1870 / 385 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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diesen Artikel wird eine sehr lange Reihe“ von Geseßen, in der That mit ciner oder zwei Ausnahmen- alle fundamen- tale und wichtige Geseße, die im Norddeutshen Bunde be- Senn, in Württemberg, Baden und Süd-Hessen entweder \o- ort oder zu

Termin eingeführt. Man hat es in den genannten Staaten gewagt, ohne auf Vorbereitungen in der innern Geseßgebung zu warten, den Sprung 'zu maten, der, wie ‘unerkennbar ist, mit der en bloc- nue einer großen Anzahl so tief einschneidender Geseße verbun- den ift. Jch kann, meine Herren, hier gleich noch eines hinzufügen. Bei den Verhandlungen, die über den Art. 80 stattfanden, war, wie Sie es begreiflih finden werden, niht immer in Beziehung auf jedes einzelne Geseß die volle Orientirung über die Möglichkeit der Ein- führung zu einem bestimmten Termin durhweg vorhanden. So i|

es gekommen, daß für Südhessen die Einführung des Strafgeseßbuchs"

vorbehalten ist für den 1. Januar 1872, und die Einführung der Gewerbeordnung ohne einen bestimmten Termin in Aussiht genom- men ist. Die Großherzoglich hessishe Regierung hat es für möglich erachtet, nach nohmaliger Erwägung und ih bemerke, daß die sämmtlichen betheiligten Regierungen damit einverstanden sind das Einführung®sgeseß zum Strafgeseßbbuch für ‘den Norddeutschen Bund, das Strafgeseßbbuch für den Norddeutschen Bund und die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund een mit dem Eintritt der Verfassung für Hessen als Bundesgeseß in Kraft treten zu lassen. Es würden hiernach am Schluß des Artikels 80 diejenigen Veränderungen eintreten müssen, die durch diese von der Großherz1g- lichen Regierung gefaßte und von sämmtlichen übrigen betheiligten Regierungen angenommene Aenderung nothwendig werden.

Ich fomme nun auf die Stellung Bayerns zu dem Artikel. Jch fann auf das Bestimmteste konstatiren, daß, wenn eine Anzahl von diesen Gesehen in dem bayerishen Vertrage nicht als sofort cinzu- führen bezeichnet sind, dies darauf beruht, daß man mit Rücsicht auf die besondere Lage der: Dinge in Bayern eine Vorbereitung durch die Landesgeseßgebung bei einzelnen dieser Geseße für nöthig hielt. Man hat fich und darüber hat gar kein Zweifel obgewaltét hinsihtlich aller dieser Geseße in Bayern der Bundesgescßgebung in Beziehung auf den Einführung8stermin unbedingt unterworfen; man hat aber Bedenken getragen, ohne die Möglichkeit zu haben, eine legis- lative Vorbereitung in Bayern selbst zu treffen oder auch nur in gründliwe Erwägung zu ziehen, ob eine solche legislative Vorbereitung nicht zu entbehren sei ich sage, man hat Bedenken getragen, vorher eine große Reihe der bier in Rede stehenden Geseße in Bayern einzu- führen. Aus dem Vertrage mit Bayern \elb| A sich , daß diese Einführung nicht in Frage steht hinsichtlich des Wahlgesebes für den Norddeutschen Bund.

Meine Herren, ih glaube‘ in der allgemeinen Diskussion mich auf

diese Charakterisirung der vorliegenden Verträge beschränken zu müssen. Jch wiederhole: sie sind erwachsen auf dem Boden der Thatsachen, sie sind zu Stande gekommen, indem man sich die realen Verhältnisse ver- gegenwärtigte. Jch bitte, daß auch Sie, meine Herren, fich bei Be- urtheilung der Vorlage auf diesen Standpunkt stellen und \ich ver- gegenwärtigen, daß es Deutschland schon mehr als einmal nicht zum Segen gereicht hat, das Erreichbare dem Wünschenswerthen zu n

Auf eine Anfrage des Abgeordneten Friedenthal, ob die Verhandlungen dazu geführt haben, ein Oberhaupt für das Deutsche Reich zu gewinnen, aus einer Dynastie, welche gezeigt hat, daß sie ihre Stellung nicht im eigenen Jnteresse ausbeute, erwiderte der Staats-Minister Delbrü ck:

Meine Herren! Auf die von dem L Vorredner hierher ge- richtete Frage nehme ich keinen Anstand, Folgendes zu erwidern. Se. Königliche Hoheit VYrinz Luitpold von Bayern hat vorgestern Sr. Majestät dem Könige von Preußen ein Schreiben Sr. Majestät des Königs von Bayern übergeben, dessen Text folgendermaßen lautet:

»Nach dem Beitritt Süddeutshlands zu dem deutschen Verfassungs- bündniß werden die Eurer Majestät übertragenen Präsidialrechte über alle deutschen Staaten sich erstrecken.

Jch habe Mich zu deren Vereinigung in einer Hand in der Ueber- eugung bereit erflärt, daß dadurch den Gesammt-Jnteressen des deut- {hen Vaterlandes und seiner verbündeten Fürsten entsprochen werde, zugleich aber in dem Vertrauen, daß die dem Bundespräsidium nah der Verfassung zustehenden Rechte durch Wiederherstellung eines deut- schen Reiches und der deutschen Kaiserwürde als Rechte bezeichnet

werden, welche Eure Majestät im Namen des gesammten deutschen |

Vaterlandes auf Grund der Zigung seiner Fürsten ausüben. habe Mich daher an die deutschen Fürsten mit dem Vorschlage ge-- wendet, gemeinschaftlich mit Mir bei Eurer Majestät in N zu bringen, daß die Ausübung der Präsidialrehte des Bundes mit Füh- rung des Titels eines deutschen Kaisers verbunden werde. Sobald Mir Eure Majesiät und die verbündeten Fürsten Jhre Willens- meinung kundgegeben haben, würde Jh Meine Pn beauftragen, Dee zur Erzielung der entsprehenden Vereinbarungen ein- zuleiten. « L

Jch kann thatsäclich hinzufügen, daß die in Versailles anwesenden deutshen Souveräne Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Bayern ihre Zustimmung zu diesem Vorschlage ausgesprochen haben. Die Erklärungen der übrigen Souveräne und der drei freïen Städte sind zu erwarten.

Ueber den e e Antrag der Abgeordneten Duncker und Genossen äußerte der Bundesbevollmächtigte Präsident Dr. Pape nah dem Abgeordneten Schulze :

Meine Herren! Die Argumentation, worauf der eingebrachte präjudizielle Antrag beruht, i|stt nah meiner Ueberzeugung in keiner

einem von vornherein bestimmten naheliegenden

- verfassung8gebenden Reichstages ad hoc wie bei

Weise zu halten. Wird zunächst von der Verlängerung der Legislatiur- periode des Reichstages durch das Bundesgeseß vom 21. Juli d. J.

abgesehen, so sind es zwei Bestimmungen' der Bundesverfassung, welckde

zur völligen Enikräftung der für den Antrag geltend gemachten Gründe dienen. Genannt sind die Artikel 78 und 79 der Bundesverfassung. Der Artikel 78, fotgentergegalt lautend :

» Veränderungen der Verfassung erfolgen, im Dele der Geseßgebung

jedoh ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwel

Oritteln der vertretenden Stimmen erforberlich«; ergiebt flar und unwiderleglih, daß es für die Beurtheilung der Vor- lagen völlig gleichgültig is, ob Verfassungs-Aenderungen propeonirt sind oder niht. Da, wie Jhnen bei Mittheilung der Vorlagen aus- drüdcklih angekündigt wurde, die- Vorlagen in dem Bundesrath mit mehr als zwei Dritteln der Stimmcn adoptirt sind, so verlieren die in Rede stehenden Verfassungs-Aenderungen, so groß ihve Zahl auch sein mag, alle und jede Cas, Der Art. 79, in seinem zweiten vorzugsweise in Betracht kommenden Absaß folgendergesialt lautend:

»Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den

Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege

der Bundesgeseßgebunqg,« stellt nicht minder unwiderleglich außer Zweifel, daß der Einiriit der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund und die Ausdeßnung des leß‘eren auf jene Staaten im Wege der Bundesgeseßgebung zu erfolgen hat, also niht als die Stiftung eines neuen Bundes in der Weise und in dem Sinne gelten darf, daß die Einberufung cines ) Stiftung des ersten- Bundes erforderlich wäre. “Die angeregten Kompetenz- Zweifel können auch durch das Zusammentreffen der beiden außerordentlihen Verhältnisse, Verfassungs - Aenderung und Er- weiterung des Bundes, einleuchtend feine Berechtigung ge- winnen. Aber auch die bereits erwähnte Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstages is völlig u-erheblih; die Unerheb- lichkeit A sih flar und überzeugend aus èem Bundesgeschße vom 21. Juli d. J., welches unter den s{hüßenden und erschwerenden For- men einer Veränderung der Bundesverfassung zu Stande gekommen, der Bundesversassng einverleibt ist und einen integrirenden Theil der- selben bildet. Meine Herren, durch das Heranziehen von politischen Gründen und von Zwecmäßigkeitsgründen wird das feste und sichere Resultat der juristischen Betracktung in keiner Weise: wankend. Da das Buntdesgeseß vom 21. Juli d. J. alle Kompetenzen des Reichstages prolongirt hat, da dem Gescße jede Beschränkung fremd und unbe- kannt ist, so würde es ein Verstoß gegen die erste aller Ausle- gungsregeln sein, i eine solhe Beschränkung anzunehmen. Das Gese muß juri]stisch betrachtet auf alle von seinen Bestimmungen er- griffenen Fälle angewendet wer“e", soweit es nicht {eibst- eine Aus- nahme bestimmt. Sodann aver die politishen- und Zweckmäkßigkeits- gründe anlangend, so mag ‘° sein, daß eine ungemein wichtige Um- gestaltung der politischen Lagc von Deutschland in Frage steht ; allein, meine Herren, auf der andcrn Seite darf doch nicht übersehen werden, daß die zur Entscheidung chende Regelung in dem Art. 78 der Bun- desverfassung ausdrückli vorgesehen und als eine naturgemäße Ent- wickelung und Entfaltung des Bundes unzwecideutig und bestimmt der Bundesgeseßgebung überwiesen ist, i

Meine Herren! Die Deduktion, es sei zur Erledigung der Vor-

lagen ein besonderer Reichstag erforderli, führt unausweichlih zu einem Konflikt mit dem Art. 79 der Bundesverfassung. Die De- duktion würde die Kowpetenz auch eincs gewöhnlichen Reichstags ausschließen, und doch ist in dem Art. 79 klar und bestimmt vorge- schrieben, daß die Erweiterung des Bundes dur die Heranziehung der süddeutschen Staaten in Ansehung der Konstituirung des neuen Bundes nicht so zu behandeln sei, wie die Stiftung des ersten Bun- des, daß vielmehr zu der Aufnahme der süddeutschen St aten in den

Norddeutschen Bund ein in dem Wege der Bungesgeseßgebung \ich

vollziehender legislativer Akt genügend sei. Nunmehr einen solchen legislativen Akt nicht für zureihend erklären, heißt nah meiner Ueber- zeugung gegen eine der wichtigsten, einen besondern Abschnitt der Bundes®verfassung bildende Vorschrift der bestehenden Verfassung an- kämpfen , heißt die Gründe verleugnen , aus welchen diese wichtige Bestimmung nah reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Erwägung aller Umstände entstanden ist, heifit aber au, wie ich glaube, die Einigung von Deutschland e ner ungewissen Zukunft und unberechen- baren Eventualitäten-preisgeben. :

Vereinsthätigkeit sür die Armee.

im Felde verwundeter und erkrankter Krieger hat beschlossen , für die Jnvaliden , sowie für die Wittwen und

aisen der Gefallenen aus dem jeßigen Kriege {hon jeßt helfend einzutreten. Es sind für je 1 Million Einwohner 2000 Thlr aus den Fonds der Deutschen Wilhelmsstiftung, welche unter Leitung des Central-Komites steht, im Ganzen 78,000 Thlr ; angewiesen und zur Vertheilung den Organen des Central-Komites übermittelt norden.

L DasCentral-KomitederdeutshenVereinezurPflege W

Es is dies eine vorsorgende Maßregel, um einer etwaigen Noth son |

abzuhelfen , bevor die ordnungsmäßigen Fesistellungen Über die Be- rechtigung der bezeichneten Personen zu Unterstüßungen erfolgt sind. Die vortrefflichen Heilerfolge, welche nach Aeußerung sah- verständiger Autoritäten in den Lazarethen der Stadt Baden- Baden durch den Gebrauch der dortigen warmen Quellen bei verwundeten und S Soldaten während des gegenwärtigen Krieges erzielt worden sind, baben in dem Central-Komite des Badischen Frauen-Vereins den Wunsch hervorgebracht, dur Errichtung einer sogenannten »Winterstation« einem vielfach zu Tage getretenen Bedürfnisse abzuhelfen. Die Vergünstigung der Aufnahme

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soll, entsprechend der E welche der Badische Frauen-Verein als iñternationaler Hülfsverein. für das_ Großherzogthum Baden \chon seit einer Reihe von Jahren ‘einnimmt, ohne Unterschied der Na- tionali'ât den Soldaten beider Armeen gewährt werden.

Es find ‘ur Durchführung des Unternchmens mit einer Anzahl von Gastwirihen der Stadt Baden-Baden, welche im Besiß geeigneter Räumlichkeiteu und der Badeeinrichtung sich befinden, eatsprehende Vereinbarungen getroffen, wodurch das bezeichnete Centralkomite mit

ülfe der vom' Großherzoglich badischen Kriegs - Ministerium, dcm Gemeinderath der Stadt Baden - Baden, dem dortigen Frauenverein und freigebiger Privaten gewährten Unterüßung in den Stand geseßt find, den verwun“eten und franfen Militärs vorerst in der Zahl von ungefähr 230 Offizieren unt Soldaten Wohnung, ärztliche Behand- lung und Verpflegung, sowie den Gebrauch der Bäder unentgeltlich darzubieten. Je nah Frequenz und versügbaren Mitteln sollen“ zur Qulassung weiterer Pfleglinge noch andere günstig gelegene Räume hinzugefügt und dadurch weitere Aufnahmen ermögliht werden.

Jn einer deshalb erlassenen Zuschrift an. die sämmtlichen Organe der freiwilligen Krankenpflege in Deutsch]and erachtet es das Central- Komite für seine Pflicht, neben Kundmachung der Existenz dieser Heileinrihtungen in den weitesten Kreisen darauf hinzuweisen , daß die Anstalt, um gedeihlih besiehen und noch eine entsprechende Aus- breitung erfahren zu können, einer bedeutenden Nachhülfe durch Geld- und Naturalbeiträge bedarf , wenn der Verein, welcher die Verwal- tung derselben auf seine Kosten und Gefahr übernommen hat , mit den ihm zu Gebot siehenden {wachen Mitteln dabei ausreichen soll

Der Badische Frauenverein, der unter dem Protektorate Ihrer Ks- niglichen Hoheit der Großherzogin Louise steht, hat über die Grün- dung der bezeihneten Winterstation ein Statut aufgestelt. Nach demselben werden zur Aufnahme zugelassen verwundete und erkrankte Offiziere, Militärbeamte und Soldaten des deutschen und französischen Heeres, welche vorher in Kriegs-, Reserve- und Vereins-Lazarethen oder in Pflegestätten verpflegt worden sind und nach ärztlihem Zeug- nisse des betreffenden Chef-Arztes beziehungsweise des behandelnden Arztes an einer dec nachbezeichneten Krankheitsformen leiden: A. Bei Verwundeten: a) Bei don geschlossenen Wunden: 1) Ver- härtungen der Weichtheile, eingezogene und \chmerzhafte Karben, mangelhafte Beweglichkeit durch Muskelleiden , Sehnerven - Ver- fürzungen oder Verwachsungen. 2) Chroùishe Entzündung, Steifig- keit der Gelenke, Ausfgetriebenseiri einzelner Gelenkstheile, falsche und ächte Ankylosen. 3) Frakturen, sowohl Schußfrakturen als sonst zufällig entstandene, mit zurücgebliebenem starkem Callus, Anschwellung des Knochens nach Perio\titis, Druck des Callus auf Nerven und Gefäße. 4) Lähmungen und Neuralgien, soweit sie heilbar sind, theils durch Hinwegräumung der einen Druck oder Reiz bedingenden Ursachen, theils durch Kräftigung der früher unterbroche- nen, aber wenigstens theilweise wieder hergestellten Nervenleiden, tbeils endlich durch Verbesserung des Blutumlaufes. Þ) Bei noch nicht ge\chlossenen Wunden: 1) Fislulöse Gänge oder Geshwüre, welche mit einem verleßten Knochen zusammenhängen, Caries oder Necrose einzelner Knochenparthien, fortgeseßte secundäre Splitterung, noch vorhandene fremde Körper 2) Folgezustände nach Amputationen und Resektionen. 3) Chronish gewordene Vereiterungen oder Ent- zündungen der Weichtheile, unalhängig von Knochenverleßungen. B. Bei Kranken: 1) Rheumatismus, sowohl der Gelenke als Mus- feln, rheumatishe Lähmungen und Neuralgien, sobald der acute Zu- stand vorüber i}. 2) Folgezustände nah Ruhr und Typhus, nament-

lich die hier oft auftretenden eigenthümlichen Lähmungen.

Kunst und Wissenschaft.

Der Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigfkeiten für den Norddeutshen Bund is} jeßt vollständig (Berlin 1870, Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hof- buchdrucerei R, v. Decker) erschienen. Derselbe enthält zunächst die Vorbemerkung , daß er auf der Voraussezung der einheitliden Rege- lung der Gerichtsverfassung nach Maßgabe folgender Grundsäze be- ruhe: Die Privatgerichtsbarkeit wirò aufgehoben, der privilegirte Ge- rihtsstand unter Vorbehalt lande8geseßliher Ausnahmen für die Mit- glieder der regierenden Familien abgeschafft. Im ganzen Bun- desgebiete besieben zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz Landgerichte ( Bezirksgerichte, Kreisgerichte), Handels- erihte und Amtsgerichte, die beiden ersten mit fkoîilegia- isher, die leßten mit niht fkollegialisher Verfassung. Vor die Handelsgerichte gehören die handelörechtiichen Streitigkeiten; vor die Amtsgerichte die minder wichtigen, sowie einfache und \ch{leunige Sachen; vor die Landgerichte alle Übrigen. Die erkennenden Kollegial- . gerichte erster Jnstanz bestehen aus 3 Richtern, das erkennende Handels- gericht aus einem- recht8gelehrten Richter, als Vorsißendem, und zwei kaufmännischen Richtern Als Gerichte zweiter Justanz sind verordnet : den Amtsgerichten die Landgericht, den Land- und Handelsgerichten die Ober-Landesgerichte (Appellationsgerichte). Die Gerichtsbarkeit leßter Instanz wird von dem obersten Gerichtshof ausgeübt Die Kommission hält die Errichtung eines obersten Vundesgerichtéhofes für erforderlich. Die Zahl der Richter bei einem erkennenden höheren Gerichtshof muß mindestens 5, und stets eine ungerade sein. Alle besonderen Gerichte (fora specialia causae) sind aufgehoben, vorbehaltlich Aus- nahmen, die durch die Bundesgeseßgebung zu bestimmen sind (Schiff- fahrt8gerichte, N a Die Rechtsanwaltschaft, die Advokatur und die Anwaltschaft umfassend, wird mit der Beschränkung frei- gegeben , daß sie von dem Nachweise des Studiums der Rechte und von der Eta einer -Prüfung abhängig bleibt.

Der Entwurf einer Ci: ilproz;cf-Ordnung selbs“ enthält folgende Abschnitte: Einleitende Bestimmungen §FF. 1—8. 1 Bu. Allge- meine Bestimmungen (Tit. 1—25. §F§. 9—402). 11. Buch. Von dem ordentlichen Verfahren in erster Instanz. 1. Abschnitt. Von Verfabren vor den Landgerichten (Titel 26 —38. §g. 403— 659), 2. Von dem Verfahren vor den Amtäsgerichten und Handelsgerihten (Titel 39. ÇF. 660—671). -—- 111. Buch. Von dem außerordentlichen Verfahren (Titel 40—44. §§. 672—766). IV. Buch. Von den Rechtsmitteln der Berufung der Beschwerde, der Nichtigkeitsbeschiverde und der Wiederaufnahmeflage (Tit. 45, 48. - §g. 767—882). V. Buch. Von der Zwangsvollstreckung (Tit. 49 —60. §§. 883—1070). VI. Buch. Von den Ehesachen und den Entmündigungêsachen (Tit. 61—63. §§. 1071—1124) V1. Buch. 64. Tit. Von dem Aufgebotsverfahren (§§ 1125 L 65. Tit. Von der Amortisation der Urkunden S 1144 1154). VIIL Bu. 66. Tit. ǧ. 1155—1178. Von den Schiedsgerichten. Get!eß, be- treffend die Einführung einer Civilprozeßordnung für den Norddeut- schen Bund (§§. 1—12). e

Die Verlagsbuchhandlung fündigt gleichzeitig das in einigen Wochen bevorstehende Erscheinen eines vollständigen a! phabetischen Sachregisters zu dem Entwurf an. i

Verkehrs- Anstalten. London, 2. Dezember. (N. fr. Pr.) Der Sucezkanal gcht an eine englische Aftiengesellshaft über, deren Präsident der Herzog von Southerland is; derselbe wird alsbald nach Aeyypten abreisen.

dem

Oeffentlicher Anzeiger.

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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Von den erst seit dem 13. Novembec hier internirten A Offizieren sind seit Ende November, d. J. unter Bruch des Ehren worts von hier desertirt: 1) Capitaine Sartre vom 19. de ligne, 2) Lieutenant Sal vatelli vom 62. de ligne, 3) Souslieutenant Hett- ler vom 19. de ligne. Die beiden leyteren haben nach einer Nach- richt die Route über Ostende genommen Alle Behörden des Jn- und Auslandes werden ersucht, sie im Be. retungsf lle hier abliefern zu lassen. Signalements: 1) von Sartre: ca. 32 Jahr alt, ca. 5 Fuß 3 Zoll groß, sehr {lan}; chwarzes Heer, schwarzer, ziemlich langen Vollbart. Sehr lebhafien Tewmperaments und leiht aufbrausend ; s von Salvatelli: ca. 5 Fuß 4—5 Zoll grof,, s{hlank, \chwarze

aare, fkurzgeshnittenen \{warzen Volbart, gelbe Gesichtsfarbe;

) von Hettler: ca. 5 Fuß 5 --6 Zoll groß, kräftig, \{chwarze Haare,

kurzgeschnitténen s{chwarzen Vollbart. S pricht geläufig deutsh. Münster, den 5. Dezember 1870.

Kommando der Kriegsgefangenen. v. Flotow, Major.

Handels-Negister.

Im Jahre 1871 werden die Eintragungen in unser Handelsregister Und Genossenschaftsregister dur d'e Berliner Börsen-Zeitung und die Magdeburgische Zeitung , die Eintrayungen in das Handelsregister außerdem auch durch den Könialich Preußischen S'aats- Anzeiger ver- OBffentliht, und die auf die Führung beider Register bezügliden Ge- {äfte von dem Kreisgerihts-Ratb Fabian (bei Verhinderungen dessel- ben von ‘dem Kreisgerichts-Rath von Trotha), unt-r Mitwirkung des Kreisgerihts-Sekretärs German=, bearbeitet werden. :

Genthin, den 2, Dezember 1870

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Schulz.

Zufolge Verfügung vom 29. November 1870 ist bei Nr. 127 un- eres Firmenregisters das Erlöschen der Firma: S. Kretschmer's Her- rengarderobe zu Liegniß eingetragen worden.

Liegniß, den 29. November 1870.

Königl. Kreisgericht. I. Aötheilung.

Unter Nr. 826 des Firmenregisters is zufolge Verfügung vom 2, Dezember d. J. der Kaufmann Christian Dethlef Jessen zu Flensburg als Juhaber der Handlung, Firma: »Chr. D. Jessen« daselbst heut eingetragen. Flensburg, den 3. Dezember 1870.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Im hiesigen Handels-Register is heute eingetragen FoL 30: Firma: A. Laubinger. Ort der Niederlassung: Moringen. j Firmeninhaber: Alfred Laubinger, Material, Eisen- und Kurzwaaren. Moringen, den 1. Dezember 1870. : Deputation des Amtsgerichts Northeirn.

Im hiesigen ROL La Ta ist heute eingetragen Fol. 31. ¿Firma: S. J. Löwenthal,. Ort der Niede:lassung: Moringen, Ficmeninhaber: Salomon Joel Löwenthal, Manufakturwaaren.

Moringen, den 1. Dezember 1870. Deputation des Amtsgerichts Northeim.