1891 / 46 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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das ein wesentlicher Untershied gegerüber allen anderen Berufsständen. Dieser Uebelstand, der Besitz relativ reihliher Mittel vor erlangter föiperliher und sittliher Reife, verlange ernsthafte Bekämpfung. Die Regierungen verhehlten sich{ niht und hätten es in den Motiren der Vorlage auëdrücklich ausgesprochen, daß die Geset- gebung auf diesem Gebiet überhaupt nur wenig leisten könne. Es sei ausdrüdcklich gesagt, daß es dazu der Mitwirkung von Kirche, Gemeinde, Familie und Arbeitgebern bedürfe. Die vorgeschlagene und von der Kommission angenommene Verschärfung {reibe bei Arbeitern unter sechzeh§n Jahren unbedingt die Aushändigung des Arbeits- buches an den Vater oder Vormund vor und überlasse es bei den 16—21jährigen dem Verlangen derselben, als eine Waffe, welche ibnen zur Stärkung ihrer Autorität übergeben werde, und der Miß- brau, der damit gemacht werde, hänge wesentlih von den Eltern ab. Die Gesetzgebung müsse es aber für ihre Pflicht halten, was an ihr liege, zux, Stärkung der elterlihen Autorität beizutragen. Die Gefahr zu früher wirthschaftliher Selbständigkeit liege weniger vor bei dem 14—16jährigen das sei meistens die Lehrzeit —, als bei dem 16—21jährigen. Das sei die kritische Zeit. Die verbündeten Regierungen erkennten den Eintritt voller wirthschaftliher Reife mit 16 oder 18 Jahren nit an, hielten daher an der Führung des Arbeitsbuhs8 für alle minderjährigen Arbeiter fest, und er bitte, die Anträge Auer und Gutfleish abzulehnen und es bei dem bestehenden Geseß zu

belassen. i

E Dr. Hartmann: Es wäre vielleicht hier die rechte Ge- legenheit gewesen, die alten Anträge zu erneuern. Seine Partei ver- zihte darauf, weil sie Alles vermeiden wolle, was diesem Gesetze feinen Charakter des Friedens und der Versöhnung rauben oder ver- dunkeln könnte. Selbst die Sozialdemokraten woliten doch das Arbeitsbuh nicht abschaffen, sie hielten es sogar bis zum 16. Lebens- jahre für cinen Segen, warum denn nit bis zum 21. Jahre? Es sei auch nit einmal der Beweis versucht worden, daß das Arbeits- buch bis zum 21. Jahre geschadet habe, Junge Arbeiter und die Söhne woblhabender Eltern könne man doch nicht miteinander ver- gleiden. Die Letzteren seien bis zum 21. Jahre im höchsten Grade unselbständig, sie erwürben nichts und erbielten jeden Pfennig von ihrem Vater. Hier sei also ein Gegengewicht gegen eine allzufrübe Selbständigkeit unnöthi2. Die Freiheit der Bewegung werde aber dem jungen Arbeiter nit allein zu seinem Vortheil genommen, sie werde aub übertragen alf denjenigen, der ihm füc fein ganzes Leben sein bester Freund und der selbst Arbeiter sei, seinen Vater. Erst mit 21 Iabren erreihe au der jugendliche Arbeiter seine volle Reife des Verstandes und des Charakters. Deshalb bitte er, die reaftionären Anträge Hirsch und Auer abzulehnen. -

Abg. Wöllmer: Gewiß sei in Arbeiterkreisen das Familien- leben zerrüttet, aber auch in den jugendliwen Kreisen der Bor- nehmen heiße es: genießen und Carrière mahen. Der Regierungs- vertreter habe geglaubt, daß die bisherigen Bestimmungen nickt ausgereicbt hätten und nah der alten Methode eine Verschärfung für nothwendig ge- funden: es werde immer mehr gestohlen, also müßten die Gesetze gegen den Diebstahl verschärft werden, anstatt den Quellen des Uebels nach- zuforschen! Das sei dieselbe Veweisführung wie bei der Verlängerung des Sozialistengesezes. Wenn seine Partei nicht s\{on jeyt die Be- seitigung der Arbeitsbücher beantrogt habe, fo sei dies gesheben, weil sie gehofft habe, durch ibren Antrag den Weg zu ebnen, um die rück\chrittlihen Bestimmungen der Gewerbeordnung nah und nah abzushafen. Bürgerlihe Grof.jährigkeit und Mündigkeit, ‘d. h. die Möglichkeit, über Vermögensobjekte zu verfügen, und gewerbliche Selbständigkeit und Mündigkeit sei zweierlei. Diese gewerbli i e Mündigkeit sei glaube er, mit 18 Jahren in Arbeiterkreisen erreicht. Bei dem Kampf ums Dasein dürfe man dem Arbeiter nicht mehr Fesseln der Bevormundung anlegen, als unbedingt nothwendig sei. Der Abg, Winterer habe selb\t hon darauf hingewiesen, daß das Arbeitsbuch allein, nach seiner Meinung, nicht viel nüge.

Uebrigens bemerke er dem Abg. Wurm, daß seine (des Redners)

artei im Prinzip zwar nicht Gegner der Strikes sei, sie aber E als ultima ratio billige. Die Freiheit der Bewegung der minderjährigen Arbeiter zu beeinträchtigen, wäre aus ökonomischen Gründen unbillig. Wo günstige Arbeitsbedingungen vochanden, sei die Seßbaftigkeit gewiß befördernswerth; wo aber die Industrie ver- altet, nicht mebr konkurrenzfähig sei, düefe man nit hemmend in die Bewegungéfreiheit der Arbeiter eingreifen. Oder wolle man etwa die an fi& {on trägen Weber des Eulengebirges in ihrer Abneigung bestärken, aus ihrem Distrikt herauëzugehen, in dankbareren Partien des Vaterlandes Beschäftigung zu suchen, um vielleicht später neue Artikel, neue Industriezweige in der Heimath einzuführen? -

Abg. Grillenberger: Auth die hier vorgeschlagenen Bestim- mungen liefen lediglih darauf hinaus, den Arbeiter darin zu be- \{ränken, ih bessere Lebensbedingungen zu verschaffen. Auch scine Partei billige Strikes nur im äußersten Nothfalle. Aber selbst für diesen äußersten Nothfall dürften solche Beschränkungen nicht ange- nommen werden. An der allzufrühen Selbständigkeit der Arbeiter sei die jeßige Produktion:weise {uld. Allerdings lebten die Studenten von ibren Eltern, aber was sie da bezôgen, rerräfentire meistens ganze Ver- mögen, sie verfügten vollständig selbständig über den Wesel, und er bâtte einmal das Gesicht des Abg. Hartmann sehen wollen, als er ncch junger Student gewesen sei, wenn ihm der Herr Papa kein Taschengeld oder keinen Wechsel geshickt hätte. Der Abg Hartmann babe damals auch noch nit die fittlihe und wirthscaftliche Reife gehabt, die er bei den jugendlichen Arbeitern für nôtbig halte. Ferner die Lieutenants verfügten {hon mit 17—18 Jahren über ein Einkommen. Charakteristisch sei, daß der Abg. Dr, Hartmann es \{on als eine große Zurückhaltung betrachte, wenn seine Freunde ibren Antrag wegen der obligatorischen Arbeitsbücher für alle Arbeiter nit erneuert bâtten. Der Vater könne nicht immer der beste Freund feines Sohnes sein. Man denke nur an den Fall, wo Vater und Sobn in zwei verschiedenen Fabriken arbeiteten. In der einen Fabrik brehe wegen unerhörter Herabdrückung der Löhne ein Strike aus, an dem der Sohn theilnehmen möchte. Beide Fabrikanten seien gute Freunde. Werde man niht den Vater dazu bewegen, [etnen Sobn von jenem Strike fernzuhalten?

Damit s{ließt die Diskussion.

Der Antrag Auer und der Antrag Gutfleisch werden abgelehnt, §. 107 unverändert angenommen, desgleichen ohne Debatte die §8. 108 bis 112, die über Ausnellung, Fn- halt und Behandlung des Arbeitsbuches Vorschriften geben und gegen die bestehende Gewerbeordnung nur unwesentlich (namentlich in Folge: der Ergänzung des, 107) ver- ändert sind. . j

Nach 8. 113 können die Arbeiter beim Abgang ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung for- dern, welhes auf Verlangen der Arbeiter auf Führung und Leistungen ausgedehnt werden kann. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlihen Weise zu kennzeihnen. (Der legte Say ist Zusay der Kommission.) Fs der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vor- mund gefordert werden; auf ihr Verlangen muß es ihnen selbst ausgehändigt werden.

Dem von der Kommission beschlossenen Auiade beantragen die Abgg. Auer und Genossen folgende Fassung zu geben:

„Den Arbeitgebern ift untersagt, das Zeugniß mit einem Merkmale zu versehen, welhes den Zweck hat oder geeignet ift, den Arkeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnifses nicht ersihtlihen Weise zu kennzeichnen. * i

Abg. Molkenbuhr: Die Arbeitszeugnisse böten gar keine Ge- währ dafür, daß ihr Besitzer in seinem Fache auch wirklih eiwas leisten könne, sondern nur dafür, daß er in dieser Branwe be- schäftigt gewesen sei; in Amerika z. B. werde kein Arbeitgeber auf Zeugnisse Werth legen, aber in Devtshland habe man si daran gewöhnt, und jeder Gendarm verlange ja heute von einem Arbeiter,

den er wandernd treffe, zuerst die Vorzeigung der Arbeitszeugnifse. Wenn nun die Zeugnisse nur unnüß wären, so würde seine Partei gegen diesen Paragraphen nichts einzuwenden haben, aber sie seten \chaädlih, denn sie würden zu geheimen Merkmalen gebraucht. Dadurch würden die Arbeiter zu Transporteuren ihrer eigenen Verrufserklärungen. Nun seien ja Bemerkungen im Zeugniß, die solhe Kennzeichnung bezweckten, bei Strafe verboten, aber es gebe noch genug Mittel, Bemerkungen hincinzubringen, bie, in- dem sie andere Zwecke erfüllten, doch geeignet seien, zu Ver- rufserflärungen zu dienen, z. B. eigenartige Färbung des Papiers, die Art des Abstempelns, das Unterstreichen gewisser Worte gälten nach Vereinbarungen der Arbeitgeber als solhe Mittel. Um dem zu steuern, bitte seine Partei ibren Antrag anzunehmen. Einem Drechsler aus der Altmark, welcher Vorsißender eines Strikeaus\chusses gewesen sei, sci es weder in der Altmark, noch sonstwo in Deutschland ge- lungen, Arbeit zu bekommen auf diese Weise machten die Arbeitgeber vermöge ihrer immer weiter sih ausdehnenden Verbindungen die Arbeiter zu willenlosen Maschinen. Er habe eine solche s{chwarze Liste, auf denen die Namen von solchen in Verruf erklärten Arbeitern gestanden bâtten, felbst in der Haud gehabt. Hamburger Arbeitgeber hätten in einem Vertrag die Bestimmung, daß Arbeiter, die gestrikt bâtten oder die ausgeschlofsen seien, niht beschäftigt werden dürften. Nun seien auch in diesem Paragraphen wieder Bestimmungen über jugendlihe Arbeiter vorhanden, und sie würden mit dem Streben motivirt, bessere Zucht unter den jugendlichen Arbeiter zu verbreiten ; die Motive führten an, daß gerade jugendlihe Arbeiter sch durch unmäßigen Besuch von Wirtbschaften und frühzeitige Heirathen her- vortbâten, ohne daß sle andere Cinnab mequellen hâtten, als 1hren Arbeits- lobn; aber die Regierung habe es versäumt, statistische Angaben über die Zabl der Heirathen jugendliher Arbeiter zu machen, wozu sie do in der Lage gewesen sei; übrigens habe auch der ältere Arbeiter feine anderen Einnahmequellen, als seinen Arbeitslohn, und wenn der Arbeiter niht früher heirathen solle, als wenn er noch andere EGinnabmequellen besie, so verbiete man damit den Lobnatrbeitern überhaupt das Heirathen. Jn den Motiven werde auch auf die Zahl der jugendlihen Arbeiter hingewiesen, die sich an der Strikebewegung der Bergarbeiter betheiligt hätten, und bemerkt, daß 11 °%/% aller \trikenden Bergarbeiter jugendlihe gewesen seien; aber nah einer anderen Statistik habe die Zahl der jugendlichen Beraarbeitcr 25 9/0 aller Bergleute betragen. Das Verhältniß der Strikenden sei also gar nicht so ungünstig. Wolle man die Minder- jäbrigen vom Sirike ganz ausschließen, so bringe man sie in eine Lage, welhe für ihre weitere Entwidckelung die \{ädlichsten Folgen haben fönnez durch den leßten Absaß des Kommissionsantrages brinze man den minderjährigen Arbeiter, dessen Vater ihn nicht an einem Strike theilnehmen lassen wolle, der aber selbst den Strike für un- erläßlih balte, in eine Lage, die den Familienfrieden nicht fördcre, sondern die noch mehr Unfrieden in den Familien {affe und Ver- bitterung und Haß hervorrufe. Man könne doch schließlich nicht mebr von der Ansiht ausgehen, daß jeder Strike ungerecht und unbegründet sei. Mit solchen Vorschriften, wie sie der leßte Pafsus des Kommissionsantrages enthalte, treibe man eine große Zahl der jugendlihen Arbeiter ins Ausland, man möge diese Wirkung des Gesetzes bedenken, und um diese {ädlichen Wirkungen zu vermeiden, bitte er den leßten Saß zu streiten und den von seiner Partei be- antragten Zusaß anzunehmen. Abg. Freiherr von Stumm: Er halte den fozialdemokratishen Antrag mindestens für überflüssig. Es handle stch hier vorzugsweise um die Frage: sollen wir die elterliße Gewalt ftärken oder \{wäten. Ueberdies dee sich die jeßige Kommissionsfassung genau mit dem Beschluß der ersten Kommissionslesung, der gerade durch die sozialdemokratishen Mitglieder veranlaßt worden sei. Geheimer Regierungs-Rath Dr. König 8: Er könne sich der Ansicht des Abg. Freiherrn von Stumm nur anschließen und halte den Antrag auch für überflüssig. Abg. Biehl verwahrt sich dagegen, daß die Arbeitgeber ohne Veranlassung zu Maßregeln gegen die Arbeiter \{chritten. Nur die maßlosen Auéschreitungen der Arbeiter , die ungerechtfertigten Strikes und die übertriebenen Lohnforderungen müßten nach wie vor die Arbeitgeber zu Gegenmitteln veranlassen, ö Abg. Molkenbuhr: Man habe schon seit Langem eine ganze

Reihe von geseßlichen Bestimmungen zum Schutze der Arbeiter, nur würden diese nit in dem Maße angewendet, als die Bestimmungen zum Scubte der Arbeitgeber. In Preußen sei es nit gestattet, daß politishe Zwecke verfclgende Vereine mit einander in Verbindung träten. Der Hamburger Arbeitgeberverband nun, der einen aus- gesprochen politishen Zweck verfolge, babe in seinen Statuten die Bestimmung, daß die Arbeiter nur nah se{smonatli®er Kündigung und nur am 1. Januar austreten dürften. Die Gewerbeordnung besage ausdrüdckli, daß der Austritt jederzeit erfolgen könne. Troßdem nun dem Hamburger Arbeitgeberverband auchG Vereine in Aitona und anderen vreuktis%en Ortschaften angebörten, finde sh kein Staats- anwalt, der dagegen ecinschreite. Gegen Arbeitervereinigungen werde eingeschritten, au wenn fie den Nabweis erbracht bâtten, daß fie nicht politishe Vereine seien. Von „maßloïen“ Strikes könne in Hamburg nit die Rede sei : von Arbéeiterklafsen so ges enémittelpreisen ihren ie Arbeiter einmal

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seien dort so gestellt, daß fie zei ter Unterkalt nit Bestreiten Ténnte die günstige Konjunftur auënutten, wenn Baumaterialienliefezantes, S F ie Konjunktur fo ausnutten, daß sie bis 25 °/6 und mebr T 1 . Der Ham- burger Arbeitgeberverband nuge die Konjurktur fo aus, daf er Arbeiter geradezu dem Hungertode überliefere und fie zwinge, aus ibre Recbte, rie das Koalitionsrecht, zu verzibten. y :

Geheimer Ober-Regierungsrath Lob mana: Der Abg. Molken- bubr babe den großen Say ausgesproGen, daß die Arbeiter bei Anwendung der Gescße \{chlechter behandelt würden, als die Arbeit- geber. Als Beispiel habe er angeführt, daß der Hamburger Arbeitgeber- verband nit angeflagt worden sei, weil er einmal eine pelitische Ver- bindung sei und fodann gegen den §. 152 der Gewerbeordnung verftoßen babe. Ob der Verband ein politischer Verein sei, könne er (Redner) zur Zeit nit entscheiden. Soviel er aber wisse, verfolge er nur den Zweck, Stellung zu nehmen gegen die Arbeiterverbände, und da könne nit gegen iln eingeshritten werden. Der § 152 der Gewerbe- ordnung aber sei, was dem Abg. Molkenbuhr entgangen sei, mit einer Strafandrohung nicht versehen. Nah dieser Bestimmung seien Verträge zwischen Arbeitgebern nur unverbindlich, aber nicht strafbar.

Abg. Biebl fragt, ob es nicht maßlose Ausschreitungen seien, wenn die Arbeiter in Hamburg verlangten, daß die Arbeitgeber in Zukurft nicht mehr Innungen angehörten, noh innerhalb der Früuhftüds8- und Mittagszeit in die eigene Werkstätte kommen dürften.

Abg. v. Schalscha erzählt, wie ihm vor einigen Wochen ein s{lesiscer Arbeiter, der in Hamburg beschäftigt gewesen, niht über die Makßlosigkeit der Forderungen der Arbeitgeber und die Knappheit der Löhne, sondern über die Maßlosigkeit der Ansprüche der Arbeiter geklagt habe, die dahin führten, daß sie strifkten und brotlos würden.

Hanseatisher Bundesbevollmächtigter , Senator Dr. Burchard: Die Hamburger Arbeitgeberverbände seien niht gegründet worden, weil man gegen Lohnforderungen der Arbeiter, besonders im Baugewerbe, hätte Front machen wollen. Die Strikes des vorigen Frübjahrs seien niht inscenirt worden, um eine günstige Konjunktur auszunugzen, sondern weil, wie er keinen Anstand nehme zu erklären, die Ar- beiter die Arbeitgeber, namentli die Baumeister, dafür hätten strafen wollen, daß sie sich der Feier des 1, Mai, die im großen Stil in Auési%t genommen worden sei, widersezt bätten. Die Löhne der Bauarbeiter seien nah der eigenen Statistik der Sozialdemokraten böber als irgendwo in Deutschland. (Hört, bört!)

Abg. Grillenberger: Die jeßige Fassung des Paragraphen fei eine Verschlehterung des in der ersten Lesung angenommenen Beschlusses. Der Antrag seiner Partei wolle sie wieder ausgleihen Geheimer Ober- Regierungs-Rath Lohmann sei auf die Verhältnisse der Hamburger Arbeitgeberverbände niht eingegangen, weil er darüber nicht unter- richtet sei. Bei allen Anschuldigungen über Lässigkeit der Staats-

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behörden sei die Regierung regelmäßig nicht unterrihtet; gegen- über angeblihen Ausschreitungen der Arbeiter dagegen hätten die

Herren ihr Portefeuille immer voll Material. Die Arbeit- geber, die na ihrem Statut ausdrücklich eine Abänderung der Geseßgebung bezweckten, dürften mit einander in Verbin- dung treten; thäâten dies die Facvereine, so_ werde sofort eingeshritten. Er verweise auf die Maurerprozefse in Berlin, die Gewerkschaftsprozesse in Magdeburg; in Königsberg sei sogar jüngst eine Anzahl von Vereinsvorständen bestraft worden, weil sie H zu einer Fahnenweihe zusammengethan hätten. Wenn man das be- strafe, müsse man auch gegen die Arbeitgeberverbände vorgehen. Die Vereinbarung der Arbeitgeber zu dem Zwecke, der ebenfalls im Statut angegeben sei, am Strike betheiligte Arbeiter niht mehr in Arbeit zu nehmen, sei ein direkter Verstoß gegen die Gewerbeordaung, welche die Koalitionsfreibheit gewähre. Der erste Strike in Ham- burg sei ausgebrocen, weil die Unternehmer erklärt bätten, jeder am 1. Mai Feiernde werde bis zum 5. Mai nicht in Arbeit yenommen werden. Im Regierungsbezirk Oppeln betrüge die große Mehrheit der Löhne unter 500 # Wenn dort eine Arbeiterkorporation si bemühe, das Arbeitereinkommen auf 600 A zu normiren, werde das gleih für eine maßlose Ausschreitung erklärt. Was der Abg. Biehl über die Forderung der Hamburger Arbeiter sage, daß die Arbeitgeber nicht mehr Innungen angehörten und die Werkstätten während der Frühßftücks- und Mittagëepausen nicht betreten dürften, sei unwahr und hier im Hause {hon oft widerlegt worden. Was jüngst in bayerishen Blättern über die eigene Geschäftsführung des Abg. Biehl verbreitet worden sei, könne au nur als maßlose Her- abdrückéung der Löhne und Verkürzung vertragsmäßig auêgemachter Löhne bez-ihnet werden. (Präsident von Leveßow rügt diesen Ausdru.)

Abg. Möller weist auf einen gegenwärtig stattfindenden Strike der Heizer und Koblenzieher hin, die 75 4 monatliche Heuer forderten, während in Bremen und anderen Hafenpläten nur 6d bis 60 bis 55 M gezahlt würden. Das heiße doch einem Gcewerte Daumschrauben an- seten, die es geradezu konkurrenzunfähig maten.

Abg. Dr. Gutfleisch: Dem Abg. Grillenberger bemerke er, daß die Nedaktionskommission nichts Sacbliches zu ändern, sondern nur eine bessere deutlihere Form zu finden hätte. Es sei darin so gewifsen- haft gearbeitet, daß die Kommission keine Veranlassung gehabt habe, an ihrea Beschlüssen Aenderungen vorzunehmen. Von einer Rerslehterung der Beschlüsse erster Lesung könne also keine Rede sein. Alle Parteien des Hauses seien darin einig, dem Unfug mit der Kennzeichnung der Arbeitsbücher ein Ende zu machen. Die Fassung der Kommission glaube dafür den rihtigen Ausdruck gefunden zu kaben, der sozialdemofratishe Antrag würde nur eine Verdunkelung herbeiführen.

Abg. Molkenbuhr: Der Abg. Möller halte es für eine maß lose Forderung, daß Kohlenzieher für große Fahrt 75 4 haben wollten ; 99—25 Æ braudten fie selbst auf den Schiffen, es blieben also 50 M nur füc die Ecnährung der Familie. Als maßlos werde die Forderung nur deshalb bezeiwnet, weil der Bremer Lloyd seine Leute noch schlecter bezable. Es sei aber bekannt, daß der Lloyd zu seinen Preisen keine Arbeiter finden könne.

Abg. S&wartß: Er spre@e dem Abg. Möller vollkommen das Recht ab, über die Verhältnisse der Hamburger Heizer und Trimmer zu sprechen. Erst müsse er die Sale selbst durchgemacht haben (Heiterkeit), ehe er darüber urtheile. Die Hamburger Heizer und Trimmer hätten die Heuersäße von 85 bezw. 75 H nur für die über den Atlantishen Ocean gebenden Fahrten normirt, für die Dampf- \hiffe auf der Nord- und Oftsee gälten diese Heuersäße nicht. Die Hamburger Heizer und Trimmer hätten durchaus keine maßlosen Forderungen gestellt, die Sätze feien für die transatlantishen Dampfer sogar no viel zu niedrig. Die Heizer brauchten auf diesen Fahrten viel größere Auslagen, selbst die Seife liefere ihnen die arme Direk- tion nicht. Die Arbeiter anderer Industrien würden für diesen Say niht einmal arbeite

Damit schließt die Diskussion.

Darauf wird §. 113, unter Ablehnung des Antrags Auer, nah dem Kommisfionsantrage angenommen, desgleichen 8. 114

ohne Debatte. : i : i: Um 43/4 Uhr wird die Fortsezung der Berathung auf Montag 1 Uhr vertagt.

Haus der Abgeordneten. 38. Sizung vom 20. Februar 1891,

Der Sitzung wohnt der Finanz-Minister Dr. Miquel bei.

Die zweite Berathung des Einkommensteuer- geseßzes wird fortgeseßt und zwar beim Abschnitt III, Theil 5: Rechtsmittel.

Die 8. 40—42, welche von der Gestaltung der Be- rufungskommission handeln, werden ohne Debatte genehmigt.

, 43 lautet:

D Sie Berufungsfommission entscheidet über alle gegen das Ver- fabren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen an- gebracten Beschwerden und Berufungen,

Bebufs Prüfung der Berufungen können die Beru- fungsfommission und deren Vorsißender eine _ genaue Feft- stellung der Vermögers- und Einkommensverhältnisse der Steuer- vflichtizen veranlassen, Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Vecanlagungékommissionen und deren Vorsigenden zu- stehenden Hülfêmitteln (§. 35 Absaß 4, ò und 6, §. 38) Gebrau u machen.

; Die Berufunaékommission und deren Vorsitzender können ferner die eidlihe Bekräftigaung des Zeugnisses oder Gutachtens der ver- norumenen Zeugen bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amts- gericht erfordern. j ;

Abg. Schhlabiy beantragt, nach dem dritten Absatz die von der Kommission gestrihenen Absäße 4 und 5 der Regie- rungévorlage, welche lauten :

Endlich ist die Berufungékommission in Ermangelung anderer Mittel zur Eraründung der Wahrheit berechtigt, den Steuerpfli®- tigen oder dessen gescßlihen Vertreter zur Bekräftigung der voa ibm selbst gemahten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt innerhalb ejner zu bestimmenden Frist aufzufordern. :

In diesem Falle ist die der Kommission riftli einzureihende oder vor ihr mündlich abzugebende eides\tattlive Versicherung wörtlih vorzuschreiben, mit der Verwarnung, daß, falls dieselbe nit rechtzeitig abgegeben werde, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden. ;

wiederherzustellen und als sechsten Absay einzuschalten :

„Wenn die Berufung von dem Vorsißenden der Veranlagungs- kommission eingelegt ist und dabei die tbaisählihen Angaben der Steueräaiklärung angezweifelt sind, is der Steuerpflichtige auf seinen Antrag zur eidesftattlicen Békräftigung der in Zweifel gezogenen thatsächliden Angaben nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmun gen zuzulassen.“

Abg. Schlabigz: Er bitte die Regierungsvorlage wieder herzue stellen und seinen Antrag anzunehmen Der Eid oder die eidesftatt- liche Versicherung sei das einzige Mittel für den Censiten, die Wabr- beit seiner Steuererklärung zu beweisen, falls seincn Angaben nit Glauben geschenkt werde. Der von ihm beantragte Zusay folle ledig- lih dem Censiten, dessen Angaben von dem Vorsigenden der Ver- anlagungsfkommission in Zweifel gezogen seien, die Möglichkeit geben, du eidesstattlice Versicherung die Wahrheit sciner Angaben zu erbäârten.

Geheimer Finanz-Rath Wallach: Er bitte, die Regierungs- vorlage wieder herzustellen und den Zusaß des Abg. Slabiß abzulehnen. Der §. 43 der Regierungévorlage solle lediglich dem Interesse der Steuerpflichtigen selbst dienen. Es werde überhaupt gar nichts Neues vorgeschlagen, da au jeßt bereits der Eid zugelassen sei. Der Antrag Schlabißt sei aber deshalb bedenklich, weil von der eidesftatt- lien Versicherung sehr leiht in unüberlegter Weise Gebrauch ge» macht werden könne.

Abg. Fritzen tritt für den Kommissionsbeshluß ein, Ganz ab- gesehen davon, daß die Bestimmung der Regierungêëvorlage zu Denunciationen aller Art Anlaß geben könne, unterscheide si dieselbe von dem bisherigen Zustand dadurch, daß bisber eine Deklarations- pfliht niht bestanden habe, während jeßt der Censit in die Zwangs- lage verseßt werde, seine vorher auf Ehre und Gewissen abgegebene Steuererklärung entweder zu verleugnen und sich damit felbst fo zu sagen als ehrlos zu deklariren, oder aber einen falschen Eid zu \chwören. Man füge hier eine gewisse Folter in das Gesetz ein. Die Folge werte sein, daß Meineide in zahllosen Fällen abgegeben würden, ohne daß man die Garantie habe, daß die eidesftattlichen Versicherungen irgendwie auf Wahrheit beruhten. Dieser Fall habe Aehnlichkeit mit dem Strafprozeß, wo der zum Eide zugelassene Be- \chuldigte entweder durch Abgabe der Wahrheit eine Strafe erleide, oder einen Meiaeid \{wöre.

Abg. von Bu: Er könne sih nit entschließen, für den Antrag Sqlabiß zu stimmen. Er fürcbte, daß mit der eideéftattlihen Ver- ficherung ein Mißbrauch getrieben werden könne. Außerdem enthalte der Antrag nicht die Einschränkung der Regierungévorlage, diese lasse die eidesstattlihe Versicherung in der Bcrafung®instanz zu, wenn ein anderes Mittel zur Begründung der Wahrheit nicht mehr vorhanden sei, ferner nur zur Erhärtung thatfählicher Angaben, nit im einseitig- fiskalishen Interesse, und endli stehe dem Steuerpflichtigen gegen die Auferlegung des Cides die Beschwerde beim Sieuergerichishofe zu, Die säbsis{ben, bremishen und hamburgishen Gesetze hätten in der- selben Weise den Eid zugelaffen. f

Abg. Freiherr von Zedlitz: Man müfe dem redlihen Cenfiten ein Mittel geben, in solchen Fällen, wo er mit gutem Gewissen die Richtigkeit seiner Angaben beschwören oder eidesstattlich versichern fönne, eine gerechte Besteuerung herbeizuführen. Der Abg. Frißzen babe übersehen, daß der §. 43 sh auch auf die überwiegende Mehr- zahl der Fälle beziehe, wo gar keine Deklaration stattfinde. In der Berufungsinstanz könne man seine Angaben ebenso gut auf Ehre und Gewissen abgeben, wie in der Vorinstanz. Was den Zusay anbe- treffe, so wolle derselbe lediglich dem Censiten das Recht geben, ih selbst gegen einen Zweifel des Vorsißenden der Veranlagungs8- kommission durch eidesstattlibe Erhärtung zu vertheidigen. Diesen Schutz sei man dem redlihen Deklaranten s{chuldig; der unredliche werde sih wohl hüten, sich einer rihterliden Bestrafung auszusetzen.

Abg. Dr. Gnneccerus: Die Zulassung des Eides werde zur Rittigkeit der Deklaration nihts beitragen. Ein gewissenhafter Mann wisse, daß eine Erklärung unter Eid abzugeben eine recht {were Sache sei. Wenn au dieses Gese die Buchführung in erweitertem Maße einbürgern werde, so würden dow auch in Zukunft viele Personen deklariren müssen, die keine Buchführung hätten. Auch bei dem gegenwärtigen Geseß ohne Deklaration sei verhältnißmäßig selten zu einem Eid gegriffen worden. Selbst wenn es sich bei der Eidesleistung um ganz sibere Thatsachen handle, müsse er den Eid für bedenklich erklären. Mancher Censit würde viel lieber eine böôhere Steuer tragen, als einen solchen Reinigungseid leisten. Dieses Gefühl müsse man respektiren, Derjenige, der nach der Deklaration niht den Eid leiste, werde in den Verdacht kommen, falsch déklarirt zu haben. Seine Fraktionsgenossen hätten sich auf das Ent- \chiedenste für die Deklaration erklärt und wollten Alles aufrecht erbalten, was zu einer rihtigen Deklaration beitrage. Aus ihrer Abneigung gegen die eidesstattlihe Versiderung dürfe man deshalb nicht entnehmen, daß es ihnen mit der Deklaration nicht ernst sei. Die übrigen im Gesetz gegebenen Mittel genügten vollauf. Am Bedenklihsten aber erscheine ihm der Vorschlag, daß der Censit berechtigt sein solle, sich die Eidesleistung zu erbitten, Das Haus möge also nur die Kommissionsvorschläge annehmen.

Abg. Dr, Windthorst: Man dürfe das leßte und heiligste Mittel in der Gesezgebung nicht propagiren, müsse im Gegentheil dazu beitragen, die Eide zu vermindern. Es sei {hon früher ge- warnt worden in Betreff des Manifestationseides. Ein Jurist habe ihm versichert, daß von 4000 Manifestationsciden, die vor ihm abgelegt worden seien, kaum 5 9%/ richtig seien, die andern nit. (Hört, hört !) Hier aber werde man den Eid in ganz ungewöhnlicher Weise ver- mehren. Der Abg. von Zedlitz, sonst ein so praktisher Mann, wolle zu seinem (des Redners) Erstaunen den Eid nicht allein im Sinne der Regierungsvorlage festhalten, sondern die Versuhung noch ver- mehren, indem \sich der Censit den Eid erbitten könne. Wenn er dieses könne und iu dem Zeitpunkt, wo er es solle, sei sein Interesse so außerordentlich groß, daß er, wenn er durch einen einfahen Eid der Sache ein Ende machen könne, es in den meisten Fällen thun werde. Die Deklaration sei heute ungeheuer populär, da sie mit jener beliebten Richtung zusammenhänge, die Demjenigen, der einen neuen Rock anhabe, ihn sofort ausziehen wolle, Troßdem sei er ent- \{lofsen, für die Deklaration zu stimmen. Jett sehe man, daß von Seiten, wo es am Allerwenigsten zu erwarten sei, Mittel angewendet würden, die Deklaration unleidlih zu mahen. Man wolle das Heiligste, was es gebe, das Wort Gottes, in die Steuergesezgebung hinein- ziehen, Sein Bewußtsein sträube sich auf das Entschiedenste dagegen. Neben dem pekuniären Interesse komme noch ein anderes in Be- tracht: Wenn Iemand deklarirt habe und der Vorsitzende die Dekla- ration beanstande, so sei der Betreffende mit seiner Ehre auf das Aeukferste enaaairt. Der Mann sei dann in der öffentlichen Meinung stigmatisirt. Seine Ehre durch einen Eid berstellen wollen, komme ihm so vor, als wenn ein Beschuldiagter eidlih versichece, daß er unschuldig sei. Diejenigen, die das religiöe Moment im Staat verträten, sollten deshalb gerade hier einen Eid nicht zulassen. Die Regierungsvertreter hätten in der Kommission auh nihts Er- beblihes gegen den Kommissionsbes{luß eingewendet, und sie würden es hier wabrscheinlich auch nit thun. Wenn der Eid in anderen Ländern zulässig sei, so sollten wir zeigen, daß wir mehr Respekt vor dem Eide bâtten.

General-Steuer-Direktor Bur ghart: Die Regierung strebe ganz gewiß keine Profanirung des Eides an. Auch sei sie von dem Stand- punkte der Steuerleidenschaft weit entfernt, Die Vergleichung des Eides, um den es sih hier handele, mit dem Reinigungêeide des Angeklagten treffe nicht zu, fondern höchstens kônne man die Analogie mit dem Erfüllungseide beranziehen. Der Eid folle für die Behörde ein Nothbehelf sein, in den Fällen, in denen auf andere Weise die Wahrheit nicht ermittelt werden könne, Versage man dies Mittel, so treffe man nicht das fiskalische Interesse, sondern die Vertheidigung des Steuerpflichtigen gegen Irr- thümer, die ihm zum Naththeil gereihten. Es sei auch ein Irrthum, anzunehmen, daß die eidesstattlihe Versiche- rung in unmittelbare Beziehung zur Deklaration gebracht werden folle, sondern sie werde nur selten und in den äußersten Fällen ein- treten. Wenn die Deklaration beanstandet werde, so trete die per- fönlihe Vernehmung des Deklaranten ein, und dann komme es auf die Erörterung der thatsählihen Verhältnisse an. Die eidesftattliche Versicherung komme erst in einem viel späteren Stadium heran, wenn näâmlich für den Beshluß der Kommission die ganze Entscheidung abbänge von einer einzigen Thatsache, über deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Kommission selbst sich nit habe einigen können, über die sie aber {hon berathen habe. In seinen langjährigen Grfahrungen sei ibm kein Fall bekannt geworden, in dem Jemand fi darüber beklagt habe, daß ihm eine eidesftattlihe Versiberung ab- verlangt worden sei, wohl aber habe er viele Klagen darüber gebört, daß die Censiten zu einer solchen nibt herangezogen worden seien. Er bitte also, den Antrag der Kommission abzulehnen und die un- veränderte Regierungsvorlage anzunehmen. Gegen den zweiten Antrag S(labig sprehe auch no der Umstand, daß er die eidesstattliche Versicherung für relativ unerheblihe Streitfälle zulaffen wolle.

Abg. Freiherr von Zedliß: Der Abg. Dr. Windthorft habe in seinen Worten eín- vollständig irrige Auffassung der Regierungsvorlage verrathen, es fei aber jeyt nit die Zeit dazu, ihn zu widerlegen. Es handele sich hier niht um die Einführung einer neuen Bestim- mung, fondern um ein in Preußen und anderen deutshen Staaten, auch solchen, wo die Deklaration bestehe, hon geltendes Rewt. Es sei nicht zu befürchten, daß die eidesftattlihe Versicherung eine zu starke Versuchung zum Meineid darstelle. Bei sehr {wachen Naturen Tônne dies wohl eintreten, in der großen Anzahl von Fällen aber

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würden die Leute dieser Versuhung niht auszesezt sein. Die eides- stattlihe Versicherung solle den ehrlichen Leuten die Möglichkeit geben, ihre Bebauptungen zu rehtfertigen.

Abg. Dr. Windthorst: Ob die eidesftattlihe Versicherung \o selten vorkommen werde, wie der Regierungskommifsar meine, könne vorläufig Niemand wissen. Er (Redner) behaupte wiederholt, es liege eine Versuhung vor, die auch starken Naturen gefährlich sein werde. Dur den Eid sih vom Zahlen zu befreien, das sei eine Versuchung, der man leiht unterliegen könne. Das Deklariren sei nicht eine so leihte und einfahe Sache, wie man glaube; denn niht Jeder beziehe ein festes Gehalt. Ihm sei von einer ganzen Reihe ehrlicer Männer und Frauen die Frage vorgelegt worden: Wie verhalten wir uns diesem oder jenem Punkt gegenüber mit der Dekla- ration? Und er babe na genauer Ueberlegung keine ers{chöpfende Erklärung geben können, Die Sache sei häufig sehr \{chwer zu ent- \cheiden, und bis man allgemeine Klarheit habe, würden Iahre ver- gehen. Namentlich für die nicht Gläubigen werde die eidesstattliche Versicherung eine große Verführung zum Meineide darstellen. Der göttlihe Name gehöre nicht in die Steuerliste! (Beifall )

8. 43 wird nah dem Kommissionsbeshlusse angenommen, die Wiederherstellung der Regierungsvorlage abgelehnt.

SS. 44—45 lauten:

§ 44. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht \o- wokl den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsißenden der Berufungs- kommisfion die Beshwerde an den Steuergerihtshof zu. Die Be- schwerde ift innerhalb der im §. 40 bestimmten Frist Seitens des Vorsitzenden der Berufungékommission bei dem Steuergerihtshof, Seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsißenden der Berufungs- kommission anzubringen und kann nur darauf geftüßt werden :

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrihtigen Anwendung des bestehenden Rechts, ins- besondere auch (in der Regierungsvorlage auf) der von den Bee ui innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen be- ruhe;

2) daß das Verfahren an wesentlihen Mängeln leide.

_§. 45. Der Steuergerihtshof wird für das ganze Geltungs- gebiet dieses Geseßzes mit dem Sitze zu Berlin errihtet und be- steht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und der erforder- lihen Anzabl von Piitgliedern, welhe vom König auf Vors{lag des Staats-Ministeriums im Nebenamte * auf die Dauer der Be- kleidung ihres Hauptamtes ernannt werden, und zwar die Mitglieder theils aus der Zahl der Direktoren und Räthe des Finanz- Ministeriums, theils aus der Zahl der Mitglieder des Ober-Ver- waltung8gerihts und des Kammergerits.

Der Steuergerihtshof kann durch Beschluß des Staats- Ministeriums in Abtheilungen eingetheilt werden.

Der Abg. Dr, von Gneist beantragt:

I. Im §. 44 zu jeten: Zeiie 3 und 4 statt „den Steuergerihts- bof“ „das Ober-Verwaltungsgeriht“, Zeile 6 statt „Steuergerihts- hof“ „Ober-Verwaltungs8geriht*; sodann als leßter Absatz (gleih- lautend mit § 47) binzuzufügen :

„In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Niht- anwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, De worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden,“

I1 Die §8. 45—48 sind zu streichen.

111. Hinter §, 44 folzenden neuen Paragraphen als §. ¡44a einzufüaen :

„Der Vorsitzende der Berufungëkommission überreicht die bei ibm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für erforderli erachtet, dem Ober-Verwaltungsgeriht. Die Beschwerde des Vorsitzenden der Berufun gé#kommission wird dem Steuerrxflihtigen zur \chriftlihen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.“

IV. Den S. 49 in folgender Fafsung anzunehmen:

: „Das Ober-Vertwoaltungsgeriht erläßt seine Entscheidungen in nicht ôöffentliher Sißung, der Regel nach ohne vorherige münd- lihe Anbörung der Steuerpflichtigen.

Es fann jedoch dem Steuerpflihtigen von Amtswegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verbandlung über den Gegen- stand der Beshwerde gewähren.

Bei seiner Entscheitung ist es an diejenigen Gründe nit gebunden, welche zur Nechtfertigung der gestellten Anträge geltend gentas g a A S teh

m S, 50 Zeile att „Der Steuergerichtshof* zu setzen „das Ober-Verwaltungsgeriht“. Y

VI. Hinter §. 50 folgende neue Paragraphen einzufügen:

8, 50a, Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vor- sißenden der Berufurgskommission aus Anlaß der nah §. 44 ein- En Beschwerden betreffen, beschließt das Ober-Verw21ltungs- geri.

8, 50b. Im Uebrigen finden auf das Verfahren zum Zweck der Entscheidung über die Beschwerden (8. 44) die über das Ver- waltungsftreitverfahren auf Klagen vor dem Ober-Verwaltungs- gerihte bestehenden gesexlihen Bestimmungen, itasbesondere die- jenigen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesez-Samml. S. 192), des Gesetzes, betreffend die Verfafsung der Verwaltungs8geri&te 2c. vom 3. Juli 1875/2. August 1880 (Gesez-Samml. 1880 S. 328) und des Gefeßes zur Abände- rung des § 29 des leßteren vom 27. Mai 1888 (Geseßz-Samml. S. 226) mit der Maßgabe finngemäte Anwendung, daß die Er- bebung eines Pauschquantums auch darn ftatifindet, wenn die Ent- \cheidung ohne vorgängige mündlihe Verbandlung erfolgt ift, und daß ein Anspru auf Ersay der Anwaltsgebübren nit stattfindet.

VII. Den S. 51 zu streichen.

VIII. Den §. 74 zu streichen.

Abg. Dr. von Gneist: Das Finanzdevartement sei bisher die böste Behörde zur Entscheidung ftreitiger Fragen in der Staats- besteuerung gewesen und habe seinen Beruf ekrenvoll erfüllt. Die betheiligten Hauptbeamten des Departements seien ges{ult in allen Detailfragen. Sie betrachteten sich als die eigentliben Sach- verständigen für die Auélegung der Steuergeseße und im Augenblick gewiß mit Recht. Das Departement sehe deshalb niht obne Be- sorgniß diese Entscheidung in andere Hände übergehen. Insbesondere hege man Bedenken gegen die bestehenden Verwaltungsgerihte wegen ibrer allzu großen Umständlihkeit. Es sei bei dieser Sathlage natürli, daß das Finanzdepartement den Wuns habe, über den künftigen Entscheidungen gewissermaßen die Hand zu halten, indem ein Abtheilungs - Direktor des Finanz - Ministeriums den Vorsitz in dem Steuergerihtehof übernähme und einige Departements-Räthe ibm zur Seite träten. Dise geshulten Mitglieder des Steuergerihts- bofes würden die Kontinuität der Entscheidung mit der bisherigen Praxis erhalten und durh ihre technishe Schulung ein Uebergewicht über die neu eintretenden Mitglieder bewahren, um so eher, da zu den Beschließungen die Theilnahme von nur drei Mitgliedern aus- reichen solle. Kurz, die Entscheidurg leßter Inftanz werde im Wesentlichen fortdauern in Gestalt einer selbständigen Q s Deputation neben dem Ministerium, verftärkt durch cine Anzahl rechtsverständiger Beisizer. Eine solhe Attributivjustiz entspreche nun aber nicht der deutshnationalen Rechtsauffafsung. In solhen Gerichten sehe das Volk nur Verwaltungsbehörden mit dem Titel Gerichte. Der Kern der Frage berube nach unserer nationalen Auffaffung auf drei Dingen. Das Erfte sei die permanente, lebens- länglihe, unabhängige Stellung der Richter; einem Ricterperfonal auf Zeit oder auf die Dauer eines anderen Amts fehle daher {on ein erheblihes Merkmai. Das Zweite sei die gewohnheitsmäßige Beschäftigung mit dem Rechtspcehen, dur welche die objektive Beurtheilung der Verhältniffe zur selbstverftändlihen Lebensanschauung werde. Kein Mensch sei von Natur unparteiisch; erst die Gewöhnung bilde den Richter wie den Soldaten, die Gewöhnung allein bilde den menschlichen Charakter. Dies Merkmal aber fehle den Personen, deren Lebensberuf in einem anderen Wirkungskreise liege, als in dieser

Rechtsprehung. Das Dritte sei das gewobnhbeitsmäßige Zusammen-

leben und Zusammenwirken der Personen, welbe ein Richterkollegirm bildeten, aus dem allein der kollegialishe Geift und das solidarishe Bewußtsein unserer Gerichtshöfe sich bilde. Dies fehle den aus ver- schiedenen Berufskreisen zufammengeshobenen Verwaltungsgerichten. Die ministeriellen Gefeßentwürfe sähen in der Regel die Sache von oben herab aus der bisherigen Praxis dec Ministerverwaltung an. In den Landesbertcetungen dagegen lebe unvertilgbar die deutshe Auffassung vom Gericht, welche solche Deputationen im Nebenamt nit als echte Gerichte anerkennen wolle. Als 1875 eine solche Formation von beiden Häusern des Landtages an- genommen worden sei, habe es nicht viel über Jahr und Tag gedauert, bis man si überzeugt habe, daß eine solche Formation als Spitze einer VerwaltungsrechtspreŒung eine Halbheit sei. Das Fehlende sei alsbald nacgeholt und ein voller Gerichtshof mit allen Attributen selbständiger Rechtsprehung ges{haffen worden. Dasselbe werde auch der Ausgang sein, wenn der Steuergerihtshof in der geplanten Weise wirkli ins Leben träte. Ja die Lage der Dinge sei einem folhen Sondergebilde noch ungünstiger als vor 15 Jahren. Zunächst seien die praktishen Gründe, welche der Kommissionsbericht heute gegen das Oberverwaltungsgerit geltend mache, in der Wirk- lihkeit Gründe dafür. Dem Geschäftsanbrang, der hier in Aussicht stehe, sei nur ein großer Gerichtshof gewachsen. Wenn in den näh- sten Jahren Tausende von Reklamationen ih in einem Quartal ¡usammendrängten, so würden die sieben Herren im Nebenamt mit einer Infolvenzerklärung anfangen müssen, während der Gerichtshof nach seiner Verfassung einen Steuersenat bis auf zehn und mehr Mitglieder verstärken könne, welche ungefähr so viel leisteten wie dreißig bis vierzig Mitglieder im Nebenamt. Nur ein ständiger Senat des Gerichtshofes in wöchentlich mehrmaligen Sißungen sei im Stande, die Geschäfte so prompt zu erledigen, wie es hier in dem vorgeschlagenen einfachen Verfahren sih gestalte, fo daß, wenn die Beschwerde mit dem Beriht des Vorsißenden der Bezirkskommission hier eingehe, der Beshluß in der nähsten Sißzung gefaßt und eine einfahe Sache binnen acht Tagen erledigt werden könne. Am Sitersten könne gewiß das Finanz-Ministerium seine Gesichtspunkte in jeder wichtigen Sache durch einen Miaisterial- fommifsar \{riftlich und mündlich vertreten, wie {on jeßt in jeder wichtigen Sache beim Steuersenat eine folhe Einladung ergehe. Drei oder vier neuernannte Geheime Finanz-Räthe, als Mitglieder im Hauptamt, dem Gerichtshof eingefügt, würden in jeder Beziehung genügen. Vor Allem sprehe aber die Nothwendigkeit der Einheit der Rechtsprehung in Steuersachen für das ganze Land. Man habe dieser Einheit in Civil- und Strafsachen die größten Opfer gebraht. Noch nothwendiger sei doch wobl die Einheit der Ver- waltungsgrundsäße und ganz besonders in der Steuererhebung. Ebenso wichtig erscheine der Gesichtspunkt der Gewinnung eines völlig un- parteiishen, von jedem Sein fiskalisher Einseitigkeit freien Gerichts- hofes, _der sich das Vertrauen des Landes bereits erworben habe. Vom Standpunkt der Verfaffung aus endlich gebe es kaum etwas Wichtigeres, als die Gewinnung der bisher noch fehlenden Garantie für die Verfassungs- und Geseßmäßigkeit der Staatssteuern, welche andere Nationen als die praktisch wichtigste Garantie ihrer Ver- fassung ansähen. Es sei dies die leßte ofene Stelle, an welcher eine Rechtskontrole der inneren Verwaltung in Preußen noch ge- fehlt habe. (Beifall)

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich glaube auch in diescm Falle die Diskusfion im Hause zu erleichtern, wenn ich auf die Ausführungen des Hrn. Abg. von Gnéist, des Herrn Antragstellers, gleih eingehen darf.

Meine Herren, ich befinde mich in der eigenthümlihen Lage, daß ih die allgemeinen Grundsätze, die der Hr. Abg. von Gneist ent- widelt hat, vollständig unterschreibe, aber mich nur darin von ihm untersheide, daß ih daraus für den vorliegenden Fall andere Konklusionen ziehe. Meine Herren, der Steuergerihtshof der Regie- rung8vorlage sollte auch bedeuten eine unabhängige Entscheidung der bei der Steuerverwaltung entstehenden Rechtsfragen ohne Einwirkung des jeweiligen Ministers und der Staatsregierung, Es sollten dur denselben die nothwendigen Garantien der erforderlihen Sachkenntniß der Richter gegeben und das Verfahren sollte so konstruirt werden, daß es dieselbe Garantie für beide Theile gewährt, welche das Verfahren vor dem Ober-Verwaltungsgerihtshof bietet. Ob dies nun in concreto der Fall ift oder nicht, das ist die Frage; eine prinzipielle Meinunos- vershiedenheit zwishen dem Herrn Antragsteller und der Staats- regierung besteht nicht. Wir haben auch die reinen Rechtsfragen, die sich aus der Steuerveranlagung bei der Einkommensteuer entwidckeln, aus dem Gebiete der einen Verwaltung herausnehmen wollen. Alle die weiteren Ausführungen über die Nothwendigkeit der Rechts- fontrolen, über das Verhältniß eines solben Gerichtshofes für die Rechtskontrole auf dem Gebiete des sfentlihen Rechts gegenüber den parlamentarishen Körperschaften alle diese Fragen würden wir hier vollkommen aus\ch{eiden können, darauf kommt es im vorliegenden Falle gar niht an, Wenn Sie sich diesen Steuergerihtsbof ansehen, so werden die Richter und der Vorsißende ernannt auf Vorschlag des Staats-Ministeriums durch den König; eine größere Garantie bei Ernennung der Richter kann es an ih nit geben. Sie sind allerdings theilweise im Nebenamt beschäftigt, das kommt aber auch beim Ober-Verwaltungsgeriht vor; ift jeden- falls niht arundsäßlih daselbst ausgeshlosfsen. Wir haben heute an eine große Anzahl von Verwaltungsgerihtshöfen, welche zumeist und fast auéschließlich aus Männern zusammenzesett sind, die im Neben- amt beschäftigt sind, sei es als Laie oder als Verwaltungsbearnter, NaËttbeile find aber nah der Seite niht erwahsen, daß man glauben fönnte, es wäre dadur die Unabhängigkeit der Entscheidungen dieser Gerichtshöfe irgendwie benachtheiligt worden. Also, wenn der Herr Antragsteller in dieser Beziehung Ausstellungen gemat hat, so kann ih sie nicht für zutrefferd halten, Meine Herren, nun sagt der Herr Antragsteller: warum sollen wir bier cinen zweiten höbsten Gerihtêbof in Verwaltungsstreitsahen bilden? Der bestehende hat sih ja vollkommen bewährt; er hat das allgemeine Vertrauen im Lande sich erworben, und es ist daher richtig, ih an den bestehenden Gerihtshof in dieser Beziehung anzuschließen und seine Kompetenz zu erweitern. Meine Herren, ich erkläre von vornherein, daß die Staats- regierung bei dieser Konstruktion eines besonderen Steuergerihtsho}es nicht im Gntferntesten von irgend einem Mißtrauen gegen das Ober- Verwaltungsgeriht und seine Entscheidungen ausgegangen ift. Es war kaum nötbig, das zu sagen, ich mödhte es aber nohmals au3- drücklih betonen: der Grund, warum wir statt des Ober - Ver- waltangsgerichtshofs eine besondere Konstruktion hier vorgeschlagen haben, liegt lTediglih in Gründen der Zweckmäßigkeit. Meine Herren, diese Steuerfragen liegen im Allgemeinen dem Juristen fern; ja man kann noch weiter gehen, sie liegen auch einem großen Theil der Ver- waltungsteamten fern, sie liegen weit mehr in vielen Fällen auf dem volkswirthsaftlihen Gebiet, also auf dem Gebiet der reinen Juris- prudenz beziehukgsweise der reinen Verwaltung. Dakßer hat es do ein erheblihes Gewicht, wenn man Männer in den Gerichtshof bringt, welche diese Vorbildung mitbringen, welche zugleich au durch ihre sonstige praktishe Thätigkeit auf die Beschäftigung mit

diesen den Juristen an si fernliegenden Fragen hingewiesen sind.