1910 / 106 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 May 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Abg. Bebel (Soz) beantragt, die namentlihe Abstimmung auf

nächsten Dienstag zu verschieb

eben. Abg. Bassermann (nl.) beantragt demge enüber, heute ab- die dritte d

zustimmen, da jeder gewu ornnung stehe, und das

Der Antrag Bebel auf Abstimmung wird gegen Sozialdemokraten

Der Antrag Schmidt-Warburg auf schwerde in Armensachen wird mit 125 bei 5 Enthaltungen abgelehnt.

Ueber einen weiteren Antxag Art. 8, die Erhöhung der ebenfalls namentlich abgestimmt. 122 gegen 121 Stimmea bei 5 der Gerichtsgebühren

t D s “i belegt sei.

Das

auf namentliche bstimmung auch über Art. 9 anwaltsgebühren) nicht zurückziehen zu können.

Der Antrag wird genügend unterstüßt. 134 gegen 113 Stimmen aufrecht erhalten.

halten sih der Abstimmung.

Der Geseßentwurf im ganzen wird der Sozialdemokraten, Polen und eines definitiv angenommen, Rechtsanwaltsordnung.

Nach 63/4 Uhr des Entwurfs eines

Abga. Dr. Dröscher (dkons.) erstattet den Budgetkommission. angenommen. verbündeten Regierungen zu ersuchen, tu entwurf vorzulegen, dur welchen das Berfahr behörden geseßlich geregelt wird, und Garantie für die Nechte der Kommission über die Vorlage hinaus {rift beschlossen: „Sind in Pers! E die den Beamten nachteilig sind,

ierauf nur gegründet werden, nachdem_ Eine etroaige

fo

zur Tenneruns gegeben ist. Personalakten beizufügen.“ worden : „Die Vorschristen

aufnahme des Verfahrens finden mit der Ma

an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Nei des Gerichts die Disziplinarkammer als

hof als zweite Instanz tritt.” Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrü:

Meine Herren!

fönnen. Unter diesen Umständen ist es in

wenn in ein derartiges Spezialgesehß grundf äßliche Fragen des einer Regelung unterzogen

Beamtenrechts hineingebraht und bier werden außerhalb des Rahmens der allgemein

mungen über die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. rihtig! rechts.) Zu diesen grundsäßlih bedenklichen Einbeziehungen

gehört die Bestimmung des § 43a über di

Verfahrens. Diese Bestimmung begegnet aber, abgesehen von solchen

grundsäßlichen Erwägungen, noch einer Reihe

in bezug auf ihre Zweckmäßigkeit und Dur(hführbarkeit. Ich weiß daß ih auf alle Einzelheiten der Frage

nit, ob Sie es wünschen, eingehe, die zweifelhaft und ungelöst

§ 43 a Geseg würde. Ich habe hier, nah

es 17 Punkte, zusammengestellt, die völlig würden. des Verfahrens zulässig sein über die Wiederaufnahme des Anwendung finden \follen. daß die Rechtsverhältnisse eines rechtlich verurteilter Personen,

sequenzen des Wiederaufnahmeverfahrens nat Beamten andere sein müssen.

soll und daß au

Dabei ist vôò

die die verurteilende Entscheidung aus einem hebt: soll der Beamte Anspruch haben auf

soll ihm sein gesamtes Gehalt nachgezahlt werden, soll ihm eventuell sollen diese Gehalts- bezw. Berücksichtigung der Zeit, die

nur eine Pension bewilligt werden, Pensionsbezüge berechnet werden unter zwischen der ersten Entscheidung d. h. sollen Zulagen völlig in der Luft,

und

ob derartige Ansprüche

sollen erhoben werden können oder wer etwa außer den Beamten insbesondere, ob sie auf die ob sie von sustentationspflichtigen Personen ob die Ansprüche eventuell au die an den Beamten einen Alimentations-

felbst derartige Ansprüche erheben kann, Erben übergehen sollen, geltend gemacht werden fönnen, Personen zustehen sollen, anspruch haben. Das sind einzelne Fragen habe; ih könnte sie noch um ein erhebliches

Die verbündeten nun der Ansicht, daß es und weder mit den Interessen des Reichstags,

der verbündeten Regierungen vereinbar ist

imperfecta verabschtedet wird, deren rechtliche Konsequenzen im

einzelnen überhaupt nicht zu übersehen deshalb bemüht, fügung standen, diesen Mangel

seitigen könnte.

zu versuchen, der Unvollständigkeit Aub das; meine

Partikularrechte, Bayern. Lösung, die ja Rücwirkungen auf das

in der kurzen Zeit die Zustimmung sammenzubringen. Ich bin also der Meinu ausdrüdcklich dls die Auffassung des Herr sprehen —, daß es untunlich ist, diese Best ist, oder in einer amendierten Form im Gesetzes zweckentsprehend zu verabschieden.

Der Herr Reichskanzler ist aber der Ansicht, daß der Anspruch

auf Einführung eines MWiederaufnahmeverfa

Verschiebung

Schmidt-Warburg zu Gerichtsgebühren zu streichen, wird Ergebnis i Enthaltungen aufrecht erhalten bleibt. Abg. Schmidt - Warburg erklärt auf Befragen des Prâà- sidenten, an esihts einer fo [Ran Mehrheit seinen

ebenso ohne Debatte die Novelle zur

geht das Haus über Kolonialbeamtenge

Diese hat den Entwurf mit einigen Aenderungen Jn einer Resolution beantragt die Kommission \ tunlihst bald einen

zwar mit ausreichender

Beamten“. in einem 1 Personalakten Vorkommnisse

dem Beamten Gelegenheit Gegenerklärung ist den Endlich ist ein neuer & 43a aufgenommen der Strafprozeßordnung

erste Instanz, der Disziplinar- Staatssekretär des Jnnern

Das Kolonialbeamtengeseß hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten zu regeln insoweit, als mit Nücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Kolonien die allgemeinen Regeln des Neichsbeamtengeseßes auf fie feine Anwendung finden

In § 43 a ist ledigli bestimmt, daß eine Wiederaufnahme Verfahrens im Strafprozeß sinngemäß

Beamten andere sind als die straf- und daß dementsprechend die Kon-

Es ist die Frage nicht geregelt, welche rechtlichen Konsequenzen geknüpft werden sollen an eine Entscheidung,

angerechnet werden oder nicht ?

Regierungen bezw. der Herr Reichskanzler sind unter allen Umständen nit angängig ist

in den wenigen Tagen, eine Lösung und Herren, gelungen, auh nit unter Zuhilfenahme der Bestimmungen die ja das Wiederaufnahmeverfahren haben, wie z. B. Es wäre mir au unmöglich gewesen, für eine derartige Beamtenrecht der einzelnen Bundesstaaten und auf das allgemeine Reichsbeamtenreht haben kann, der einzelnen Bundesstaaten zu-

Rahmen des jeßt vorliegenden

ung auf der Tages-

der namentlichen und Polen abgelehnt. Zuläsfigkeit der Be- gegen 115 Stimmen

ist, daß mit die Erhöhung

Antrag

(Erhöhung der Nechts-

Art. 9 wird mit 3 Mitglieder ent-

gegen die Stimmen Teils des Zentrums

ur zweiten Lesung | eßes.

mündlichen Bericht der 2 Dae

Geseßz-

en vor den Disziplinar-

Weiter hat die 8 9a folgende Vor- ein-

fann eine Entscheidung

über die Wieder- gabe Anwendung, daß fanzler, an die Stelle

hohem Grade mißlich, allgemeinen

en geseßlichen Bestim- (Sehr

e Wiederaufnahme des der ernstesten Bedenken bleiben, wenn dieser meiner Erinnerung find in der Luft {weben f sie die Bestimmungen

llig außer acht gelassen, urgemäß auch bei einem

früheren Verfahren auf- volle Schadloshaltung,

zweiten liegt, Es {webt nur von den Beamten

der

, die ih herausgegriffen vermehren.

noch mit den Interessen , wenn hier eine lex

fahren an si grundsäßli zu billigen ift. sh bemühen, Vorlage zu machen ;

entwurfs unmöglich machen deshalb, daß es mögli sein wird,

noch im Laufe dieser Session, d. h. im tes n

Laufe

ferner auf die S@wierigkeiten, die sich aus so wie er jeßt vorliegt oder wie er etwa in

dringend bitten,

beamtengeseßes generell geregelt wird.

Jn Anknüpfung an diesen Wunsch inzwischen folgende von den Abgg. Schult, Genossen beantragte Resolution eingegangen : „Der Reichstag wolle beschließen: der Rerabschiedung des Neichskolonialbeamtengeseßes aus, daß die verbündeten Regierungen noch in Geseßentwurf einbringen, durch welchen das verfahren im ODisziplinarverfahren für regelt wird.” Hierauf werden die angenommen. u § 18 (Erhöhung und Verminderung gebührnisse der Kolonialbeamten) entspinnt sich ob und wieweit die Herabseßung der i Besserung Des Gesundheitszustandes Des zulässig sein soll, eine Debatte, an der fich Dr. Arning (nl.) Ein hierzu eingebrachter Antrag dritten Lesung wieder zurückgezogen.

Kommissionsvorschlägen angenommen, ] Ferner gelangt die Besoldungsordnung für die

Darauf erstattet der Abg. Nacken ( Zentr.)

ge Tes Behandlung der or Die Kommission hat an Gesetzentwurf zur Annahme empfohlen :

„Den Mitgliedern der vom Reichstag zur Entwürfe eines Gesetzes, betr. Aevderung des

eseßes, einer Strafprozeßordnung und »ôrenden

GinführangegeienS sowie des versiherungsordnung einge

der Anwesenheit in den Sißungen der Unterbrehung der Plenarverhandlungen des finden, eine Aufwandsentshädigung von je 30 fasse gewährt.

Die Sizung einer glei Ï missionsfißung stattfindet.

Die Anwesenheit in gewiesen, eine Anwesenheitsliste einträgt.

Entwu

Subkommission

gerechnet,

als Mitglied eines deutschen Landtags für Die 88 8 und 9 des Gesetzes vom

wendung.

tages.” s

D teferent bebt hervor, Höhe von 1500 vorgeschlagenen Ünzuträglichkeiten herausgestellt hätten. als Tagegeld, sondern auc als Entschädi dem Wohnort die dem Betreff Berlin bleiben müsse, erwüchsen.

daß fich Die 30

Delbrü:

Meine Herren! arbeitung der Vorlage bestrebt gewesen, Mitglieder des Reichstgas allgemein gelten.

weiteres anerkennen, daß diese Abänderung finan Tragweite haben wird. Fch erkenne ferner an,

welche die verbündten Regierungen bei baben

Bedenken, der Kommission wiederholt ausgesprochen wiegend grundsäßlicher Natur, folge der Normierung des Diätensatzes auf 30 H ganz besonderen Fall bestimmten diese Bedenken auch aufrecht erhalten, bin aber stellen mit Rüksicht auf die Erklärungen des denen si ergibt, daß auch die Kommission, ebenfalls der Reichstag, wenn er

tung dieses besonderen Falles auf anders geartete zu ziehen. Unter diesen Umständen gegen die Annahme des Geseßentwurfes in

Ih habe mich mir zur Ver- zu finden, die Unfklarheit be- ist mir nicht einzelner

sind. die

der

ng und habe das hier n Reichskanzlers auszu- immung so, wie sie hier

mission nicht zu erheben. Auch gegen den nit zu machen.

\hädigung nur denjenigen titgliedern zu gewä

bar darauf ihre Teilhnahme an Die Kommissionsfassung wird Antrags von Strombeck angenommen, gehörige Nachtragsetat. Damit ist die Tagesordnung erledigt.

(Kleinere Vorlagen, Petitionen.)

hrens im Dis ziplinarver-

Er ist bereit, diese - An- gelegenheit allgemein für sämtliche Reichsbeamte zu regeln. Er wird den verbündeten Regierungen alsbald eine entsprechende und ich hoffe, daß au seitens der verbündeten

Regierungen ein Widerspruch,’ der die Einbringung eines solchen Geseß- ‘sollte, nicht erfolgen wird. Ich glaube“ eine entsprechende Gesetzesvorlage

zu machen. Mit Rücksicht auf diese Erklärung und mit Rüetfsicht der Annahme des § 43a,

der furzen Zeit abge-

ändert werden könnte, ergeben würden, möchte ih den Reichstag den § 43 a aus der Vorlage wieder verschwinden zu

lassen und abzuwarten, daß die Angelegenheit im Nahmen dès Reichs-

des Staatssekretärs ist

Reichstag spricht bei dieser Session einen

alle Reichsbeamten

88 1 bis 17 ohne weitere Diskussion

Penjion bei pensionierten Beamten die Abgg. Dr. Gör cke, und Erzberger (Zentr.) beteiligen. Gördcke wird bis zur Der Rest der Vorlage

wird unter Streihung des § 43a ohne Debatte nao desgleichen die Reso ution.

nah den Kommissionsanträgen ohne Diskussion zur Annahme.

Bericht der Budgetkommission über den Geseßentwurf wegen der Reichsvérsicherungs-

nung und der großen Justizvorlagen. : Stelle der Vorlage folgenden

( Gerichtsverfassungs- eines zu beiden Geseßen, e eiS-

eßten Kommissionen, wird für jeden Lag der Kommissionen,

1 ist der Kommissionssißung zu eraten, falls sie nit an demselben Tage wie die Kom-

) “in der Kommissionssizung wird dadurch nach- daß das Mitglied sich während der Dauer der

Non dieser Aufwandsentshädigung. wird derjenige Betrag ab- den ein Mitglied der Kommissionen in seiner Eigenschaft denselben Tag bezieht. 91. Mai 1906 finden An-

Die näberen Bestimmungen erläßt der Präsident des Neichs-

bezüglih des diesmal in Pauschales früher die größten

l ung für die Reise und Berlin und für gewisje andere Ausgaben gedacht, enden an solchen fßungssrelen Tagen,

Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des Jnnern

Die verbündeten Regierungen sind bei Aus- sih genau den Grundsäßen

anzuschließen, die über die Gewährung von Diäten an die Herren Ihre Kommission hat

diese Vorlage in wesentlichen Punkten abgeändert. mäßigkeitsgründe für die Vorschläge der Kommission sprechen.

diktiert dur die Besorgnis, daß in-

Geseßze Berufungen in anders liegenden Verhältnissen und Fällen möglich scin würden.

Herrn Referenten, aus und, ihren Vorschlägen zustimmt, aus- drücklich entschlossen ist, irgend welche Konsequenzen aus

habe ih weitere Einwendungen der Fassung der Kom-

Antrag von Strombeck habe

der Abstimmung zu

ächsten Winters,

Noeren und

die Erwartung

Wiederaufnahme- ge-

der Pensions- über die Frage, späterer

den Kolonialbeamten

den mündlichen

Vorberatung der

rfs einer d welche während Reichstages \tatlt-

aus der NReichs-

Sitzung in

seien niht nur zwischen

M

an denen er 1n

Ich muß ohne ziell keine erhebliche daß gewisse Zweck- Die den Beratungen in , waren auch über-

in diesem für einen

Ih muß

bereit, sie zurückzu- wie ih annnehme,

der Gestal- Verhältnisse nicht

ich Einwendungen

Abg. von Strombeck (Zentr.) befürwortet cinen Antrag, bei fonstatierter Beschlußunfähigket der Kommission die Aufwandsent- ; S

hren, die unmittel-

ebenso der

Schluß gegen 73/4 Uhr. Nächste Sißung Montag 2 Uhr.

Protokoll geben.

unter Ablehnung des dazu

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. S 66. Sitzung vom 6. Mai 1910, Vormittags 11 Uhr. (Berit von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Uéber den Beginn der Sißung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. : Das Haus verhandelt über ordnungsfkommission zu

Ahrens (kons.) und Genossen, E

Die Geschäftsordnung dahin abzuändern, daß wirksame Be- stimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Hauses und zur Einschränkung von Reden, welche die Zeit des Hauses ungebührlich in Anspruch nehmen, getroffen werden“.

Die Kommission hat den Antrag auf Einschränkung von Reden 3 folgend und beantragt, dem § 64 der Geschäfts-

den Antrag der Geschäfts- dem Antrage der Abgg.

ordnung folgende Fassung zu geben: : „1) Wenn ein bgeordneter die Ordnung verleßt, so wird er vom Präsidenten mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen. 2) Im Falle befonders grober, die Würde des Hauses schädigender Verlegung der Ordnung kann der Präsident den Abgeordneten für den Rest des Tages von der Sißung En Auch kann auf Vor- \chlag des Präsidenten das Haus ohne Be prehung den Abgeordneten aus dem Sitzungssaale und von den Tribünen ausweisen, und zwar bis zur Dauer von sechs, im MBiederholungsfalle während derselben Session bis zur Dauer von zwölf Sizungstagen. L Der Präsident trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Aus\chließung oder Ausweisung dur{hzuführen. Er fann hierzu die Sitzung auf bestimmte Zeit a den Sitzungssaal und die Tribünen räumen, den ausges{lo}senen Abgeordneten aus diesen Näumen entfernen lassen sowie seinen Wiedereintritt verhindern. 4) Gegen den Ordnungsruf oder die Ausschließung durch den Präsi- denten kann der betroffene Abgeordnete spätestens am folgenden Tage \riftlich Einspruch erheben. Das Haus entscheidet frühestens in der nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs ohne Besprechung, ob der Ordnungêruf oder die Ausschließung gerechtfertigt war. 5) Erfolgt während der Dauer der Aus\{ließ ng oder Aus- weisung in anderen als Geschäftsordnungsfragen eine Ang, bei der tie Stimme des abwesenden Abgeordneten hätte den Aus\chla; geben können, fo wird die Abstimmung in der ersten Sitzung E Ablauf der Ausschließung oder Ausweisung wiederholt.“

Die Absäße 1 und 4 sind im wesentlichen {on in der geltenden Geschäftsordnung enthalten. Die Kommission beantragt ferner, vier Petitionen, von denen drei im Sinne des Antrags gehalten sind und die vierte von J. Winckler- Berlin wünscht, daß majestätsbeleidigende Aeußerungen nicht in den amtlichen stenographischen Bericht aufgenommen werden, für erledigt zu erftlären.

“Abg. von Ditfurth (fkons.): Wir werden dem ersten Teil des Kommi}sionsantrags vollständig zustimmen. Doch balten wir nah wie vor eine Einschränkung der Nededauer, nicht der Redefreiheit, wie der Referent meinte, für dringend wünschenswert und halten daber au diesen Teil unseres Antrags aufrecht. Jn der Presse sind über unsere Absichten und über die dur unsere Anregung und Mitwirkung entstandenen Kommissionsbeschlüsse maßlos falsche Auffassungen Und Wahrheitsverdrehungen laut geworden. Es wurde vielfach so dargestellt, als wollten wir ein Musnahmegeseß gegen eine bestimmte Partei machen, als wollten wir sie mit brutaler Gewalt unterdrücken und ihrer heiligsten Rechte berauben. Das „Berliner Tageblatt“ meinte sogar, es tolle das Sozialistengeseß für das preußische Abgeordnetenhaus wieder auf- gerichtet werden, und der „Vorwärts“ hat seinen beklagenswerten Lesern nod vor wenigen Tagen . - - (Nufe bei den Sozialdemokraten : Vor- lesen! Stürmische Nufe rechts: Ruhe!) erläutert, daß der Präsident der „preußishen Duma* zum Hausknecht der Mehrheit gemacht werden solle (lebhaftes Sehr ri tig! bei den Sozialdemokraten), daß es sich um Vergewaltiaung, Entre tung,

Hnebelung, Hinauswurf der Minderheit handle. (Abermaliges lebhaftes Sehr richtig ! bei den Sozialdemokraten.) Ich überlasse Ihnen (zu den Sozialdemokraten), einen Zusammenhang zwischen Abgeordneten und Hausknechten zu finden. Hausknechte find ein sehr notwendiges und nüßliches Neguisit zur Unschädlichmachung gewisser Kreaturen; ob solche auch unter den Abgeordneten find, daë zu ergründen, mag Ihnen vorbehalten bleiben: ih will Sie in dietem Vergnügen nicht |tören. Es handelt sich nicht um ein Ausnahme- gesetz, sondern um ein Gesetz, das für uns alle ohne Ausnahme gilt, an das wir uns alle für gebunden erachten ; ein Ausnahmegeseß ift es nur in dem Sinne, daß wir hoffen, seine Anwendung werde nur ganz ausnahméêweise erfolgen müssen. Es ist au nicht gegen eine politische Partei gerichtet, sondern nur gegen die Partei der Ruhestörer, der Verächter von Sitte und Anstand. Entrechtet werden soll hier niemand, denn keiner hat das Necht, in gröblicher Weise die Ordnung zu verlegen, sih den Anordnungen des Präsidenten zu wider)eßen, \ für die Anwendung der so viel ver-

Beides ist aber BVorausseßzung 11 ) \rieenen Maßregeln. Mas die Knebelung anbelangt, o denkt niemand daran, solange sich die Nerhandlung in den anständigen Formen be- wegt, die bisher hier gegolten haben. Wir wollen auch keineswegs drakonische Strafen für die Ordnungsstörer. Allerdings soll jede gegen die Ordnung verstoßende Vergehen eine seiner Schwere enl sprechende Sühne finden; aber wir wollen die Ruhestörer vor allem verhindern, die Aufrechterhaltung der Würde, des Ansehens, deé guten Nufes des Hauses zu schädigen. Es soll von vorbeugender Wirkung sein. (Zuruf rechts: Notwehr!) Diese vorbeugende Wirkung kann nur erreicht werden, wenn man \{ärfere Bestimmungen trifft; etwas Abschreckenderes als die bisherigen Vorschriften können wir nicht entbehren, insbesondere für solche Mitglieder, die, wie der Abg. Singer im Reichstag, ]0 verhärtet sind, daß sie einem OÖrdnungéruf niht Folge leisten, sondern

als ihre Aufgabe betrachten, möglichst viel Skandal zu machen. Solche Mitglieder sollen zur ernsten Erwägung veranlaßt werden, was für sie auf dem Spiele steht, sie müssen zur Ueberzeugung. ge- bracht werden, daß es si wirkli nicht verlohnt, politischen Gegnern, ganzen Parteien des Hauses oder Vertretern der Regierung grobe Injurien an den Kopf zu werfen oder sonstwie ihrer Miß- achtung vor der Würde des Hauses demonstrativen Ausdruck zu vl- leiben. Mit den bisherigen Bestimmungen ist das nicht zu erreien Nor den Ordnungsrufen des Präsidenten haben gewisse : titglieder nit

4 gemacht (Zurufe bei den i i dem Gebörten in Einklang zu bringen, den unmittelbaren Zeugen d Vorganges ganz außerordentlich \{wer fiel. _ Noch vor j erst hat im Reichstage ein Parteigenosse der Herren auf den nungêruf mit den Worten geantwortet : Ich pfeife darauf! im ganzen 31 Ordnungsrufen, welche in diejer Session verbäng! wurden, fallen 29 auf die fünf Herren Sozialdemokraten. M diese 29 teilen sich die fünf Herren ziemli brüderlich; jeder erschein! bestrebt, bei jeder passenden und unpa enden Gelegenheit einen Ordnungsruf zu bekommen. (Zurufe bei den Sozialdemokralt® Stürmische Rufe rechts: Ruhe!) Der Ordnungsruf hat die eini Bedingung seines Wertes,

nämli daß er eine gewisse Feinfühligke voraus]eßt, allmählih verloren, wofür ih mich wiederum Urte! des Abg. Singer berufen kann, der doch wohl am besten wies muß, was er seinen Parteigenossen zutraut und

| i en Sozialdemokraten) und in einem Spezia! alle eine nahträglihe Erläuterung ihres Verhaltens gegeben, die m

Ord- Non

zutrauen fan

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

.1¿ 106.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Also darüber besteht | sein fann, daß ein Einschreiten gegen den Bestimmungen über Hausfriedensbruch überlange ) ewirkt. Dann ist man uns mit Dro Drohungen werden

widerspricht.

demokraten: Wir wünschen der Lage, s{ließlich abshredende

Ordnungsruf wird ganz rubig entge feht man fih etwas vor.

0 werden wieder die widerwärtigsten Szenen eintreten. den Beweis, daß es sih in bestimmten Fällen

säglih und überlegt verübtes Attentat handelt. die die Stra endemonstrationen veranstalten, werden wenn die Behörden einschreiten, in erster Neihe Leute haben das beruhigende Gefühl ihrer Sicherheit (Zuruf des Abg. Liebkneht: Schämen und Sie den Tapferen gegen

tittel einzuführen.

hier markieren

ptimist sein, wenn man noch auf wiegende hinnehmen. Es cinen wenigen, wollen,

rechts.

die sih den Regeln des Anstandes nicht

_

tert werden.

geordneten eine Bemerkung zu machen : des Hauses niht vorwerfen, daß sie die Regeln feine Partei, sondern eine Anstandsfrage. eintg sein.

Von dem Abg. Roeren (Zentr.) ist der Antrag einge- die Ausweisung auf längere Zeit aus dem Kömmüssions- sodaß also nur der Ausschluß für den Rest

gangen, antrag zu streichen, des Tages übrig bleibt.

Abg. Roeren (Zentr.): Wenn ein Mitglied selbst nach zwei-

maligem Ordnungsruf die Ordnung des Hauses verleßt,

eine Nücksichtslos1gkeit gegen das Haus, und wenn eine Absi ist das nichts anderes als eine adi wr c Nus- lassungen der sozialdemokratischen Presse und eines i (p i ai der dem „Vorwärts“ Folge leistet, sollte man an- nehmen, daß es sich um ein Attentat auf die parlamentarische Freiheit handelt, um eine Ea im Mes mit Verfassung und ( i Bestimmungen, durhweg sogar viel \chärfere be- stehen in den Parlamenten fast aller üen: ftr © s balten N Frankreich kann außer Otdnungsruf und Wortentziehung ein Aus- {luß auf 15 Sißungstage und bei Wiederholung der Störung en. Erscheint der Abgeordnete troßdem wieder ammergebäude, so kann er bis zu drei Tagen in Haft tit der Ausschließung is ein Verlust der Hälfte

stóren vorliegt, so ist ganzen Hauses dur einen einzelnen Abgeordneten.

sinnigen Presse, der

Geseß. Ganz dieselben

auf 30 Tage stattfinden. früher im gehalten werden.

der Tagegelder für zwei Monate verbunden. Der

darf alle Behörden zu seiner Unterstüßung anrufen. In England

fann ein Mitglied, das es zu einer gewaltsamen Ausweisung fommen Dauer der ganzen Session ausgef{chlossen werden. ein Gefängnis,

läßt, für die Jm Parlamentégebäude ein Mitglied wegen können. i dest werden. In den _Geschäftsordnungen Bundesstaaten sind die Bestimmungen milder, aber und modernste Geschäftsordnung in Deutschland , bergische vom vorigen Jahre, enthält dieselben die hier vorgeshlagen werden. Dort kann ein fortgeseßter gröbliher Verleßung der Ordnung,

führung der Verhandlungen unmöglich macht ) ges{lossen und : Diese Bestimmung, die! als

befindet sich auch

unbotmäßigen Verhaltens in Haft

die

Mögen die Sozialdemokraten antwortlih machen. Folge leistet, so ist es do von selbst gegeben,

7

dazu gegeben werden, sonst ist die Geschäftsordnung unfertig. Sonst aber gezwungen fein, iedene Mitglied do

wegen Sitzung

Haus solchen Vorgänge chtlos ¡bers o if baz Vi sblimm T g gen ma ¡tlos gegenübersteht, so ist daë viel er, als wenn ein einzelner Abgeordneter, der die Störung ver-

fann zwar der Präsident die Sitzung aufheben, es immer wieder zu tun, wenn das ausges immer wieder erscheint. Wir haben dann also einzigen Mitgliedes nicht die |

y Möglichkeit, eine ¡uhalten. Das i ein unmöglicher Zustand.

ursaht, ausgewiesen wird. Es handelt sih hier nicht um

2 Pran ; G 22e c n 7 CUIOSGINN, sondern um Befugnisse des Hauses, seine zu regeln. Jeder Privatmann kann aus seinem Hause jemand,

der ihn stört, Les lassen. Das muß dieses

fönnen, wenn seine

beauftrac ie F Üf austragt hat, die Frage zu prüsen wirksamen Aufrechterhaltung 1 Aommission und muß Beschränkung auf jene

der Ordnung zu ändern sei, das Haus ohne Rücksicht Vorgänge einfa die

Sh fomme nun mit einem Worte auf die der f é N der nahfolgenden Redner soll beabsichtigen, Zitate aus

b)

ed 4 " " eb s Zentrumsführer anzuführen, um daraus zu vir jezgt unsere Stellung geändert hätten,

den

ma G: bts (R ¿ P hen, daß die Sache damals ganz anders lag. tals

Hegier i

Gru wch P

den 4 eine Vorlage, betreffend die Strafgewalt des Bestim e Mitglieder, gemaht und die Aufnahme estimmungen in die Geschäftsordnung verlangt zum

Atgier ‘ce es ung gegen ungehörige Angriffe und

(T Qa!

Ç Del a & S e - è e üker OPOnUng selbständig zu regeln, wandten ih es Abg Rer Partei. Das geht ganz klar aus dem Vorla rhrn. von Heereman hervor, ebenso

S » -Ottuse

einer § if 5 : af gewählte Mon, bestehend aus den drei Präsidenten Mitgliedern, zustehen sollte, Strafen, die bis

besteht kein Zweifel, ebensowenig ile es nicht zweif i: 0 e es nicht zweifelhaft folhe Widerseßlichkeiten nicht

Reden hat man den Verpa ungen des Hauses entgegen-

l l ungen gekommen. Diese gen aber keine Wirkung ausüben, fondern uns im Gegenteil in unserem Vorgehen nur bestärken. (Zuruf bei den Sozial- ar n Besseres!) Wir sehen uns in

engenommen, erst vor dem dritten enn dagegen keine Mittel sind,

um Dieselben Herren,

stehen. vollkommenen

j: den Präsidenten des Hauses. (Zuruf und Lärm links.) Man muß ein großer i 1, ! Verhöhnungen und Beschimpfungen des Hauses wie „Irrenhaus“, „Schacher-" und „Trödelbude" hört und dann gee Willen auf jener Seite rechnen will. Die weit über-

Tehrheit des Hauses kann derartiges auf die Dauer nicht geht nit an, daß 400 anständige Leute hier von

majorifiert (Unruhe und Zurufe links ; if ] Glode. Präsident von Kröcher: Ich bitte, éifien Noi blick mit den Zurufen einzuhalten, denn_ ih habe dem Herrn Ab- Sie Ms pr iee i: H e ( 2 lezen.) Die Würde des Hauses darf niht verachtet SRTO tagt Darin müssen wir alle

Fn Amerika darf ein Mitglied auch mit Gefangenschaft unserer deutschen

die. Bestimmungen, Mitglied bei

indlur vom Präsidenten aus- auf dessen SERRUE nötigenfalls entfernt werden. L | Hausknechtsparagraph bezeichnet wird, if Bel 1 1sfnehts; aph mte W P erten Landtag einstimmig angenommen worden, auch on den Mitgliedern der sozialdemokratishen und der Volkspartei. O also ihre dortigen Genossen dafür ver- Wenn ein Mitglied einer Ausweisung : i daß dem Präsidenten y M : p

der die Pflicht hat, die Ordnung aufrecht zu erhalten, auch die Mittel

ne rdnung gestört wird. Es ist von selbst gegeben Nag . , ' das N COMU L Recht hat, diejenigen Einrichtungen “t eiffén, bun A uo Ln ig Bd um überhaupt verhandeln zu können; eristenzfäbig. E nimmt, ist das ganze Parlament nicht oitdendt N a e dahingestellt, ob hier einzelne Entgleisungen abét natd anlassung zu dem Kommissionsantrag gegeben haben,

nachdem einmal das Haus die Kommission generell damit ob die Geschäftsordnung zur

Se : \ Befugnisse râsiden 5 G er ei mäßi d de

fie L so gestalten, daß er eine ordnungsmäßige und den Be- A en des Hauses entsprechende Verhandlung ermöglichen fann. e e M E E [ Die: Stellungnahme zurüdck, che meine Fraktion im Reichstage 1879 eingenommen hat. Einer

us U beweisen, daß Sollte ‘das wirft 1 1 s en, aljo 1n onsequent seten. das wirklih gesehen, so möchte ih sofort darauf aufmerksam

verschärfender N D der 4+ H Beleidigungen, und gegen s Cingreifen der Regierung in das Recht Les Reichstags, Taue damals Schluß der Nede ge, welche Ste ervor, ed aber aus dem Inhalt der a L S rafen gegen Mitglieder bei einer in Ausübung thres

egangenen Ungebühr forderte, Strafen, deren Verhbängung

zum Deutschen Neithsan

Auch durch

Der zweite Wir haben ein vor-

ewiß nicht, Diese

Sie {ih !),

wehrlosen

unterwerfen

so ist das

In

Präsident

um

jalten zu

die neueste württem-

eine Fort-

nicht

eines ab- das

Befugnisse Ordnung

Haus auch

mußte die und ohne des

damaligen

hatte die

Neichstags

die

und zehn

Zweite Beilage zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1910.

Berlin, Sonnabend, den 7. Mai

schließung bis zum Ende der Legislaturperiode gehen sollten, w die betreffenden Reden auch von der Aufnahme E den ee graphischen Bericht ausge|clossen sein sollten. Aber das Zentrum mag damals Maßnahmen bekam ft haben, die es unter den gegen- Es Verhältnissen für nüßlich und notwendig hält; kann man Me den Vorwurf der Inkonsequenz herleiten? Die Regelung der Í eshästsordnung ist lediglich eine Kodifikation dessen, was sich in er Praxis als nüglich und wünschenswert. ergeben hat. Damals Mayen jene Maßnahmen nicht nötig sein, inzwischen können sie, die damals noch vielleiht überflüssig waren, heute dringend geboten brs: Nah alledem wird meine Fraktion für die Kommissions- eshlüfse stimmen mit Ausnahtne des Sabes, der die Ausf\chließung E dem Sizungssaal und von, den Tribünen noch für weitere sechs oder zwölf Sihungen zulassen will. Gegen diese leßtere Bestimmung ny in unserer Fraktion gewichtige Bedenken erhoben worden. “t solhe Ausschließung auf längere Zeit findet ch zwar in allen zeschäftsordnungen der größeren arlamente ; aber es läßt-sih doch nicht leugnen, daß sie den harakter einer nachträglih zu erleidenden Strafe trägt und nicht den einer Ordnun bestimmung, die unmittelbar notwendig ist, um die Fortseßung der erhandlung zu ermöglichen. Wenn der Störer durch den Prä identen Alebiewicon und im Falle der Weigerung entfernt worden ist, dann ist die Möglichkeit weiterer

Mes ausgeschlossen, und damit sollte es sein Bewenden haben. S 2 . t j f p

d Mee: Day (nl.):, J bin der Meinung, daß die Herren, zu diesen Anträgen die eranlafsung gegeben habén, jeßt selbst bedauern, die Ursache derselben gewesen zu fein, daß sie die Ueberzeugung gewonnen habén, daß sie sich nur selbst geschadet haben. Wir geben uns tro alledem immer noh der Hoffnung hin daß troy einzelner Vor ommnifse, die selbs| noch heute ein- getreten sind, es zur Besserüng kommt, daß die Verhandlungen im Havle auN bei den s{ätfsen Ge ensäßen in den Formen des An- andes sich vollziehen. Unsere Geschäftsördnung is auf die Dauer berechnet, sie soll für lange Fahre gelten; vereinzelte Vorgänge sollten nicht zu Aenderungen führen, die vielleicht, aber au vielleicht nur vorübergehende Besserung bringen, fehr häufig aber bittere Grbitterung nicht nur bei den Betroffenen, Volkskreisen hervorrufen. Daß das bloße Vorhandensein von \härferen Bestimmungen ausreichen könnte, neuerlihe Aus- schreitungen zu verhindern, glauben wir niht, müssen vielmehr die Befürchtung e daß daraus neue Demonstrationen fich er- geben, wenn auch nur zu dem Zwecke, neue Schwierigkeiten zu schaffen. „Aber wie steht es nun mit ‘der anderen Fräâge, derjenigen nah der Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßre eln? Seit 60 Jahren haben wir die Geschäftsordnung, sie hat fd E bet auch in den Zeiten des Kulturkampsfes. Wirkliche Ungezogenheiten fallen stets auf das Haupt desjenigen zurück, der sis ihrer s{huldig gemacht hat. Der Gefepentwurf, den die verbündeten egierungen zur Verschärfung der Geschäftsordnung im Jahre 1879 vorgelegt hatten, ist damals abgelehnt worden, und der Reichstag ist auch ohne das Geseßz sehr gut ausgekommen. Wir haben {hon deshalb scharfe Bedenken gegen das Geseß, weil es bei der Erregung, die bei ‘solchen Vorgängen herrschen würde, nicht immer möglich ist, den Inhalt und die Form voneinander zu scheiden. Durch- den scharfen Inhalt kann bei den Angegriffenen sehr leiht das Gefüh erweckt werden, daß es sih um einen Verstoß gegen die Form handele, die durch_ den Aus- \chluß gesühnt werden müfse. Wenn überhaupt ein Aus\{lußantrag zugelafsen werden sollte, dann wäre er nur dann gerechtfertigt wenn wirklich im ganzen Hause Ruhe und Besonnenheit herrschen. Zwischen, einem Aus\{luß auf * kürzere óder längere Zeit ist kein Unterschied zu erkennen, ja von dem Aus\{luß auf eine bestimmte d bis zu dem dauernden Ausschluß wäre nur ein Schritt. Das Hau3 hat das Recht, sih eine Geschäftsordnung zu geben. Aber dieses Recht gibt ihm nicht die Befugnis, irgend welche Bestimmungen zu treffen, welche gegen die Verfassung oder irgend welche anderen Ge- setze verstoßen. Die Geschäftsordnung muß sih im Rahmen der Ge- see halten. Mit dem Ausschluß eines Abgeordneten würde man dem Recht des Köntgs präjudizieren, der uns hier zusammenberufen hat würde man das Recht der Wähler \{mälern, die den betreffenden Abgeordneten hierher entsandt baben. Mit der Bestimmung, daß eine Abstimmung, bei welcher die Stimme eines ausgeshlossenen Ab- geordneten auss{laggebend fein könnte, wiederholt werden muß it diejer _Eingriff in das NReht der Abgeordneten ni t beseitigt. Denn wir haben nicht nur das Ret der Ab- stimmung, wir haben das Recht, an der Beratung teilzunehmen Meinungen anderer zu höôren und unsere Gründe auszusprechen. Allerdings kann nah der Geschäftsordnung einem Redner das Wort entzogen werden; aber es ist ihm dadurch doch niht von vornherein die Möglichkeit genommen, seine Meinung auszusprechen. Das Necht, hier zuzuhören, kann ihm nicht genommen werden. ‘Der Vor- redner suchte die verschiedene Haltung der Zentrumsfraktion bei der jeßigen Beratung und bei der Verhandlung des Regierungsentwurfes vom Jahre 1879 zu rechtfertigen. Damals betonte aber der Zentrumsabgeordnete Freiherr von Heereman auf das allerentschiedenste daß niemals dem Hause ein Recht zustehen kann Mitglieder au nur vorübergehend aus dem Hause auszuschließen. Das ist etwas ganz anderes, als was der Abg. Noeren heute ausgeführt hat Für die Ausweisung einzelner Mitglieder auf Grund der Geschäfts- ordnung des Hauses fehlen vollständig die geseßlichen Grundlagen. Wir müssen darum diese Bestimmungen vollständig ablehnen Es is auf das Nerbalten des Abg. Singer im Reichstage hin- gewiesen worden, der h nicht gefügt hat. Es hat damit damals sein Bewenden gehabt. Jett will man hier nun den Präsidenten in die Lage setzen, eventuell Polizei herbeizuziehen wenn ein widerspenstiger Abgeordneter sih dem Aus\chlusse nit fügt. Mich hat die Erklärung des Ministers des Innern außer- ordentlih gewundert. S L2O - Des Strafgesetzbudes bestimmt daß jemand, der in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, wegen Hausfriedens- bruchs bestraft wird. Diese Geseßesbestimmung kann dur eine Aenderung der Geschäftsordnung nicht aus der Welt geschafft werden. Kann, wenn die Polizei gegen einen Abgeordneten ein- schreitet, Widerstand gegen die Staatsgewalt etwa vorliegen? Es heißt im Strafgeseßbuch: einem Beamten in der ‘recht- mäßigen Ausübung seines Amtes Widerstand leistet, wird bestraft. Diese Geseßesbestimmung gilt nur gegenüber einem Beamten. Ist unser Präsident ein Beamter? Es steht zwar in der Geschäfts- ordnung, ausübt: aber die Be-

sondern in großen

Mor XDECIL

daß er die Polizeigewalt im Hause

amtenqualifikation fann ihm nur durch eine rechtliche Grundlage durch eine Verordnung des Königs zuerkannt werden. Ich habe meinen Augen nit getraut, als ih in dem Kommissionsbericht die Erklärung des Ministers des Innern las. Wie würde die Nechtslage sein, wenn hier ein Polizeileutnant im Hause erschiene? Der be- treffende Polizeibeamte muß für das, was er unternimmt, auch ae rechtmäßige Verantwortung übernehmen fönnen. Nach dem Allgemeinen Landrecht hat die Polizei für die öffentliche Nuhe, Sicherheit und Ordnung unter Abwendung der dem Publico für Leben und Gesundheit bevorstehenden Gefahren zu sorgen. Damit sind die Befugnisse der Polizei begrenzt. Das hat das “Ober- verwaltungsgericht festgestellt. Denken Sie si nun die Lage! Der Präsident hat den Saal räumen lajjen. Hier steht ein Abgeordneter der nit den Saal verläßt, und nun kommt der Polizeileutnant

zur Aus-

und foll ihn hinausbringen. Er muß sih da prüfen, ob hier

für Leben und Gesundheit der Bevölkerung vorliegt. nicht der Fall ist, ist es seine Pflicht zu sagen: Hier darf ih nicht E ite e s Los um die es ih hier handelt ( h nicht entscheiden, und Gefahr für NRube und Ord j liégt niht vor. Wenn er es do täâte, : ect in e [icher Ausübung seines Amtes handeln, und e dis a: Be ai berechtigt sein. Dem betreffenden Abgeordneten vittbe das J echt der Notwehr zuerkannt werden müssen. Wenn dann die Abgeordneten Widerstand leisten und troß ihres Wider standes von der Polizei abgeführt werden, dann werden j Ke unter Umständen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten h das Kammergericht hâtte dann zu entscheiden. Dieses würde sei : Entscheidung treffen vollkommen unabhängig von der Geschäfts, ordnung, lediglich nach Recht und Geseß. Menn es nun zu der Ueberzeugung kommt, daß eine \solhe Ausweisung ungültig ist nach dem Ge ey, so stellen Sie ih den Triumph der Sozialdemokratie vor E also gegen die vorgeschlagene Abänderung. : ati g- Viereck (frectonl): Die Anträge der Kommission enthalten \ mmungen zur Geschäftsordnung und dann über das Einschreiten gegen Widersetzliche. Die Ereignisse, die dazu Anlaß gegeben haben ind von dem Abg. von Ditfurth ausführlich dargelegt wor- den. Gegenüber dem Abg. Boisly bemerke i, daß es sich nit um vorübergehende Erscheinungen handelt , die i von selbst wieder be- ruhigen werden, sondern um eine böswillige Stellungnahme cegén t Mere seitens der Sozialdemokratie, die ihm dadur ibre besondere Y as ausdrücken wollte. Wir können uns deshalb nicht be- L igen mit dem Einschreiten gegen einmalige, jeßt verjährte Aeußerungen, sondern wir müssen darauf hinwirken, daß die Ordnun für die Zukunft aufrecht erhalten wird. Diese muß gegen solche Aae cnoreien pr s jegt nit der Fall ist. Wir müssen DIe ch es Hauses gegen Ungebühr \{chüßen. In erster Uni schädigt fih der, der die Ungebühr bec at M ven’ Alten alls ee sitteten Welt; aber anderseits muß die Geschäftsordnung die \ liche Erledigung der Geschäfte des Hauses, vor allem fein Ansehen nicht a vor unserem Volke, sondern auch vor dem Auslande schüßen Man hat behauptet, daß die Geschäftsordnung ausreiht. Aber wenn auch die Ungebühr des einzelnen bestraft wurde, so ist doch der Eindruck im Le da, den die Ungebühr hervorgerufen hat, und anderseits ist das geordnetenhaus keine Erziehungsanstalt, die den einzelnen bessern soll N E ao S E und die geschäftlichen Verhandlungen es 8 r sichern, sodaß wir auh nc Ben ei Stellung erhalten, auf die wir Ansprüche ‘Val Dez mien wir die Mittel \hafen. Der Ordnungsruf wäre ant“ sich dazu wohl geeignet, aber er wirft nicht mehr ausreichend, weil er bol jener Seite (zu den Sozialdemokraten) nicht als Makel an esehen wird Unter diesen Umständen bleibt nichts weiter übrig als die Aus- ted auf Zeit. Es ist bezweifelt worden, daß diese zulässig sei. Nach, r Verfassung hat die Kammer das Recht, ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch die Geschäftsordnung zu regeln. Die Kammer ist also in dieser Beziehung autonom, und daran werden wir festhalten um das Parlament auf seiner Höhe zu erhalten und ihm feine Würde und Ordnung zu sichern. Diese Autonomie verlangt ausreichende Diszi- plinarmaßregeln. Welche Schranken follen wir uns nun ziehen um diese Disziplin zu regeln ® Ob der Abgeordnete das Recht hat, unter allen Umständen den Verhandlungen der Kammer beizuwohnen, darüber „gibt die Verfaffung keine Auskunft, zweifellos aber hat die geseßz- gebende Körperschaft das Recht, ihre Verhandlungen durchzuführen und dieses Recht muß dem des Mitgliedes vorgehen, den Verhand- lungen beizuwohnen, wenn es ihren Fortgäng hindert. Das Recht p Seme ift stärker und entspriht mehr dem Geist der Ver- E A o Reichst des einzelnen, der sich ihr ungebührlich widerseßt. Auch im Reichstage ist einmal ein ähnliches Vorgehen geplant worden und dieses Vorgehen wurde getragen von Männern wie Weckerath, Graf Schwerin, von Saucken, die doch von der Reaktion gewiß nicht an- gekränkelt gewesen sind. Sie alle waren der Meinung, daß eine vorüber- gehende Ausschließung aus der Kammer nicht gegen ihre Disziplinar- gewalt verstoße. Dann hat man gesagt, das Hausrecht dulde nit daß ein Mitglied hinausgeführt wird. Das Hausrecht steht aber nit vet einzelnen zu, sondern der Korporation als Ganzem. Ich berufe mich hier auf den Professor des Staatsrechts— nicht den Abgeordneten von Liszt Die Disziplin kann also in der Ausweisung aus dem Situngsfaal betenen, Wenn die Geschäftsordnung rechtmäßig angewendet “wird Die Entfernung eines Abgeordneten kann feine strafbare Handlung sein; wenn wir berechtigt sind, die Ausschließung anzuordnen fo dürfen wir auch Anordnungen treffen, um sie durchzuführen. ‘Eine lex imperfecta gibt es bei uns niht mehr; wer ein Gesetz geben kann darf auch die Mittel zur Durchführung beschließen. Das ist au seinerzeit im Reichstage allgemein anerkannt worden. m Reichsta e baben auch nationalliberale Se den Antrag auf rößere (8 nicht

Und da das

Sicherung der Ordnung unterfchrieben, sie hatten also dama S Bedenken wie heute der Abg. Boisly. Dieser E Bure anges und ist heute Geseß im Reichstag. Zwar ann ( 1 n ) durchgeführt werden, aber der Reichstag hat das Prinzip Que daß ein Mitglied ausgeslossen werden kann und darauf legen wir den allergrößten Wert. Wir können uns also auf die Geschäftsordnung des Reichstages berufen, dessen volksmäßige Zusammenseßung von der Linken niht bestritten werden fann. Wir folgen mit diejer Maßregel auch nur den Beispielen der ausländischen Gesetzgebung in Amerika, Frankreich England bestehen viel \chärfere Bestimmungen, - und auch die Ges cfts- es in Württemberg läßt die Entfernung eines Mitgliedes zu Eine Ausdehnung der Ausweisung über den einen Tag hinaus würden wir bei besonderer Hartnäigkeit eines Abgeordneten allerdings für zu- lässig halten, aber wir legen den größten Mert darauf, daß die Be- stimmung, die wir treffen, von einer großen Mehrheit des Hauses an- genommen wird, damit nit eine einseitige Majorifierung “behauptet werden kann, wir wollen nit mit einer kfnappen Mehrheit ein Ergebnis erzielen, das bei der Minderheit auf verfassungsmäßige Bedenken \tößt. Deshalb wollen wir uns beute mit der Ausschließung für den Tag der Sißung begnügen, behalten uns aber die Ausdehnung auf weitere Tage für eine )pätere Ergänzung der Geschäftsordnung vor, falls sich diese Maßregel nit als ausreihend erweisen sollte. Wir werden also für den Antrag Noeren stimmen. Die Vollstreckung ist völli

Sache des Herrn Präsidenten. Erst als der Präsident uns in der Kommission mitteilte, daß er feine eigenen Kräfte zur Durchführung der Maßregel zur Verfügung babe, haben wir das Haus für befugt gehalten, zur D der Hausordnung die staatlichen Behörden heranzuzieben. Die Zusicherung der Regierung hierfür ist uns ge geben, aber wir wünschen \ch{ließlich doch nicht, Polizei- beamten öfter als Gäste im Hause zu sehen. Erst wenn tat- \ählich Wider istet wird öchte ir d “fidenten ichlid derstand geleistet wird, möchten wir dem Präsidenten empfehlen, staatliche Beamte heranzuziehen. Wir müssen aber in dieser Weise die Durchführung sichern, damit die Maßregel wirksam wird. Wir sehen die Wirksamkeit namentlich darin, daß wir den Herren, welche Ungebühr begehen, zum Bewußtsein bringen, daß ihre Ungebühr sich nicht mit der Würde des Hauses verträgt und daß fie es sind, die uns zwingen, unser Hausrecht zu wahren. O

j: Abg. Traeger (fortschr. Volksp.): In dem Geseßentwurf für den Reichstag vom Jahre 1879 erblickte man nicht nur einen Eingriff in die Rechte des Reichstages, sondern auch eine verfassungswidrige Beschränkung der Rechte der Wähler. Der Abg. Noereu hat die Vorgänge falsch dargestellt, indem er betonte, daß es ih damals

die

Z fahr Fn tio F î 5 VW11hP ck17 j D Gefabr für die öoffentlihe Ruhe, Sicherheit und Ordnung,

nur darum gehandelt habe, den Eingriff der verbündeten Regierungen