1869 / 178 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

I E T “T7: L n mgrner

Nach dem Geseh von 1849 bestimmt der Richter-Kommissar sogleih bei Bekanntmachung der Konkur8eröffnung (in der »London-Gazette«) zwei öffentliche Sißungen, von denen die erste speziell zur Wahl der Verwalter bestimmt ist, !°) die zweite als Präklusivtermin für den Schuldner gilt, sich feierlich dem Ge- rit zu stellen ; beide dienen zugleich zur Prüfung der For- derungen. Das Geseß von 1861 überträgt der ersten Gläu- bigerversammlung auch die Beschlußfassung nach Mehrheit der Forderungen , ob und welcher Unterhalt dem Schuldner bis zum leßten Verhör gereiht werden sol. Diescs Berhör (last examination), welches die Prüfung zur Aufgabe hat, ob der Schuldner gegen fernere Ansprüche der Gläubiger geseß- lihen Schuß verdiene , erfolgt in einem in der Regel nicht über 69 Tage nach der ersten Gläubigerversammlung hinaus anzubergaumenden Termine. A Tas

Die Feststellung der Passivmasse gehi in ziemlich regelloser Weise vor sich. Die Gläubiger können ihre Forde- rungen beim Gericht oder in der Gläubigerversammlung oder beim Massenverwalter anbringen, wobei denn in der Regel die Richtigkeit cidlih zu versichern ist. Es besteht aver keine Nôth1- gung zur Anmeldung. Die sogenannte Attraktivkraft des Kon- furses ist dem englischen Recht unbekannt. Die Gläubiger fôn- nen , wenn sie sich nicht an die KonkurS8masse halten wollen, unbeschränkt gegen die Gemeinschuldner vorgehen.

Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt, na- mentlich mit Hülfé jener cidlichen Versicherung, nach freiem Er- messen des Kommissars ohne ein ecigentliches kontradiktorisches Verfahren. Es giebt keinen contradictor; die Gläubiger kön- nen nur die Streichung einer zugelassenen Forderung (ex- punge the proof) wegen Unrichtigkeit derselben beantragen. Ein abgewiesener Gläubiger hat nur die Appellation und Oberappellation. Das ganze Verfahren ist mehr durch die Praxis, als durch das Gesch gebildet und bleibt in seinem Detail vielfach dem richterlichen Ermessen überlassen. Abson- derungsberechtigte Gläubiger nehmen am Konkurje nicht Theil. Vorrechte bestehen nur in ganz geringer Zahl. Die Krone (Fiskus) hat ein solches nur wegen eines einjährigen Steuer- rückstande8s; es folgen die friendly SOcieties Und SaVIng banks (Unterstüßung8vercine und Sparkassen), Lohnrückstände der Dienstboten und Handlungs8gehülfen aus den leßten 3 Mo- naten, von höchstens 30 Pfd. St., Handwerker und Arbeiter wegen ihres 40 Sh. nicht übersteigenden Werk- oder Arbeils- lobnes und Lehrlinge wegen der Entschädigung für gezahltes Lehrgeld. Frau und Kinder haben kein Borrecht.

Die bevorrechteten Gläubiger erhalten Befriedigung aus den vorhandenen Zahlmitteln, jobaid ihre Ansprüche feststehen. Auch Vertheilungen an die übrigen Konkursgläubiger fin- den ftatt, wenn die realisirte Masse einen hinlänglichen Baar- bestand gewährt und die Gläubiger bereits genügende Gelegen- heit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gehabt haben. Nach dem Geseß von 1861 bestimmt nicht mehr der Richter, sondern der Mcehrheitsbeschluß der Gläubiger den Zeitpunkt der Berthei- lungen. Für Gläubiger, welche zu entfernt wohnen, als daß fie im Laufe des gewöhnlichen Verkehrs ihre Anmeldung oder Beweisführung hätten beschaffen können, werden die nöthigen Mittel zurückgelegt. Auf andere claims,. die bei der Schluß- vertheilung nicht geprüft sind, wird keine Rücksicht genommen.

Ein Problem für die englische Gesehgebung ist der Zwang s§- vergleich gewesen. Erst im Jahre 1826 ist das Justitut nach \shottischem Vorbild aufgenommen. Das Gesey von 1549 unterschied: 1) den Stundung®8- und Nachlaßvertrag nach der Konkurseröffnung (composition after bankruptey), 2) die außer- gewöhnliche Auseinanderseßung (arrangement by deed) und 3) die Aus®einanderseßzung unter Aufsicht und Kontrolle des Gerichts. Jm Jahre 1861 ließ man die dritte Art wegfallen und veränderte die Bedingungen der beiden ersten Arten. Bei dem Akkord im Konkurse genügt danach eine Mehrheit von % der anwesenden Gläubiger nah Zahl und Betrag. Es ist iht mehr nothwendig , daß zwei Gläubigerversammlungen hintereinander den Verglei annehmen, sondern jede Gläubiger- versammlung, zu welcher 10 Tage vorher in der »London Ga- zette« eingeladen ist, kann den Vergleich annehmen. Stets aber kann das Gericht die immer erforderliche Bestätigung ver- sagen, wenn es den Vergleich nicht billig und vortheilhaft für Ulle findet. Sind aber diese Bedingungen erfüllt, so ist der Vergleich für alle Gläubiger bindend. Leßteres tritt auch beim

außergerichtlihen Akkord cin, sofern die Mehrzahl aller |

Gläubiger, welche mindestens 10 Pfd. zu fordern haben, sofern lhre Forderungen zusammen § der ganzen Schuldenmasse be-

tragen, den Vergleich annimmt. Bei dieser maßlosen Erleich- |

terung waren zablreiche Betrügereien unvermeidlich. Auch die

können neben dem trustee auch »INSPectors« (Verwaltungsrath)

Üben haben.

| | |

gewählt werden, welche eine allgemeine Aufsicht über ersteren zu | |

Akte von 1868 aber beseitigt nur einzelne Uebelstände, indem sie namentlich drei Zwecke verfolgt: die Fernhaltung erdichteter Forde, rungen durch Anordnung einer genauen, eidlich bekräftigten Liste aller Passiva, die Ausschließung der anderweit gesicherten Gläu: biger vom Mitstimmen, endlich Erleichterung der Untersuchung vorgekommener Malversationen. Die öffentliche Meinung nimmt auch dieses Gescy nur als eine Abschlagszahlung hin, Ein neues verwicteltes System des Zwangs8vergleichs pro, jektirt die Bill von 1867. Es giebt danach drei Arten des arrange- ment by deed, zwei nach der adjudication of bankruptcy, die dritte und hauptsächliche ohne folche.

Die englischen Konkursgeseße enthalten auß manche Straf- bestimmung. Eine Rcihe von Handlungen ist mit 3 Jahren Gefängniß bedroht. Außerdem darf das Gericht dem leicht. sinnigen Bankeruttirer eine Strase von 1 Jahr Gefängniß zuerkennen.

In dem nordamerika nischen Konkur8geseß is das Vorbild des englischen Rechts deutlich erkennbar. Die gericht- liche Bearbeitung der Konkurse erfolgt bei den Disirikt8gerichten oder den Kreisgerichten, an welche leßicre von der Entscheidun der Distrikt8gerichte appellirt werden kann. Die Konkur®eröf- nung geschieht auf Antrag oder von Amtswegen. Der si

für banfkerott Erklärende hat scine Aktiva und Passiva genau |

anzugeben. Vei der ersten Gläubigerversammlung werden ein oder mehrere Verwalter (assignees) gewählt, auf welche das Eigenthum der Masse übergeht. Alle Ansprüche, welche zum Konkurse angemeldet werden, sind cidüch zu bekräftigen. Ueber- dies kann fortwährend der Gemeinschuldner und dessen Ehefrau auf eigenen Autrag oder auf den des Verwalters eidlich gehört werden. Alle zweifelhaften Ansprüche sind der Untersuchung und Prüfung des Richters anheimgestellt, Die Ansprüche sind der Priorität nah wie folgt cingetheilt: 1) Gerichtskosten, 2) alle Forderungen der Vereinigten Staaten, Bundessteuern und -Taxen, nach Maßgabe der Gesetze derselben ; 3) Forderun- gen des Staats, in welchem der Konkurs schwebt, Steuern und Taxen unter den Gesegen desselben; 4) Salärs der Cc:mmis, Lohn an Arbeiter, Dienstboten aus den legten 6 Monaten, so- weit dieselben unter 50 Dol; betragen; 5) alle übrigen Forderungen pro rata, Drei Monate nach Qulafsung des Ban- ferottgesuchs oder auch son vorher hat das Gericht eine allgemeine Zusammenkunft der Gläubiger anzuordnen, bei welcher die Sachlage vom Verwalter vorgetragen wird und die Mehrheit der Gläubiger, sofern die Anwesenden wenigstens die Hälfte der Forderungen darstellen, andernfalls der Verwalter eine Vertheilung an die anwesenden oder wegen ihrer Abwesenheit entschuldigtfen Gläubiger anordnen könnte. Nach Ablauf von weiteren drei Monaten oder auch schon vorher wird eine neue Versammlung berufen, Und es erfolgt alsdann die Schlußver- theilung; event. sind noch weitere Bersammlungen zu berufen, bis der Fall erledigt ist. Nach 6 Monaten wird der sich ban- kerott Erklärende, als von jeder weiteren Verbindlichkeit ent- bunden, vom Gericht für chrenvoll entlassen erklärt, sofern die Prüfung seines Verhaltens dieses Zeugniß rechtfertigt. Mit Stimmenmehrheit, welche jedoch drei Viertheile alier Forderun- gen repräsentiren muß, kann jede Gläubigerversammlung eine außergerichtlihe Regulirung durch gewählte trastees beschließen, Das Gericht hat den Beschluß, welcher alle Gläubiger bindet, wenn derselbe für alle Theile vortheilhaft erscheint , zu bestäti- gen. Die gewählten trustees treten dann ganz an Stelle des oder der assìgnees. Auch nach einem solchen Verfahren kann der Schuldner für ehrenvoll entlassen erklärt werden. Das Geseß schließt mit Strafbestimmungen gegen betrüg- lie Bankerotteure (Gefängniß bis 3 Jahre mit oder ohne Zwangsarbeit) und pflichtvergessene Beamte.

So wenig- das englische und nordamerikanische Verfahren sih im Ganzen und Großen zur Uebertragung nach Deutsch- land eignet, so find ihm doch manche Vorzüge gewiß nicht ab- zusprechen. Vor Allem“ ist dies eine Elaftizität, zu welcher man in Deutschland nur zögernd den Weg betreten hal. Man würdigte in England und Nordamerika richtig die Wahr-

" heit, daß Niemand besser als die Gläubiger selbst zur Wahr-

nehmung ihrer Jnteressen - geeignet sind. Das Gerich! trill dagegen in die Stellung einer oberaufsehenden und rechl- sprechenden Behörde zurück, deren lehtere Thätigkeit sich gerade hier in einfachen Formen bewegt. Sehr zur Vereinfachung dient auch das gemäßigte System der Vorrechte, welches gleichzeitig dem Kredit und der Handelsmoral beachtenswerthe Dienjte leistet. Anderes freilich, so die mißbräuchliche Anwen dung des Eides, die Häufung von sogen. acts of bankruptey; das fast ganz inquisitorische Prüfungsverfahren, das fomplizirle Akkordsystem (in England), verdient entschiedene Mißbilligung,

|" Wie dem aber auch sei , jedenfalls ruht in dem Schoße de

: i 41 gt ad 10) Nach einem Amendement des Unterhauscs zu der neuen Bill | englischen und nordamerikanischen Konkursrechts, wie 11 Den)

Boden eines neu entdeckten Landes, eine Reihe fruchthart/ mindestens beachtens8werther Keime, eine Fülle von geset geber! hen Gedanken. ;

Das Abonnement beträgt f Thlr. sür das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer

Druckzeile 24 Sgr.

Königlich Preufischer

Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Lp an, für BKerlin die Expedition des Königl. Preußischén Staats - Anzeigers : Behren - Straße Nr. fla, Ecke der Wilhelmsfstraße.

Anzeiger.

Me 178.

Berlin, Montag den 2. August Abends

1869.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen Legations-Rath König, vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und dem Geheimen Regierungs- und Bau-Rath Schmid zu Marien- werder den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Wasserbau-Jnspektor Rose zu Frankfurt a. O. den Rothcn Adler-Orden vierter Klasse; dem Konsul Jsraël zu Stralsund, dem bi8herigen Konsul des Norddeutschen Bundes zu Barce- lona, Kaufmann Vollmar zu Cöln, und dem Senator Ahlmann zu Apenrade den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; den Schul - Rektoren Knauth zu Mühlhausen, Regie- rungsbezirk Erfurt, Häckel und Helbig zu Breslau, den Adler der vierten Klasse - des Königlichen HausLordens von Hohenzollern; den Schullehrern und Organisten Marschal k zu Güttland im Landkreise Danzig und Völkel zu Klein- Kniegniß im Kreise Nimptsch, dem Schullehrer Schul z zu Lubs®- dorf im Kreise Deutsch - Crone, dem emeritirten Schullehrer Kraus zu Kriftel im Landkreise Wiesbaden , den pen- sionirten Steuer - Aufsehern Gansen zu Berncastel und Müller zu Lingelbah im Kreise Ziegenhain, sowie dem Bauer-Auszügler und Kirchenvorstcher Nit sche zu Oppersdorf im Kreise Neisse das Allgemeine Ehrenzeichen und endlich dem Sergeanten Mercier im 8 Brandenburgischen Fnfanterie- Regiment Nr. 64 (Prinz Friedrih Karl von Preußen) und dem Boot8mannsmaat zweiter Klasse Frenz von Sr. Majestät Brigg »Mußsquito« die Rettungs-Medaille am Bande; und

Den Legations-Sekretären von Radowiß, Graf zu Lim- burg-Stirum, Graf Blücher von Wahlstatt, Fürst zu Lynar und Graf von Dönhoff den Charakter als Lega- tions-Rath zu verleihen; A :

Den Staatsanwaltsgehülfen Seyffarth in Zielenzig zum Staatsanwalt in Calbe a. S.; so wie

Den Regierungs - Assessor Düesberg zum Landrathe des Kreises Wiedenbrück zu- ernennen; und E

Dem Kreisgerichts-Sekretär Braun in Meseriß bei seiner Versezung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei - Rath

zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Dem Schiffsrheder H. W. Baake ist Namens des Nord- deutschen Bundes das Exequatur als Konsul des Freistaates

Uruguay für Memel ertheilt worden.

Das 51. Stück der Geseßz-Sammlung, welches heute aus-

gegeben wird, enthält unte E : Nr. 7467. Das Statut für die Genossenschaft zur Reguli- rung der kleinen Elster in den Kreisen Luckau und Liebenwerda. Vom 21. Juni 1869, unter i Nr. 7468. Das Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen zweiter Emission Über eine

Anleihe der Stadt Burg, Regiecungs8bezirks Magdeburg, zum-

Betrage von 80,000 Thalern. Vom 21. Juni 15869, unter

Nr. 7469. Den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juni 1869, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von Ellrich, im Kreise Nordhausen, Regierungsbezirk Erfurt, bis zur vormaligen Landesgrenze zum Anschlusse an die von der Gräflich Stol- bergshen Rentkammer in Wernigerode vom Jägerfleck bei Rothesüitte Amts Hohnstein, Provinz Hannover / Über SüÜlz- hain in der Richtung auf Ellrich zu erbauende Chaussee, unter

Nr. 7470. Das Statut für den Verband zur Regulirung des Ressener Mühlenfließes unterhalb Syckadel, Kreises Lübben. Vom 26. Juni 1869, unter

Nr. 7471. Den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Juli 1869, betreffend die Uebertragung der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852 dem Aktienverein für die Peterswaldau- Steinkunzendorfer Chaussee im Regierungsbezirke Bresiau ver- liehen:u Rechte auf die Dominien und Gemeinden Steinkunzen- dorf und Peterswaldau, und unter

Nr. 7472. Den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Juli 1869, betreffend die landesherrliche Genehmigung zur Anlage des von der Bergisch - Märkischen Eisenbahngesellshaft au8zuführenden, im preußischen Staatsgebiete belegenen Theiles einer Eisenbahn von Aachen über Gemmenich und Bleiberg nah Welkenrädt, der Grenzstation der belgischen Staatsbahn bei Herbesthal.

Berlin, den 2. August 1869,

Geseß-Sammlungs-Debits-Comtoir.

del, Gewerbe uud öffentliche rbeiten.

Dem bisherigen Berg- Inspektor von Gellhorn zu Erfurt ist unter Verleihung des Charakters als Bergmeister die Verwaltung des Bergteviers Neustadt-Eberswalde übertragen

worden.

Ministerium für Ha

Bekanntmachung.

Das Studienjahr auf der Königlichen Bau - Akademie zu Berlin beginnt am 4. Oktober a. c.

Die Meldungen zur Aufnahme in diese Anstalt {müssen unter Beifügung der Nachweise, welche über die Befähigung zur Aufnahme nach den §H§. 7 bis 9 der Vorschriften für die Königliche Bau - Akademie vom 3. September 1868 gefordert werden, bis spätestens zum 2. Oktober c. schriftlich bei dem unterzeichneten Direktor erfolgen.

Die Vorschriften sind in dem Bureau der Bau - Akademie käuflich zu haben. A

Berlin, den 1. Augusi 1869. i | Der Geheime Ober -Bau-Rath und Direktor der Königlichen

Bau -Akademie. Grund.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren erhabenen Stifter, König Friedri Wilhelm 111, am 3. August cr., Mittags 12 Ubr, in ihrem großen Hörsaale eine Gedächtnißfeier begehen. Die Eingeladenen werden hierdurch ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. Die

erren Studirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ihrer rkennungsfkarten. ;

Berlin, den 31. Juli 1869.

Der Rektor der Universität. Kummer.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant, Kommandant von Berlin und Chef der Landgendarmerie,

3835