1911 / 113 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

berwalkung8geriht auch die Frage zu prüfen habe, ob ein öffentliches Interesse für die Zwangsbildung cines Verbandes vorliege. Darin würde eine weitere angemessene Kautel liegen. Die erzwungene Zu- gehörigkeit einer Gemeinde zu verschiedenen Zweckverbänden könne dahin führen, daß einer Gemeinde -nicht mehr all zu viel für die eigene Verwaltung übrig bleibe.

Die SS 1 und 1a bis c werden unverändert in der Kom- missionsfassung angenommen.

8 2 bestimmt: Bei der Bildung des Zweckverbandes ist auf die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, Bürger- meistereien, Aemter, Schul-, Armenverbände usw.) tunlichste Rücksicht zu nehmen.

Die Abgg. von Brandenstein (kons.) und Genossen beantragen den Zusaß:

„Der Zweckverband hat die Nechte einer. öffentlißen Körper- schaft, sofern sämtlichen Verbandsmitgliedern für sich diese Rechte uneingeschränkt zustehen.“

__ Die Sozialdemokraten beantra gen, die Worte „sofern sämtlichen . zustehen“ zu streichen.

Die Kommission hat in einem § 6a im Anschluß an die Regierungsvorlage bestimmt:

„Mit der Veröffentlichung durch die Regierungsamtsblätter erlangt der Zweckverband die Rechte einer öffentlichen Körper- schaft, sofern sämtlihen Verbandsmitgliedern für sich diese Rechte uneingeschränkt zustehen.“

Abg. von Brandenstein (kons.) bemerkt, daß das Prinzip dieser Ve timmung in den § 2 gehöre und der § 6a deshalb gestrichen werden müsse; da aber von anderer Seite gewünsht worden sei, daß auch der Termin für die Erlangung der Korporationsrechte mit der öffentlichen Bekanntmachung des Verbandes bestimmt werde, so werde er bei der dritten Lesung eine andere Fassung des § 6 a beantragen, der an dieser Stelle lediglich diesen Termin bestimmen solle.

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (freikons.): Die Ablehnung des sozialdemokratishen Antrages versteht sich von selbst.

Abg. Linz (Zentr.) erklärt sih gleichfalls gegen den sozialdemo- kratischen Antrag.

Abg. Hoffmann (Soz.): Daß es für Freiherrn von Zedlitz selbst- verständlich ist, gegen unseren Antrag zu stimmen, zeigt, wie vernünftig und notwendig er ist.

S 2 wird mit dem Antrag Brandenstein angenommen und der 8 6a in der Kommissionsfassung gestrichen.

Nach 8 5 haben die Beteiligten eine Saßung für den Zweckverband aufzustellen, die vom Kreisausschuß zu bestätigen oder, “wenn sich die Beteiligten nicht einigen, festzustellen ist.

Von dem Abg. von Brandenstein (kons.) liegt hierzu ein redaktioneller Antrag vor.

Die Abgg. Aro nsohn und Genossen beantragen fol- genden Zusaß:

„Gehört einem Zweckverbande neben kleineren Gemeinden eine freisfreie Stadt an, so kann sie beanspruchen, daß thr die Ver- waltung der vom Zweckverband wahrzunehmenden Angelegenheiten übertragen wird.“

Abg. von Brandenstein (kons.): Der Antrag Aronsohn scheint mir auf einem Mißverständnis des § d zu beruhen. Das Recht, daß cine kreisfreie Stadt die Verwaltung übernehmen fsoll, ist nicht logisch. Der Antrag beruht auf dem Gedanken, daß eine Stadt immer mehr Interesse an dem Zweckverband hat als die Landgemeinden. Das trifft nicht immer zu. Bei der gemeinsamen Anlage cines Friedhofs kann es sich sehr wohl ergeben, daß die Stadt nur zu !/16, die übrigen Bororte zu 2/16 beteiligt find.

Aba. Büchtemann (fortshr. Volksp.): Die Gründe des Vor- redners sind nicht stihhaltig. Wir sind davon ausgegangen, daß, wenn eine kfreisfreie Stadt mit kleineren Gemeinden vereinigt wtrd, die kreisfreie Stadt alle Einrichtungen {on hat, die zur Verwaltung des Zweckperbandes notwendig sind. Herr von Brandenstein hat ganz H A daß unser Antrag sich nur auf kreisfreie Städte vezicht.

Abg. Dippe (nl.): Ich gebe Herrn von Brandenstein darin recht, daß die kleinere Gemeinde ein größeres Interesse an dem Zweckverbande haben kann. Das, was die Freisinnigen für eine kreisfreie Stadt fordern, müßte für jede andere Stadt auch gelten. Wir werden den freisinnigen Antrag also ablehnen.

Abg. Linz (Zentr.) spricht sich gleichfalls gegen den Antrag der Bolkspartei aus.

Der § 5 wird mit dem Antrage Brandenstein angenommen.

Die 88 6 (Jnhalt der Saßung) und 7 (Verbandsaus\chuß) werden ohne Debatte angenommen.

Nach § 8 hat jedes Verbandsmitglied mindestens einen Abgeordneten in den Verbandsausschuß zu senden; im übrigen werden die Abgeordneten auf die Verbandsmitglieder entweder nach ihrer Beteiligung an den Verbandsaufgaben oder nach ihrem Staatssteuersoll verteilt. Jn Zweckverbänden mit mehr als drei Verbandsmitgliedern soll die Abgeordnetenzahl eines Verbandsmitglieds der Negel nah hinter der Hälfte der Ge- fjamtzahl zurückbleiben.

Die Abgg. Aronsohn und Genossen beantragen, diesen leßten Say zu streichen oder im Fall der Ablehnung dieses Antrags den Saß folgendermaßen zu fassen:

„Die Abgeordnetenzahl cines Verbandsmitglieds soll nicht über zwei Drittel der Gesamtzahl hinausgehen.“

Abg. von Brandenstein (kons.) bittet, den Antrag abzulehnen.

Abg. Büchtemann (forts{r. Volksp.): Die Entwicklung des §8 ist sehr cigentümlih. Ursprünglich hieß es in dem Negierungsentwurf, daß die Abgeordnetenzahl eines Verbandsmitglieds nicht über cin Drittel der Gesamtzahl der Stimmen hinausgeht. Diese Bestimmung war dem Zweckverbandsgesetz für Berlin nachgebildet. Die Kommission hat die Zahl auf ein Halb hinaufgeseßt. Wir halten es für nötig, daß zwei Drittel eingeseßt wird.

Abg. Dippe (nl.): Wir werden für den Antrag stimmen.

Minister des Junern von Dallwißt:

Ich möchte doch bitten, gegen den Antrag zu stimmen. Wenn er angenommen würde, würde im Negelfall eine große Gemeinde, die mit kleineren Gemeinden zusammen zu einem Zweckverbande vereinigt ist, die letzteren majorisieren. Das wäre doch meines Erachtens nicht dem Sinne der Zweckverbandsgeseßgebung entsprehend, wenn man tin das Gesetz eine Bestimmung aufnähme, die einem Gliede eine ganz aus\chlaggebende Stellung in dem Verbands8aus\{uß einräumt. Daß dies dice Folge sein wird, wenn etner Gemeinde nah dem Antrage bis zu F Stimmen gegeben werden und den anderen Gemeinden nur §, kann feinem Zweifel unterliegen. Solchen Fällen, wie der Herr Abg. Dippe sie im Auge gehabt hat, daß im Interesse einer freiwilligen Verbandsbildung unter Umständen auch Ausnahmen von der Bestimmung des Kommissionsvorshlags zugelassen werden möchten, ist meines Erachtens dadurch in ausreihendem Maße Rechnung getragen, daß in den Kommissionsbes{luß die Worte „in der Negel“ aufgenommen worden sind. (Sehr richtig!) Dadurch ist die Möglichkeit des Zustandekommens derartiger freiwilliger Verbands- bildungen gegeben, da auch Ausnahmen von der Regelbestimmung, die im Interesse des Schutzes der kleineren Gemeinden aufgenommen worden ist, gestattet werden können. i

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (freikons.): Ich bitte, den Antrag abzulehnen. Wenn die kleineren (Gemeinden schon von vornberein wissen, daß sie zur Einflußlosigkeit verurteilt sein

werden, werden sie gar kein Verlangen nach einer solchen Bildung haben. Das haben ja die Verhältnisse in Berlin gezeigt.

Abg. Cal sel (fortshr. Volksp.): Ein Vergleich mit den Berliner Verhältnissen ist nicht zutreffend. Berlin hat alle möglichen Opfer bringen wollen, um den Zweckverband zu stande zu bringen. Aber tro der größeren Steuerleistungen und des größeren Interesses nun bei allen Zweckverbänden die größeren Gemeinden so zurückstellen zu wollen, halten wir für ungerecht. Das Gefeß bezieht sih ja übrigens nicht nux auf Großstädte; sondern auch auf kleine, ja fogar fleinste Städte. Sollte sich wirklich einmal eine Verschiebung des Verhält- nisses notwendig machen, dann kann doch durch das Statut immer noch elne Aenderung getroffen werden.

Abg. Linz (Zentr.) erklärt sih gegen den Antrag der Volkspartei. S8 wird unter Ablehnung des Antrags Aronfohn in der Kommissionsfassung angenommen.

Nach § 9 gehören dem Verbandsaus\chusse ohne Wahl an die Bürgermeister, Gemeindevorsteher, der Amtmann und der Vorsißende des Kreisausschusses; im übrigen werden die Ab- geordneten aber durch die Vertretungskörperschaften in Städten E s des Magistrats auf eine zu bestimmende Zeit gewählt.

Die Abgg. Westermann (nl.) u. Gen. beantragen eine andere Fassung, wonach in Rheinland und Westfalen an Stelle des Gemeindevorstehers der Amtmann oder ein anderes Mitglied der Gemeindeverwaltung Abgeordneter sein kann.

Die Abgg. Hirsch (Soz.) u. Gen. beantragen noch für die Wahl der Vertreter das gleiche, direkte und geheime Wahlrecht.

Abg. Westermann (nl.) begründet den nationalliberalen Antrag.

Minister des Jnnern von Dallwißt:

Ich nehme an, daß die Tendenz des Antrags dahin geht, daß in erster Neihe der Gemeindevorsteher zu bestimmen sein wird. Ich \chließe das daraus, daß in dem Antrage folgende Reihenfolge vor- gesehen ist: in Nheinprovinz upd Westfalen nach Bestimmung des Kreisaus\husses der Gemeindevorsteher, der Bürgermeister oder der Amtmann oder ein anderes Mitglied der Gemeindeverwaltung. Hieraus ergibt sich die Absicht, eine Direktive dahin zu geben, daß, wenn der Gemeindevorsteher an sih geeignet ist, der Kreisaus\{uß in erster Reihe auf den Gemeindevorsteher zu rücksihtigen hat, und daß nur dite Möglichkeit gegeben sein soll, in einzelnen Fällen, wo viel- leiht die persönlihe Qualifikation des Gemeindevorstehers do nicht dazu ausreicht, um in s{wierigeren Verhältnissen die Interessen der Gemeinde genügend wahrzunehmen, dem Kreisaus\{uß die Möglich- keit gegeben sein foll, eine besser geeignete Persönlichkeit zu bezeichnen. Falls ih hieraus den Sinn des Antrags richtig interpretiere, würden regierungsseitig Bedenken gegen etne solche Negelung nicht geltend zu machen sein.

Abg. Hoffmann (Soz.): Ich weiß ja, daß ih mich hier im preußischen Abgeordnetenhause befinde, und gebe mich nicht der Hoffnung hin, daß unser Antrag angenommen wird. Wir müssen aber energisch für das allgemeine, gleihe und geheime Wahlrecht cin- treten.

Abg. Dr. von Kries (konf.): Den fozialdemokratischen Antrag werden wir selbstverständlich ablehnen. Von dem nationalliberalen Antrag glauben wir aber, daß er wenigstens für die Provinz West- falen eine Verbesserung bringt. S

Abg. Freiherr von Loe (Zentr.) erklärt \sih gegen den Antrag Westermann, der nicht klar gefaßt sei. Auf jeden Fall müßte die Aus- dehnung auf das Rheinland gestrichen werden.

Abg. Büch temann (fortschr. Volksp.) befürwortet den Antrag.

Der sozialdemokratishe Antrag wird abgelehnt, der § 9 mit dem Antrag Westermann unter Beschränkung auf West- alen angenommen. : 5 :

S 10 (Beschlußfähigkeit des Verbandsausschusses) wird ohne Debatte angenommen.

S 11 handelt von der Wahl seiner Bestätigung. i

_Abg. von Brandenstein (kons.) begründet cinen Antrag, die Bestimmung, daß ein Verbandsvorsteher der Bestätigung nicht bedarf, wenn er bereits in irgend einem anderen kommunalen Amte_ bestätigt worden ift, zu streichen, also die Bestätigung in jedem Falle vor- zusehen, i ; ;

Abg. Büchtemann (fortshr. Volksp.) begründet einen Antrag derfortschrittlichen Volkspartei, dem §11 folgenden Absatz hinzuzufügen :

„Gehört cinem Zweckverband eine Stadt an, deren Einwohner- zahl auf Grund der leßten Volkszählung doppelt so groß ist wie die der übrigen Verbandsmitglieder, so kann die Stadt beanspruchen, daß ihrem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter das Amt des Verbandsvorstehers übertragen wird.“ i :

Abg. Dr. Liebkneht (Soz.) befürwortet einen Antrag seiner

Partei, das Erfordernis der Bestätigung überhaupt zu streichen. __ Abg. Fretherr von Zedlig und Neutirch (freikons.): Das Haus wird dur die Reden des Abg. Liebknccht zwar nicht erschüttert, aber doch etwas komisch berührt. Es ist unmöglich, das Bestätigungs- ret zu beseitigen. Aber au den konservativen Antrag müssen wir ablehnen. Es ist vollkommen überflüssig, Leute, die schon bestätigt sind, noch einmal zu bestätigen. Wir müssen das Aufsichtsreht der Negierung niht möglichst weit ausdehnen, sondern auf das un- ENTHCUTIIMIe besa i S

Abg. Dippe (nl.): Aufheben können wir das Bestätigungsrecht nicht, da es vorkommen kann, daß ungeeignete Persönlichkeiten ge wählt werden. Aber der Antrag des Herrn von Brandenstein geht zu weit, wir werden ihn ablehnen, eine doppelte Bestätigung können wir ret gut entbehren. i i L i __ Abg. Cassel (fortshr. Volksp.) tritt noch einmal für den frei- sinnigen Antrag ein und erklärt, daß seine Freunde auch für den An- trag der Sozialdemokraten stimmen werden. Die Gemeinden be- dürften wirklich niht einer besonderen Oberaufsicht die von ihnen vollzogenen Wahlen. : E

Abg. Dr. Ltebkneht (Soz.) wendet sich gegen die Haltung der Nationalliberalen, die vom liberalen Standpunkte ebenfalls das Be- stätigungsreht der Negierung ablehnen müßten.

S 11 wird unverändert in der Kommissionsfassung unter Ablehnung aller Anträge angenommen. .

8 13 sieht vor, daß, wenn die eigenen Einnahmen des Zweckverbandes zur Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben nicht ausreichen, der Fehlbetrag auf die Verbandsglieder nach dem Maßstab ihrer Beteiligung an den Ausgaben des Ver- bandes oder nah ihrem Staatssteuersoll umgelegt werden kann.

Abg. von Saß-Jaworski (Pole) befürwortet einen Antrag, den Maßstab des Steuersolls zu streichen.

Minister des Jnnern von Dallwiß:

Der Antrag des Herrn Vorredners geht dahin, alle Maßstäbe mit Ausnahme des Maßstabes des Interesses auszuschließen. Ich würde das nicht für eine glücklihe Lösung halten. Es ist meines Er- ahtens ein wesentlichßer Vorzug der Vorlage, daß sie die Möglichkeit gibt, die sehr vershiedenartigen Verhältnisse, die in jedem einzelnen Falle anders gestaltet sein können, zu berüdcksihtigen, daß sie nicht einen einzigen Maßstab, wie der Herr Abg. von Saß-IJaworski ihn vorschlägt, für alle Fälle, mögen sie noch so verschiedenariig liegen, vorschreibt. Bor allen Dingen würde es nah meinem Dafürhalten

des Verbandsvorstehers und

über

außerordentlich bedenklich sein, den Maßstab des Steuersolls gay

zuschließen, wie das nah dem Antrage der Fall sein würde, me

der Mehrzahl der Fälle gerade das Steuersoll der Maßstah se dürfte, der für die Umlagen auf die Gemeinden passen wird. Dire, Maßstab des Steuc:solls würde aber nach dem Antrage dez a von Saß-Jaworski ganz ausgeschlossen. Das wäre nach Meinen Dafürhalten unpraktisch und würde die Möglichkeit einer freiwilligen Vereinigung vielfa aus\ch{ließen oder dch wesentli ers{Gweren,

Nachdem sih auch der Abg. von Kries (konf.) füy jy

e Ó 5 ; P 1

Ablehnung des Antrags ausgesprochen hat, wird § 13 Unver: ändert angenommen. : i

Nach §8 14 bleibt den Verbandsgliedern die Aufbrin

N It ; N p qun der Verbandsumlagen nah Maßgabe ihrer Verfassung pr behalten. i \

Der Abg. Graf Clairon- d’Haussonville (ky

í , 2 , ns) beantragt einen Zusaß, wona in Gutsbezirken, die nicht ausschließlich im Eigentum des Gutsbesißers stehen, oder n denen einer anderen Person ein Erbbaurecht zusteht, ein Staty die Unterverteilung der Verbandslasten regeln kann ; das Statu wird vom Kreisaus\{huß festgestellt und unterliegt der By stätigung durch den Bezirksausschuß. i :

Der Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (freikons

O/S z ; A U « L 1),) beantragt, daß die Regelung dieser Beitragspflicht nach dey Interesse der Beteiligten an den Aufgaben des Zweckverbandez erfolgen foll und daß die Bestätigung zu versagen ift, wenn di: Vorteile der Beteiligten durch den Zweckverband nicht jy richtigen Verhältnis zu den von ihnen zu übernehmenden Last stehen.

Abg. Graf Clatron d’Haussonville (kons.) begründet sein Antrag unter Hinweis auf besondere Verhältnisse im Kreise Wi baden und auf die übrigen Gutsbezirke, die sih nicht mehr q schließlich im Eigentum eines Gutsbesitzers befinden.

Abg. Freiherr von Zedlig und Neukirch (freikons.) brin grundsäßliche Bedenken gegen den Antraa vor. Der Gutsbesißer einzig und allein die Berechtigung, die Lastenverteilung vorzunehy Durch einen folhen Antrag wird die Axt an die Wurzel des Insti des Gutsbezirks gelegt. Es kann aber auh weiter durch den An kommen, daß Gutsangehörige zu Lasten herangezogen werden, an de sie gar kein Interesse haben. Desbalb ist die Annahme meines h trags unbedingt notwendig, da sonst der ganze Antrag für uns ny annehmbar ist. i i _ Abga. Bitta (Zentr.): Der konservative Antrag war \chon in tz Kommission eingebraht, wir baben ihn da abgelehnt, weil wir groh Bedenken gegen ihn hatten. Durh den Zusaßtantrag des Freibem von Zedliß ist er uns aber annehmbar geworden, wenn noch ein A trag angenommen wird, den meine Freunde dazu stellen wollen: Cy wohner des Gutsbezirks, die in einem Lohn- oder Dienstverbältii zum Gutsbesitzer stehen, shciden bei der Unterverteilung der Berbands lasten aus.“

Minister des Jnnern von Dallwißt:

Es kann fraglich sein, ob es an sich der Konstruktion der Gutz: bezirke ganz entspricht, eine Unterverteilung der Lasten in diefen Fällen zu gestatten. Da aber die Gesetzgebung niht nur in einzelnen Fälle wie Herr von Zedliß ausgeführt hat, sondern in ciner ganzen Reik von Fällen bereits jeßt die Möglichkeit gibt, die Lasten in Gut bezirken unter zu verteilen, und zwar: bei den Armenlasten, den Wi lasten, den seuchenpolizeilichen Lasten, den Kreislasten und den Sil lasten, so scheint es mir der bisherigen Gesetzgebung zu entspre und im gesetzgeberischen Sinne konsequent “zu sein, wenn auÿt diesem Falle die Möglichkeit einer Unterverteilung gegeben 1 Etwaige Bedenken, die au ich ursprünglih gegen den Antrag it, sind beseitigt durch die Anträge 408 des Abg. von Zedlitz und 40) Abg. Westermann und Genossen. Falls diese beiden Anträge anz nommen werden sollen, würde seitens der Staatsregierung ein Þ denken gegen den Hauptantrag 401 nicht zu erheben sein. Insbesondet sind auh die Bedenken, die Herr von Zedlitz «hinsichtlich der fatuliz tiven Bildung von Zweckverbänden geäußert hat, sehr wesentli de durch abgeschwächt, daß das Statut der Bestätigung durch den Bejitib aus\{uß unterliegen soll, weil der Möglichkeit einer eigennüßizn Ausnußzung seitens des Gutseigentümers zu ungunsten seiner Linter fassen durch den Bezirksaus\{huß zweifellos entgegengetreten werden würde.

Abg. C af sel (fortschr. Volksp.) spricht sich gegen den konserbvatiben Antrag aus und teilt die grundsätzlichen Bedenken des reibern von Zedlitz. Der Antrag fei fur ihn unannehmbar. Begrüßen kon! man höchstens den Antrag von dem Standpunkt aus, daß er dazu führt, die Gutsbezirke der Auflösung entgegenzuführen.

Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Bitta ( Zentr.) Cassel (fortshr. Volksp.) und Graf Clairon d’ Hausson- ville wird § 14 mit allen Abänderungsanträgen angenonine!.

Zu §8 17, wonach auf Dienstvergehen des Verband? vorstehers die geseßlichen Bestimmungen Anwendung inde, befürwortet 4 : A

__ Abg. von Brandenstein (konf.) feinen Antrag, hinzuzufügen daß die Mitglieder des Verbandsausschusses vom Vorstßenden vereidis und daß sie im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enl hoben werden fönnen. /

Minister des Jnnern von Dallwiß:

Meine Herren! Man kann zweifelhaft darüber sein, od Verbandsaus\huß eines Zwekverbandes, der nah dem vorliegen Gesetzentwurf gebildet worden ist, mehr den Charakter eines waltungsorgans oder eines repräsentativen Organs hat. Da aber Verbandsaus\chuß ganz überwiegend die Verwaltungsbehördet ® einzelnen Gemeinden, Gemeindevorsteher, Bürgermeister usw. Æ# hören, so ist es wohl berechtigt, wenn man den Verbandsaus| *

en nd

erster Linie als Verwaltungsorgan ansieht und darum den E Verwaltungsorganen der Selbstverwaltungskörper der Kreise und 7 Provinzen gleistellt, ihn also ebenso behandelt, wie den E aus\{Guß und den Provinzialausshuß. Da für den Kreisaut 9 sowohl wie für den Provinzialaus\{chuß die Bestimmung getros\en t daß die Mitglieder im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stelle enthoben werden können, so würde auch hier cine entsprechende pet stimmung an fich konsequent sein. Wenn auch anzunehmen "l, A man nit in die Lage kommen wird, davon Gebrauch zu machen, würde eine solhe Vorschrift den Vorgängen, die wir in der Gel? gebung bezügli des Kreis- und Provinzialausshusses haben, enl- sprechen. f Abg. Büchtemann (fortshr. Volksp.) spricht sich gegen Antrag aus. : ;

8 17 wird mit dem Antrage von Brandenstein ange nommen.

n

(S{luß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

¿ 1153.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Zu § 18, der die Bestätigung von Anleihen und Umlagen pur den Kreis- bezw. den Bezirksausschuß vorsieht, begründet

Abg. Büchtemann (forts{hr. Volksp.) einen Antrag, daß die Sitzungen des Verbandsaus\husses öffentlich sein follen, daß natürlich für einzelne Gegenstände die Deffentlichkeit auch ausges{lossen werden könne. Diese Bestimmung dürfe nicht den einzelnen Saßungen über- lassen bleiben, sondern müsse gleich in den Entwurf hineingearbeitet

werden

Berlin, Sonnabend, den 13. Mai

1911.

Geheimer Dberregierungsrat Dr. Freund bittet, den Antrag ab- zulehnen, da es sich hier nicht um politische Angelegenheiten handle, sondern um rein verwaltungstechnishe Fragen. Das Palladium ter politischen Freiheit werde dadurch gar nicht berührt.

Der Antrag der Volkspartei wird abgelehnt.

Der Rest des Geseßes wird ohne Debatte angenommen, darunter der §8 20, nah dem das Gesez am 1. Oktober 1911 (Regierungsvorlage 1. April) in Kraft tritt.

Die zur Vorlage eingegangenen Petitionen werden für

erledigt erklärt,

Schluß gegen 31/2 Uhr. Nächste Sizung Sonnabend 11 Uhr. (Stadtkreiserweiterung von Elberfeld, Zweckverbands- geseß für Groß-Berlin.)

Nr. 17 des „Eisenbahnverordnungsblatts", heraus- gegeben im Ministerium der öffentlihen Arbeiten, vom 10. Mai hat folgenden Inhalt: Bekanntmachungen des Neichskanzlers: vom 25. April 1911, betr. die dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 27. April 1911, betr. Aenderung dec Militärtransportordnung. Nachrichten.

Verichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

mittel gut Berkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

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niedrigster | höchster | niedrigster | höchster E M M M M

Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nah überschläglicher Schäßung verkauft dem Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vortgen

Durchschnitts- Markttage

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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgetellt. ed a 3 : Bua für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt ( . ) in den legten sohs Spalten, daß mtiprodmder D

Ein liegender Strich (—) in den Spa Berlin, den 13. Malt 1911.

Weizen. 20,71 21,00 19,60 19,80 19,00 19,50 19,40 19,80 19,10 20,20 19,00 18 95 19,50 19,00 20,00 19.40

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20,00 19,70

20,67 21,33 21,40

21,00 20.00 19,50

20,10 20,80 20,00 19,70 20,00 20,00

20,10 920,80 19,10 19,70 19,50 20,00

19,85 19,34 21,00 20,70

19,85 19,34 21,00 20,70

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91,67 22,00 922,33 21,00 21,80 92,00 | 2240 2 20,90 21,20 21,50 21,50

M O O Keruen (enthülster Spelz, Diukel, Fesenu). 21,40 | 2160 2200| 2209 f Roggen. 1588 | TOOO f 15,70 14,50

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16,50 16,00 15,00 16,30 16,20 16 30 16,00 16,30 16,00 16,40 16,40 16 60 17,10

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15.90 15,80 15,50 15,70 15,50 15,00 16 20

15,30 | 15,00 14,70 15,00 15,60

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17,00 16,00 19,00 17,86 19,60 19,60 17,60 | 183,00 | G erste.

A 14,29 _— äre 15,20 15,60 16.00 16,50 17,00 17,50 17,50 | —— 17,50 17,50 J | 17,00 17,10 17,40 15,00 ) | 16.00 17,00 17,00 15,50 16,00 16,50 16.50 13,40 14,20 14,80 15,50 16,00 16,75 17,50 17,50 14,00 14 50 14,50 15,00 16,80 17.30 17,80 17,80 15,50 17,00 17,00 15,00 15,00

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