1890 / 278 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

“Leit ‘ünd Befähigung des Anzustellenden zu erfordern.“

In den nordschleswigshen Kreisen Apenrade , Hadersleben, Sonderburg und Tondern werden im Uebrigen die ordentlichen Lehrer- stellen in den Land- und Fleckens\huldistrikten auf Vorschiag des Kreis-Sculinspektors und Landraths unmittelbar von der Regierung

T das Herzogthum Laucnburg bestimmt die Landshulordnung

N Es, Jn Betreff der Beseßung der Sculftelle n verbleibt es im Allgemeinen bei der Regel, daß kein Lehrer oder Gehülfs- lehrer ohne Vorwissen oder Bestätigung Unseres lauenb urgishen Kon-

‘eut der Regierung) angestellt werden Dat ; s Mb chrer in den Amtsdörfern hat der Kreisausshuß,

r di in den Gutsdörfern der Privatpatron, für die Lehrer E Sitten die städtische Shulbehörde eine Vokationsurkunde

A ri, E ierung steht überall die Bestätigung der voa Anderen

e Lehrer zu. a 2 2 E: a M) D tien Shhul- und Kirhenämtern findet eine Beiheili-

ir{lihen Interessenten statt ee ee a p Volks\{hulen haben die Gemeinden mehbrfach regulativmäßig ein Wa [recht._ i j 6) Für die Provinz Hannover war Un S 11 des hannöversen Bolks\chulgesezes vom 26. Mai 1845 vorgeschrieben : f, Fede Anstellung eines Schullehrers, Unterlehrers oder Behülfen bedarf mindestens einer vorgängigen Anzeige bei unferer/ zuständigen Behörden. Diese sind befugt, genügende Nachweisung, ‘über Sittlich-

Sp der Praxis hat sich die Sache in der Weise gestaltet, daß die

vorgeschlagen.

Vorschläge ( Samml. S. 10, §8 2 f.).

ütröne, die Sulgemeinden (so in Dst-Friesland nah altem Her- men) und die Sculvorstände, wo. hnen ein Besetungsrecht zu-

E

7

“[Shulstellen, : bei denen der Teiles Schulaufsichts- | die außerdem behörde Von Ss

die Besetzung ‘Squl- auf Grund des | aufsihts- T

Regierungs- DONLOs, behörde

¡rk und anderer Bezirk. yatronatischer Squl-

Rechte ) oder auf Grund E

fonstiger ; besonderer S E zu hören.

b.

Laufende Nummex. o

die Magi-

die Shul- vorstände ftrate 2c.

Schulstellen, die von der Schulaufsichtsbehörde zwar beseßt werden,

d d h pes een Gn 1p, 1d er aber au rund Gutsherrlihkeit seßt werden, | geseglicher Bestim- ohne mung verpflichtet ift, vorher zu hören

In den ehemals

{lag gebracht. Für die Stadt unter Bestätigung der Regierung distrikte {chlägt der Schulvorstand der Regierung vor. Stadt Bockenheim präsentiren Schuldeputation und Schulvorstand. Im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen stellt in der Regel die Regierung die Lehrer an, der Schulvorstand (Schuldeputation) macht Ausschreiben vom 25. März 1822, Kurhessishe Geseß- Einige große Städte wählen die Lehrer, welche die Regierung bestätigt. Privatpatrone präsentiren einen Lehrer (Ministerialbeschluß vom 14. Mai 1827). / : 8) In der Provinz Westfalen kommt für einen Theil des ehe- er Lehrer und Lehrerinnen an öffentli

¿Nachweisung über die Art der Beseßung der Stellen d

IL oder

bei denen denselben auf Grund gesetzlicher Bestimmung

ein Vorschlags-

recht

zusteht,

stcht (was aber nur in verhältnißmäßig wenigen Fällen stattfindet), den Erwählten der Regierung präsentiren, welche entweder felbst die Ernennungsurkunde ausftellt, oder die von jenen auzgestellte Vokation bestätigt. Im Regierungsbezirk Osnabrück is es streitig geworden, ob und welche Rehte nah dem Publikandum vom 2. Dezember 1802 bei der Berufung der katholishen Lehrer dem Bischof zustehen; eine definitive Regulirung ist bisher nicht erfolgt. Im U-cebrigen und bei Schulen Königlichen Patronats ernennt die Regierung unmittelbar. 7) In der Provinz Hessen-Nassau gilt für den Bereih des ehemaligen Herzogthums Nassau das Edikt von 1817, nach dessen , 2% alle Lebrer von der Regierung angeftellt werden, und zwar nach . 17 der Shulordnung „auf Vorschlag der Schulinspektoren“; den Standesherren werden von der Regierung drei Subjekte zur Auswahl Einzelnen Magistraten ist es gestattet, drei Bewerber vorzuschlagen. —— In den ehemals hessishen Gebietstheilen hat ein Standesh:rr Präsentationsre{te, ein Schulvorstand ein Vorîchlags- ret, im Uebrigen beseßt die Regierung (Edikt vom 6, Juni landgräflihen Bezirken werden der fommission drei Lehrer von der Regierung zur Begutahtung in Vor- Frankfurt a. M. hat der Magistrat das Besezungsrecht, für die Land-

6

maligen Großherzogthumë Berg noch der Ministerial-Erlaß vom 14. Iuli 1827 in B C s Vorschlag für die Beseßung der Lehrerstellen eingeräumt ist.

etraht, nah welchem den Schulvorständen ein

Fm Allgemeinen erfolgt, von standetherrlihen Rechten abge-

sehen, die Anst-llung lediglich dur die Regierungen, welche in einzelnen Fällen die Gemeinden oder Ortsshulbehörden mit ihren Wünschen hören, ohne hierzu durch geseßlihe Vorschriften verpflichtet zu sein.

9) In der Rheinprovinz is im Verwaltung8wege durh die

Gouvernementsverordnungen vom 15 Juli 1814 und 12. August 1815 für den Bereich derselben die Einrichtung getroffen, daß der Scul- vorstand für patronatsfreie Lehrerstellen der Regierung drei Subjekte zu präsentiren hat, aus denen die Regierung den Lehrer wählt. Die Berufungsurkunde wird im Regierungsbezirk Köln vom Schulvorstand, in den Regierungébezirken Düsseldorf und Aachen von der Regierung ausgestellt; einzelne Städte dürfen einen Bewerber allein vors(hlagen.

Ein Rechtsanspruch der Schulvorstände oder Gemeinden, mit

Bors hlägen gehört zu werden, besteht jedoch nit.

Fn den Regierungsbezirken Koblenz und Trier findet gewohnheits-

rechtlih eive Betheiligung der Gemeinden und Schulvorstände bei der Wahl der Lehrer niht statt. Dieselben werden vielmehr un- mittelbar von der Regierung ernannt. Nur den großen Städten wicd Gelegenheit zur Aeußerung ihrer Wünsche gegeben.

Fn den früheren Mediatgebieten findet in der Regel eine Be-

theiligung der Standesherren statt.

Sn den Hohenzollernshen Landen erfolgt die Ernennung der

Lehrer im ehemaligen Fürstenthum Hechingen durch die Lokalschul- kommission, im ehemaligen Fürstenthum Sigmaringen durch die Herr- \caft oder die Gemeinde, überall unter Bestätigung der Regierung.

Wie hiernach thatsählich im Einzelnen si die Beseßungsverhält-

nisse in den verschiedenen Provinzen gestaltet haben, ergiebt die folgende

chen Volks\{chulen.

8 9 0

Schulstellen,

zwar besetzt werden , bei denen die- selbe aber aus freier Entschließung oder sonstiger im Verwaltungs- wege getroffener Anordnung

M ; 0; vorher hört oder

b. : denselben

P

recht eingeräumt hat.

die Magi-

die Schul- vorftände strate 2c.

Schulstellen,

die von der Schulaufsichtsbehörde } bei denen die Lehrer

sonstigen | oder den | gemeinden Obrig- | Gemeinde- | ein Be-

keiten ; als solchen ret (Magi- ein haben, \traten) | Berufungs8- der

berufen werden und [und die Schul-| aufsihts- bei denen die Schul- auf{sichts- behörde

ein Vorshlags| ufsihtsbehörde das | behörde die

Bestätigungsrecht Bestätigungs-| gung

Shul- Scchul- stellen, |stellen,

bei denen den | bei denen bürgerlichen die Gemeinden | Shcul-

organen rufungs- Bemerkungen.

recht zusteht | Schul-

das Bestäti- recht ausübt. | zusteht.

Königsberg . 1 404 Gumbinnen . 1510 bj C E 505 Marienwerder . 997 B 29

Potsdam . . 373

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Frankfurt a. O... 718 Wn s 485 n 416 Stralsund . . . 131 Posen _— Bromberg . .. Dre L 365

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Obhelln e Magdeburg Stolberg'\che Grafschaft . . Merseburg . . . Erfurt : Schleswig . . . Hannover . Hildesheim Lüneburg Stade

Osnabrück . . .

A é 6 Din, 981 Mb 1 002 Arnsberg i Kassel Wiesbaden . . 1 394

Koblenz . . « 1 447 Düsseldorf . . Köln aen Trier 1 792 Aachen N --— Sigmaringen . 131

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25 14 —— In Sp. 5a und 6a sind 16 bezw. 9 4 Stellen enthalten, bei denen die Kirchenorgane zu hören find bezw. die Kirchenvorstände gehört werden, 129 In Sp. 5c sind ausnahmslos solche Stellen enthalten, bei denen die

Kirchengemeinden zu hören find.

26 ¿ Fn Sp. 3 sind 4 Stellen enthalten, welche in Gemeinschaft mit Guts- herren beseßt werden.

Die 41 Stellen in Sp. 611 sind Küsterstellen Königlichen Patronats, welche von den Geistlihen mit \till- \{weigender Zustimmung der Re- gierung beseßt werden. i

In den Sp. 3 und 7a sind je 24 Stellen enthalten, welche von der Regierung und dem Fürstbishof alternirend beseßt werden.

“Desgl. je 55 Stellen.

Sn Sp. 7 b sind 13 Stellen enthalten, welche vom Magistrat und Pastor prim. gemeinsam beseht werden.

Bei den 4 Stellen in Sp. 5a ist der Bischof zu Paderborn zu hören.

In den Sp. 3 und 7b find 3 bezw. 4 Stellen enthalten, welche von der Regierung und dem Magistrat alter- nirend beseßt werden.

*) Bei 15 Stellen hat die Regierung niht nur das Bestätigungsrecht, son- dern auch cin Präsentationsrecht.

Bei 385 fkatholishen Lehrer- und Lehrerinnenstellen ist das Beseßungs- recht streitig.

Außer den Stellen in Sp. 7 werden 17 Stellen vom Generalvikariat zu Osnabrück besetzt.

Bei 79 Stellen in Sp. 7a hat die Regierung nicht nur das Bestätigungs- recht, sondern au ein Präsentations-

recht.

Bei den Stellen in Sp. 5b if der Fürst zu Wied um seine Zustim- mung anzugehen.

Summe .. 11 759

1197 | 1201 |

276 | 269 | 8492

12160 | 14834

21 538 5 124

13'818

0 480

remen

Hiernach is die Schulaufsichtsbehörde bisher in ihrer Ent- \{ließung ganz frei in 215638 Fällen, sie hört die Betheiligten in 18 942 Fällen. Den lokalen Obrigkeiten steht ein Berufungsrecht zu in 26 994 Fällen, während die Gemeinden als \folhe nur in 4224 Fällen das Berufungsrecht üben, Der Entwurf bringt die Vorschrift der Verfassungsurkunde zur Ausführuug. Der Staat stellt die Lehrer an ; den Gemeinden, welche fortan die Träger der Schullast find, wird eine geordnete Mitwirkung bei derselben eingeräumt. Diese Betheiligung besteht in dem Ret, eine oder mehrere Personen in Vorschlag zu bringen. Die Sculaufsichtsbehörde hat den Borschlag zu berücksichtigen, sofern nicht erheblihe Gründe entgegenstehen. Unter Umständen können dieselben au darin liegen, daß zur Durchführung einer Versezung im Interesse des Dienstes oder auf Grund des §. 16 Nr. 1 des Disziplinargeseßes die Wahl für eine bestimmte Person oen teen E r

„Der Entwurf verpflichtet die Schulaufsichtsbehörde, über die Gründe ihrer Gntshließung der betheiligten Gemeinde Auskunft zu geben. Es liegt hierin eine besondere Gewähr, daß die Entshließung nur aus sahlichen Gründen und nach sorgsamer Prüfung erfolgt.

anderer Beile theil einer allg denken hier zurücktreten, einer politischen Ausbeu

Die letzte Entscheidung darüber, geeignet ist oder ob es im allgemeinen \heint, eine andere Persönlichkeit als die vor t zu betrauen, kann jedoch nur, wie bisher, und wie es die Verfassung vorschreibt, der Schulaufsichtsbehörde z N : fugniß ift ein unentbehrlicher Theil der Leitung des gesammten Volks- \chulwesens und unumgänglih erforderlich für seine einheitlihe Ge- fialtung und gedeihlihe Entwickelung.

Es mag nit unbedenklih erscheinen, ein so weitgehendes Vor- \{lagsrecht den Gemeinden auch in denjenigen Bezirken einzuräumen, end von einer volnisch redenden Bevölkerung lche erst kürzlih dur das Geseß vom 185) die Besepungsf\rage in geordnet ist, Es munen aber gegenüber dem Vor-

egelung der Sache diese Be- und erschien dies um so mehr angängig, als tung des Vorshlagsrechts durch Nichtberück- Kchtigung der Vorschläge entgegengetreten werden kann. Die Ausübung des Vors

welche ganz oder überwieg bewohnt werden und für we 15. Juli 1886 (Gesez-Samml. S.

emeinen gleichmäßigen

71'698

ob ein Lehrer für eine Stelle Interesse nothwendig er- geschlagene mit dem Amt

uerkannt werden.

lagsrechts is dem Gemeindevorstand

übertragen, weil die Behandlung derartiger Personalfragen dur eíne grobe Gemeindevertretung unthunlih erscheint, wo es sich um einen Beamten handelt, der wesentlih staatlihe Aufgaben zu erfüllen hat.

Der Gemeindevorstand hat zuvor den Schulvorstand zu hören, in welhem die tehnishe Erfahrung und die Interessen der Religions- gesellshaften ihre Vertretung finden. ;

Dem Gemeindevorstand steht der Gutsvorsteher glei. Auch er kann des technishen Beiraths des Schulaufsichtsbeamten oder des Squlvorstandes, wo ein solcher besteht nit entbehren,

Der Schulaus\chuß vereinigt die Funktionen des Gemeinde- und Sghulvorstandes.

Die sonstigen nah dem bisherigen Ret bestehenden Berufungs- rechte, insbesondere diejenigen der Ortsobrigkeiten (Magistrate, Guts- herren), können neben dem verfassungsmäßigen Recht der Gemeinden nit fortbestehen. Die Interessen derselben finden in dem den Ge- meindevörständen und Gutsvorstehern gewährten Vorshlagsreht ihre ausreihende Entshädigung. i b d diesen Erwägungen beruhen die Vorschriften der §§. 110

is .

8. 113.

Der §. 113 ordnei die einstweilige Versehang einer Lehrerstelle, soweit es sih nicht um eine kurze vocübergehende Vertretung handelt. Sie kann nur von der Schulaufsichtöbehörde angeordnet werden, weil hier die allgemeinen Intereisen Les Schulwesens in Frage stehen.

Der §. 114 bestimmt über die Beschäftigung des Lehrers an der einzelnen Schule. Die erforderliche Anordrung wird itn Schol- aufsichtswege getroffen. Dies entspricht dem bestehenden Recht. Die Anhörung des Schulvorstandes empfiehlt sich wegen der konkurriren- den Gemeindeinteressen (5. B. Mes Dienstwohnung),

110.

Der §. 115 trifft Bestimmung über die Beurkundung der An- stellung. Lehrer, welche die zweite Prüfung noh nicht bestanden, also ihre Befähigung noch niht vol na@gewiesen haben, werden von der Shhulaufsichtsbehörde, dem bisherigen Recht entspcehend, nur einst- weilig angestellt, und können ohne weiteres Verfahren entlassen werden (vergl. §. 125 Nr. 3), wenn sie innerhalb der bestimmten Fristen nit die zweite Prüfung ablegen oder ihre Pflichten nicht erfüllen. Sie erbalten daher au keine förmlice Anstellungsurkunde.

Die Mittheilung über das den Lehrern der Gemeinde zu zahlende Diensteinkommen erfolgt durch Verfügung. Der Geschäftsgang dahei wird sich nach den örtlichen Verhältnissen verschieden gestalten, in großen Städten anders als in La Landgemeinden,

Der §8. 116 {reibt die Vereidigung nach Maßgabe der für die Staatsbeamten bestehenden Bestimmungen vor, Dur wen sie vorgenommen wird, ist jeßt na den örtlichen Verhältnissen verschieden bestimmt, und dabei wird es bewenden müssen.

C118,

Die 88. 117, 118 regeln die Verhältnisse bei herkömmlich ver- einigten Schul- und Kirchenämtern, wie sol&ë auf dem Lande und in kleinen Städten noch vielfa bestehen. Hier foll sich die Shul- aufsihtsbehörde zuvor des Einverständnisses derjenigen versichern, welche zu dem Kirhenamt berufen.

Es ist niht in Ausficht genommen, eine Trennung dieser Aemter herbeizuführen. Sie kann aber nothwendig werden, wenn die Ver- einigung dauernd die _beiderseitigen Interessen \{chädigt. In diesem Fall soll sie von der Schulaufsihtsbehörde angeordnet werden können,

Es ist au die Abtrennung einzelner Dienste, z. B, der niederen Küsterdienste, vorgesehen und hier ist allerdings beabsihtigt, dur Verhandlungen zwishen den Gemeinden und den kirhlichen Inter- essenten nah dem Vorgange im Regierungsbezirk Wiesbaden möglichst allgemein Vorsorge zu treffen, daß die Bezahlung der niederen Küster- dienste aus dem Stelleneinkommen ausgeschieden und dem Lehrer nach Verständigung mit der Kirchengemeinde überlassen wird, ob er gegen besondere Vergütung nebenamtlich diese Dienste übernehmen will, Die völlige Abtrennung der niederen Küsterdienste im Gesetze auszusprechen, gelt niht an, weil dies ohne gleichzeitige gänzliche Trennung des Kirhen- und Schvulamts in die Rechte der kirchlichen íGnteressenten an dem gemeinsamen Vermögen eingreifen würde.

Wie im Falle der Trennung für die Uebergangszeit etwa mit Rücksicht auf bestehende Rechte des Amtsinhabers, oder bei Abtrennung einzelner Dienste die Versügung über die Einkommensbezüge zu treffen ist, wird von den Verhandlungen im einzelnen Falle abhängen. Im Uebrigen ist die Vermögensauseinandersezung im Verwaltungs- wege herbeizuführen, vorbehaltliÞ der den Betheiligten zustehenden Klage im Verwaltungsstreitversahren. Soweit eine Vereinbarnug zu Stande fomnuit, bedarf sie auch der Bestätigung der kirhlihen Auf-

shtsbehörde. S8. 119 ff.

Die 88. 119 ff. regeln das Dienstverhältniß der Lehrer ent- sprehend den Vorschriften der BVerfassungsurkunde („die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener“) im Anschluß ay die für die Staatsbeamten G Vorschriften.

Der §. 119 trifft über die Ertheilung cines Urlaubs die näheren Bestimmungen in Anlehnung an die bestehende Verwaltungspraxis.

Bei Reisen während der Ferien is rechtzeitig Anzeige zu erstatten, um auch dem Schulvorstand Gelegenheit zu geben, für die etwaige Aufsicht über das Schulhaus Sorge zu tragen.

Bei längerem Urlaub und überhaupt da, wo dur die Vertre- tung Kosten entstehen, konkurriren auch die Gemeindeinteressen. Hier ist deshalb der Scbulvorstand (Schulaus\chuß) zu hören.

Die Vorschriften über den Fortbezug des Gehalts 2c. bei Beurlaubungen, militärishen Dienstleistungen u. \. f. entsprehen den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen (Kabinets-Ordre vom 15. Juni 1863, Reichs-Militärgeseß vom 6. Mai 1880 §. 66, R. G. Bl. S. 103),

& 120.

Der §. 120 ordnet die Kündigungssristen beim Aussheiden aus dem Schuldienst, | :

Daß Lehrerinnen mit ihrer Verheirathung ausscheiden, entspricht der Natur der Sache und den Pa Nerroaltungsgrundsäten.

Der §. 121 begrenzt die Pflicht der Lehrer, außer den ihnen übertragenen besonderen Amtsobliegenheiten weitere in derselben Ge- meinde oder in benahbarten Orten zu erfüllen, und bestimmt mit Rücksicht auf den Charakter des kollegialen Verÿältnisses , wann hierfür eine besondere Vergütung zu fordern ist, Unabhängig hiervon bleiben die Lehrer verpflichtet, aud anderweite Aufträge der Schul- aufsichtsbehörde z. B. zur kommissarishen Versehung einer Lehrer- stelle auszuführen. Dies folgt aus ibrer Cigenschaft als Staatsdiener. 122

Der 8§, 122 verpflichtet die Lehrer zur Ertheilung von Stunden an Fortbildungs\hulen, weil Aufgabe und Organisation derselben im engsten Zusammenhang mit E stehen.

Der §. 123 fordert zur Uebernahme von Nebenämtern dur Lehrer die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Da wegen des Einflusses der Nebenbeshäftigung auf die Leistungsfähigkeit des Lehrers DE nens interessirt ist, so muß zuvor der Schulvorstand gehört

erden.

Zu den Nebenbeschäftigungen gehört auch die Ertheilung von Privatunterriht. Rana 8 G |

Zu den Nebenämtern gehören auch kir{chlihe Aemter, well e nicht dauernd: und herkömmlich. mit einem Schulamt verbunden sind, sondern

nur zufällig und je nach Umständen von einem Lehrer übernommen werden. 8, 124.

Der §. 124 wezen Beschränkung der Lehrer bei der Betheiligung an der Verwaltung von Aktiengesellchaften und bei dem Betrieb cines Gewerbes folgt aus der Eigenschaft derselben als Staatsbeamte. Gleicherweise wendet der 8. 125

die Disziplinargeseße auf dieselben an.

Nr. 1 Betreffs der Disziplinargewalt des Kreis-Shulinspekt ors entspricht der Stellung desselben im heutigen Schulorganismus.

Nr. 2 Betreffs der Strafverseßung entspriht einem praktischen Bedürfniß und rechtfertigt sich wegen der Ausübung des Anstellungs- und Verseßungsrechts dur den Staat. Artikel IT des oben erwähnten Gesetzes vom 15. Juli 1886 (Gesez-Samml. S. 185) bildet hierbei einen beachtenswerthen Vorgang.

Nr. 3 wegen der Entlassung einstweilig angestellter Lehrer ist bereits oben (zu §. 115) besprochen.

Nr. 4 dehnt die für unmittelbare Staatsbeamte gegebenen Vorschriften über zwangsweise Verseßung in den Ruhestand auf die

Lehrer aus. 8. 126.

Der §. 126 betrifft die Vergütung für Reisen zu Konferenzen, eine in der Schulverwaltung sehr Meo te Einrichtung.

Der §. 127 bezüglich der Vergütung für Umzugskosten entspricht dem pratl@en Bedürfniß. Die bisher hierüber bestehenden gesehz- lihen Vorschriften, z. B. §8. 39 ff. Allg. Landrecht 11. 12 1. L 19

der preußischen Sculordnung vom 11, Dezember 1845, sind für die heutigen Verhältnisse nicht ausreihend. Der A:ctikel TIT des mehr- erwähnten Geseßes vom 15. Juli 1886 (Gefeßz-Samml. S. 185) ift hierin ein bemeckenswerther Vorgang,

Bei Verseßungen, welche in eine Gemeinde gegen deren Vor- {lag erfolgen, kann ihr billigerweise die Zahlung der Umzugskosten nit zugemuthet werden.

Die 88, 128 bis 148 regeln das

Diensteinkommen der Lehrer vund Lehrerinnen ; an öffentlichen Volêks\c{chulen.

Die Verfafsungsurkunde bestimmt im Artikel 25:

„Der Staat gewährleistet den Volksshullehrern cin festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.“

Sonstige für dea ganzen Bereih der Monarchie geltende all- gemeine Bestimmungen über das zu gewährende Diensteinkommen sind nicht vorhanden; dagegen finden ih für cinzelne Landestheile in Provinzialgesezen und Verordnungen verschiedene Einzelvorschriften.

1) In den Provinzen Ostpreußen und Westpreußen soll nach der SMulordnung vom 11. Dezember 1845 88, 12 bis 17 (Geset- Samml. 1846 S. 1) die Besoldung bei den ersten Lehrern auf dem Lande in freier Wohnung nebst Wirthschaftslokalen, freiem Brenn- bedarf, freier Weide für 2 Kübe, 12 Scheffel Roggen, 32 Centner Heu und 24 Centner Stroh, einem Garten nehst Plaß zur Obstbaumzucht und einem Stück Acker von mindestens 2 Morgen 47 Duadratruthen, auf dem die Gemeinde die Bestellungs- und Düugungsarbeiten verrichtet, endlich in einem Baargehalt von 50 Thalern bestehen. Der zweite Lehrer auf dem Lande erhält freie Wohnung nebst Brennbedarf und 60 Thaler Baargehalt, Die Lehrer in den Städten erhalten freie Wohnung nebst Brennbedarf oder ein? angemessene Entschädigung für beides und ein Baargehalt von 100 bis 150 Thalern. Vie Gehalts\äße sind Minimalsätßze, und die Regterungen sind ermächtigt, wo nah den örtlihen Verhältnissen eine Erhöhnng des Lehrergehaltes nothwendig und ausführbar ift, die Ge- meinden zu einer Erhöhung desselben zu veranlassen.

2) In Neuvorpommern foll zufolge der Artikel 3 und 4 des Regulativs für die Landshulen vom 29. August 1831 die Dotation in freier Wohnung nebst Zubehör, einem Gatten von mindestens einem halben Morgen, freiem Brennbedarf, freier Weide für eine Kuh, 12 Centner Heu, 12 Centner Stroh und einer fixirten Baar- besoldung bestehen, deren Höhe freier Vereinbarung überlassen ist, in deren Ermangelung aber durch die Regierung festgeseßt mird.

3) Nah dem Schulreglement für die niederen ktatholischen Schulen in den Städten und auf bem platten Lande von S(hlesien und der Grofschaft Glaß vom 18. Mai 1801 foll die Dotation der Lehrer- stellen in freier Wohnung nebst Wirthschaftsräumen, Garten- land zu mindestens einem Scheffel Aussaat, event. drei ganzen Beeten zu Grünzeug und der nöthigen Gräserei, 9 Klaftern Sceitholz, frei angefahren, 15 Scheffel Roggen, 3 Scheffel Erbsen, Gerste und Hirse, freier Weide für 2 Stück Rind- vich und 1 Schwein und in einem Baargehalt von mindestens 90 Thalern bestehen. Die fixirten Einnahmen aus kirchlichen Neben- ämtern werden auf den Gehalt angerechnet, die nit fixirten bleiben außer Berechnung.

4) In dem ehemaligen Herzogthum Holstein erhält nah dem Patent vom 16. Jult 1864 der verheirathete Lehrer auf dem Lande 468 Mark 12 Sill. bis 843 Mark 12 Schill. Crt., in den Städten 750 Mark bis 1126 Mark Crt. Für unverheirathete Hülfslehrer foll das Einkommen auf dem Lande mindestens 375 Mark, in den Städten mindestens 600 Mark Crt. betragen. Naturalien (in der Regel freies Brennmaterial, Land zum Halten von 1 bis 2 Kühen und 3 t Getreide) werden angerechnet; ebenso die aus kirchlihen Nebenämtern bezogenen Einnahmen. Außecbem beziehen die Lehrer auf dem Lande das Schul- geld, welches von den dem Schulbezirk niht angehörigen Schulkindern zu leisten ist. Das der Stelle beigelegte Dienstland ist von den Squlinteressenten frei zu bestellen und zu- umfriedigen; auch werden die Abgaben vom Lande von den Schulinteressenten getragen.

5) Für Hannover sollte nah den §8. 20 und 21 des Volks\{chul- geseßes vom 26, Mai 1845 das Diensteinkommen jeder Schullehrer- stelle einshließlich des Einkommens, welhes der Lehrer vermöge eines Kirchendienstes zu genießen hatte, neben freier Wohnung oder einem angemessenen Aequivalent für dieselbe, 30 Thaler, wenn cin vollständiger Reihetisch damit verbunden war, ohne dessen An- rechnung, dagegen 80 Thaler, wenn ein solher damit niht verbunden war, jährli betragen. Wo jedoch nah Ansicht der zuständigen Be- hörden eine fernere Erhöhung des Diensteiakommens wegen besonderer Umstände erforderlich war und vom Schulvorstande niht freiwillig bes{lossen wurde, konnten die bezeihneten Einkommenssäße vom Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten neben Freier Wohnung oder angemessenem Aequivalent in Land- und Fleckens- gemeinden bis 150 Thaler, in Städten bis auf 300 Thaler erhöht werden. Durch Geseß vom 2. August 1856 wurde zu- säßlih bestimmt, daß da, wo es für nothig und ausführbar zu erahten, von dem Ministerium der Mindestbetrag bis auf 150 Thaler, und da, wo eine Erhöhung auf Grund besonderer Umstände erfor- derlich erschien, der Höchstbetrag von 150 und 300 Thaler jährli auf 400 Thaler für Schulen in Städten, Borstädten und Flecken und auf 250 Thaler für andere Schulen gesteigert werden konnte.

6) Nach dem nassauishen Edikt vom 24. März 1817 und der Schulordnung von demselben Tage soll den Lehrern nében freier Wohnung und einem Garten am Hause unter Einrehnung der Ein- fünfte aus einem kirchlichen Nebenamte eine Dotation von mindestens 200—500 FI. jährlih gewährt werden. Dem Lehrer steht außerdem Befreiung von Gemeindediensten und Abgaben zu. Das Geseß vom 10. März 1862 erhöht jene Säße und ordnet die Beschaffung von Dienstwohnungen oder die Gewährung entsprehender Mieths- vergütungen an. i

7) În dem vormaligen Herzogthum Lauenburg foll zufolge §. 43 des Landshulordnung vom 10. Oktober 1868 die Viensteinnahme einer jeden ordentlihen Schullehrerstelle bestehen

ga. in freier Wohnung und einem F Morgen großen Garten,

b. in freiem Feueruñgsmaterial oder Entschädigun für dasselbe.

c, in Nutnießung von Länderei zur Gräfung und Winterfütterung einer Kuh oder freier Weide und Lieferung des Winterfutters,

d. in verschiedenen Naturalien, wo sie herkömmlih sind.

e, in Schulgeld.

Der Gesammtbetrag, in Gelde angeschlagen, muß je na der Schulkinderzahl 200 bis 280 Thaler betragen.

Sowohl in den vorbezeihneten Landestheilen, als in den übrigen Provinzen hat sih na der geschichtlihen Entwickelung und bei der natürlichen Verschiedenheit der wirthschaftlihen und kulturellen Ver- hältnisse der Landschaften das Lehrereinkommen im Einzelnen sehr verschieden gestaltet. A i ú

Nach einer Tabelle, welche über die Verhältnisse im Jahre 1886 berichtet, betrug das durchschnittlihe Stelleneinkommen im ganzen Staat (aus\{ließlich Wohnung und Feuerung) 1013 6, , dagegen in Westpreußen 794, in Sachsen 1040, in Schleswig-Holstein 1114, im Rheinland 1133 4, war aber auch innerhalb der einzelnen Provinzen sehr verschieden und betrug z. B. im Regierungsbezirk Osnabrück 838, in Aurich dagegen 1023 #4, im Regierungsbezirk Münster 874 4, in Arnsberg dagegen 1168 ;

Son diese nicht willkürlih entstandene, fondern aus den ört- lien Verhältnissen erwachsene Mannigfaltigkeit beweist die Unmög- lichkeit einer einheitlichen Festseyung der Besoldüngen für den ganzen Staat, oder auch nur für die einzelne Provinz, oder den einzelnen s ungsbezirk. f Mgerig geseßliche ziffernmäßige Normirung der Ée NRITRE wie folhe in den oben genannten Bezirken versuht ist, hat ss jedesmal im eigenen Juteresse der Lehrer als eine lästige Fessel

ezeigt, insofern aus dieser Normirung gegentheilig der Anspruch auf höhere Bemessung des N verneint worden ift,

Der Entwurf sieht daher in Uebereinstimmung mit der Ver- assungsurkunde von einer zahlenmäßigen geseßlichen Festseyung der u eiter ab und bestimmt nur, daß das Diensteinkommen den örtlihen Den und der besonderen Amtöstellung des Lehrers

angemessen sein muß,

Eine - derartige Vorschrift wird es ermöglichen, den Ansprüchen des Lehrersiandes auf Gewährung eines angemessenen, austöwmlichen Diensteinko:nmens, soweit sie als berechtigt anzuerkennen sind, überall gerecht zu werden. ,

Nach der geshichtli®en Entwikelung, wel@e sich an die kirhen- rechtlichen Normen für die Dotation der Aemter anschlof, beruht das System der Gehaltisregulirung bisher wextgstens auf dem Lande und in den kleinen Städten auf einer festen Dotation der einzelnen Lehrerstellen. Eine Gehbaltsverbesserung kann hier, abgesehen von den staatlicen ODienstalterszulagen, nur durch ein Aufrücken in besser dotirte Stellen erreicht werden, Das Avufrücken an derselben Schule is aber bei einer geringen Stellen- zahl ein durchaus zufälliges und unregelmäßiges. Anderer- seits wird eine regelmäßige Besoldungsverbefferung bei den zunehmen- den Ausgaben, welche dem Einzelnen durch die Erziehung ter Kinder

und die Ansprüche des Alters erwachsen, immer dringender und das Streben nah derselben bringt in die Lehrecwelt cin im Interesse der

Sculverwaltung durhaus unerwünschtes Drängen nah Verseßung hinetn. [E Dazu ershwert dieses System der. Shulaufsihtsbehörde die Vers setzung der Lehrer in die für sie geeigneten Stellen, weil jede Vet- - seßung cines dienstälteren Lehrers nur dur eine Einschiebung aw anderer Stelle möglich ist, welche die berechtigten Hoffnungen dex Hintermänner täuscht. r

Die Bestrebungen, diesen Mißständena durch Einführung von Alterszulagen abzuhelfen, sind daher in den legten Jahrzehnten i s mehr zum Durchbruch gelangt

In den Jahren 1873 und 1875 ift zunähst ein besonder Staatsfonds in Höhe von 3300000 4 ausgebrat word älteren Lehrern und Lehrerinnen Zulagen bis zur Höhe von 150506 zu gewähren, wo das Stelleneinkommen als ein reihlich:s nicht añe gesehen werden kann, und wo nicht bei größeren Schulsystemen durch eine planmäßige Abstufung der Gehälter oder dur Einführung von Dienstalterszulagen für die angemessene Besoldung der älteren Lehrer bereits gesorgt ist. Diese Zulagen sind allmählich erhöht und werden, nachdem dur den laufenden Staatéhaushalt er- beblihe weitere Mittel inêgesammt 8300000 6 jährlich zur Verfügung gestellt sind, an die nicht etwa besonders reichlich besoldeten Lehrer und Lehrerinnen in allen Orten bis zu 10 000 Einwohnern vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab in fünfjährigen Perioden in Höhe von je 100 4 für Lehrer, und don je 70 4 für Lehrerinnen bis zum Gesammtbetrage von 500 4 bezw. 350 Æ jährli gewährt.

Daneben haben die Städte theils durch Bewilligung ergänzender Alterszulagen neben den fest abgestuften Stellengebältern, theils dur Negt eang der Gehälter ledigli nach dem Dienstalter dasselbe Ziel erstrebt, E Fn den 202 Städten, die über 10000 Einwohner zählen und 216 Schulsysteme haben, besteht bei 170 Systemen lediglich die be- weglihe Dienstalters\kala, bei 41 eine Skala fester Stellengehälter, bei d eine gemishte Ordnung. Es kann fih fomit jeßt nur darum handeln, dieses System auszubauen und einheitlich zu gestalten.

Dazu - ist einmal nothwendig, die Ausdehnung auf alle Orte, ferner die Festseßung allgemeiner Mindestbeträge und Mindeftperioden für die Zulagen, endlich die Berechnung des Dienstalters nach der ganzen im öffentlihen Schuldienste zugebrachten Zeit.

Die Ausdehnung auf alle Gemeinden wird nach dem oben Er- wähnten keinen Schwierigkeiten begegnen. An Mindestbeträgen und Mindestperioden werden die jeßt für die Staatszulagen festgeseßten genügen, wenn nach dem Vorbild von Elfaß-Lothringen eine weitere Stufe von 100 bezw. 70 #4 hinzugefügt wird.

Was die Anrehnung der auswärtigen. Dienstzeit betrifft, so wurde dieselbe in den erwähnten 202 Städten von 45 voll, von 24 theilweise, von 36 gar nit berücksihtigt. In 71 Orten ift die An- rechnung dem Beschluß der Gemeindebehörden im einzelnen Falle überlassen. Die Lehrer And damit dem Wohlwollen der Semeinden überlassen. Hier ist eine ourhgreifende Abhülfe erforderlich und zu- treffenden Falls durch Erhöhung der Staatsbeiträge zu erleichtern.

Das Lehrergehalt seßt sich hiernach zusammen aus einem Grund- gehalt, welches für alle Lehrer desselben Orts, sofern sie nicht eine besondere Amtsstellung einnehmen, das gleiche ist, und aus der Alterszulage. Grundgehalt und Alterzulage werden im Uebrigen nach den örtlihen Verhältnissen bemessen, leßtere darf aber niht unter die Mindestsäßke und Mindestperioden berab- gehen. Die Bewilligung der Alterszulagen i|ff lediglich von der Erreihung des Dienstalters und von befriedigender Dienst- führung abhängig, cine Entziehung der Zulagen die bei den ftaat- licherseits gegebenen bisher wenigstens mögli war, kann niht weiter stattfinden. Die Lehrer sind bei diesem System möglichsst unabhängig gestellt. Auh für den seltenen Fall einer Versagung der Alterszulage ift Garantie für eine gerechte, auf \ahlihea Erwägungen beruhende Entscheidung in der Vorschrift ge- geben, daß die Gründe der Versagung dem Betroffenen milzu- theilen sind.

So ist für die Schulverwaltung ein klares Bild und eine sichere Norm in ihren Dispositionen, für die Lehrer eine sichere AusfiSt und a dias Grundlage ihrer Lebenshaltung und in ihrem Fortkommen gegeben.

L besondere Amtsstellungen (z. B. Rektoren, alleinstebende und erste Lehrer auf dem Lande) sind Grundgehalt und erforderlienfalls die Alterszulage besonders festzusetzen.

Daß das Grundgehalt der nur einstweilig angestellten Lebrer nicht immer voll gezahlt werden soll, beruht auf der Erwägung, daß das Grundgehalt für die Bedürfnisse einer Lebrerfamilie zu bemessen ift, während es sich bei den einstweilig angestellten Lebrera zumeist um junge Leute handelt, welhe \sich eine Familie no& nicht ge- gründet haben. /

Neben diesen Einkommenstheilen soll jeder Lebrer freie Dienst- wohnung oder entsprehende Miethtentshädigung erbalten. Es ent» spricht dies der bisherigen Entwickelung und erscheint wegen der Ver- \ciedenheit der örtlichen Miethspreise gerehtfertigt, die eine besondere Behandlung erforderlich machen. L

Die Regelung ist hier und bei den sonstigen Bezügen, welDe nach der besonderen Natur der Verbältnifse dem Lebrer anßer dem Baargehalt gewährt werden, in der Richtung erfolgt, daß überall feste, cinfahe und klare Verbältnisse geshaffen werden umd jeder Anlaß zu Streit zwishen Lehrer und Gemeinde ver@maicdes so kleinlih au oft der Gegenstand ist, do den Frieden s|èrt, di Gemütber erbittert und die gedeiblide Wirksamkeit des Lebrers bindert. 5 L :

Auf diesen Erwäguyugen beruben die Fesisctzungen des Sutwur?s, welche die Festseßung der Höbe des Mietdüwertd® oder der Mietd®- entshädigung, des Werths der freien Feuerung und des ErtragKwertds der Dienstländereien bezirks« bezw. kreiäweDe reger und micht don der Beschlußfassung im einzelnen Fail abbängig maden.

Sm Einzelnen ist Folgendes zu den Bestimmungen zu bemerken: S 128 e E

Der § 12 spriht den allgemeinen Grundsay für die WOUCHURg der Höhe des Diensteinkommens aus. Es soll den Ftiicden Der» hältnissen und der besonderen Amtsstellung angemessen fein und außer Alterözulage und Dienstwobnung oder Mietdsüentshädigung im einem festen Grundgebalt bestehen. Das Grundgedalt t feinem Betrage nat in einer bestimmten Geldsumme zu derenen und festzufegen. Wegen der Anre@nung fonstiger Bezüge auf daselbe ift im Y. 148

Frforderliche verordnet. das Erforderli@ Ordn 8 199.

Na & 129 soll das Grundgedalt für jeden Schulort dur dîe S6ulauf\si@dtödedörde festgeseßt werden. Vor der Festsegzung it der Gemeindevorstand za bören und bei Meinungöwverschtedendeiten der Bes zirks- bezw. KreidaussMuß.

Oiese Betbeiligung der Selbstverwaltungöbedörden lehnt an

das bestebende Ret an. Das Gesey vom W. Mai 18857 S. Le8 D, Detitemgon

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die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen (Sei. übertrug denselben eine Beschlußfassung dei allen newen eherdrvenzes.

der Sulauss\GtdeddrdE welde dur neue odex ( e

der Verpslichteten zu erfüllen waren, sofern cin Ei derelden