1869 / 229 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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useßen. Nach vollendeter UniersuGung werden die Kursisten in ein esonderes Zimmer geführt, um daselbst unter Klgusur und ohne fremde Hülfe das Resultat ihrer Untersuchung in Form einer Kranken- eshichte in deutsher Sprache \riftlich zusammenzustellen. Es wird kp hierzu bis spät Abends Zeit, und während dessen die erforder- liche leiblihe Nahrung aus der Ockonomie des Hauses gegen billige Vergütung gewährt. : Le

Nach Vollendung der Arbeit haben sie dieselbe mit ihrer Unter- rift verschen, dem zur Beaufsichtigung der Kursisten bestellten Assi- stenzarzt der Anstalt zu übergeben, welcher diese am anderen Tage den resp. SLamingtoren zur Einsicht vorzulegen hat.

G. _LD. a den hierauf folgenden sieben Tagen hat der Kursist den ibm überwiesenen Kranken zweimal täglich zu besuchen und dabei die Beschreibung des Verlaufs der Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankheitsjournals im Verfolg seiner Krankheits- geschichte (§. 17) einzutragen. Zu diesem Zweck erhält er die Krank- beitsgeschichte bei der ersten Visite von dem Examinator zurück. Beides, Krankheitsgeshihte und Journal, behält der mit der eaufsihtigung der Kursisten zu beauftragende Assistenzarzt der klinishen Anstalt in Bewahrung.

F. 19. Den Morgenvisiten hat der betreffende Examinator mindestens dreimal in der Woche beizuwohnen. Bei der ersten dieser Visiten hat er die von dem Kursisten eingereichte Krankheitsgeschichte mit demselben fritisch durchzugehen und ihn Behufs Verbesserung er- hebliher Mängel in der Arbeit event. zur Anfertigung von beson- deren Nachträgen zu veranlassen. Während der andern beiden Visiten hat er den Examinanden auch über andere als die ihm zur speziellen Beobachtung überwiesenen Krantheitsfälle zu prüfen und sich von der Fähigkeit desselben in der Erkenntniß und richtigen A Zee chirurgischen Krankheitsformen , sowie von seiner Fertigkeit-in Aus- Fg kleinerer chirurgischer Operationen Ueberzeugung zu ver-

afen.

F. 20. Während der flinischen Prüfung wird die chirurgi#ckch- te chnische Prüfung zur Erforshung der operativen Fertigkeit des Kandidaten in einem besonderen Termine abgehalten.

Zu dem QJweck erhält der Examinand zwei dur das Loos zu bestimmende Aufgaben: 1) eine Aufgabe aus dem Bereiche der Afkiurgie, nach welcher der Kandidat ex tempore einen Vortrag über die darauf bezüglihen Operations8methoden und deren spezielle Würdigung zu halten, seine Kenntnisse in der Jnstrumentenlehre nach- zuweisen und die Operation selbst, soweit dies im konkreten Falle ausführbar ist, am Leichnam zu verrichten hat; 2) eine Auf- gabe aus der Lehre über Frakturen und Luxationen, welche eben- falls durch extemporirten Vortrag zu erörtern und demnächst dur das manuelle Verfahren am Phantom, so wie durch kunstgerechte Anlegung des Verbandes zu demonstriren if}.

Ueber diejenigen Operationen, welche in geeigneter Weise an der Leiche nicht auszuführen sind, hat der Kandidat dennoch seine Be- fanntschaft mit ihrer Geschichte, ihrem Werth und ihren Jndikationen nachzuweisen. Dem Examinator aber bleibt überlassen , statt einer derartigen Operation die Ausführung einer andern Operation an der Leiche zu verlangen. Außerdem erscheint es wünschenswerth, daß der Kandidat , welche Aufgabe ihm auch durch das Loos zugefallen sein mag, jedenfalls noch eine Gefäßunterbindung und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen veranlaßt wird.

Auch für den JZweck der chirurgis{hen Prüfungen bestimmt die

Kommission alljährlich 40—50 Aufgaben akiurgischer Art und 15 bis |

20 Aufgaben über Frakturen und Luxationen.

F. 21. Als Vervollständigung der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auch noch eine klinisch «technisch - ophthalmiatrishe Prüfung abzulegen und zwar, wenn sich in der Examinations-Kommission außer den Examinatoren für Chirurgie ein Mitglied befindet, welches fich besonders der Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor diesem. Jn derjel- ben is ihm ein Fall einer Augenkrankheit zur Untersuchung und Be- obachtung innerhalb dreier Tage und zur Anfertigung der darauf be- züglichen Krankheits8geschichte zu Übergeben.

§. 22. Das Urtheil über den Ausfall der chirurgischen Prüfung wird aus den Censuren des klinishen und des tech- nischen Theiles dieses Prüfungsabschnittes festgestellt. Da aber beide Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Examinand, welcher in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht genügt hat, als in der dirurgiien Prüfung überhaupt nicht bestan- den erachtet, und für denselben die Wiederholung des ganzen Prü- fungs8abschnittes nah einer dem Schlußvotum entsprechenden Frist be- antragt werden.

__ Die Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kursisten sind un- mittelbar nah ihrer Entlassung aus der Prüfung dem Vorsißenden einzureichen.

. 23. (1IL, Die medizinishe Prüfung.) Die medizinische Prüfung is im Wesentlichen cine klinische Prüfung und wird von Tei der für dieses Fah ernannten Examinations-Kommissarien ahb- gehalten.

___ Bei der Prüfung selbst wird nah Analogie der Bestimmungen in den Î . 17, 18 und 19 verfahren.

_§, 24. Ein ganz besonderes Augenmerk müssen die Prüfungs- Kommissarien auf die Kenntnisse des Kandidaten in der Dosenlehre der Medikamente und im Formuliren von Rezepten richten, und den- selben u hierin bei jeder der drei gemeinschaftlichen Wochenvisiten prüfen. Qu demselben Zweck aber haben sich nech beide Examinatoren an einem bestimmten Tage der Woche zu E Sen und jedem Kandidaten auf einem besonderen Bogen, der am Schluß der Prüfung dem Krankheitsjournal beizufügen ist, à) einige besondere Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Formen von Arzneimitteln (Mixturen, Dekokten, Pillen, R U. \. w.) zu stellen, welche er sogleich und in Gegenwart beider Kommissarien schriftlich zu lösen hat und

b) nrhrete Arzneisubstanzen aufzuzeichneny, zu welchen der Kandidat die Minimal- und Maxical-Dofcubestimmung schreiben muß.

Diejenigen Kandidaten, welche in diesem Prüfungs®gegenstand unkundig befunden worden sind, können, selbst wenn sie genügende wissen- \chaftlihe Kenntnisse nachgewiesen haben, als in der medizinischen Prüfung bestanden nicht erachtet werden.

F. 25. Hinsichtlich des unter der Krankheitsgeschichte zu vermerken, den Urtheils über den Ausfall der medizinisch-klinischen r eines eden Kandidaten vereinigen sich beide Kommissarien am Schluß der

rüfung wie ad §. 22. L :

F. 26. Die Prüfungs8verhandlungen sämmtlicher Kandidaten wer. den dem Direktor der Examinations-Kommission pugeees

g. 27. (IV. Die geburtshülflihe und gynä otogisMe Prüfung.) Die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung wird zu Berlin in der Gebäranstalt der Charite und in der neburtshülflichen Universitäts» Klinik, bei den akademischen Examinations-Kommissionen in den Gebär- Anstalten der betreffenden Universitäten von zweien hierzu exnannten Examinatoren vorgenommen.

F. 28. Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem Examinator eine Gebärende zugetheilt. Dieselbe hat er in Gegenwart des Examinators, oder, im Behinderungsfalle, des ersten Assistenten oder der Ober-Hebamme der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode

und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshülfliche |

Verfahren zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforder- lien Hülfsleistungen sind von dem Kandidaten selbst auszuführen, Die Vornahme geburtshülflicher Operationen bei normwidrigen Ge- burten bleibt dem Direktor der Gebäranstalt überlassen ; der Kandidat wird hierbei nur zu etwaniger Assistenz herangezogen.

§. 29, Nach absolvirter Entbindung wird Über die dabei gemach. F

ten Beobachtungen (§. 28) eine Geburtsgeschichte in deutscher Sprache von dem Kandidaten zu Hause ausgearbeitet und die Versicherung

an Eides\tatt hinzugefügt, daß er die vorstehende Arbeit selbst und |

ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern Tages dem Examinator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Tagen des Wochenbettes in Bezichung auf Pflege der Wöchnerin und des Kindes event. in Beziehung auf etwanige Krankheiten beider fortgeführt.

F. 30. Außerdem is jeder Kandidat während dieser sieben Tage von dem Examinator, der ihm die Gebärende e E hat, hinsicht- lih seiner Fertigkeit in der geburtshülflichen Untersuchung an etwa vorhandenen s{chwangeren, kreißenden, kürzlich entbundenen oder auch nicht \{wangeren Personen zu prüfen. Jn gleicher Weise sollen son- stige pathologische Vorkommnisse in den Wochenzimmern der Gebär- Anstalt benußt werden, um die gynäkologischen Kenntnisse des Kan- didaten im Allgemeinen zu ermitteln.

F. 31. Während oder nach dieser klinishen Prüfung is der Kan- didat von beiden Examinatoren einer technischen Prüfung am Phantom zu unterwerfen.

Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindes- lagen und Ausführung der Entbindung durch die Wendung, ferner in der Applikation der Zange sowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf.

F. 32. Diejenigen Kandidaten , welche auch nur in einem Theile der geburts8hülflihen Prüfung ungenügend befunden worden sind, dürfen als bestanden nicht erachtet werden und haben den ganzen Prüfung8abschnitt auf Antrag des Vorsißenden zu wiederholen.

, 33, (V. Die mündliche Er anda Die mündliche Schlußprüfung wird unter dem Vorsiß des Vorsißenden der Exami- nations-Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der für die vorhergangenen Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auszu- wählenden Examinatoren und durch einen besonderen Kommissarius für die Staats-Arzneikunde oder Hygiene öffentlih abgehalten.

F. 34. Zu dieser Prüfung dürfen nur diejenigen Kandidaten zu- gelassen werden, welche in sämmtlichen früheren Prüfungs8abschnitten mindestens mit dem Prädikat »gut« bestanden sind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin.

F. 35. Jn der mündlichen Schlußprüfung soll der Kandidat von dem Standpunkt seiner allgemeinen medizinischen Ausbildung öffent- liches Zeugniß ablegen. :

__ Die Prüfung erstreckt sich daher vorzugsweise auf solche Gegen- stände der Pa einen und speziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der Pharmakologie und der Staats-Arznei- kunde oder Hygiene, welche bei einem Arzt, dem die Approbation zur Praxis in allen Fächern der Medizin ertheilt werden soll, als ge- läufig nothwendig vorausgescßt werden müssen. y

__§. 36. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll unter Decsigung der Censur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von dem Vorsißenden und den Examinatoren vollzogen.

Unter dem Protokoll is die Gesammtcensur für die Shlußprüfun zu vermerken. Lautet ein Votum auf »schlecht«, oder zwei Vota qu »mittelmäßig« , so is der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität der Stimmen und bei Stim- mengleihheit das Urtheil des Vorsißenden.

. 37. Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur über den Ausfall der gesammten Prüfung d: MEngabe der Censuren für die fünf einzelnen Prüfung8abschnitte

estimmt.

§. 38, Demnächst hat der Vorsißende die Ege Prüfungs- verhandlungen, einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kan- didaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Central -Staatsbehörde mittels Berichts vorzulegen.

_ §. 39. (Allgemeine Bestimmungen.) Bei Ertheilung der Censuren in sämmtlichen Prüfungs8abschnitten haben die Examinatoren sich nur

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ver Prädikate »vorzüglich gute, »schr gute, «gut, »mittelmäßige und | über die Jndifationen zur Anwendung der verschiedenen Zahnopera-

y\chlecht« zu bedienen. tionen mündlich zu prüfen. g der Qulafsung zu Die erste Censur »vorzüglih gut« darf als Schlußcensur nur | F. 5. Hinsichtlich der Meldung zur Pr fung, t ulofsung B

dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungs- | den einzelnen Prúüfungsabschnitten oder zu E erho Es es pes

abschnitten mindestens »sehr gut«, die zweite Censur »sehr gut« der Prüfungs8protofolle, der eststellung der Seiten iges für

nur dann, wenn der Kandidat mindestens in drei Abschnitten »sehr | öffentlihung der Namen der Approbirten finden die

gut« bestanden ist. " die Prüfung der Aerzte analoge Amvendung. ifi 0D céaniimci

, 40. Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder ein- | F. 6. Approbirte Aerzte , welche die Appro n rie d zelner Theile der léßteren darf ein Kandidat , welcher dieselben niht | zu erlangen wünschen ; sind der im §. 3 E, E ae rfungs- bestanden hat, nur t Bestimmung der zuständigen Central-Staats- Veit e E den ersten , dritten und vi

örde zugelassen werden. abschnitt zu absolviren. : : behörde uge »\{hlecht« hat eine Zurücfstellung auf mindestens 6, Y: 7. Die Gebühren betragen 5 Thlr. für e fr env ey die Cénsur »mittelmäßig« eine-Zurückstellung auf mindestens 3 Monate 1ÏT. Vorschriften über die Prüfung éx time N zur Folge. Ueber die Wiederholungsfrist hat si der Vorsißende F. 1. Die Approbation darf nur denjenigen M Daitang U in seinem Bericht gutachtlich zu äußern. Lai Eg werden, welche die nachstehend beschriebene thierärztliche g Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, L E wird zur R Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen. bei einer totbbeubschen Thue- F. 41. Die einzelnen Prüfungsabschniite sind von den Kandidaten eisbais. ohne Unterbrechung zurücfzulegen. : 4 T Der Zeitraum zwischen einem Prüfungsabschnitt und dem nächst- folgenden darf, falls nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfer- tigen, a cht Tage nicht Übersteigen. Kandidaten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungstermin nicht inne halten, dürfen zur Fortseßung der Prüfung erst in dem nächsifolgenden Prüfungsjahre zugelassen werden. U ;

. 42, Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungs- abschnitten die Censur »shlecht« oder »mittelmäßig« ertheilt worden ist haben die Wahl, ob sie sich den noch nit absolvirien Prüfungs abschnitten sogleih oder erst nah der ihnen gestatteten Wiederholung nicht bestandener Abschnitte unterziehen wollen.

43. Die Gebühren für die Prüfung als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer sind auf 68 Thlr. festgeseßt.

Davon ist zu rechnen | auf die anatomisch-physiologische und patho- lo isbranatoue swe Prüfung. .…...-....- auf die chirurgische und ophthalmiatrische rüfung i : S » auf die medizinishe Prüfung .......-...-- n P au ehe geburtshülflihe und gynäfologische Prüfun : auf die Prüfung in der Staatsarzneikunde oder Hygiene E F auf sachliche Ausgaben und Verwaltungs- ï sten L C 10 E

Der zuständigen S eo E die i rch geeignete Thierärzte zu 2 (4 A E wte hi Vutassung zur Prüfung ist bedingt durch die Reife für Sekunda eincs norddeutsher. Gymnasiums oder einer orbdenthen Realschule und durch den Nachweis, daß während eines niaderan dreijährigen Besuchs norddeutscher Thierarzneischulen sämmtliche VDis- ziplinen des thierärztlichen Studiums absolvirt worden sind. ¿ F. 4. Die Kandidaten haben sih unter Sens des Abgang - cugnisses von der Thierarzneishule der Nachweije Uver die pern Vorkesungen und eines Lebenslaufes, in der Zeit vom j. Apt spätestens 1. Juli jeden Jahres bei der zuständigen Behörde zu melden, welche über ihre Zulassung zur Prüfung entscheidet. ¿ di F. 5. Die Prüfung zerfällt in drei selbständige Prüfung L - schnitte, nämlich die klinische/ die tehnisch-operative und die Schluß-

E ini i didaten zwei 6. In der fklinischen Prüfung sind jedem Kandida 3 tranfe Thie zur Untersuchung, Feststellung der Diagnose pes pat handlung auf mindestens drei Tage zu überweisen. Ueber jeden de beiden Fälle hat der Kandidat; nach Untersuchung und Feststellung aa Krankheit, eine Kranfkheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form E er Rlausur auszuarbeiten, und ein ordnungsmäßiges Krankenjourna u führen. Die mündliche Prüfung über beide Fâlle findet exst nah der

iftli beitung siatt. ; : ri ie en a hat der Kandidat selbst anzufertigen.

0 Durch den Lehrer der Pharmazie ist der Kandidat besonders in der Bei Wiederholung des anatomisch-physiologischén und pathologisch-

15 Thlr. 10 Sgr.

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Waarenkunde, sowie in der pharmazeutischen Chemie und Technik zu

nasabschnittes oder eines Theiles desselben ist jedes- | prüfen. i L / , E Ta Ee \ Obliche Gebührenantheil mit zu entrichten, Die Kommission besteht me E Si i it Silatérnie, wogegen derselbe bei Wiederholung eines -anderen Prüfungsabfchnittes Ç. 7. Der zweite Prüfungsa n E oatciaio: a7 Lags nicht wieder in Anrechnung fommt. Akiurgie und Hufbeschlag und umfaßt 1) in arats, c) Erläuterung F. 44. Kandidaten , welche während der Prüfung zurütreten, | der Theile (Situs), b) Anfertigung Oer Uo Nachweis erlangter erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungsabschnitte U E ine e Pp ai oos) B in der Akiurgie: drei ver- i ch4 utolnña einzelner Prüfungsabschnitte sind die für die- | iedene Operationen, nah der ir: herge rat L) Be j

selben reglementsmäßig festgeseßten Gebühren von Neuem zu zahlen. 3) im Husfbeschlag: a) praftische Ausfu g gts T e a Bt M N Flag Tra e anmission besteht auch hier aus drei Examinato-

weitere Gebühren nicht zu entrichten. : : ; E terabtheilun des Prüfungsjahres sind die Namen | ren für jede Untera g. _ / terátatticden der Ä peovitten' O aer Vai Le iralbeyörde dein Bundesrath ¿N 8. g Gegenstand der Spr fu on früheren Prüfung ‘a 1 Il Dorst iften ü bér di Prüfung der Zahnärzte. Abschnitten spezieller Gegenstand der Bs Bee etaifsión éi g. 1, Die Approbation darf Thei A at d e Vbüfeie: in vier B Adern en abeteaitet, Mehr als vier Kandidaten : i beschriebene zahnarzilt i j l i 5 ird ihren Abschnitten Maud haben Eine Ausnahme findet nur | dürfen zu Ben ae E ae Debit darf nur derjenige ius v i E O I ist vor den für die Prüfungen | Kandidat zugelassen R, welcher den vorhergehenden Prüfungs- der Aerzte bestehenden Kommissionen abzulegen, denen für die zahn- | Abschnitt ena ha “n find je na dem Ausfall: »vorzüglich gute, ärztlichen Prüfungen ein praktischer Sahnarsi pee 1) durch die „ehr ub, »quie, mittelmäßig »scblechte. Die drei ersten extlären Reife : für A E eas Matin Gymna iums oder einer | den Kandidaten für bestanden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der norddeutschen Realschule erster Ordnung. Dieselbe ist nachzuweisen, Vorsißende. | ird aus den Censuren der drei Prüfungs- {weder dur das Schulzeugniß oder dur das Du e Enstalten, Die Suhl t Sthlußcensur »vorzüglich gut« darf nur er- deren Prüfungskommission at H Dex gena Ma@eis pr gee ugt n Wr Fanididat sih in allen einzelnen Gegenständen iäbri i atêftudium, o : ¿e s

praftsser Uebung (n den teren zadntgthen Arbeiten der Yr jp *roiotollarisen Berhandlungen über jeden Kandi d, s Ma Reine er Kandibat einen ‘ihm Ven fur en baten Ps der zuständigen Sena E Berholung der niWt bestan: fheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahn- | probation U i : feisches, des harten Gaumens u. : 1d dem. | denen Prüfung i über den ersten Abschnitt sind die vom Kandi- nächst ohne Beihülfe unter i daten ausgearbeiteten Krankheitsgeschichten in Urschrift , und der Be, Natur, Aetiologie und Behandlung “richt über die bei Gelegenheit der fklinischen Prüfung abgehaltene praf-

m zweiten Abschnitte hat der Kandidat un i d ae : rüfung beizulegen. fts cines Mitgliedes der Prüfungskommisfion zehn aus mindestens vierzig “kisch-pharmazen le Bl über den zweiten Abschnitt sind die in den

: iete der Anato- n dem 1 i dureh Das Een L Ne "Pat ls fié is d bie, Heilimittellehre nzen Unterabtheilungen gestellten oder durch das Loos gezogenen /

i i (l Über den : o ; ; i rurgischen und | Aufgaben namhaft zu machen, desgleichen in dem Protoko dentistischen Pathologie O Srerapie t lid und obe Boinpüng dritten Abschnitt die von jedem Examinator herangezogenen Prüfungs-

ände anzugeben. h : y Don M E ah L Va Kandidat seine praktischén Keint- gege 12. Die ‘beiden ersten Pra Schlu find im Laufe des m

| | L :

Ä i S daß die Schlußprüfungen mit dem

j i ähne und ganzer Jahnreihen, Sommersérnesters abzuhalten - 0

nisse E M R N E Ri Theil 8 Srhintznelkunde und in der | Schluß des Unterrichtsjahres t phie E pg g czeit Eis C u L verschiedenen Zahninstrumente an einer Leiche oder | g, 13. Die Prüfungs8gebühren we

| tralbehörde bestimmt. S an einem sfelettirten Kopfe nachzuweisen. voi WDéntiiid drei | &. 14, Nach dem Schluß jedes Prüfungsjahres sind die Namen Tm vierten Abschnitt ist derselbe P atbologie A ab

*inatoren über die Anatomie, Physiologie, der Ápprobirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrathe am

s | j des Qahn- | des Norddeutschèn Bundes anzuzeigen. / Didtetit E O Dreituna (4 E e anbnar s Ç. 15. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung /

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