1870 / 377 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und die Erhebung der Jölle erforderlich sind, Þ) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontroli- rung dieser Steuer auf den Salzweiken beauftragten Beamten auf- ewendct werden, €) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Bercütüng, wclche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundes8ratihés den cinzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verroaltung dieser Steuern zu gewähren ist, d) bei den übrigen Steuern mit funf- zehn Prozent der Gesainmteinnahme.

Die außerhaib der gemeinschaftlichen ZJollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durh- Zahlung eines Aversums bei.

V.yern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bunde®- fasse flicßenden Ertroge der Steuern von Branntwein und Bier und an dem, diesem-Eriragè entsprechenden Theile des vorstehend errähn- ten Aversums keinen Theil. i

§. 17, Art. 39 erhält nachstehende Fessung: Die von den Er- bebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse auszustellenden Finalabshlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rech- nungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Ar- tikel 38 zur Buntdeskasse fließenden Verbrau(hLabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nah vorausgegangener PrÜ-

fung, in Hauptübersichten zusammengestellt , in welchen jede Abgabe -

E nachzu eisen ist, Und es werden diese Uebersichten an den us\ckchuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der Leßtere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und seßt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesftaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die chließlihe Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

F. 18. Art. 40 hat zu lauten: Die Bestimmungen in dem ZJoll- vercinigungs-Vertrage vom 8. Juli 1867 bleiten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie niht auf dem in Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

F. 19, Art. 48, Absaß 2 wird wie folgt gefaßt: Die im Ar- tikel 4 vorgesehene Gescßgebung des Bundes in Post- und Telegraphen- Angelegenheiten ersireckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände , deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Tele-

raphen-Verwaltung maßgebenden Grundsäßen j der reglementarischen E esisehung odex administrativen Anordnung Überlassen ift.

. 20. An die Stelle der bisherigen Artikel 50 und 51 tritt fol- gende Fassung: Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post-_ und Telegräphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver- waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Das Präsidium hat sür den Erlaß der reglementarishen Fest- schungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließlihe Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen.

Sämmlliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Dieasteid aufzunehmen.

Art. 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Jnspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsich!s- u. \. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Jnspektoren, Kon- troleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Dieusteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird ron den in Rede stehenden Er- nennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landes- herzlichen Vestätigung und Publikation rechtzeitig Mitiheilung gemacht werden. - Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegro phie erforderlichen Beamten , sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebs- stellen fungirenden Beamten u. st. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

__ Wo eine selbständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. §F. 21, Art. 52 Absaß 3 lautet für die Folge: Nah Makfgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der, auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwal- tung folgenden acht Jahre, die sich für fie aus den im Bunde auffom- menden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei- träge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.

F. 22. Art, 56 lautet fortan in seinem Eingange: Das ge- sammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aufsicht 2c.

F. 23 Jn den Art. 57 und 59 tritt an die Stelle des Wortes »Ncrddeutsche« der Ausdru: »Deut!sche Bundesangehörige«.

ÿ. 24. Aus Art 62 fällt der zweite Absaß aus.

§Ç 25. Art. 78 lautet wie folgt: Veränderungen der Vezfassung erfolgen im Wege der Geseßgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

. 26. Der bishcrige Art. 79 der Bundesverfassung fällt weg.

An dessen Stelle tritt folgende:

XV. Uebergangs -Bestimmung.

Art. 79. Die nachstehend genannten , im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesche werden zu Gesehen des Deutschen Bundes exrkläit und als solche von den nachstehend genannten- Zeitpunkten an in das Po Bundesgebiet mit der Wirkung cingeführt, daß, wo in die- en Gesehen von dem Norddcutshen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten , Jndigenat , verfassungè mäßigen Organen,

Angehörigen, Beamten , Flagge u. #. w. die Rede ist , der Deut Bund und dessen entspcechende Beziehungen zu verstehen de nämlich: l. vom Lage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an 1) das Giscß über Pafwesen, vom 12. Oktober 1867, 2) das Geseh über die Nationalität der Kauffahrteischiffe, vom 1. November 1867 3) das Gesch über die Freizügigkeit, voin 1. November 1867, 4) das Geseß Über die Bundeskonsulate, vom 8. November 1867, 5) das Wehrgeseß, vom 9. November 1867, 6) das Geseß über die vertrags, mäßigen Zinsen, vom 14. November 1867, 7) das Geseß Über die Be seitigung polizeilicher Ehebeshränkungen, vom 4, Mai 1868 8) dag Gesey Über die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868, 9) das Geseß üter die Unterstüßung s{leewig - holsicinisher Offi, ziere, vom 14, Mai 1868, 10) das Geseß über die Erwerbs - und Wirihschaftêger ossenschaften, vom 4. Juli 1868, 11) das Gesey über die Maß- “und Gewichtsordnung, vom 17. August 1868, 12) das Geseg über die Rinderpest, vom 7. April 1869, 13) das Ge: seß Über die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869, 14) das Geseß über die Einführung der Wechselordnung, vom 5. Juni 1869 15) das Geseß über die Wechselstempelsieuer , vom 10. Juni 1869, 16) das Geseß über das Bundes - Ober - Hantelsgericht , vom 12. Juni 1869, 17) das Geseß über die Beschlagnalme des Arbeits- lohnes, vom 21. Juni 1869, 18) das Geseß über die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, 19) das Geseß über die Gleichberech- tigung der Konfessionen, vom 3. Juli 1869, 20) das Vest über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13, Mai 1870, 2B daß Geseß über die Abgaben von der Flößerei, vom 1. Juni 1870; 22) das Geseß über den Erwerb und Verlust der Bundesangehörigkeih vom 17. Juni 1870, 23) das Geseß Über das Urheberreht an Schrift: werken, vom 11, Juni 1870, 24) das Geseß über die Kommandit esellshaften auf Attien und Aktiengesellschaften, vom 22. Juni! 1870, 9) das Geseß über die Au®gabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1570, 26) das Geseß über die Eheschließung vor Bundeskonsuln, vom 16. Juni 1870 , 27) das Geseß Über die Unterstüßung {leswig - holsteinischer Soldaten, vom 3..Mai 1870; Il. vom 1. Januar 1872 an: 1) das Geseß über Postwesen, vom 2, November 1867, 2) das Geseß üter Posttaxwesen, vom 4. November 1867, 3) das Gescß Über Telegraphen- Freimarken, vom 16, Mai 1869, 4) das Geseß über Portofreibeiten, vom 5. Juni 1869, 5) das Gesey über Banknoten, vom 27. März 1870, 6) das Einführung9geseß zum Stcafgeseß, vom 31. Mai 1870) 7) das Strafgeseßbuch. i | In Hessen füdlich des Mains werden als Bundesgeseße eingeführt und zwar: I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfässung“ an: das

Spielbanken, vom 1. Juli 1868, das Geseß über die Einführung der Telegraphen- Freimarken, vom 16. Mai 1869; Il. vom 1. Juli 1871 an: das Geseß über den Unterstüßungs-Wohnsiß, vom 6. Juni 1870.

In dem Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksam- keit der Verfassung an eingeführt das Geseh, betreffend die Wechsel- stempelsteuer, vom 10, Juni 1869,

Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Geseve zu Bundesgeseßen bleibt, soweit diese Geseße auf Angelegen- heiten sich beziehen , welche verfassungsmäßig der Geschgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgeseßgebung vorbehaltén.

_UI, Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hinsihtlih ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nach- stehende Beschränkungen :

. 1, Das Recht der Handhabung der Aufsicht seitens des Bun- des Über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Geseßgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreih Bayern.

Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Geseß- gebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Tele- graphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maß- gabe der in den F§. 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen.

§. 2. Für die erste Wahl zum. Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgeseplichen Teststellung von der Königlich bayerischen Regierung bestimmt werden,

§. 3. Die Art. 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind auf da? Königreich Bayern nicht anwendbar.

Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Geseßgebung einheitlicé Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landeövertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

g. 4, Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden auf èas Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich

Bayern behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post- und

- Telegraphen wesens.

Dem Bunde steht jedoch auch für- das Königreich Bayern die Geseßgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlihen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, Über die Porto- freiheiten und das Post-Taxwesen, soweit beide leßteren nich? ledigli den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschrän- fung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondent s die Negelung des Post- und Telegraphenverkechrs mit dem Aus- ande zu.

An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.

. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegs- wesen, so findet Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleihfalls für das Königreih Bayern gültig. |

__ Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusaß: Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflihlung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und. Lasten seines Kriegswesen®, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Pläße und sonstigen ¡Fortifikationen cinbegriffen, aus\{hlieklich und allein trägt.

Art, 59 hat gleich wie der Art. 60 für Bayern geseßliche Geltung.

deren Stelle treten folgende Bestimmungen: I.

Geseß, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen

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Die Art. 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung, Lin Z Bayern bebäit zu- nácbst seine Militärgeseßgebung nebst den dazu gehörigen Vollzugs- instrufktionen, Verordnungen, Eclauterungen 2c. bis zur verfassungs- mäßigen Beschlußfassung über die der Bundésgeseßzebung anheim- fallenden Materien, tesp. bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Geseßge und soustigen Bestimmungen, 11, Bayern verpflichtet sich für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen G.ldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militäretat des Oecutshen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres aus- gesept wird. Dieser Geldbetrag wird im Bundes - Budget für das Königlich bayerische Kontingent in einer Summe autgeworfen. Seine NRerausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt , deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt, Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansäße nah Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer ia den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. Ul, Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des deut- hen Bunde8heeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militär- Hoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege und war mit Beginn der Mobilisirung unter dem Befehle des Bunde®- eldherrn. Jn Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren , dann hinsichtliÞch der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen. Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, #0 wie der Gradabzeichen behält fich die Königlich bayerische Regierung die Her- stellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheer vor. Der Bundetfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Jnspektionen von der Uebereistimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligfeit und Kriegsötüchtigkeit des bayerishen Kon- tingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich Über die Moda- litäten' der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß dieser Jn- spektionen mit Sr. Majestät dem Könige von Bayern ins Verneh- men seßen. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des baycrishen Kontingents oder eines Theiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundcsfeldherrn durch Se. Majestät den König von Bayern. Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militärishen Beziehungen erhalten die Mi- litärcevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs- Ministerien. IV. Jm Kriege sind die bayerishen Truppen ver- pflihtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. V, Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerishem Ge- biete im Junteresse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege seweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerung8zahl entsprehenden Verhältnisse gleihmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festung®anlagen etwa seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien. VI, Die Vor- ausseßungen, unter welhen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicher- heit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben dur den Bundesfeld- herrn in Kriegsiustand erklärt werden kann, die Form der Verfün- dung und die Wirkunaen einer solcken Eifkflärung werden durch ein Bundesgeseß ‘geregelt. VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.

g. 6. Die Art 69 und 71 der Bundekverfassung finden auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maß- gabe der Bestimmungen des vorsichenden Paragraphen Auwendung, Art. 72 aber nux insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichs- tage lediglih die Ueberweisung der für das bayerische Heer erforder- lihden Summe an Bayern nachzuweisen ist. U i

g. 7. Die in den vorstehenden §§. 1 bis 6 enthaltenen Bestim- mungen siad als ein integrirender Bejtandthecil der Bundesverfassung zu betra ten. /

In allen Fällen , in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der deutschen Verf:\sungs8urkunde cine Verschiedenheit be- steht, haben für Bayern lediglih. die ersteren Geltung und Verbind»

lichkeit. * ! . 8, Die ununter Ziffer Il. §. 26 dieses Vertrages aufgeführte

Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Att 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendig- feit mannigfaltiger Umagestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgeseßgebung in Zusammenhang stehender Gcscße und Einrich- lungen keine Anwendung.

Die Erfkfiäcung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Geseße

zu Bundesgescßen füc das Königreich Bayern bleibt vielinchr, soweit diese Geseke auf Angelegenheiten sich bezichen welche verfassungs- mäßig der Geseßgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bun- desgeseßgebung votbrchalten. e :

1V. Da in Anbetracht der grofien Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise der Feststellung Ter von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesamntsumme Ur dieses Jayr ent- gegenst:llen, die Bestimmungen unter 111. F 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeihneten gemeinschaftlihen Abgaben für das Jahr 1871 nit zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatükasse Bayeras verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausga- bea durch Matrikular-Bei!räge aufgebracht werden.

V. Diejenigen Vorschriften der Verfassung durch welche be- stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die

untec Ziffer -II1. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können Hur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

VI, Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. :

Die vertrags\chließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt den gesebgebenden ¡Faktoren des-Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorge- legt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird, Die Ratifikationsderklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmäch- tigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen.

So geschehen Versailles, den 23. November 1870

v. Bismark, Os E

(L. S) (L. S.)

v. Noon. örh. v. Pranfkh (L. S)

v. Luz.

(L, 8.) (L. 8.)

i __ Sch¿ußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung - des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nach- stehende? vertragsmäßige Zusagen -und Erklärungen übereingekommen :

. Es wurde auf Anregung der Königlich bayerischen Bevoll- mächtigten von Seite des Königlich preußiscen Bevollmächtigten an- erkannt, daf, nachdem sich das Gesebgebungsreht des Bundes bezüg- lih der Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig fei, das Verehelichungöwesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, Und daß also das für den Norddeutschen Bund erlasszne Geseß vom 4 Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe- \cchließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Geseßen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.

II. Von Seite des Königlich preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der Gescßgebung8befugniß des Bundes Über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen sei, die Bundes- und Staatsangehörigfkeit zu regeln und den Grundsaß der politischen Gleichberehtigung aller Konfessionen durchzuführen, daß siv im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage ersirecke, unter welchen Vorausseßungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. A

111, Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der unter Ziffer 1. statuirten Ausnahme von der Bundes - Legislative der Gotbaer Vectrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimathslo)en, dann; die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 wegen Ver- pflequng erkrankter und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß. Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten. ;

IV. Als vertragêmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden besonderen Veihältnisse bezüglich des Jmmo- biliar-Versiherungswesens und des engen Zusammenhanges dersclben mit dem Hypothekar- Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sich die Geseß- gebung des Bundes mit dem Jmmobiliar-Versiherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden geseßlihen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung Giltung erlangen fönnen. A

V. Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Eatwurfes eines all-

gemeinen deutschen Civilprozeß-Gesc-ßbuchs entsprechend betheiliget werde.

VI, Als unbestriiten wurde von dem Königlich preußischen Be- vollmächtigten zugegeben, daß seibst bezüglich der der Bundeelegislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltenden Gesche und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf dem

- bisherigen Wege der Einzelngeseßgebung abgeändert werden fönnen,

bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. .

VII. Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Se. Majestät der König von Preußen fiaft der Allerhöchst» ibnen zujiehenten Piäsidiairet-, mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs von Bayern, den Königlich bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vellmacht ertheilen wer- den, die Bundeegesaundten in Verhinderungsfällen zu vertreten.

Indem diese Erklärung von den Königlich bayeris@en Bevoll- mächtigten acccptirt wurde, fügten diese bei, daß die bayerischen Ge- sandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltentmachung aligemein deuischer Intezessen erforderlich oder von Nußen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten,

VI1l. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer V1l. erwähnte Bereititellung ibrer Héesañdt\chaften und in Erwägung des Uwstande?, daß an denjenigen Orten, an welchen Baycrn eigene Gesandt chasten unterhalten wid, die Vertretung der bayerischen UAngilegenheiten dem Bundeogesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, b-i Festüellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der bayerischen Regierung cine angemessene Ver- gütung in Anrechnung zu bringen. ) i i

Ueber Festseßung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Ver- einbarung vorbehalten. D 1X, Der Königlich preußishe Bevöllmächtigte erkannte es a!s ein Recht der bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsiß im Bundesrathe führe.

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