1890 / 113 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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& 57.

Das Gewerbegeriht, welches als Einigungëamt thätig wird, foll neben dem Vorsitzenden mit vier Beisißgern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, beseßt sein. Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt, solern dur das Statut niht Anderes bestimmt ist, dur den Vor-

enden.

s Das Einigungsamt kann sih durch Zuziehung von Vertrauens- männern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zabl ergänzen. Dies muß geschehen, wenn es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuzichenden Vertrauensmänner beantragt wird.

Die Beisißer und Vertrauensmänner dürfen niht zu den Be- theiligten gehören. Befinden sich unter den Beisißern unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter niht in genügender Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner erseßt, welche von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu wählen find.

R

Das Einigungsamt hat dur Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur 0 der leßteren Auskunstspersonen vorzuladen und zu ver- nehmen. Iedem Beisißer und Vertrauensmann steht das Recht zu, dur den Vorsitßenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen

zu rihten.

8. 59. j

Na erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer

Verhandlung jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vor-

bringen des anderen Theiles, sowie über die vorliegenden Aussagen

der Auskunftsversonen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungs- versu zwischen den streitenden Un statt.

Kommt eine Vereinbarung ;u Stande, so ist der Inhalt derselben durch eine von sämmtlichen Mitgliedern des Cinigungëamts und von den Vertretern beider Theile zu unterzeihnende Bekanntmachung zu

veröffentlichen.

8. 61.

Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, fo hat das Einigungs- amt einen Shieds\spruh abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat. j :

Die Beschlußfassung über den Scieds\spruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schieds- \spruch die Stimmen sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisißer und Vertrauensmänner denjenigen sämmtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitßende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch niht zu Stande ge- kommen ift. S. 62

Fst ein Schiedsspruh zu Stande gekommen, so_ist derselbe den Nertretern beider Theile mit der Aufforderung zu eröffnen, fich binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, oh fie sich dem Sciedsspruche unterwerfen. Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.

Nach Ablauf der Frist hat tas Einigungsamt eine von sämmt- lihen Mitgliedern desselben unterzeichnete öffentlihe Bekanntmachung zu erlassen, welhe den abgegebenen Scieds\spruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Paris enthält.

Ft weder eine Vereinbarung (§. 60) noch ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist dies von dem Vorsißenden des Cinigungs- amts öffentlih bekannt zu machen.

Vierter Abschnitt. Verfahren vor vem Semeind evoristeber. S. 64. ft ein zuständiges Gewerbegeriht nicht vorhanden, o kann bei Streitigkeiten der in Nr. 1 und 3 des §. 3 bezeichneten Art jede artei die vorläufige Entscheidung dur den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister Schultheiß, Ortsvorsteher u. \. w.) nahsuhen. Zu- tändig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnisse zu erfüllen ift.

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweismittel in einem Termin vorzubringen. Eine Beweitaufnahme durch Ersuchen anderer Behörden findet nit ftatt; Vereidigungen sind nicht zulässig. H

Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist cin Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien und dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben.

S, 609.

Die Entscheidung des Gemeindevorstehers ist schriftlih abzufafsen; sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Verkündung, gegen eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.

Die Entscheidungen des Gemeindevorstehers sind von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist niht auszusprechen, wenn glaubhaft gemocht wird, daß die Vollstredung dem Sculdner einen niht zu ersezenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitéleistung abhängig gemacht werden.

Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der §. 647 der Civil- prozeßordnung entsprehende Anwendung.

8. 66.

Die vor dem Gemeindevorsteher ges{lossenen Vergleiche, sowie die rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen desfelben sind, sofern die Partei es beantragt, auf Ersuchen des Gemeindevorstehers durch die Ortspolizeibehörde na den Vorschriften über das Ver- waltungszwangsverfahren zu vollstrecken, Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des §. 130 der Ge- werbeordnung zulässig. Wo ein Verwaltung8zwangsverfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

R V Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nah den S8, 64 bis 66 obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren BPerwaltungsbebßörde einem Stellvertreter übertragen. erselbe muß aus der Mitte dec Gemeindeverwaltung oder E emeindevertretung auf mindestens ein Jahr berufen werden. Die Berufung ist öffentlich bekannt zu machen. 8, 68,

Dur Anordrung der Landes-Centralbehörde kann an Stelle des Gemeindevorstehers ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen über streitige Rechtsangelegenheiten staailih bestelltes Organ mit Wahr- nehmung der in den §8, 64 bis 66 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8, 69,

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Streitigkeiten der Vorstände der Reichs- und Staatsdruckereien, der staatlihen Vtünzanstalten, sowie der unter der Militär- oder der Marineverwaltung oder der Staatseisenbahnverwaltung stehenden Betriebsanlagen mit den in D E NNER beschäftigten Arbeitern.

e. 4

Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- anstalten und unterirdis{ betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter mit ihren Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Errichtung von Gewerbe- gerihten, deren Zuständigkeit auf die vorbezeihneten Betriebe beschränkt wird, unabhängig von den Voraussetzungen des §. 1 Absay 4 dur Anordnung der Landes-Centralbehörde erfolgen fann.

“Für die auf Grund der leßteren Bestimmung errihteten Gewerbe- gerihte gelten nahstehende besondere Vorschriften :

1) Die Bestimmung des leßten Saßes in Absay 2 des §, 4 findet keine Anwendung.

2) Die Kosten der Gewerbegerihte werden, soweit sie in deren Einnahmen nicht Deckung finden, vom Staat getragen.

3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden - von der Landeé-Centralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zustellungen können an Stelle der Gerihtsvollzieher oder Gemeindebeamten (S. 20 Absaß 2) andere Beamte verwendet werden. : ?

4) Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der §8. 10 bis 12 die mit der Leitung eines Betriebes oder eines bestimmten Zweiges des- selben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleihstehen, wird durch Anordnung der Landes-Centralbehörde bestimmt.

5) Die Bestimmung des §. 57 Absay 3 findet, soweit sie sih auf Beisiger bezieht, keine Anwendung.

C71:

Der §. 120a der Gewerbeordnung wird aufgehoben.

Soweit auf denselben zur Bezeihnung der im Absay 1 daselbst erwähnten Streitigkeiten in anderen Geseßesstellen Bezug genommen wird, tritt der §. 3 Absay 1 dieses E an seine Stelle.

Soweit nah den geseßli@en Vorschriften über die Kranken- versiheruag der Arbeiter die Entsheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung von Versicherungsbeiträgen in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 120a der Gewerbeordnung zu erfolgen hatte, finden die Vorschriften des gegenwärtigen Geseßes über das Nerfabren vor dem Gemeindevorsteher auch dann Anwendung, wenn es sich um Versicherungsbeiträge anderer, als der im 8.2 bezeihneten Arbeiter handelt. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem Falle niht dadur ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für die Gémeinde errichtet ift.

& 72.

Die Zuständigkeit der Innungsschiedsgerichte (Gewerbeordnung 8. 97a Nr. 6, § 100i Absay 2) erleidet durch dieses Gesetz keine Einschränkung. Sf

Das Gleiche gilt, sofern ein nah Maßgabe dieses Gesetzes er- rihtetes Gewerbegeriht nicht vorhanden ist, von der Zuständigkeit der Innungen (Gewerbeordnung §. 97 Nr. 4, §. 100e Nr. 1) und der auf Grund der Landesgeseßze zur Entscheidung von Streitigkeiten der im §8. 3 bezeihneten Art berufenen besonderen Behörden. i

Gegen die Entscheidungen der Innungen und der E gerihte steht binnen zehn Tagen die Berufung auf den echtsweg durch Erhebung der Klage bei dem ordentlihen Gericht offen.

8, 73.

Die auf Grund des §. 120a Absag 3 der Gewerbeordnung er- E Sgiedsgerihte çelten als Gewerbegerihte im Sinne dieses

esehes.

Die mit Rücksiht auf die Vorschriften desselben über die Zu- \sammenseßzung der Gewerbegerihte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderlihe Aenderung binnen zwei Monaten nah dem In- frafttreten dieses Geseßes nicht erfolat, so ist sie durch die Landes- Centralbehörde zu verfügen.

Nachdem die erforderlihen Aenderungen getroffen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die oorher anhängig gewordenen Streitigkeiten Anwendung. 8 74

a (Se

Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuftändiges Gewerbe- gericht bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig gewesenen Behörden erledigt.

S (9,

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver- bände als weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Geseßes anzu- sehen, von welhen Organen der Gemeinden und weiteren Kommunal- verbände die Statuten über Errichtung von Gewerbegerihten zu beschließen, und von welhen Staats- oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze ben Staats- oder Gemeindebehörden, sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen way ane sind.

Dieses Gesetz tritt mit dem... in Kraft. Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

In der Begründung heißt es:

Der §. 120a der Gewerbeordnung verweist für die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern , soweit für diese Angelegenheiten niht besondere Behörden bestehen, auf die Ent- scheidung der Gemeindebehörde, läßt jedoch zu, daß ftatt dessen durch Ortsstatut Schiedägerihte, welhe durch die Gemeindebehörde unter gleihmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden sind, mit der Entscheidung betraut werden. Die leßtere Bestimmung hat ihren Zweck, für die Streitigkeiten, welche im gewerblichen Verkehr aus dem Verhältniß zwishen Arbeitgebern und Arbeitern entspringen, eine in besonderem Maße des Vertrauens der Betheiligten versicherte und besonders \{chleunige Rechtspflege zu \{haffen, nur in unvoll- fommener Weise erreicht. Nachdem längere Zeit hindur die statutarische Errihtung von gewerblihen Schiedsgerichten sih nicht über einen sehr geringen Umfang hinaus erhoben hatte, ist zwar in neuerer Zeit ein bemerkcnswerther Fortschritt in dieser Beziehung eingetreten ; die wünsbenswerthe Ausdehnung hat die Ein- rihtung jedoch no keineswegs erreicht, und gerade die in erhöhtem Maße sich geltend machende Bereitwilligkeit der betheiligten Kreise, die Einseßung gewerblicher Genossengerichte zu fördern, hat das Un- zureihende der geltenden gescßlichen Bestimmungen deutli herv»r- treten lassen. Der Mangel ift haupisädlih darin zu erblicken, daß die Gewerbeordnung es sowohl an jeder näheren Ausführung des Prinzips über die Zusammenseßung der Schiedsgerichte, wie auch an allen Bestimmungen über die prozessualen Befugnisse der Gerichte, über tas Verfahren vor denselben und über die Rehtêwirkung ihrer Gntscheidungen fehlen läßt. Die hieraus sich ergebende Unsicherheit hat einerseits die Ausbreitung der Institution ershwert uno anderer- seits bei den ins Leben gerufenen Schiedsgerichten eine das Maß des Erwünschten übersteigende Verschiedenheit der Einrichtungen zur Folge gehabt. Anh der Wirksamkeit der Gerichte selbst ist aus diesem Grunde eine vieiefach ungleihmäßige geblieben.

Das Bedürfniß nach einer Ergänzung und Verbesserung der geltenden Bestimmungen ist seit geraumer Zeit anerkannt, und an Versuchen in dieser Richtung hat es nicht gefehlt. Bereits in den äFahren 1873 und 1874 und nochmals im Jahre 1878 sind dem Reichstage entsprehende Vorlagen gemacht worden, ohne daß dieselben jedoch zur Verabschiedung hätten gebracht werden können. Neuerdings hat der Reichstag in der vorleßten Session den Gegenstand wiederum in Erörterung gezogen und in der Sißung vom 12. Januar v. I. cine Resolution beschlossen, durch welhe unter Hervorhebung einzelner als maßgebend angesehener Gesichtspunkte die verbündeten Regierungen um Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Einführung von Gewerbe- gerihten ersuht wurden.

Dem gegenwärtigen Entwurf is im Allgemeinen die oben erwähnte Vorlage vom Jahre 1878 unter thunlichster Berücksichtigung der zu derselben vom Reichstage auf Grund der Kommissionsberathung in zweiter Lesung gefaßten Beschlüsse zu Grunde gelegt. Im Cin- zelnen sind indeß, wie {hon aus der äußeren Gestalt des Entwurfs ersihtlich ist, niht unerheblihe Aenderungen und Ergänzungen vor- genommen. Der Zweck des Entwurfs geht ebenso, wie derjenige der früheren Vorlage, nicht auf die Beseitigung, sondern nur auf die weitere Ausgestaltung und Entwickelung des im §. 120 a der Gewerbe- ordnung hinsihtlich der gewerblihen Schiedsgerichte aufgestellten Prinzips. Der Gedanke, in erster Linie den Gemeinden die Ein- seßung der bezeihneten Gerichte zu überlassen und dcren Ein- gliederung in den Gemeindeorganismus unter Berücksichtigung der örtlichen Einrichtungen und Bedürfnisse zu ermöglichen, hat sich, ungeachtet der bei der Ausführung aus den oben angegebenen Gründen hervorgetretenen Schwierigkeiten, im Allgemeinen als ein berechtigter erwiesen. Es liegt keine Veranlassung vor, denselben aufzugeben. Insbesondere kann die größere Uebereinstimmung, welche hinsihtlih der Einrichtung der Gewerbegerihte durch entsprehende geseßlihe Vor- schriften anzustreben ist, den in der Gewerbeordnung für die Einseßung der Gerichte vorgesehenen Weg nicht als ungeeignet erscheinen laffen

_denn diese Uebereinstimmung wird sih auf die wesentlihen Grundlagen

der Organisation sowie auf solhe Bestimmunger-zu beschränken haben, welche, wie diejenigen über das Verfahren, die Rechte der Betbeiligten unmittelbar berühren. Im Uebrigen dürfen bei einer Institution, deren erspricßliche Wirksamkeit nur bei Yenügender Berücksichtigung der örtlicen Verhältnisse sh erwarten läßt, Verschiedenheiten im Einzelnen niht ausgeschlossen werden. Auch in der Frage, ob für einen bestimmten Ort überhaupt ein Gewerbegeriht eingeseßt werden soll, bleibt am geeignetsten die Jnitiative zunächst den emeinden überlassen, da diese der Regel nah am ersten in der Lage sein werden, zu beurtheilen, ob nach den gewerblichen Verhältnissen ihres Bezirks das Bedürfniß und die Es für die Wirksamkeit eines folhen Sondergerihts vorhanden sind. Daß von diesem Standpunkt aus der Entwurf nicht zu einer obligatorischen Einführung der Gewerbegericte für alle Theile des Reich8gebietes gelangen fann, ergiebt fich von selb, Für eine derartige Verallgemeinerung der Einrichtung fehlt es ebenso sehr an einem Bedürfniß, wie an den Vorausfeßungen praktischer Dur({führbarkeit. Soweit \ich unter besonderen Umständen ein Zwang zur Einseßung von Gewerbegerihten gegenüber den betheiligten Gemeinden als nothwendig erweisen kann, wird die Möglichkeit hierzu auf anderem Wege zu schaffen sein.

Abweichend von der Vorlage vom Jahre 1878 enthält ferner der vorliegende Entwurf im dritten Abschnitt eine Reihe von Bestim- mungen, durch welche das Gewerbegericht berufen wird, unter gewissen E Lea als Einigungs8amt thätig zu werten. Bei den in neuerer Zeit vorgekommenen Arbeiteraus\tänden ist es mehrfach als ein \{werwiegenden Uebelstand empfunden worden, daß es auch bei vorhandener Geneigtheit zu Einigungsverhandlungen auf beidcn Seiten zur wirklihen Einleituag solcher gar nit oder niht rechtzeitig ge- fommen ist, weil es an einem Organe fehlte, welhes geeignet und berufen gewesen wäre, die Leitung \olher Verhandlungen und die Ver- mittelung zwishen den streitenden Parteien in die Hand zu nehmen. Es wird wenigstens der Versuch zu machen sein, durh Schaffung eines solchen Organes und dur einige Bestimmungen über das bei den Verhand- lunçen innezuhalt:nde Verfahren eine friedlihe Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die billigen Bedingungen des Arbeits- vertrages entstehenden Meinungsverschiedenheiten zu erleihtern und die für beide Theile mit \{chweren Opfern verbundenen Arbeits- einstellungen thunlihst zu vermeiden oder, wo sie entstanden sind, möglichst rasch zu beseitigen. Die Hoffnung, daß es den Gewerbe- gerihten gelingen wird, durch eine auf Sachkunde beruhende un- parteiishe Rebtsprechung das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeiter zu gewinnen, läßt es gerechtfertigt ersheinen, sie zu einer Thätigkeit zu berufen, deren Erfolg in erster Linie durch die Vertrautheit mit den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und durch das Vertrauen der Betheiligten bedingt ist.

Statistik und Volkswirthschaft. Zur Arbeiterbewegung.

Aus Hamburg meldet „W. T. B.“, daß mehrere Firmen der Hafenpolizei Dampfer zur Verfügung gestellt haben, mit denen dieselbe alle Wasserwege abpatrouillirt, um die neu an- genommenen Leute gegen die s rikenden Ewerführer zu s{ügen. Bis jetzt ist die Polizei in 13 Fällen cingeshritten und hat mehrere Verhaftungen vorgenommen. Auf dem Lande streifen fortwährend größere O umher. Der Verein der Hamburger Spediteure

ielt eine Sitzung ab, in welcher der Ausstand der Ewerführer als force majeure erflärt und beshlossen wurde, die Ewerführer-Baasen bei der Beseitigung des Strikes energish zu unterstüßen. 25 Arbeit- geber haben 235 Maurern die Erhöhung des Minimallohns auf 65 S pro Stunde, sowie den neunstündigen Arbeitstag bewilligt. Die Striken- den beschlossen, daß mögli viele Gesellen abreisen, aber 13 be- stimmte Städte in Deutshland meiden sollen. Der Ausbruch eines allgemeinen Strikes der Maurer wird am 12. d. M. er- wartet. Die unter den neuen Bedingungen arbeitenden Maurer müssen 2 Woten lang täglih 2 , später 1 F in die Strikekasse zahlen.

In S tettin hat, wie die „Ostsee-Ztg.“ berichtet, der Arbeit- geberbund der Maurer- und Zimmergeschäfte Stettins undUmgegend in elner Versammlung sich vorgestern mit der über den Arbeitsplaß des Zimmermeifters Hagenau von ben Zimmergesellen ver- hängten Arbeitssperre und den hiergegen zutreffenden Maßnahmen beschäftigt. Es wurde einstimmig der Beschluß gefaßt, vom nächsten Montag ab auf sämmtlichen Bauten, Zimmerpläßen und Werkstätten die Arbeit einzustellen, sämmtlihe Leute zu entlassen und erst dann wieder einzustellen, wenn in einer neu einzuberufenden Versammlung des Bundes die Wiederaufnahme der Arbeit beschlossen worden ist. Ausgenommen von der Entlassung sind die Lehrburschen und betreffs der Poliere sol den Arbeitgebern die Entlassung oder Nichtentlassung frei stehen. Der „Köln. Ztg.“ wird aus Stettin unter dem 7, d. M. geschrieben : Auf Grundeines gegenseitigen Abkommens der Schiffs8werften wurden dieser Tage auf den Werften von Bremerhaven solche Zimmerleute entlassen, die nach Ausbruch eines Ausstandes auf der Werft des „Vulcan“ von Stettin nah dort gekommen waren.

In Mainz haben demselben Blatte zufolge die Shuhmacher am Dienstag in einer Versammlung beschlossen, die Arbeit nieder- zulegen, Falls die Schuhfabrikanten nicht bis zum gestrigen Donnerstag die Forderungen der Arbeiter in Bezug auf einen neuen Lohntarif angenommen haben.

Wie die „Mgdb Ztg.“ aus Nordhausen berichtet, erklärt das dortige Comité der Maurec in einer Bekanntmachung den Arbeit- gebern gegenüber, daß, wenn die leßteren am 19. Mai d. J. dcn ge- wünschten Lohn nicht bewilligen, die Arbeit eingestellt wird,

Fn Nauen ist, wie „W. T. B.“ meldet, der Strike der Cigarrenarbeiter beendigt; den Arbeitern wurde cine Lohn- erhöhung bewilligt. Die Urheber des Strikes wurden dauernd entlaffen,

Aus Mülhausen theilt die „N. Mülh. Ztg.“ mit, daß der dortige Ausstand der Zimmerleute und Schreiner seit vor- gestern beendet ist. Von beiden S-iten, sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern, sollen noch Zugeständnisse gemacht worden sein.

Ueber den Weberaus stand in Gera berichtet die „G. Ztg.“, daß die Antwort auf einen vorgestern von den Ausständigen gefaßten Vermittelungsbeschluß im verneinenden Sinne erfolgt ist. Wie das Blatt hört, hatte das Ausstandscomité si an den fürstlichen Landrath Behufs nochmaliger Uebernahme der Vermittler-Roile zwishen den Ausftändigen und den Fabrikanten gewendet; der Landrath trat denn au mit entsprehender Anfrage an die maßgebenden Kreise heran, erhielt aber den Bescheid, daß die Fabrikanten auf ihrer Forderung beharren, indem sie weitere Zugeständnisse niht mehr zu maden haven.

Aus Greiz schreibt man dem „Chemn. Tgbl.“, daß auch die dortigen Weberei- und Färbereiarbeiter in den Strike , ein- treten wollen. Wenn eine Verständigung bei den erfien Verhand- lungen nit erzielt wird, werden demnach in einigen Tagen auch in Greiz ca. 5000 Mann \triken. Die Agitation für dea Ausstand geht von Gera aus, da mehrere Greizer Fabrikanten für die durch den Strike in Gera gesperrten Fabriken arbeiten sollen und dadur{ von den Geraer Arbeitern nichts erreiht werden könnte.

Hier in Berlin erfolgten, wie wir der „B. Börs.-Ztg.“ ent- nehmen, neuerdings Arbeitseinstellungen in der Tucfabrik von John Blackburn in Niedershönweide, in der Fabrik von Lubenow u. Co, Greif8waldercstraße wegen Nichtbewilligung der gesteliien Forderungen auf Arbeitsverkürzung und Lohnerhöhung 2c. Die Schuhmacer haben bis auf Weiteres über 53 Werkstätten die Sperre verhängt. Die ausgesperrten Kiftenmacher beab- sihtigen, eine Produktiv-Genossenshaft zu gründen. Die Former und Berufsgenossen (76 an der Zahl) der Eisengießerei-Aktien- Gesellschaft, vormals Hartung, haben die Arbeit eingestellt. Die legte Versammlung der \trikenden Cartonarbeiterinnen und Arbeiter am Mittwoh war nur mäßig besucht, da inzwischen ein nicht unerhebliher Theil der Strikenden, besonders aus der Ed. Jakobsohn'schen Fabrik, die Arbeit wieder aufgenommen hat. Unter diesen Umständen beschloß die Versammlung die Aufhebung des Generalstrikes.

Zweite Beilage

Berlin, Freitag, den 9. Mai

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

M 113.

1890.

Ju Folge der nah mehrige Zusammenseßung der in

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die See-Unfaulversiherung.

3. 52 Abs. 1 des See-Unfallversiherungsgeseßes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Geseßblatt S. 329) vollzogenen Neuwahlen wird gemäß §. 53 a. a. O. die nun- reußen für die unten genannte Berufsgenossenschaft bestehenden

Schiedsgerichte nahstehend bekannt gemacht.

Name, Stand und Wohnort

vertretenden | Schiedsgerichts.

Laufende Nr.

Berufs- Bezirk genofsen- des haft. | Swiedsgerichts.

| der der

L stellvertretenden Beisitzer. Beisiger.

Laufende Nr.

des Vor- sißenden.

vertretenden

Name, Stand und Wohnort

der

| der Beisißer.

stellvertretenden Beisitzer.

|

D [e

Löwoenberz, 1. Suerken, 1. Pooker, Andreas Königlicher | Amtsrichter | Papenburg. | fehn. x genossen- |mern, die Groß- in Papenburg. 2. Kneppe, R., in herzogthümer

Bürgermeister

Regierungsbezirke : in Papenburg.

genofsen- Aurich und Osna- brück, die Groß- herzoglich Olden- burgischen Aemter

esterstede, sowie

das sonstige Ems- gebiet und das

Rheingebiet.

Sektion IV.

wig - Holstein mit Aus\chluß der der Sektion III. über- wiesenen Theile u. das GU Oba

Königlicher Amts3gerihts- . Ihms, Chr., in Sektion VI.

Königlicher Rath in Kiel. Kiel. Provinzen Ost- u.

Amtsgerichts- Rath in Kiel.

Berlin, den 5. Mai 1890.

Statistik und Volkswirthschaft.

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger 1889 bezw. 1888/89,

Im Frühherbst 1889 waren 100 Jahre ver- erstellung des ersten Rettungsbootes, mit dessen ch im November 1789 sieben Menschen aus größter Gefahr „Lebensbootes“, i estellers, des Herzogs von Northumberland, trug, und Schiffszimmermann Henry Greathead Das Fahrzeug wurde von ihm nach den Angaben Rokroood hergestellt , der Niemen) dur

(Stat. Corr.) eit der H

gerettet wurden. Namen seines B war der Bootsbauer in Shields iy des Kauffahrteikapitäns Michael Jahre früher an der ein gewöhnliches gebauten, in der der altnorwegischen worden war.

Mündung des Memelflusses ( : ler Boot von dem an beiden Enden glei Mitte breiten, doppelrudrigen, gradkieligen Muster ölle unter {weren Umständen gerettet an diese vor der deutshen Küste voll- chungen deutlih ergeben stendienst bestimmt ch die vollendetsten späteren Formen Seemannserfahrung des Volks zurück, dem die

Die Erinnerung brachte Rettung liegt, wie die neuen NaWfor haben, den ersten Rettungsböten, worden sind, zum G führen auf die uralte Wikinger entstammen. Wahrend das Interesse bald in weitere Kreise drang un sirten Rettungsgesell\haft führte, einer mehr als 40jährigen Erfahrung bevor, „Deutsche Gesell \{ dafür hat sie fi

welche für den

für den Küstenrettungsdienst in England d 1824 zur Errichtung einer organi- bedurfte es in Deutschland noch Aehnliches erreiht wurde. zur Rettung Schiff- sehr bald durh die ge- Thätigkeit allgemeine Anerkennung zu erwerben

sind nah den neuesten Mit- See*, Jahrgang 1890, 1. Heft.) jestät des Kaisers stehenden 1866 bis 1889 einschließlich an sten verunglückt, wobei im Ganzen nahweislich Von den letzteren wurden 96 famen um.

Erst 1865 wurde brüchiger“ begründet ; segneten Erfolge ihrer

t

Nicht weniger als 1925 Schiffe theilungen („Von den Küsten und aus dieser unter dem Protektorat Sr. Ma Gesellschaft in den 24 Jahren von den deutshen Küste 10 439 Perfonen gefährdet waren. etwas über 73 %°%

N Go

i : See- Sektion V. Iacob, in} în Ostrhauder- Berufs- | Provinz Pom-

| Weener. L Mecklenburg- 2, Caffens, T.| 1. Ufffen, Rein- Schwerin u. Meck- I „inGroße-| hard, in Emden. lenburg - Streliß sehn. 2. de Buhr, I. W,., und das sonstige : inWarsingsfehn. Odergebiet.

3, Viffer, 1. van Oterendorp, | Menno, I.C., Altsciffer Schiffs- in Norden.

kapitän in| 2. Düring, JIob., Emden, Altshiffer in Emden.

3, Tjarks Tiark, H. Altichiffer in

/ Carolinensiel.

4. Ulfers, Ulr.| 1, Luers, Herm., H,, Alt- | Altschifferr in \hifer in Emden. Carolinen- | 2. Müller, J. H., siel. | Altschiffer in

| Emden,

|

|

|

13, Störmer, Cas- per, Steuer- mann in Mitte-

Großefehn.

1. Seibel, J.| 1. Shweffel, I., W., in Kiel.| in Kiel,

2. Lange, Ferd, 1. Andersen, J., Westpreußen. in Kiel. in Kiel, 2. Diederichsen, H., in Kiel 3, Meier, Al-\ 1. Michelsen, bert, Wein-/ Christian, Ka- händler, pitän in Apen- früher rade. Schiffskapi-| 2. Lund, Lorenz tän, Norder-| Peter, Gast- chaufsee beil wirth, Fisch- Apenrade. händler u.Boot- führer in Apen- rade. isher, Carl, apitän, JIn- haber einer Wasch- u.Bade- anstalt in Apen- rade. 4. Hansen, |1. Vogt, Peter, Peter A.) Sciffskapitän Schiffskapi-| in Apenrade. tän in Apen-| 2. Bruhn , Chri- rade. stian J, ,Schiffs- | fapitän inApen- rade. Ghristensen, Rasmus, in Apeurade.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung : Magdeburg.

wurden durch eigene Hülfe 4066, dur Privathülfe vom Lande 1732, durch Hülfe Seitens anderer Schiffe 2053, dur Stationen der Deutschen Gesellshast zur Rettung Sciffbrüchiger 1772 oder nahezu ein Fünftel aller bezüglichen Personen. Die Zahl der Gefährdeten und Geretteten ist selbstverständlich in den einzelnen Jahren eine sehr verschiedene, je nachdem die Mirternngt erna nene der Sciffahrt günstig oder ungünstig waren. Die höchste Zahl der durch Stationen der Gesellschaft geretteten Personen wies das Jahr 1873 mit 145, die geringste das Jahr 1886 mit 10 Köpfen auf. Im Sahre 1889 traten 21 Rettungsstationen 27 Mal in Thätigkeit, dar- unter 11 Mal mit Erfolg; sie haben dabei 29 Menschenleben vor dem Untergang bewahrt. i j L

Welchen Umfang diese großartige deutsche Schöpfung der Nä&sten- liebe im Lauf der Jahre gewonnen hat, erhellt aus folgenden An- gaben über das Rechnungsjahr 1888/89, Die Zahl der Rettungs- stationen belief sih ebenso wie im So auf 111, wovon sih 66 an der Ostsee und 45 an der Nordsee befanden; 42 derselben waren mit Rettungtboot und Raketenapparat ausgerüstete, sogenannte Doppel- stationen, 51 nur Boot-, 18 nur Rafketenstationen. Die Zahl der Bezirksvereine betrug 57, ebenfalls unverändert wie am Schluß des Sahres 1887/88; davon waren 23 Küsten- und 34 binnenländische Vereine. Die Zahl der vaterländischen Vertretershaften stieg dagegen von 242 auf 249; außerdem wurden im Berichtsjahre drei auëlän- dische Vertreterschaften begründet, nämlich zu Honolulu, zu Langkat auf Sumatra und zu Porto Alegre în Brasilien. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder wies ebenfalls eine erfreulihe Steigerung auf, welche aus\{ließlich durch das Binnenland herbeigeführt wurde, während die Küstengebiete sowohl in dieser Hinsicht wie an Jahres- beiträgen jurüdgegangen sind. Am Slusse des Berichts- jahres waren 48 171 Mitglieder mit 143130 Jahresbeiträgen vorhanden gegen 47 173 Perfonen mit 141171 A im Vorjahre. An außerordentlihen Beiträgen gingen außerdem 78 850, dur die Sammelbücsena 22 715, insgesammt also 257 811 M ein, gegen das Vorjahr 20442 #4 weniger. Dabei waren aber zugleich die Ausgaben mit 166 445 Æ um 5 736 geringer als im Rehnungs- jahre 1887/88. Fast ein Drittel der Gesammtausgabe, nämli 54 031 M, entfiel auf Verwendungen für die Begründung neuer und die Vervollständigung bereits bestehender Stationen,

Nach dem bisher Erreichten darf die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Sciffbrüchiger bei der nahe bevorstehenden Feier ihres

sodann zur D Bezirks- und Kreisinstanz über.

(Eisenbah

Wellmann, | Königlicher | Königlicher |

| Landgerichts-/ Stettin. | Rath | 2, Wichards, Karl, in Stettin. |

B: Rath in Stettin.

Dr, Müller, | Königlicher |

Regierungs- Rath in Danzig.

waltungsrechts. Lieferung :

Königlicher

Schütte, [1. Hofrihter, | 1. Reppenhagen,

Herm. , in} Wilh, Direktor in Stettin,

in Stettin,

2. Petersen, | 1. Kindler, Gustav

| Martin, in} in Rosto.

| Rosto. 2 SQURE Pranj,

| in Rosto.

3, Böttc%er, | 1. Engelmann,

E., Shiffs-| Schiffskapitän

kfapitän in| u. Konservator

Stettin. in Stettin,

2. Blank,O., Ren- tier , früher Scbiffskapitän in Grabow a.O.

3. Deuts, G. Schiffskapitän, Erpert in Gra- bow a. O.

4, Hart, Hein-| 1. Shramm, L,, rich Friedr.| Sciffskapitän Ghrist , in Stettin. Schiffs- 2. SAE F., kapitän i Schiffskapitän Stettin. in Stettin.

3. Bugs. A., Ka- pitän a. D, in Stettin.

1. Brinkmann,| 1. Paßig, Eugen, H., Konsul] in Danzig.

| in Danzig. | 2. Köhne, Albert, | in Danzig.

2. Gronau, H., 1. Wolff, August, | |

Stadtrat in Danzig. in Danzig. | 2. Klawitter, Ju- | lius, in Danzig.

| |

8. Trautwein, | 1. Neubeyser, Carl, Alexander, \ |

Schiffs- Sciffskapitän | fapitän N in Danzig. | |

2. Rother, Kon- stantin, Schiffs- kapitän in Heu- bude beiDanzig.

3. Scheibe,Caesar, Schiffskapitän in St. Albrecht

Danzig.

| bei Danzig. 4, Lie, Karl,| 1. Gerlach, Wil- | Schiffs- | helm, Siffs- | kapitän in} fapitän in Dan- Danzig. H zig.

| | 2, Grohbleck, Al- | bert, Shhiffs- | ftapitän in Neu- | fahrwafser.

| 3, Schmidt, Carl, | Swiffskapitän | in Neufahr-

wasser.

25 jährigen Bestehens getrost in die Vergangenheit und hoffnungsvoll in die Zukunft blicken.

Literatur.

G. A. Grotefond: Lehrbuch des Preußischen Ver- uud 3. Berlin 1889/90. Verlag von Karl Habel (C. G. Lüderit'she Verlagsbuhhandlung). Preis jeder Lieferung 1 K 40 4. Die gegenwärtig vorliegenden beiden weiteren Hefte des vorstehend bezeihneten Werkes, dessen erstes Heft in Nr. 4 des „Reichs-Anzeigers“ besprohen wurde, bringen zunächst eine \systematishe Darstellung der Organisation der Centralbehörden (Einzel-Ministerien, Staatsministerium, berathende Centralbehörden [Staatsrath, Volkswirth\chaftsrath, Landeseisenbahnrath]) und geben arlegung der Behörden-Organisation in der Provinzial- Als Provinzialbehörden werden be- handelt die Ober-Präsidenten und die unter dem Vorsige der leßteren amtirenden Provinzialräthe, Provinzial-S{ulkollegien und Provinzial-, Medizinalkollegien, während zu den Bezirksbehörden gerehnet werden die Regierungs-Präsidenten (resp. in Berlin der Polizei-Präsident), die Regierungsabtheilungen für die direkten Steuern, Domänen orsten und für das Kirchen- und Schulwesen, ferner die Bezirks- üsse und endli die staatlichen Organe der Eisenbahnverwaltung n- Direktionen, Betriebsämter, Kommissariate) nebst den eine berathende Stellung einnehmenden Bezirks-Eisenbahn-

ür die Kreisinstanz kommen in Betracht die Landräthe, die

Kreis- resp. Stadtaus\hüsse un gegebenen tehnischen Kreisbeamten ektoren, Kreis-Bauins er innerhalb dieses a

Vollständigkeit, BOUN den einzelnen Verwa rechtlihem Gebiet ergangenen wi leihen die einshlägigen erüdcksihtigt worden. des verdienstlihen Werkes nicht allzu lange auf si warten lasen

d die den erstgedahten Beamten bei- (Kreis-Medizinalbeamte, Kreis-Schul- ektoren). Die Darstellung, welche der Ver- gemeinen Rahmens von der Rechtsstellung und dem Wirkungskreis der einzelnen Behörden sowie von dem für dieselben geltenden Geschäftsgang giebt, zeichnet si überall durch chtlichkeit und prägnante Kürze aus. Außer tungsgeseßzen

find au die auf verwaltungs-

chtigeren Ministerial-Erlasse, des- E des Ober-Verwaltungsgerihts

en, daß die weitere Fortseßung