1890 / 279 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Klasse 11 (höchster Ertrag von annähernd 50 000 4) auf 480 A M TIT Gotee Ertrag von annähernd 20 000 4) auf 192 #6 1Y (bötster Ertrag von annähernd 4000 M) auf 36 46 Was die Mittelsäze anlangt, so würden sie, wenn das Mittel der Differenz hen dem höchsten und niedrigsten Ertrage in jeder Klasse maßgek nt: wäre: fch für tlafse U M S Mt, E E E

ee muß aber in Betraht gezogen werden, daß die Zahl der

i it ei ter dem arithmetischen Mittel liegenden Ertrage N nen ige der Betriebe mit einem das arithmetishe Mittel übersteigenden Ertrage und daß das Verhältniß, in welcher

beide Seiten gegen einander stehen, in den einzelnen Klassen sih ver- R C i der Klasse I dem Gleichgewiht etwas näher als in Klasse 111 und es entfernt sich am meisten vom Gleichgewicht in eem ist, wenn auch von geringerem Einfluß, daß in jeder Klasse eine Anzahl von Betrieben vorkommen kann, welche nur wegen der Höhe ihres Anlage- und Betriebskapitals zu dieser Klafse gehören, deren Ertrag aber ebenfalls unter dem Mittel bleibt. :

Die Mittelsäße, welche der Entwurf vorfchlägt, tragen diesen Moménten, die fd einer ziffermäßigen Feststellung gänzlich entziehen, in äusgedehntem P ia

ie Mittelsäße sollen bekra /

M e Kase I e 00

U e O V Jn Klasse 11 soll demna dem Minimalsaß von 20 000 #4 nur ; wishen 20 000 und 50000 G in Klasse IIT dem

L der Differenz zw} i; :

Minimalsaß von 4000 4 nur + von der Differenz zwischen 4000 und 20 000 A in Klasse IV endlih dem Minimalsaß von 1500 4 nur 1/95 der Differenz zwishen 1500 und 4000 6 zugerechnet und 19% von dem so gefundenen Betrage als Mittelsaß angeseßt werden.

Die finanziellen Ergebnisse, welche sich bei Annahme dieser Vor- \chläge herausftellen würden, werden demnächst im Zusammenhange mitgetheilt und erörtert werden; als Resultat “mag nur insoweit vorweggenömmen werden, daß die vermöge dieser Mittelsäße in Aus- sicht zu nehmenden Erträge den im Eingange angegebenen Absichten der Staatsregierung durhaus entsprehen werden.

Fn Betreff der bisherigen Mittelsäße der verschiedenen Klassen und Abtheilungen is auf die Uebersicht in Anlage T zu verweisen.

Für die Bestimmung der niedrigsten in jeder Klasse zulässigen Steuersäße kommt die Rücksiht auf Ermöglihung einer shonenden Behandlung der lediglich wegen der Höhe des Anlage- und Betriebs- kapitals der Klasse angehörenden Gewerbe wiederum in Betracht. Dâzu tritt die Rücksicht auf möglichste Erleichterung der Steuer- Gn und, soweit thunlih, auch der Steuerlast in der untersten

laffe.

V emgemäß ist der niedrigste in Klasse IT zulässige Saß, an- nähernd dem Saß von 1 pro Mille von einem Anlage- und Be- triebéfapital von 150 000 M auf 156 M vorgeschlagen, während er sih nah dem Sah von 1 %/9 und einem Minimalertrage dieser Klasse von 20 000 M auf 228 M berehnet haben würde.

In Klasse TIIT würde nah einem Minimalertrag von 4000 A. sih ein niedrigster Steuersay von 48 „#6 ergeben; au bier aber wird derselbe, annähernd dem Saß von 1 pro Mille von einem An- lage- und Betriebskapital von 30 000 K auf 32 A normirt.

In der untersten Klasse endlih bestimmt ih der niedrigste Steuersaß auf 4 M4

Es empfiehlt si vielleiht, noch darauf aufmerksam zu machen, wie diè Anordnung der höchsten und niedrigsten Steuersäße nicht etwa als eine obligatorishe in dem Sinne aufzufassen ist, daß diese Säße bei jeder Steuervertheilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen müßten.

Vielmehr bezeichnen dieselben nur die Grenzen, bis zu welchen sich einerseits oberhalb, andererseits unterhalb des Mittelsatzes die Vertheilung zu halten hat. Innerhalb der gesteckten Schranken sollen die Abgeordneten der Steuergesellshaft nach bestem Wissen und Gewissen und nah ihrer Kenntniß und Schäßung des Er- tragêverhältnisses zwishen den einzelnen Gewerbebetrieben der Ge- sellschaft die Steuersumme vertheilen. Zur Abwehr etwa hierbei vorkommender Mißgriffe und Verleßungen der verhältnißmäßigen Gleichheit stehen „den Steuerpflihtigen die Rechtsmittel zu, worüber in den §8, 35 ff, das Nösthige vorgeschrieben „und in der Spezial- begründung zu erläutern ist. ;

6) Veranlagungsbezirke waren bisher für die Klasse AT die Regierungsbezirke, für alle übrigen Steuerklassen in den drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen die einzelnen Städte, der Regel nah bis auf die kleinen Städte von etwa 2000 Einwohnern herunter, in der vierten Gewerbeabtheilung also für die übrigen kleinen Städte und die ländlichen Ortschaften die Kreise, E ;

Der Entwurf hält an den Regierungsbezirken für Klasse Il fest, macht aber für Klasse TIT und 1V überall die Kreise zu Veranlagungs- bezirken, beseitigt also. die kleinen, nah Aufhebung der Besteuerung der geringen Betriebe unhaltbaren \tädtischen Veranlagungsbezirke und überhaupt den Unterschied zwishen Stadt und Land. Es ist dies zugleih eine Konsequenz der Besteuerung nach dem Ertrage und der Aufhebung der bisher überwiegend maßgebendeu besonderen Be- steuerung jeder Betriebsstätte (Laden, Comtoir u. \. w.).

Man muß \ich vergegenwärtigen, daß hiernach die Besteuerung an dem Siy der Geschäftsleitung stattfinden wird, und daß leßtere für viele auf dem platten Lande befindliche gewerblihe Anlagen in den Städten zu suchen und also auch nur doct zu besteuern ift. ;

__ Die dem Finanz-Minister vorbehaltene Befugniß, nach Bedürfniß einzelne zu große Bezirke in zwei oder mehrere zu theilen oder au mehrere Bezirke zu einem zusammen zu legen, ist unentbehrlih. Es dürfte genügen, nur beispielshalber auf die unvermeidliche Zerlegung der Stadt Berlin in mehrere Bezirke für die Klassen (1 und IV, sowie andererseits auf die in manchen Fällen gebotene Zusammen- legung eines Stadtkreises mit dem ihn ums{ließenden Landkreise A nehmen. i

S ie Ermittelung der steuerpflihtigen Gewerbe und die Sorge für Aufstellung der namentlihen Nachweisungen der Steuerpflichtigen in den einzelnen Klassen, für die Vertheilung der Steuersumme durch die Abgeordneten der Steuergesellshaft, und die Vornahme der Steuervertheilung selb in denjenigen Klassen, für welche Steuergesellschaften fehlten (Klasse B und H) lag bisher, abge- sehen von der Klasse A I, in den drei ¡ersten Gewerbesteuerabthei- [lungen den f\tädtishen Behörden, in der vierten Abtheilung dem Kreis- Landrathe ob, Es kann nit vershwiegen werden und erklärt ih zum Theil aus dem verwickelten Zustande der veralteten Gewerbe- steuer selbst, daß namentli in kleineren Bezirken die erwähnten Ge- äfte vielfa nur in mangelhafter Weise zur Ausführung gelangten.

In Klasse A1 wird dagegen für jeden Regierungsbezirk ein Kom- missar der Regierung bestellt, und unter der Leitung bezw. unter dem Vorsiß desselben berathen und beschließen die Abgeordneten der Steuergesellhaft sowohl über die Aufstellung der namentlichen Nachweisung der in Klasse A1 zu Besteuernden, wie sie auh die Steuervertheilung bewirken.

Im Anschluß an diesen durch die Erfahrung erprobten Vorgang beabsihtigt der Entwurf für Klasse IT bis 1V für jede Klasse des Veranlagungsbezirks unter dem Vorsiß und der Leitung eines Kom- missars der Bezirksregierung die Abgeordneten der Steuergefellschaft als Steueraus\{chuß zu konstituiren. Dem Vorsitzenden fällt die Vor- bereitung für Aufstellung der namentlihen Nachweisungen zu, er hat au die e Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und die Beschlüsse des Steueraus\{hu}ses auszuführen.

Soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, wird eine und die- selbe Persönlichkeit mit dem E in den Aus\{üfsen für Masse III und IV zu betrauen sein; wo es ferner ausführbar is, erscheint es Einscät wünschenswerth, hierzu den Sees der Einkommensteuer- Einschäßungskommission für denselben Bezirk auswählen zu können.

Unverkennbar wird sich hieraus eine bedeutende Erleichteruna und örderung der Geschäfte hon wegen der wesentlichen Identität des aterials für die Ermittelung des gewerblihen Einkommens und

des gewerblihen Ertrages ergeben,

Die Stellung der Bezirksregierung in der Verwaltung der ®

Gewerbesteuer der Klassen Il bis IV bleibt im Wesentlihen die gleihe wie bisher. Den Regierungen verbleibt die Aufsihtsführung innerhalb der Bezirke, die Entscheidung über Differenzen wegen der Abgrenzung der Klassen, die Feststellung der Gewerbesteuerrollen, die Einleitung zu der Erhebung der Steuer. Die Entsch{eidung über va finden wird ihnen in noch erweitertem Maße, wie bisher, zufallen.

Es ift ein unbeftrittener, den gewerblihen Kreisen sehr will- kommener Vorzug der bisherigen Gewerbe euer, welher mit der Ein- richtung der Besteuerung nah Mittelsäßen zusammenhängt, daß jedes lästige Eindringen in die Verhältnisse der Gewerbetreibenden ent- behrlih war und unterblieben ist. Bei Aufstellung des gegenwärtigen Reformplans ift ernstlich danach gestrebt, diesen Vorzug auch bei der nothwendigen Reform. zu erhalten. Die den Steuerpflichtigen in diesem Betreff aufgelegten Verpflichtungen sind in den 88. 26, 27, 54 ff. thunlichst. yräzis bestimmt. Es ift untershieden, was von ihnen gefordert werden darf und was überhaupt niht gefordert werden foll, was sie zu leisten verpflihtet sind und was zu leisten oder abzu- lehnen in ihrem Ermessen steht.

Es wäre ein Irrthum zu glauben, daß die Ansprüche, welche hier an die Steuerpflihtigen gemacht werden, etwa größer sind, als diejenigen der oben carakterisirten süddeutshen Geseßzgebungen. Während der vorliegende Entwurf dem Gewerbetreibenden äußersten Falles zumuthet, auf besondere Aufforderung zu erklären, in welche der vier Klassen mit ihren weiten Spatien zwischen Minimum und Maximum an Ertrag und Anlage- und Betriebs- kapital er gehört, verpflichtet das bayerishe Geseß den Gewerbe- treibenden, auf Erfordern des Steueraus\ch{husses bei Strafe über die Höhe des jährlihen Ertrages selbs und des Betriebskapitales bestimmte Auskunft zu geben, daneben aber in vielen Fällen auch ohne besondere Fragestellung sein jährlihes Produktionsquantum bezw. die R ta der verarbeiteten Stoffe und Materialien alljährlich zu eklariren. ;

Desgleichen wird in Baden die Deklaration des Betriebskapitals, der etwaigen Vermehrungen desselben und daneben der Lohn- und

:Gehaltsbezüge der Hülfspersonen gefordert.

Eher möchte sich das Bedenken gegen die milden und zurückhal- tenden Bestimmungen des Entwurfs erheben lassen, ob dieselben auch der \{wierigen Aufgabe gegenüber \sich ausreihend erweisen werden, insbesondere in der Klasse T, wo niht die Vertheilung der Steuer dur Abgeordnete der Pflichtigen selbst erfolgt, sondern für jeden ein- zelnen Gewerbebetrieb die bestimmte Steuer festgesteli werden muß. Gleichwohl erscheint auch bier eine befriedigendeLösung mit den vorhandenen Mitteln Hinlänglih gesichert, {hon durch die Zusammensetzung des Ausschusses aus vorzüglich sachkundigen Mitgliedern, durch die in nicht wenigen Fällen zu erwartende Bereitwilligkeit der Inhaber großer Betriebe zu freiwilliger Auskurftsertheilung, durch die Anhörung von sonstigen Auskunftè personen und Sachverständigen, namentlih aber auch dur die vollständige Einsicht in die zu öffentliher Rehnungs- legung verpflihteten Gewerbebetriebe und durch die volle Benußung des bet der reformirten Einkommensteuer zu gewinnenden Aufs{hlusses über das Einkommen aus dem betreffenden Gewerbebetriebe.

Die Staatsregierung begt keinen Zweifel darüber, daß ihre Vor- \chläge, wenn sie die Zustimmung der Landesvertretung finden, nicht bloß ausführbar sein, sondern auch zu einer bedeutenden Vereinfachung der gegenwärtigen kfomplizirten und {wer zu handhabenden veralteten Besteuerung beitragen werden. :

Das Weitere wegen der Veranlagungsgrunds\äte u. \. w. ist der speziellen Begründung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs vorzubehalten; dorthin ift ebenfalls die eingehende Erörterung der neben der Gewerbesteuer vorgeschlagenen besonderen Betriebs\teuer für die kTonzessionspflihtigen Betriebe der Gast- und Schankwirth- \chaft und den Kleinhandel mit Branntwein zu verweisen, um den Zusammenhang vorerst an dieser Stelle niht zu unterbrechen,

Nur zum Verständniß der folgenden Ausführungen über die finanziellen Ergebnisse if es zweckmäßig, an dieser Stelle zu erwähnen, daß die durch S. 7 des Entwurfs einzuführende Befreiung der Gewerbe mit weniger als 1500 # Ertrag oder weniger als 3000 # Anlage- und Betriebskapital auf die vor- genannten konzesfionspflichtigen Betriebe keine Anwendung finden fol. Die Gründe durch die sich jene Befreiung reht- fertigt, treffen hier nicht zu; im Gegentheil, die Freistelung von der Besteuerung würde hier fast allgemein entschiedenen Widerspru finden. In weiten Kreisen betrachtet man niht eine Ermäßigung der bisherigen Besteuerung dieser Betriebe, sondern eine fkräftigere Heranziehung derselben zu erhöhter Steuerlaft als ein Erforderniß, welches durch wirthschaftlihe und ethishe Rücksichten angezeigt ift,

Dieselben Erwägungen greifen niht bloß bei den kleinsten, son- dern auch bei allen Betrieben der fraglicen Art Play. Allgemein wird angerommen und vorgenommene Untersuchungen bestätigen es, daß die Klasse C, zu welcher die fraglichen Betriebe gehören, von der bisherigen Gewerbesteuer relativ am s{ärfsten betroffen wurde. Eine Besteuerung mit höchstens 1% des Ertrages würde eine nicht unbe- trächtlide Steuerminderung für die bisherige Klasse C zur Folge

aben.

G Daraus erklärt sich der Vorschlag, neben und unabhängig von der Gewerbesteuer eine möglichst einfach zu gestaltende Betriebssteuer einzuführen, worüber zu dem S§. 59 ff. des Entwurfs das Nähere be- merkt werden wird.

Nunmehr erübrigt noch, auf die in Ausficht zu nehmenden finan- ziellen Erfolge der Vorschläge des Entwurfs einzugehen. /

Um die finanzielle Wirkung der im Entwurf vorgeschlagenen Steuersäße zu prüfen, haben in einzelnen hierzu geeigneten Bezirken Probeveranlagungen stattgefunden, und zwar in deu zur I. Gewerbe- steuer-Abtheilung gehörigen Städten Berlin und Breslau, in je einer zur II. und III. Abtheilung gehörigen Stadt sowie in den zur IV. Abtheilung gehörigen Ortschaften je eines Kreises der Regierungs- bezirke Frankfurt a,/O.,, Erfurt, Minden und Düsseldorf.

Die Einwohnerzahl der zur Probeveranlagung herangezogenen Bezirke beträgt 2,2 Millionen, also etwa 1/14 der Gesammtbevölkerung. Von dieser Zahl kommen auf Berlin 1 500 000, auf Breslau 319 000, auf die Städte der II. und 111. Abtheilung 250 000, auf das platte Land einschließli einiger kleinen zur TV., Abtheilung gehörigen Städte 133 090 Einwohner. Das jeßige Gewerbesteuersoll des Probe- veranlagungébezirks beträgt etwa 2/9 des Gesammtsolls, die Zahl der in ibnen vorhandenen gewerblihen Betriebe etwa /g der Ge- sammtzahl. i / |

Um aus den Probeveranlagungen einen einigermaßen sicheren Schluß auf das vorauésihtlihe Gesammtergebniß ziehen zu können, mußte die Stadt Berlin mit ihrem hochentwidckelten gewerblichen Leben bezügli der großen bisher in die Klasse A T fallenden Betriebe gesondert betrachtet werden, während im Uebrigen die herangezogenen Städte und Kreise so gewählt sind, daß ein etwa annähernd dem Durschnitt entsprehendes Ergebniß erwartet werden konnte. E

Den Ermittelungen is überall das Veranlagungssoll für das Steuerjahr 1890/91 ohne Berücksichtigung der Ab- und Zugänge während desselben zu Grunde gelegt.

Die Schätzung ergiebt folgende Zahlen:

Das Steueraufkommen der bisher in Klasse

A 1 bestenerten Betriebe wird 4542 000 H, 1431/5 %/9 mehr, als das jeßige Steuersoll dieser Klasse, i l

A 11 besteuerten Betriebe wird 5 700 000 4, 31/10 9/0 weniger, als das jeßige Steuersoll dieser Klasse, i

B besteuerten Betriebe wird 1643 000 #4, 672 °/9 weniger, als das jetzige Steuersoll von B eins{ließlih B II,

C. Lefiéucéten Betriebe wird 1449 000 #, %54è 9% weniger, als das jeige Steuerfoll von C,

H. besteuerten Betriebe wird 1 135 000 , 441/5 9% weniger, als das jeßige Steuersoll von U,

K, besteuerten Betriebe wird 336 000 4, 331/10 9% weniger, als

das jeßige Steuersoll von K, zusammen 14 805 000 # betragen.

ei der Kürze der zu Gebote stehenden Zeit waren die Ver- anlagungsbehörden nicht im Stande, bei der Schäßung des Ertrages der Aktien- und ähnlichen Gesellschaften diejenigen Beträge zu berück- sihtigen, welhe nah den Grundsäßen des Entwurfs (als Zinsen für aufgenommene Schulden 2c.) bei Berechbnung des der Gewerbesteuer zu Grunde zu legenden Ertrages nit abzugsfähig sind. Es ift hier vielmehr stets nur der bilanzmäßige Reinertrag ermittelt. Ebensowenig konnten die Erträge einer Anzahl bisher s\teuerfreier Betriebe berücksihtigt werden, welhe nach dem Grundsaß des Entwurfs, daß alle niht aus- drücklich befreiten Gewerbebetriebe der Steuer unterworfen sind, neu herangezogen werden müssen. Auch wurde bei dem sehr eiligen Ver- fahren grundsäßlich im Zweifelsfalle der geringere Ansaß gewählt.

__ Wie viel dem oben ermittelten Steuerauskommen hiernah noch hinzutritt, entzieht sich der Berechnung. Indessen kann hierfür etwa der Betrag von einer Million Mark in Rechnung gestellt werden. Alsdann würde der Gesammtertrag der Gewerbesteuer auf 15805 000 (A zu {äßen sein, während das jeßige Soll 18 515 784 K beträgt.

Der Minderertrag von rund 2711 000 M (= fast 70/0) würde voraussihtlich durch die nah §. 59 ff. des Entwurfs von der Gast- und Schankwirthschaft und dem Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus zu erhebende Betriebssteuer, deren Ertrag auf etwa 23 Millionen zu \{chäßen ift, bis auf ca. 200 900 # gedeckt werden.

Dies Scblußergebniß kann allerdings, wie betont werden muß, nur mit den {hon erwähnten Vorbehalten hier aufgestellt werden.

Da die Probeveranlagung sich nur auf einen verhältnißmäßig kleinen Theil des gesammten Steuergebiets erstreckte, und die neue Steuer auf der völlig veränderten Grundlage des Ertrages beruht, dessen Ermittelung bei der gebotenen Eile den Veranlagungs-Organen nur unvollkommen gelingen konnte, find erheblihe Abweichungen des Ergebnisses einer dereinstigen wirklihen Veranlagung um so weniger ausgeschlossen, als diese nah dem Entwurf erst für das Jahr 1893/94 stattfinden kann und der Einfluß etwaiger in der Zwischenzeit eintretender Aenderungen der wirthshaftlichen Verhältnisse sih jeder S entzieht.

oweit die Probeveranlagungen als maßgebend für das ganze Geltung8gebiet des Gesetzes angesehen werden können, ist anzunehmen, daß von den bisher in Klasse B besteuerten Kleinhandelsbetrieben etwa die Hälfte, von den Betrieben der Klasse H etwa 45, von denen der Klasse K etwa 60 9/0 in Zukunft steuerfrei werden.

Der Prozentsaß der Befreiungen wird nach der Größe und Wohlhabenheit der Ortschaften sehr \{wanken. Jn Berlin würden von der Gesammtzahl der bisher Besteuerten 31, in Breslau 50§, in den Ortschaften der bisherigen Abtheilungen IT voraussihtlih etwa 36, in Abtheilung Ill etwa 50, in Abtheilung 1V etwa 70 9% fteuer- frei werden.

Am Meisten werden die Gewéerbtreibenden des platten Landes durch die Reform erleichtert. Die Zahl der Befreiungen wird auf dem platten Lande und in den kleinen Städten eine besonders hohe sein.

Wenn nach dem Ausgeführten mit voller Zuversiht erwartet werden kann, daß der in dem Entwurf eingeshlagene Weg in der That zu dem erstrebten Ziele führen und die begründeten Beschwerden über Begünstigung der großen und Bedrückung der kleinen Gewerbe wegräumen wird, so läßt sich dagegen der finanzielle Ertrag, der bei der reformirten Besteuerung herauskommen wird, keineswegs mit Sicherheit vorausbestimnmen. Die Absiht der Staats- regierung geht nicht dahin, einen höheren, als den bisberigen Ge- sammtertrag der Gewerbesteuer zu erzielen, ünd bei Aufstellung des Entwurfes hat man diese Absiht beständig vor Augen gehabt. Nichtsdestoweniger erscheint es unmögli, eine Bürgschaft dafür zu übernehmen, daß das effektive Ergebniß der Veranlagung nicht denn- noch binter dem bisherigen Ertrage zurückbleiben oder auch denselben überschreiten kann. Hierüber fann erft die erstmalige Ausführung der Veranlagung nach den Vorschriften des Entwurfs Aufs{luß ge- währen. Daß es unthunlich ist, eine Probeveranlagung durch den ganzen Staat für diesen Zweck zu veranstalten, und daß das Er- gebniß einer solchen, wenn fie wirklich veranstaltet würde, doch nur einen unzureichenden Grad von Zuverlässigkeit haben würde, bedarf keiner weiteren Ausführung. s

Um aber volle Gewähr dafür zu geben, daß die Absicht der Staatsregierung au in finanzieller Hinsiht durch den Entwurf ver- wirkliht wird, ist der Vorshlag in den §. 81 des Entwurfes auf- genommen, daß ‘eine Ermäßigung bezw. Erhöhung des Prozentsaßzes der Klasse 1 und der Mittelsäße in den Klassen 11 bis IV eintreten soll, falls die erste Veranlagung um mehr als 5°/o von dem nach dem bisherigen Geseß für dasselbe Jahr zu erwartenden Sollaufkommen an Gewerbesteuer nach oben oder nah unten abweicht. : :

Das Sollaufkommen für 1893/94 ist in der Weise berehnet, daß die in den letzten beiden Jahren dur{chs{nittlich eingetretene Steige- rung von 2,28 9/0 auch auf die nächsten Jahre angewandt ist.

Sowohl die Erhöhung als die Ermäßigung der bezeihneten Prozent- und Mittelsäße bieten nur geringe praktische Schwieriakeiten dar. In Klasse T rechnet es si allerdings mit 1 09/0 leihter als mit einem auf zwei Dezimalen abgerundeten Bruche. Die _ son erwähnte Einrichtung der Besteuerung nah bestimmten Stufen- säßen macht aber diese Schwierigkeit der Rechnung im Uebri- gen bedeutungslos. Ebenso bat die evenkuelle Ermäßigung oder Erhöhung der Mittelsäße auf die Besteuerung in Klasse 11 bis IV zunächst nur den Einfluß, daß danah das Kontingent für jede einzelne Klasse berechnet und auf den durch die vorgeschriebenen Stufensäte darstellbaren Betrag abgerundet werden muß, weil die vorkommenden ungraden Zahlen oder Bruchtheile der Mark sich der Vertheilung nicht fügen. E 2 : |

Außerdem aber kann allerdings auch noch eine Verschiebung der hösten bezw. niedrigsten Steuersäße in Frage kommen, so z._B. würde in Klasse 1, falls der Steuerfsaß von 1% auf 1,1% wathsen sollte, die geringste Steuer niht mehr auf 524 4 bestimmt bleiben, sondern um eine Stufe hinaufrücken, und ähnlich in den folgenden Klassen. Da es sih hierbei jedoch lediglich um verhältnißmäßige Aenderungen handelt, für welhe alle maßgebenden Grundlagen aus dem Geseh selbst zu entnehmen sind, sobald der Mehr- oder Minder- ertrag der ersten Veranlagung ermittelt ift, so \{chlägt der Entwurf vor, die bezüglihen Anordnungen durch eine Königliche Verordnung treffen zu laffen. : j s 5

Zu den Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs übergehend, ist Folgendes zu bemerken: ;

ZU S L

Der Entwurf enthält si einer Definition des stehenden Gewerbe- betriebes. Er folgt hierin dem Vorgang der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und der bisherigen preußishen Geseßgebung.

Die Zahl von Fällen, in denen immer wieder Zweifel entstehen werden, ob ein stehendes Gewerbe vorliegt oder nit, ist gegenüber der Zahl derjenigen Betriebe, bei welchen ein derartiger Zweifel niemals vorkommt, eine verschwindend kleine und, wie bisher, werden solche dur eine kasuistishe Unterscheidung durchaus niht zu erledigenden Zweifel ihre Erledigung nöthigenfalls durch die Judikatur finden. Das Geseß vom 3. Juli 1876 über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Ümherziehen (Ges.-S, S. 247), welches vornehmlich dazu be- stimmt war, die auch auf diesem Gebiete gänzlich veralteten Vor- \hriften mit der Gegenwart und mit der inzwischen eingetretenen Regelung der gewerbepolizeilihen Bestimmungen wieder in Ginklang zu bringen, hat sich im Allgemeinen bewährt, Es erscheint unbedenk- lid, es vorerst wenigstens hierbei zu belassen.

Desgleichen kann es bei dem Geseg vom 27. Februar 1880, be- treffend die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs (Ges.-S. S. 174) bewenden ; da jedoch leßteres Geseg in mehreren Bestimmungen (§§, 4 und 5) die bisherige Unterscheidung der Gewerbesteuerabtheilungen vorausfeßt und in Bezug nimmt, deren gänzliche Beseitigung der vor- liegende Entwurf beabsichtigt, so ist es nothwendig, durch eine ander- weite Eintheilung die wegfallende zu ersetzen.

Dabei ift als das Einfachste die Fn hnersa. zu Grunde gelegt, obwohl anzuerkennen ist, daß dieselbe bei der bisherigen Glie- derung der Abtheilungen nah dem Gewerbesteuergesep von 1820 nicht allein maßgebend gewesen ift.

roßen und Ganzen dürften die vorgeschlagenen Stufen der Gia mit der bisherigen Abstufung der Gewerbesteuer- abtheilung harmoniren, wobei indessen zu berücksihtigen 4st, daß die bis- herige Sonderung der Gewerbesteuerabtheilung {hon seit langer Zeit nur eine unvollklommene Fortführung gefunden hat, weil die darüber bestehenden Vorschriften in der Durchführung mit außer- ordentlihen Schwierigkeiten verknüpft waren. Besonders is von der Fortentwickelung der ersten Abtheilung, wie solhe von dem Wachs- {hum und dem gewerblichen Aufschwung großer Städte gefordert wäre, seit Dezennien ganz Abstand genommen, weil die Verseßung einer Stadt aus der 2. in die 1, Abtheilung nur dur{ch ein besonderes Gesey hätte angeordnet werden können.

u S. 2,

Der erste Absay stimmt mit dem bestehenden Ret sowie mit mit 8. 3 des Reichsgeseßes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bd.-G.-Bl. S. 119) überein.

Die im 2. Absaß verlangte Bestellung ‘eines Vertreters aus- wärtiger Unternehmungen, welche an mehreren Orten in Preußen stehende Betriebe (z. B. Agenturen der Versicherungsgefellshaften u. dergl.) unterhalten, ist für die DurGführung der Besteuerung nah dem Ertrage dieser Betriebe unentbehrlich.

Zu §8. 3—5.

Im Allgemeinen sind alle diejenigen Betriebe steuerfrei zu lassen, welchen wegen der Person des Unternehmers oder nah der Art des Gewerbes gewichtige stzuerpolitische, volkswirthschaftlihe oder Billig- feitsgründe zur Seite stehen. Hierbei is dem geltenden Rechte und den hierdurch begründeten langjährigen Rechtsanschauungen, soweit es mit den allgemeinen Grundsäßen des Entwurfs vereinbar ist, billige

Rücksicht zu tragen. Nücksiht z Zu §. 3.

Die im §. 3 vorgesehenen Befreiungen rehtfertigen sich vorzugs- weise aus subjektiven Gründen, Die Befreiung der staatlichen Be- triebe darf als selbstverständlich bezeihnet werden. Die Freilassung der gewerblihen Unternehmungen des Reichs entspricht der staats- rechtlichen Stellung des Reichs und dem Grundsatze der steuer- lichen Gleihstelung von Reich und Staat (H. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 R.-G.-Bl. S. 113 —). Die Gewerbesteuerfreiheit der Reichs- bank ist im §. 21 des Bankgeseßes vom 14. März 1873 R.-G.- Bl. S. 177 angeordnet.

Der unter Nr. 3 aufgeführten aus\{ließlich auf Gegenseitig- keit beruhenden Versicherungsanftalten is aus dem Grunde be- sondere Erwähnung geschehen, um dem sons möglichen Miß verständnisse vorzubeugen, als ob diese, die Erzielung eines Erwerbes ausshließenden und deshalh keinen gewerblichen Charakter führenden Anstalten, sofern sie als Privatunternehmungen erscheinen, der Steuerpfliht unterliegen sollten. Im Uebrigen ist die, dem be- stehenden Rechte (A. K.-O. vom 3. Mai 1828 Ges.-S. S. 64 —) entsprehende Steuerpflichtigkeit der Privatversiherungsanstalten auf- recht zu erhalten.

Für diejenigen Unternehmungen öffentliher Körperschaften, mit denen die Erzielung eines Erwerbes verbunden is und welche aus diesem Grunde einen gewerblihen harakter an sich tragen, kann nicht lediglich wegen der Person des Unternehmers Steuer- freiheit gewährt werden. Bielmehr ist hier zu unterscheiden zwischen solchen Veranstaltungen, welche an erster Stelle auf- die Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt oder des gemeinen Nuwtens gerihtet sind und die Erzielung eines Erwerbes nur als Nebenzweck verfolgen, und solGen Unternehmungen, welche vorzugsweise die Gr- zielung eines Grwerbes bezwecken, wenn sie daneben auch öffentlichen oder gemeinnüßigen Zwecken dienen.

__ Die Anstalten der ersteren Art, zu denen die landschaftlichen Kredityerbände und die öffentlichen Versicherungsanstalten sowie die unter Nr. 4a —L£ bezeihneten Einrichtungen der Kommunalverbände gehören, tragen nur in untergeordnetem Maße einen gewerb- lihen Charakter an sich. Bei zahlreihen kommunalen An- stalten wie z. B. bei den meisten Kanalisations- und Wasser- werken, Schlachthäusern, Viehhöfen, Markthallen und Volksbädern reihen die Einnahmen zur Deckung der Anlage- und Betriebskosten nicht aus. Auch werden die Einnahmen nicht selten in Form von steuerartigen Abgaben oder von Gebühren erhoben, deren Säte zur Erreichung der angestrebten öffentlihen Zwedcke niedrig normirt {ind und nicht beliebig erhöht werden kézxen. Aber wenn auh, wie bei Sparkassen, ein wirklicher Gewinn erzielt wird, so sind doch die Unternehmer in Bezug auf die Verwendung desselben regelmäßig dur geseßliche, statutenmäßige oder Verwaltungsvorschriften beschränkt. Jedenfalls sind die angestrebten *öffentliGen Zwecke so überwiegend, daß die Befreiung der Anstalten dieser Art von der Gewerbesteuer gerechtfertigt erscheint.

Bei der oben bezeichneten zweiten Art der Unternehmungen, wohin z. B. Gasanstalten, Elektrizitätswerke, Pferde- und sonstige Straßenbahnen gehören, tritt der privatwirthschaftlihe und gewerb- lihe Charakter derartig in den Vordergrund, daß die Steuerpflicht niht ausgeschlossen werden darf. Auch unterliegen {hon nach dem bestehenden Rechte die kommunalen Gasanstalten der allgemeinen Ge- werbesteuer. A

Eine vollständige namentlihe Aufführung der fteuerfrei zu lassenden kommunalen Betriebe is {on wegen der niht im Voraus zu überschenden weiteren Gntwicklung auf diesem Gebiete niht an- gängig. Es erübrigt daher nur, dem Finanz-Minister, wie im vor- leßten Absate des §,. 3 geschehen, die Ermächtigung zur Gewährung weiterer Befreiungen unter den dort bezeihneten, den vorstehenden Ausführungen entsprechenden Vorausseßungen beizulegen. : j Die Ausdehnung dieser Ermächtigung des Finanz-Ministers auf die, unter Aus\{luß eines Gewinnes der Unternehmer lediglich wohl- thätige oder gemeinnüßige Zwecke verfolgenden Veranstaltungen anderer Korporationen u. st. w. findet in der wünschenswerthen Beförderung dieser Zwecke eine ausreichende Rechtfertigung.

: ì Zu S. 4. s 1) Daß die Land- und Forstwirthschaft als folhe {on mit Rücksicht auf die von den Liegenschaften zu entrichtende, verhältniß- mäßig hohe Grundsteuer von weiteren Ertragsteuern frei zu lassen ist, unterliegt keinem Zweifel. Ebenso unbedenklich ist die Erstreckung der Befreiung von der Gewerbesteuer auf Vieh- zuht, Jagd, Fischzuht, Obst-, Garten- und Weinbau, foweit diese Betriebe mit der Landwirthschaft verbunden sind und nur einen Theil derselben bilden. Endlich kann auch die Gewährung der Steuerfreiheit für die bloße Verwerthung der selbstgewonnenen Er- zeugnisse nicht in Frage gestellt werden. Hierbei kann es fernerhin keinen Untershied machen, ob der Verkauf außer auf den Märkten aus einem besonders dazu bestimmten offenen Verkaufslokale außer- halb der Produktionsstätte erfolgt oder nicht. Vielmehr kann das, bisher die Steuerpfliht bedingende äußere Merkmal des Verkaufs aus einem besonderen Verkaufs1okale nah den allgemeinen Grund- säßen des Entwurfs die Steuerpflicht niht mehr begründen.

Nach dem Entwurfe sollen Biehzuht, Jagd, Fischzucht, Obst- und Weinbau, auch sofern sie als selbständige, von der Landwirth- chaft losgelöste Betriebe ersheinen, einschließlich des Verkaufs der selbstgewonnenen Erzeugnisse, mit dem im Absaß 2 gemachten Vor- behalte von der Steuerpfliht ausgenommen sein. Diese, im Wesent- lichen mit der bestehenden Geseßgebung übereinstimmenden Befreiungen rechtfertigen sich vorzugsweise dur volkswirthschaftlihe, die Be- förderung von Viehzucht, Fischzuht, Obst- und Weinbau bedingende Rücksichten. Das Gleiche gilb vom Gartenbau, soweit derselbe nicht als Kunst- und Handelsgärtnerei betrieben wird, Dagegen liegt keine Veranlafsung vor, die in neuerer Zeit zum Theil zu oroßer gewerb- liher Bedeutung gelangten Betriebe der leßteren Art steuerfrei zu belafsen.

Fraglih kann es sein, ob auch die weitere Verarbeitung der selbst- gewonnenen land- und forstwirthshaftlihen u. s. w. Erzeucnisse, sowie die Verwerthung der verarbeiteten gewonnenen Erzeugnisse von der Besteuerung Au anes sind, da hier ein selbständiger, über den Betrieb der Land- und Forstwirthschaft u. |. w. hinaus- gehender Gewerbebetrieb angenommen werden könnte, Der Ent-

wurf läßt auß nach dieser Richtung hin Steuerbefreiung eintreten, soweit die Verarbeitung herkömmlih in dem Bereiche des betreffenden Grwerbszweiges liegt. Unter dieser Vorausseßung er- \heint die Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse vorzugs- weise nur als ein Mittel zur besseren Verwerthung der leßteren, die hierauf gerihteten Unternehmungen stellen sich nur als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirthschaft u. #\. w dar. Die Steuerbefreiung, welche die Hauptbetriebe theils aus volkswirthschaftlihen Rüeksihten, theils aus s\teuerpolitischen Gründen wegen der Belastung der Liegenschaften mit der verhältnißmäßig hohen Grundsteuer ge- nießen, ift aus der gleihen Veranlassung au den Nebenbetrieben zu gewähren.

Wegen der Befreiung der Weinbauer, wel{che zeitweilig selbst- gewonnenen Most oder Wein zum Genuß auf der Stelle verkaufen, ist 8. 67 zu vergleichen.

2) Nah dem Gewerbesteuergeseße vom 30. Mai 1820 unterlag das Gewerbe des Branntweinbrenners der Steuerpfliht. Nur die als ländliche Nebengewerbe betriebenen Brennereien mit cinem jähr- lihen Verbrauhe an Malz oder Branntweinshrot von höchstens 200 Scheffel genossen Steuerfreiheit (Nr. 12 lit. G. der Beilage B. zum Gewerbesteuergeseße vom 30. Mai 1820). Die von dem Brennereibetriehe zu entrichtende Gewerbesteuer wurde niht, wie in anderen Steuerklassen, nah dem Umfange, sondern nah dem jähr- lihen Verbrauhe an Malz und Branntweinschrot bemessen und des- halb für eine Produktsteuer erahtet. Nachdem durch die Kabinets- ordre vom 10. Januar 1824 der als indirekte Abgabe bis dahin er- hobene Blasenzins durch eine erhöhte Maischbottichsteuer ersetzt worden war, wurde gleichzeitig die Gewerbesteuer der Branntrwoein- brennereien, um eine niht gerehifertigte doppelte Besteuerung des Produkts zu vermeiden, aufgehoben.

Diese, seitdem in Kraft gebliebene und geltendes Recht bildende Befreiung kann bei der allgemeinen Umgestaltung der Gewerbesteuer nicht aufrecht erhalten werden. Der frühere Grund der Befreiung, die Vermeidung einer doppelten Produktionsbesteuerung, ist gegenüber der beabsichtigten Gestaltu-g der Gewerbesteuer als einer Steuer vom gewerblichen Ertrage niht mehr zutreffend, Ebensowenig kann die Belastung der Branntwetinerzeugung mit indirekten Abgaben (Gef. vom 24. Juni 1887 R. G. Bl. S. 253) die Auferlegung einer direkten Ertragssteuer aus\{ließen. Wollte man die Belastung eines Produktes mit indirekten und des auf die Herstellung und Verwerthung desselben gerihteten Gewerbes mit direkten Steuern überhaupt für unvereinbar halten, so würden so zahlreihe Gewerbebetriebe steuerfrei bleiben müssen, daß die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer ausges{lossen sein würde.

Kann hiernah dem (Gewerbe des Branntweinbrennens eine allge- meine Befreiung nicht ferner zugestanden werden, so empfiehlt es sich doch, die Befreiung für die landwirthschaftlihen Brennereien im Sinne des §. 41 Ta des Branntweinsteuergeseßes vom 24. Juni 1887 aufcecht zu erhalten. Hiernach sind unter landwirthscchaftlichen Bren- nereien diejenigen, ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeiten- den Brennereien zu verstehen, bei deren Betrieb die sämmtlihen Rück- stände in einer oder mehreren den Brennereibesißern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesißern gehörigen oder von denselben bewirthshafteten Grund und Boden ver- wendet wird.

Derjenige Theil der lantwirths{haftlichen Brennereien, welhe lediglich die selbstgewonnenen Erzeugnisse an Getreide und Kartoffeln verarbeitet, wird {on nach den allgemeinen, zu Nr. 1 erörterten Bestimmungen Steuerfreiheit genießen. Hier handelt es sich also nur noch um solche landwirthschaftliche Brennereien, welhe neben den eigenen Erzeugnissen entweder aus\chließlich fremdes Getreide oder fremde Kartoffeln verarbeiten und im Uebrigen den Vorausseßungen des S. 41 Ia a. a. O. genügen. Diesen Brennereien, die bisher genossene und den kleineren ländlihen Betrieben {hon bei Einführung der Gewerbesteuer durch das Geseg vom 30, Mai 1820 zugesiherte Steuerfreiheit zu erhalten, empfiehlt sich um so mehr, als die Be- lastung der Landwirthschaft mit neuen Steuern nach Möglichkeit zu vermeiden ift.

3) und 4) Die Ausbeutung der Subsianz des Grund und Bodens durch Gewinnung und Verwerthung der in demselben befindlichen rohen Stoffe gilt nah der bestehenden Geseßgebung nicht als steuer- pflichtiges Gewerbe. Die Aufrechthaltung dieser Befreiung in dem im §. 3 Nr. 3 und 4 des Entwurfs begrenzten Umfange rechtfertigt

sich, indem der Bergbau mit Ausnahme der* Eisenerzbergwerke der | d

nah dem Bruttowerthe der Bergwerképrodukte bemessenen Berg- werksfteuer und im Uebrigen der Grund und Boden, dessen Bestand- theile gewonnen werden, der Grundsteuer unterliegt. Die Belastang des Bergbaus mit der Gewerbesteuer kann erst nach der bereits mehr- fach angeregten Aufhebung der bestehenden Bergwerkssteuer in Frage kommen,

Die weitere Bearbeitung der selbstgewonnenen rohen Erzeugnisse stellt sih als ein felbständiger Gewerbebetrieb dar und bedingt, wie bisher, die Steuerpflichtigkeit.

5) Der Marktverkehr, d. i. der Besu der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf den)elben (S. 64 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) ift als folcher steuer- frei. (§8. 68 a. a. O.)

Wenn es hiernach auch zulässig ist, den Ertrag aus den Kaufs- und Verkaufsgeshäften des Marktverkehrs oder das hierzu erforder- lihe Anlage- und Betriebskapital mit der Gewerbesteuer zu belegen, fo empfiehlt es sih doch niht, solche außerpreußishe Gewerbetreibende, welche, ohne in Preußen einen anderen steuerpflichtigen, stehenden Gewerbebetrieb zu unterhalten, aus\{chließlich im Marktverkehr Kaufs- und Verkaufsgeshäfte abschließen, mit dem hieraus erzielten Ertrage zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Der Handel außerpreußisher Ge- werbetreibenden auf Messen und Märkten ist vielmehr zur Beförderung des internationalen Verkehrs von jeher steuerfrei gewesen.

Der Entwurf beabsihtigt hiernah im Wesentlichen die Aufrecht- erhaltung des bestehenden Rechtes (S8. 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes u. #. w. vom 3. Juli 1876. Ges.-S. S. 247). :

6) Der Betrieb derjenigen Eisenbahnen, welhe nah den Gesetzen vom 30, Mai 1853 (Ges.-S. S. 449) und vom 16. März 1867 (Ges.-S. S. 465) der Eisenbahnabgabe unterliegen, muß zur Ver- meidung einer doppelten gewerblichen Besteuerung von der allgemeinen Gewerbesteuer befreit bleiben.

7) Die unter Nr. 7 bezeihneten Erwerbszweige gehören nah der, die preußishe Geseßgebung von jeher beherrshenden Auffassung, sowie nach der allgemeinen Volksanschauung überhaupt niht zu den Ge- werben und sind hier lediglih aufgeführt worden, um etwaigen Miß- deutungen vorzubeugen. L

Zu §. 5,

Kredit-, Konsum- und sonstige Vereine, welche lediglih die leite und billige Beshaffung des Bedarfs ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln u. # w. bewirken und weder als Verein Vermögen er- werben, noch ihren Mitgliedern andere als die bezeihneten Vortheile, Nichtmitgliedern aber überhaupt keine Vortheile zuwenden, verfolgen überhaupt keine Erwerbszwecke_ und sind deshalb für gewerbliche Unter- nehmungen im steuerlihen Sinne nicht zu erahten. Das Gleiche gilt von Vereinen dieser Art, welhe zwar Uebershüsse erzielen, aber die Vertheilung derselben aus\chließlich an die Mitglieder und nur nach Maßgabe ihrer mit dem Verein gemachten, den Vereinszwecken entsprehenden Geschäfte bewirken, Auch hier liegt kein Erwerb und kein Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne vor, Dasselbe is endli auch dann anzunehmen, wenn der Verein als solher aus dem Ge- \chäftsgewinn, welchen er durch den Geschäftsverkehr mit seinen Mit- gliedern erzielt hat, Vermögen ansammelt, für den Fall der Auflösung aber die Verwendung des Vereinsvermögens zu Gunsten der Mit» glieder nah Maßgabe der mit ihnen gemachten, den Vereinszroecken entsprehenden Geschäfte feststellt,

Es kann keinem Bedenken unterliegen, unter diesen Vorausseßungen die Steuerfretheit der bezeihneten Vereine im Gesehe, wie folhes im 8. 5 Absay 1 des Entwurfs geschehen, auszusprehen, Zweifel knnen nur für den weiteren Fall entstehen, daß ein Verein die Verwendung

des angesammelten Vermözens im Falle der Auflösung nicht mit der obigen Maßgabe zu Gunsten der Mitglieder, sondern zu anderen Zwecken vorsieht. Der Entwurf will für solhe Fälle nur dann Steuerfreiheit gewähren, wenn die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken sichergestellt i. Als Beispiele derartiger Vereine können namentlich die Raiffeisen’schen Darlehnskafsen dienen. Die Befreiung dieser und ähnliher Vereine empfiehlt sich Theils wegen der günstigen Ergebnisse, welche diefelben in volkswirthschaft- licher Hinsicht erzielen, Theils wegen der gemeinnüßtgen Zwecke, welchen das Vermögen des Vereins für den Fall der Auflöfung dienen foll.

Für alle Kredit-, Konsum- und sonstigen Vereine, welche den vorbezeihneten Vorausfeßungen nicht entsprechen, soll die Steuer- pflihtigkeit eintreten, da die Verfolgung pon Erwerbszwecken und hiermit der gewerbliche Charakter außer Frage gestellt ift, JIns- besondere gilt dies von allen Konsumvereinen mit offfenem Laden. Bei diesen ist nah den gemachten Erfahrungen die thatsählihe Be- \{ränkung des Geschäftsverkehrs auf die Mitglieder selbst dann nicht gesichert, wenn eine solhe Beschränkung in den Statuten vorgeschrieben ist, Im Absatz 2 ist deshalb, um jede hieraus entnommene Ein- wendung auszuschließen, die Steuerpfliht der Konsumbhereine mit offenem Laden ausdrücklich ausgesProheñ." : ;

Der Absatz 3 mat in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Grundsäßer des Entwurfs die Besteuerung der Vereinigungen zur Bearbeitung und Verwerthung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Theilnehmer (Molkereigenossenshaften, Winzervereine u. s. w.) von denjenigen Voraussetzungen abhängig, welche hinsihtlich des gleichen Geschättsbetriebes der einzelnen Mitglieder gelten. E

Die sämmtlichen Bestimmungen des §. 5 entsprehen im Wesent- lihen dem gegenwärtig geltenden und praftisch geübten Rechte.

Die folgenden S8, 6 bis 15 j sind bei Entwickelung der Grundzüge des Planes im allgemeinen Theile dieser Begründung motivirt, sodaß es nur noch einiger zu- säßliher Bemerkungen bedürfen wird.

Die Aufstellung der vier Klassen im §. 6 erinnert zwar, wenn man die Ausfonderung der größeren Gewerbe în Klasse I hinzunimmt, an die bisherigen drei Handelsfteuerklassen. Es muß jedo festgehalten werden, daß beide Klasseneintheilungen von verschiedenen Gruntlazen ausgehen, die bisherige von dem vieldeutigen und unbestimmten Kri- terium des Betriebsumfanas, die neue von dem Kriterium des Er- trages und subsidiär des Anlage- uad Betriebskapitals. Eine frucht- bare Vergleihung ist hierdurch sowie durch die beabsihtigte Auf- hebung der übrigen bisherigen Steuerklafsen ausges{chlossen.

Für die vorges{lagene Klafseneintheilung kommt es auf die Abgrenzung der Klasse T an, weil diese nothwendig pirung der folgenden Klassen beeinflußt.

Wenn es \cheinen möchte, als bätte die Untergrenze der Klase tiefer gegriffen werden sollen, als mit 50 000 Æ Ertrag, fo ift obn Weiteres zuzugeben und dics gilf auch von ähnlicher ? Bestimmungen im Folgenden —, daß eine derartige Grenze niht mit apodiktisher Sicherheit als die hinzustellen sein möchte.

Bei Normirung derselben war zu Entwurfe vorhergefehenen Erleicht bleibende individuelle Ertrags\ch{

Gründlichkeit ausgeführt werde halten darf, zumal ihre Erled aus den Gewerbtreibenden ausgewäk stark in Anspru nimmt. Sodann muß es vermieden werden, de

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durhgeführt maden, daß de t Hinficht, fondern au în steuerung der fol zu entfalten dat erscheint für Die damit verbunde erweisen. Vorne eine möglihit unparteWq bebält der Gntwur? de der Mitglieder un zu fein, zu berufen, w der Mitglieder des Ÿ dîinz dem Provinzialgus® lihkeiten einer werden. Dem FinanzzMînister Vorsitenden und vou idm dei ie in mebreren Provinzen zua | rdCt &gteros cderidà l

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werden, theils um die Mi 2 defonderè nitge ! Aan list zu verwertden, tdeils um dée noten Or itramurng dee Grundsäße des Verfadrens vou vor

Dur die Bestimmung iu d & wegen d Höbe des Anlagee und Betrèiedslpais dew Kassen T1 Bos steuerten die Mögli(keit eréfaet, idre Dertegung m die den wind liden Erträgen entspre@enden Klasen derdeizufüdren, wenn e dies vorzieden und verlangen, um einer ibnen eiwa lätig fallenden dößerea Besteuerung als mit 1% des Ertrages fich zu entziehen, Vecam lassung dierzu kann regelmäßig erst dann gegeben fein, wenn der Gr trag unter die am S@lufse des Paragraphen ür die hw elnen Kassen angegebene Höbe dberabfinkt. denn die e Wi Klassen 1-ULl in den S §14 zugeiaFenen Mnurnoldeacr Ge von 300, 156, bezw. 32 & entsprecden uer Besteuerang dex Sit von 30 000, 15 000 bezw. 3000 ¿K wit 1 Yo derkelhen,

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