1890 / 277 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

rückung des Amtssiegels erfordert wird. Dies wird eine nicht

des Geschäft es zur Folge haben, da Ne Se Berns frift ¿weier Schs en unter Umständen, namentli wenn einer oder der andere derselben an einer entfernt

indebezirks wohnt, mit Weiterungen ver- Men Crete de E g Fall in Betracht gezogen werden

üpft ift, ferner aber au 06s ls zwei Schöffen hat. Es darf mus daß eine Gemeinde mehr als z d fe R

; xden, daß auch der hierbei darauf bingewieser "Mai 28 zur Gülti i der Urkunden,

ä vom 30. S E weldhe Berpslitungen der Stadtgemeinde übernommen werden,

ung durch den Bürgermeister oder dessen Stell- n t ‘weiteres Magistratsmitglied erfordert. Na 8, 65 der Landgemeindeordnung für Westfalen werden solche Urkunden ebenfalls nur von zwei Personen, dem Amtmann und dem Gemeinde-

vorsteher, vollzogen. irg iebenter Abschnitt.

Aufhebung der mkt dem Besiße gewisser Grundstüde igung und Verpflihtung zur Ver-

i; „verbundenen waltung des Sdhulzenam/es. j erden die Bestimmungen der §8. 36 “bis gt L zua i "die neue Gib getcindioebneng ibes “F ommen und zugleich auch auf die Provinz Posen, wo fie bisher nicht gegolten haben, in Uebereinstimmung mit den Anträgen der

dortigen Provinzialbehörden ausgedehnt. Athter Abschnitt.

ä emeindeversammlung und der Gemeinde- Geschäft der G vertretung. 21 88. 100 bis 114.

Nach den Vergängen în dem §. 32 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen und in dem §. 36 der Skädteordnung für die östlihen Provinzen ift in den §§. 100 und 101 der Wirkungskreis der Gemeindeversammlung und der Ge Ens dahin bestimmt, daß diese Versammlungen über alle Gemeindeangelegenheiten, soweit dieselben nicht dur das Gefeß dem Gemeindevorsteher aus\{chließlich überwiesen sind, zu beschließen haben, über andere Angelegenheiten aber nur dann berathen dürfen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen dur Aufträge der Aufsihtsbehörde an sie gewiesen sind. / L

Da auch die übrigen auf die Versammlungen und die Geschäfte der Gemeindevertretung bezüglichen Bestimmungen der vorerwähnten Geseße auf zutreffenden Grundsäßen beruhen und sich als praktis bewährt haben, so sind dieselben in den §8. 101—114 im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.

Bei Berehnung der in den §8. 102 und 103 erwähnten zwei- tägigen Frist ist dem geltenden Rechte entsprehend der Tag der Ein- ladung, fowie der Tag der Verhandlung nicht mitzuzählen, sodaß zwischen beiden zwei volle E liegen müssen.

Nach Analogie der in mehreren Gemeindeverfassungsgesetzen, z. B, im §. 48 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, §. 45 der Land- gemeindeordnung für Hannover vom 28. April 1859, 8. 99 der Ge- meindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23, Oktober 1834, enthaltenen Vorschriften is im §8. 110 für die Fälle unentshuldigten Ausbleibens aus den Versammlungen der Ge- meindevertretung, sowie ordnungswidrigen Benehmens in denselben die Zulässigkeit der Verhängung von Geldstrafen und im Wiederholungs- falle der Maßnahme der Ausschließung aus der Versammlung auf gewisse Zeit bis zur Dauer eines Jahres vorgesehen. Wenn der an- geführte §. 48 der Städteordnung vom 30, Mai 1853 es der Stadt- verordnetenversammlung N derartige Bestimmungen dur ihre Geschäftsordnung zu treffen, jo sind folhe Festseßungen in Land- gemeinden, deren Vertretungen voraus\fihtlich wohl kaum oder do nur sehr vereinzelt zur Einführung förmliher Geschäftsordnungen n werden, am zweckmäßigsten orts\statutarisher Anordnung vor- zubehalten.

Die Bestimmungen der §8. 100, 111, 112 und 113 kommen binsihtlih der Angelegenheiten der Volks\{chulen, soweit dieselben die Eigenschaft von Gemeindeanstalten haben, sowie hinsihtlich des zu deren Unterhaltung bestimmten Vermögens nur mit den aus der Vorscrift im zweiten Absaße des §. 142 folgenden Maßgaben zur

Anwendung. Neunter Abschnitt.

Besoldete Gemeindebeamten, deren Gehälter und i Pensionen.

Zu §8. 115 bis 116.

Bezüglih der Anstellung besoldeter Gemeindebeamten wird es nur weniger Bestimmungen bedürfen. Darüber, ob solhe Beamten- stellen für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrihtungen geschafen werden sollen, ist durch Gemeindebeschluß Bestimmung zu treffen. Die Anstellung der Beamten hat durch den Gemeindevorsteher zu erfolgen. In Ansehung der Bestätigung der Anstellung kommen die Vorschriften der bezüglichen Geseße zur Anwendung. Die Bestätigung ist im Besonderen vorgeshrieben: für Polizeibeamte (Polizeidiener, Nachtwächter, Gemeindediener, Gutsdiener u. |. w.) durch 8. 4 des Gesehes über die Polizeiverwaltung vom 11. Märi 1850 (Gesehz- Samml, S. 265), für Feld- und Forsthüter durch §. 63 des Feld- und Forstpolizeigeseßes vom 1. April 1880 (Geseß-Samml. S. 230). Ueber die Bestätigung solcher besoldeten Gemeindebeamten hat aus- \{ließlich die ¡uständige Staatsbehörde zu befinden, während die Bestätigung der gewählten Gemeindebeamten gemäß §. 83 von dem Landrathe nur unter Zustimmung des Kreisausshusses versagt werden darf.

Hinsichtlich der Festseßung der Gehälter und Pensionen der Ge- meindebeamten können nach Lage der thatsächlich sehr verschieden ge- ftalteten Verhältnisse der einzelnen Landgemeinden allgemeine Vor- [riften niht getroffen, es muß vielmehr die Regelung für jede einzelne Gemeinde, welche die Anstellung solher Beamten beschließt, ortsftatutarisher Anordnung vorbehalten werden.

Die im zweiten und dritten Absaßze des §. 116 des Entwurfs vorgesehenen Bestimmungen ergeben sih aus §. 34a der Kreisordnung und aus dem leßten Absatzé des §. 36 des Zuständigkeitsgesetes.

Zehnter Abschnitt. Gemeindehaushalt. Zu §8. 117 bis 119.

Bei dem Erlasse einer Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen is ein besonderes Gewicht auf die Herbeiführung einer besseren Ordnung A eEmE keit in dem Haushalte der Gemein- den zu legen. Diesem Zwecke sollen die Vorschriften in den 88. 117 und 118 des Entwurfs dienen. Als Regel ist hiernah angenommen, daß der Gemeindehaushalt nah einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) im Voraus festgestellten Voranschlage zu führen ist, Die RONenung dieses Voranschlages für Rechnungsperioden von 2 oder 3 Jahren zuzulassen, ersheint unbedenklich ; jedo is auch für diese Fälle an dem Erforderniß jährliher Rehnungslegung festzuhalten. Nach dem Ergebnisse der Erhebungen wird allerdings von der Feststellung von Voranschlägen in einzelnen Gemeinden wegen mangelnder Be- ähigung der Gemeindevorsteher, womit indessen regelmäßig auch ein ehr unbedeutender Umfang des Gemeindehaushalts zusammentrifft, abgesehen werden müssen. Für folche Fälle ist im fünften Absatz des §. 117 dem Kreisaus\husse die Befugniß vorbehalten, die Festseßung eines Voranschlages lig assen, wenn dies nach den Verhältnissen der Gemeinde unbedenklich er eint,

Die bezügli der Feststellung der Voranschläge für die Volks- \{ule vorgeshriebene Mitwirkung der Schulaufsihtsbehörde wird gemäß S. 142 a. E. dur die Bestimmungen dieses Abschnittes

nicht berührt. Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke. Nachdem im erst B E n dien bhwendigk A en Litei zu S. 2 die Nothwendigkeit der Auf- rechterhaltung der selbständigen Gutsbezirke Gti tvötbén ist,

eichnung dur den Gemeindevotllebie unh eluen der SeSlsen nébéi

- gemeinden mit den aus der r d

folgt bieraus das Erforderniß einer Bestimmung, wona dem Be- | olgt rfo ß Pi N

des Gutsbezirkes die gleihen Rechte und L den Land- siver er Sache folgenden Mafßgaben ustehen. Da hiermit der bisherige Nechtszustand im Wesentlichen übereinstimmt, so wird es der Hauptsahe nach bei den Vorschriften der 88. 31 bis 34a der Kreisordnung, welche in der praktischen Hand- habung als zweckmäßig befunden worden sind, sein Bewenden zu be- halten haben; es sind daher diese Bestimmungen in die §8, 120 bis 125 der Landgemeindeordnung übernommen worden. :

Au? nahmen von dem in §. 120 ausgesprochenen Grundsatze, daß die öffentlihen Lasten für den Bereih eines selbständigen Guts- bezirkes dem Gutsbesizer obliegen, bilden die Bestimmungen des 8. 8 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetßzes über den Unterstüßung8wohnsiß vom 8. März 1871 Geseßsamml. S, 130 sowie des §. 6 in Verbindung mit §8. 8 des Reichsgeseßzes über die Kriegsleistungen vom 13, Juni 1873 R. G. Bl. S. 129 und des §. 41 des Entwurfes eines On gelevos, Wenn sodann auch nach §. 5 des Reich8gesezes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 B. G. Bl. S. 523 und nah §. 8 des Reichsgesetzes über die A N FERneen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 R. G. BI. S. 52 eine Inansyruchnahme der Einwohner der Gutsbezirke für die in jenen Geseßen bezeichneten Leistungen erfolgen kann, so ist hierin doch eine Abweichung von dem Ee des §. 120 des Entwurfes um deswillen nicht zu erblicken, weil diese Leistungen, wie durch die Rechtspreßung des Ober- Verwaltungsgerichts festgestellt ist, den rechtlihen Charakter von Ge- meindelasten niht haben.

Bei einigen der bisherigen Vorschriften in Betreff der Guts-

bezirke empfiehlt sich eine genauere Hafsung oder Ergänzung. Im Besonderen wird die bislang geltende Bestimmung im zweiten Absatze des 8. 32, wona die Bestellung eines Stellvertreters des Guts- vorstehers zufolge Antrages des Gutsbesitzers auf die in dem vorher- gehenden Absaße unter 1 bis 4 bezeihneten Fälle einge\chränkt ift, dahin auszudehnen fein, daß allgemein auf den Antrag des Gutsbesißzers ein Stellvertreter des Guts8vorstehers bestellt werden kann. Au hinsichtlich der Gutsbezirke ist der Versuch gemaht worden, in analoger Weise wie bezüglich der Gemeinden einige wenigstens annähernd zutreffende Angaben über deren Belastung mit Ausgaben für kommunale Zwecke zu erlangen. Wie Anlage E in den Spalten 25 bis 38 nachweist, berehnet sih der ungefähre Gesammtbetrag dieser auf die 15 612 Gutsbezirke der sftlihen Provinzen im Rechnungsjahre 1888/89 entfallenen Ausgaben auf 11 770 382 M bei einem Gesammtsoll der direkten Staatssteuern von 13 152 235 #4, von welchen leßteren 10840184 Æ auf die Gutsbesiger entfallen. Der Sollbetrag der Provinzial- und Kreisabgaben der Gutsbezirke belief sih im Rehnungs- jahre 1888/39 auf 4 827 247 4. Unter den Ausgaben für kommunale Zwecke befinden si 1234 681 4 für die allgemeine kommunale Ver- waltung, 3 382 378 4 für die Armenpflege, 2924 258 M für die Volksschule, 3 387 922 #4 für die öffentlihen Wege und 841 142 4 für sonstige Zwecke.

Vierter Titel.

Verbindung mehrerer nachbarlich belegener Land-

gemeinden und selbständiger Gutsbezirke Behufs ge-

meinsamer E, kommunaler Angelegen- eiten.

Na Dur(hführung der im Entwurfe vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung und Umbildung der zur Zeit noch bestehenden absolut lebensunfähigen oder zweckwidrig gestalteten Landgemeinden und Guts- bezirfe wird immerhin noch eine erheblihe Anzahl vorhanden sein, welche nicht eine Peraehige Leistungsfähigkeit besißt, um den um- fafsenderen kommunalen Aufgaben für sich allein völlig gerecht zu werden. Mit Rücksiht hierauf war eine Einrihtung in Erwägung zu ziehen, welche im Falle des Bedürfnisses eine Verbindung mehrerer nachbarlih nStCies Gemeinden und Gutsbezirke zu kommunalen Zwecken sicherstellt. Son die bisherige Geseßgebung weist einzelne Vorgänge in dieser Beziehung auf, so die Vereinigung mehrerer Orts- gemeinden zur Unterhaltung einer gemeinsamen Schule nah der Schul- ordnung für die Elementarshulen der Provinz Preußen vom 11. De- zember 1845 (Geseßz-Samml. 1846 S. 1), die Zusammenlegung einzelner Gemeinden und Gutsbezirke zum Zwecke der Klassensteuerveranlagung nach dem Geseße vom 16. Juni 1875 (Geseß-Samml. S. 234), die Bildung von Sprigzenverbänden gemäß §. 139 des Zuständigkeits- geseßes vom 1. August 1883. Ferner ist die Bestimmung des §8. 12 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (R. G. Bl. S. 73) zu erwähnen, wona sich mehrere Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Ge- meindekrankenversiherung vereinigen können.

Von allgemeinerem Inhalt is die Bestimmung in §. 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wonach die zu einem Amts- bezirk gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke befugt sind, durch über- einstimmenden Beschluß einzelne Kommunalangelegenheiten dem zu- nächst für die Zwecke der Ortspolizeiverwaltung gebildeten Amtsbezirke zu überweisen. Eine nennenswerthe Bedeutung hat diese leßtere Be- stimmung indessen wegen des {wer zu erzielenden Erfordernisses der Uebereinstimmung niht gewonnen, und auch für die Zukunft würde darauf kaum gerechnet werden können. Wollte man aber an die Stelle dieses Erfordernisses das Prinzip der Stimmenmehrheit setzen, so würde ein solcher Versuch an der Schwierigkeit \{eitern, den Kreis der Gemeindeeinheiten, welche sich zu einer Verbindung überhaupt eignen, und ihr Stimmverhältniß bei dem die Verbindung betreffenden Beschlusse, gese [ih zu konftruiren. Es kann sich also nur darum handeln, die öglihkeit freier Verbindung zu ergänzen durch ein System autoritativer Bildung von Gemeindeverbänden zur gemein- samen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten in Fällen, in welchen das öffentliche Interesse die Verbindung erfordert.

Für das Ressort der Verwaltung des Innern ist das Bedürfniß einer folhen Ergänzung namentlih auf dem Gebiete der Armenpflege hervorgetreten. Nach §. 3 des Reichsgeseßes über den Unterstützungs- wohnsiß vom 6. Juni 1870 können die Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken bestehen Die zu einem Ortsarmenverbande Gesammtarmenverbande vereinigten kom- munalen Bezirke gelten in Ansehung aller durch das Reichsgeseß ge- regelten Verhältnisse als Einheit. Die nähere Bestimmung über die

usawmmenseßzung und Einrichtung der Ortsarmenverbände hat das

Reichsgeseß im §. 8 der Landesgeseßgebung vorbehalten. Nach den bezüglihen Bestimmungen in 88. 2 ff. des Pre Ausführungs- geseßes vom 8. März 1871 bildet der Regel nah jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk für sich allein einen Ortsarmenverbandz; über die Beibehaltung und Neubildung von Gesammtarmenverbänden treffen die §8. 9 ff. a. a. O, die näheren Bestimmungen.

Was die bei Erlaß des Ausführungsgeseßes vorhandenen Ge- sammtarmenverbände betrifft, so sind hauptsählich nur die in der Provinz Shlesien, aus\{ließlich der Oberlausiß, auf Grund des Ediktes vom 14. Dezember 1747 gebildeten Verbände der Rittergüter und Gemeinden zu gemeinscaftliher Armenpflege, und ferner die im Da teangbbezir Stralsund bestehenden Kirhspielsarmenverbände zu erwähner.

Bezüglih der Neubildung von Gesammtarmenverbänden war bereits in der Instruktion vom 10./17, April 1871 zum preußischen Ausführungsgeseße vom 8. Värz 1871 darauf hingewiesen worden, daß si diese in mannigfaher Hinsicht empfehle, indem sie die Mög- lichkeit zur Herstellung einer besseren, intelligenteren Lokalverwaltung

ewähre, die Leistungsfähigkeit der Ortsarmenverbände erhöhe, die

ahl der Landarmen verringere, zugleih au geeignet sei, mannigfache nicht selten minutiöse Streitigkeiten zwishen den Gemeinden über frühere Aufenthaltsverhältnisse der Hülfsbedürftigen abzuschneiden. Dem kaun hinzugefügt werden, daß die Bildung von Gesammtarmen- verbänden au eine Abhülfe gegen die Abschiebung von Personen, von welchen zu erwarten steht, daß sie in kurzer Zeit der öffentlichen Armenpflege anheimfallen werden, gewährt und eine Reihe von Unzu- tglichkeiten erspart, welche bei der Verfolgung von Erstattungsan- sprüchen aus der Unsicherheit entstehen, ob einzArmer als Angehöriger ‘einer Landgemeinde oder des gleichnamigen Gutsbezirks anzusehen ift.

Die Bildung solcher Gesammtarmenuverbände hat indessen fast nur

in der Provinz S{lesien und in dem Regierungsbezirke Stralsund stattgefunden. In der Provinz S{hlesien, wo, wie oben erwähnt, eine große Anzahl folcher Verbände bereits auf Grund des Edikts vom 14. Dezember 1747 bestand, befinden si{ch nach den Ermittelungen des N Büreaus bei 3192 einfachen Ortsarmenverbänden 2836 Ge- ammtarmenverbände, darunter 2793 aus Gemeinden und Gütern

lamenacleple. Der Regierungsbezirk Stralsund zählt bei 62 ein- achen Ortsarmenverbänden 105 Gesammtarmenverbände, darunter 62, welche sich aus Gütern und Gemeinden zusammenseßen. Dagegen ist die Zahl der in den übrigen Provinzen des Ostens vorhandenen Gesammtarmenverbände sehr unbedeutend. In den Provinzen West- preußen und Posen existiren überhaupt keine Gesammtarmenverbände, in Ostpreußen hat sich im Wege freier Vereinbarung nur ein einziger Gesammtarmenverband gebildet. In der Provinz Brandenburg bestehen fünf folcher Verbände aus der Zeit vor Erlaß des Gesetzes vom 8, März 1871, in den Regierungsbezirken Stettin und Köslin der Provinz Pommern zusammen 3, in der Provinz Sachsen im Ganzen 72, von welchen 57 auf den Regierungsbezirk Merseburg entfallen, DIG Berichte aus denjenigen Provinzen und Regierungsbezirken, in welchen Gesammtarmenverbände in namhafter Zahl bestehen, erkennen alle Vorzüge derselben, wie sie bereits in der Instruktion zu dem Geseße vom 8, März 1871 hervorgehoben waren, unumwunden an, während bezügli derjenigen Landestheile, in welchen diese Ein- rihtung überhaupt niht oder nur in unerbeblihem Umfange zur Durchführung gelangt ift, meistens ein unbefriedigender Zustand der öffentlihen Armenpflege bezeugt wird. Nur vereinzelt ist die Bildung von Gesammtarmenverbänden niht als Bedürfniß anerkannt oder niht für wünschenswerth erahtet; dieser Meinung steben aber sehr zahlreiche und s{chwerwiegende Erfahrungen gegenüber. Wenn erwogen wird, wie hart Gemeinden von {wacher Leistungsfähigkeit oft dur plößliches Anwachfen der Armenlast bedrückt werden, namentlich insofern ihnen die Unterhaltung von Geisteskranken und nit voll- finnigen Personen zur Last fäklt und wie unzureichend ih die Abhülfe erwiesen hat, welche die §8. 31 ff. des Ausführungsgeseßes gewähren, indem sie die Uebernahme der leßtbezeihneten Armenpflege auf die Landarmenverbände und die Gewährung von Beihülfen an die Orts- armenverbände vorsehen (im Jahre 1885 wurden an folhen Unter- stüßungen von sämmtlihen preußishen Landarmenverbänden nur 64 550 M. a d. h. noch nicht 11/2 Promille der von den vor- handenen 47 368 Ortsarmenverbänden im Betrage von 45 622075 M für Armenzwecke geleisteten Gesammtausgabe), so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bildung von Gesammtarmenverbänden in weit höherem Maße und mit energisheren Mitteln angestrebt werden muß. Nach den von dem ftatistischen Bureau bewirkten Erhebungen über die Vertheilung der Armenlast in dem preußishen Staat nah dem Stande für 1885/86 ist es namentlich in den östlichen Provinzen weit weniger die Gesammtsumme der Armenlast, als vielmehr deren ungleihe Vertheilung auf die Ortsarmenverbände, welche eine große Anzahl derselben {wer drückt, während ih diese Last im Westen der Monarhie mit feinen größeren und wohlhabenderen Gemeinden günstiger vertheilt. Im Osten kommen in vielen Kreisen Landgemeinden und Gutsbezirke vor, wel{e bei einem Sollaufkommen an Staatspersonalsteuern von weniger als 20 „A 300 bis 600 G und zum Theil noch höhere Beträge an Aus- gaben für die öffentlihe Armenpflege zu tragen haben. Im Regierungs- bezirk Posen erreiht in 14, im Regierungsbezirk Königsberg in 13, in den Regierungsbezirken Gumbinnen und Marienwerder in je 6, im Regierungsbezirk Bromberg in 5 Kreisen die Zahl der Orts- armenverbände, welche mehr als 300% jenes Sollaufkommens an Armenausgaben aufbringen, 10 °/% der sämmtlichen Ortsarmenverbände, insbesondere in den Kreisen: Königsberg Land 34, Rastenburg 27, Gerdauen _ 26, Fischhausen 24, Memel, Heiligenbeil und Darkehmen 23 9/0. Solchen Mißverhältnissen wird dadurch wesentlich abgeholfen werden, daß man den räumlihen Bezirk der zur Tragung der Orts- armenlast verpflihteten Verbände erweitert. Der Widerspruch, welcher gleihwohl von gewissen Seiten gegen die Einrichtung von Gesammtarmenverbäifden und namentlich gegen die Vereinigung von Gut und Gemeinde behufs gemeinsamer Wahrnehmung der öffent- lihen Armenpflege erhoben worden i}, entspringt Befürchtungen, welche im Hinblick auf die aus Schlesien, Neuvorpommern und aus dem Regierungsbezirk Merseburg gemeldeten Thatsachen als grundlos bezeihnet werden müssen. Allerdings wird den ländlichen Gesammt- armenverbänden keine derartige räumlihe Ausdehnung gegeben werden dürfen, daß dadur die Uebersicht über die einzelnen Unterstütßzungs- bedürftigen verloren geht und die Herstellung einer ihrer Aufgabe ewachsenen Verwaltung übermäßig erschwert wird. Schließt man

ch in dieser Hinsicht überall dem an Ort und Stelle hervortretenden

Bedürfniß und den Besonderheiten der in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken vorliegenden- Verhältnisse an, so wird denselben durch ihren Zusammenschluß zur gemeinsamen Fürsorge für die öffent- lihe Armenpflege eine wesentlihe Erleichterung in der Erfüllung dieser öffentlih-rechtlichen Verpflichtung gewährt werden, ohne daß selbst die von einzelnen Seiten so sehr empfohlene Beibehaltung der Naturalverpflegung, soweit dieselbe unter gegebenen Verhältnissen G von Vortheil ist, unbedingt der Geldwirthschaft zu weihen

rauhte.

Die bisherige Wirksamkeit der Landarmenverbände, welhe nah 8, 31 des Ausführungsgeseßes vom 8. März 1871 befugt sind, die durch die Fürsorge für Geisteskranke, Jdioten, Taubstumme, Siehe und Blinde verursachten Kosten unmittelbar zu übernehmen, ist niht in dem Maße erfolgreich gewesen, um für die Schäden, welche sich aus der bestehenden Abgrenzung der örtlihen Armenverbände ergeben, einen ausreichenden Ersaß zu bieten. Denn wenngleich von der in Rede stehenden Befugniß in mehreren Provinzen Gebrau gemacht worden ist, so wird doc dur die von den Landarmenverbänden übernommenen Leistungen dem Bedürfniß nicht genügt. Es ift nahezu von allen Seiten anerkannt, daß sih gerade auf diesem besonderen Gebiet der Armenpflege die Zufälligkeiten, welche so häufig eine ungleihmäßige Belastung der einzelnen Armenverbände herbeiführen, in hohem Maße fühlbar machen. Die Nothwendigkeit, einen oder gar mehrere Geistes- kranke in einer Irrenanstalt unterzubringen, führt regelmäßig erhebliche finanzielle Schwierigkeiten für kleinere Ortsarmenverbände herbei, welche denn auch gewöhnlich zu einer derartigen Unterbringung, sofern sie nit ausnahmsweise eine Freistelle erlangen können, nur im äußersten Nothfall übergehen. Die Jdioten, Epileptishe u. \. w. bleiben daher meistens ihren Angehörigen zur Last, sind diesen bei der Auffuchung und Benutzung von Arbeitsgelegenheit in hohem Maße hinderlih und bilden für dieselben häufig die Ursache der Verarmung.

Zur Beseitigung derartiger Uebelstände war es als empfehlens- werth anerkannt worden, zunächst auf ein freiwilliges weiteres Gintreten der Landarmenverbände und der Kreise in der Weise hinzuwirken, daß der Regel nah die Etnrihtung und Unterhaltung der größeren Heil- und Bewahranstalten für Geisteskranke, Fdioten, Gpileptishe, Blinde 2c. den Landarmenverbänden zur Last fällt, während die Kreise, die nah Abzug der allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten für den einzelnen Kranken 2c. aufgewandten Kosten ganz oder doch zum größeren Theil zu übernehmen haben würden. Wenngleich den in dieser Nichtung gegebenen Anregungen entsprechend einzelne beachtenswerthe Ergebnisse erzielt worden sind, fo ist do «in der größeren Mehrzahl der östlichen Provinzen eine befriedigende Regelung dieses Verhältnisses bis jeßt nit erfolgt und es hat daher der CGrlaß eines besonderen Gesetzes, betreffend die Fürsorge für hülfsbedürftige Geisteskranke 2c., in Aussicht genommen werden müssen, Der Zweig der sogenannten „außer- ordentlihen*“ Armenpflege \cheidet daher aus den gegenwärtigen Er- örterungen aus. Umsomehr aber muß bei dem vorliegenden Anlaß auf die Schaffung von örtlihen Gesammtarmenverbänden Bedacht ge- nommen werden, welche für die gewöhnlihen Fälle der Armenpflege genügende Leistungsfähigkeit besien.

(Schluß in der Fünften Beilage.)

F

Fünste Beilage : : zum Deuischen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 17. November

M QTT

(S@luß aus der Viecten Beilage.)

Wird mit der Bildung folher Gesammtarmenverbände zur Ab- Hülfe eines dringenden Bedürfnisses ohne Beschränkung auf den Fall freier Vereinbarung vorgegangen, fo liegt die Erwägung nahe, die ins Auge gefaßten Verbände fo zu gestalten, daß sie auch für eine inten- fivere Erfüllung der Gemeindelasten auf anderen Gebieten, insbesondere auf dem der Schul- und Wegelasten, nußbar gemacht werden können. Nach dem Ergebniß der vorgenommenen Prüfung werden die zu bil- denden „Gemeindeverbände“ insbesondere für die Uebernahme der Wegebau- und Unterhaltungslast verwerthet werden können, Für diesen Zweig des Gemeinwesens wird grundsäßlih die Gemeinde und der Gutsbezirk Träger der öffentlih rechtlihen Verpflichtungen bleiben müssen, und es empfiehlt fich vanach nicht, die allgemeine Einführung spezieller Wegeverbände vorzusehen. Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, bei den auf das Wegewesen bezüglihen Gesetzesarbeiten fakultativ die Verbindung mehrerer Gemeindeeinbeiten zu Wegebau- verbänden ins Auge zu fassen, zunächst auf dem Wege freier Verein- barung, sodann aber auch nöthigen Falls gegen den Willen der Be- theiligten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

Die nach dem Entwurf der Landgemeindeordnung in Ausficht genommene Verbandsbildung fteht ferner auch im Einklang mit dem nah dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die öffentliche Volksschule, in Aussicht genommenen Plane der Bildung von Shul- verbänden und wird eventuell einestheils die Durchführung der ein- \ch{lagenden Bestimmungen dieses Gesetzes fördern helfen, anderntheils aber ihrerseits dur den Anschluß der Schulverbände an die ins Leben zu rufenden Gemeindeverbände eine wirksame Unterstüßung und Stär- kung erfahren. j i

Nach dem Entwurfe des ee find in erster Linie die Gemeinden und Gutsbezirke die Träger der Rechtsverhältnisse der NVolks\chule. Wo die Sachlage nit danach angethan ist, daß diese Gemeindeeinheiten ihre eigenen Sculbezirke bilden, sollen sie zu Sculverbänden zusammengelegt werden, deren Grenzen sich mit denen der Landgemeinden (Gutsbezirke) decken müssen. Bei der Abgrenzung der Schulverbände ist auf die sonst bestehenden nachbarlichen Verbände, insbesondere also auch auf die nach dem Entwurfe der Landgemeinde- ordnung zu bildenden Gemeindeverbände Nücksiht zu nehmen. Im Weiteren sicht der Entwurf des Volksshulgeseßes vor, daß über die Bildung, Aenderung und Auflösung der Schulverbände nach Anhörung der Betheiligten die Schulaufsihtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksaus\chusse, und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erzielt wird, der Oberpräsident beschließen soll, Wenn nun zwar an- zunehmen ist, daß sih für die Unterrichtsverwaltung alsbald nach dem Grlaß des Volks\hulgesezes das Bedürfniß der Bildung von Schulverhänden in weiterem Umfange ergeben wird, und wenn felbstverständlih hierbei dahin Bedacht genommen werden muß, daß fh diese Verbände in erster Linie für die Erfüllung der der Volksschule obliegenden Aufgaben vollständig eignen, so bietet doch die Art und Weise, wie die Zuständigkeit der Behörden bezügli der Bildung der Sculverbände geregelt ist, eine volle Gewähr dafür, daß hierbei auch die Möglichkeit der demnächstigen Uebertragung anderweiter kommunaler Aufgaben auf diefe Verbände und hiermit deren Ausgestaltung zu Gemeindeverbänden im Sinne der Land- gemeindeordnung in Berücksichtigung gezogen werden wird. Nach S. 32 des Volks\chulgesezes hat sodann in den Fällen, wo Land- gemeinden (Gutsbezirke) nah Maßgabe der Landgemeindeordnungen zum Zwecke gemeinsamer Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungs- kreise gehöriger Angelegenheiten verbunden sind oder verbunden werden, der Bezirksausshuß im Einvernehmen mit der Schulauffichts- behörde und, falls ein Einverständniß beider Behörden vit erzielt wird, der Ober-Präsident nah Anhörung der Betheiligten und des Kreisaus\husses darüber zu beshließen, ob ein solher Verband für die betheiligten Gemeinden N zugleih den Sculverband bilden soll. Durch diese Bestimmung wird die Möglichkeit ges{chafen, die nah der Landgemeindeordnung ins Leben zu rufenden Gemeinde- verbände zugleich zu Trägern der Rechtsverhältnisse der Volksschule zu machen.

Im Hinblick auf die Bestimmung im dritten Absaß des §8, 31 des Einkommensteuergesezentwurfes werden die Gemeindeverbände endli auch eine geeignete Unterlage für die Voreinshäßungsbezirke zur Staatseinkommensteuer bilden.

Dem Entwurfe licgt hiernah der Gedanke zu Grunde, daß überall da, wo die Zusammenfassung mehrerer Gemeindeeinheiten zu einzelnen kommunalen Aufgaben nach dem _pflihtmäßigen Ermessen der zur Begutachtung hierüber geeigneten Selbstverwaltungsbehörden dur das öffentliche Interesse erfordert wird, eine solche Zusammen- fassung vollzogen und itatutarish näher geregelt werden soll. Dagegen ist davon abgesehen, die allgemeine Bildung folcher Verbände dur das Geseß unmittelbar vorzuschreiben. i

Diese Art und Weise der Regelung entspricht au@ im Wesentlichen den Wünschen, welche bei den neuerdings angeordneten Erhebungen hervorgetreten sind. Dafür, daß Verbände der bezeihneten Art auf dem einen oder dem anderen Wege in das Leben gerufen werden, hat fich die überwiegende Mehrzahl der zum Berichte aufgeforderten Be- hörden ausgesprohen, während nur von einer Minderzahl gegen jede derartige Bildung von Verbänden Bedenken erhoben worden sind.

Was die von einzelnen Seiten gegen die Verbindung von Ge- meinden und Gutsbezirken geltend gemahten Bedenken betrifft, so ist zunäwst generell zu bemerken, daß sich die bezüglihen Ausführungen zu einem großen Theile gegen Pläne richten, welhe überhaupt nicht zur Grörterung stehen, Wenn zur Erwägung gestellt worden ist, ob die Einrichtung weiterer kommunaler Verbände allgemein für das Gebiet der östlihen Provinzen anzuordnen sei, so hat es doch niemals in der Absicht gelegen, die Selbständigkeit der Einzelgemeinden zu beseitigen. Es ift vielmehr für den Fall, daß Gemeinden und Guts- bezirke zu solchen Verbänden zusammengelegt werden sollten, auf die Nothwendigkeit, diese Selbständigkeit zu wahren, hingewiesen worden. An diesem Erfordernisse wird auch, als einem wesentlichen Grund- saye, bei der Ausgestaltung der in Frage stehenden Einrichtung von der Gesetzgebung festzuhalten sein. ie Landgemeindeverfassung muß ihr Hauptziel in der Stärkung der Gemeindeeinheiten erblicken, und es müssen die einzelnen geseßlichen Bestimmungen so getroffen werden, daß sie diesem Ziele nicht zuwiderlaufen, sondern sh in dem- selben vereinigen. Dies {ließt aber keineswegs ein Zusammen- wirken nahbarlich" belegener Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen NaN nenn kommunaler Angelegenheiten und zur Erfüllung solcher Aufgaben aus, welche über die Kräfte des einzelnen kommunalen Körpers hinausgehen. Der Gedanke einer derartigen Gemeinschaft findet sich schon in der alt- hergebrachten Einrichtung der Gewährung der „nachbarlihen Hülfe" bei schadenden Naturereignifsen und sonstigen Fällen höherer Gewalt ausgeprägt, Im Übrigen ist es vorwiegend eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob Vereinigungen der mehrerwähnten Art einzugehen

nd, oder ob es vorzuziehen ist, daß jede Gemeinde die betreffende Angelegenheit gesondert wahrnimmt. Es giebt eine Reihe einfacher Verhältnisse, in welchen die Verbindung mehrerer Gemeinden zu einem grmzein/ amen Zwecke “aus der Natur der Sache von- selbst folgt, wie ies beispielsweise von gemeinschaftlihen Maßregeln zu einer wirk- samen Handhabung des Feld- und Forstshußes bei aneinander an- grenzenden oder im dörtlihen Zusammenhange stehenden Feldmarken und Holzungen, von gemeinshastlichen Anlagen zur Gewinnung des für die Dorfbewohner erforderlihen Trink- und Wirthschaftswassers,

eines Gemeindeschreibers u. \#. w. gilt. Anerkannt von de Bi Ver daß die Bildung weiterer kommunaler Verbände sehr wohl für einen Landestheil eine größere, für einen anderen eine geringere Bedeutung haben kann. Ihre Einführung liegt im Be- sonderen da nahe, wo die örtlich verbundene Lage der Wohnpläßze und Feldmarken verschiedener Gemeindeeinheiten in ausgedehnterem mt. j M e Berbanbebilbini wird indessen, abgesehen von der örtlich verbundenen Lage, auch haupsäclich für diejenigen Fälle im Auge be- halten werden müssen, in welchen es si um folche kommunale Auf- gaben handelt, die größere Geldmittel erfordern, als sie die einzelne Gemeinde aufzubringen vermag. Nachdem die in Frage stehende Ein- richtung bisher vorwiegend in den Regierungsbezirken Stralsund und Merseburg, theilweise auh in dem Regierungsbezirke Potsdam, fowie in der Provinz Schlesien mit gutem Erfolge zur Durhführung ge- langt ist, sind in der leßten Zeit au in anderen Theilen der östlichen Provinzen, fo im Besonderen im Regierungsbezirke Marienwerder, wohldurchdahte Versuche auf diesem Gebiete gemacht worden. Wenn- glei dieselben mehrfah an dem Widerstreben der Betheiligten ge- \heitert sind, so ist doch in einzelnen Fällen die Genoffenshaftsbildung auf Zeit gelungen; in ciner größeren Anzahl anderer Fälle {weben noch die Verhandlungen. Auch aus dem Regierungébezirk Stettin wird gemeldet, daß sich in der Mehrzahl der Gemeindebezirke, welche örtlih verbunden sind, \chon gegenwärtig eine Gemeinschaft bei Er- füllung der wichtigsten öffentlichen Verpflihtungen mit Ausnahme der Fürsorge für die öffentlihe Armenpflege herau3gebildet habe. Dieser Stand der Sache weist darauf hin, daß sih die Bevölkerung da, wo derartige Verbände bis jeßt nicht bestanden haben, erst allmählich mit dem Wesen derselben vertraut machen muß, ehe deren Einführung allge- meiner in Ausfiht genommen werden kann. Weiter dürfte hieraus folgen, daß es den Vorzug verdient, in erster Linie darauf hinzuwirken, daß die betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke im Wege der freien Vereinbarung die gemeinsame Erfüllung einzelner zu ihrem Wirkungs- kreise gehörender Aufgaben anbahnen, und erst in zweiter Linie eine Verbandsbildung gegen den Willen der Betheiligten in den Fällen eintreten zu lassen, wo das öffentliche Interesse diese Maßnahme er- heischt. Auf diese Weise wird das Selbstbestimmungsrecht der Ge- meindeeinheiten gewahrt und damit die Möglichkeit geschafen, in jedem besonderen Falle die einzelnen Modalitäten der Einrihtung fo zu gestalten, wie es den Wünschen und Interessen der Betheiligten am meistea entspricht. Der vorbezeichnete Weg bietet überdies den PBortheil, daß ein großes Maß mühseliger Arbeit, welhe auf die Ab- grenzung der Verbandsbezirke, auf die Organisation der einzelnen Nerbände, sowie auf die Ausfindigmahung der geeigneten Per- \önlihkeiten für die Verwaltung und Vertretung der leßteren verwendet werden müßte und überall da, wo die Verbände praktis nicht in Wirksamkeit treten werden, keinen Zweck haben würde, erspart bleibt. Dazu kommt, daß eine vorgängige allgemeine Bildung folcher Verbandsbezirke doch immer nur nah gewissen, durch das Gefeß fest- zustellenden und deshalb mehr oder weniger abstrakten Grundsäßen er- folgen könnte, und daß demgemäß das Grgebniß der Bezirksabgrenzung wie si dies bei Feststellung der Amtsbezirke mehrfach gezeigt hat, ein unbefriedigendes, zu vielen Ausstellungen und Beschwerden Ver- anlassung bietendes sein würde. Werden dagegen die Verbände erft dann gebildet, wenn das Bedürfniß hierzu hervortritt, so wird dieses Bedürfniß selbst in der praktishsten und bestimmtesten Weise zugleich auch darauf hinweisen, welche einzelnen Gemeindeeinheiten in den Verband einzubeziehen sein werden. Während ferner bei einer im Voraus eintretenden generellen Verbandsbildung jedes Ressort (die allgemeine Landes-, gdie Kommunal-, Unterrichts-, Wege- bauverwaltung 2c.) in dem Zeitpunkte, wo für dasselbe die Veranlassung enl1steht, einen folchen Verband für feine Zwecke zu benußen, auf die Bezirke, wie sie gebildet sind, angewiesen sein würde, ohne Rücksicht darauf, ob diese Abgrenzung auh dem zu erstrebenden Ziele entspricht, können bei Verbandsbildungen von Fall zu Fall von den einzelnen betheiligten Ressorts alle diejenigen Gesichtspunkte zur Geltung gebraht werden, welche das Interesse des betreffenden Zweiges der Verwaltungen an die Hand giebt. Es empfiehlt s{ch daher bezüglih der räumlihen Gestaltung und der Organisation der Verbände nur solhe Bestimmungen zu treffen, welche Freiheit und Leichtigkeit der Bewegung gestatten, und, was insbesondere die Abgrenzung der Bezirke anlangt, dieselben nicht ein für alle Mal festzulegen, sondern die durch das praktishe Bedürfniß angezeigten Modifikationen und Aenderungen zuzulassen. Was das Verhältniß der zu bildenden Gemeindeverbände zu den bestehenden Amtsbezirken anlangt, so haben die stattgehabten _Er- örterungen ergeben, daß die Amtsbezirke wenigstens in einem großen Theile der östlihen Provinzen nicht geeignet sind, die Träger der jenen Gemeindeverbänden zu überweisenden Aufgaben zu bilden, da ihre Abgrenzung nach völlig anderen Gesichtspunkten als denjenigen, welche für die gemeinsame Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten Seitens nahbarlih belegener Landgemeinden und Gutsbezirke maßgebend sind, stattgefunden hat, und insbesondere der Amtsvorsteher, welher bei einem Zusammenfallen der Gemeinde- verbände mit den Amtsbezirken für das Amt des Verbandsvorstehers in erster Linie in Betracht kommen würde, durch die Verwaltung der Ortspolizei und durch scine Mitwirkung bei Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung in dem Maße mit Dienstgeschäften be- lastet ist, daß er häufig nicht in der Lage sein würde, hierneben noch das Amt eines Verbandsvorstehers wahrzunehmen, Im Allgemeinen fann danach nur der Grundsaß aufgestellt werden, daß bei der Vil- dung der Gemeindeyerbände thunlihfl auf die Abgrenzung der Amts- bezirke Rücksicht zu nehmen ist, und es bleibt somit in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob es sh empfiehlt, den Gemeindeverband völlig mit dem Amtsbezirke zusammen fallen zu lassen, oder aus den zu einem Amtsbezirke gehörigen Landgemeinden und Gutsbezirken mehrere Ge- meindeverbände zu bilden, oder endliG mehrere Amtsbezirke zu einem Gemeindeverband zusammenzulegen. Hieraus folgt, daß die Amtsbezirke als Polizeibezirke gemäß der SLO Vorschriften der Kreisordnung bestehen bleiben müssen, und daß die Landgemeinde- ordnung überhaupt die Vorschriften der Kreisordnung über die Ver- waltung der örtlichen Polizei auf dem platten Lande abgesehen von ter Präzisirung der dem Gemeinde- und Gutsvorsteher in Beziehung auf dieselbe zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten unberührt läßt. Insbesondere sind die Bestimmungen der Kreisordnung über die Bildung des Amtsausschusses und über die Aufnahme von An- leihen Seitens des leyteren, §8§. 91, la und 55 a, welhe nah der Fassung vom 13, Dezember 1872/19, März 1881 nur bis zum Erlasse der Landgemeindeordung gelten sollten, au fernerhin aufret zu er- halten, Dagegen is mit Rücksicht auf die Bestimmungen des gegen* wärtigen Titels nah dem Inkrafttreten der Landgemeindeocdamt ein Raum mehr für die dur §. 53 der Kreisordnung zugelassene ÜUeber- nahme einzelner Kommunalangelegenheiten auf den Amts ezirk durch übereinstimmenden Beschluß der vou gehörigen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken, da ein Nebeneinanderbestehen der beiden hier fraglihen Einrichtungen zu Unzuträglichkeiten und Irrungen führen würde. Hieraus ergiebt si{ch die Nothwendi ¡keit der Aufhebung des §, b3 der Kreisordnung, wie sie im §. 142 des Gesehentwurfs

vorgesehen ist. 1 8 196

t läßt die Berd ndung nachbarlih belegener Land» ma N a Behufs gemeinsamer Wahrnehmung ein» zelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Angelegenheiten ein

1890.

wenn entweder die Betheiligten hiermit einverstanden find, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentlihe Interesse die Ver- bindung erfordert _ und macht in beiden Fällen eine solche Verbands- bildung von der Königlichen Genehmigung, welcher die Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesizer, sowie des Kreisaus\chusses und des Bezirks8aus\{u}ses voranzugehen hat@abhängig. An dem Er- fordernisse der Königlichen Genehmigung ist" aus dem Grunde festzu- halten, weil den fraglichen Verbänden nah §., 128 des Entwurfes die Rechte öffentliher Körperschaften beiwohnen sollen, und nah fest- stehenden Nehtsgrundsäßen neue Korporationen nur durch einen Akt der höchsten Staatsgewalt geshaffen werden können. Die Rechte öffent- licher Körperschaften sind aber jenen Verbänden, falls sie eine irgendwie hervorragende Wirksamkeit, insbesondere auf den oben bezeihneten Gebieten des öffentlihen Lebens entfalten sollen, unentbehrlich, weil sie die Träger wichtiger Rehte und öffentlih rechtlicher Verpflich- tungen zu werden bestimmt find. Hierbei is jedoch sowohl grundsaß- gemäß, wie auch aus praktischen Gründen den Selbstverwaltungs- behörden eine wesentlihe Mitwirkung bei der Bildung der fraglihen Verbände einzuräumen. Dieser Gesichtspunkt wird gewahrt dur die in dem §. 126 vorgeschriebene Anhörung des Kreisaus\{u}ses und des Bezirksavus\{usses, auf deren Gutahten auc bislang \chon bei der Bildung neuer kommunalecr Körper stets ein besonderes Gewicht gelegt worden ist. Weiter muß beachtet werden, daß die Art und Weise der Verbandsbildung, wie sie §. 126 des Entwurfs vorsieht, nicht überall einzutreten braucht, wo Landgemeinden und Gutsbezirke über gemeinsame Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten, namentlih solcher von geringerer Bedeutung, Vereinbarungen treffen und insbesondere diese auf eine gewisse Zeitdauer beschränken wollen; vielmehr is die in dem Entwurfe der Landgemeindeordnung vor- gesehene Verbandsbildung vorzugsweise für die umfassenderen

u q Statute d

Aufgaben auf dem kommunalen Gebiete berechnct. So liegt es insbesondere nicht in der Absicht, die Bestimmungen in den 88. 139 und 140 des Zuständigkeitsgeseßes aufzuheben oder abzuändekn, fondern es soll die Bildung von Verbänden Behufs cemeirschaftliher Anschaffung und Unterhaltung von Feuersprißen auch fernerhin auf dem a. a. O. bezeihneten Wege zulässig fein. Wo Verbände der lehteren Art bestehen, oder hiernächst werden gebildet werden, kann deren Ausgeitaltung zu eigentlihen Gemeindeverbänden im Sinn des §, 126 der Landgemeindeordnung der weiteren Entwickelung der Verhältnisse vorbehalten bleiben. Ebenso wird es beispielsweise in den Fällen, wo sih mehrere Gemeinden, oder einzelne Gemeinden und Gutsbezirke über gemeinschaftliche Maßregeln zu wirksämer Hand- habung des Feld- und Forstshuges u. \. w. vereinigen, nicht sofort erforderlich sein, daß dieselben einen Verband der fraglichen Art bilden ; es wird vielmehr in solchen Pai der Regel nah vorerst bei einem lediglich, vertragsmäßigen Verhältnisse belassen werden können, für dessen Rechtsbeständigkeit es, soweit eine Gemeinde Verpflihtungen übernimmt, welhe über die Grenzen ihres Bezirkes hinauswirken sollen, der Genehmigung des Kreisausshusses nach §. 112 des Entwurfs bedürfen wird, indem hier eine neue Belastung der Gemeindeangehörigen ohne geseßliche Verpflichtung entstehen kann.

Die Bestimmung im zweiten Absaße dieses Paragraphen findet ihre Erklärung in dem Ens Yat rata Ee

U S Els

Von besonderer Wichtigkeit ist die in Folge der Bildung oder einer Aenderung in der Zusammersezung der Verbände nothwendig werdende Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten. Bei derartigen Verbandsbildungen wird die Verschiedenheit der Interessen der in Betracht kommenden Gemeinden und Gutsbezirke vielfa ein Haupthinderniß für die Verbindung bilden. Es wird insbefondere vorkommen, daß eine Gemeinde oder ein Gutsbesißer auf die Ver- bindung aus dem Grunde nit glauben eingehen zu können, weil fie bereits vorher für die in Frage ftehenden Zwecke ihrerseits allein in ausreichender Weise Fürsorge getroffen haben. In folchen Fällen muß eine den Grundsäßen der Billigkeit entsprehende- Ausgleichung der Vermögensinteressen der Verbandsmitglieder eintreten, wobei in Betracht kommen kann, ob dem einen oder dem anderen Theile gewisse Vorauskeistungen aufzuerlegen sein werden. Eine Analogie zu diesem Verhältnisse bietet die im zweiten Zoiahe des F. 4 der Kreisordnung vorgesehene Auseinanderseßung beim Ausscheiden ciner Stadt aus dem Kreisverbande. Au der F. 36 des Entwurfs des Volks\culgesetzes sieht im zweiten Absaßze eine solche Ausgleichung bei der Einrichtung oder E E R der Shulverbände vor.

u 8. 128. n /

Die Bestimmung im ersten Saße dieses Paragraphen ift bereits im Vorstehenden erläutert. Die Gemeindeverbände erhalten in den Fällen, in welhen die Fürsorge für die öfentlibe Armenpflege von ibnen übernommen oder ihnen auferlegt wird, die retliche Eigen- {aft der Gesammtarmenverbände im Sinne des J. 12 des Geseyes vom 8. März 1871, und cs müssen andererseits, um ein klares Ver- hältniß zu \{affen, die bereits bestehenden Gefammtarmenverbände als Gemeindeverbände im Sinne des §. 12 des Entwurfs der Land- gemeindeordnung anerkannt werden. Hieraus ergiebt sich von selbst cine Modifikation des Geseßes vom 8. März 1871 in den bezeichneten Punkten. Im Uebrigen folgt der Grund}aß, daß die Nechtsverbält- nisse der Verbände durch ein Statut zu regeln find, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist und der Genehmigung des Kreisaus\{hufses unterliegt (F. 128 Abs. 2), an und für sih aus der Natur der hier in Frage stehenden Einrichtung. Daß gegen den die Genehmigung cines solchen SattEN R Beschluß des Kreisaus\{usses eine Beschwerde an den L ezirt8aus|Quß stattfindet, folgt aus J: 121 des Gesezes über die allgemeine Landes- verwaltung vom 30. Juli 1883.

Zu §. 129. n U

Bezügli der Feststellung des Statuts empsiehil es 110, dem Selbitbestimmungdrechte der Betheiligten einen möglichst weiten Spiel« raum zu lassen. Das Geseg wird nur diejenigen Punkte zu bezeichnen haben, über wele das Statut unter allen Umständen Bestimmung treffen muß, was namentlih au mit Rücksicht auf die Rehts» verhältnisse, welche zwishen dem Verbande und Dritten entstehen, erforderli ist. Die unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Punkte werden einer näheren Begründung nicht bedürfen. Hinsbtllih der Festsezung der Art und Weise, in weler über die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes Beschluß zu faffen it (Nr. 4), "ollen die zu einem Verbande zusammentretenden Gemeinden und Gutsbezirke nit dur formale Vorschriften eingeengt werden; es bleibt ihnen über» lassen, ob sie cinen Verbandsausshuß wählen oder eiwa wie dies bisher regelmäßig in enem Kreise der Provinz Sachsen bei der Verbindung von Gemeinden und Gutzbezirken mitcinander l eschehen t, —— be- stimmen wollen, daß der Gatsbesiger zu den Berathungen der Ges»

meindeversammlungen über die gemeinsamen An elegenbetten ute HaR ; \ Zemeinde gegenüber eine fel

wird und in denselben der olen oder ähnlichen Regelung wird

Stimme führt. Bei einer f O i Statut cine Bestimmung darüber darauf zu achten scin, daß în das O

aufgenommen wird, wie es gehalten werden foll, wenn Betheiligten niht erzielt wird, oder wenn bei it der Sans S gültiger Bes luß nitt zu Stande kommt, ob Sa ins- besondere in olchen Gi t E naa M Ko y u Ÿ über die G L n unbedingt erfolgen bl

Beil oad B Cap Beg M vond e Maigaar ras)