1910 / 15 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Jan 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Sodann führt die Denkschrift aus:

Die Grundlage der marokkanischen Bergwerksfragen bildet die Algeciras-Akte, und zwar der Artikel 112 diejes Vertrags, der mit deutscher Zustimmung zustande gekommen ist und folgendermaßen lautet:

Ein \cherifisher Ferman soll die Bedingungen der Konzession und Ausbeutung von Minen, Gruben und Steinbrüchen festsegen. Bei Ausarbeitung dieses Fermans wird sich die Scherifishe Negie- rung nach den den Gegenstand regelnden fremden Geseyggebungen richten.

Als die deuts%e Regierung die Instruktion wegen Schaffung fester Grundsätze für die Verleihung von Bergrechten in ihr Programm für die Konferenz aufnahm, war sie von dem Gedanken geleitet, vom Augenblick des Inkrafttretens der Konferenzbeschlüsse an, zu verhindern, daß der frühere ungeregelte Zustand fortdauere, bei dem der Sultan nah freiem Ermessen und nach beliebig von Fall zu Fall wechselnden Bedingungen Konzessionen erteilen fonnte. Gerade hierin hatte die deutsche Regierung angesichts des drobendenUebergewichts Frankreichs am Sultans- hof eine \chwere Gefahr für deutsche Bewerber um Bergwerke in Marokko erblickt. Hätten Deutschland und die anderen Vertragsmächte die entgegengeseßte Absicht gehabt, so wäre geradezu ein Anreiz ge eben worden, daß nun bis zum Erlasse des in Artikel 112 vorge]ehenen scherifishen Fermans, d. h. Bergge!|eße®, noch energisch versucht würde, möglichst viele und wertvolle Konzessionen ohne Berücksichtigung des Prinzips der gleichen Chancen zustande zu bringen, ehe dur das Geseß eine gleihmäßige Grundlage hergestellt würde. Die Grund- sätze, von denen die deutsche Politik vor und während der Konferenz von Algeciras beberrs{cht war, mußten selbstverständlih au für die Haltung der Regierung gegenüber den Bewerbungen deutscher Unter- nebmer um Bergrechte in Marokko maßgebend sein. Sie konnte also nicht Rechte vertreten, die in der Zwischenzeit, vor Erlaß des Berg- geseBes, erworben sein sollten; sie fonnte sih auch nicht für Ansprüche einseßen, die auf ein Monopol für die Aus- beutung von Bodenshäßen aller Art hinausliefen. Wobl aber mußte sie es als ihre Pflicht betrachten, vorbereitende Schritte für eine künftige Beteiligung deutschen Unternehmungsgeistes und deutschen Kapitals am maroffanishen Bergbau nah Krästen zu unterstüßen. Nach diesen Richtlinien war die Tätigkeit des Auswärtigen Amts zu- gunsten der Unternehmungen der Gebrüder Mannesmann von Anfang an und folgerihtig bis zur jüngsten Zeit bestimmt. 4

Durch eine Eingabe vom 4. ZFuni 1906 teilten die Herren Mannesmann dem Kaiserlichen Gesandten Dr. Rosen in Tanger mit, daß sie in einer Audienz beim Sultan Abdul Asis in Fes die Ver- leibung ausscließlicher Minenrechte im östlichen Rif beantragt hätten und daß der Sultan ihnen eine wohlwollende SrGaia ihres Gesuches in Aussicht gestellt habe. Daran anschließend beantragten se, der Gesandte solle offiziell ihre Bergwerksmutungen beim Sultan anmelden und ihnen die Erlaubnis zu dem erforder- lien Grunderwerb erwirken. Dr. Rosen erhielt auf „AAittge vom damaligen Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Tschirschty die Weisung, er solle die Herren Mannesmann zunächst allein vor- geben lassen, allenfalls fönne er ihre Absicht, si alsbald nah Erlaß eines Minengeseßes um Konzessionen zu bewerben, {hon jeßt zur Kenntnis des Machsen bringen, vielleiht werde es sich dann später ermöglichen lassen, falls entiprechende Bestimmungen in das Berggeseßtz aufgenommen würden, eine gewisse Priorität für die Herren Mannes- mann in Anspruch zu nehmen. Fm weiteren Verlaufe der Angelegenheit ist diesen von der Gesandtschaft kein Zweifel darüber gelassen worden, daß etwaige Prioritätsansprüche aus der Tatsache der ersten Anmeldung nur dann bergeleitet werden könnten, wenn das auf Grund des Artikel 112 zu erlassende Berggeseß dies ausdrücklich festseßge. Dr. Rosen wies daher das Kaiserliche Konsulat in Fes an, den dortigen Vertreter der Herren Mannesmann aufzufordern, glei nach Erlaß des Reglements eine neue Anmeldung bei der Marokkanischen Regierung zu machen gegen Rückgabe der ersten mit dem Präsentationsvermerke versehenen Uiste. Die Gebrüder Mannesmann beabsichtigten, wie der Gesandte meldet, diesem Rate zu folgen, woraus hervorgehen würde, daß sie wenigstens damals auch ibrerieits der Ansicht waren, daß zunächst ein- mal das Berggeseß zustande kommen müsse, um eine Grundlage für zu erwerbende Nechte zu schaffen.

Auch bei der Anwesenheit des Dr. Rosen in Fes im Herbst 1906 ift über die Angelegenheit zwishen ihm und der marokkanischen Regierung verhandelt worden. Auf eine Meldung des Gesandten an das Auswärtige Amt, wonach die von Herrn Mannesmann eingereihte Liste Gold-, Silber-, besonders aber Eisenminen im Rif und in allen zugänglichen Teilen Marokkos enthalte, erhielt er die Weisung, die Regierung wolle au an dem Geiste der Algeciras-Afte festhalten: die Absichten der Herren Mannesmann seien daher be- denkli, es heine, als ob sih eine Art Monopol vorbereite, das auch anderen deutschen Bergbauinteressenten den Weg versperren

fönnte: die Unterstüßung müsje darauf beschränkt bleiben, die Grund- lage für einen später vielleit geltend zu machenden Prioritäts- an}pruch schaffen zu helfen. Der Gesandte meldete hierauf, die Marokkanishe Regierung habe offiziel nur den Empfang iner vor Eintreffen des Gesandten in Fes eingereichten l der Herren Mannesmann bestätigt mit dem Bemerken, der Matsen Akt nehme vom Datum der Anmeldung und n der Tatsache, daß die L Fenden Mutungen angemeldet hatten. Bei einem Empfang der Herren Manne8mann d1 n Staatssekretär von Schoen zu Beginn s Jahres 1908 ist bmals festgestellt worden, daß es iehr eifelhaft sei, ob und in welcher Meise vor Erlaß des Berggeseizes Rechte erworben werden ftönnten, und daß daber die Herren Vannes- mann im damaligen Stadium nur bedingte Unterstüßung ihrer Ab- ichten zu erwarten hätten.

Wenn nun einerseits das Auswärtige Amt den Herren Mannes- mann von Anfang an keinen Zweifel darüber gelassen hat, daß sie vor

enes nur vorbereitende Schritte unterstüßen könne,

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LLHA H L fo haben andererseits auch die amtlihen Afte des Sultans und feiner Regierung in dieser Sade nur einen bedingten und eng umgrenzten Gbarafter gehabt. Sie haben nd im wesentlichen auf die amtliche Konstatierung der Tatsache beschränkt, daß die Herren Mannesmann als erste zu einer bestimmten Zeit bestimmte Listen über angestellte Berwerkêmutungen eingereicht baben. Einer Meldung des Kaiser- liden Gesandten in Tanger vom 3- Mai 1907 zufolge bestritt der eine der Herren Mannesmann es damals auch auf das bestimmteste, ein Recht zur Vornahme von Scürfungen erhalten zu haben. Es muß daber nah dem dem Auswärtigen Amt vorliegenden amtlichen Material als mit den Tatsachen durchaus im Widerspruch stehend werden, wenn die Herren Manneêëmann in späteren Ein- 3 Auswärtige Amt und in ihren Neröffentlihungen von

n mit Unterstützung der Negierung erlangten Rechten, ¡ell zugesprochenen Eisenerzkfonzessionen, von einer im erfolaten und dem deutschen Gesandten in feierlicher »ffiziell verkündeten Nerleibung von Minenkonzessionen

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L 4 s zrechen. Unrichtig ist auch die offanishe Regierung habe noch einmal neëmannschen Verleibungsanträge dur ein offizielles Schreiben e deuts@e Gesandtschaft in Tanger bestätigt. Das im Anschluß Besuch des Gesandten in Fes ergangene Schreiben besagt nur, Sultan von der durch die Herren Mannesmann eingereichten groerki und daß er von der Priorität der Anmeldung t gen Es wird also eine Tatsache festgestellt. Die und in welchem Umfang aus diefer Tatsache einmal eiten sein würden, so wie es

5fentlid verbreitete Behauptung, die Das

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lies auch der Sultan, ebenf u Regierung getan hat, vorsihtigerweise ofen, da ja das ageseß noch nicht ergangen war. ah nun die Herren Manneêsmann sich bei der Beroeisfüh- nung für ihre vermeintlihen Nechte auch auf die ihnen vom Sultan Abdul Asis angeblih verliehenen „Konzessionen“ berufen, baben die von ibnen als Gutachter zu Hilfe gezogenen Nechtsgelehrten wobl die Schwäche dieser Position erkannt. Die spanishen Gut-

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Herren Mannesmann als erste die be-*

dung im Zusammenhange mit dem später erlassenen angeblichen Berggeseße vom 7. Oktober 1908 gewisse Folgerungen ziehen zu können, behauptet aber ebenfalls niht die Erwerbung von Bergrechten unter Abdul Asis. Daraus, daß alle Gutachten über solche Rechte \chweigen, und daß sie sich durhweg auf das na Artikel 112 angebli erlassene Berg- geles berufen, treten sie vielmehr indirekt der Auffassung der deutschen Regierung bei, die au Abdul Asis selbst teilte, daß solche Rechte niht erworben werden konnten, bevor ein Berggeseß zustande ge- fommen war.

Die Berufung der Herren Mannesmann auf ein angeblich bereits erlassenes Berggeseß macht es nôtig, l die Entstehungsgeschichte der verschiedenen Berggeseßentwürfe einzugehen, zu denen der Artikel 112 Anlaß gegeben hat.

Die Deutsche Regierung hielt es bald nach Inkrafttreten der Algeciras-Akte für angezeigt, dem Sultan ihre Unter1tüßung bei Aus- arbeitung des Berggeseßes zu leihen, damit dasselbe eine praktische, au die deutshen Interessen wahrende und die Bedingungen des Artikels 112 wegen der Anlehnung an fremde Geseße erfüllende Form erhielte. Die Deutsche Regierung glaubte auf diese Weise ins- besondere verhindern zu können, daß in das Berggeseß gewisse Bestimmungen Eingang fänden, die den deutschen Interessen abträglih erschienen, wie 3. B. die freie Wahl der MNegierung unter verschiedenen Bewerbern um dasselbe Bergrecht. Jn mehr- monatigen Beratungen zwischen der Gesandtschaft und maroffkanischen Beamten, wobei auch die Herren Mannesmann mitwirkten, kam ein Entwurf zustande, der sih auf deutsche und andere Geseßgebungen, vor allem aber auf das den meisten europäischen Geseßgebungen gemeinsame Prioritätsprinzip stüßte. Zu einer Mitteilung des Ent- wurfs an andere Regierungen kam es nicht.

Abdul Asis geriet damals immer mehr in französishe Abhängig- feit, besonders als er an die Küste nah Rabat ging. Der deutsche Entwurf verschwand daher von der Bildfläche, die von Deutschland in bester Absicht und im allgemetnen wie im speziell deutschen Interesse bei dessen Ausarbeitung dem Sultan geleistete Hilfe blieb wirkungslos. Die Franzosen, die wohl durch den Sultan von dem deutschen Entwurfe Kenntnis erhalten hatten, gingen nun daran, dem Sultan ihrerseits ein Berggeseß vorzuschlagen, von dem allgemein angenommen wurde ob mit Recht mag dahingestellt bleiben —, daß es die schon mehrfach erwähnte Bestimmung der freien Auswahl der Bewerber durch den Sultan enthalten würde. Das wäre damals glei{bedeutend gewesen mit der gänzlihen Ausscaltung aller fremden, jedenfalls aller deutshen Bewerber, also auch der Herren Mannesmann.

Am 23. Juni 1908 richtete der stellvertretende marofkfanishe Minister des Aeußern an den Doven des diplomatischen Korps in Tanger ein Schreiben, worin er ihm mitteilte, daß der Sultan be- {lossen habe, den mit der Leitung der öffentlichen Arbeiten betrauten Ingenieur mit der Ausarbeitung eines Geseßentwurfs zu beauftragen.

Als der damalige deutshe Vertreter in Tanger, Gesandter Frei- berr von Wangenheim, durch ein Zirkular des Doyens von dem Ent- \{hlusse des Sultans Kenntnis erhielt, erkannte er fofort die den deutschen Interessen drohende Gefahr. Er sowobl wie zwei andere fremde Vertreter fügten ibrem Vermerk über Kenntnisnahme des Zirkulars den Antrag hinzu: der Entwurf solle vor seiner Billigung durch den Machsen zunächst dem diplomatischen Korps zur Begut- ahtung unterbreitet werden. Auf seine Meldung über die Sach lage erhielt der Gesandte vom Auswärtigen Amt die Weisung, das diplomatische Korps könne verlangen, in den Stand geseßt zu werden, zu prüfen, ob der Entwurf die Bedingungen des zweiten Satzes des Artikel 112 erfülle, d. b. sich nach den den Gegenstand regelnden fremden Geseßgebungen richte. Die amtlihe Vorlegung des Entwurfs an das diplomatische Korps entspreche deshalb am ersten dem Geiste und den Grundprinzipien der Algeciras-Akte. Dabei müsse verhindert werden, daß über die Verleihung von Bergbaurechten das administrative Ermessen des Sultans entscheide, und es müsse auf die Einführung des Prioritätsprinzips gedrungen werden.

In der Sitzung des diplomatischen Korps vom 20. August 1908 drang die deutsche Auffassung \chließlich durch, und es wurde ein- stimmig ein Beschluß gefaßt, der eine gewisse Mitwirkung und Kontrolle des diplomatischen Korps beim Zustandekommen des Gesetzes einführte und ausdrücklih bestimmte, daß dieses vor Promul- gierung dem diplomatishen Korps vorliegen müsse. Durch den Beschluß vom 20. August 1908 sind alle Mächte gebunden, fein anderes als ein nah Maßgabe dieses Beschlusses ergangenes Berggeseß für Marokko anzuerkennen, ganz besonders iber ist Deutsch- land an jenen Beschluß gebunden, da es ibn ja selbst herbeigeführt hat. Der Beschluß wurde noch am selben Tage dem stellvertretenden marokkanishen Minister des Neußern sowie dem Chefingenieur der ¿fentlichen Arbeiten \chriftlih mitgeteilt. Die Scherifische Regierung bat von dem Beschlusse Kenntnis genommen.

Es sei hier noch hingewiesen auf die Antwort, die der Neichs- fanzler anf eine Eingabe der Nationalbank für Deutschland vom 8. September 1908 erteilt hat, ferner auf die Eingabe des Deutschen Marokkokomitees, gezeichnet Reinhard Mannesmann, vom 4. Sep- tember 1908 sowie diejenige des Herrn Neinhard Mannesmann selbst vom 14. September 1908. Jn diesen Eingaben wird der Deutschen Regierung nahegelegt, die von französisher Seite betriebene freie Au8wabl des Sultans oder des Machsen unter mehreren Bewerbern von Minenkonzessionen zu verhindern.

Die Herren Mannesmann gründen ihre Nechtsansprüche haupt- sächlich, die von ihnen angerufenen Rechtsgelehrten gründen sie aus \Gließlich auf ein vermeintliches Berggeseß und die im Zusammenhang damit zwischen Sultan Mulay Hafid und Herrn R. Mannesmann getroffenen Abmachungen. Sie vertreten den Standpunkt, der Sultan jei zum selbständigen Erlaß eines Berggeseßes berechtigt gewesen; unter dem 6. Oftober 1908 habe Mulay Hafid ein folches erlassen, mit dem er die ihm nach Artikel 112 der Algeciras-Akte in dieser Materie obliegenden Verpflichtungen erfüllt habe, und auf Grund dieses Gesetzes seien Herrn Mannesmann Konzessionen verliehen worden. Diese seien also nah marokkanischem Geseße wie nah der Algeciras-Afkte gültig.

Als Mulay Hafid bereits in einem großen Teile Marokkos von der Bevölkerung anerkannt war, entfandten die Herren Mannesmann insgebeim einen Vertreter nah Fes, um mit ihm Verhandlungen in der Bergwerksfrage zu pflegen. Die Deutsche Negierung, die Gesandtshaft in Tanger und das Konsulat in Fes waren von den Einzelheiten der Pläne der Herren Mannesmann niht unterrichtet. Diese haben allerdings die Absicht kundge-

seiner Anerkennung durch die Mächte gestellte genommen, derartige Negierungshandlungen feines zu respektieren. Das „Berggeseß“ vom - 7. ist aber auch entstanden ohne Mitwirkung

zustande gekommenes zuertennen. i 1 selbst ist, kann nicht angefochten werden.

selbst durhgeseßt hatte, plöglich nit nur selbst ignorieren oder

gelungen war, den neuen Sultan zum Erlasse eines „Gesetzes“ Widerspruch mit diejem Beschlusje zu bewegen. Ein weiterer wichtiger

vertreten fann, ist der Umstand, daß es bis auf den

Hierfür scheint der jeßige Zeitpunkt dem Sultan noch

unnötige Schwierigkeiten zn bereiten. Aus diesem Grunde hat meinem Bevollmächtigten den Wunsch ausgedrüt, daß sowobl Erlaß des Berggeseßes als auch fonzessionen an mi bleiben sollte“. Herr Mannesmann sa

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Mannesmann Bestimmtes ansab,

geführt, es sei dem deutschen Konsulat und der deutschen G

der deutschen Regierung gelangt ist, ist folgender :

bewahrung übernommen.

bereits Verhandlungen in Tanger im Gange.

Vassel aus in das Protoko den Vorbeha

wird.“ Es hat si

lassene Berggeseß zu_ notifizieren.

Beamte eine Vollmacht des Sultans hierzu vorweisen müssen.

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hätte dann der §

den Mächten

sein. Aber selbst wenn das Geseß in rihtiger Form und mit

Artikel 112 anzusehen, zur Kenntnis der Deutschen Regierung

Fnterefsenten gelangt wäre, so hâtte eine Vertretung ]

es für alle JIntere}jenten gleichzeitig in Kraft getreten wäre. Die vorstehenden Ausführungen werden genugen, um das a

verlangt werden können, daß die Regierung, nur weil es ge

N nußen würde, anderen Nationen gegenüber dies Geseßz als

hâtte.

Gesellshaft“ noch einmal unter

Mannesmann, ges{lossene / i N Das Schriftstück beginnt mik dem *

7. Dezember 1908 bestätigt.

„Wir bestätigen mit der Macht Gottes und Seiner Kra]: die

geben, ihre Bergwerkspläne nun auch unter Mulay Hafid zu fördern ; soweit es sich um vorbereitende Maßnahmen wie bei Abdul Asis handelte, bätte die Regierung hiergegen auch nichts einzuwenden ge- habt. Sie batte aber feine Kenntnis davon, daß der neue Sultan veranlaßt werden sollte, schon jeßt und ganz im stillen ein Berggeset zu erlassen und auf Grund desselben am selben Tage, noch ehe für irgend jemand anderes auch nur die entfernteste Möglichkeit bestand, als Bewerber aufzutreten, den Herren Manneëmann umfangreiche Bergrechte zu verleihen. Die ganze Aktion hat also ohne Fühlung mit der Regierung stattgefunden.

Sultan Mulay Hafid, der sich eben erst nah {weren Kämpfen seine Stellung im Innern des Landes einigermaßen gesichert hatte und mit dem Ausland noch kaum in Berührung gekommen war, konnte damals faum oder do nur oberflächlih Kenntnis baben von den inter- nationalen Abmachungen, von der durch die Algeciras-Akte geschaffenen verwidelten Lage und Einschränkung der Berfügungsfreiheit des Sultans, von den Regierungshandlungen seines Vorgängers und von dem Bescblusse des diplomatischen Korvs vom 20. August 1908. Man fann also wohl nicht behaupten und seine spätere Haltung widerspriht dem auch durchaus _ DaU Er diesen Beschluß hat ignorieren wollen: er hat ibn wahrscheinli gar nicht gekannt. Jedenfalls ist das „Berggeseß“ vom 7. Oftober 1908 zustande gekommen entgegen dem Entschluß, ein Berggesez durch Herrn Porché ausarbeiten zu lassen, den der Sultan Abdul Afis gemeinsam mit dem diplomatishen Korps ins Werk gesetzt hatte. An dieje,

achter erwähnen zwar das eben genannte Schreiben, ziehen jedech feine Schlüsse daraus. Nur ciner der Gutackter glaubt aus jener Anmel-

internationale Fragen berührende Regierungshandlung seines Vor- gängers ist Sultan Mulay Hufid gebunden, denn er hat die ihm bei

zur Ausbeutung der ihm beutung wir in einem Umkreis von fünf Kilome ¿öffnen und dieses Jahres datiertes Reglement erlassen und einen Vert seinem Vertreter Hoffmann geschlossen haben“. Hiermit

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als ein „thm“ erlassenes Reglement angesehen wird, daß es gar nicht um ein selbständig und allgemein erlajjenes Ge!es einen gesonderten Millensakt des Sultans handelt, daß vielm

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die unter dem 20. März 1909 erfolgte Bestätigung ihrer ver!

zember 1908 nochmals bestätigt Aber auch dieser Bestätig 1 der von den Herren Mannesmann behauptete Wert nicht v! werden.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

amtlich offizielle Beziehungen noch gar nit unterhielt und unterÿa

ngeb

Bedingung anu- Borgängers Oktober 1908 ] und Kenntnis des diplomatischen Korps in Tanger, also entgegen dem einstimmigen Beschluß der Mächte vom 20. August 1908, der eine Auslegung des Artikel 112 nah dem Geiste der Algeciras-Akte darstellt und alle Vertragschließenden verpflichtet, nur ein unter gemeinsamer Kontrolle Gesetz als der Algeciras-Akte entsprehend an- Daß eine \olhe Auslegung Sache der Vertragschließzenden Bon der deut]chen Negie- rung war daher nicht zu verlangen, daß sie diesen Beschluß, den sie als ungültig ansehen, sondern auch das Gleiche von allen anderen Nationen fordern sollte, nur deshalb, weil es kurz darauf deutschen Interessenten

: zer Grund, weswegen die Regierung das Geseg vom 7. Oktober 1908 nicht als der M entsprechend eutigen Tac

geheim geblieben oder nur dur die Herren Mannesmann Difa unten Personen gezeigt worden ist. Herr N. Mannesmann schreibt dem Reichskanzler unter dem 29. Dezember 1908: „Meine Verhandlungen mit den spanishen und französischen Interessenten werde ih erst aufnehmen können, nachdem das Berggesetz offiziell ae ist. mt ge- eignet, da er fürchtet, bei den \hwebenden Verhandlungen mit Sn Spaniern und Franzosen durch die Veröffentlichung dieses Gesezes fich e

die Verleihung der Bergwerks- ch bis nah seiner Een Anerkennung geheim also das „Geseß* damals

no gar nicht als „offiziell“ erlassen an; diesem Mangel ist aber auch später nicht abgeholfen worden. Das „Gesetz" ist auch später nicht vom Sultan bekanntgegeben worden offenbar weil er gar nicht die Absicht hatte, es als das durch die Algeciras-Akte vorge]ehene für die Allgemeinheit zu erlassen, es vielmehr selbst nur als etwas für Herrn

Als Beweis gegen die Geheimhaltung des Gesetzes wird an- andtschaft amtlih notifiziert worden. Der Vorgang, durch den das „Gesetz“ zur Kenntnis des deutschen Konsulats in Fes und durch dieses zur Kenntnis Am 8. Oktober 1908 erschien Herr Hoffmann, der Vertreter der Herren Mannesmann, mit dem Marokkaner Ben Asus auf dem Konsulat und stellte den Antrag, die mit dem Sultansvermerk und Siegel versehene Liste von Erzvorkommen in konsularifce Verwahrung zu nehmen, wie fie durch das neue „Berggesez“ vorgeschrieben sei. Ben Asus erklärte, daß er sih dem Antrag im Namen des Sultans Mulay Hafid anschließe. Als neues Berggesez wurde dem Konsulatsverweser ein Dokument mit dem Sultanssiegel, enthaltend einen Passus über Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit Herrn Mannesmann und unmittelbar daran anschließend eineRethe bergbaulicher Bestimmungen sowie eine ungesiegelte arabische Niederschrift dieser Bestimmungen vor elegt. Der Konsulatsver- weser hat die Liste als ein von einem Deutschen übergebenes Schrift- stück auf Grund der allgemeinen fonsularishen Vorschriften zur Auf- Er hat dabei ganz forrekterweise von dem „Gesetz“ gar feine Notiz genommen und ausdrücklih erklärt, daß er das Schriftstück niht auf Grund des angeblichen Geseßes entgegen- nebme: über die Abfassung eines Berggeseßzes seien seines Wifjens im ( r batte dabei den ihm be-

kannten Beschluß vom 20. August 1908 im Auge. Dementsprehend hat Dr. über die Entgegennahme des Schriftstücks [t aufgenommen, daß der „Rechtswert dieser Annahme zur Verwahrung nah dem in Gemäßheit des Artikel 112 der General- afte von Algeciras zu erlassenden Scherifen-Ferman zu beurteilen sein bei jenem Vorgang im Kaiserlichen Konsulat in Fes um einen die Privatinteressen des Herrn R. Mannesmann be- rührenden Akt gehandelt, bei dem der Konsulatsverweser nebenbei Kenntnis erhielt von dem „Geseßz“. Ben Asus hat nicht erklärt, daß er im Auftrage des Sultans komme, um ein erlassenes Berggeseßz zu notifizieren oder gar um das auf Grund der Algeciras-Afkte er- | Eine solhe Notifikation hätte

\{riftlih erfolgen müssen oder zum mindesten hâtte der marokfanise Ferner war die Gesandtschaft, niht das Konsulat die zuständige Stelle, dieses hätte höchstens als Durchgangsstelle benußt werden fönnen. Auch Fonsulatsverweser natürli die amtliche Notifikation eines marokfanishen Geseßes niht durch einen Deutschen und einen Marokkaner zusammen entgegennehmen fönnen, vor allem aber hâtte er sie deswegen nicht annehmen fönnen, weil er damals mit dem von noch gar nicht anerkannten Sultan Mulay Hafi [ten fonnte, daher auch zur Entgegennahme der Notifikation eines Ge!eße von diesem noch nit anerkannten Sultan niemals befugt sein tonnte. Non einer amtlichen Notifikation des Gesetzes kann also keine Rede

unzweifelhaften Willensmeinung des Sultans, es als das Geseh d

und einer Gültigitell den anderen Regierungen gegenüber nur dann in, Frage kommer

m

fönnen, wenn das Geseßz allen Algecirasmächten notifiziert und wenn

unanfehtbare „Gesez“ in einem wesentlih anderen Lichte erscheint zu lassen, als es bisher dargestellt wurde. Es wird billigerwei]e n

feineëwegs den gesamten deutschen Bergwerksinteressen in Naroflo

Algeciras-Akte entsprechend vertreten und einen Standpunkt einnehm soll, den sie, wenn er von anderen Nationen eingenommen würde, mi aller Energie unter Berufung auf d1e Algeciras-Akte zu betamp®

Der Sultan Mulay Hafid hat „die mit dem Deutschen, Her

dem Deutschen Herrn Reinhard Mannesmann geschlossene Gefell/9 bekannten Minenpläße, deren #

worüber wir ihm ein vom 10, Rams!

gesprochen, daß das Reglement vom 10. Ramadan, d. h. 7. Okt 1908, also das „Bergge|eß“ des Herrn Mannesmann pom Z" li

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Gesetz eigens für den Vertrag mil Herrn Manneëmann gem

daß Geseß und Vertrag ein zusammenhängendes Ganzes bilden- „j Besonderer Wert wird nun von den Herren Meannesinan? 7

lichen Rechte durch den Sultan gelegt, weil es ih um eine Dele gung dur den nunmehr anerkannten Sultan handelt. Tat

hat der Sultan unter diesem Datumn das Schriftstück vom - 7,

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(S(luß aus der Zweiten Beilage.)

Die Herren Mannesmann hatten damals auf dem Auswärtigen Amt vorgebracht, es sei ibnen bekannt worden, daß von anderer Seite der nunmehr international anerkannte Sultan veranlaßt werden follte, unter Verleugnung der mit den Herren Mannesmann getroffenen Ab- machungen ähnliche Ahmainugen mit anderen zu treffen und unter Umstoßung der „den Herren Mannesmann am 7. Oktober erteilten Zusicherungen Nechte zu verleihen. Die Herren Mannesmann be- intragten damals, der, deutsche Konsul in Fes möchte an- ewiesen werden, thren in Fes weilenden Vertreter bei Schritten zu unterstüßen, die zu einer Bestätigung und, Anerkennung der ihnen a 0: Oftober 1908 verliehenen vermeintlihen Rechte durch den nunmehr international anerkannten Sultan führen sollten. Die Herren Mannesmann wurden damals auf das nachdrücklichste auf die regen thre sogenannten Rechte bestehenden Bedenken hingewiesen; es wurde thnen [erner gesagt, daß die Regierung demgemäß für eine Be- stätigung solcher angeblichen Rechte nicht eintreten könne. Da jedo die Herren Mannesmann erklärten, daß dringende Gefahr bestünde, daß thre Position ih zum Vorteil anderer mit Ansprüchen ähnlicher Art vershlehtere, hat das Auswärtige Amt an den Gesandten in Tanger die in der Anlage beigefügten Instruktionen erlassen. Hiernach sollte der Sultan ledigli veranlaßt werden, als nunmehr an- erfannter Herrscher gewissermaßen die von ihm als nicht anerkannter Herrscher gegebene Ünterschrift zu bestätigen. Es sollte verhindert werden, daß andere {hon bestehende oder im Entstehen begriffene An- sprüche als die der Herren Mannesmann etwa dadurch einen Vorzug erhielten, daß der Sultan erklärte, was er am 7. Oktober getan habe, gelte für ihn jeßt nicht mehr, da er damals nicht anerkannter Herrscher gewesen sei. Es sollte den Herren Mannesmann die Möglichkeit offen gehalten werden, eventuell einmal später, etwa vor einem Schiedsgericht, oder wenn das zu erlassende Berggeseß sonst hierzu eine Handhabe böte, aus den mit Sultan Mulay Hafid getroffenen Abmachungen Vorteile irgendwelher Art für d abzuleiten. Es sollte eine Verschlehterung ihrer Lage gegenüber

anderen Bewerbern mit zweifelhaften Ansprüchen verhindert, nicht aber sollten Ansprüche ohne ausreichende rechtliche Grundlage in rechtlich vollbegründete umgewandelt werden. Denn die Bedenken, die von Anfang an für die deutsche Regierung gegen die Mannesmannschen Ansprüche bestanden, waren nicht beseitigt; und es sollte nah der dem Gesandten erteilten Instruktion der Frage, welher Wert den Ab- machungen vom 7. Oftober 1908 beizulegen sei, au jeßt keineswegs präjudiziert werden.

Das weitere Verhalten des Sultans Mulay Hafid beweist, daß er troy seiner Abmachungen vom 7. Oktober 1908 und troß des späteren Bestätigungsaktes keineswegs überzeugt war, das in Artikel 112 der Algeciras-Akte vorgesehene Berggeseß erlassen zu baben, daß er vielmehr dieses Gese noch als bevorstehend ansah. Er hat entsprehend dem bei seiner Anerkennung den Mächten er- teilten Versprechen die Amtshandlungen seines Vorgängers zu achten und, nahdem er sih inzwischen über die Sachlage, die Vorgänge und die internationale Seite der Angelegenheit genauer informiert hatte, als dies am 7. Oktober für ihn möglih gewesen war, an dem von seinem Vorgänger dem Herrn Porché erteilten Auftrag und an dem Beschluß des diplomatischen Korps festgehalten. Er hat in den folgenden Monaten wiederholt und eingehend mit dem französischen äSngenieur Porhé über den ihm von Abdul Afis zur Ausarbeitung übertragenen Berggeseßentwurf verhandelt. Er hat ferner in seiner Note an die Mächte, in der er gegen den spanisWen Nifkrieg Protest erbebt, von dem noch zu erlassenden Bergge]eß gesprochen

Wenn auch die Deutsche Regierung aus den dargelegten Gründen nit in der Lage war, für die Mannesmannschen Rechtsansprüche ein- zutreten, so hat fie es do aus woblwollender Nüsicht auf die Herren Mannesmann, deren rege Betriebsamkeit deutschen Unternehmungsgeist und energische Tatkraft fie vollauf anerkennt, vermieden, sich amtlich und formell gegen dieselben auszusprehen. Sie hat, indem sie den Herren Mannesmann auf andere Weise zu praktishen Resultaten zu verbelfen versuchte, eine Stellungnahme zur Rechtsfrage, die nur eine ablehnende bätte sein können, nach außen zu umgehen versucht. Das ist auch noch in den Erklärungen des Staatssekretärs des Aus- wärtigen Amts im Reichstag der Fall gewesen, in denen lediglich auf die Schwierigkeiten der Frage, die Gründe der Gegenpartei und die von der Regierung in Ausficht genommene Lösung hingewiesen worden ist. Die Angriffe, die gegen die Negierung in den leßten Wochen gerichtet worden sind, nötigen sie jedo, zur Erklärung ihrer Haltung und zur Wahrung ihres Ansehens, nunmehr ab ibre eigenen Bedenken gegenüber der Nechtsauffassung der Herren Mannes- mann öôffentlich zur Geltung zu bringen, wie sie den Herren Mannes- mann gegenüber von Anfang an fortdauernd zum Ausdruck gebracht worden sind.

Es ist gesagt worden, daß die Herren Mannesmann allein Rechte erworben bätten, daß andere Interessenten selbst keine Rechte hätten und nun jene Nechte bestritten und sich das aneignen wollten, . was jene mühsam erworben hätten, ohne selbst irgend etwas in Marokko getan zu haben. Das trifft nicht zu. Gerade so, wie die Interessen der Herren Mannesmann, die auf ihrer energischen Tätigkeit in Marokko beruhen, im Marokko-Minensyndikat aufgegangen find und dort nebeneinander bestehen mit den Interessen folcher, die in Marokko noch nichts getan haben, genau fo enthält auch die Union des mines marocaines neben Mitgliedern, die in Marokko noch nicht tätig waren, solche verschiedener Nationalität, die bereits auf dem Gebiete des Bergbaus dort manches geleistet haben, wie z. B. der Neichs8angehörige Langenheim in Tanger und gewisse französishe Interessenten. Die Französische Regierung hat stets ihre Interessenten behufs Erwerbung von Rechten auf das zu erlassende Berggesetz verwiesen und hat es erreicht, daß sie si alle behufs späterer Bewerbung um folche Rechte

in der Union vereinigt haben. Erst später sind dann Franzosen auh in das Marokko-Minensyndikat eingetreten. Aber niht nur Angehörige dieser beiden Syndikate, sondern auch manche andere Interessenten wie der Reichsangehörige Muüller- Abeken (in Firma Wm. H. Müller u. Co.) und die spanischen Gesellshaften im Rif sind bereits durch Schürfarbeiten, Landankäufe, Wegeanlagen und dergleichen auf dem Gebiete des Bergbaus in vorbereitender Weise tätig gewesen. In dieser Hinsicht nehmen also die Herren Mannesmann keine Sonderstellung ein. Es ist au nicht richtig, wenn behauptet wird, die Union sei erst auf dem lan erschienen, als die Herren Mannes- mann {on ihre Rechte hatten. Erstens bestand die Union als Seits e Mit hon früher, dann stammt die Tätigkeit eines Teils ihrer Mitglieder aus derselben Zeit, wie die der Herren Mannesmann. Nicht der V areffe: der Syndikatsbildung, sondern der Tätigkeit der einzelnen nteressenten muß hier gerechterweise zur Beurteilung herangezogen werden. __ Die ernsthaften und unausgeseßten Bemühungen der Deutschen Ne- gierung, für die Herren Mannesmann praktishe Resultate zu erzielen und ihnen die Erlangung von Bergrechten in einem angemessenen, mit der Politik der offenen Tür im Einklang stehenden Umfang zu ermöglichen, sind erschwert worden durch das unentwegte Festhalten der Herren Mannesmann an ihrer für die Regierung niht vertret- baren Rechtsauffassung. Dieses Erschwernis trat besonders bei den Bestrebungen hervor, eine Einigung mit der hauptsächlihsten Mit- bewerberin, der Union des mines marocaines, zustande zu bringen.

D Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

Dritte Beilage

Berlin, Dienstag, den 18. Januar 1910.

Sultan endgültig gebilligt werden die Grundlagen für die zukünftige Vergebung der maroktkanischen Bergwerke nah dem Grund- saß der wirtschaftlichen Gleichberechtigung geschaffen sind, ist die Deutsche Regierung auf der anderen Seite bei den Pariser Ver- handlungen besonders für eine Berücksichtigung der aus der Ver- angenheit stammenden Ansprüche, in erster Linie die der Herren Mannesmann, eingetreten.

Für die Berücksichtigung der aus der Vergangenheit stammenden Ansprüche und für eine gerechte Auseinanderseßzung zwischen diesen da wo sie kollidieren, soll durch Vebergangsbestimmungen Vorsorge getroffen werden. Es ist abgemacht worden, daß denjenigen Inter- essenten, die in Marokko auf bergbaulihem Gebiete bereits tätig ge- wesen sind, entsprechend ihrer Betätigung ein Privilegium zur Erwer- bung von Beraggerehtsamen gewährt werden soll, wobei zwischen ver- schiedenen Bewerbern um dasselbe Gebiet die Priorität entscheidet. Die Prüfung der Tatsachen nnd des Umfangs der bergbaulichen Tätigkeit der einzelnen Interessenten und die Festseßzung des ibnen aus Billigkeitsgründen zu gewährenden Privilegs soll durch eine schieds- richterlihe Instanz erfolgen, die auch über die Priorität der Handlungen verschiedener Bewerber um ein gleiches Gebiet entscheiden joll Durch nsitiruns dieser Bestimmung wird den Herren Mannesmann und ebenso auch Î

einer Einigung, und zwar zwischen den Herren Mannesmann und deutshen Mitgliedern der Union, ist durch Vermittlung des Aus- wärtigen Amts herbeigeführt worden. Dieses hat namentlich au unter Hinweis auf den bedauerlichen Eindruck und die schwierige Lage, die durch gegenseitige Befehdung deutscher Interessenten in dieser schon international verwielten Frage geschafen werden würde, auf beide Teile nahdrücklich im Sinne einer Einigung hingewirkt. j Es gab zwei Möglichkeiten für einen Ausgleich zwischen den beiden Gruppen. Die eine war eine Vereinigung beider unter ziffern- mäßiger Festseßung des Anteils einer jeden. Hierüber ist eine Ver- ständigung nit zu erzielen gewesen. Die zweite Möglichkeit war eine Abmachung darüber, welche Bergwerksgebiete Marokkos eine jede der beiden Gruppen für sih zu beanspruchen beabsichtigte, oder anders ausgedrückt, auf welche Bergwerksgebiete sie zu Gunsten der anderen bei ihrer Bewerbung zu verzihten bereit war. Dabei wäre die Frage der Anerkennung der vermeintlichen Mannesmannschen Rechte im Hintergrund geblieben, und das Resultat für die Herren Mannes- mann doch gewesen, daß ihnen die Erwerbung einer größeren Anzahl von Berggebieten durch Ausfallen der Konkurrenz ermö licht und ge- sichert worden wäre. An dieser Frage nun, an der A areniund der einzelnen Interessen\phären, sind die Vergleihsverhandlungen ge- scheitert, nahdem das Prinzip einer solhen Teilung der Interessen- \phären bereits angenommen war und eine Einigung wiederholt ret nahe schien. Nachdem die Ausgleichsverhandlungen gescheitert waren, beschlosjen die hauptsählich interesstierten Regierungen, darunter auch Deutschland, über die älteren Ansprüche bei Beratung des Berggeseßzes | werbung von Bergrechten erbalten müssen, ehe auf Grund des neuen zu verhandeln. F i | Gesetzes andere Interessenten sich um solche Nechte bewerben können _ Nachdem inzwischen Herr Porché unter Benußung des von ver- Die Regierung hat aber unter großen Schwierigkeiten ferner im shiedenen Regierungen, au von der deutschen Gesandtschaft ihm zur Interesse der Herren Manneêmann erreicht, daß die anderen Verfügung ge|tellten Geseßgmaterials einen Gesetzentwurf ausgearbeitet | Regierungen, obgleich sie fest dabei beharrten, daß Nechte bisher un- hatte, regte die französische Negierung an, den Entwurf zunächst durch | möglich erworben werden konnten, c{ließlih doc zugestimmt haben vier im Bergbau sachverständige Vertreter der Regierungen von | das für die Billigkeitsansprüche einzuseßzende Schiedsgericht auch mit Deutschland, Frankrei, England und Spanien beraten zu lassen. der Entscheidung der Frage zu befassen, ob und in welhem Umfange Die französishe Regierung glaubte mit Recht die praktische Arbeit zu | etwa \chon Rechte erworben worden seien. Die Annahme des erleihtern und die Fertigstellung des Entwurfs zu beshleunigen, wenn Schiedsgerichts über die Rechtsfrage bedeutet ein Kompromiß zwischen der Auffassung der Herren Mannesmann, die unanfehtbare Nechte zu

zunächst eine Einigung zwischen den vier Hauptbeteiligten über den haben vermeinen, und der Auffassung der Regierungen und der übrigen Interessenten, die die Rechtsbestän igkeit der Mannesmannschen An-

Entwurf erzielt und dieser dann dem diplomatischen Korps in Tanger, sprüche niht anerkennen. Es ist nicht Umständen gegen ein Schiedsgericht ein

eb auch anderen Interessenten gewährleistet, daß sie im Falle des Nachweises der von ibnen bebauvteten bergbaulihen Tätigkeit durch Schürfarbeit, Terrainankäufe und dergleichen eine zu ihrer Tätigkeit in billigem und gerechtem Verhältnis stehende Gelegenheit zur Er-

das die Vertreter zahlreiher Nationen umfaßt, gemäß dem Beschlusse vom 20. August 1908 vorgelegt würde. | __. Der Entwurf des Herrn Porché hatte im Hinblick auf den Beschluß des diplomatischen Korps vom 20. August 1908 bereits eine Form erhalten, die für Cinwendungen anderer Nationen keine großen | etnes Angriffsflähen mehr bot; die seinerzeit für uns als gefährlih | lo angesehene Bestimmung, wonach der Sultan die freie Auswahl unter mehreren Bewerbern haben sollte, war, falls sie wirkli ursprünglich beabsichtigt gewesen sein sollte, in Verfolg des Beschlusses vom 20. August längst gefallen, wohl in der berehtigten BVor- aussiht, daß eine solche Bestimmung bei der durch jenen Beschluß herb Kontrolle des diplomatischen Korps n würde. Der zwischen den Unterhändlern in Paris

einzusehen, was unter folchen ngewendet werden kann. Es ist htlic 1_ dieser Frage an der Möglichkeit wirklich 1 Schiedsspruhs gezweifelt werden 5 Deutsche Regierung hat zudem besonderen Wert durch das Berggeseg zu s\chaffende sowohl über Rechts- wie über C _ haben würde, einen wirklich ische1 i _erhâlt. Es wurde als das geeignetste an- wenn. die Befugnis zur Zusammenseßung dieses Schieds- ; ger einer Nation übertragen würde, die an den marokftanischen niemals durchgehen , ; Dingen und insbesondere an der Bergwerksfrage möglichst wenig vereinbarte rläufige Entwurf, der gegenwärtig den beteiligten interessiert sei und auch sonst eine politisch neutrale Stellung Negierungen zur Begutachtung vorliegt, |tüßt ih auf das den meisten | einnehme. Der Schweiz sind bereits durch die Algeciras-Akte Befugnisse in Marokko überwiesen, wie die Gestellung des

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nicht ersihtlih, warum gerade ir

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fremden Geseßgebungen gemeinsame Prinzip der Priorität der berg- | gewisse Be rechtlichen Ofkupation, das natürlih dem Begriffe der wirtschaftlihen | Generalinspekteurs der Polizeitruppen und die verschiedenen gerichtlichen Gleichberechtigung aller Nationen viel besser entspriht, als die Er- Funktionen, betreffend die marokkanische Staatsbank. Letztere ist teilung von Konzessionen nach freiem Ermessen. seinerzeit dem Schweizer Bundesgerichte, der Cour fédérale de ¿Ie Behauptung, daß an der Spihe des Bergbauwesens in | Lausanne, übertragen worden. Eben dieses Gericht, oder falls dieses Marokko ein Franzo]e stehen werde, der diskretionäre Befugnisse | nah der Geseßlage nit dazu ermächtigt fein follte, was noch geprüft bei der Erteilung von Konzessionen haben würde, ist in dieser Form | wird, der Präsident dieses Gerichts soll nach dem vorläufigen Pariser ganz unzutreffend. Die Regeln, nah denen Bergbaurechte erworben | Entwurf um Auswahl der Schiedsrichter angegangen werden; dabei werden können, sind genau festgelegt. Natürlih muß eine | ist nur vorgeschrieben, daß die Zahl der Schiedsrichter fünf betragen Bergbehörde geschaffen werden, die in formeller Beziehung die Ge- und daß es rechtskundige und bergbaukundige Leute sein Ne suhe und Eingaben prüft und die formelle Entscheidung auf Grund Die Denkschrift shließt: Die deutshe Regierung ist #ch der der bestehenden Vorschriften und Geseße trifft. Dabei ist diese Be- | Bedeutung wohl bewußt, die eine Beteiligung deutscher Unternehmer hörde aber an eben diese Vorschriften und Regeln in jeder Beziehung | an der Ausbeutung der Mineralschäße Marokkos für Deutschland gebunden, und es wird Sade der fremden Vertretungen, also e seine Industrie und Schiffahrt baben würde. Demgemäß hat sie sich der deutschen Vertretung, in Tanger sein, darauf zu achten, daß | nach Kräften bemüht, eine solde Beteiligung in einem erheblichen sie diese Negeln auch unparteiisch beobachtet, und gegebenenfalls einzu- Umfang zu ermöglichen. Daß sie sich dabei “innerhalb der Grenzen schreiten. j / gehalten hat, die ihr die Achtung der Verträge und eine ehrlihe und __ Während so auf der einen Seite immer vorausgeseßt, daß die | konsequente Politik vorschreiben, wird man ihr nicht zum Vorwurf bisher gefaßten Beschlüsse in Paris und später in Tanger und vom machen dürfen. :

Statistik und Volkswirtschaft.

Braustoffverbrauch und Biererzeugung in den Brauereien der norddeutschen Brausteuergemeinschaft.

Im 3. Viertel des Rechnung®jahres 19

Steuerpflichtiges Besamt- von’ dem anderen : Bs Malze*) sind verwendet | Zucker De b gewrcht der worden zur Herstellung von ärige® verwendeten Braustoffe

verwendet worden

E

Direktivbezirke und zwar Weizen- anderes

ober qärigen |untergärigen malz Mal; O Q

Bieren Bieren | dz Z | dz

39 356 923 617 9269 663 96 098 14 552 108 960 73 526 43 232 57 051 130 407 74 582 170 068

1031 112 147 633

36 586 158 890 103 684 1119 178

136 889

33 267 20 182 16 232 235 964 248 211 95 031 3 7 964 15 011 17 406 53 560 101 502 61 954 510 571 69 785) 24 790 331 221 34 089 16 252 940 909 52 605 96 368 970 613 126 432 i 20 935 628 010 (3912 : 4 594 386 359 141 100 F 157 579 759 475

926 940 15953 4 699 359 136 071 1 673 (10 212 44 759 | 238 541 44 759

13 917 171 7 897 74118 14 746

92 575 715 10 636 474 882 94 129

76 3216 34 448 7 061

482 9 694 74 721 15 757 119 4 492} 67 042 14 064 107 3 975 18 024 3 750 765 7 312 70 364 14 379 93 704 18 903

Ostpreußen . Westpreußen . Brandenburg . Pommern .. D s Sen. ¿4 Prov. Sachsen Schleswig-Holstein Hannover. . Metallen 65) 129 133} Dele eaau . , 42| 74 356} UTHEINLANO, « + « 11 168 602!

Königreich Preußen ; 13 289 1 007 572} Königreich Sachse d 78| 147 038 Det ev see | 44 759) Vena, s s 14 603) R ae 16) 93 993 Oldenburg . a | 7 027 Braunschweig i; ¡ 66| 15 079! Dai, «e s 13| 14 021 übeck . : 3750 ZILEMEN 6:9 10) 13 573) ( Suda » » A 8| 18 361! 148 534 17 697!

Im Brausteuergebiete . . 13 480| 1 379 776) 86 416] 1 281 653 20 595 771 8241| 6560415 1 406 293 Der Malzverbrauh in den beiden Vorvierteljahren vermindert si infolge nachträglicher Berichtigungen um 12 128 dz

N Meinen i anang res gr N der Maliverbeand 5 001 T6 d Malz. » 2E L / i iese Malzmengen stimmen zum Teil mit den Angaben in der Vorspalte niht genau überein, weil ein Tei S dieses Vierteljahrs versteuerten talzes erst im folgenden Vierteljahre zur Einmaischung delanite. Les da. GA Es Berlin, den 17. Januar 1910.

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Kaiserliches Statistisches Amt.

Die erste Berührung zwischen den beiden Gruppen, zum Zwecke

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