werkes handelte, an dessen Herstellung ih mit so vielen dieser Herren gemein- schaftlich gearbeitet hatte, und da ih von viclen der Herren glaubte, mich ihres persönlichen Vertrauens erfreuen zu dürfen. Der Text des Antrages, der ja für so einleuehtend gehalten worden ist, für ein so natürliches Ergebniß der allgemeinen Stimmung, daß ihm eine Motivirung gar nicht beigefügt wor- den ift der T des Antragcs brachte mi doch immer wie- der auf das efühl des Mißtrauens, der Unzufrieden- heit, welches die Antragsteller bescelte, zurü, und auch setbst die heutigen Vertrauensvoten, die ih von der Tribüne gehört habe, haben mich falt gelassen, da ih fie mit der Tendenz des Antrages nicht zu vereinbaren vermag. Aus dem Antrage tönt immer wieder das kurze und energische Votum (welhe® ih als ein Vertrauensvotum doch nicht charafkterisiren konnte) eines unserer Mitarbeiter, des da- maligen Abgeordneten für Hagen, hervor: Fort mit diesem Ministerium! ¡Fort mit diesem Kanzler! nicht mit mir als &leish und Bein, ih will es so nicht auffassen, aber als Insti-

‘tution. Diese Tendenz des Antrages vermag keine Versicherung,

die mir gegeben werden könnte, wegzuwaschen.

Ich war zweifelhaft, wie weit die politishe Bedeutung des Antrages \sich erstrecken sollte; ih hätte deshalb gern gesehen, wenn die Herren Antragsteller die Mühe, diesen Antrag in ein Geseß zu formuliren, nicht dem Bundes8kanzler überlassen , son- dern selbst die BerfassungLänderungen gekennzeichnet und gesagt hätten: wir beantragen, daß die Verfassung dahin abgeändert werde, daß Artikel so und so künftig so und so laute, daß der Artikel, welcher die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers be- stimmt, aufgehoben werde. Eine solche Formulirung würde von Hause áus einen fklareren Einblick in die Tendenz des Antra- ges gewährt haben, und es würde dann, wenn auch vielleicht eine Minderzahl von Unterschriften auf diese Weise erreicht worden wäre, dem Antrage an sich das Verdienst der Klarheit doch nicht abzusprechen sein. Jch habe ausdrücklich gewartet , bis die Herren Antragsteller und einige andere Herren gesprochen hatten, um mir darüber klar zu werden , bis wie weit die politische Tendenz geht. Es ift dies «auch nach den Rednern, die wir heute gehört haben, außerordentlich schwierig zu erkennen, und selbst wenn das Publikum die Reden der Herren Antragsteller, die heute gesprochen haben, liest, so glaube ih, daß selbst Kenner der Bundesverfassung nicht mit voller Sicherheit sagen können, was die Herren wollen, und wie weit sie gehen. Der erste Redner, der Abg. Twesten , hat die Wichtigkeit; des Antrages! äußerlich , {&im Vergleih mit

200®