1869 / 198 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

velche die Bedingungen, sowie den Kostenanschlag nicht eingesehen Le) E edehon haben, bleiben unberücksichtigt.

au, den 19. August 1869. reten Königliche Garnisonverwaltung.

m A s erloosung, Amortisation inszahlung u. \. w. n \ Son öffentlichen Mauioven:

12902 z Berliner Haudels-: Gesellschaft. Gemäß §. 52 des Statuts vom 2. Juli 1856 is auf die Jahres-

dividende pro 1869 eine Abschlagszahlung von Vier Thalern

Dividenden fie zahlbar waren, nicht erhoben sind,

Gunsten der Gesellschaft verfallen.

auf jeden Antheilsschein von 200 Thlrn, für das erste Semester cer.

festgeseßt und es kann dieselbe vom

gegen Einlieferung der nah | erns! i efertigten Verzeichni einem dem entsprehend gefertig 3 e I Gesellschaft, Fran-

1. September erx. ab

der Nummernfolge geordneten und mit e zu versehenden Divi-

Serie 2 Nv. 5 bei der Ka

t den enen 42, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr,

E chen wir hiermit wiederholt darauf aufmerksam, daß

Zugleich ma , P innen vier Jahren nach dem Tage, an welchem E ae ane F. 53 des Statuts zu

lin, den 23. August 1869. L S Sevlinerx Handels-Gesellschaft.

gera, E A

[2901] Die Aktionäre werden ersucht,

Preußische Boden - Kredit- Aktien- Bank.

auf die gezeichneten Aktien also 50 Thlr. pro A

Ftie bis zum 1. Oktober d. J-

5% 9 : fernere - o (hinter der Katholischen Kirche einzuzahlen.

in dem Bureau der Gesellscha Berlin, den 24, August 186

9, f i Preußische Boden - Kredit - Aktien -: Bank.

Jachmann. Spielhagen.

E n

gti Nachdem dur Kabinectsordre vom 26. Juli er. höchste Genehmigung erhalten, fordern wir unter Hinweis die Aktienzeichner hierntit auf,

zum

der Quittungsbogen einzuzahlen. E l ¿ Die D Zahlungsstellen He in Görliß

Görlißer Aktieu-S r pidirte Statut der Görlißer Aktien-Brauerei die Aller-

rm 18. Juni cer. x e A) des G rreuscafts-Statuts;, welches an den Zahlungsstellen zu haben ist

40 % ihres Zeichnungs8betrages

1. Oktober d. J. an den bezüglichen Zeichnungsstellen (wobei die baar hinterlegten 10 % Kautions®sge

lder in Abrechnung zu bringen sind) gegen Empfangnahme

ei der Kommunalständishen Bank,

bei Herrn Simon Polla ck), L D » Albert Alex. Kaß- Carl Schubert),

» » » » »

G. E. Heydemann in » »

Den Zeichnern steht es frei, an diesem Tage Volleinza

1. April f. 2 S ietec Einzahlungen, 5 % Zinsen p. A. zu kürzen. Görliß, am 14. August 1869.

Ludwig von Wolff. Liebstein. Carl Müller

Verschiedene Bekanntmachungen.

[2900] Bekanntmamwmun g. : i Oie Stelle des Kantors an der evangelischen Oberkirche hierselbst wird zum 1. Oktober er. vacant und soll möglichst bald wieder be- seßt werden. Das Einkommen derselben beträgt außer freier Wohnung ohngefähr 230 Thlr. jährlih. Auch wird beabsichtigt, dem Kantor den Gesang - Unterricht am hiesigen Gymnasium, wie bisher, gegen eine jährliche Remuneration von 80 Thlr. zu übertragen. Qualifi- zirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer. Zeugnisse binnen 4 Wochen bei uns melden. i Cottbus ¡ den 20. August 1869. Der Magistrat.

Erledigung der Physikat-Ste lle des Kreises Merse- burg. Die Physikat-Stelle des Kreises Merseburg ist dur Ver- seßung des bisherigen Jnhabers erledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sih unter Beifügung ihrer Zeugnisse und eines ausführlichen Lebens- laufs binnen sechs Wochen bei uns melden. Merseburg, den 11. August 1869, Königliche Regierung, Abtheilung des Jnnern.

[2899] Die auf den 15. September a. ec. anberaumte Generalversamm- lung der Herren Aktionäre der Neuen Transport-Versicherungs+Ge- sellschaft Fortuna zu Berlin in Liquidation is auf den 16. Sep- tember a. c. verlegt worden, was wir hiermit berichtigend anzeigen. Berlin, den 23. August 1869. : Neue Transport-Versicherungs-Gesellshaft Fortuna zu Berlin in Liquidation. ; S. Jaller. G. Dietrich. Louis Joachimsthal. Louis Perl. Ferd. Schemionek.

Wir laden hiermit die Herren Aktionäre der »Neuen Transport- Versicherungs-Gesellschaft Fortuna zu Berlin« zu einer im Cours- zimmer des hiesigen Börsengebäudes (Eingang Neue Friedrichsstraße) abzuhaltenden Generalversammlung auf Donnerstag, den 16. September à. c., Nachmittags 5 Uhr, mit dem Bemerken ergebenst ein, daß in derselben über die statt- gehabte Liquidation Bericht erstattet und der Liquidations8abschluß publizirt werden wird.

érlin, den 23. August 1869. | Neue Transport-Versicherungs-Gesellschaft Fortuna zu Berlin „in Liquidation. S. Zaller. G. Dietrich. Louis Joachimsthal. Louis Perl. Ferd. Shemionefk.

S 7 Ferner Eduard Schulße; fe Baußen und Löbau und

NRictor Blach stein in Dresden. D L ain zu leisten und nah dem Modus:

T0 zrlißer Aktien-Brauerei. Der Verwaltungsrath der e O W, QucfWorand!t.

30 % pr. 1. Januar und 30% Þ

Conrad Sciedt,

Bekanntmachung. Am 25. d. Mis. wird die zwischen Berlin und Neuenhagen belegene Haltestelle Caulsdorf für den Personenver- kehr eröffnet. Von diesem Tage ab halten die Züge VI. und X1II, von denen der erstere um 7 Uhr 15 Minuten Morgens in Berlin eintrifft, der leßtere um 5 Uhr 30 Minuten Abends Berlin vexläßt; auf der genannten Haltestelle und werden zu diesen Zügen C auf gewöhnliche und Retourbillets von Caulsdorf nah Berlin resp. Neuenhagen, so wie in umgekehrter Richtung, nach Maßgabe des Fahr- planes expedirt. Die Expedirung resp. Mitnahme von Reisegepädck findet unter denselben Bedingungen wie bei den übrigen Haltestellen statt. Desgleichen ist die Expedirung von Hunden nach und von Caulsdorf gestattet. Bromberg, den 20. August 1869.

Königliche Direktion derx Ostbahn.

Bekanntmachung. An Stelle der Tarife füx den Hamburg- Preußischen und für den Hamburg-Russishen Verbandgüterverkehr

1. Oftober 1867 E L E A ‘den für diese L d - vom 56. August 1868 werden für diese Verkehre vom ersten Sep tember dieses Jahres ab neue Tarife, mit Frachtermäßigungen vorbunden, zur Einfütrung gelangen. Der Hamburg-Preußische Güter- verkehr wird fortan die Stationen: Hamburg einerseits und die Ost- bahnstationen: Kreuz, Bromberg, Thorn, Danzig, Elbing und Königs- berg i. Pr, andrerseits umfassen, während die Verbandstationen im m En Verkehr gegen früher dieselben geblieben sind. ie neuen Tarife sind bei allen gedachten Stationen käuflich zu beziehen, Bromberg, den 17. August 1869.

rep. Cen, Königliche Direktion der Ostbahn.

Hannoversche Staatseisenbahn. Bekannt-

machung. Unier Bezugnahme auf unsere. Bekannt-

F, machungen vom 4. Mai 1867, 30. Oktober 1867 und

N 27. Mai 1868 bringen wir wiederholt in Erinnerung,

p daß Beschwerden Über das Verfahren der Gepäc- und e e Güter- Expeditionen, Fracht - Reklamationen, Entschä- digungs8ansprüche, Anträge auf Erlaß von Lager- resp. Standgeld 2c. R zunächst an den Ober-Güterverwalter Mer- tens hierselbst zu richten sind, gegen dessen Entscheidung der Re- kurs bei der unterzeihneten Bchörde event. einzulegen ist. Die dur Nichtbeachtung dieses vorschriftsmäßigen Jnstanzenweges erwachsenden

Verzögerungen und sonstigen Nachtheile werden die Betheiligten fch F

selbst beizumessen haben. Hannover, den 19. August 1869. Königliche Eisenbahn-Direktion.

Dás Aboniétiéút beitägt 4 Thlr, ‘für ‘dais’ biertelfahr. Júfertionbpreis ‘für dern ‘Kaum einer Drujeilé 4 Sgr.

Alle Fefe 1s des In- und für Berlin ‘bie reti des Preufjischen Stauts dition dés Kinigl Behren -: Straße Nr. La, Eke dex Withelmsftrgßie.

E 198.

Se. Majestät der König haben Allergnädigft gerubt: vén ing N Arzt 2c. Dr. Anton Swru f D Silles: L Dem zweiten Bade-Arzt, praktishen Arzt Dr. Wil

T “g in Reinerz , den Charakter als, Sanitäts - Rat __ Den Hauptbuchhalter und Kassen-Controleur bei d ig- lihen Porzellan-Manufaktur O Rel R el edri Maenicke den Charakter als Rehnüngs-Rath zu verleihen.

Auf Jhreù :Béticht vom 7. d. M. habe der von - sistorium in Kiel entworfenen tirlichen Seme de Oa ie ie evañngelish-[utherischen Gemeinden dér Provinz Schleswig - Holstein Meiné Genehmigung ertheilt. Jch beauftrage Sie, dieselbe dur das Könsfistorium in Ausführung zu bringen. Sobald hiernach eine recht- lich geordnete Vertretung der Gemeinden hergestellt sein wird, er- warte Ih weitere Vorschläge ‘wegen Berufung einer aus Abgeordneten der Geistlichen und. der. ‘Kirchenvorstände zusammengeseßten außer- ordentlichen Provinzial-Syñode, um unter Mitwirkun derselben die weitern Behufs Ausführung des Art. 15 der Verf ungs-Urkunde für ‘den'preußisthen“ Staat erforderlichen Maßnahmen für die Pro- Lb U M Belem ven 01 B Tr e E

äß und di ng vom 16. d. M. fîn . Sämmilung qu veröffentlichen. A r E IRRE Homburg v. d. Höhe, ‘den 16. August 1869. : Wilhelm.

von Mühler.

An den Minister der geistlichen Angelegenheiten.

Gemeinde-Ordnung für die evangelish-lutherishen Kirhengemein-

den in: der Provinz S{leswig-Holstein. Vom 16. August 1868 h

‘Wir-Wilhelm, von! Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

| verordnen hierdurch auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen

Angelegétiheiten, was folgt : I. Von dén Organen der Gemeinden im Allgemeinen. E GicSotie Tore ert Kirchengemeinden. der Provinz pit O ein häben das-Recht, durch ihre Organe ihre Angelegen- heiten innerhalb ‘der ‘geseßlichen Grenzen selbst zu verwalten. Ç.2./ Dié Organe, -durch welche die einzelne Gemeinde ihre Rechte ausübt, sind der Kirchenvorstand und die Gemeindevertretung. “In den Gemeinden von weniger als: 500 Seelen tritt an die Stelle der Geméitidévertretung die Gemeindeversammlung. (§. 55 ff.) » E ‘Der Kirchenvorstand bildet die engere, -die Gemeindevertre- tung die I ‘Repräsentation der Genicinde. 1) Der Kirchenvor- stand besteht: a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellver- treter im Pfarrámt. Sind in einer Parochie mebrere Geistliche an- gestellt / ‘#0 gehören diese sämmtlih dem Kirchenvorstande an. Hülfs- geistliche (Adjunkten, ständige Vikare) haben das Recht, an den Be- fathungen “des Kirchenvorstandes Theil zu nehmen, sind aber nur dani stimmbere{tigt, wenn! fie den Pastor vertreten. b) Aus einer nzahl vön Aeltéstén, welche von der Geméindevertretung gewählt erden. 9). Die Vemeindeveriretung besteht aus einer Anzahl von erufeneén Gemeindegliedern. Dieselben heißen Gemeindevertreter und werden durch Wahl der Gemeinde bestellt. d F. 4. “Die! Zahl ‘der Gemeindevertreter wird das erste -Mal von em Denvisttatorium festgestellt. Es dürfen jedoch der Gemeinde- arer, m: Gänzèn nicht weniger ‘als 12, und nicht mehr als/30 sein. ie etidgültig Aesgeltang der Zahl geschieht na erfolgter Einrichtung von Synoden dur die: betreffende Propsteisynode. d In ‘gleihér Weise wird ‘die Zahl der Aeltesten festgestellt, es dürfen eren nit weniger als 4, und niht mehr als 10/sein. i alo ‘der - Gemeindevertreter muß im Ganzen mindestens al’ aröß seiri/' wie ‘die Zahl der Aeltésten. . 5. ‘In ‘dert Fällen, ‘in 'welchen mehrere Gemeinden denselben 4 ben) GeistliGen R hält jede‘Gemeinde ihren besonderen rhenvorstand und ihre besondere Gemeindevertretung. Bei allen, den

„\cheidung fommt es auf das Verhältniß an, in we

Berlin, Mittwoch den 25. August Abends

Gemeinden gemeinschaftlichen Angelegenheiten treten die vers{i Kirhenvorsiände 1 bezw. Gemeindevertretungen oder Ausfü gen meinsamer Berathung und Beschlußfassung zusammen.

In Städten ,- in denen mehrere Kirchspiele sich befinden, treten N! wenn allgemeine fkirhlihe Angelegenheiten der ganzen

tadt in Frage stehen, die verschiedenen Kirchenvorstände , bezrv. Ge- meindevertretungen oder Aus\{chüsse zusammen.

F. 6. Die Aemter der Aeltesten und Gemeindevertreter sind als kirhliche Ehrenäinter unentgeltlich zu verwalten: Doch kann bei be- sonders zeitraubenden Mühwaltungen der firhlichen Vermögensver- ili D E mäßige Entschädigung von der Gemeindevertretung be-

II, Von den Gemeindevertretern.

F. 7. Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt , je nachdem die Ausdehnung des Kirchspiels und die Seelenzahl Tia er R rößer ist, entweder \o, daß das ganze Kirchspiel nur einen Wahlkreis ildet, oder so, daß mehrere Wahldistrikte gebildet werden.

Die Eintheilung des Kirchspiels in mehrere Wahldistrikte geschieht entweder nur zur Erleichterung des Wahlgeshäfts , \o- daß also das Resultat der Wahl sich erst durch eine Zusammenzählung der in allen einzelnen Distrikten abgegebenen Stimmen erdiebt, oder in der Weise, daß jede Abtheilung des Kirchspiels für sich eine gewisse [ von Gemeindevertretern wählt. Für die hierüber ju reine t- , , , . e z Abtheilungen des Kirchspiels zu ; einander stehen. gn arochien, welche aus einem städtischen und einem ländlihèn Theil bei en; er- folgt die Wahl regetmab so, daß jeder Theil. für seine Vertreter wählt. - Das Zahlenverhältniß der, in den angegebenen Fällen von den einzelnen Abtheilungen des Kirchspiels zu wählenden Gemeinde- vertreter wird unter Berücssichtigung der Seelenzahl und der font in Betracht kommenden Verhältnisse festgestellt. Die ur Arth ng der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Feststellungen oan in der im §. 4 normirten Weise.

. 8. Die Gemeinde wählt die Gemeindevertreter nah einfacher et Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet as Loos.

Wahlberechtigt sind, insofern nicht einer der im §. 9 aufgeführten Ausscchließungsgründe obwaltet , alle männlichen vatiábu e Bt glieder der Gemeinde, welche zu den Kirchen- oder Staatssteuern bei- tragen und weder unter einer, ihre Dispositionsbefugnisse beschränken- den Kuratel, noch im Hause und Brode Anderer stehen.

Diejenigen , welche in Folge ihrer amtlichen Stellung von der Beitragspflicht befreit sind, bleiben dessen ungeachtet wahlberechtigt.

F. 9. Ausgeschlossen von dem Wahlrecht sind (vergl. aud d 18, 20 und 22) 1) diejenigen, welche durch Verachtung dés Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentlihes, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben ; 2) alle; welche nicht im vollen Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte fich befinden; 3) die- jenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens die Verseßung in den Anklagestand, oder wegen cines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrehte nah sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen ist, bis zur Beendigung der gerichtlichen Untersuchung ; 4) die, Über deren Vermögen ein noch unbeendigter Konkurs {webt; 5) diejenigen, welche ‘in dem leßten Jahre vor der Wahl aus Armenmitteln unterstüßt worden find, oder: welchen in diesem Zeitraum Unvermögenshalber die Kirchen- oder Staatssteuer erlassen ist. : :

_§. 10. Wählbar sind die P ere gen Mitglieder der Ge- meinde, welche über 30 Jahre alt sind, insofern fie nicht durch Fern- MEARE vondem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abend- mahle die Bethätigung ihrer fkirhlichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben. :

Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung scin. Sind dergleichen Verwandte gleichzeitig s fo wird der ältere allein zugelassen, sofern dieser nicht etwa

ie Wahl ablehnt.

F. 11. Die Wahl der Gemeindevertreter wird durch den Kirchen- vorstand geleitet , welcher zu seiner Unterstüßung |bei der, Wahlhand- lung-auch andere, Mitglieder der- Gemeinde insonderheit aus der Zahl der Gemeindevertreter hinzuziehen kann. Die Kommission, welche die Wahlhandlung leitet , muß immer aus mindestens drei Personen be-«

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