1869 / 163 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2854 é Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der Angegeveaen vorgeschriebenen Deklaration unzureichend sind, oder über deren Ri. 2099 Zeit is ferner gestattet: d) beim Transport auf den tigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug he, M waaren unverzollt von dem Grenzzollamte auf ein zur weiteren zoll- | Deklaration ausgefertigt werden, sofern amtliche Begleitung eintritt dem öffentlihen Verkehr dienenden Eisenbahnen; e) beim | kannt, um die Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, un) F amtlichen Abfertigung befugtes. Amt im Jnnern, oder zur unmittel- | oder ein sichernder Verschluß angelegt werden kann. Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe | erfolgt auch nicht die Deklaration Seitens des Waarenempfängers, \ F haren Durchfuhr abgelassen werden, so geschieht dies entweder im Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch und Fluth abhängig ist; f) bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen hat der Waarenführer, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zy M Ansageverfahren {§§. 38, 52 und 83) bei welchem die grenzzollamt- | solcher Waaren, auf Begleitschein 1. erfolgen, welche nach der De- ahrposten versendet werden, sowie bei Waaren, welche Reisende mit | entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapier oder besonders \chrift. M liche Abfertigung Deklaration und Revision an das Amt im | flaration zollfrei sind. ch führen, mit Auss{luß der zum Handel bestimmten Waaren. lich oder zu Protofoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zy. qunern verlegt, beziehungsweise der Wicderausgang der eingeführten g. 42. Liegt feine vollständige spezielle Deklaration (§. 22.) vor; Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der | verlässige Deklaration abzugeben und hiermit den Antrag auf Vor. M Waaren lediglich durch amtlihe Begleitung kontrolirt wird , oder es so sind in der Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speziellen Grenze vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen des §. 133. | nahme der amtlichen Revision zu verbinden. Es schreitet sodann di, F tritt die Abfertigung auf Ladungsverzeichniß oder Begleitschein ein. Revision zu unterwerfen. Es fann jedo, im Fall die Deklaration ÿ. 22, [Deklaration generelle und Mete ODeklaration.| Beim | Zollbehörde zur speziellen Revision (F. 28), deren Befund der Waaren. ff Die Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen Nr. 1. oder Nr. 1. Die | nur insofern mangelhaft ist, daß die Gattung der Waaren nur allge- Eingange ist die Ladung zu deflariren. ie Deklarationen sind ent- | führer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision Begleitscheine Nr. 1. und die densclben gleichgestellten amtlihen Be- | mein nah ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung weder generelle oder spezielle. L ; haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer und der Em. F zettelungen, sowie die Ladungsverzeichnisse haben den Zweck, den rich- | bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts bei den in einem __ Die generelle Deklaration (Ladungs8verzeichnißy Manifest), welche | pfänger müssen in diesem Falle \sich gefallen lassen, daß die gehörig F tigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländi- Kollo zusammenverpackten vershicden tarifirten Waaren fehlt, hier- bei der Einfuhr auf Eisenbahnen und scewärts abzugeben ist, muß | deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abferti, M {hen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu über hinweggeschen werden und die Abfertigung auf Begleitschein 1. enthalten: die Zahl der Wagen , aus denen der Transport besteht, | gung vorgezogen werden; und daß die Ladung inzwischen auf seine F fichern. Begleitscheine Nr. 11. dienen dazu , die Erhebung des durch ohne vorherige spezielle Revision erfolgen, wenn ein sihernder Ver- bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiff8gefäßes; den | Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschluß gchalten wird. spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amte gegen {luß angelegt werden kann oder Begleitung von der Behörde ange- Namen und Wohnort der Waarenempfänger; die Zahl der Koll, | H. 28. [Revision allgemeine und spezielle Revision. ] Die Ne. Sicherheitsleistung zu überweisen. ordnet wird. ; deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern sowie die allgemeine vision Seitens der Zollbehörde ist entweder eine allgemeine oder eine F. 34. [Behandlung ausgehender ausgangszollpflichtiger Waaren.] | §. 437 [Amtlicher Verschluß.] Jn der Regel tritt Kollovershluß Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren; beim Eingange auf spezielle. Die erstere geschieht nur nah Zahl, Zeichen, Verpackungs. F Bei ausgehenden) einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren ge- | ein. Es kann indeß statt desselben nach dem Ermessen des Abfer- den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewiht. art und Gewicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der speziellen F sieht die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Er- tigungsamtes der Vershluß des Wagens oder des Schiffsgefäßes ein-

Sie q ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Revision findet außerdem die Eröffnung der Kolli statt, um die Gat, F hebung des Zolles nach der Wahl des Waarenführers entweder beim treten (§§ÿ. 94 bis 96).

Angaben und der Unterschrift des Deklaränten versehen sein. tung und Menge der in denselben enthaltenen Waaren zu ermitteln, } Grenzzollamte am Ausgangspunkte, oder bei einer dazu befugten Hebe- Bei speziell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines

In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel zur | g. 29. [Bruttogewiht Tara Nettogewicht.] Bei der \pe. } selle im Jnnern mit Vorbehalt der Revision beim Grenzzollamte. | amtlichen Verschlusses, wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbjt bean- weiteren Abfertigung der eingegangenen Waaren, sowie beim Eingange E Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder auch pe Für den Eisenbahu- und Seeverkehr gelten besondere Vorschriften tragen, abgesehen werden, sofern eine Vertaushung der-Waare nach auf anderen als den oben bezeichneten Verkehrêwegen bedarf, ist außer- ettogewicht der Waaren ermittelt. (Fg. 71 und 88). deren Beschaffenheit auf dem Transporte nicht zu besorgen ift. dem anzugeben: die Menge und Gattung der Waaren bei ver- Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpa(. g. 35. - [Verschiedenheit des Abfertigungsverfahrens je nah der F. 44, [Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten.] Derjenige, packten Waaren für jedes Kollo nach den Benennungen und Maß- tem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf: F Art des Einganges und Ausganges.] Die näheren Bestimmungen auf dessen Verlangen cin Begleitschein l. ausgestellt wird (Extrahent stäben des Tarifs, sowie welche Abfertigung8weise begchrt wird. bewa v y, deo mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. F über das bei der Waaren-Ein-, Aus- und Durchfuhr zu beobachtende | des Begleitscheins), Übernimmt mit der Unterzeichnung desselben die

Sind in einem Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschie- ( as Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebunz F Verfahren richten sich darnach, ob der Ein- und Ausgang auf Land- Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unver- denen Zollsäßen unterliegen, #o muß in der e Deklaration die | wird Tara genannt. j straßen, Flüssen und Kanälen , oder auf Eisenbahnen oder seewärts | änderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und Menge einer jeden Waarengattung nach dem Nettogewicht angegeben J} die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung } stattfindet. an dem angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung werden. i \ j ; nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup U. st. w. die gewöhnlichen I Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Au sfuhr zu stellen, ingleichen die Verbindlichkeit, für den Betrag des Ein-

Die Deklarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt und | Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. Rg t U De Uf Landr aßen Flüssen LaL anen gangszolles von diesen Waaren und wenn die Art derjelben dur deutli geschrieben sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nah Abzug der Tara, nb . | i | 7 * | spezielle Revision nicht festgestellt worden, bezichungsweise wenn es Rasuren enthalten. Defklarationen, welche diesen Erfordernissen nicht | Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um- g. 36, [A. Waareneingang. Verhalten beim Eingang über die | sich um Gegenstände handelt, welche nah der Deklaration zoüfrei find, entsprechen, können zurückgewiesen werden. \hließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden Grenze.] Der Weg von „der Zollinie bis zum Grenzzollamteè muß | für den Betrag des Zolles nah dem höchsten Erhebungssaß des Tarifs

“Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Deklarations- bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebenso F auf der Zollstraße ohne Abweichung und willkürlihen Aufenthalt | zu haften. \ pflicht enthalten die Abschnitte VI. bis VUII. wenig, der Negel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, } und ohne daß die Ladung cine Veränderung erleidet, fortgeseßt werden. Der Waarenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestim-

. 23. Die Oeklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle | welche der Waare beigemisht sein möchten. Eine Ausnahme g. 37, [Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder den Ansage- | mung zugusühren und dem Amte, von welchem die Schlußabferti- desselben kann auch der Waarenempfänger die Gattung und Menge | von leßterer Bestimmung findet rücksihtlich der. zu Wasser ein- F posten.] Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmt- | gung zu ewirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, der Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, } gegangenen Waaren in der Weise statt; daß, wenn in Folge von F lichen, die Ladung betressenden Papiere zu übergeben. auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Vershluß unverleßt zu speziell (§. 22) deklariren. R arie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile g. 38, Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein erhalten. :

Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger is berechtigt, bei | das Gewicht der Waare vermehrt is, bei der Verzollung ein dem Ge- Ansageposten errichtet ijt, hat der Wagenführer seine Papiere über die F. 45. [Sicherstellung des Zolles.] Für den Eingangs8zoll muß dem Grenzzollamte oder einem Amte im Innern, an welches die | wicht des Wassers 2c. entsprehender Abzug von dem vorgefundenei Ladung bei lehterem abzugeben. Die Papiere werden in Gegenwart | entweder durch Pfandlegung oder durch einen fsihercn Bürgen, der Waaren im Ansageverfahren (F. N abgelassen sind, cine bereits ab- | Gewicht der Waare zugestanden wird. Auch ist es gestattet , die F des Waarenführers eingesiegelt, an das Grenzzollamt adressirt und | sich als Selbsischuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtê- gegebene Deklaration, fo lange die spezielle Nevision noch nicht begon- | Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der M cinem Grenzaufscher überliefert welcher das Fuhrwerk oder Schiffs- | behelfen enifagt, Sicherheit bestellt werden. : nen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen. Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt F} gefäß zum Grenzzollamte begleitet. Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung

In gleicher Weise können die Angaben des Ladungsverzeichnisses | wird. “C. 39. [Verfahren, wenn die Waaren an der Grenze in den freien | ermittelt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles; sonst (F. 63) in Betresf der Gattung und des Gewichts der Waaren ver- Welche Gegenstände nah dem Brutto- und welche nach den F Verkebr treten sollen.] Sollen die Waaren an der Grenze in den | aber auf den höchsten ZoUsaß gerichtet werden. L i: vollständigt oder berichtigt werden. Nettogewicht zu verzollen sind, bestimmt der Vereins-Zolltarif. freien Verkehr treten , so find dieselben unmittelbar nach der Ankunft Das Abfertigungsamt ijt befugt, befannte sichere Waaren-

Die Berichtigung ciner Deklaration über die-mit Begleitschein I. 8 bleibt der Wabl des ZolUpflichtigen Überlassen, ob er bei 6e F dem Grenzzollamte nach Maßgabe der Bestimmungen in den §F§. 22 ff. | führer, sowohl Jn - als Ausländer, von der Sicherheitsbestellung zu &- 33) abgefertigten Waaren am Bestimmungsort ist nur in der im | genständen, deren Verzollung nah dem Nettogewicht geschieht, die speziell zu deklariren, sofern nicht na §. 27 der Antrag auf Vornahme | entbinden. i b . .

. 46 angegebenen Einschränkung zulässig. tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Ver- F der amtlichen Revision gestellt wird. Es findet demnächst spezielle Re- §. 46. [Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des Begleik-

g. 24. Die Deklaration hat alle Theile der Ladung, mithin, | wiegung der Waare ohne die Tara oder der leßteren allein ermitteln vision (§§. 28 bis 30) und gegebenen Falles Erhebung des Eingangs- schein-Extrahenten.] Die im Begleitschein 1. übernommenen Verpflich- wenn e e mit zollfreien Gegenständen zusammen ge- | lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto: F zolles (Z.. 32) statt. tungen erlöschen nur dann, wenn durch das darin bestimmte Amt be- laden DEE die leßteren zu umfassen. h gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine scheinigt wird, daß diesen Obliegenheiten völlig genügt sci, worauf so-

Die Deflarationen über Waaren, welche in den freien Verkehr | Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe F Quittung ertheilt, dann die Löschung der gelcisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt. treten sollen, brauchen nur in einfacher Ausfertigung abgegeben zu | ist, wird die Tara nach dem Vereins-Zolltarif berechnet und der Zoll- Dex Deflarant haftet für die Nichtigkeit dex Deklaration sowobl Auf den Antrag des Waarendisponenten fann der Begleitschein von werden. Sind die Waaren jur Weiterversendung unter Begleitschein- | pflichtige hat kein Widerspruch8reht gegen Anwendung desselben. Die hinsichtlich der Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge | dem Empfangsamte auc einem anderen dazu befugten Amte zur Er- fontrole bestimmt, so kann für jede Waarenpost, über die ein beson- | Zollbehörde ist befugt die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn F und der Gattung der Waaren. Es sollen indeß Abweichungen von | ledigung überwiesen werde A derer Begleitschein auszustellen is , eine zweifache Ausfertigung der | eine von der gewöhnlichen abweichende Verpacungsart der Waaren dem deklarirten Gewicht, welche bei: der Revision si herausstellen, Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und Deklaration verlangt werden. oder cine erhebliche Entfernung von den im Vereins - Zolltarif ange F} straffrei gelassen wérden , wenn der Unterschied zehn Prozent des de- des Nettogewichts der Waaren fönnem von dem Waarenführer oder

Bei Ban En, von denen der Eingangszoll weniger als 3 Thlr. | nommenen Tarasäßen bemerkbar wird. flarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder der in einem Kollo zusam- | dem Waarenempfänger am Bestimmungs8orte, #o lange eine spezielle beträgt, genügt die mündliche Angabe. : F. 30. [Probeweise Nevision.] Liegen spezielle Deklarationen mengepaten, verschieden tarifirten Waaren oder einer zusammen ab- | Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt oder berichtigt werden. erden statt ciner Deklaration mehrere Theildeklarationen über- | über die Waaren (§. 22) vor, so kann die Fesistellung des zu entrich- F gesertigten gleichnamigen Waarenpost nicht übersteigt. / _ Rüefsichtlih der Hastung für dic berichtigte Deklaration, so wie gn, so hat der Defklarant eine besondere s{riftlihe Versicherung | tenden Zolles oder die weitere Abfertigung auf Grund probedwveiser g. 40. [Niederlegung beim Genz-Eingangsöamte. ] Die Waaren rüdsichtlich der Folgen einer Berichtigung gelten die Bestimmungen eizufügen, daß die ganze Ladung richtig deklarirt sei. Revisionen erfolgen sofern sich bei denselben vollkommene Ueberein- F können bei dem Eingangs8amlke niedergelegt werden, wenn der Ort das | im F. 26. 0 j U A __ Núücksichtlich der Deklarationen der Reisenden kommen die Be- | stimmung mit den Angaben der Deklaration berausstellt. vollständige Niederlagerecht (§. 97) hat, oder sich eine beschränite Nieder- F, 47. [Zollpflichtiges Gewicht. | Das beim Eingange, ermittelte stimmungen im À 92 zur Anwendung. n dem Falle des §. 27 is cine probeweise Revision ausgeschlossen. F lage (F. 105) daselbs befindet. | l è und im Begleitschein angegebene Gewicht der Waaren wird in der ___ 9.20. Die Ausfertigung der Deklaration kann durch den Waaren- . 31, [Obliegenheiten des Zollpflichtigen.] Der Zollpflichtige hat Das Abfertigungsverfahren wird dur das für die betreffende | Regel der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Gruude gelegt; führer, bezichungsweise Waarenempfänger selbst oder durch einen Be- | die Waaren in solchem Zustande darzulegen , daß die Beamten die M Niederlage erlassene Regulativ (§. 106) bestimmt. ; | unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgefom- vollmächtigten erfolgen. Revision, wie erforderli, vornehmen können; auch muß er die dazu F. 41. [Verfahren, wenn die Waaren von der Grenze auf ein | mener Jrrihümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zoll- ___Jffst der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich | nöthigen Handleistungen nah der Anweisung der Beamten auf eigene Amt im Innern oder zur Durchfuhr abgelassen werden sollen | defraudation einzuleiten is wenn sich bei der am Bestimmungsorte kein Kommissionär (Zollabrechner) am Orte, so geschieht auf den An- Gefayr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. Begleitschein T.] Sollen die Waaren unverzollt einer Hebestelle im veranlaßten abermaligen Verwiegung Ahbiveichungea von dem beim trag des Waarenführers die Ausfertigung der Deklaration dur das ie Ab- oder Ausladung darf erst erfolgen, nahdem das Zoll- F Junern zur schließlichen zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden, | Eingange ermittelten Gewicht ergeben. : it Zollamt auf Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen | oder Steueramt die Anweisung dazu ertheilt hat. oder zur unmittelbaren Durcfuhr gelangen; so ist die Ladung speziell Es wird indeß von dem Mindergewicht, welches fi bei den unter Anzeige. Ebenso kann der Waarenführer die Ausfertigung von dem F. 32. [Behandlung der Waaren, welche in den freien Verkehr zu deklariren. Bei einer und derselben Post gleichartiger Waaren | amtlichem Verschluß oder Unter Begleitung abgelassenen Waaren am Zollamte verlangen, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung | treten sollen | Sollen die Waaren in den freien Verkehr treten, \0 ff braucht das Gewicht in der D eflaration nur summarisch angegeben | Bestimmungsorte gegen das beim Eingange ermittelte Gewicht her- nicht über 10 Thaler beträgt. erfolgt spezielle Revision (§F. 28—30). Bei der Abfertigung an der zu werden. ausstellt, kein Eingaugszoll erhoben, vielmehr bildet das vorgefundene Die vom Zollamte ausgefertigte Deklaration hat der Deklarant | Grenze oder bei einem Amte im Innern , auf welhes die Waaren Die Revision Seitens des Abfértigung8amies ist eine allgemeine, | Gewicht die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, so- mit seiner Unterschrift oder seinem gewöhnlichen Handzeichen zu ver- | im Ansageverfahren (§. 33) abgelassen sind, bilden stets , soweit nit insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder | fern der amtliche Bershluß unverleßt “g bege: wird und anzunehmen schen, dessen Richtigkeit von cinem zweiten Beamten oder einem Zeu- | für havarirte Güter (F. 29) cine Ausnahme“ nachgelassen ist die er M die Betheiligten selbst die speziclle Revision beantragen. Es | ist, daß das Mindergewicht lediglich dur natürliche Einflüsse herbei- gen zu bescheinigen ist. i Af mittelte Menge und Beschaffenheit der Waare die Grundlage der tritt sodann in dexr Regel amtlicher Verschluß der Waare | geführt worden sei, namentlich fein Grund zu dem Berdachte vorliegt,

F. 26. Der Defklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration | Verzollung. Rüdcksichtlih der unter Begleitscheinkontrole abgefertigten und die Ertheilung eines Begleitscheins 1. ein, welcher ein | daß cin Theil der Waare heimlich entferat worden. b

auch in dem Falle, wenn dieselbe von einem Dritten in scinem Auf- | Waaren kommen die Bestimmungen im §. 47 zur Anwendung. Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maaßgabe der Unter den gleichen Borausfezungen wird auc von der Erhebung trage oder vom Zollamte gefertigt worden is. Ebenso haftet der Wünscht der Deklarant, daß die Ladung, oder ein Theil derselben vorhandenen Deklaration oder des Revisionsbefundc8, die Zahl der | des Eingangêzolles für das Mindergewicht abgesehen, welches sich a Ra M E L E Be ur die Nichtigkeit der etwa | von der speziellen Revision befreit bleibe, so kann dem Antrage gegen Kolli und deren Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Ver- | etwa bei den zum Durhgange abgefertigten Waaren beim Ausgang®E- änzten oder berihtigten Deklaration. i i if f Insoweit eine Berichtigung erfolgt ist , wird die ursprüngliche | niht besonderer Verdacht vorhanden ist, daß eine es Stü- lediqunasamt, sowie den Zeitraum enthalten muß, innerhalb dessen Js beim Eingangsamte nur eine probeweise Verwiegung erfolgt Deklaration als beseitigt angesehen. e zolles oder die Titatchia Peter U ndegaesehe Leabiiatiqt werdt, der Betveis „ah erreichten Bestimmung zu führen & _, (g. 41), so gilt rüsichtlich der niht verwogenen Kolli das detlarirte F. 27. Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig (F§. 39, 63, 66, L B. die Einbringung falsher Münzen u. \. w., in welchem Fall dic ‘Die Fesistelung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen | Gewi! als das ermittelle. l, ¿ 75 und 81) abgegeben, so werden die Waaren auf Kosten und Ge- | Revision und, nah dem Befunde, die Beschlagnahme der betreffenden des Bedürfnisses durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den | Hat beim Eingangsamte überhaupt feine Berwiegung }tattge- fahr der Betheiligten unter amtlichen Gewahrsam oder amtliche Be- | Gegenstände eintreten muß. einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli feine Abweichungen er- | funden (Y. 41), fo bildet das am Bestimmungsorte festgestellte Gewicht wachung genommen. ; § 33. [Behandlung der Waaren, welche an der Grenze auf ein geben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichts überschreiten. | die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, sofern der

Besißt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine | Amt im Jnnern abgelassen oder durchgeführt werden sollen Ansagt- Bei eingehenden Schiffs- oder Wagenladungen j bei welchen die | Verschluß unverleßt befunden und. nicht durch Umstände der Brrdacht Ladung sprechende Papiere, oder nur solche, dic zur Anfertigung der | verfahren Begleitschein-Verfahren, Ladungsverzeichniß.] Sollen die Revision ohne vorherige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der | begründet wird, daß eine heimlihe Entfernung von Waaren jtattge-

Entrichtung des héchsten Zollsaßes im Tarif entsprochen werden, insofern! F {lu}ses, den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Er- | Amte gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt.

Begleitschein ohne vorgängige Revision auf Grund der abgegebenen |! funden habe. Jn diesem Falle fann, nach dem Ergebniß der anzu-

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