1870 / 84 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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5 Uhr dinirten Se. Majestät bei den Kronprinzlichèn Herr- schaften Königlicbe Hoheiten, den Abend bringen Se. Majestät in Scbloß-Bellevue zu. Gestern hatte der Ober-Baurath Strack die Ehre, von Sr. Majestät dem ni ge empfangen zu werden.

Ihre Majestät die Königin ist, wie telegraphisch gemeldet wird, in der vergangenen Nacht um 1! Uhr Wei- mar eingetroffen.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gesiern Vormittag militärische Meldungen entgegen und empfing Mittags mit Jhbrer Königlichen Hoheit der Kron- prinzessin den Besuch Jbrer Majestät der Königin.

Die Eröffnung der diesjährigen Session des Deutschen Yollparlaments is sicherem Vernehmen nach für den 41. April in Ausficht genommen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Joll- und S'euerwesen Uad für Justizwesen treten morgen zu einer Sißung zusammen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für das Landheer und die Festungen Und für Juftizwesen hielten beute eine Sißung ab.

Decr Reich®tag des Norddeutschen Bundes seßte im Verlauf seiner gestrigen Sißung die Berathung des Ent- wurfs eines Strafgeseßbuchs fort.

§. 298 (der Kommissionsvorlage) lautet:

Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benußung des Leicht- siuns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von denmsel- ben unter Verpfändung der Ebre, auf Ehrenwort, eidlih oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheurungen die Zablung einer Geld- summe oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Nechtsge)\ck äfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintaäüsend Thalern bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe fann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt iverden.

Di-selbe Strafe trifft denjenigen , welcher \sich eine Forderung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Meinderjähriger in der vorbezeineten Weise versprochen hat, abtreten läßt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Abg. Laster beantragte, das 2. Alinea zu streichen.

An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Frhr. v. Hoverbek, Dr. Meyer (Thorn), Miquél, von Wedemeyer, sowie der Bun- des-Bevollmächtigte, Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt. Der §. 298 wurde in der Fassung der Kommission angenom- men; dagegen Y. 299 gestrichen. Zu §. 300 (Abschnitt 26 Sach- beschädigungen), welcher lautet:

Ter vorsäßlich und rechtewidrig eine fremde Sache beschädigt oder

zerstört, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag cin; / beantragte Abg. Dr. Bachr den Qusaß zum zweiten Alinea: Der Versuch ist strafbar.

Dr, Baehr befürwortete seinen Antrag.

Die Abgg- von. Luck, Miquél, von Jehmen, &rhr. von |

Hoverbeck betheiligten sich an der Diskussion, Jn namentlicher Abstimmung wurde der Antrag mit 83 gegen 79 Stimmen angenommen.

Fu §. 301, welcher lautet:

er vorsäßlich und rechtêwidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellshaft , oder Sachen 5 die dem Gottesdienste gewidmet sind , oder Grabmäler , öffentliche Denk- máler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlihen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffent- lich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nußen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Pläße oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört , wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfbundert Thalern bestraft.

Neben - der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden ;

lag folgender Antrag des Abg. von Bernuth vor: als neues Alinea hinzuzufügen: »der Versuch ist strafbar«.

Nach einigen Bemerkungen, welche der Abg. Krüger (Ha- dersleben) verlas, und- welche von dem Präsidenten Dr. Simson, als außer Zusammenhang mit dem vorliegenden Paragraphen stehend, unterbrochen wurden, wurde der Antrag des. Abg. Ber- nuth und §. 301 mit demselben mit großer Majorität ange-

nommen. §§. 302 und 303 wurden ohne Diékussion angenommen.

Zu §. 304, welcher lautet: l

Die Brandstiftung wird mit lebenslänglihem Quchthaus be- raft, wenn:

1) durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, welcher zur Zeit der That si in einer der in Brand geseßten Räumlichkeiten befand ; :

2) das Feuer an verschiedenen Stellen ciner Ortschaft zugleich an- gelegt worden 1} ;

3) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden is, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen;

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4) der Brandkifter, um tas Lösen des Geuers zu verhindern oder zu erschweren, die Löschgeräthschaften entfeint oder unbrauchbar gemacht hat ; j

lag vor: der Antrag des Abg. Lasker, die erste Nummer wie folgt zu fassen :

Wenn beim Brande der Tod cines Menschen dadur herbei- geführt werden is, daß derselbe zur Zeit der That in einer der in Brand geseßten Räumlichkeiten sih aufgchalten hat,

wurde nach einer furzen Debatte zwischen den Abgg. Lasker und v. Luck abgelehnt. :

§. 305 wurde ohne Diskussion in folgender Fassung an- genommen :

F. 315. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsäßlih Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waaren- vorcäthe, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Pläzen lagern, Vorräthe von landwirtbschaftlicden Erzeugnissen oder von Bau- und Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf- moore in Brand seßt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gebören, jedoch ihrer Beschaffenheit und der Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im d 303 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder cinem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß nicht unter echs Monaten cin. |

§§. 306 bis 313 wurden ohne Diskussion angenommen ; desgleichen §. 314, jedoh unter Streichung des 2. Alinca:

»Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen- anstalt vorsäßlihe Handlungen begeht; welche die Benußung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu drei Jahren bestraft.

(Jst durch die Handlung eine {were Körperverleßung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.)«

Zu §. 315, welcher lautet:

Wer gegen eine zu öffentlihen JZwecken dienende Telegraphen- Anstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Beaußtung d'eser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bi» zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thlr. und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphen-Anfstalten und ihrer Zabehörungen angestellten Personen, wenn sie durch VBerfachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benußung der Anftalt verhindern oder stören ;

wurden auf Antrag des Abg. Lasker die Worte »wenn durch die Handlung der Tod U. \. w.« gestrichen.

§. 316 bis 323 wurden ohne Diskussion angenommen.

Zu §. 324:

Wer die Absperrungs- oder Aufsfichtsmaßregeln oder Einfuhr- verbote, welche von der Landespolizei zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verleßt, wird mit Gefängniß bis zu zwei J1hren bestraft

J in Folge dieser Verleßung ein Mensch von der ansteckcnden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein ;

beantragte der Abg. Lasker, statt Landespolizei-Behörde zu seßen, »zuständige Behörde.« Der Antrag wurde ohne Dis-

fussion angenommen.

Der §. 326 wurde ohne Diskussion in folgender Fassung angenommen.

ÿ. 325. Wer die Absperrungs- oder Aufsihtêmafregeln oder Ein- fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseucben angeordnet worden sind, wissentlich verleßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft,

Ist in Folge dieser Verleßung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein.

§g. 326 und 327 wurden ohne Diskussion angenommen.

Es folgte die Diskussion über den Abschnitt 28 (Verbrechen und Vergehen im Amt).

Abg. Lasker beantragte, diesen Abschnitt mit dem folgenden neuen Paragraphen zu beginnen:

ÿ. —. a) Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einsclagende, an sih nicht pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung, Geschenke oder andere Vortheile nimint, fordert oder sich versprecben läßt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu fechs Monaten besiraft.

i E Nummer dieses Paragraphen einzuschalten im §. 332 und im §. 354.

Hierüber sprachen die Abgg. Dr. Schwarze, von Luck, von Bernuth, Lasker, sowie der Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt.

Der Antrag des Abgeordneten Lasker wurde angenommen. i Es folgte die Diskussion über §§. 328 bis 331, welche auten :

§. 328. Ein Beamter oder Schiedêriter, welcher für eine Hand- lung, die eine Verleßung einer Amts - oder Dienstpflicht enthält, Ge- schenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich vcr!pcechen Ba wird wegen Bestehung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahien be- traft,

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Sind mildernde Umstönde vorhanden , \o tritt Gefängnißstrafe niht unter drei Monaten ein.

§. 329. Wer einem Beamten ; einem Mitgliede der bewaffneten Maut oder einem Schiedsrichter Geschenke oder andere Vortheile an- bietet, v'1sprit oder gewährt , um ihn zu eincr Handlung , die eine Verleßung ciner Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestebung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorbonden, so kann auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalein erfannt werden.

§. 330. Ein Strafrichter, welcher sich zu Gunsien oder zum Nachtheil eines Angeschuldigten bestehen läßt, wird mit Zuchthaus bestraft.

| Gleiche Strafe trifft den Geschwornen oder Schöffen, welcher \ich in einer Sache, in der er zum Urtheilen berufen ist, zu Gunsten oder zum Nachtheil cines Angeschuldigten bestecen läßt.

§ 331. Derienige, welcher einem S tcafrichter Geschenke oder an- dere Vortheile anbietct, versprit oder gewährt, um denselben zu be- stehen, wird mit Zucdthaus bcstraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen; welcher einem Geschwornen oder Schöffen in einer Sache, in der er zum Urtheilen berufen ist, Ge- schenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder geivähri, um denselben zu bestechen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.

Hierzu beantragten die Abgg. Lasker und Genossen :

b im §. 328 die Worte: »oder Schiedsrichter« zu streichen ; b) im §. 329 in der ersten Zeile hinter »Beamten« einzuschalten : »odel«/ uyd die Worte »oder einem Scbiedsrichter« zu streichen ;

c) in den ersten Absäßen der FF. 330 und 331 statt »Strafrichter« zu seßen: Richtec oder Sciedsrichter.

An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Ziegler, Dr. Bachr und Lasker.

Nachdem die Debatte geschlossen und Abg. Eysoldt die An- träge der Kommission vertheidigt hatte, wurde §. 328 angenom- men , nachdem nah dem Antrage des Abg. Lasker die Worte »oder Scbiedsdrichter« gestrichen worden.

929 wurde angenommen mit dem Amendement des Abg. Baehr - Plank die Worte »oder einem Schiedsrichter « zu streicben, :

Die §Y. 330 und 331 wurden nach dem Antrage derselben Abgeordneten in folgenden Paragraph zusammengezogen :

Ein Nichter, Schiedsrichter, Geschworener oder Scwböffe, welcher Geschenke oder andere Voitheile annimt odcr sich versprechen läßt, die ibm zwecks Einmpirkung auf die ihm obliegende Leitung oder Ent- L einer Rechts\fache geboten iverden, wird mit Juchtbaus

eitraf’.

Derjenige, welcher eincin Richter, Schied8richter, Geschworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwicke Geschenke oder andere Vortheile anbietet , verspricht ot er gewährt , wird mit Zuchthaus O beim Vorhandenscin von Milderungsgrüinden, mit Gefängniß

cstraft. Die CY. 332—337 wurden angenommen. Die Eißung wurde hierauf vertagt. (Schluß 4% Ubr.)

__— Die heutige (38.) Plenar - Sigung des Neichstagcs Dee Mor ctien VBuudos muede vom Präsidenten Dr. Simson um 11% Uhr eröffnct.

Bon den Bevollmächtigten zum Bundebrathe waren an-

wesend : der Staais- und Justi:-Minisfter Dr. Leonhardt, der |

Staats- und Finanz-Minister Camphausen, der Staats-Minister

und Präfident des Bundeskanzler-An118 Delbrück, der Präsident des Bundes - Ober - Handelsgerichts Dr Dae, Der Mineral Direktor, Wirtliche Geheime Legations-Rath von PVhilipsborn, |

der Königliche Geheime Regicrungs-Rath Schmalz, der Geheime

Justiz-Rath Klemm, der außerordentliche Gesandte und bevoll- L l i l i h; ZU §. 339 als zweiten Absaß hinzuzufügen:

mächtigte Minitter , Geheime Legations - Nath Hofmann , der Staats - Rath Bucbolß, der Staats - Minister von Gerstenberg- Zech, der Minisierresident Geheimrath von Liebe, der Minister- Tone Dr, Rüger Und. die Bundes - Kommissare Präsident Dr. Friedberg, Geheimer Negierungs-Rath von Puttkamer und Geheimer Regierunge-Rath Sieber,

Len ersten Gegenstand der Tage®ordnung bildete die dritte

Berathung über den Vertrag vom 18. März 1870 zwischen

dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtéhülfe.

Der Präsident des Bundeskanzleramtes, Staats - Minister | j | Y. 302! 1, 2. 3/ 4. 8 / 9, des Entwurfs 1, 2, D, 4.0 ¡/ 9,10; dev

Delbrück erklärte: Meine Herren! Bei der 2. Berathung des vorliegenden Vertrages hat das Haus folgende Resolution gefaßt: die Erklärung auszusprechen : daß duch Art. 45 des Vertrages cine Verpflichtung oder Berechti- gung oberhessisher Behörden, Angehörige des Norddeut'chen Bundes, welche nicht hessen auszuliefern, nicht begründet werden foll, und den Herrn Bundeskanzler zu ersuchen: eine der vorsteienden Vcsolution entsprechende Deklaration des

Art, 45 des Vertrages beim Austausch der Ratifikation vertrags-

mäßig festzustellen,

Tfanzleramt den Grofberzoglich hessischen Herrn Gesandten beim Norddeut- schen Bunde von dieser Ncsolution in Kenntniß gescßt, ibn benach- richtigt, daß von Seiten des Bundesra:hs das Einverständniß mit

dem hessischen Staatsverbande angel ören, nach Süd- |

S | Ad E Unmittelbar nachdem dieser Beschluß gefaßt war, hat das Bundee- | Und die Abgg. Lasker, Dr.

der Auffassung ausgesprochen sei, welckche in der Resolution ihren Ausdru gefunden hat, und ihn ersucht, eine zustimmende Erklärung der Großherzoglich hessischen R-gierung zu erwirken. In Erwiderung auf diese Mittheilung des Bundeskanzleramts hat der Großherzoglich hessische Herr Gesandte unterm 6. d. Meine Note an den Herrn Bundeë- kanzler gerichtet, welche ih mir erlauben werde, Jhnen vorzulesen : Der unierzcinete Großherzoglich hessische außerordentliche Ge- sandte und bevollmächtigte Minister bat die gefälligste Note Sr. Ex- cellenz des Kanzlers des Norddeutschen Bundeê, Herrn Grafen von Bismarckt-Scönhausen, vom 3. [. M. betreffend die Auslegu i: des Artikels 45 des zwischen Hessen und dem Norddeutsclen Bui: 16e geschlossenen Jurisdiktions-Vertrages, zu empfangen die Ehre -- zbt und ermangelt nicht, darauf, nach cingeholter Iustrufktion, gü! ‘Et gebenst zu erwidern, daß die Großherzoglich bejjishe Negierun, mit der vom Bundesrathe und vom Reichotoge angenciumenen Uus- legung des erwähnten Artikels, wonach Lurch denselben cine Verpflichtuna oder Berechrigung oberhessischer Bebörden, Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche nicht dem hessisten Staatéver- bande angehören, nach Südhessen auszuliefern, nicht begrüntè et 1wer- den scll, auch ibrerscits einverstanden ist. Nicht minder if die Großherzoglich hessische Regierung bereit, das hierüber obivaltende Einverständniß auf dem durch den Reichstagsbesc{hluß bezeichneten Wege festzustellen, Indem der Unterzeichnete Se. Excellenz den Herrn Bundeofkanzler hiervon ganz ergebenst in Kenntniß zu seßen die Ehre hat, benußt er zugleich u. #. 1v, ;

Es if} hiernach also das Einversiändniß der beiden Kontrahenten des Vertrags Über die Auslegung des Art. 45 desselben materiell her- gestellt, und es ist zugleich Einverständniß darüber vorhanden, auf welchem formellen Wege dieses materielle Einverständniß konstatirt werden foll,

Nach einer kurzen Bemerkung des Abg. Buff wurde dem Bertrage die verfassungsmäßige Genehmizung ertheilt,

Es folgte die zweite Berathung üver den Gescyzentwurf wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.

Nach einer längeren Diskussion, an welcher die Ubgcordne- ten Dr. Weigelt, Frhr. v, Patow, Hansmann, Dr. ros, sowie der Staats und Finanz-Minister Camphausen und der Bundes- Kommissar fich bethelligten, wurde der Geseßentwurf unverändert angenommen.

Hierauf trat der Neicb8tag wieder cin in die Beratzung des mündlichen Berichts der 1V. Kommission über den Ent- wurf eines Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen Bund (Nr. 5 der Drucksachen) Theil Il. Abschnitt 28 von O00 D Ds schnitt 297 in die Beschlußfassung über die ausgeseßten F. 1, 14. Absag 1, 16. Absag 1, 25. Absag 1, 26. Absaz 2, 72. Ab: B dro Uag 2 Und in: die Berathung über das Einfüh- rung-Geseß.

QU §Y. 338, welcher lautet:

§. 338. Ein Beamter, welcher vorsäßlih, obne hierzu bereit zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festia"ne

| oder Zwangsgeftellung vornimint odex vornehmen läßt oder die Dar

einer ¿rreißeitsentzichung vulängert, wird nah Vorschrift des Y 2-34, jedo mindestens mit Gefängniß von drei Monaten bestraft,

ÿ. 238a. Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlzssa1g der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch §. 121) begeht. wird

| mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu drei- | hundert Thalern besiraft.

und §. 339, welcher lautet:

§. 339. Ein Beaiater, Wwelchber in ciner Untersuchung Zivang®- mittel amvendet oder amvenden läfit, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuch'haus bis zu fünf Jahren bestraft, lagen folgende Abänderung8anträge des Abg. Lasker vor:

Zu §. 338 als zweiten Abfag hinzuzufügen: Is die Verhaftung dur ¡Fahrlässigfkeit herbeigeführ!, fo tritt Gefängnißstrafe oder F-estungs- haft bis zu einem Jahre odcr Geldstrafe bis zu 300 Thalern ein. Sind mildernde Ums- stände vorhanden, so is auf Gefängniß nicht unter drei Monaten Ut erkennen.

Beide Anträge wurden abgelehnt.

Die §FY. 338 bis 355 wurden unverändert angenommen,

Abschnitt 29, Uebertretungen. §F§. 356 bis 366, Hierzu lag vor der Abänd.rungLantrag des Abg. von Zehmen:

Der Reichstag wolle beschließen: folgende Paragraphen bezichent- lich Nummern einzelner Paragraphen in dem Strafgeseßbuche für den Norddeutschen Bund abzulehnen, und die betreffenden Materien der Bestimmung der Landesgeseßgebung zu Überlassen : S: 3904 8 9, 11, 13. des Entwurfs (Nr. 9, 12, 14, und §. 3602 1. der Kommission).

G. 308) 2, 3.1 4,9) 07 U

; ] 10, 1l/ 2, 13; 14. D) S8. 397 und 8568.

Kommission). lt 18 Na diesem Vorschlage

C C

| bleiben nur die geringeren Abvßufungen wirklicher Kriminalvergehen,

sowie die allgemein gefährlichen Handlungen in Abschnitt 29 steben.

Abg. von Zehmen begründete und befürwortete seine An- träge. Der Bundesfkommissar, Präsident Dr. Friedberg, wider- sprach diesen Abänderungen. e

Hierauf zog der Abg. von Zehmen seine Anträge tieder zurück.

An der Debatte betheiligten sich der Referent Abg. Hofius Blum (Sachsen), DL. Schwarze, Dr. Meyer (Thorn), von Salzwedell, Miquél. |

Der Bundeskommissar, Präsident Dr.

| nes Jar, pra )r. Friedberg nahm wiederholt das Wort.“ (Schluß des Blattes.)

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