1890 / 278 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

L 8. 56. Der §8, 56“ ordnet dasselbe für den Sculvorstand in Guts- Bezirken an, 8. 57

Der 8. 57 bestimmt über die Organe des Schulverbandes, Die Organe der zu Schulverbänden erklärten nahbarlihen Ver- bände werden durch die Verfassung derselben bestimmt. Die §Z. 58 bis 81 finden auf diesclben Anwendung, soweit S8. 82 nit Nusnahmen

zuläßt. 658

8. 58, Der 8. 58 regelt das Stimmrecht im Shulausschuß nach dem Maß der Leistungsfähigkeit, weil diese für den Antheil an den ge- meinsamen Schullasten das Bestimmende ift. 8&8, 60 Nr. 2 und 61. Die 88. 60 Nr. 2, 61 sind berens bei §. 42 besprot&en.

Der §8. 62 weist bem Ss die Verwaltung der äußeren eiten des Schulverbandes zu.

Angelegenheiten des Sch e U

Die 88. 64 bis 70 über den Verbandsvorsteher entsprehen den für ähnliche Verbände, z. B. für Amtsverbände in den Kreiëordnungen gegebenen allgemeinen Vorschriften.

Desgleichen {ließen sich die

88. 71 bis 73

in Betreff der Wählbarkeit, Wahl zu Mitgliedern der Shulvorstände Uund Sqculausshüsse den analogen Bestimmungen der Gemeinde-

ordnungen an. g 74

Der §. 74 ordnet das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des S@hulvorstandes und Schulaus\chusses.

F Nah dem bisherigen RNeht werden im Allgemeinen die Mit- ültéder der Sculdeputationen und Schulvorstände von der Schulauf- fihtsbehörde in ihren Aemtern bestätigt. Nach den bisherigen Er- fahrungen erscheint die Bcibebaltung des Bestätigungsrechts nicht unbedingt nothwendia. Bei der weitgreifenden Betheiligung der Squlvorstände und Schulaus\hüsse an den staatliGen Funktionen der S@ulaufsicht ist es aber jedenfalls geboten, die Mitglieder in solchen Fällen entlassen zu können, in denen sie, wenn sie Staatsbeamte wären, ihres Amtes entseßt werden O

D: C

Der §. 75 bestimmt über die Zuzichung derjenigen Mitglieder des Schulvorstandes (Sculaus\{husses), deren Betheiligung wesentli wegen der Mitwirkung der Schulvorsfiände 2c. auf dem Gebiet der inneren Sculverwaltung nothwendig wird.

Nr, 1, Die Theilnahme des Schulaufsihtsbeamten entspricht dem bestehenden Recht.

Nr 2. Die Zuziehung eines mit der Leitung des Religions- unterrichts betrauten Geistlihen oder Religionsdieners sichert den Religionêgesellshaften die wirksame Ausübung der verfassungsmäßigen Befugniß ¿ur Leitung des Religionsunterrihts und wird im Interesse der Schule eine gedeißlihe Mitwirkung der Geistlihen an der Schul- verwaltuxg au in den Fällen fichern, wo der Geistlihe nicht \{chon als Sculaufsictsbeamter dem Schul!vorstande angehört.

Nr. 3. Die Betheiligung der Lehrer ist in der Provinz Han- nover bercits geltendes Ret und rechtfertigt sih dur die Kenntniß des Lehrers in Betreff der inneren Verhältnisse der Schule.

Nr, 4, Die Mitwirkung eines Arztes, soweit dies nah den be- sonderen örtlihen Verhältnissen der Gemeinde angängig und etwünscht erscheint, ist dadur begründet, daß im Schulbetrieb den Anforderungen der Gesundheitspflege Rechnung getragen werden muß.

76

. (0, Borsid i De eiradt (Sen dem Kommunalprinzip den Doris im SQulvorstande (S{ulausschuß) dem Gemeinde- (Guts- Verbands-) Vorsteher. uß) nde- (Guts-, S

D Es

Der §. 77 giebt der Schulaufsichtsbehörde insbesondere mit Rück- siht auf die wichtigen Funktionen des Sculvorstandes (Schulaus- [chusses) auf dem Gebiet der inneren Sctukverwaltung ausdrüklih die au sih aus dem geltenden Verwaltungsrecht folgende Befuagnikfß, in besonderen Fällen durch einen Schulaufsihtsbeamten eine \fah- gemäße Erörterung wichtiger Angelegenheiten herbeizuführen.

S cs hi8 80.

Die §8. 78 bis 80 begrenzen den Wirkungékreis des S&ul- vorstandes (Schulaus\chU}es) bei der äußeren und inneren Ordnung des Schulwesens, Die Bestimmungen entsprehen größtentbeils dem geltenden, oben dargestellten Recht und finden im Uebrigen ihre nähere Erläuterung dur die über die einzelnen Geschäfte in den in Bezug genommenen Paragraphen gegebenen näheren Vorschriften.

Q. O1

_Der §, 81 ordnet das Verfahren und die Befugnisse des Scul- auésusses bezw. des Gemeindevorstandes und Gutévorstehers bei der Heranziehung zu Stulleistungen entsprechend dem bestehenden Net (5. 46 des Geseßes über die Zuständigkeit der Verwaltunas- und Verwaltungêgerihtébebörden vom 1. August 1883, Geseß-Samml. S. 237), Soweit die Schullaften Gemeindelasten sind, enthalten die 59. 18 und 34 jenes Gesehes bereits die erforderlihen Vorschriften. Einer besonderen Bestimmung bedarf es nur bei der Heranziehung Dritter und bei der Veranlagung und Heranziehung der zu- einem Sculverband gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke.

Dritter Abschnitt.

Schulpflict und Bestrafung der Schulversäumnisse.

L 88, 83 bis 109.

ie Forderung, daß kein Kind ohne die Bildung bleiben \olle welche die Volksschule gewährt, ist im preußischen Staat L den

Zeiken des großen Kurfürsten an ununterbrochen, mit steigernder Klarheit und Bestimmtheit gestellt worden. Erschien ißre Erfüllung Anfangs als ein Ideal, dessen Erreihung nur langsam erstrebt und von spâterer Zeit erbofft werden konnte, so wurde doc nichts unter- lassen, um fie herbeizuführen. Von Anfang an wurde diefe Forde- eung aber nit einscitig mit dem Ziele der Aneignung eines gewiffen

Nafßes von Kenntnisscn erhoben, sondern cs wurde vielmehr das Gewicht auf die religiös-sitlide Bildung des beranwacsenden Ge- \chlechtes und auf die Begründung seiner Arbeit8- und Erwerbs- ¿Eigteit gelegt. Das spricht \{on die Allerhöchste Verordnurg vom 2 - September 1717 aus, welche die Unwissenhcit der armen Jugend im Lefen, Schreiben und Reren, sowie in denen zu ibrem Heil und Seligkeit dienenden, böchstnôöthigen Stüden beseitigen will, und dieser Gedanle kehrt in Jeder späteren Kundgebung des Landesherrn über S Sculpfliht wieder. So dient ibre Erfüllung den Interessen des e taates, der Gefellschaft, der Kirche und auch denjenigen der öSamilie, wenn diese die ibr daraus erwahsende Wohlthat richtig renn, Wo aber diese Einsicht feblt, da gewährt das Gesey dem Kinde selbs den ibm gebührenden Schuß und giebt ihm sein Recht auf Entwickelung urd Ausbildung der ihm von Gott verliehenen Gaben und Anlagen. Auch dieser Gedanke findet in der A Gesetzgebung, ganz besonders im Allgemeinen Land- res, dessen Geltungsbereid bezügli der hier in Betract kommenden Ugen M E O REorhes vom 14. Mai 1825 auf den

maligen Umfan vreußi Hi pei worden ist, feinen N A g der preußishen Monarchie erweitert

Dieses verordnet Theil 11, Tit. 12 §. 43: au Einwohner, welcher den nöthigen Unterriht für feine dieselben d Me E fünft E e ui lea =%

Verner im S an: g ünsten Jahre zur Schule zu \{chicken.

, _»Ver Sculunterriht muß fo lange fortgeseßt werden, bis ein Ra Dad L Jou e omhers die einem jeden ver- gefaßt hat.“ andes nothwendigen Kenntnisse

ebnliche Vorschriften besteben in den na dem Inkrafttreten fo anr N dres erworbenen Landestheilen (z. B. für

26 Mex 108 5. y 6 des Gesetzes für das Volks\{ulwesen vom

; - für das Herzogthum Nassau 88, 41 bis 43 der allge-

Die Verfassung8urkunde vom 31. Januar 1850 bestätigt die “E tai des Schulzwangs in der Bestimmung des Artikels 21 2: „Sltern und deren Stellvertreter dürfen ißre Kinder oder Pflege- befohlenen nickt ohne denjenigen Unterricht lassen, welcher für die Me Aen Aen E, er gleichmäßigen Ausführung dieser Anordrung der Verf. und der festen Regelung dieser Verhältnisse dienen die Fn Us riften. 8. 83

wiederholt die in der Verfassungsurkunde vorgesebenen Bestimmungen über den Schulzwang. &8. 84, 85,

Die S8. 84, 85 regeln den Beginn und SPulpsflicht.

Nach den angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts beginnt das \chulpfli6tige Alter mit dem zurückgelegten fünften Lebensjahr. Auch nach §. 65 der Shukorduung für Schles8wig-Hol- stein vom 24. August 1814 hebt die Schulpflichtigkeit der Kinder auf dem Lande vom Anfang des sc{chsten (oder spätestens siebentcn) Jahres an. Nach §8. 1 der Schulordnung für die Provinzen Ost- und West- preußen vom 11. Dezember 1845 kann jedes Kind schon na voll- endetem füuftea, foll aber nah vollendetem sech|ten Lebensjahre zur Schule geschickt werden.

Nach den seitdem gemachten Erfahrungen haben indeß Kinder mit dem fünften Lebensjahre in der Regel noch nicht die binreicende körperliche und geistige Neife erlangt, um mit Erfolg für ihre Aus- bildung und ohne Gefährdung ihrer körperlichen Entwickelung {on einen mehrstündigen ununterbrochenen geordneten Unterricht empfangen zu Tönnen. .Thatsählich werden denn auh bisher ion in fast allen Provinzen die Kinder erst mit Vollendung des \cchsten Lebens- jahres zur Schule geshickt, und die jüngeren werden nicht zwangsweise zur Schule angehalten. Der Geseyentwurf hält daher an diesem Termin fest. Eine weitere Hinausschiebung der Schulpflicht unter- \chiedslos für alle Kinder, welhe von mancher Seite gefordert wird, würde in den meisten Fällen eine Belästigung des Elternbauses, außerdem auch eine Gefahr für die spätere Schulerziehung mit si führen, da-begabte und kräftige Kinder niht ohne Schaden für ihre Gesittung bis zum vollendeten siebenten Lebensjahre obne Unterrci®t bleiben können. Die preußishe Gesezgebung würde sib damit au in Widerspru mit derjenigen der anderen deutschen Staaten seten.

Gs kann aber eine solche Hinausschiebung in besonderen Fällen nit nur für einzelne {wächliche Kinder, sondern wegen der Beschaffenbeit der Schulwege oder avs klimatishen Gründen für ganze Ortschaften oder Bezirke geboten sein. Dieser Möglichkeit wird dur die Be- stimmungen des §8. 84 Absaß 3 Rechnung getragen. i

Was das Ende der Schulpflicht betrifft, so weihen auH bier die bestehenden Gesetze von einander ab. Das Allgemeine Landre@Ht und die Kabinets-Ordre vom 14. Mai 1825 setzen der allgemeinen S&ul- pflicht keine beflimmte Grenze, sondern wollen sie andauern lassen, bis das Kind die jedem vernünftigen Menschen seines Standes noth- wendigen Kenntnisse gefaßt hat.

__ Für das ehemalige Herzogthum Nassau endct die S@ulyfli@t mit N s vierzehnten Lebentjahre (§8. 41 der Schulordnung von (

Das hannöverschße Schulgeseß vom 26. Mai 1845 8. 5 verweist auf die tercitorialen Sculordnungen, wel{e meist si an das vier- zehnte Lebersjahr halten. j

Nach §. 2 der Schulordnung für die Provinzen Oft- und West- preußen dauert der Schulunterriht bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Jn besonderen Fällen kann die Entlaffung ein bis zwei Iahre hinausges\{oben werden.

__In der Provinz Schleswig-Holstein dauert die ShHulpflict bis zum sünfzehnten Jahre bei Mädchen, bis zum sechzehnien bei Knaben.

Auth in den Provinzen, in welchen die Vorschriften des Allge- meinen Landre{hts, bezw. der Allechöbsten Ordre vom 14. Mai 1825 gelten, hat das Bedürfniß einer ïlaren und bestimmten Begrenzung der Sculpflicht die Unterrihtsverwaltung dahin geführt, in Kraft der ihr zustehenden, von den obersten Gerihtshöfen des Staats an- erkannten Ermächtigung, das vierzehnte Lebensjahr als Termin für die Entlassung der Kinder aus der Volksschule zu bezei{nen, : __ Dieser Zeitpunkt ist nicht willkürlich gewählt. Zunäcbst begegnen wir demselben, wenn \ck{on in mannigfach verschiedener Faffung, in der Gesetzgebung der meisten außerpreußishen Staaten des Deutschen Reichs; so in dem württembergischen Sculgeseß von 1858 Art. 1; in dem Volksschulgeseß des Köniareihs Sachsen vom 26. April 1873; in der Verordnung für die Reichslande vom 18. April 1871, §8. 2; in den Gefeßzen des Großherzogthums Olden- burg vom 3. YVpril 1855 und 26. Februar 1870, Art, 49 S. 1; des Großherzogthums Sachsen vom 22. Mär? 1875, Art. 24; des Großherzogthums Hessen vom 16. Juni 1874; des Großherzogthums Baden vom 830. Oftober 1888; des Herzogthums Sacwsen- Altenburg vom 12. Februar 1881, §8. 8; der freien Städte Hambrrg vom 11. November 1870, § 4, Lübeck vom 26. Oktober 1885, Art. 7; der Fürstenthümer Schwarzburg-Sonders- hausen vom 6. Mai 1852, S. 47, und Schaumburg-Lippe vom 4. März 1875, §8. 6. S _, Vie Bestimmung, daß das vollendete vierzehnte Lebensjahr die Schulpflicht begrenze, hat auch innere Gründe für sich. In der körperlichen Entwickelung bildet das vierzehnte Lebensjahr im Allge- meinen einen Wendepunkt; mit diesem Zeitpunkte erit gewinnt der Körper die Stärke und die Spannkrast, der Geist die Meife, wclce das Kind befähigen, in das bürgerliße Leben arbeitend einzutreten ; dazu kommt, daß der Uebergang in dieses mit {weren sittlichen Ge- fahren für das Kind verbunden ift, wenn er ih vollzicht, ebe desscn religiös-sittliche Bildung einen gewissen Abs{luß erlangt hat. __ Bei den evangelischen Kindern tritt zu diefen Erwägungen noŸ die Rücksiht auf die dur kirchlihe Sitte in einzelnen Provinzen durch Gefeß vorgeschriebene Zeit der Konfirmation. Der Ordnung des Schulwesens entspricht es, daß jedes Kind nit an feinem Geburtstage in die Schule eintritt und sie verläßt, sondecn daß bestimmte Aufnahme- und Entlafsurgstermine für alle diejenigen Kinder festgeseßt werden, welche zu der betreffenden Zeit das sechste und vterzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt in den Städten meist halbjährlich, auf dem Lande in der Regel jährli. Um indeß diejenigen Kinder, welche beim Aufnahmetermin kurz vor der Vollendung des sechsten Lebentjahres stehen, nicht zu lange von der Schule fernzuhalten, muß es den Eltern und Vormündern gestattet sein, in diesem Fall die vorzeitige Aufnahme zu beantragen. Die Entlaffung aus der Volksschule findet jeßt fast überal zwei- mal im Jahre ftatt. Dabei ift es zu belassen, um die Kinder nicht ungebühßrlich lange über das vierzehnte Lebensjahr hinaus in der Schule festzubalten. Der Zusaß „in der Regel“ hält jedoch die Möglichkeit offen, da, wo es der Ortsgewohnheit und den Wünschen Left eiben entspriht, bei einer einmaligen Entlaffung stehen zu eiben. _ Auf die Befugniß zu einer weiteren Ausdehnung der Schulzeit, wie fie den Shulbehörden auf Grund des §. 46 Allgemeinen Land- rechts I, 12 und des §. 2 der Schulordnung für die Provinzen Oft- und Westpreußen gegeben war, wird zu verzichten sein.

8. 86,

Der §. 86 est, den Anforderungen eines ordnungsmäßigen

Unterrichts entsprehend, fest, daß diejenigen Kinder, welche der Sculpflicht dur den Besuch der öffentlihen Volkss{chule genügen, an allen Lehrgegenftänden derselben theilnehmen. Die Theilnahme A erie sczließt auch die Theilnahme an den Schulprüfungen in fich. Ausgeshlofsen bleibt die zwangsweise Heranziehung zum Religions- unterriht für diejenigen Schüler, welche einer anderen Religion ange- hören, als terjenigen, deren Lehren dem Unterricht in der betreffenden Schule zu Grunde liegen.

das Ende der

meinen Shulordaung von 1817).

tas en im §. 14 Absatz 3 bereits Vorsorge in diefer NigHtung S S

Der §. 87 ordnet die Shulpflicht der nit vollfinnigen Kinder.

theilnchmen. Für Taubstumme MeH es besonderer Veranstaltungen E : 88 gewährleistet die Freiheit, den für die öffentlichen S p len vorgeschriebezen Unterricht den Kindern anderweit dur Desuc) einer anderen öffentlichen inländis&en Schule oder auf sonstige Weise zu Theil werden zu lassen.

i Ist der anderweit ertheilte Unterriht nicht genügend, um den Unterricht ia der öffentlichen Volksschule zu erseßen, und sorgen die Eltern oder Vormünder der Kinder nicht für aerügendei Erjagz so ersolgt die Ueberweisung an die öffentliche Volksschule. i Lts ben e S über das Verfahren in diesen Sâllen nüsjen den zur Ausführung des Gese z An ung A E g Sescyes zu treffenden Anordnungen

88. 89 ff.

_ Verschieden wie die Bestimmungen über Beginn und Ende der S@ulpflicht. sind in den einzelnen Landestheilen auch die Bor! criften über die nothwendige zwangsweise Durchführung derselben. : 7 he Vort htoho 2f Í f A f

g Va folhe Versciedenbeit durch die, pcovinziellen Verbältnisse an si E gerechtfertigt eriGeint, wird au hier eine gleichmäßige E G unter möglichster Milderung der Strafbritimmungen

)Wendig.

nt T) pri Do Do 14 ¡e 0 r Was „das geltende Recht betrifft, so bestimmt der §. 48 genieinen Landrechts Theil 11 Titel 12: „(Den Schulauffebern) liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit qr ¿2 ehp : allo ula htino G T t I »F4+4 darauf ¿u lehen, daß alle s{ulfähige Kinder nach obigen Bestim-

2

mungen (ÎS. 43 flg.) erforderlihenfalls durch Zwangsmittel und Be:

strafung nacläâssiger Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden. |

ú „Für die damaligen übrigen Landestheile, in denen das Allgemeine Tandrecht nit galt, bestimmte die Kabinetsordre vom 14, Mai ¡629, daß Eltern und deren geseßliche Vertreter, welche nit nab weisen Tönnen, daß fie für den Unterricht der Kinder in ibrem Haufe Jorgen, erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten werten jollen, jedes Kind na zurü&gelegtem fünften Jahre in die Schule zu \{icken. i H 2 War hiernah für den damaligen_ ganzen Umfang der Monarchie d'e Befugniß der Schulbebörden zu Zwangsmaßregeln gegen säumige Eltern landeêsgeschlich anerkannt, fo feblt es an einer glei allgemeinen Bestimmung darüber, in wel@em Umfange und in welcher Weise zur GSrziclung eines regelmäßigen Schulbesuchs Zwang geübt werden darf, Nur in einzelnen Provinzen besteten hierüber nähere gefeßlihe An- ordnungen. Es bestimmt z. B. für die Rheinprovinz die Allerböste Kabinet8ordre vom 20, Juni 1835: f

h dto Molt:oty voltnnräbohRr ho F : Si daß die Polizeiverwaltungsbehörden befugt sind, gegen die {uldigen 1 Thlr. der na Befinden der Umstände eine Gefängnißstrafe biz 9 C tin on + tr+f 170 f Í t zu 22 Slunden substituirt werden kann, zu erkennen und zu voll- On den übrigen älteren Provinzen (seit dem Geseß vom 6. Mai 90b au) tn den Provinzen ODft- und Westpreußen und im Bereih SHulen in den Städten und auf dem platten Lande von Sthlesien

id der Grafscaft Glag) ift Mangels spezial-geseßliher Bestim- nungen das Strafmaß i F Instruktion vom 23. Oktober 1817, bezw. der Verordr.urg vom 6. er 18 _der Besonderbeit der provinziellen Verbält- nisse zur Zeit tes Erlaf

thn Votfs Fot, M : GEE

verschiedener Weise festgesctt oder au neuerdings durch Polizeiver- ordnungen auf Erund des Gesehes vom 11. März 1850 geregelt Pfennigen und zwei bis drei Mark für jede Versäumniß, oder ent- ipre{ender Haft. :

L o betrifft, so haben im Bereiche des ehemaligen Fürstenthums Hoben- zollern-Sigmaringen auf Grund der Allgemeinen Sculordnung vorn der Instruktion für die Schullehrer vom 20. März 1844 die Eltern oder deren Stellvertreter für jedes unents{uldigte Wegbleiben der SonntagësGule und Christenlehre 6 Kreuzer“ zu zablen. Erweisen n dice Strafen als unwirksam, so isl eiae Steigerung auf 12 Kreazer

Im vormaligen Fürstenthum Hodenzollern - Hechingen betragen n2ach der Allgemeinen Schulordnung vom 1. Juni 1833 die Strafen Kreuzer, für datjenige aus der Sountagsscule und Christenlehre

Eltern und deren geseßliche Vertreter eine Strafe von 1 Sgr. dis ¡u i streden. es Sculreglements vom 18. Mai 1801 für die niederen katholischen f von den Regierungen auf Grund des §8. 11 26. Dezember 1808 na : "cs der bezüglihen Bestimmungen in ganz S t worden. Die Sirafen \{wanken im Allgemeinen zwischen zwanzig Was den Rechtszustand in den später erworbenen Landestbeilen 20. November 1809, der Verordnung vom 20. November 1823 und Schulkinder aus der Werktagsshule 3 Kreuzer, für dasjenige aus der A zuia nig. für ungere&@tfertigtes Ausbleiben aus der Werktagss{ule 2 bis 6 6 Kreuzer.

over bestimmt der §, 125 des Polizei- , welWer dur Artikel 10 der Ver- im nur in}oweit abgeändert worden ift, Berweises Geldstrafe von 1 bis 3 H zu ver-

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Eltern und die ihre Stelle Vertretenden, welche ibre, odcr die ibrer Aufficht vertrautea Kinder nit zum Besuh der Bolks3- \{ule anhalten, find, sofern fie geseßlih dazu verbunden sind, auf Antrag von zuständiger Seite mit Verweis, und wenn dies nicht fruhtet, mit Geldbuße bis zu zwei Thalern, bei fernerer Wider- seglikeit aber, fofern nfcht andere Maßregeln angemessener er- scheinen, mit Gefäugniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.

Jun der Provinz Shleswig-Holstein ist zwar dur die allgemeine Sculordnung *ür die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 24, August 1814, die Verordnung über das Volfksschulwesen auf dem Lande în Dänemark vom 29. Juli 1814 uxd die Lauenburgische Land- sculordnung vom 10, Oktober 1868 die Strafbefugniß gegen Eltern und Angeörige, welche ihre Kinder nit zu regelmäßigem Schul- besfuch anhalten, allgemein festgestelit, dagegen ist dieselbe nur für den Bereich der beiden leßtgenannten Verordnurgen in der Weise be- stimmt begrenzt worden, daß in dem unter dänisher Schul- gefeßgebung stehenden Distrikt des Herzogthums Schleswig zufolge §. 17 der cit. Vecordnung die SGculkommissionen angewiesen sind, diejenigen Eltern, Vormünder oder Dienstherren, welche ihre Kinder oder Dienstboten troß vorgängiger Verwarnung ohne erweislih gültigen Grund die Schule nicht besuchen lassen, das crste Mal mit 3 Rbs. und im Wiederbolungsfalle mit 6, 12 und 24 Rbs, für jeden Tag, we das Kind aus der Schule geblieben ist, zu befirafen und im Fall des Unverwögens bei tem Amtmann die Bestrafung der Stuldigen mit verbältnißmäßiger Gefängniß- sirafe zu beantragen; in dem früheren Herzogthum Lauenburg aber gemäßg §. 18 der cit. Lands@&ulordrung Eltern, Vorgescßte urd Dienstherren in Kontraventionéfällen ron der zuständigen Obrigkeit auf Antrag des Schulinspektors mit 24 Sgr. bis 1 Thlr. für jeden versäumten Scultag, bei Zahlungsunfähigkeit aber, oder im Wieder- holungsfalle oder unter sonitigen ers@werenden Umständen event, mit angemessener Gefängnißstrafe bis zu 6 Stunden für jeden versäumten Squltag zu bestrafen find.

__ In der Provinz Hessen-Nassau gilt im Regierungsbezirk Kassel für die ehemals bayerischen Landestheile die baverische Verordnung vom 28. Juni 1862, nach welcher die Shhulversäumnisse durch die Sculbebörden mit Geldbußen von 2 bis 6 Kreuzern, nach wieder- holter Bestrafung und vorgängiger Verwarnung aber durch die Polizeigerihte in Gemäßheit tes hayerishen Polizci-Strafgeseßbuhs vom 10, November 1861 mit Haft bis 3 Tagen und Geldstrafe bis 10 Gulden zu ahnden sind,

Für den Bercich des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen gilt das Ausschreiben des Ober-Schulraths vcm 2, Januar 1818 und die Allerhöchste Verordnung vom 17, Februar 1853, nach welcher die Verfäumnisse mit einer dur die Justizbeamten festzuseßenven Geld- buße von 1 bis 15 Sgr. zu bestrafen sind.

Es erschien zweckmäßig, dies an tieser Stelle besonders hervor- |

(S6luß in der Fünften Beilage.)

Blinde können ohne S@hwierigkeit an dem ordenilichen Unterrich{t i

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Fünste Beilage

Berlin, Dienstag, den 18. November

M 288.

(Schluß aus der Vierten Beilage.)

Im Regierungsbezirk Wiesbaden fommt für das Herzogthum Nassau die Polizeiverordnung der Regierung zu Wiesbaden vom 9, Dezember 1886 zur Anwendung, nach welcher gegen die Eltern Geldbußen von 20 9 bis 2 M festgeseßt werden, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt. /

Für die vormals Großberzoglich hessischen Landestheile bestimmt das Edikt vom 6. Juni 1832 die Strafen auf 3 Kreuzer, im Wieder- holungsfalle auf 6 Kreuzer für jede Versäumniß. Die Festseßung erfolgt dur die Schulaufsichtsbehörden, S : i

In den vormals Landgräflih hessishen Gebietstheilen des Regie- rungöbezirks Wiesbaden beträgt nach Artikel 19 bis 21 des Edikts vom 9. Oktober 1838 die Strafe 2 Kreuzer für den ersten, 4 Kreuzer

ür den zweiten und 8 Kreuzer für die weiteren Versäumnißfälle, welche im Laufe etnes Monats vorkommen. Im Unvermögensfalle tritt an die Stelle einer Geldstrafe von 30 Kreuzern ein Tag, an die Stelle einer Geldstrafe von 15 Kreuzern ein halber Tag Hast. Geringere Geldstrafen werden niht in Haft umgewandelt,

In den chemals zu Frankfurt gehörigen ländlihen Ortschaften mit Ausschluß von Heddesheim und Rödelheim i} dur Polizei- Verordnung vom 15. April 1887 die Versäumnißstrafe auf 20 4 bis 9 M festgeseßt, in der Stadt Frankfurt selbst find die Scul- versäumnisse den Eltern und Angehörigen der Kinder gegenüber eben- falls durch Polizeiverordnung für strafbar erklärt worden.

Erscheint hiernah eine anderweite allgemeine geseßliche Regelung und Begrenzung der Zwangs- und Strafbefugnisse gegen säumige Eltern erwünscht, so hat sih nicht minder die Nothwendigkeit ergeben, feste Normen zu schaffen für das Verfahren, in welhem der geseßlich zugelassene Zwang zur Anwendung zu bringen ist.

Während früher die Auffassung unbestriiten war, daß den Ver- waltungsbebörden die Strafbefugniß gegen nachlässige Eltern als ein Mittel eingeräumt sei, um ihren Anordnungen über einen geregelten Schulbefuch den erforderlichen Nachdruck zu geben, daß es sich hierbei also niht sowohl um die Bestrafung eines eigentlihen Vergehens handle, als vielmehr um die Ausübung eines - administrativen Zwanges, ist in neuerer Zeit, namentlich im Anschluß an die in den Erkenntnissen des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 14. März 1863 und 10. De- zember 1864 (Centralblatt der Unterrichtsverwaltung 1867 S. 364) niedergelegte Rechtsanschauung vielfah die Auffassung zur Geltung gelangt, daß die strafbare Schulversäumniß unter den Be- grif der Üebertretung falle, und daß demna die Strafverfolgung in den für die Bestrafung von Uebertretungen vorgeschriebenen Verfahren

zu erfolgen habe. l

Der Gesehentwurf folgt dieser leßteren Auffassung.

Dies im Allgemeinen vorausgeschickt, wird im Einzelnen noch Folgendes bemerkt :

S. 89.

Der §. 89 giebt der Schulaufsichtsbebörde im äußersten Fall die Befugniß zur zwangsweisen Zuführung der Kinder zur Volfs\chule. Das Mittel hat ih in der bisherigen Praxis bewährt. Es er- möglicht, die Feslseßung der Strafen gegen die Eltern der säumigen Kinder in engeren Grenzen zu halten und diejenigen Eltern in der Erziehung zu unterstützen, welchen es an Zeit und Mitteln fehlt, die das Haus verlafsenden, aber die Schule niht besuhenden Kinder an die Pflichterfüllung zu gewöhnen. as

Dex §8. 90 1egt, entsprechend ‘den bisherigen gefeßlihen Vor- schriften, dea Eltern: und ihren Stellvertretern die Berpflichtung auf, die Kinder zur Schule zu \ch{icken. :

Der §. 91 setzt fest, daß die Straffälle durch Vermittelung des Schulvorstandes (Schulaus\chusses) zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen sind. Die Schulbehörde soll fich erforderlichen Falls durh geeignete Ermittelungen vorher darüber Gewißheit ver- \chaffen, ob die Versäumniß durch besondere Gründe (z. B. Krank- heit, \{chlechtes Wetter, häusliä e Nothstände) gerechtfertigt war. Wo ein Shulvorstand nicht besteht, übt der Sculaufsichtébeamte diese Befugnisse aus. ;

; S, 92, l :

Der §. 92 bestimmt das Strafmaß für die Sculversäumniß auf zehn Pfennige bis eine Mark für jeden Versäumnißtag oder ent- sprehende Haft. Bei Geldstrafen unter einer Mark ist auch dîe Haft unter einem Tage zu bestimmen. An die Stelle der leßteren kann, wie dies früher hon für einzelne Provinzen vorgeschrieben war (z B. §8. 39 des S(hlesischen katholishen Schulreglements von 1801) Gemeindearbeit treten. i E e

Sowohl in dem Mindestmaß der Geldstrafe, wie in demjenigen der Haft enthält der Entwurf fast für alle Landestheile eine wesent- lie Milderung der geltenden Strafvorschriften. Dieselbe scheint an- gemessen, um der Ungunst wirth\{aftliher Verhältnisse voll Rehnung tragen zu können, und unbedenklich, da für Fälle s\{chwererer Verschul- dung und anderweiter Ausnußung der Arbeitskraft der Kinder über das Mindestmaß erheblih Vau Tgegangen werden kann. “Dr Q 93 will“ dex eigennüßzigen Ausbeutung \ckulpflihtiger Kinder durch Gewerbtreibende u. h, entgegentreten.

4

Der § 94 ordnet das Strafverfahren nah Maßgabe bes Ge- seßes vom 23, April 1883 unter gewissen, durch die Natur der Sache gebotenen Erleichterungen, wie. solche auch in ähnlichen An- gelegenheiten z, B. bei dem Feld- und Forstpolizeigeseß vom 1, April 1880 (Gese - Samml, S. 230) §8. 54 zum Theil zu- gelaffen sind. d i

Die Verwendung der Strafgelder für Schulzwecke entspricht zumeist dem bestehenden Recht (8 10 des General - Landschul- reglements vom 12. August 1763, §, 7 Absayz 3 des Geseßes vom 23. April 1883).

95,

, g

Daß die Schulkinder mit den für den Unterricht nothwendigen Lehrmitteln ausgestattet sein müssen, is eine selbstverständlihe Vor- bedingung jedes erfolgreihen Unterrichts, Der §, 95 erklärt daher die Eltern und deren Stellvertreter zur Anschaffung dieser Lernmittel ausdrücklich verbunden und bestimmt zugleich für den Unterlassungsfall, daß die Lernmittel sowie das nothwendige Material für weib- liche Handarbeiten aus der Schulkasse anzuschaffen und die Kosten von den Pflichtigen, als wel{che in erster Linie die zur Alimentation des Kindes privatrechtlich Verpflichteten anzuschen sein werden, im Ver- waltungswege beizutreiben sind, Bleibt die zwangsweise Beitrei- bung fruchtlos, so fallen der Schulkasse die entstandenen Auslagen zur Last. Die Armenverbände sind zur Erstattung dieser Auslagen na §. 1 des Geseyes, betreffend die Ausführung des Bundesgeselzes Über den Unterstüßungswohnsiß vom 8, März 1871 (Geseß-Samml.

S. 130), nit verpflichtet. tatt 88. 98 ff.

Die taubstummen Kinder sind, da sie von dem ‘gewöhnlichen Unterricht keinen Nugen ziehen können, der Schulpfliht nur in so weit unterworfen, als besondere Veranstaltungen für lhre Unterweisung ge- troffen sind. Die Sorge für die Errichtung derartiger WVeranstal- tungen liegt den Provinzialverbänden bezw, gleichartigen -burch das Gese vom 8, Juli 1875 und ähnlihe Gesehe dotirten Verbänden 0b, welche sich der Erfüllung dieser Pflicht in anerkennenswerther

Weise unterzogen haben. Die 88. 96 ff. haben den Zweck, die Theilnahme der taubftummen Kinder an den vorhandenen Einrichtungen zu sichern. Die günstigen Erfolge, welche dur eine rationelle Unterweisung taubstummer Kinder erfahrungs8mäßig erzielt sind und welche außer Zweifel stellen, daß auch taubstumme Kinder das Ziel der Volks- schule in mehreren Lehrgegenständen annähernd erreichen und zur Be- treibung verschiedener Industrie- und Kunstzweige mit lohnendèm Er- folge herangebildet werden können, rehtfertigen auch hinsichtlich diefer Kinder die Anwendung von Zwangasmitteln. Sofern die für den Unterrit taubstummer Kinder bestimmten Veranstaltungen von ihrem Wohnort aus regelmäßig besucht werden können, follen dieselben nach dem Vorschlage des §. 96 des Entwurfs verpflichtet sein, von diesen Einrichtungen Gebrauch zu machen, und die Versäumnisse in gleicher Weise geahndet werden, wie die Versäumnisse in ter Volksschule überhaupt.

Weiter greifen die Bestimmungen der folgenden 88. 97 ff., welhe eine zwangsweise Unterbringung taubstummer Kinder zum Zweck des Unterrichts in den außerhalb ihres Wohnorts eingerihteten LTaub- stummenanstalten für zulässig erklären. Diese zwangsweise Ueber- führung fnüpft der Entwurf an besondere Voraussetzungen. Der S. 97 erfordert, daß das betreffende taubstumme Kind das achte Lebensjahr zurückgelegt hat, genüg:nd entwickelt und bildungsfähig ift, auch eine anderweitige ausreihende Unterweisung niht genießt, und daß die Anstalt, in welcher der Unterricht des Kindes exfolgen soll, innerhalb der Provinz belegen ist, welher das Kind angehört. Der 8. 98 macht die Unterbringung des Kindes ferner von einem Beschluß des Vormundschaftsgerichts abhängig, und letzteres hat vor der Beschluß- nahme diejenigen Personen zu hören, denen die Sorge für die Erziehung und Ausbildung des Kindes obliegt, Die erwähnten Voraus- seßungen und das angeordnete Verfahren dürften eine ausreichende Gewähr bieten, daß die zwangsweise Ueberführung der Kinder nur in denjenigen Fällen erfolgt, in denen das Wohl derselben durch erfolg- reihe Ausbildung wesentlih gefördert wird. Lediglih diesen wee verfolgt das in Vorschlag gebrachte Zwangsverfahren. Entbehrlih erscheint dasselbe erfahrungsmäßig nicht, weil die Eltern niht immer zu bestimmen sind, ihre taubstummen Kinder der Aufsiht und Für- sorge dritter Personen anzuvertrauen, oder auch die Aufwendung der für die Ausbildung in den Taubstummenanstalten erforderlichen Kosten scheuen. Die Vorschriften sind im Anschluß an die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878 (Geseß-Samml. S. 132), betreffend die Unterbringung verwa hrloster Kinder, getroffen, weil auch bier eine Vernachlässigung der Erziehungspflicht Seitens der Eltern vorliegt.

Was insbesondere die Aufbringung der Kosten für den Fall an- langt, daß dieselben dem eigenen Vermögen des Kindes nicht ent- nommen werden können, noch dessen Eltern dieselben zu bestreiten vermögen, so licgt nach dem bestehenden Ret weder den Armen- verbänden, noch den bürgerlichen Gemeinden eine bezüglihe Ver- pfli chtung ob, Auch der Entwurf sieht davon ab, diesen Verbänden, soweit es sich niht um die von ihnen leiht zu tragenden Koften der Ueberführung, ersten Ausstattung und Rückreise handelt (vergl. §. 12 des Gesetzes vom 13. März 1878), die subsidiäre Verpflichtung zur Tragung der sonstigen Kosten aufzulegen, weil dieselbe die einzelnen Genieizden und Ortsarmenverbände zu erheblih be- lasten und die Rücksihtnahme auf “die nicht unbedeutenden Kosten die Durchsührung des Zwanges in den geseßlich ge- botenen Fällen gefährden würde. Da den Provinzial- und glei- artigen Verbänden die Fürsorge und die Gewährung von Beihülfen für das Taubstummenwesen {hon durch die Dotationsgeseßze über- tragen ist, legt der Entwurf diesen Verbänden die Kosten, welche durch den Unterhalt und die Erziehung des Kindes an dem an- gewiesenen Ort erwachsen, soweit sie nit aus dem eigenen Vermögen des Kindes oder von den zu dessen Unterhalt privatrechtlich Ver- pflichteten bestritten werden können , zur Last. Eine erhebliche Be- lastung dieser Verbände wird dadurch nmcht eintreten, zumal nah 8. 103 die Verpflichtung auf den Fall beshränkt it, wo die vor- handenen Einrichtungen die Unterweisung des Kindes in einer Anstalt gestatten, Sofern in Zukunft die Aufbringung der Kosten für hülfs- bedürftige Taubstumme anders durh geseßlihe Bestimmung oder {hon jeßt durch Reglements der Verbände getroffen ist, erhalten die hier getroffenen Vorschriften, wie das der Eingang des §. 107 andeutet, nur fubsidären Charakter,

: Vierter Abfchnitt.

Anstellung, Dienstverhältniß und Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks\chulen.

S8 110 ff. regeln die Anstellung, das Dienstverhältniß und Diensteinkommen der

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volks\{ulen.

Was zunächst die Anstellung betrifft, so bestimmt die Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 im Artikel 24:

„Der Staat stellt unter geseßlih geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volks\chulen an.“ j

Insoweit diese Bestimmung dem Staat die Anstellung der Lehrer zuweist, entspricht sie dem geltenden Ret, nach welchem die Volks- \hullehrer von der Regierung angestellt werden. Dagegen haben die Gemeinden nur vereinzelt einen geseßlihen Anspruch, an der Anstellung der Lehrer betheiligt zu werden.

Während in den östlihen Provinzen im Allgemeinen das Ver- fahren dahin geregelt ift, daß die Ortsobrigkeit (Magistrate, Guts- herren) der Regierung den anzustellenden Lehrer präsentiren, baben die Regierungen in den westlihen Provinzen, in Hessen-Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz zumeist bei der Änstellung der Lehrer eine Pflicht zur Betheiligung oder Anhörung der Gemeinden oder Orts\chulbehörden überhaupt nicht, fondern ftehen in ibrer Ent- \{chließung ganz frei. :

Die Mitwirkung der Gemeinden entbehrt festen gleihmäßigen geseßlihen Regelung.

Der Schulaufsihtöbehörde steht ferner nach 8, 18 Lätt. a der Negierungbinstruktion vom 23. Oktober 1817 die Beseßung sämmt- licher, dem landesherrlichen Patronatôreht unterworfenen Schullebrer- tellen zu. : | Fu Einzelnen bestehen im Uebrigen folgende Vorschriften :

1) Für das Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landreck(ts d. h. im Allgemeinen für die Provinzen Brandenburg, Pommern (aus\{chließlich Neuvorpommerns), Posen, S(lesien (die evangelischen Schulen), Sachsen —, bestimmt der §. 22 Cheil 11 Titel 12:

„Die Bestellung der Schullehrer kommt în der Regel der Ges ichtsobrigleit zu,“ #

R Dau Vedebnel für die Städte dle Instruktion vom W. Juni 1811 über die Zusammen kung der S(huldeputationen unter Nr. 20:

„Die Lehrerwahlen bleiben bei den Schulen, die rein sWüdtischen Patronats sind, noch bei den Magistraten, nux s das Gutachten der \ahverständigen Mitglieder der Schuldeputation lededmal elugezogen

nuß,“ WRERAR tadtverordnetenversammlung steht dabei keine Mitwir«

u, ; i Landgemeinden steht bei der Wahl und Bestellung des Schullehrers kein Einfluß zu, unbeschadet der Befugniß des Guts» herrn, bei der Anstellung des Schullehrers die Witase dex Gewelude auf erlaubte Ait zu erforshen und zu berücktsihtigen (Miniiterigls

biernac bisber der

(Erlaß vom 3, November 1824),

1890.

2) Für Neu-Vorpommern ordnet das Regulativ über die Errich- tung und Unterhaltung der Landshulen im Artikel 6 an:

„Das Patronat über die neu zu errihtenden Schulen steht dem Gutsherrn zu. Sollte aber beim Bau u. f. f. einer der Gutsherren die übrigen übertragen wollen, fo gehört cinem folchen das Shul- patronat allein. Freie Eigenthümer außerhalb der Königlichen Bauer- dôrfer, welche eine eigene Schule errihten und unterhalten, erlangen darüber das Patronat in Gemeinschaft. i E -

3) Für die niederen fkatholishen-Schulen in den Städten Und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft Glaß schreibt das Sculreglement vom 18. Mai 1801 im §. 1 vor: /

Kein katholisher Schullehrer soll in Städten und auf dem platteï-Lande angeseßt werden, welcher nicht in einem der andftord- neten Setzinarien durch die L S den Unterricht genofsèn

ein Zeuggiß seiner Fähigkeit erbalten hat. a ias va GutBherr e feine Korporation soll das Ret haben, einen anderen zu éíîirem Landschuldienste zu präsentiren und Wir be- schränken dieses ihr *Präsentationsreht hiermit nur auf diejenigen, welche sich in den Seminäpien zu dem Lehramt gebildet haben.“

Rücksichtlih der katholif&en Pfarrshulen kommt nochint- besondere die Kabinets-Ordre vom 30. September 1812 (Gesez- Samml. S. 185) in Betracht, dur#4 welche die Besegung în den geraden Monaten dem Bischof von Bre#zau, în den ungeraten der Bezirksregierung übertragen wird. :

4) Für die Provinzen Ost- und Wesftprte@3en Schulordnung vom 11. Dezember 1845 §. 6 das Verh maßen geregelt : N

„Das Recht, den Schullehrer zu berufen, ficht des zur Schule gehörigen Bezirks, und wenn deren me2 diesen gemeinschaftlich, in den Städten aber den Magiftra sofern niht durch Herkommen oder besondere Rechts dazu befugt ist. Befindet sih kein Gutsherr im S der Schulvorsiand den Lehrer zu berufen. Sind mehre: vorhanden, fo gebührt dem Gutsherrn des Schulorts di gemeinshaftlihen Verhandlungen wegen Berufung

In der Praxis werden zu den Gutsherren in Besißer adliger Güter gereLnet.

Hinsittlih der Kir{s{ulen stehenden Recht, wonach in Ofi Orten, wo Kirven vorhanden find, katholischen. Kirchs{ulen die S und der Gemeinde gemeins{aftl

Die vorstehenden Ber eine Aenderung erfahren d1 Samml. S. 185), betreffend die der Lehrer und Lehrerinnen an biet der Provinzen Pofer

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Minister. E 2 É Alle binfi@lih des GErnennungs-, Di g, DAL- Tr» f{lagsrechts | F 2 Volksschulen den mungen treten a Nach §8. 2 und auf die Elbing, sowie auf mit mehx als 10 000 tretung keine Anwendung“. Das Geseh k«bezweckt, wiegend oder zum Theil von bewohnt werden, die Beziehungen knüpfen, um fie vor unbere&tigten EirAbfen der ratinraltolini Partei zu {üßen. Was die westlichen Proeinzen | niffse in sehr vershiedener Wetse 5) In den Herzogthürme Lehrer in den ad s Gutsherren oder KlosterbetZrden den Kirwenvisitatorie è auffihtsbebörden, soweit gemeinden bezichungêwei! Wahlrecht eingeräumt war: Städten und Flecken die L oder \tädtis@mn Sul 24. August 1814 Städten und Flokem: „Die Uke wide

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