1910 / 104 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 May 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Großhaudelspreise von Getreide an deutschen ‘und fremden VBörsenplätzen

für die W oh e vom 25. bis 30. April 1910

nebst entsprehenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit nit etwas anderes bemerkt.)

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1910 ¡[woche

153,83| 155,50

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g 222,83] 223,83 2/83| 2238

Mannheim. Roggen, Pfälzer, russischer, mittel. . .. Weizen, Pfälzer, russischer, amerik., rumän., Hafer, DAOIIMET, TUNUMWeT, mittel: ¿ « .+ eV badische, Pfälzer, mittel . . | russische Futter-,

Roggen, Pester Boden Ee, SVEIN- = - Hafer, ungaris(er [ .

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Deutscher Reichstag. 78. Sigung vom 3. Mai 1910, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

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gétreten.

gestrichen, der besagte : j : „Lßt sich nach dem Wesen des Instrumentes,

sie zu dulden, fo kann die Erlaubnis verweigert werden."

beantragt, folgenden ueuen § 32a einzustellen :

ines Bühnenwerkes oder eines Werkes der i) Stelle der Frist von 30 Jahren eine 50 jährige Frist.“

(Zwangslizenz) folgenden Zusaß: „Für BVorrihtu

2

gabe worden sind, ist die Vergütung zurückzugewähren.

welche Weise der Beweis für solhe Ausfubr geführt werden muß.“

und Genossen (nl.) gestellt.

Zu Art. 1, der die notwendig werdende Abänderung des Urheberrehtsgeseßes enthält, führt der Abg. Dieß (Soz.) aus: Wir werden für das Gefe stimmen, weil es feine Verschlehterung bringt. Durch die Erklärung in der Kommission baben wir uns überzeugen müssen, daß eine Umitierung der Uzenzgebühren nibt möglich ist. Die Anträge Wagner und Hobenlobe lehnen wir ab. Abg. Dr. Wagner-Sachsen (dkons.): In ibrer erften Lesung bat die Kommission einen Antrag angenommen, wonach für die sogenannte Zwangslizenz nicht, wie die Vorlage wollte, eine angemessene Ver- gütung gezahlt werden follte, sondern eine bestimmte Gebühr von 2 9 des Bruttoverkaufspreises jeder einzelnen Vervielfältigung, mindestens aber ein : Pfennig. Jn zweiter Lesung ift diese Be- stimmung auf Andrängen der- Vertreter der verbündeten Regierungen wieder gefallen. Im Junteresse der beteiligten Industne, die sonst schwer benacteiligt fein würde, empfeble ih, wenigstens meinen An- trag anzunebmen, mit dem ich zugleich die ganze Frage nochmals zur Debatte stellen möchte. Abg. Dr. Junck (nl.): Die Kommission war sich darüber klar, s 3h bier um eme sebr sckchwierige juristisbhe Frage bandelt. s follte eine rihtige Mittellinie zwischen den Intereffen der Verleger und der Fabrikanten gefunden werden, und die dieser divergierenden Jutereßen ist micht leiht. D Konvention tft nun ecinmat zustande gekommen, und wir fim gebunden. Sie - stellt fh auf decn Standpunkt des S Autors. Würde nun dies Gefeß abgelehnt, fo würden die noch viel schleckSter gefiellt werden, als es bisher waren Gesetz bringt den Mechanikern und der Mufitindustrie we?entli ile. Der Antrag Wagner {eint mir fehs {wer durchführbar. gewünscht, daß der Antragsteller ux8s- darüber Klarheit ver- bätte, wie er id die Sâàche in der Yraris denft. Es Éönnten iur Scbwterigkeiten, Prozesse entstehe, die n doch vermeiden lte. Vielleiht äußert fh die Reiehsregi G der An- i is übersetzt werden fann. Was izgebühr be- im Interesse der Judustrie, die Gebühr nicht j ondern allgemein eine „angemessene

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iur dem Ieichéfanzler zu.

Das Zu agg Ren zu dem zwischen dem Deutschen

d Aegypten bestehenden Handelsabkommen wird in

dritter Lesung obne Diskussion unverändert endgültig genehmigt und hierauf in die zweite Beratung des Ausführungsgeseßes ur revidierten Berner Uebereinkunft zum Schuße von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 ein- Die 183. Kommission hat an dem Entwurf einige untergeordnete Veränderungen vorgenommen und den §8 22c

für das die Erlaubnis der mechanischen Wiedergabe eines Werkes- der Tonkunst verlangt wird, nur eine Wiedergabe von so niedrigem musikalischen Werte erzielen, daß dem Urheber nit zugemutet werden fann,

Vom Abg. Erbprinzenzu Hohenlohe-Langenburg(RNp.) wird mit Unterstüßung einiger Mitglieder der Partei der Rechten

„Für die auss{ließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung der Tonkunst tritt au die

Abg. Dr. Wagner-Sachsen (dkons.) beantragt zu § 22

1gen für Instrumente, die der mechanischen Wiedergabe für das Gebör dienen (insbesondere auch auswe\el- are Scheiben, Platten, Walzen, Bänder s und sonstige Zubebör- stüde folher Instrumente) und die aus dem Ausland nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schuß gegen die mechanishe Wieder- es Werkes genießt, zum Zwecke des Absatzes dert ausgeführt Der Neichskanzler fann dur Bekanntmachung im NReichs8geseßblatt bestimmen, auf

Ein gleicher Antrag ist von dem Abg. Dr. Stresemann

tichen aïftuelle schaftliche, Gattung fcl. Selbstverständlich wenn d

Originalshöpfung Berichterstattung über tatsächlihe Ereignisse, und“ vermishte Nat- rirbten, sie ift nicht schGußfähig. Wenn 3. eine gerihtlide Entschetdung berichtet, fo liegt darin eine eigene

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Für den Künstler ist es aber von ganz befondecrer Wichtigk Lebzeiten vor f{chwerer Sorge ges{üßt zu sein, weil dies anregend und belebend auf seine schöpferi]che Kraft wirtt.

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die Musik kommt hinzu, daß sie sih besonders für die Wiedergabe in

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dem Verleger für diejenigen Exemplare, die diefer nah ej, nachdrucksfreien Ausland abseßt, das Honorar zurückzuzahlen. 4 hinfichtlih der Patente würden sich ahnlihe Folgerungen ergeß Gbenfo für einen Künstler, dessen Werke etwa nah einem Auss,) verkauft werden, wo sie keinen Schuß genießen. Der Antrag steht; Widerspruch mit allen Grundsäßen des bisberigen Nets. Es wi sih 1901 wabrscheinlih keine Stimme für ihn ergeben haben. Ez] die Zwangslizenz, die nun festgelegt wird, ist auf der Urße, \hubkonferenz- großen Bedenken begegnet. Es kommt dazu, daß S 22c, in dem die Regierung den Willen zum Ausdruck gebracht das Persönlichkeitsreht des Autors wenigstens in den äußers Grenzen zu wahren, aus Rücksiht auf die Industrie gestrichèn Man ist in der Kommission so weit als nur möglich binsichtlih da Aufbürdung von Verpflichtungen des Autors gegangen. Jch bity daber, die Anträge abzulehnen. Abg. Dr. Wagner zieht seinen Antrag zurü. Abg. Marx (Zentr.): Meine politischen Freunde tverden dz Kommisfionsfassung zustimmen. In einem Punkt allérdings finda diese unsere Bedenken. Es wurden uns aus industriellen Kreise Klagen vorgetragen, daß es zu außerordentlichen Schwierigkeitz führen würde, wenn das Wort „angemessene Entschädigung“ hz. behalten, d. b. also wenn man bezügli des Preises auf die Ext. scheidung der Gerichte angewiesen fein würde. Wir hatten deshal; in der ersten Kommissionslesung beantragt, die Lizenzgebübr gay den bestimmten Saß von 2 9%, mindestens auf 1 F fes zuseßen. Nachdem die ganze Frage Gegenstand eingehender Verband lung gewesen ist, schen wir davon ab, noch einmal unseren Antra; einzubringen. Hinsichtlih des Antrages Dr. Stresemann erkenne auch wir es allerdings als wünschenswert an, wenn unsere Industriz in Undern, die niht der Berner Konvention angeschlossen sind, ge. \{hüßt würde, aber wir verkennen nicht die Argumente des Re. gierungskommiffars, vor allem daß bestehende Rechte beeinträdtigt würden. Wir lehnen daber den Antrag ab und glauben im übrigen, daß eine Verbesserung ohnehin durch den noch zu erwartenden Ap- \{luß der der Konvention noch nicht angehörenden Länder erreicht wird, Abg. Dr. Blankenhorn (nl.): Auf Grund der Erklärungen des Negierungsvertreters ziebe ih den Antrag Dr. Stresemann zurück. Zum §8 18 des Urheberrechtsgesezes, der nah der Vorlage ebenfalls eine kleine Aenderung erfahren foll, be merft der Abg. Dr. Mülkle r-Meiningen (forts{r.Volksp.): Es wäre erwüns{t daß hier cine kurze autbentis{e Interpretation von den verbündeten Regierungen gegeben würde. Meine Auffassung darüber ist folgende : Der §18 unterseidet zwischen 3 Klafjen von Zeitungsartikeln, erstens Zeitungs: beiträge, die einen unbedingt felbftändigen literarifchen Wert befißen, dazu gehören u. a. die Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterbaltenden Inhalts, die Remane, Novellen, Erzählungen ufw. Alle diese Artikel werden na meiner Meinung obne Vorbehalt ge- ihüßt. Die -zweite Klasse von Zeitungsartikeln, die schon größere Schwierigkeiten macht, sind, wenn ich so sagen darf, die eigent: Zeitmgsartikel, d. h. furze und rasche Studien über Tagesfragen, vor allem politische, Kritik über wiffsen- timftleris&e und andere Leistungen. Diese zweite muß einen Vorbehalt haben, wenn fie geschüßt sein tritt diefer Schuß auch nur dann ein, geiftige, tndividuelle Leistung, eine carakteristise vorliegt. Die dritte Gruppe betrifft die

eine

B. jemand lediglich über

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[iterarisGe Schöpfung niht vor, wenn aber die Quintessenz eimer großen reicSgeritlihen Entscheidung in wenigen Sätzen heraus-

gebelt wird, ]o ist dies eine literarische Leistung, für die der Schutz wie für die erftgenannte Grüppe eintritt. diese ! : vor Artikeln einen befonderen literarischen Wert nit, so gehören die ArtiXel zur Gattung zwei. Die Aenderung, die wir jeßt getroffen haben, bezieht fih wieder auf die s{wierigste Gruppe, die zwette. Diefe Artikel sollen in Zukunft nur geshüyt werden, wenn fie in Büchern und Broschüren aufgenommen find, jollen aber frei sein, wenn sie ohne Vorbehalt in andere Zeitungen übernommen werden. Wenn

Hat diefe dritte Gruppe

ie Preffe an dieser Auskegung der verschiedenen Kategorien von

Artikeln festhält, so werden unzweifelhaft die Klagen über die Aus-

4 egung des § 1s verschwinden.

S f x i Geheimer Oberregierungsrat

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Dr. Dungs8 erklärt, allen Aus- ollkommen beistimmen zu können.

Zu dem neu beantragten § 32a führt der Antragsteller Abg. Erbprinz zu Hobenlobe-Langenburg (Np.) aus: Die

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on mir beantragte Besttmmung war in der Vorlage von 1901 ent-

Ich habe die damalige Faffung für meinen Antrag über- Ich weiß, der Antrag ist nicht populär, um so weniger,

[8 die Genossenshaft deutscher Tonseßer in der Verfolgung ibrer lnfprüche fehr rigoros gewesen ist. Jch möchte aber auf deu An- trogdem er in der Kommisfion abgelebnt ift, hier im Plenum ncch einmal zurückfommen. Die romantischen Länder besitzen 50 jähßrzge Schutzfrist bereits, auch in England soll fie ein- eführt werden, und zwar für sämtltte Werke der Literatur und funst. Es wäre eine Pflicht für einen Kulturstaat wie utschlaud, für das Land der Denker, feine großen Männer \{lec{hter zu behandeln. Mit mferer 30 jährigen Schußfrist wir allein mit der Schweiz und Oefterreih und dem jungen F Ich weiß nicht, ob es für Deutschland gerade sich dieser fleinen Minorität anzus{licßen. Man } ob unsere großen genialen Männer von einer Ver- geruag der Schußfrist Borteile haben. Es ist aber für jeden enschen eine Beruhigung, wenn er feine Angehörigen nach seinem e verforgt weiß, Dadurch wird ihm sein eigenes Leben erleichtert. Industrielle und Kanfmann, dex auch geistige Werte haft und er Nation berexhert, hinterläßt materielle Werte, von denen ommen zehren. Warum follten wir dén Kimstlern, die die

istig vorwärts bringen, nickcht dasfelbe gewähren? Wenn es nit geistiger Tätigkeit gibt, wie z. B. große Aerzte, die

igen bobe materielle Werte nicht zu hinterlassen

die Sache hier doch_ insofern anders, als ein solcher

der dergl meist zu Lebzeiten \{on wenigstens einen ; fann, während unfere großen Dichter

Verdienst erzielen 1 gewöhnlich ein fehr fümmerlihes Dasein führen. eit, bei

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Man hat gesagt, das pft aus dem Geist der Nation. Es ist deshalb der Nation s aus ihrem Geiste Geihöpfte ihr so bald als möglich 1. Damit bin ih ganz einverstanden, aber wenn man das ih die Nation auch dem Genie gegenüber etwas

nd larger zeigen. Es darf nicht vergessen werden, daß je Zeitgenossen meist weit voraus ist. Alle diese einer allgemeinen Ausdehnung der sprechen, ih sehe aber cin, daß uésihtélos ist. Deshalb beschränke ih in meinem Antrage auf das Aufführungérecht der Tonwerke, denn damit verhält es sich anders wie mit Ih möchte bezweifeln, daß die Eintrittspreise si ine Verlängerung der Schußfrist wesentlich ändern würden. großen Mujikern, bei Bach, Beethoven und Wagner ezeigt, daß der fünstlerishe Sinn in Menschen, an den

en, zu ihren eigenen Lebzeiten noch nicht so weit entwidelt

o daß man mit einer längeren Zeit rechnen muß, bis solche zen Tomverke volles Verständnis und volle Würdigung finden. ade folhe Berehnungen muß auch der Verleger anstellen. Für

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j neuen Entwurf dem Urhel

fremden Yändtern eignet, da sie die internationale Sprache ist. einer 30 jährigen Schußfrist in Deutschland würde «s für den Künstler

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1 Vorteil sein, wenn er seine Werke in Frankreich oder einem en Lande mit 0 jähriger Schußfrist verlegen läßt, weil er dann in Deutschland diese längere SchugFfcist, geuießt. Die Nation,

Bnessen werden soll.

i roßen Geníies so viel verdankt, die so stolz ist auf die großen Ee Bree hervorgebracht hat, hat auch die s{ône Pflicht, bahn- brechend auf dem Gebiete der geistigen Kultur zu wirken und ihren ¿en Männern Bedingungen zu gewähren, die ihnen ihr weiteres r en erleichtern. Damit dient die Nation ihrem eigenen Interesse. Fch empfehle daber meinen Antrag zur Annahme. i:

Abg. Kir\ ch (Zentr.) : Troß der ausführlichen Begründung des Antrages können meine politischen Freunde von ihrem bisher in dieser Frage eingenommenen Standpunkt nicht abgehen. T Aitzag auch heute ablehnen. Der Appell des Vorredners an das Chr- “efühl der Nation gegen ihre geistigen Heroen ist hauptsächlich auf die Einrichtungen anderer Staaten gestüßt worden. Wir haben auch diese Frage nah den Erfordernissen unserer Nation zu beantworten und sehen den 30 jährigen Schuß als genügend an. Die Be- zugnahme auf die größere EEns ‘der Angehörigen und Nach- fommen von Kaufleuten kann hier nicht durchshlagen, denn die Kaufleute arbeiten doh nicht sowohl für die Allgemeinheit als in erster Linie für sih und ihre Familien. Ein großer Teil der Künstler und Dichter ist ja auch in der e gewesen, große &in- nahmen zu machen. Auch viele Verleger müssen fi gerade „den Vor- wurf gefallen lassen, daß sie mehr für ihre eigenen Interessen sorgen als für diejenigen der Dichter und Komponisten und der auf- strebenden Talente beider Kategorien. Wir haben doch ferner nicht nur auf die internationalen Beziehun en Nüksicht zu nehmen. i: Die 30 Jabre der deutschen Schußfrist haben sich bisher durchaus als aus- reichend erwiesen. Eine gewisse Popularität haben scließlich doch nur die Musikstücke der eigenen Nation. a é ¿

Abg. Dr. Jun ck (nl.): Die Nede des Abg. Prinzen zu Hobenlohe war ja gewiß sympathisch ; dennoch lehnen au wir seinen Antrag mit Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit ab. Das Interesse der gesamten Nation, möglichst teilnehmen zu können an dem, was ceniale Naturen produzieren, muß immer im Vordergrunde stehen. sih auf deutschem Boden „kein Freibeutertum etabliert, dafür werden die - verbündeten Regierungen gewiß ein wah- sames Auge haben. Der Börsenverein der deutschen „Buch- händler, der gesamte Buchverlag und der größte Teil des Musikalienverlags treten für die dreißigjährige_ Schußfrist ein. Bei einem deutschen Neferendum würde die große Mehrheit des

dolkes auf seiten der Nen Schußfrist stehen. Wir lehnen

n Antrag einstimmig ab. E E E A G eue Corti ). Volksp.) : Auch wir treten für die 30jährige Frist ein, die gewissermaßen der Bestandteil cines Gottesfriedens geworden ist, wie die leidenschaftslose heutige Diskussion zeigt. Der Hinweis auf

ie anderen Länder mit 50 jähriger Schuyfrist ist niht zwingend, weil bese zum Teil nicht erst vom Tode des Urhebers ab die Frist rechnen.

Tür die rihtige Künstlernatur wird das Moment der größeren Sicher- stellung nicht von ausslaggebender Bedeutung fein ; der Künstler wird im Gegenteil darauf hinarbeiten, daß seine Schöpfungen möglichst rübzeitig Gemeingut des Volkes werden. Auch die Interessen des Merlages sind nicht einheitliche; gänzlih darf man die geschäftlichen

‘nteressen der Verleger auh nicht außer acht lassen. ;

Abg. Dr. Wagner- Sachsen (dkons.): Was ein Künstler, Dichter der Denker aus seiner Zeit heraus geschaffen hat, muß nach einer gewissen

Deit der Allgemeinheit gehören; Streit ist, wie lang dieje Frist be- \ Derjenige, der für die Allgemeinheit schafft, edarf na meiner Ansicht auch eines besonderen Schußes. Daß uh heute gewisse Modeautoren in kurzer Frist zu großem Peichtum ommen, ist gewiß richtig, aber fie fallen dann auch desto neller der Vergessenheit anheim. Die Verlängerung der

chußzfrist auf 50 bre ist gerade auf Veranlassung der deutschen Negierung in die revidierte Konvention hineingekommen; und nun

ill die deutshe Volksvertretung die deutschen Dichter und Denker n der Schußfrist \{chlechter behandeln! Die Berechnung der Frit om Tode des Urhebers aus bringt ein zufälliges Moment in die

abe: man sollte dem englishen Vorbilde folgen und die Schuß-

ist vom ersten Momente des Erscheinens an laufen lassen.

Für die Mehrzahl der Autoren würde das keine Verlängerung der

zigen Frist bedeuten, aber der Segen bestände darin, daß die Un- illigkeit beseitigt wird, die durch die jeßige Art der Berechnung dem- enigen zugefügt wird, der jung stirbt. Ein großer Teil meiner rattion stimmt mit mir für den Antrag. 9 :

Abg. Dietz (Soz.): Die 30 jährige deutsche Schußfrist hat sich 18gezeichnet bewährt und auch für die Volksbildung den größten Segen

draht. Die heutige Schußfrist, sagen die Gegner, käme gar nicht en Autoren, sondern. nur den Theaterunternehmern zu gute. as ist ein fundamentaler Jrrtum; ein Praktiker wie der frühere ireftor der Wiener Hofburg, Dr. Mar Burkhardt, hat das

seinen Auslassungen über die Wirkung der Tantiemezahblung hlagend nachgewiesen. Müßte für unsere klassischen dramatischen

terte Tantieme gezahlt werden, dann würden sie weit wentger auf- führt werden. Ohne das ominöse Jahr 1913 würde dieser Antrag ohl gar nit eingebracht sein; lebt heute der Komponi|k noch, ‘der er gemeint ist, fo würde er wahrscheinlih dem Antragsteller für nen Antrag keine Schmeichelcien sagen.

Der Antrag Erbprinz zu Hohenlohe wird gegen eine inderheit abgelehnt, die sih aus einem großen Teil der arteien der Nechten, den beiden nationalliberalen Mitgliedern euner und Everling und dem Polen von Janta-Polczynski sammensezt. Der Rest der Vorlage gelangt ohne weitere isfussion nah dem Kommissionsvorschlage zur Annahme.

Es folgt die zweite Lesung der Vorlage, betreffend die ständigkeit des Neichsgerichts, auf Grund der Be- [üsse der XIV. Kommission, für die der Abg. Dr. Jun ck rifllihen Bericht erstaitet hat.

Die Kommission hat einstimmig die Einführung des sformitätsprinzips und ferner eine Anzahl der zur Entlajtung Reichsgerichts vorgeschlagenen kleinen Mittel abgelehnt. n den leßteren sind im wesentlichen nur die Beseitigung des s{hwerderechts und die Erhöhung der Gebührensäße in der rufungs- und Revisionsinstanz gutgeheißen worden. Da- en ist neu von der Kommission vorgeschlagen die Erhöhung Nevisionssumme von 2500 auf 4000 4; ferner wird gende Resolution vorgeschlagen : S : „den Reichskanzler zu ersuchen, die Mittel für cinen weiteren enatspräsidenten und 6 weitere Neichsgerichtzräte in den Etat inzustellen, sobald sich ergibt, daß ungeachtet der durch dieses Gesetz jerbeigeführten Entlastung die vorhandenen Kräfte zur Bewältigung er Arbeitslast auf die Dauer nicht ausreichen“. Ducch einen neuen Artikel XIT wird der Reichskanzler ächtigt, bis längstens 1913 auch Hilfsrichter zum Zwece Erledigung der Geschäfte der Zivilsenate einzuberufen.

Von den vorliegenden Amendements will der Antrag )midt- Warburg (Zentr.) die Qu die Erhöhung der Gerichts- Nechtsanwaltsgebühren bezüglichen Artikel streichen und Absaß 2 des §8 567 der Zivilprozeßordnung folgende jung geben : S j „Gegen die Entscheidung der Oberlandesgerihte ist eine Be- werde nur insoweit zulässig, als es sich um die Versagung des rmenrechts handelt.“ Ein Antrag der Sozialdemokraten Albrecht und Gen. igt vor, denselben Absaß wie folgt zu fassen: „Gegen die Entscheidungen der Vberlandesgerichte ist die Be- werde nur zulässig, wenn die Verweigerung des Armenrechts den genstand der Anfechtung bildet.“

Ein Antrag Junck will das Gese, ebenso wie die Novelle Rechtsanwaltsordnung, durch welche die Zahl der Mit- der des Chrengerichtshofs vermindert werden soll, und

Wir werden den

erfreut sih des größten Ansehens,

nach einem Kommissionsbeshluß die Bildung von 2 Anmwalts- fammern im Bezirk eines Oberlandesgerichts zulässig sein soll, wenn die Zahl der zugelassenen Anwälte 1000 übersteigt, am 1. Juni 1910 in Kraft treten lassen. 28

Die Debatte wird gemeinsam über sämtlihe Geseßes- vorschläge und Anträge geführt, die sih auf die Entlastung des Reichsgerichts beziehen. H

Abg. Dr. Thaler (Zentr.): Der Entwurf hat dur die Kommission eine Verbesserung erfahren. Troßdem kann ein Teil meiner Freunde nicht dafür stimmen. Es liegt dem Entwurf der Gedanke zu- grunde, daß das Neichsgeriht durch die große Zahl der Revisionen überlastet sei. Das ist an sich rihtig, aber der Entwurf sucht eine Abhilfe auf falshem Wege. Er schlägt Aenderung nur deshalb vor, weil das Reichsgeriht außerstande sei, die Arbeitslast zu bewältigen, also um dem Reichsgericht ein Arbeitspensum abzunehmen. Dieser Weg ist verfehlt. Dem h REaI en Publikum sollte ein Rechtsweg nicht abz- geschnitten, sondern die höchste Reichsgerichtsbehörde so eingerichtet werden, - daß fie imstande ist, das Arbeitspensum zu bewältigen. Cs soll die Zahl der Révisionen eingeschränkt werden. Diese Tendenz ist grundsäßlih bedenklih. Die Rechtsprechung des Reich8gerichts

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einengen. Der Entwurf befürchtet mit Unreht von der Schaffung lit ente eine Durdibrediuba der Rechtseinheit. Man denke doch an die große Entwicklung des modernen Rechtslebens auf dem Gebiete von Handel und Verkehr. Je nah dem Oberlandesgerichts- bezirk sehen wir verschiedene Urteile. Der Entwurf will nicht der Rechtsentwicklung Rechnung tragen, sondern nur Arbeitskräfte / und Kosten ersparen. Das ist ein abwegiger Grundsaß. Die Be- friedigung der Nechtsbedürfnisse des Volkes muß das erste Ziel sein. Daran hat es aber in neuer Zeit gefehlt. Die großen Bedenken gegen den Entæurf hat die Kommisfion in dankenswerter Weise in verschiedenen- Punkten beseitigt, vor allem dem Difformitäts- vrinzip. Ich brauche nicht die ‘einzelnen Punkte anzuführen, die gegen die Annahme dieses Prinzips sprechen, nachdem der Deutsche Juristentag, der Anwaltsîag u. a. ih dagegen gewandt haben. Aber auch die sogenannten kleineren Mittel sind gleihfalls in dankens- werter Weise von der Kommission wesentlich beschränkt. Die Be- seitigung des Beshwerderechts und der Zuständigkeit des Neichsgerichts in bezug auf diese Beschwerde ist aber leider. stehen geblieben. Wir erbliden darin einen Nachteil. Gegen die Erhöhung der Revisionen sprechen erhebliche Gründe. Es spricht sich darin die fiskalische Tendenz des Entwurfs aus und erschwert den Nechtsweg in der oberen Instanz. Wir lehnen deshalb den Entwurf in dek vorgelegten Fassung ab. Wir erblicken die beste Entlastung des Neichsgerichts in der Ver- mehrung der Zivilsenaté beim Reich8gericht. M

Abg. Gyßling (fortshr. Volksp.): Der selige Mikosh würde gegen: über den Kommissionsbeshlüssen sagen: Vater meiniges, wie sehr ast du dich verändert. Meine politischen Freunde haben gegenüber den Kommissionsbefschlüssen gere Bedenken, namentlich gegenüber der Erhöhung der NevisionssWMme; sie sind aber bereit, ihre Bedenken zurücfzustellen, weil hier eben eine s{leunige Abhilfe “notwendig ist, und weil es sih ja nur um ein Pee urt, ein Notgeseß handelt. Wir werden für die Kommissionsbeschlüsse stimmen. Viese sind ein Kompromiß. Die Gründe, die gegen eine Vermehrung der Richter beim Neichsgericht sprechen, find dur{hs{lagend. Ie kleiner der Kreis der Nichter beim Reichsgericht ist, desto einheitlicher kann die Ne{htsprehung sein. Ein Senat hätte auch nicht gereicht, man hâtte einen zweiten, dritten Senat schaffen müsen; die Abhilfe hâtte nur für zwei Jahre ausgereicht. Ich möchte den Staatssekretär bitten, auf eine Verjüngung. des Nichterpersonals hinzuwirken. Meine politishen Freunde haben alles getan, was dazu beiträgt, das Neichsgericht auf seiner bisherigen Höhe zu erhalten, und was die

Nechtseinheit gewährleistet. j A

Abg. Dr, Sue (nl.): Auch meine politischen Freunde stimmen den Kommissionsbeschlüssen zu. Jh muß auch dem Abg. Thaler bestreiten, daß diese Vorlage und frühere Vorlagen von Fiskalität diktiert seien. Die große Zahl der Prozesse in Deutschland liegt an einem gewissen nationalen Fehler der Deutschen. Wir waren einig, daß eine Vermehrung der Richter beim Reichsgericht abzulehnen sei, nicht aus fiskalischen, sondern aus sachlichen „Gründen, weil durch eine zu große Zahl der innere Kontakt, die Rechts- einheit gefährdet wird. In bezug auf die Verminderung der Arbeitslast fam es darauf an, welher Weg vorzuziehen set: die Einführung des Difformitätsprinzips oder die Erhöhung der NRevisionsfumme. Der erste Weg erschien uns niht gangbar. Es blieb also nur die Er- höhung der Nevisionssumme übrig. Dieser Weg wurde schon durch die Zivilprozeßordnung von 1879 gezeigt. Wir haben uns ent- lossen, wenn auch nit leichten Herzens, die Revisions|umme auf 4000 4 zu erhöhen. Es ist siher, daß dem Reichsgericht troßdem noch genügend Revisionen über die verschiedenen Rechtsgebiete ob- liegen werden, um die Rechtseinheit zu gewährleisten. Vas beweist die Erfahrung, die wir mit der früheren Erhöhung der NRepisions- summe gemacht haben. Die augenblicklihe Flutwelle soll durch die Berufung von Hilfsrichtern abgeebbt werden. Auch wir. halten das Gesetz für cin Notgeseß und empfehlen deshalb die Annahme der Resolution. Ss 5 /

Abg. Heine (Soz.): Meine Freunde erkennen an, daß cs ein unerträgliher Zustand ist, daß die Termine beim Meichsgericht so weit hinausgerückt werden, wie es jeßt der Fall ist. Dies kommt einer zeitweiligen Rechtsverweigerung gleich. Die taufend rückständigen Sachen aufzuarbeiten, gibt es kein anderes Mittel, als die Einberufung von Hülfsrihtern. Hinsichtlih der dauernden Besserung der legigen Zustände stehen wir auf dem Standpunkt, daß, solange die Zivil- prozeßordnung niht geändert 11t, nur etne Vermehrung der Senate Abhilfe s{affen kann. Wenn man dem entgegenhält, daß dann alle drei Jahre ein neuer Senat gebildet werden müsse, so muß das dann eben geshehen. Die Geldfrage spielt dabei keine Rolle. Es handelt i darum, daß dem Volke die höchste Instanz, und zwar eine shnell und gut judizierende Instanz erhalten bleibt. Die größere Zabl der Prozesse in Deutschland erklärt sih aus dem gesteigerten Mirt\{aftsleben, das naturgemäß auch zu ge\teigérten Differenzen und Futeressenkämpfen und damit \{licßlich zu Prozessen führt. Die ver- bündeten Regierungen sind bei allen solchen Novellen fast regelmäßig darauf ausgegangen, unter der Hand ‘ein wesentlihes Stück vom Geiste unseres modernen Zipilproze}tes zu beseitigen. So soll auch hier wieder die Grundlage für die besten Leistungen des Neichsgerichts beseitigt werden. Wenn man die Hivilprozeßordnung ändern und statt der dritten Instanz eine aufs äußerste be- schränkte Kassation einführen will, so ist das nicht anders möglich als in Verbindung mit folchen Umänderungen, die dem Volke Kom- venfationen auf anderen Gebieten geben und ihm Vertrauen einflößen. E je wir nit wissen, worauf diejes Werk im ganzen. hinaus will, fönnen wir nicht uns auf einen stückweisen Umbau dieses wichtigen Gebäudes einlassen, denn die Grundlage unseres Zivilprozesjes ist gesund, und das Gesundeste an ihr ist die dritte Instanz în ibrer jeßigen Form. Die Vermehrung der Senate is jeßk das einzig Zulässige. Die Kommi|hon hat wenigstens die Not- wendigkeit eines neuen Senats anerkannt. Wir werden ihn aber nur bekommen, wenn die neuen Mittel, die sonst in Aussicht ge- nommen sind, nichts helfen. Da die Erhöhung der Revisionsfumme eine erhebliche Zahl von Revisionen vom Reich8gericht fernhalten wird, wird die Regierung glauben, auf den neuen Senat verzichten zu können. Wir meinen, fie sollte umgekehrt den neuen Senat er- richten und auf die Erhöhung der Nevisionssumme verzichten, zumal sie sich über das Odiöse cines solchen Vorschlages klar ist und ibn deswegen nicht selbst gemaht hat. Was die kleinen Mittel anbetrifft, so verdient unser Antrag in us auf das Armenreht den Vorzug vor der Fassung des Antrags S E urs, Die Unzulässigkeit der Nevision nah Art. 111 können wir nicht igen, da die Gerichte oft ganz merkwürdige Entscheidungen getroffen haben, die in Lohnkämpfe eingriffen. Ebenso müssen wir uns ablehnend aus\sprehen, daß die Revision darüber ausgeschlossen sein soll, ob ‘das Gerict seine Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht an- genommen hat. Y

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:

Meine Herren! Daß die Notlage beim Reichs8geriht vorhanden ist, wird von feiner Seite bestritten. Es handelt sich also nur darum, wie diese Mißstände zu beseitigen find.

Ueber die Frage, ob das Difformitätsprinzip einzuführen oder die NRevisionssumme von neuem zu erböben, ist in den Motiven des Entwurfs ausgeführt :

Man könnte an eine nochmalige Erhöhung der Revisionssfumme denken. Nachdem aber eine solche 1898 vergeblih und 1905 nur mit balbem Erfolge angestrebt worden ift, muß ein noGmaliger Versuch in gleiher Nichtung als ausfihtslos angesehen werden. Die verbündeten Regierungen sind zu dem Vor)clag, das Difformitäts- prinzip einzuführen, gelangt, weil fie tatsählich die Erhöhung der Nevisionsfurame als aussichtslos betrachtet haben. Irren ist men\{lich ; die verbündeten Regierungen konnten aber au einer so großen Kor- poration, wie es der Reichstag ift, niht ins Herz sehen und nicht vorber wissen, daß die Erhöhung der Revisionssumme hier vielleicht doch Aussicht auf Annahme habe. Hätten sie die Erhöhung der Re- visions\surmme für möglich erachtet (hört! hört! beiden Sozialdemokraten)e fo würden sie Ihnen wahrscheinlih sehr gern diesen odiôösen Vorschlag, wie er eben genannt wurde, gemacht haben und würden die Verant- wortung dafür auf sich genommen haben. Der Geseßentwurf hätte Shnen dann vielleiht {on viel früher vorgelegt werden können, da gerade die Ausgestaltung des Difformitätéprinzips zu manchen Be- denken und Erwägungen Veranlassung gegeben und zur Verzögerung der Einbringung des Gesetzentwurfs beigetragen hat.

Veber das Difformitätsprinzip will ih mich jeßt nicht weiter verbreiten, obglei ich cs bei weitem nit für so verfehlt halte, wie dies viele von Ihnen tun. Die Kommission bat es abgelehnt, und ih sehe keine Möglichkeit, dies Prinzip hier weiter zu verfolgen.

Es handelt sich jeßt darum, für das Reichsgeriht auf anderem Wege normale Verhältnisse herbeizuführen. Da halte ich allerdings den Vorschlag der Kommission, der neben den Hilfsrichtern ein großes wirksames Entlastungsmittel und daneben mehrere kleine Mittel vor- sieht, für gut. Eine Vermehrung der Senate, wie sie wieder von mehreren Herren in Vorschlag gebracht ift, ist abzulehnen ; sie würde übrigens erst etwa zum 1. Januar oder zum 1. April k. J. erfolgen können, und das würde den Zugang der Revisionen in keiner Weise verringern. Es muß jeßt dafür gesorgt werden, daß der Zugang der Revisionen möglichst rasch vermindert wird, und das kann nur ge- {ehen dur die Erhöhung der Revisionsfumme und die übrigen Fleinen Mittel, die vorges{lagen find. Dadurch allein können normale Verhältnisse allerdings niht so {nell herbeigeführt werden, wie es wünschenswert ist, weil die Wirkung dieser Mittel naturgemäß nur langsam erfolgt, und deshalb sind die verbündeten Regierungen bereit, dem Vorschlag der Kommission näher zu treten und auf eine beschränkte Neibe von Jahren Hilfsrihter bei dem Reich8gericht zu beschäftigen.

Diese Hilfsrichter werden in Bälde, spätestens etwa zum 16. Sep- tember, einberufen werden können, und durch die Heranziehung der Hilfsrichter wird es gelingen, die vorhandenen Reste aufzuarbeiten und den Geschäftsgang bei dem Reichsgericht wieder zu einem normalen zu gestalten. Es wird auf diese Weise für eine ganze Reihe von Fahren Luft geschaffen werden, und die Termine werden dann in kurzen Intervallen jetzt sind es bisweilen 18 Monate seit der Ver- Fündung des zweitinstanzlichen Urteils anberaumt werden können.

Es ist der feste Wille des Neichsjustizamts und auch der ver- bündeten Regierungen, in eine organische Aenderung der Zivilprozeß- ordnung einzutreten. Nah welchen Richtungen sich diese Nevision bewegen wird, ist natürlih nicht zu übersehen; ist anzunehmen, daß diese Revision in einer niht allzu hohbemessenen Reihe von Jahren ih vollziehen wird, und bis zum Abschluß dieser Reform wird das Neichsgericht prompt arbeiten können. Sollte das nicht der Fall sein, dann wird allerdings Abhilfe für dieses kurze Uebergangsstadium in erster Linie wohl durch Vermehrung des Richterpersonals geschaffen werden müfsen.

Der Herr Abg. Gyßling hat bei seinen Ausführungen noch dem Wunsche nah der Verjüngung des Richterpersonals beim Reichsgericht Ausdruck gegeben. Dieser Wunsch ist seit langem der Gegenstand der Erwägungen der verbündeten Regierungen. Nach den Beobachtungen, die ih in den leßten Jahren gemacht habe, ist bereits in den leßten 4 bis 5 Jahren eine erhebliße Verjüngung eingetreten. Diejenigen Herren, die zu Neichsgerichtsräten befördert werden, kommen hierzu regelmäßig in einem Alter, in dem zu hoffen ist, daß sie noch gut 15 Jahre beim NReichsgericht in voller Frische amtieren können.

Ein Fiskalismus wie ihn der Herr Abg. Dr. Thaler behauptet hat liegt dem Ihnen vorliegenden Entwurf nirgends zugrunde. Nie und nimmer i} bei den Vorarbeiten für diesen Gesetzentwurf oder au in der Kommission davon die Rede gewesen, daß man nur deshalb feine neuen Reichsgerichtsräte einseßen wollte, um Kosten zu sparen. Davon kann gar keine Rede sein. Wenn die Vermehrung der Mitglieder des Reichsgerihts für erforderlich und zweckdienlich erahtet worden wäre, so würden dafür auch die notwendigen Summen vorhanden sein.

Fch kann meine Ausführungen niht s{ließen, ohne den Mit- gliedern der Kommission und insonderheit dem Herrn Vorsißenden und dem Herrn Berichterstatter meinen besonderen Dank für die Förderung der Arbeiten, denen sie ih unterzogen haben, auszusprechen. (Bravo!) Nur mit Aufbietung aller Kräfte ist es gelungen, die Kommissionsberatungen so früh zu Ende zu führen, daß nunmehr begründete Ausficht vorhanden ist, die Arbeit bald zum Absc{luß zu bringen und dadurch das Reichsgeriht in den Stand zu seßen, seiner hohen Aufgabe wieder voll gerecht zu werden. (Lebhafter Beifall.)

Abg. Schult (Np.): Nachdem man einmal angefangen hat, die Zulässigkeit der Revision nah dem Geldwert des Objekts zu be- urteilen, war es eine zwingende Notwendigkeit, die Nevisfionsfumme zu erhöhen. Der Fehler liegt darin, daß wir eben überhaupt den Geldwert haben maßgebend sein lassen. Es wäre dringend erwünscht, daß andere Kriterien für die Zulässigkeit der Nevision gefunden werden. Je mehr Senate wir haben, desto mehr leidet die Einheit- lichkeit im Neichsgericht ; die abweichenden Entscheidungen, die dann getroffen werden, führen ihrerseits wieder zu Revisionen. Es gibt eben kein anderes Mittel jeßt als die Erhöhung der Revisionssumme. Was das Armenrecht anbetrifft, so sind die Gerichte in keinem Punkte entgegenkommender und liberaler, als wenn es sih um die Gewährung des Armenrechtes handelt. Wir glauben, daß die Kommissionsbeschlüsse für jeßt den geeigneten Weg bieten. .

Abg. Seyda (Pole): Die {on anu sich bedenkliße Vorlage hat in der Kommission so er e neue Verschlechterungen erfahren, daß wir Bedenken tragen müssen, ihr zuzustimmen. Eine Vermehrung des Nichterpersonals bätte dem gesunden Menschen- verstande entsprohen; man will aber um alles in der Welt die