1869 / 108 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1946

anzusehen, welcher dem Schuldner vertrag8smäßig gebührt. Es macht anzusehen, weer ob der Lohn nach Zeit oder nah Stü berechnet wird. J| der Lohn mit dem Preise für geliefertes Material oder mit der Vergütung für sonstige Auslagen in einer ungetrennten Summe bedungen, so gilt als Lohn der nah Abzug jenes Preises oder jener

Vergütung sh ergebende Betrag. : r I Das Haus trat dem Antrage der Kommission bei, diesen

aragraph folgendermaßen zu fassen: i B Als D) oigen ist aen dem erewegren gebührende Vermögens- vortheil anzusehen. Auch macht es keinen nterschied, ob dieselbe nach

Zeit oder Stück berechnet wird. Jt die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit dem Ersaß anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Vergütung im Sinne dieses Geseßes der Betrag, welcher nah e t Preises oder des Werthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.

Die §Ç§. 4—7 wurden nach dem Antrage der Kommission

gestrichen. :

Als §. 4 beantragte die Kommission: -

Das gegenwärtige Geseß findet keine Anwendung: Y auf den Gehalt dad die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten; ) auf die Beitreibung der direkten persönlihen Staats- und Kommunalsteuern, oweit der beizutreibende Rückstand nicht früher, als in dem der Be- chlagnahme vorangegangenen Monat fällig geworden ist; 3) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privgtdienste dauernd angestellten Personen, soweit der Gefammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern jährlih übersteigt. Als, dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn dasselbe geseßlich, vertrags- oder gewohnheits- mäßig mindestens auf ein Jahr bestimmt, oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten ist.

Diese Fassung wurde nach einer g R Debatte, an der

die Abgg. Grumbrecht, Fries, Graf Eulenburg, v. Hennig, Ertel, Labker betheiligten, mit den beiden folgenden Amende-

ments angenommen:

1) des Abg. Grumbrecht: Su 2 des 4 4 der Kommissionsvorschläge dahin zu fassen: 2)

auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunalabgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul- und sonstige Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben nicht seit länger als 3 Monaten fällig geworden find.

2) des Abg. Fries: i:

in §. 4 der Kommissionsvorshläge nach Nr. 2 Folgendes einzu-

Gat auf die Beitreibung der auf geseblicher Borsc-st beruhenden limentationsansprüche der Familienglieder. C2

Das Haus trat darauf dem §.5 in der folgenden Fassung

- der Kommission bei: j Dieses Geseß tritt am 1. August 1869 in Kraft. | Die bis dahin verfügten, mit den Vorschriften dieses Gesehes nicht

vereinbarten Beschlagnahmen sind auf Antrag des Schuldners aufzu-

heben oder einzuschränken. : Dagegen finden die Bestimmungen des zweiten Absaßes des §. 2

auf frühere Fälle keine Anwendung. Nachdem mit diejen Abänderungen das ganze Gese an- eseß wegen Be-

genommen war, folgte in der Tagesordnung : ) richtigung des Haushaltsetats des Norddeutschen Bundes für

1868. Der Bundesbevollmächtigte Wirkliche Geh. Ober-Finanz-

Rath Günther leitete die Debatte ein. Es sprachen die Abgg.

Frhr. v. Hoverbeck, Wehrenpfennig, v. Benda, v. Camphausen

(Neuß), Lasker, Frhr. v. Patow und der Präsident des Bundes-

kanzler-Amtes, Wirkl. Geh. Rath Delbrück, worauf das Geseh

an eine Kommission von 14 Mitglievern gewiesen wurde. Schluß der Sißung 4 Uhr 20 Minuten.

Die hbeutige (39.) Sißung des Reich8tages des Norddeutschen Bundes wurde um 115 Uhr durch den Prä- sidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend: der Präsident des Bundes- kanzler -Amtes , Wirkliche Geheime Rath Delbrück, General- Post-Direktor von Philipsborn, Vize-Admiral Jachmann und Oberst von Chauvin.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Dritte Berathung a) über den Gesehentwurf, betreffend die Feststellung des Haushaltis-Etats des Norddeutshen Bundes für das Jahr 1870 und den Etat für 1870; b) über den Geseßentwurf wegen Abänderung des Geseßes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlagen.

Abg. von Forckenbeck beantragte, die Berathung der Ein- nahmen des Haushalts-Etats und das Etatgesey von der Tages- ordnung abzusehen. An der Debatte betheiligten sich die Abgg. von Forckenbeck, Lasker, Freihr. von Hoverbeck, von Blancken- burg, Oechmichen, Graf Kleist, Graf Bassewiß, Graf Schwerin, von Luck, Frhr. zur Rabenau, von Benda, L:

Der Präsident des Bundeskanzler-Amtes, Delbrück, nahm nach dem Abg. von Forckenbeck das Wort. Das Haus trat

ordentlichen Ausgaben wurden in dritter Lesung ohne erhebliche Debatte bewilligt. Zu Kapitel I, Bundeskanzler-Amt, Titel 6 Unterstüßungen beantwortete der Präsident des Bundeskanzler- Amtes Delbrück eine Anfrage des Abg. Bernhardi. Zu Kapitel V, Bundeskonsulate, sprachen die Abgg. Becker (Dortmund) und

rhr. zur Rabenau, sowie der Präsident des BundesSkanzler- Ante Delbrück. Der die Abänderung des Gesehes vom 9. No- vember 1867 betreffende Geseßentwurf wurde ohne Debatte ge-

nehmigt.

9 C8 folgte in der Tage8ordnung: Zweite Berathung Über den Geseß-Entwurf, betreffend die Kaution der Bundesbeamten, Der Abg. Kannegießer befürwortete den Antrag: aus dem Geseß-Entwurfe, betreffend die Recht8verhältnisse der Bundes. beamten, den §. 1 ebenfalls als §. 1 in den vorliegenden Ge- seß-Entwurf aufzunehmen. Das Haus trat dem Geseß-Ent- wurfe mit dem Antrage des Abg. Kannegießer, sowie den fol-

genden Anträgen des A Mosch zu §. 12 bei: : 1) hinter dem Worte: Empfangscheins, einzuschalten die Worte:

oder im Falle des Verlustes desselben des gerichtlichen Amortisations-

dokumentes. 2) ferner die Worte zu streihen: Jm Falle des Verlustes des

Empfangscheins, und dafür zu seßen: Von der Freigabe des gericht- lichen Amortisationsdokumentes u. st\. w. Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf: Erste und

zweite Berathung über den Postvertrag zwischen dem Nord- deutshen Bunde und dem Kirchenstaat. Ohne Debatte trat das Haus dem Vertrage bei. Schluß der Sißung 125 Uhr.

Nach den beim Ober - Kommando der Marine einge- angenen Nachrichten sind S. M. Fregatte »yNiobe« und rigg »Rover« am 10. d. M. von Plymouth nach Kiel in

See gegangen.

Mecklenburg. Schwerin, 10. Mai. (M. u Der Großherzog und die Großherzogin beabsichtigen , begleitet von der Herzogin Marie, zum bevorstehenden Psingstfeste sich nach Rudolstadt zu begeben, und werden dem Vernehmen na am 14. d. M. von hier dorthin abreisen. Der Großherzog wird damit eine militärische Reise in Begleitung Sr. Majestäl des Königs von Preußen nach Hannover, Bremen, Oldenburg, Jahdehafen, Osnabrück, Münster und Minden, in der Zeit vom 23. bis 30. d. M. verbinden.

Sachsen. Altenburg, 10. Mai. Me Nachmittag wird im Herzoglichen Residenzschlosse der Bejuch Jhrer König- lichen Hoheit der verwittweten Großherzogin Alexandrine von Mecklenburg- Schwerin erwartet, welche, auf der Durchreise ins Bad begriffen, morgen wieder abreisen wird.

Hessen. Darmstadt, 10. Mai. Die Abgeordneten- kammer beschloß in ihrer heutigen Sißung in Uebereinstimmung mit ihren früheren Beschlüssen die Quziehung der Aktiengesell- haften zur Einkommensteuer.

Oesterreich -: Ungarn. Wien, 10. Mai. (W. T. B, Beiden Häusern des Reichstags i} Mittheilung gemacht wor- den, daß der Kaiser am 14. d. Abends sämmtliche Reichstags- mitglieder in der Hofburg empfangen wird. Die feierliche Schließung des Reichstages wird Sonnabend, den 15. d. M, Vormittags 11 Uhr, durch den Kaiser in Person erfolgen.

Das Abgeordnetenhaus hat den Geseßentwurf, be- treffend den Bau einer Eisenbahn von Bludenz an die bayeri- he Grenze mit Zweigbahnen an die Rheingrenze und an die öfsterreichisch-schweizerishe Grenze, genehmigt.

Das Herrenhaus nahm das Volksschulgeseÿß unver- ändert an, nachdem ein Antrag auf Uebergang zur Tagebß- ordnung abgelehnt worden war.

Prag, 10. Mai. (Prag. Ztg.) Der Prinz von Olden- burg ist heute früh, um in die russishe Armee einzutreten, nach Petersburg abgereist.

Schweiz. St. Gallen, 10. Mai. (W. T. B.) Dem Regierungsrath liegt Ag der VertragLentwurf zwischen dem Konsortium von Pariser Banquiers und der Gesellschaft der vereinigten Schweizerbahnen vor über die Eisenbahnverbin- dung mit der Lombardei. Die projektirte Linie würde längs des Vorder - Rheinthals über den Lukmanier nah Bellinzona, mit Abzweigung nah Locarno und dann über den Monte Cenere nach Camerlata, dem Anschlußpunkte des lombardischen Netzes, gehen. Der Regierungsrath hat zwei seiner Mitglieder,

ferenzen abgeordnet.

Belgien. Brüssel, 10. Mai. (W. T. B.) Von Seiten Belgiens sind zur Theilnahme an den Arbeiten der französish- belgischen Eisenbahnkommission designirt: Fassiaux, General- Direktor der Eisenbahnenverwaltung; Vanderswelp, General- Inspektor in demselben Departement ; Mercier, General-Direktor

dem Antrage des Abg. von Forckenbeck bei. Die verschiedenen Kapitel der fortdauernden und außer-

im Finanz-Ministerium.

Aepli und Qünd, zur Theilnahme an den diesbezüglichen Kon- Fi

1947

Frankreich. Paris, 9. Mai. Der Kaiser i

: - - f . 0 l i g s

in Gesellschaft der Kaiserin nach Chartres L A e dasselbe Prfegerung8vorlage wird dur den g.

wirthschaftlichen Ausstellung gegangen. indem er folgendergestalt lautet: ° 1 des Kommissionsentwurfs,

veTiGta bee P Duruy hielt heut bei der Preis- i Die Bestimmungen der 66. 1 bis 6 finden auch auf die Vergü

baut: lon po!ytechnique eine Rede. Es heißt A Vie im L 1 L erog 10A n fe E welche pi Montesquieu bezeichnete als Prinzip für die desvoti beiten oder Dienstleistungen beziehen 2 r ihre vertragsmäßigen Ar-

Regierungen die Unwissenheit ; er bätte binzufügen "h hen ischen | dauernden Verhältnisse stehen welches ofern diese Personen in einem ; : / en, d / es ihre Erwerbst

Unwissenheit und Demokratie zwei einander widersprecchende S

gründet die Kaiserliche Regierung,

7 ergänzt, welcher

oder hauptsächlich in Anspruch nimmt. Begriffe sind. Darum

Der §. 1 der Regierungsvorla j ; | ' des ’riage hat gewisse Arbeiterklassen nur welche eine demokratische Und liberale Regierung ist und set | sofort zum klaren um zur Erleichterung der Verwendung des Gesezes will, so viele Schulen in allen Zweigen des Wissens; darum wur- | sonen ein die Erwerböthätigteit 1 la daß bei den genannten Per- den in diesem Winter nahezu 34,000 Vorlesungen vor 800,000 | [pru nehmendes Verhältniß oder rg fs T CuP Arbeitern der Städte und des flachen Landes gehalten; darum 'ver- | immer vorhanden ist, eine Vorausseßung, deren Nit tit n E mehren si unsere Lyceen und höheren Schulanstalten aller Art; | 2, bezweifeln ist. Die zweite Uebereinstimmung ift die, daß beide Ea. Anstituten- H ein bli aubt en in unseren wissenschaftlichen U nom de Lie Ben agSverh (Sledihin für unstaltbast er nslitulen; darum endlich entwickeln die großen Staatskörper | Arbei Di r agsverbältniß über die zu leistenden für die Lehrer der Jugend ein Wohlwollen , welches wirtiain spridt dies Aa, Und Vei t in T as S ionsentwurf sein wird... Das Werk rückt vorwärts. Der große Prozeß | ebenso kategorisch und deutlich im d. 1 aus, die Regierungsvorlage der Emanzipation der arbeitenden Klassen , welcher im Jahre rag int rbe 1789 begann und lange unterbrochen blieb, schreitet entschloffen fort. Die soziale Ungleichheit wurde für diese Klassen durch

_ Ih _ wende mich jeßt zu den Verschiedenhei i beiden Entwürfen Dellélien, Meine G e: Ie mehrere neue Geseße beseitigt und folgte der politishen Un- gleihheit, welche auf ihnen unter der Séaiétung de

lage bestimmt, der berufsmäßige Lohn, au w l l | enn nenn eas fe wo Mi sofern nur ein festes Bertragverbälenis vexae Qleichbeit f O eschlagnahme; es muß aber dem Lohnberechtigten \o ent astete. In dem Maße, als die Bürger neue | Jl me leiben, als zur Bestreitung seines Unterhalts und des Rechte erlangen, ma cht der fortschreitende Unterri i L 2 O e E erforderlich ist, Der §. 1 des Kommissions- fähiger , den Umfang threr Pflichten zu begreifen. Mit leistun betresserten deg oerufömäßige Lohn, welcher Ee Vos e Ce Bilanz die Sve E Zu, Seit 1863 | dessen i it Bri um t . vermindert; damals waren | belegt werden. Es if eine unte r E Na unserer bei ihrem 20. Lebensjahre angelangten | §. 1 der Regierungsvorlage sein Veiieiv nats ee t Auen L L A EE oe bar al den leßten rrafliades Un a Fébnordenen Lohn ausdehnt, eine Aus. | : : abe Ihnen gesaat / eier der §. 1 des Kommissionse meine Herren, welches Ziel die Regierung in ihrer eon ap Deren ! Es liegt zu Lage, beide Entwürfe beruhen auf ver: Politik verfolgt; i ch will Ihnen mit zwei Worten dasjenige ledenen Prinzipien, welche Prinzipien in beiden Entwürfen im §. 1 bezeichnen , welches ihr in der Frage des Unterrichts insbeson- dere vorschwebt: der Kaiser glaubt, daß das Volk, welches die besten und meisten Schulen besißt, das erste Volk hinsichtlich des materiellen Wohlergehens : er Ordnung und der Freiheit o

ihren Ausdruck gefunden haben. Die, ih möchte i Ea über die Zulässigkeit des Lohnarrestes I CE t E ist, wenn nicht heute, dann doch gewiß morgen. Meine Her-

der Verk inmerung des noch nicht verdienten Lohnes wird i

( i wird in - terungsvorlage mit den auf die Kompetenz sich ditt Besräe, Ren bejaht, in dem Kommissionsentwurfe dagegen verneint. Zu eina praftischen Resultate führen die differirenden Prinzipien nur ann, wenn der Lohnberechtigte nicht mehr verdient 1 als er zur Be- streitung des Unterhalts für fich und die Seinigen bedarf.

Meine Herren! Das Hohe Haus wird also bei dem 8§. 1

scheiden haben, welches Trin gebilligt werden soll. Tch Var O in nicht versagen, die Gründe, welche für das Prinzip der Regierungs- vorlage sprechen, unter Bezugnahme auf die ausführlihen Motive, mit wenigen Worten zu wiederholen; ih fann mich um so fürzer fassen, als schon der verehrte Herr Vorredner diese Gründe zum großen Theile hervorgehoben hat. Nach dca allgemeinen Rechtsgrundsägen unterliegt der Lohn im weiteren Sinne, sobald nur ein festes Ver- trags8verhältniß besteht, der Beschlagnahme. Aber, meine erren; was ih jeßt sage, bitte ich wohl zu beachten dieselben allgemeinen E E A e Ari herbei, daß, wenn ; i : in die C igkeit des Lohnberechtigten ändi . vate eet s Uhr 18 imtimden Feld aut orer Ver cor De | (ult Ain O tend ebel, obe) Diensvertälins dor: l i ) : : / 1 also um einen berufsmäßi i »

F allagiere und die Briefpost haben noch mit dem Auge nach Q erwähnten Sinne handelt, daß eir ote gg Mir aw dn ltona Beförderung erhalten. Die Fahrpost is mit dem Quge | 10 viel belassen werden muß, als er zur Bestreitung seines Unterhalts

7 Ubr 5 Minuten weitergesandt worden. und des Unterhalts seiner Angehörigen gebraucht A i mit der Beschränkung des Lobnarreftes v ga S

es den allgemeinen Rechtsgrundsäßen entspriht; das Ve n noch weiterem Umfange zu erlassen; könnte nur dann ehrte sein, wenn Gründe der Geseßgebungspolitik, und zwar Gründe der zwingendsten Art, dasselbe erfordern. An solchen Gründen cheint es nun zu fehlen. Das Le des Kommissionsentwurfes wird da- gegen in folgender Wei e vertheidigt: Möchte die erwähnte juristische Auffassung auch richtig sein; worüber \sich immer noch streiten lasse, so fehle es doch nicht an Gründen 1 von dieser Auffassung im vorliegenden Falle si loszusagen und das beantragte Verbot zu erlassen, das Leßtere rechtfertige sich aus volfk8wirthschaftlichen Er- wägungen sowie dur Anforderungen der Sittlichkeit und der umanität; welchen En auch das Exekutionsrecht fich A ias habe und die positiven Exekutionsrechte sämmtlicher Staats- und Rechts- gebiete mehr oder weniger Rechnung tragen. Meine Herren! Jch habe mich bisher nicht überzeugen können, daß diese Gründe das Prin- zip des Kommissionsentwurfs zu rechtfertigen ausreichend seien. Jh habe zunächst zweierlei hervorzuheben in Anschluß an dasjenige, was der Herr Abg. Lesse bereits bemerkt hat. Das Prinzip , welches der F. 1 des Kommissionsentwurfs enthält , bezieht fich nur auf den be- Dun A Lohn; und obschon der Paragraph die betreffenden Per- sonen ni t nennt , so is doch leicht zu erkennen, daß, indem nur der beruf8mäßige Lohn hervor ehoben wird, das jus singulare, sofern ein solches vorliegt, zu einem Privilegium erhoben wird. Die Sache ver- hlt sich näher betrachtet nämlih so: Man mag über den juristischen Streit, betreffend die Zulässigkeit des Lohnarrestes, denken, wie man will, \o viel ist unleugbar, daß der §. 1 des Kommissionsentwurfs mit den allgemeinen Grundsäßen fkeinenfalls harmonirt, er tritt mit den leßteren wenigstens insoweit in Widerspruch, als er den Lohnarrest aus\{ließt oder d e Verküunmerung desjenigen Lohnes verbietet; welcher bereits verfallen ist, wenn vielleiht auch noch nicht verdient. Darin liegt unter allen Umständen ein jus singulare. JTndem nun der §. 1 um nicht zu weit zu greifen, das Prinzip

ren, dieses Volk muß das französische sein.

Spanien. Madrid, 10, Mai. (W. T. B.) In d feutigen Sipung der Cortes ann fd über die be afte Debatte, an welcher s

meron und Jorilla betheiligten. E E SO Der Fürst Carl

Numánien. Bukarest, 9. Mai. llern trafen heute

und der Erbprinz Leopold von Hohenzo hier ein und wurden. von der Bevölkerung mit Enthusiasmus

empfangen.

(Telegraphische Depesche des Staats-Anzeigers.)

Aus dem Wolff’ shen Telegraphen-Büreau.

Wien, Dienstag 11. Mai, Morgens. Die »Wiener Zei- lung« publizirt im amtlichen Theile den internationalen Tele- graphenvertrag und die Additionalkonvention zwischen Oesterreich und ONTEOS bezüglich der gegenseitigen Auslieferung der Ver-

t *

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 11. Mai. Jn der gestrigen Sißung des Reichs- 0s des Norddeutschen Bundes motivirte der Geh. Ober-Justiz- s Dr, Pape den Gesehentwurf, die Beschlagnahme des

rbeits- und Dienstlohns betreffend, nach dem Abgeordneten Use wie folgt:

l Meine Herren! Zunächst betrachte ih es als meine Aufgabe, den iterschied darzulegen, welcher zwischen F. 1 der Regierungsvorlage "i dem F. 1 des Kommissionsentwurfs besteht. Unter »Lohn« im titern Sinne ist P Vergütung zu verstehen, welche vertragsmäßig M Dienste oder Arbeiten gewährt werden muß. Beide Entwürfe fassen sh nicht mit der Beschlagnahme des Lohns in diesem weiteren ate, beide Entwürfe haben nur denjenigen Lohn zum Gegenstande, ‘her gewährt werden muß, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhält- | die _Erwverbsfähigkeit ‘des Lohnberechtigten vollständig oder puptsächlich in Anspruch nimmt; ich werde mich der Kürze halber R ortes »berufsmäßiger Lohn« bedienen. Es ist nur eine E bare Abweichung, wenn der §. 1 des Kommissionsentwurfs nur j deim berufsmäßigen Lohn im Allgemeinen \priht, während der b der Regierungsvorlage des Lobnes der Fabrik-, Hütten-, Berg- Weiter, der Gewerbegehülfen, Gesellen und Dienstboten erwähnt. Der | des Kommissionsentwurfs,

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