1891 / 276 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Nov 1891 18:00:01 GMT) scan diff

nur der Instruktion für die Magiftratssekretäre einer größeren Stadt nachgebiideten Wortlaut gegenüber den erfahrungsmäßig in den kleinen Orten thats\ählich beftebenden dienstgeschäftliden Verhältniffen ein auéshlaggebendes Gewicht niht zu legen ist. Nach alledem fällt die Thâtigkeit des Klägers nicht unter den Begriff des höheren Bureau- dienstes; sie stellt ihn vielmehr nur in die Kategorie der im §. 1 Ziffer 1 des Invaliditäts- und Altersversiherungsgeseßes aufgeführten Gebülfen, sodaß beim Zutreffen auch der übrigen gese lihen Voraus- seßungen sein Anspruch auf Altersrente begründet erjcheint. (Zu ver- gleichen die vorstehende Entscheidung 63.)

65) Das Rei{s-Versicherungsamt hat durch Revisionsentsheidung vom 12. Oktober 1891 in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen den Altersrentenanspruch einer an einer f\tädtishen Volksschule für Mädchen - angestellten Handarbeitslehrerin zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung ist Folgendes erwogen: Klägerin ift fest- gestelltermaßen vom Magistrat gegen eine monatliße Remuneration von 37,50 M als Handarbeitslehrerin bei der öffentlichen Volks- mädcenshule beschäfstigt; Pensionsberehtigung steht ihr nicht zu. Das Sciedsgericht ist bei feiner Entscheidung, daß die Klägerin zu den na §. 1 des Inbvaliditäts- und Altersversiherung8gesetzes ver- siWerungspflibtigen Arbeitern nicht zu rechnen sei, davon aus- gegangen, daß, wenn auch unverkennbar weiblie Handarbeiten als folde Arbeiten materieller Art seien, gleichwohl die Thätig- keit der Handarbeitslehrerin ihrer Natur nah als eine höhere und de8balb die Versicherungspflicht niht begründende angesehen werden müsse. Ihr Beruf fei nicht die Herstellung weibliter Hantarbeiten, sondern die Auébildung der Kinder zu der Fähigkeit, solhe Arbeiten zu verrihten. Deshalb erhebe fich auch die soziale Stellung der Klägerin nach allgemeiner Anschauung über den Personenkreis der einfaen Arbeiterinnen. Diese Erwägungen des Schiedsgerichts treffen zu. Die Versicherungépfliht der Handarbeitslehrerinnen, soweit sie an öffentlichen oder diesen gleihstebenden Sch{ulen angestellt sind, ift grundsäßlih um deëwillen zu verneinen, weil dieselben an der Ausbildung und Er- ziehung der \{ulpflichtigen Jugend wesentl.ch mitwirken und damit zu einer Beschäftigung herangezogen werden, wele sie über den Kreis der mit auéfübrenden Arbeiten vorwiegend materieller Art beschäftigten, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauh und vom Standpunkt wirth- schaftlicher Betrachtung aus dem Arbeiter- und Gehülfenstande zuge- hörenden Personen erhebt (zu vergleichen Nr. IV der Anleitung des Reichs- Versicherungsamts vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nah dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseg versicherten R Amtliche Natrichten des „R.-V.-A. I.- u. A.-V. 1891

eite 4). Wie es aber die Pflicht des Staats ift, für die Unter- weisung der \{ulpflichtigen Jugend nicht nur in gewissen Kennt- niffen, sondern auch in kestimmten Fertigkeiten Sorge zu tragen, so find alle Personen, welce zur Ertheilung des Unterrichts berufen sind, gleichviel ob si derselbe auf den Erwerb und die Vermehrung geistiger Kenntnisse, oder auf die Auëbildung körperlicher oder tehnischer Mes erstreckt, an der Lösung jener staatilichen Aufgabe mit- etbeiligt. Ift einmal ein Unterrichtsgegenstand in den Lehrplan einer Schule aufgenommen, fo u sich gegenüber der Versicherungspflicht eine wesentlide Verschiedenheit der Lehrer je nah dem Fache, in welchem sie Unterricht ertheilen, umsoweniger anerkennen, als ebenso, wie die wifsenshaftlihen, auch die technishen Lehrer außer an dem Unterriht auch an der Erziehung, d. h. der geistigen und moralischen Ausbildung der Schüler mitzuwirken baben. Schon aus leßterem Gesichtspunkte erfordert der Beruf der an einer öffentliven Schule thätigen Handarbeitslehrerin einen höheren Grad geistiger Thätigkeit, ohne daß es darauf wesentlich ankommt, ob ihr ein höheres oder ein geringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vor- bildung dur Ablegung einer Prüfung nachgewiesen hat.

66) Die Leiterin einer von einem wohlthätigen Verein unter- haltenen und beaufsichtigten Kleinkinder-Bewahranstalt, welche eine wissenscaftli®e Vorbildung als Erzieherin richt genossen hat, ist vom Reichs-Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit dem Schieds8- gericht durch Revisiontentscheidnng vom 1. Oktober 1891 für eine versicherungspflihtige „Gehbülfin®“ im Sinne des 8. 1 Absatz 1 des Jnva!ivitäts- und Altersversicherung8geseßes eradtet und der von ihr erhobene Altersrentenanspruch als begründet anerkannt worden. Nach dem Ergebniß der Beweisaufnahme ist anzunehmen, daß die Auf- gaben, welhe der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Klein- kinder-Bewayranstalt oblagen, nicht sowohl in der Ertheilung eines fest abgegrenzten, methodishen Unterrichts, als in der Pflege und Wartung von nit \{ulpflichtigen Kindern, im Alter von 21/2 bis 6 Jahren, sowie in der Beschäftigung derselben mit cinzelnen mechanischen Verrichtungen und Spielen, kaneben aber auch in gewöhn- ligen Dienstleistnngen, wie Reinigung und Instandhaltung der Anstaltéräume bestanden haben. Was insbesoudere die Belehrung der Kinder anlangt, so wurde sie nur durch Erzählen biblischer Geschichten, durch Vorsagen von Bibelsprüchen und Vorsingen von Liedern, sowie in der Form eines gewissen Anschauungsunterrihts gewährt, welhem der vernommene Sachverständige ausdrücklich jede wissenshaftlihe Be- deutung abspriht. Wenn nun aub gewiß die Erfüllung dieser Pflichten niht zu untershäßende Anforderungen in Bezug auf Takt, Eifer und Gewandheit im Umgange mit Kindern stellt, fo bleibt die Thätigkeit der Klägerin selbst doch cine im Allgemeinen einfahe, da die Aus- übung ihres Berufs nur in der Vornahme bestimmter Arbeiten be- steht, welhe sich immer wiederholen und mehr mechanischer als geistiger Art sind. Ebenso erscheint ihre Aufgabe bei der Erziehung der Kinder von ganz untergeordneter Bedeutung ; sie vertritt in dieser Beziehung nur die Stelle einer gebildeten Kinderwärterin und hebt felt mit Recht hervor, daß sie in der Hauptsache ledigli die Auf- ficht über die der Anftalt anverirauten Kinder geführt habe. Hier- nach und mit Rücksicht auf die gesammte wirthschajtliche und soziale Stellung der Klägerin, welher eine wissenschaftlihe Vorbildung nicht zu Theil geworden ift, kann dem Sciedsgericht nur beigetreten werden, wenn es sie als Arbeiterin oder Gehülfin im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Inbvaliditäts- und Altersversiherung8gesetzes angesehen hat. Einer der unter Nr. IV und Nr. XIII1 der Anleitung vom 31. Oktober 1890, hetreffend den Kreis der versicherten Personen (Amtliche Nachrichten des N.-V.-A. I.- u. A. V. 1891 Seite 4) hervorgehobenen Fälle, in denen unter Umständen eine abweichende Beurtheilung gerechtfertigt sein woûrde, ist hier offenbar nicht gegeben.

67) Ein Einwohner einer großen Stadt, der sich durch Modell- stehen bei einer großen Anzahl von Künstlern, bei einigen derselben auch ab und zu durch häusliche Dienste, Botengänge 2c. seinen Unter- halt erwarb, war mit dem Anspruche auf Gewährung einer Alters- rente in der Berufungsinstanz durchgedrungen, indem das Shieds-

ericht ihn als einen „Arbeiter“ im Sinne des §8. 1 Ziffer 1 des

nvaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes erachtete. Die Revision der Bersicherungsanstalt rügte u. A. unrichtige Anwendung dieser Be- stimmung, da in dem Modellstehen, der Hauptthätigkeit des Klägers, eine unselbständige Lohnarbeit nicht gefunden werden könne. Das Modell „arbeite“ überhaupt niht, es werde niht, wie es der §8. 1 a. a. O, verlange, „beschäftigt“, sondern es biete lediglich den Anblick seiner äußeren Erscheinung dar. Mittels Entscheidung vom 30, Sep- tember 1891 hat das Reichs-Versicherungsamt der Revision statt- gegeben und auf Zurückweisung des Rentenanspruhs erkannt. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend: Unzweifelhaft liegt zwar in der Thätigkeit der Modellsteher an sih eine „Beschäftigung“ im Sinne des §. 1 des Invaliditäts- und Altersversiherungs- geseßes, denn dieselbe besteht regelmäßig nicht allein darin, daß das Modell des Erwerbes halber feinen Körper oder Theile desselben dem Künstler zur Ansicht und Nachahmung darbietet, sondern es gehört dazu au, daß die als Modell dienende Perfon den Anordnungen des Künstlers bezüglih der Haltung des Körpers, der Hervorbringung eines bestimmten Gesichtsausdruckes, der Anlegung gewisser Kleidungsstücke 2c. sich unterwirft und damit Verrichtungen übernimmt, deren Ausführung die Aufwendung körperlicher Kraft, ja fogar geistige Anspannung erfordert. Allein ungeachtet dieser an si als Arbeit sich darstellenden Thätigkeit der Modellsteher im All- gemeinen war die Ea E des Klägers zu verneinen, weil derselbe nah den angestellten Ermittelungen während der in Betracht

fommenden 141 vorgeseßli@en Wochen nicht in einem derartigen Abhângigkeitsverhältnifse zu den seine Dienfte in Anspruh nehmenden Künstlern gestanden hat, daß er als unselbständiger Arbeiter der Letzleren angesehen werden könnte. Die Dienstleistungen des Klägers harakterisiren ih vielmehr in ähnliher Weise, wie diejenigen der im , 36 der Gewerbeordnung erwähnten Personen und der unter

r. VII der Anleitung des Reihs-Versiherungsamts vom 31. Oktober 1890 (Amtliche Nachrihten des R.-V.-A. I.- u. A.-V. 1891 Seite 4) hervorgehobenen selbständigen Kofferträger, Führer und Dienstmänner, als die Ausübung eines freien Gewerbebetriebes. Gleich diesen stellt Kläger seine körperlichen Leistungen zwar eine Zeit lang bestimmten Persoren, die seiner bedürfen, zur Verfügung, tritt indessen zu diesen keineswegs in ein wirthshaftlihes und persöalihes Abhängig- keitsverhältniß der Art, wie es der Begriff der nah dem Invaliditäts- und Altersversiherungsgeseß versiherungspflihtigen Lohnarbeit erfordert. Im Uebrigen lassen sich allerdings Fälle denken, in denen auch Modell- steher der Versicherungspflicht unterliegen, was beispielsweise dann zutreffen wird, wenn dieselben an einer Kurstschule oder einer ähnlichen Anstalt si in einem festen und dauernden Dienstverhältniß zu dem Zwedcke befinden, um für die Arbeiten der Kunstshüler 2c. verwendet zu werden. Ein solcher Fall liegt aber hier niht vor, und es müßte deshalb die Versicherungspflichigkeit der vom Kläger als Modellsteher geleisteten Dienste verneint werden. Ohne Belang erscheinen dabei auch die vcn ihm bei den Künstlern ab und zu ausgeführten häuslichen Verrichtungen, Boten- gänge 2c.; denn diese leßtere Beshäftigung kann, da sie unstreitig nur nebenber und ohne besondere Vergütung ausgeübt worden, gemäß IA 1b des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 (Amt- liche Nachrihten des R.-V.-A. JI.- u. A.-V. 1891 Seite 19) als der Versicherungspflicht unterliegend nit gelten. (Zu vergleichen die nächstfolgenden Entscheidungen 68 und 69.)

68) In der Alterêrentensache cines Mannes, der neben anderen Arbeiten niederer Art vornehmlich das Kehren des Straßendammes für cine größere Anzahl von städtischen Grundbefigern besorgte, hatte gegenüber dem die Rente zusprehenden Urtheil des Schiedsgerichts die von der Versicherungsanstalt eingelegte Revision unrichtige Ge- seße8anwendung gerügt, und zwar deshalb, weil einmal die Thätig- keit des Klägers als die eines selbständigen Gewerbetreibenden nah Art eines Kofferträgers angesehen werden müsse, und weil ferner das Straßenkehren unter die Bestimmung T A 4 des Bundesraths- beschlusses vom 27. November 1890 falle. Das Reihs-Versicherungs- amt hat in einer Entscheidung vom 19, September 1891 der Revision aus folgenden Gründen den Erfolg versagt: Die vorbezeihnete Be- stimmung des Bundesraths geht dahin, daß vorübergehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspfliht begründende Beschäftigung dann niht anzusehen sind, „wenn sie von Auf- wärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen hâäus- lihen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeits- stellen thätigen Personen verrihtet werden“ (zu vergleihen Amtliche Nachrichten des M.-R.-A. J.- u, A.-V. 1891, Seite 19). Bei Anwendung dieser Bestimmung ift davon auézugehen, daß durch die- selbe in Auéführung des §. 3 Abs. 3 des Invaliditäts- und Alters- versiherung8geseßes Ausnahmen von der Regel des §. 1 a. a. O. haben geichafffen werden follen. Ihr Inhalt ist deshalb nach allge- meinen Rechtsgrundsätßen eng auszulegen und läßt eine erweiterte An- wendung auf andere als die darin ausdrücklich bezeihneten Beschäftigungsarten im Allgemeinen nicht zu. Nach dem ge- wsöhnlihen Sprachgebrauch wird nun das Kehren der Straße als ein „häusliher Dienst* gemeinhin nicht angesehen; denn wenn au unter diesen Begriff nit bloß solche Verrichtungen, welche sich inner- halb eines Hauses vollziehen, fallen mögen, so müssen dieselben doch stets mit der Führung der Hauswirths{aft in einem inneren Zu- sammenhange stehen und ihr eigenthümlich sein. Dies trifft aber bei dem Kehren der Straße in der Regel nit zu, namentlich auch nicht in Bezug auf den Kläger, der mit dem Hausstande der von ihm bedienten Grundeigenthümer in keinerlei Berührung kommt. Ebenso- wenig läßt fich der Auffassung beipflihten, daß Arbeiter, welche, wie der Kläger, an demselben Tage regelmäßig bei verschiedenen Arbeit- gebern thätig find, als der Versiherungspfliht nitt unterliegende selbständige Gewerbetreibende zu erachten seien. Der häufige Wechsel des Arbeitgebers allein kann die Selbständigkeit des Arbeiters nicht begründen. Db eine folhe vorhanden ist, wird sih vielmehr wesentli nah Maße der Abbängigkeit, in die der Arbeitec zu seinem jedes- maligen Arbeitgeber tritt, sowie nach der herrshenden Verkehrs- anschauung richten, und diese leßtere behandelt wohl Fremdenführer, Dienstmänner, Kofferträger 2c. an größeren öffentlihen Verkehrsorten als selbständige Gewerbetreibende, nicht aber cinen Mann, der ohne Annahme weiterer Hülfskräfte eine bestimmte Straße oder den Theil einer solchen gegen eine monatlich festgeseßte Vergütung reinigt. Eine solche Person gilt allgemein und mit Recht als Lohnarbeiter. (Zu vergleihen die vorabgedruckte Entscheidung 67 und die nähst- folgende Entscheidung 69.)

69) Einer Botenfrau, welche wöcentlih zweimal an bestimmten Tagen für Jedermann aus dem Dorfe Bestellungen in der nächhst- belegenen Stadt ausrichtete, war diese Thätigkeit vom Schiedsgericht nicht als eine nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseß die Versicherungspfliht begründende angerehnet worden, da sie insoweit niht als „Arbeiterin“ im Sinne des §. 1 Ziffer 1 a. a. O., sondern als freie Gewerbetreibende anzusehen sei. Die von der Klägerin hier- gegen eingelegte Revision hat das Reihsversicherungsamt mittelst Entscheidung vom 1. Oktober 1891 aus folgenden Gründen verworfen : Es ist der Klägerin zunächst zuzugeben, daß diejenigen Verrichtungen, welche ihr als „Privatbötin“ obliegen, wie das Ausrichten von Be- stellungen, das Einholen von bestimmten Gegenständen und das Ab- tragen einzelner Sachen, Dienstleistungen der einfachsten Art sind, wie sie sonst von Arbeitern und Dienstboten vorgenommen werden, Dies reiht indessen nicht aus, um die Klägerin als Arbeiterin anzu- sehen; denn es fehlt in dem vorliegenden Falle an dem ein Arbeits- oder Dienstverhältniß wesentlich kennzeichnenden Moment der persön- lihen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber oder Dienstherrn. Wie unter den Parteien als unstreitig feststeht, it die Klägerin in ihrer berufsmäßigen Thätigkeit als Botenfrau an zwei bestimmten Tagen in der Wothe an ihrem Wohnorte von Haus zu Haus gegangen, um etwaige Aufträge zur Ausführunz entgegen- zunehmen. Sie stellte damit ihre Arbeitskraft jedem Einzelnen zur Verfügung, ohne daß sie jedo zu demjenigen, der ihr einen bestimmten Auftrag ertheilte, in ein Arbeits- oder Dienstverhältniß getreten wäre; ihre Thätigkeit beshränkte sich vielmehr immer nur auf die Ausführung der einzelnen Besorgung. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, etwaige Anweisungen, die ihr von einem Auftraggeber ertheilt wurden, unbedingt zu befolgen, sondern konnte in jedem einzelnen Falle die Ausrihtung einer Bestellung geradezu verweigern. Unter diefen Um- ständen gewinnt allerdings die Thätigkeit der Klägerin den Charakter eines selbständigen Gewerbebetriebes. Wenn die Klägerin demgegen- über ihre Stellung mit der der Landpostboten vergleiht, welche eben- falls als versiherungspflihtig erahtet worden seien, fo übersieht sie, daß bei diesen ein dauerndes Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber, d. i. dem Poftfiskus, besteht. Dort kann auch jenes für die Lohnarbeit eines unselbständigen Arbeiters charakteristische Merk- mal persönliher und wirthschaftlißer Abhängigkeit als vorhanden angenommen werden, welches bei der Thätigkeit der Klägerin nicht zu finden ist. Will man überhaupt zwischen ihrer Stellung und andern ähnlichen Berufszweigen einen Vergleich ziehen, so bietet das Gewerbe der selbständigen Dienstmänner, Sührer. Kofferträger u. \. w. in wirthscaftliher Beziehung manche Berührungspunkte; auch diese Personen übernehmen die Ausführung persönlicher Dienstleistungen, und auch bei ihnen tritt als besonders charafkteristisch das Merkmal hervor, daß sie regelmäßig auf dem Arbeitsmarkt ihre Dienste all- gemein dem gesammten Publikum anbieten, ohne im einzelnen Falle, wenn ihnen ein Auftrag ertheilt wird, zu ihrem Auftraggeber in ein eigentlihes Arbeitsverhältniß zu treten. Auch hinsißtlih dieser Personen hat sih das Reichs-Versiherungsamt bereits unter Nr. YII der Anleitung vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nah dem Invaliditäts- und Altersversiherungsgeseß versicherten Personen (Amtliche Nachrihten des R.-V.-A. J.- u. A.-V. 1891 Seite 4),

dahin ausgesprochen, daß dieselben in der Regel als selbsiänd Gewerbetreibende anzusehen sind und daher der Versiherungspflibt N niht unterliegen. (Zu vergleihen die beiden vorstehenden

ntscheidungen.)

Land- und Forftwirthschaft.

Oktoberbericht über Ernte und Saatenstand inSach sen.

Die Witterung war nah der „Leipz, Ztg.“ in den beiden erften M onatsdritteln vorherrsWend warm und faft ohne Nieders&läge,

‘während im leßten Drittel Regen, S{hnee und Frost si einstellten.

Dies war einerseits dem Einbringen der noch außenstehenden Hack- früte sehr günstig, sodaß diese mit wenig Ausnahmen vollständig trocken geborgen werden fonnten, andererseits aber war sie für die Bodenbestellung zu den Frühjahrseinsaaten zu trocken, da auch der September bereits sehr regenarm war. Der Stand der Rapsfaat is im Allgemeinen gut, mancerorts üppig; der „Erdfloh* hat \ih bis jeßt nur ganz vereinzelt gezeigt. Die zeitigen Weizen- und Roggensaaten zeigen gleihfalls ausgezeih- neten Stand, während die späteren in Folge der anhaltenden Trocken- heit vielfa dünn stechen. Leider hat O mit Ausnahme einzelner Bezirke im Erzgebitge und Vogtlande faît allenthalben die Mäuse- plage in mehr oder weniger hohem Grade eingestellt, der in vielen Bezirken die Schnecke als Vernichterin der jungen Saaten si zugesellte und so erbeblihen Schaden anrictete, daß mane Neubestellung erfolgen mußte. Besonders hat unter dem Mäusefraß au der Stoppelklee zu leiden, dessen Stand an sich sehr gut ift. Die Druschergebnifse der Winterhalmfrüchte fallen meistens weniger be- friedigend aus, als im vorigen Monat geschäßt worden war, während die Sommerung allgemein gut s{chüttet. Das Gesammtergebniß der Kartoffelernte ist gleihfalls niedriger, als erhofft worden war, und fommt bei der Zwiebel und sonstigen rothschaligen Sorten faum einer halben Miitelernte glei. Im Gebirge ist die Ernte in Menge und Güte besser. Futter- und Zuckerrüben haben dur die prächtige Witterung noch viel gewonnen, sodaß deren Erträge über Erwarten günstig ausfallen; ebenso ist die Krauternte sehr iusfledens stellend, wo niht Raupensraß auftrat. Der Frost und Schnee, die im Gebirge bereits am 20. v. M. auftraten, überraschten noch man(ches ungeerntete Kartoffel-, Rüben- und Krautfeld; jedo hat sich die Witterung zu Anfang d. M. gemildert, sodaß das Versäumte hat nachgeholt werden können, ebenfo konnte die unterbrochene Bodens beackerung wieder aufgenommen werden.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr find am 21. d. M. gestellt 10848, nicht reht- zeitig gestellt 40 Wagen.

In Oberschlesien sind am 20. d. M. gestellt 4388, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 21. d. M. sind gestellt 4142, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Subhastations-Resultate.

Beim Königlihen Amtsgericht I. Berlin stand am 21. November 1891 das Grundstück in der Schulstraße 103 belegen, dem Maurermeister Joh. Chr. Steinbrück hier gehörig, zur Ver- steigerung ; das geringste Gebot wurde auf 70000 4 festgeseßt; für das Meistgebot von 96 000 ( wurde der Töpfermeister G. Daber zu Rixdorf Ersteher. Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung, betreffend das- Grindö!t'she Grundstück in der Sieberstraße 16.

Berlin, 21. November. (Wochenbericht für Stärke, Stärke fabrikate und Hülsenfrücwte von Max Sabers fy.) Ia. Kartoffelmehl 37—385 #, Ta. Kartoffelstärke 36F—38 5, ITa. Kartoffelstärke und -Mehl 35—36 H, feuchte Kartoffel- stärke loco und Parität Berlin 21,00 4, Fabriken bei Frankfurt a. O. zahlen frei Fabrik 20,10 A, gelber Syrup 40—40} S, Capillair - Erport 42—43 &, Capillair - Syrup 41—42 §, Kartoffel;¡ucker gelber 40—40} M, do. Capikiair 41 41} 5, Num-Couleur 47—48 #, Bier - Couleur 46—47 „%, Dextrin, gelb und weiß, Ia. 46i—48 #, do. scfunda 40—43 M, Weizenstärke (kleinft.) 42—44 #, Weizenstärke (großst.) 49—50 #, Hallesche und Sthlesishe 49—s51 4, Reisstärke (Strahlen) 47— 48 M, do. (Stüden) 44—45 #4, Mais-Stärke 36—37 6, Schabes stärke 35—36 Æ, Victoria-Erbsen 23—26 #, Kocherbsen 23}3—26 4, grüne Erbsen 23—25 #, Futtererbsen 183—197 #Æ, Leinsaat 27—28, Linsen, große 50—64, do. mittel 40—48, do. kleine 30—40 4, gelb. Senf 18—28 #6, Kümmel 34—40 #4, Mais loco 17—17F #, Pferde- bohnen 18—18} #, Buchweizen 20—22 „46, inländische weiße Bohnen 22—25 M, weiße Flahbohnen 24—27 #, ungarishe Bohnen 18— 20 #, galizishe und russische Bohnen 163—18} 4, Wicken 15—17 , Hanfkörner 213 —23,4, Leinfuhen 175—183,6, Weizenshale 124— 137,4, Roggenkleie 1353—14F 46, Rapstuchen 15—16+ 4, Mohn, blauer 50—60 #, do. weißer 60—80 M, Hirse, weiße 22—25 „6G Alles per 100 kg ab Bahn bei Particn von mindestens 10 000 kg.

In der vorgestrigen Aufsichtsraths\sißung der Stärkezucker- fabrik Aktiengesellschaft vormals C. A. Koehlmann u. Co., Frankfurt a. Oder ist beshlossen worden, für das am 30. September 1891 abgelaufene Geschäftsjahr nach reihlihen Ab- \hreibungen die Vertheilung von 14% Gewinn an die Aktionäre der Generalversammlung vorzuschlagen.

Essen a. d. Ruhr, 21. November. (W. T. B.) Der „Rhein.- Westf. Ztg.“ zufolge würden in Folge des Bergarbeiter-Aus- standes in Nord-Frankr ei ch von dort bedeutend größere Mengen Kohlen aus dem Ruhrgebiet verlangt. Nah Paris allein gingen täglich drei bis vierhundert Tons mehr als bisher.

Leipzig, 21. November. (W. T. B.) Kammzug- Termin- handel. La Plata. Grundmusier B. per November 3,474 4, per Dezember 3,475 #4, per Januar 3,50 #4, per Februar 3,55 H, per März 3,575 #4, per April 3,60 „6, per Mai 3,624 6, per Juni 3,674 Æ, per Juli 3,677 A, per August 3,674 #4, per September 3,677 # Umsay 100000 kg. Behauptet.

Hamburg, 21. November. (W. T. B.) Der „Hamb. Börsh.*“ wird aus Düsseldorf gemeldet, daß ih daselbst gestern die Westfälisch - Anhaltishe Sprengstoff - Aktiengesell- [Ee zu Coswig in Anhalt konstituirt habe. Das Aktienkapital st auf 1 200 000 M festgeseßt; eine Erhöhung des Aktienkapitals auf zwei Millionen wurde vorge|chen.

Wien, 23. November. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn u D an vom 12. bis 18. November 829 821 Fl., Mehreinnahme

London, 21. November. (W. T. B.) An der Küste 3 Weizens ladungen angeboten.

New-York, 21. November. (W. T. B.) Der Verlauf der Börse war bei mäßig belebtem Geschäft durchweg fest, Der Umsay der Aktien betrug 172000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 3 400 000 Unzen geschäßt. Die Silberverk äufe betrugen 20 000 Unzen. :

Der Werth der in der vergangenen Woche «eingeführten Waaren betrug 10 458 449 Dollars gegen 8 649 736 Dollars in der

Vorwoche; davon für Stoffe 2 023 385 Dollars gegen 1 723 824 Dollars

in der Vorwoche.

A: 296.

Statiftit und Volkswirthschaft.

Nobeisen-Produktion im Deutscken Nei.

Nach ten fstatistishen Ermittelungen des Vercins deuts ec Eisen- und Stahlindustrieller belief sch die Rohbeisen- prozuktion des Deutschen Reichs (eins{l. Luxemburgs) im Monat Ofktob-r 189i auf 392166 t; darunter Puddelroheisen und Spiegeleifen 137 571 t, Bessemerroheisen 35 790 t, Thomas- robeisen 160766 t und Gießercircheisen 58 039 t. Die Pro- duktion im Oktober 1890 betrug 373090 t, im September 1891 390 901 t. Vom 1. Januar bis 31, Oktobec 1891 wurden produzirt 3687 822 t gegen 3 839 081 t im gleihen Zeitraum des Vorjahres.

Zur Arbeiterbewegur e.

Zur Lohnbewegung der deutshen Buchdrudcker- gehülfen liegen Nachrichten von wesentlicher Bedeutung nicht vor. Jn Bremen is, wie aus einer B-kanntmachung dortiger Buchdruckereibesiger hervorgeht, mit dem vorgestrigen Tage gleihfalls ein Theilausstand der Bubdruckergehülfen aus- gebrochen. Ueber eine allgemeine Buchdruckerversammlung mit Hülfsarbeitern, die vorgestern Mes in Berlin stattfand, entnehmen wir der „Voß. Ztg.“ Folgendes:

Der frühere Gehülfenvertreter Herr Besteck bemerkte, es sei über die Lage des Ausftandes im Allgemeinen nur Gutes zu berichten. Die Prirzipale hâtten in vergangener Woche nur fünfunddreißig Ge- eülfen von avtwärts bekcmmen. Die Lzge werde nur daèurh ungünstig, daß fi Gebülfen von den Ausständigen lesfagten und wieder in die Diukcreien einträten. Redrer greift in fscharfr Weise tas Berbalten der Prinzipalität an. Die Arbeiter Deutschlands würden die auëständigen Bu@druckergehülfen mit Geldmitteln unter- stüßen. Zum Schluß erklärte Herr Besteck, es sei scine innerste Ucber- zeugung, daß der Kampf bald beendet sein werde, da es ni&t fo weiter gehen könne. Vielleicht werde ichon in der nächsten Ver- sammiung verkündet werden, daß die Gebülfen den Sieg errungen bâtten, Herr Döblin behauptete, den Prinzipalen habe der Autstand größere Opfer gekostet, als den Gehülfen. Viele von ifnea bâtien ihre Arbeit verlocen und manche kleinern Prinzipale seien dem Ruin eatgegengegangen, Vei der Unterstüßung, welche die organifirte Gehülfenshaft zahle, könne Ieder den Ausstand nech eine Zeit lang aushalten. Die Meldung, der Ausftand in Steitin sei beendigt, si cinem ron dort eingelaufenen Schreiben zufolge unwakr. In den leßten Tagen haben Besprechungen zwischen den Prinzipolèn und den Vertcetern der Gebülfensckchaft statt- gefunden, am Montag werden fernere Urterredungen statthaben. Es fri ¿1 bofen, daß die angefnüpften Unter hantlungen dazu führen, daß der Ausstand bald beendigt fei. Seitens der Vertreter werde Alles geschehen, um die Sae zu einem frieoliczen Ausgang zu führen. Jedenfalls werden die Forderungen der Gehülfenshaft Berücksichtigung finden. Grofe Unruhe rief die Rede eines Sozialdemokraten hervor, der beabsichtigte, den Antrag auf Proklamirung des Gereralauéstandes ¿u ffcilen, jedo vielfahen Widerspruch erfuhr.

In Seraing wurde gestern der Nationalkongreß der velgishen Bergarbeiter eröffnet. Anwesend waren der „rff. Ztg.“ zufolge Delegirte aus den drei Kohlenbecken des Hennegaues und aus dem Maasthale, Vormittags war eine geheime Sigung, die Debatten follten erst in der Nachmittagssißzung beginnen. Die Zulassung der Presse wurde von einem Theil der Delegirten lebhaft bekämpft.

_ Der Bergarbeiter- Ausstand im Norden Frank- reichs gewinnt durch Anforderungen, die die französischen Bergarbeiter an ihre ausländishen Beruf&genossen stellen, auch für das Auzland erhöhte Bedeutung. Nach einem Pariser Telegramm des Wolff’ shen Bureaus hat der General-Sekretär der Bergleute Juveneau die englischen, österreichischen, deutschen und belgishen Bergleute in einem Aufrufe aufge- fordert, nicht - mehr als den unbedingten Bedarf ihrer Compagnien zu fördern, um zu verhindern, daß fremde Kohlen in Frankreich eingeführt werden. Der Aufruf fordert die Bergleute ferner zur Theilnahme für die 50 000 Ausständigen auf, deren Familien für den Triumph des Rechts leiden, und {ließt mit einem Appell an die Einigkeit aller Arbeiter. Wir stellen im Folgenden die sonst vorliegenden Nachrichten zu- sammen:

Nah authentischen Mittheilungen des Devyutirten Basly würden die Ausständigen im Depariement Pas de Calais nur ein sol@es Sciedégeri{t acc:ptircn, dessen Mitglieder aus freier Wahl der Arbeiter und der Grubinbesitzer bervorgegangen feienz andernfalls seien die Arbeiter cnts{@lossen, den NAutstand dur&zufüßren. In der näâbsten Woche werden in Frankrcich Subfskriptionen für die Ausständigen eröffnet.

Wie aus Lens gerneldet wird, wurde am Sonnabend in einer von eiwa 2000 Ausständigen besuchten Versammlung zu Bruay das von der Regierung vorgeshiagene Schiedsgericht verworfen. Einige Bergarbeiter, welche ihre Genossen an der Arbeit hindern wollten, wurden verhaftet. Im Laufe des Sonnabend Vormittag kamen im Departement Pas de Calais keine Zwischenfälle vor. Die Aus- ständigen verlangen, fünf Schiedsrichter aus ibren Reihen bezeichnen zu dürfen, welhe in Gemeinschaft mit fürf von der Regierung ernannten und fünf von den Bergwerksgesells&aften enannten Ver- tretern das Schiedsgericht bilden follen. Vom gestrigen Tage wird berihtet, daß au@ in -einer Delegirtenversammlurg der Bergarbeiter das Schiedsgericht, wie es die Regierung vorschlägt, einstimmig ab- gelehnt wurde Nach lange dauernden Verhandlungen wurden die fünf Schiedsrichter, welchze vie Arbeiter wünschen, namhaft gemat, unter ibnen befinden fich Basly und Lamendin; die Wabi erfolgte mii Stimmeneinhelligkeit, Ferner wurde beschlossen, nun- mehr die Nominirung von Sciedêrihtern Seitens der Bergwerks- gesells@aften abzuwarten. Baély mate der Versammlung die Mit- theilung, daß ihn der englis{e Delegirte Randell befucht und ihm mitgetheilt habe, die englisä@en Bergéwerksarbeiter hätten be- s{lossen, während der Dauer des allgemeinen Ausstandes im Pas de Calais monatlih eine Woche zu feiern und die Ausftändigen des Pas de Calais mit Geldmitteln zu unterstüßen. L

Aus Lille wird der „Köln. Ztg.“ vnter dem 20. d. M. ge- shrieben: Die Bergleute von Fléchinelle nabmen die Arbeit wieder auf. Man hofft, daß es dem Schiedsgericht gelingen wird, die Streitfragen zwischen ven Arbeitgebern und den Ausftändigen zu \chlichten. Die Direkto-en der Kohlenwerke von Carvin kündigten n 2 B08 Einstellung des Betriebes an, bis der Yusstand be- endigt Jet.

Aus Bordeaux wird mitgetheilt, daß der Ausstand der bertigen Glasarbeiter beendet ist.

n Limerick haben, wie der „Köln. Ztg.“ aus London be- rihtet wird, die Bäcker der Firma Lyons u. Co. dic Arbeit eingestellt, weil diese Firma neue Maschinen einführte. Die Peter ge ern der dortigen Firma Matheram u, Sons ad auéständig, weil ein Nichtunionist angestellt worden ift, Etwa 300 Mann haben die Arbeit niedergelegt.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 23. Novenber

1891.

Nach Mittheilung des Statiftishen Amts der Stadt | Berlin sind bei den hiesigen Stande8ämtern in der Woh: rer | 8. bis iafl. 14. November cr. zur Änacldung gekoamn:n: 357 Gbe- ; shließkunaen, 989 Lebendgeborene, 25 Todtgeborene, 695 Sterbefälic.

__ In dem neuesten Heft des Arbeiterfreund*, Zeitschrift für

die Arbeiterfrage, herausgegeben von Prof. Dr. Böhmert in BVerbin- dung mit Pref. Dr. von Gneift, besprit der H:rausgeber sowohl die Verbandlungen desz siebenten internationalcn Kongresses für Hygiene j und Demographie wie au die des internationalen ftatiitisheu Instituts, soweit si das letztere mit der Arbeits- und Lohnftatistik beschäftizt hat. Der italienis@e Volkêwirth Luizi Sbrojava:ca beleuhtet „die Lage der arbeitenden Klafsen in Jtalien“, und J. Häntschke bespricht „die Aufwendungen der deutschen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen- schaften für Bildungs- und andere gemeinnüzige Zwecke.* Diesen vier Abhandlungen folgen reichbaltige Mittheilungen über den neuesten Stand des Handfertigkeitsunterrihts und Hausfleißes und speziell über den Einfluß des Handfertigkeitsunterrihts auf die Gefundkbeit. Unter den im „Arbeiterfreund“ regelmäßig veröffentlichten „Materialien für prafktis@e Versuße zur Lösung der Ärbeiterfrage“ verdient diesmal „das Statut der ständigen Ärbeiter-Be- rathungskommission der mechanischen Weberei zu Linden“ besondere Beachtung. Das Heft ließt mit einer sehr ausführlicen Chronif über die wichtigsten Ereignisse auf dem wirthscaft- lien und sozialen Gebiete und in der Arbeiterfrage, und mit dem Protokoll, -die „Errichtung einer Centraistelle für Ärbeiter- Wohlfahrtêeinribtungen in Preußen“ betreffend. In dem erwähnten Aufsaß von H. Hântschke über die Aufwendungen, die von den deutshen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften neben ihren wirthsck@aftlihen und materiellen Zwecken au für Bildungs- und andere gemeinnütßige Zweke gemadt worden find, wird ausgeführt, daß die Genossenschaften auch für ideale Zwecke viel Geld übrig gehabt haben, und dies wird mit Zahlen belegt. So sind von den Genossenschaften feit dem Fabre 1877 972 222 M für Bildungs- und gemeinnützige Zwecke, und zwar 594318 4 von Kreditgenofsenschaften und 377 904 von Konsumvereinen, verausgabt worden. Der Verfasser theilt bies mit, um einerseits dazu beizu- tragen, daß das Wirken der Benossenschaften befser. als dies vie!erorts ge- {chehen, beurtheilt werde, und andererseits um die Genossenschaften für die Pflege idealer Zwecke rod mehr zu interessiren und sie zu veranlassen, daß si? noch mehr nah tiefer Richtung hin leisten.

Literatur.

Rechis- und Staatswissenschaft.

Mle. Das Re cht der politishen Fremdenausw-isunz mit besonderer Berückü@tigung der Schweiz Von Dr jur. I. Langhard. Leipzig, Veclag von Duncker und Humblot. 1891. 137 S. Pr. 3 # Die vorliegende Swhrift \{eint durch den be- kannten Fall Wcehlgemuth, der im Iahre 1889 zu der von Deutsch- land ausgehenden Kündigung des deutsch-\chweizerischen Niederlafsungê- vertrages führte, wen nit unmittelbar veranlaßt, so do angeregt worden zu fein. Wie \{chon der Titel andeutet, beschäftigt sih der Verfasser fast aus\@ließlich mit dem Aus- weisungêrecht ter S&weiz Die vorkommenden theoretischen Fragen hat er hierbei zwar niht umgangen, jedo mehr in zweiter Linie behandelt, da es ihm wesentlich auf eine Darstellung des praftisch in Uebung bcfindli@en Rehtszustandes ankommt. In einem einleitenden Abschnitt sind ina Kürze die allgemeinen Grundsätze über die Zulaffung Fremder (die Asylgewährung) und bei di-:ser Gelegen- heit in durchaus leidenshaftsloser Weise die Ereignisse des Falles Wohl- gemuth und die im Anschluß daran stattgehabten Verhandlungen erörtert. Der zweite Theil enthält in übersihtliher Gruppirung eine autführliche Zusammenstellung der in der Schweiz für politishe Ausweisungen

“T

Advokat, das Bedürfniß empfundes, „das außerordentlih zerstreute positive Material“ des internationalen Privatrehts, soweit es ibm wzänalid war, zu famm:In, Er bat sid dieser Aufgabe in so gci@iuter wie dankerSwertber Wiise entlidigt. Außer ciner Zusammen- stellung der positiven Geseßeënormen, nicht nur der europäischen, sondern aub der amerifanis@en Staaten über diesen Gegenstand ent- bält das Werk trie beawienswerthen Vorf(läze von Mommsen und

| von Demin. Petiruthevecz (einem verstorbenen österreiisch{en Iuriften) zu

einem Codix bes internationalen PceivatreWts, Weiterbia bietet die Arbeit die wic:iger, tun lebtea Jahrzehnt entstandenen Vertrag3- entwürfe, dur welche die füdamerifkanisben Republikea eine einbeit- liwe Gestaltung des intccaationalcn Privatre§%ts für ihre Gebiete ans» streben. In einem vierten Theile sind ie Staatsverträge über Sdo des internationalen Erbrechis wiedergegeben. Meili hat si, wie er in der Einleitung zu dieser Schrift bervorbebt in der neugegründeten Zeits(eift füc internationales Privat- und Strafcecht über die Art und Weise geäußert, in der nach seiner Ansicht das internationale Privaicebt in dem neuen deutschen bürgerlihen Seseßbuch Berücksichtigung finden müsse. Die vorliegende Materialienfammlung soll zur Verwirkli&ung der dort entwickelten Ireen beitragen. Diesen Zweck dürfte der Verfasser crreicht baken, wern es au) ¿weifelhaft erscheint, ob sin Vorsblag, die Kodifikation des internationalen Privatrechts einer internationalen Kommission zu unterbre ten, aliseitige Zustimmung, geschweige denn Verwirklichung finden wird.

RKr Das Wildfshadengeset vom 11. Juli 1891. Mit Kom- mentar herausgegeben von Dr. A. Holdgreven, Geh. Justiz-Rath und vortiragendem Rath im Justiz-Ministerium, Beriin 1892. J, Guttentag. Ja der Einleitung ist cin Berit über die Entstehung der Gesetzes ge- geben, es folgt der Wortlaut des Gesetzes mit auëgiebigen , erläuternden Anmerkungen. Ein ABC- Negister mat den Abfluß. Es ift dankbar anzuerkennen, taß cine fo berufene Kraft sh die Mübe nit ver- drießen ließ, mit einer unscheinbaren Arbeit hervorzutreten. Sicher, zuverlässig, klar ist auseinandergescut und damit ein nutenbringendes Buch gewährt für Jäger und Landmann.

Die Zeitschrift für das gesammte HandelsreHi, herausgegeben von Dr. L. Goibshmidt, Geh. Justiz-Rath, ordentl. Prof. der Rechte in Berlin, Dr Fr. von Hahn, Senats-Präsident am Reichsgericht in Leipzig, H. Keyßner, Kammergerihts-Rath in Beclin, Dr. P. Laband, ordenti. Prof. der Rechte in Straßburg, und E. Sa#8, Ret&tsanwali beim Reiccsgericht in Leipzig (Stuttgait, Verlag von Ferdinand Enke), Band XXRXIRX hat folgendea Inhalt: A. Ab- handlungen, I. Das Berner internationale Uebereinkommen über dea Eisenbabnfractverkehr. Von Herrn Dr, Alfred von der Leyen, Geheimer Ober - Regierungs-Rath in Berlin. Vor- ge\DiBte Di: ESrundlagen des \chweiz Entwourfs.

- Ea T ed 1c Ten

Der sHweizeriste Entwurf und der deutsche Gzegenentwurf. Die erste Berner Konfercnz. Die zweite Berner Kon- ferenz. Die Sw(lußkonferenzen, Der Inhalt des internatio- nalen Uebereinkommens. Allzenieines. Räumliche und zeitliche Be- grenzung des Uzbereinkommens. Die Rechtsverhältnisse der dem internationalen Uebereinkommen vnterworsenin Eisenbahnen un!er einander. Der internationale Eisenbahnfrachtvertrag. Lite- ratur. Kritik. Internationales und internes Gisenbahnfrahtreht. II, Ueher die rechtlihe Natur der ftatutaristen Rübenlieferungs- pflicht der Aktionäre von Aktienzuckergeselishaften. Von Herrn Land- gerihte-Ratb Lippnann in Torgau. IIl. Die re@tlihe Natuc ver Arbeiterversi@erung. Von Herrn Conrad Bornbaë, Dozenten an der Universität Berlin. IV, Ucbec die rehtlihe Natur dec sogenannten Pfandklage des Schiffsgläubigers. Von Herrn Dr. Max Mittelftcin, Amtsrichter in Hamburg. V. Nekrologe: F. Mittermaier, Lewis, Fleishauer, Von Golds@midt. PVI. Die Arbitrage-Klaufel im ESctreidehandel. Von Herrn Dr. Otio Frommer in Königsberg i. Pr. Anlage: Uebersißt der geschriebenen Azbitrage - Üsancen.

maßgebenden Grundsäße mit Hinweisen auf das hierbei beobacktete

Verfabren. Ein dritter Theil giebt im Anbange eine vergleichende |

Uebersichi ter Geseße über diesen Gegenstand in den übrigen europäi- {en Staaten. Die Sprache des Verfassers ist ungemein klar und sachlih. Die Trockenhbeit des Gegenstandes is dur zahlrei einge- itreute veranschauliende Beispiele aus dem diplomatischen Verkehr der Sckweiz mit anderen Staaten gewürzt.

Rer Allgemeine deutsche Wechselordnung mit Kommentar und Anmerkungen und der Wechselprozeß nach den Reichs- Justizgeseteu, herauêgegeben von H. Rehbein, Reihsgerichts- Rath. 4. verbcssat? Auflage. Berlin 1891. H, W. Müller. 8 S. 190. Die erste Auflage ersien Juni 1879, es folgte die zweite im April 1882, die dritte im November 1885, Wenn inm Lauf dieses Jahres bereits eine 4. Auflage nöthig wurde, so ergiebt sih damit, daß die Arbeit Verbreitung und Anerkennung gefunden hat. Man findet diese Ausgabe der Wecselordnung in der That auch nicht nur auf den Ge- rihtstischen, den Arbeitätischen der Richter und Anwälte, sondern auch in dem sonst scher {malen Bücherschaß der Kauflete. Mit großer Sorgfalt und Sicherheit ist die Rechisprehung ausgenußt, um daraus für die Wewfelordnung eine Erklärung zu gewinnen. Da für weite Kreise der Nachweis, daß das weiland Preußische Ober-Tribunal, sodann das Reichs-Ober-Handel8gerit und endlich das Reichsgericht cinen Rechtssatz ausgesprochen haben, von solcher Bedeutung ist, daf man sich na einer Begründung niht weitec umsieht, fo finden erxläuternde An- merkungen, die ihre Beweisgründe mit den Entscheidungen belegen, ausgedehnten Beifall. Uebrigens is anzuerkennen und auédrücklich hervorzuheben, daß in den vier Auflagen mit gesteigerter Aufmerksamkeit auf die anderweiten Hülfszuiite! für die Erklärung des Gefeßes Rü@Esicßt genommen if. In späteren Auflagen möge denn auch noch Goldshnidt's System des Handel s- rets (3. Aufl.) und desselben Handbuch Bd. I. (3. Aufl.) heran- gezogen werden ; denn man darf wohl die Verwerthung der Werke dieses Gelehrten als unerläßli% bezeihnezn. Sehr willkommen ist die Vergleichung mit dem sremdländischen Recht nah Spaeing's französisczem, belgishem und englischem Wecselre&t (Berlin 1890, Franz Vaßlen). Die hiermit angezcigte vierte Auflage wird si, wie die früheren, im Gebrau überall bewähren.

Mlr, Die Kodifikation des internationalen Civil- und Handelsrechts. Eine Materialiensammlung von Dr. F. Meili, ord. Professor an der Universität Züri, Associé de VInstitut de droit international, Advokat. Leipzig, Verlag von

Y1II, Wefeleizenttum und Wechselforderung. Von Herrn Re- gierungs-Nath Dr. Affolter in Solothurn. VIII. Zusay zn der Ab- bandlung des Herrn Regierungs-Raths Dr. Affeolter. Von Goldschmidt, IX. Kann dem Mitglied ciner offenen Handels-

L ( hrungsbefugniß au dann gz2mäß Art, 101 des Handelsgesezbuhs aus rechtmäßigen Ursachen entzogen werden, wenn den sämutli@en Gesellshaftern die Geschäftsführung zusteht ? Von Herrn Rechtsanwalt Dr, Max Seiger 11. in Frank- furt a. M. X. Allgemeine Theorie der Versicherungsverträge von Herrn Dr. Cesare Vivante, Advokat und Professor des Handelérechts an der Universität zu Bologr.a. 1) Historische Ucsachen, aus denen die Assekuranzindustrie aus den Händen der Privatvoersitherer in jene der Gesellschaften Überging ; hauptsächlihe Uenderungen, welche dier Uebergang în ihrem Betriebe herbeiführte. 2) Kritik der bisherigen Definitionen, insbesondere jener, welhe die Versicherung als cinen Swadenersatverirag bezeihnet, 3) Wesentliche Eiemente des Ver- trages: Eine Unternehmung, welche einen Prämienfonds anfammelit, der genügt, um die versicherten Kapitalien zu leisten. 4) Ein Risiko: ständiger und gleihförmiger Charakter desselben in jedem Ver- sierungsverirage. 5) Eine Prämie: ständiger und gleih- förmiger Charakter derselben in jedem Versicherungsverträage. B, Rechtsquellen, I. Die Regelung internationaler Rehtsverhäii- nisse in Südamerika. Von Herrn Kammergeriht3-Rath Neubauer tin Berlin, -=— 11. Englische Handelégeseßgebung vom Jahre 1890. Zau- sammengestelt nach dem von Herrn Dr. F. Mittermaier nahgelassencn Manuskript von dessen Sohn, Herrn Dr. Wolfgang Mittermaier in Heidelberg. III. Niederländishe Handelsgesetzgebung vom Jahre 1890. titgetheilt von Herrn Dr. W. L. P. l, Molcngraaf in Utrechi. IVY. Dänishes Gesetz, betreffend Shuß von Wagarcn- maten, Vom 11, April 1890. Mitgetheilt von Heren Professor Dr. Mar Uan in Kiel, V, Die franzöfishe handels- rehtli{e eseßgebung im Jahre 1889, Von Hecrn Profcssor Dr. Georg Cobn in Heidelberg. C. Rechtssprüce, I. Urtheil des Hauses der Lords in England, betreffend fingirte oder nicht- existirende Wewsclréemitteaicen. 1891, Mitgetheilt voa Herrn Ober-Tribunals-Rath a. D. Oppenheim ia Berlin. ,

Die Zeitschrift für vergleiwende Rehtswissen- \chaft, herausgegeben von Dr. Franz Bernhöft, o. ö. Professor an der Universität RNostock, Dr. Georg Cobn, Honor. Professor an der Universität Heidelberg, und Dr. F. Kohler, o. ö. Professor an der Universität Berlin (Stuttgart, Berlag von Ferdinand Enke, 1891),

Dunker und Humblo?. 1891, Gr. Okt. 151 S. Preis 3,20 / Das internationale Privatrecht besbästigt sich mit Feststellung dee den Kulturstaaten mehr oder minder gemeinsamen Grundsäße, nah denen auéländis@e Rechtsverhältnisse, die im Inlande zur Beurtheilung ge- langen, behandelt werden, bezw. inwieweit auf diese das aus- ländishe Ret Anwendung zu finden hat, und inwieweit sie dem Recht

Band X Hcft 2 bat folecrden Inhalt: IV. Die Gewohnheitsrechte der Provinz Bombay. Von Professor Dr. J. Kohler. V. Einzel- untersuungen zur verglciGeaden Rechtswifsenscaft. Von Karl Friedrihs. VI. Die neueste S@weizer Gescßgebung und rects- wissenschaftlihe Literatar. Von Dr. Plazid Meyer von Sauen fee. VII. Ebe und Konkubinat im römischen Recht. Von Franz Berne

des Inlantes unterliegen. In Deutschland hat sich zwar auf diesem Gebiet bereits eine ziemlich feste Praxis heraus- gebildet, in anderen Ländern aber und in vielen Beziehungen ist auf diesem Gebiet noch Vieles chwierig, verworren und bestritten, Im Hinblick hierauf und bei der Bedeutsamkeit des Gegenstandes haben England, Frankrei, Italien, Belgien und die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika bereits Lehrstühle für das internationale rivatrecht geschaffen; in den Ländern deutsher Zunge besteht ein olher vorerst nur in Zürich, auf den der Verfasser der vorliegenden Sqrift, der sch dur seine internationalrechtlihen Studien einen Namen erworben hat, berufen worden ist. In diefer Stellung hat Meili, wie auch früher im praktischen Leben in der Thätigkeit als

t. L Volkswirthschaft.

Untersuchungen über Adam Smith und die Ent- wickelung der politischen Oekonomie, von Dr, Wilbelm Hasbah, a. o. Professor an der Universität Königsberg. Leipzig,

urckder und Humblot. Pr. 9 # Dies Werk ifl ein Zeugniß des Fleißes deutsher Gelehrten, aber auch ein Zeugniß der fast bis zuc Weitschweifizkeit geheaden Gründlichkeit und einer methodischen Forschung, die den untersuhten Körper bis in seine Fasern zergliedert und in feine Bestandtheile auflöst. Es verfolgt rein wissenschaftliche Zwecke und Ge den politishen Streit um Adam Smith bei Seite liegen. Dem Verfasser kommt es allein darauf an, die Bedeutung