1892 / 147 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ch ergiebt, daß die Nachfrage durch Vershulden der rt worden ift. ; Für Laufschreiben, welche wird eine Gebühr nit erhoben.

§ 48. (Naghlieferung von Z i spâtet erfolgender Bestellung einer Zeitung der der für die Bezugszeit bereits ershienenen für das an die Zeitungsverlags

erfolgt, wenn si oft herbeigefühb idt portofreie Sendungen betreffen,

1. Wenn bei ver Bezieher die Nacblieferur Nummern wünscht, fo i gen der Naclieferung abzulafsende besondere Bestell ranfo von 10 4 zu entrichten. : eitungen die nohmalige Lieferung einzelner ihnen fehlen g verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt tende postamtlihe Schreiben das Franko von 10 4 zu erlegen.

§ 49. (Verkauf von Postwerthzeichen.) , sowie die gestempelten Postkarten und Post- zu dem Nennwerthe des Stempels an das

, in welcher die Postwerthzeichen bergestellt ie Abstempelung von Postkarten mit dem Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu edingungen.

seßte Postwerthzeichen werden innerhalb der „Deutschen Reichs-Anzeiger“ und andere öffentlide Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth egen gültige Postwerthzeihen umgetauscht. itdet ein Umtausch nicht mehr statt. nit verbunden, Postw Die Verwendung der aus ormularen und Postkarten aus ng von Postsendungen ist ni Zum Umtaus ] wordener Postwerthzeichen (Freimarken, Forn.ulare und Postkarten)

Postanstalt reiben das Ebenso ift, wenn

I. Die Freimarken anweisungen werden Publikum abgelassen.

11. Die Anftalt werden, übernimmt d markenstempel für das erftagenden näheren B

ITI. Außer Curs ge

Nach Ablauf der Frist Die Reichs-Postverwaltung ist erthzeichen baar einzulösen. h

gestempelten Postanweisungs- eshnittenen Frankostempel zur Fran-

Publikums unbrauchbar ge- gestempelter Postanweisungs- ist die Postverwaltung nicht vervflichtet. S 50. (Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.)

I. Die Postsendungen können, \ofern niht das ] ch der Wahl des Absenders frankirt oder Zur Frankirung der durch ände müssen Postwerthzeichen

in den Händen des

Gegentheil aus- drücklih bestimmt ist, na unfrankirt zur Post eingeli die Briefkasten einzuliefernden Gegenst benußt werden. : cht das am Abgangsort entrichtete Franko niht aus, so wird das Nachshußporto vom Empfänger erhoben. Druksachen und Waarenproben, fowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des rtos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen fänger die Auslieferung ohne Portozahlung Briefumschlag t. Der fehlende Betrag

efert weiden.

Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten,

endungen fann der Emp verlangen, wenn er den Ab oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestatte wird alsdann vom Absender eingezogen.

Wird die Annahme eine weigert oder kann der Empf

sender namhaft macht und den

r Sendung vom Empfänger ver- änger nicht ermittelt werden, so ist der st wenn er die Sendung nit zurücknehmen will, ver- orto und die Gebühren zu zahlen. s Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solhen Sendungen, deren Annahme wegen vor- efommener“ Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. V. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, u im Vorstehenden nit ein anderes bestimmt ist, tung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kan dur spätere Nückgabe der Sendung nicht befreien. Staatsbehörden sind jedo befugt, auch nach erfolgter Eröffnung portopflichtiger S Einziehung des Portos vom anstalt zurückzugeben oder, {{riftlich an die Postanstalt : VI. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. für jede Mark oder den ü 4. Wenn in einem ist, so wird eine Gebühr nicht VII. In denjenigen Fällen, theiligten zur Vermittelung der der Einlieferung Postkarten, beifahrenden diese Vermit

Nbsender, selb bunden, das P

zur Entrich- n fih davon

Annahme und endungen zum Zweck der nachträglichen Absender die Briefumschläge an die Post- falls es sich um Pakete handelt, sich

, ist dafür Dieselbe beträgt 5 „8 erschießenden Theil einer Mark, mindestens Monat Porto nicht zu stunden gewesen

zu wenden.

aber 50 „8.

in welhen auf Antra Abgabe der für ihn einge der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Drusachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vor- Posten vershlossene Taschen befördert werden eine Gebühr von 50 für den Monat

Abschnitt Ux. Perfonenbeförderung mittels der Posten.

§ 51. (Meldung zur Reise.) 4 h ung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: a. bei den Postanstalten, oder / b. bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welhe von den Ober- ch bekannt gemacht werden.

(a. Bei den Postanstalten.)

Postanstalten kann die Meldung frühestens am Abreise und spätestens bei Schluß der nenbeförderung geschehen.

[TT. Der Schluß der Post für die Perfonenbeförderung tritt ein : wenn im Hauptwagen oder in den berei noch Plätze offen sind:

fünf Minuten, und i: : wenn dieses nit der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei- wagen erforderlich wird: fünfzehn Minuten vor der festgeseßten Abgangszeit der Post. ; : g_ muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr estimmten Dienststunden geschehen, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeh l ( der Post erfolgen. Uebrigens darf die Mel- lihe Schlußzeit der Post für die Personen- ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Ab- [ Absendung

ostdirectionen öffentli

Wochentage vor der

ts gestellten Beiwagen

IV. Die Meldun mit dem Publikum b t, auch noch die Zeit der Abfertigu dung über die gewö beförderung hinaus gange der Post stattfinden, infofern dadur die pünktliche derselben nah dem Ermessen der Postanstalt nicht verzó V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so die Annahme nur dann wegen mangelnden werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nit gestellt werden und die Pläße im Hauptwagen son vergeben oder Stationen bei Ankunft der Post {o l Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiw i:

V1. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Pläße vorhanden find.

VII. Bei folen Posten, zu w stellt werden, können Pläte n legenen Zwischenorte nur

Platzes beanstandet

auf den Unterwegs- enn auf der

a beseßt sind, oder w agen stattfindet.

Beiwagen noch unbesetßte

elchen Beiwagen überhaupt nicht ah einem vor der nächsten Station insoweit vergeben werden, als sich bis Poft zu den vorhandenen Pläßen niht Personen che bis zur nähsten Station oder darüber h Doch kann der Reifende einen vorhandenen Platz

daß er bei seiner Meldung d

gemeldet haben, wel reisen wollen.

dadurch sichern, nächsten Station bezahlt.

VIII. Die Meldu sichtigt werden, wenn no eiwagen offen sind. infoweit zugelassen werden, MReifenden im ackräume des Wagens dür ingéré Anhalten der Post

as Personengeld bié zur

(þ. An Haltestellen.) altestellen kann nur dann berüdck- unbeseßte Pläße im Hauptwagen oder in Gepäcck von folchen Reisenden kann nur als dasselbe ohne Belästigung der anderen Personenraum leiht untergebraßt werden kann. Die fen niht geöffnet werden, auch ist jedes unstatthaft.

IX. Wünschen Reisende si die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohue Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sih bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Plaß nehmen und das entsprechende Per- sonengeld erlegen.

§ 52. (Personen, welche von der Reise mit der Post ausges{lossen sind.)

I. Von der Reise mit der Post sind ausgeslossen: :

1) Kranke, welche mit epileptishen oder Gemüthsleiden, mit an- steckenden oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, :

2) Personen, welche durch Trunkenheit, dur unaänständiges oder rohes Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlihen Anzug Anstoß erregen,

3) Gefangene und L ;

4) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit

sich führen. # j S 53. (Fahrschein.) T. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahr- ein. [d IT. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Nücksicht auf die Zeit des Eintreffens der „anschließenden Posten oder Cisenbaßnzüge angegeben werden, und es liegt demn Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. : ITI. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nah der Reihen- folge, in welcher die Meldung zur Mitreise gesehen is; doch teht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesezten Pläßen ih einen bestimmten Plaß zu wählen.

IV. Perfonen , die fi an Haltestellen gemeldet haben und auf- enommen worden find, können einen Fahrschein erft bei der nächsten ostanstalt ausgestellt erhalten und haben das Perfonengeld bei dieser

Postanstalt oder, wenn sie niht fo weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.

§ 954. (Grundsäße der Perfonengeld-Erhebung.) I. Das Personengeld wird erboben, entweder a. nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter Anwendung des bei dem Curse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder

b. nah dem für einen bestimmten Curs angeordneten befon-

deren Sate. ;

IT, Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Be- stimmungsort zur Erhebung, sofern dieser auf dem Cursfe liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. .

I1I. Will der Reisende seine Reise über den Curs hinaus oder auf einem Seitencurse fortsezen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangépunkte des Curses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sih dort wegen Fortseßung der Reise von neuem melden und einen Play lösen, sofern niht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes ge- troffen worden sind.

a. Bei Reisen nah Zwischenorten.) S

IV. Für Pläße, welche bei einer Postanstalt zur Neise bis zu einem zwischen zwei Stationen auf dem Curse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, fommt, gleihviel, ob sich in diefem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personen- geld nach der wirkli zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 .Z zur Erhebung.

(b. Bei Reisen von Haltestellen aus.)

V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen sich nit etwa einen Platz von der vor- liegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld nah Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nähsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte E bis zu diesem erhoben. In jedem Fall fommt jedoch mindestens der Betrag von 30 zur Erbebung. - ;

VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, \o haben sie dort den Play für die weitere Reise zu lösen.

(e. Für Kinder.)

VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Personengeld nit erhoben. Das Kind darf jedoh keinen be- sonderen Wagenplaß einnehmen, sondern muß auf dem Schooße ns erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. :

VIIT. Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Personengeld zu erheben und ein besonderer Plaß zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sigbank ganz ein, fo fann ein Kind bis zum Alter von aht Jahren unentgeltlih, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie mit den Kindern sih auf die von ihnen bezahlten Sißpläße beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze

zu rechnen ist. §. 595. (Erstattung von Personengeld.)

I. Die Erstattung von Perfonengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benußung der Post aus irgend einem andern Grunde verhindert is und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt.

II. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit demjenigen Betrage des Perfonengeldes, welcher von dem Reiseuden für die mit der Post noch niht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. -

S 56. (Verbindlichkeit der Neisenden in Betreff der Abreise.)

L. Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen bejtcigen und an diesen Stellen ¡u der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fatrldein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Aus\ch{ließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt, und sie des bezablten Personen- geldes verlustig gehen. Haben folche Personen Neifegepäck auf der Poft, jo wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingang der weiteren Bestimmung seitens der zurückgeblicbenen Personen aufbewahrt.

S 57. (Pläge der Reisenden.) __ I. Die Ordnung der Pläße im Vauptwagen ergiebt sih aus den Nummern über den Sißpläßen.

II. Bezüglich der Folge der Pläße in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Ecpläße des Vordecraums, dann der Vorder- bank und der Rückbank des Mittelraumes, zuleßt in derselben Neiben- folge die Mittelpläge kommen. :

11]. Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen im Hauptwagen und in den Beiwagen um fo viel Nummern vor, als Pläye frei werden.

(a. Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt.)

IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Curse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nah.

(b. Bei dem Uebergange auf einen anderen Curé.)

V. Reisende, welhe von einem Curse auf einen anderen über-

geben, stehen - den d den leßteren Curs bereits eingeschriebenen eisenden hinfihtlich des Plates nach. (c. Bei Reisenden s Zwischenorten.)

VI. Reisende, welche die Post nah einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benußten wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Pläße in dem Beiwagen einnebmen. .

d. Bei Reisen von Haltestellen aus.)

VI. Reise, welche von den Postschaffnern oder WPostiltones

unterwegs an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nähste Station hinaus den bei diefer zutretenden Reisenden hinsichtlich des Plaßes nah. :

VIIT. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwishen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Pläße entsheidet der ab- fertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sih nicht bei dessen Entscheidung beruhigen, det Vorsteher der Paltausiglt, Der ge- troffenen Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlih der Beschwerde, zu unterwerfen.

§ 58. (Reifegepäck.)

I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Neisegepäcks inso- weit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Ver- sendung mit der D geeignet sind (vergl. § 1, 2, 11-und- 12)

11. Kleine Gegenstände, welche ohne L Ens der anderen. Reisenden im Personenraum untergebrahßt werden önnen, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sih führen.

ITT. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone if an Orten, „an welchen sich Post- anstalten befinden, unzulässig. Das Reisegeväck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, Es und bezeichnet sein; die Bezeichnung - muß außer dem Worte: „Reisegepäck“ den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe ent- halten. Tag Neifegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeich- nung nicht.

A Das Reisegepäck, soweit dasfelbe nicht aus kleinen Reise- bedürfnissen besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Poft unter Vorzeigung des P bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäds ‘nur dann zu rechnen, wenn Ma dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer olt auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhauvt noch ms lich ist, den t it zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzu- nehmen.

V. Der Reisende erhält über das eingelieferte NReisegepäck eine Bescheinigung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepätschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Nückgabe des Gepäkscheins. :

§ 99. (Veberfrahtporto und Versicherungsgebühr.)

I. Jedem Reisenden is auf das der Post fibergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 kg bewilligt. : E / S

IT. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks is bei der Einliefe- rung Ueberfrachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt nah Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: i

1) bei Beförderungen bis 75 km 5 „4, mindestens 25 a

a A D 10. O.

ITT. Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, \o wird die Ver- sicherungsgebühr für jedes Stü selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Untershied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 4 für je 300 \ oder einen Theil von 300 M, mindestens jedoch 10 u. 5 : j;

IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre E auf einen Fahrschein genommen haben, zusammengepackt , so ist bei Er- mittelung des Ueberfrahtportos das Freigewicht für die auf dem Fahr- schein vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gefammt- gewicht des Gepäks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer r derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande ge-

ören. V. Die Erstattung von Ueberfrahtporto und Versicherungs- ebühr regelt sih nah denselben Grundsäßen, wie die Erstattung von erfonengeld. § 60. (Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs.)

1) Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post über- gebene NReisegepäck nur während des Aufent alts an Orten, an welchen fich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäkscheins gestattet werden. i ; : Ee

II. Reisende nah Zwischenorten lis ihr NReisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Post- verwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.

§ 61. (Wartezimmer der Postanstalten.)

I. Bei den Pen werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet : j :

1) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit,

2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, E

3) am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und

4) beim Uebergang von einer Post auf die andere: während drei Stunden. : e - :

IT. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der Post erwarten wollen, fann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.

N

S. 62. (Verhalten der Reiseuden auf den Posten.) 1, Jeder Reisende steht unter dem Schuße der Postbehörden. IT. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in

die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der icher- heit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. /

L Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Naum Personen weiblihen Geschlehts nicht befinden und E anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben aben. | IV. Reisende, welche die für Aufrehthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den * Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verl-ßen, Fföunen vorbehaltlich der Bestrafung nah den Landesgeseßken von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Aus|{chlicßung unterwegs, so haben solche Neisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen FE Pen Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtvortos verlustig.

Abschnitt CxUx. Ertrapostbeförderung.

§ 63. (Allgemeine Bestimmungen.)

I. Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es über- nommen hat, Reisende mit Ertrapostpferden zu befördern.

T1. Auf diesen Straßen erstreckt si die Verpflichtung der Post- halter zur Gestellung von S UEPepsetven nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. :

111. Ausnahméweise können jedoch au zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde

estellt werden, fofern die Gegenstände von einer Perfon begleitet und beaufsitigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. /

TV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.

§ 64. (Zahlungssäte.) (a. Für die Pferde.)

T, An Pferdegeld sind für jedes Ertrapostyferd und für jedes

Kilometer 20 „Z zu zahlen.

; s (b. Wagengeld.) - | IT. Das T Y „beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 „4.

IIT. Größere als viersi Fe Dagen oder Schlitten herzugeben,

sind die Posthalter niht verpflichtet. I

. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benußen, wo der nächste Pferdewechsel statt- ndet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posft- Prie erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Nükbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. (e. Bestellgebühr.)

V. Das Bestellgeld- beträgt für jeden Ertrapostwagen auf jeder Station 25 -§. Auf anderen Punkten, als den wirklihen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt.

- (d. Schmiergeld.)

VI. Für das Schmieren cines jeden Wagens, der nit von der Post gestellt ist, sind 25 S zu zahlen.

5 (o. Beleuchtungskosten.)

VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuhten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 „4 für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungs- zeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde

erehnet. Die Erleuhtungskosten müssen stationsweise da, wo die rleuhtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berihtigt werden. (f. Wegegeld und sonstige Wege- 2c. Abgaben.)

VIIT. Das etwaige Wegegeld, fowie die sonstigen Wege- 2c. Abgaben werden nah den zur öffentlichen Keuntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlih hergegebene Mehrbespannung kommt bei Be- rechnung des Wegegeldes niht in Betracht.

(s. Postillonstrinkgeld.) L

IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Be-

spannung für jeden Postillon für das Kilometer 10 f Tag einer Ertrapost.)

X. Ertrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise niht über 6 Stunden aufhalten, haben, wenn fie mit den auf der Hinreise benußten Pferden und Wagen einer Station die Rükfahrt bis zu diefer Station bewirken wollen und sih vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nah den Säßen unter a, b, e, und g ih ergebenden Beträge, mindestens jedo für die ganze Fahrt die Kosten für cine Hinbeför- derung von 15 km zu entrihten. Eine Entschädigung für das sechs- stündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Nuhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Nück- fahrt eine andere nare nehmen, als auf der Hinfahrt, fo wird die anze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestictintdaei nicht Anwendung finden.

(iì. Vorausbestellung von Ertrapostpferden.)

XI. Reisende können dur Laufzettel Extrapostpferde voraus- bestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt \ich auf 24 Stunden, für welhe der Reisende auch bei unterbliebener Be- nußung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden nt In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl

‘der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen an-

egeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen er- f gt, oder ob ein offener, ein ganz- oder halbverdeckter Stations- wagen verlangt wird, sowie, ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden foll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an den- jenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Jst der Reisende nicht am Ort ansässig oder font niht hinlänglich bekannt, so muß. er seinen Stand und Wohnort -an- geben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten zur Vor- ausbestellung von Ertrapostpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. (k. Wartegeld.)

X11. Jeder Extrapostreisende, welcher sh an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ift ver- pflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 „4 für Pferd und Stunde Lt E Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht

attfinden.

XIIT. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemaht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 4 auf die Zeit des Een Wartens

a. bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertel-

stunde an gerechnet, n Z b. bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, zu entrichten. ; (1. Abbestellung von Extraposten.)

XIV. Benutt ein im Ort befindlicher Neisender die bestellten Ertrapostpferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Ertrapost-, Wagen- und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.

(m. Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.) X V. Der Reisende kann verlangen, daß ihm“ auf langen oder

Pau beshwerlihen Stationen auf vorhergegangene schriftlihe Be-

tellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hülfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, auf- estellt werden. Für die Beförderung folcher Bestellungen mit den hoften ist eine Gebühr nit zu entrihten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Um- spannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende sbäter ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Vartegeld zu zahlen.

XVI. Für entgegengesandte Exrtraposten wird erhoben :

1) das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen- und Trinkgeld,

a. wenn die Entfernung von einem Pferdewehsel zum anderen

15 km oder mehr beträgt, nah der wirklichen Entfernung,

b, Nt folhe weniger als 15 km beträgt, nah dem Sage für

5 km,

2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsort der Ertrapost zu berechnen ist.

_ Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde ehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die aÿrt nah irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Post- traße oder außerhalb derselben, so müssen ‘entrichtet wetden :

L) Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort der Abfahrt die Hälfte des bestimmungs- mäßigen Ertrapost-, Wagen- und Trinkgeldes nah der wirklichen Entfernung, b 2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieer estimmungsmäßigen Gebühren, i:

O 3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem „tte ab, wohin die E trapost gebracht worden ist, bis zu der Sta- lon, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungê- des et Ertrapost-, A ückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung a ird, auf welcher die. Extrapostbeförderung stattgefunden hat.

„n. Extraposten auf Entfernungen unter 15 km.)

di XVII. Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 km werden le Gebühren für eine Entfernung von 15 km erboben. 9. Extraposten, welche über eine Station hinaus benußt werden.) über VITI. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht er 10 km ‘hinter oder seitwärts ciner Station liegt, fo hat der

agen- und Trinkgeldes für demenigas n gerehne

Reisende niht nöthig, auf der leßten Poststatiou die Pferde zu wechseln, vielnehr müssen ihm auf Ia vorleßten Station die Pferde gleich bis zum „Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Säße für die wirklihe Entfernung, jedoch mindestens für 15 km, ge eben werden.

XIX. Geht die Fahrt von einer Station oder von einan Eisen- bahn-Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche niht über 10 km vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewehsel ebenfalls gegen ntrihtung der vorgeschriebenen Säße für die wirklihe Entfernung, jedoch mindestens für 15 km, hinausgefahren werden.

L (p. Extraposttarif.)

XX. In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Ertrapostyferden bestimmten Station befindet sih ein Extrapofttarif, dessen Vorlegung „der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen fann.

; 65. (Zahlung und Quittung.)

I. Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Aus\{luß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Negel \tationsweife vor der Abfahrt entrichtet werden. ? t

IT. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Ertrapostgelder

und Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Neisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten dur Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufig- keiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wobin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, fo hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. , _UL. Die Entrichtung der Ertrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Curses auf einmal bei der Abfahrt ain Abgangsorte ist nur auf solchen Cursen statthaft, auf welchen roegen der Voraus- bezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.

IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Ge- brauch, so hat derselbe für die Besorgung des e ungsgeafis, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausftellung cines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Erxtrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 1

V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapofstgeld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brüken- und Fährgeld, von der Postanstalt am Abgangsort für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus er- hoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Voraus- bezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Meisenden wirklich geshmiert wird, oder wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.

VI. Findet der Reisende sih veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurüdzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungs- ort fortzuseßen, fo wird das zuviel bezahlte Ertrapostgeld ohne Abzug, jedo mit Ausnahme der Rechnun 8gebühr, dem MNeisenden von der- jenigen Postanstalt, wo derselbe fins Neise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangs- bescheinigung über den Betrag erstattet.

: L § 66. (Bespannung.) -

I. Die Bespannung richtet sich nah der Beschaffenheit der Wege us der Wagen, sowie nah dem Umfange und der Schwere der Ladung.

_IL Findet der Postschaffner oder der Posthaltex die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung niht ausreichend, fo ift solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Ver- einigung zu stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent- scheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowobl dem Neisenden als au dem Posthalter zustehenden Rechts der Beschwerde- führung bei der Ober-Postdirection, fein Bewenden. :

III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt

werden. § 67. (Abfertigung.) : (a. Bei vorausbestellten Exrtraposten.) _ 1. Sind die Pferde und Wagen vorauébestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit ab- gefahren werden fann.

TI. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde {hon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt, in der Nähe des leßteren aufgestellt werden.

_IIT. Die Abfertigung E: sofern der Reisende sih nit länger aufhalten will, bei voraus bestellten Ertraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ift.

(b. Bei nit vorausbestellten Extraposten.)

IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden.

V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden si denjenigen Aufenthalt ge- fallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.

_____§ 68. (Beförderungszeit.)

I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welhe durch die oberste Postbehörde für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine jene Beförderungsfrist enthaltende Uebersicht muß sih in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bejtimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

(a. Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.)

__1]. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin statt- gefunden, daß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nah dem Umfange der Ladung, fowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderli waren, fo kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit feinen Anspru machen.

(b. Anhalten unterwegs.)

ITI. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 km, so darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht an- halten. Bei größerer Entfernung is ihm zwar gestattet, zur Er- holung der Pferde einmal anzuhalten, jedo darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einshließlich desselben die vorgeschriebene Beförderun 8zeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde niht ohne

Aufsicht lassen. § 69. (Postillone.) (a. Dienstkleidung.) / | I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn versehen sein. Die Hilfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgeseßtes Abzeichen

zu tragen. Ï k: E (b. Siß des Postillons.) Mi :

IIL. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon cin Siß auf dem Wagen. Ist daselbst kein Plaß für ihn vorhanden, so muß der Neisende ein drittes Pferd nehmen. “Bei ganz leihtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreihes Gepäck mit sich führt, kann jedo bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden,

wenn der Postillon vom Sattel fahre“ muß. Dei drei- und vier- spännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel ahren, wenn ihm der Reisende keinen laß auf dem Wagen gestat Bei einer n mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, infofecn nicht der Reiserive das Fahren vom Bot verlangt.

. (c. Wechseln mit den Pferden.)

_ 1TT. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenven Pofter darf M niht, bei si begegnenden Extraposten aber nur mit aus- drülicher Einwilligung. der beiderseitigen Neifenden ges{chez. Der E, Zas Dechselu gsi Aufenthalt pu bei ns Fahrt wieder ingeholit werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Po illon, wel, den Reisenden auf die Station bringt. E M

._* (d. Vorfahren beim Post- oder Gafthause.) —, IV. Der Reisende hat zu S ob bei der Ankunft auf ver Station beim Posthaus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden foll. Wird nicht beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reifende es veclapgt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.*® “6 : _ (e. Führung der Pferde.)

V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenæ der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten ver- üben, fo hat der Postillon die Befugniß, sogleih auszusvannen. Dasselbe gilt, wenn der Reifende die Pferde durh Schläge an-

treiben sollte. L § 70. (Beschwerden.) I. Sofern der Erxtrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ift er berehtigt, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen. &

e § 71. (Inkrafttreten.) I. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft Berlin, den 11. Zuni 1899. Der Reichskanzler.

In Vertretung : von Stephan.

Parlamentarische Nachrichten.

Aus der gestrigen leßten Sißzung des Hauses der Ab- geordneten Rabe wir nur noch die Rede des Ministers der offentlichen Arbeiten Thielen nachzutragen, welhe er zur Empfehlung des Beschlusses des Herrenhauses über 8 30 des Geseßes wegen Errichtung von Kleinbahnen hielt; sie lautet:

Meine Herren! Der Aufforderung des Herrn Abg. Dr. Ham- macher entsprechend, nehme ich keinen Anstand, meinerseits mih zu- nächst auf den Wortlaut des § 30 zu beziehen, welcher in dieser Be- ziehung nah meiner Auffassung keinen Zweifel darüber zuläßt, daß der Staat Kleinbahnen nur dann wird für das Eisen- bahnnes erwerben, wenn nah Entscheidung des Staats- Ministeriums die betreffende Bahn eine solche Bedeutung für den öffentlihen Verkehr gewonnen hat, daß sie als Theil des allgemeinen Cisenbahnnegtes zu betrachten ist. Meine Herren, Sinn und Absicht dieser Worte kann doch wohl kein anderer sein, als daß der Staat nur aus den allgemeinen Verkehrsrücksihten, aus strategishen Nücksichten, überhaupt aus Rücksichten auf das allgemeine Wohl sich dazu ent- {ließen wird, eine Bahn zu erwerben, die als Kleinbahn unter der Herrschaft des neuen vorliegenden Giseßes concessionirt worden ift, daß aber nicht für ihn allein fiscalische Nücksichten maßgebend sein können, eine Bahn zu erwerben, die für das allgemeine Eisenbahnnet, für die allgemeinen Verkehrsrüksichten oder für die \trategishen Nük- sichten keine Bedeutung hat. Meine Herren, in demselben Sinne habe ich mi bereits hier im Hause und auch im Herrenhause aus- gesprochen. Ich habe keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Staats- regierung, von diefer Auffassung ausgehend, “den Wortlaut der ursprüng- lichen Vorlage festgestellt hat. Meine Herren, der Herr Abg. Hammacher und auh der Herr Abg. Nickert hat bereits darauf hingewiesen, daß meinerseits bei Beginn der Verhandlung im Herrenhause die Erklä- rung abgegeben worden ist, daß die Staatsregierung wenn au mit \{chwerem Herzen und s{chweren Bedenken bereit sein würde, auf die Entfernung des vom Abgeordneten- hause in der zweiten Lesung dem § 30 eingeschobenen Zusatzes zu verzichten, wenn das Herrenhaus seinerseits bereit sein würde, das Gesetz in der Fassung des Abgeordnetenhauses anzunehmen.

Meine Herren, es war das bei der gestrigen Verhandlung nicht zu erreichen, es würde au, wenn ich nachträglich meinerseits darauf verzichtet hätte, daß dieser Zusaß fallen gelassen würde, das doch nicht von Wirkung gewesen sein; denn die Majorität des Herrenhauses hâtte die Streichung dieses Zusates doh bes{chlossen und infolge dessen habe ich naturgemäß meine Bedenken, die ih von Anfang an hier

verlautbart habe, auch aufrechterhalten.

Meine Herren, es sind mir auch Zweifel darüber mitgetheilt

worden, .daß meinerseits niht in der Berathung des Herrenhauses mit Nachdruck darauf hingewiesen worden sei, daß das Privatkapital an und für sich in den meisten Fällen nothwendig sein würde, um die" Kleinbahnen überhaupt zu stande zu bringen. Ich kann diese Auf- fassung nur daraus herschreiben, daß leider der stenographishe Bericht des Herrenhauses erst in der leßten Stunde zur Vertheilung ge- kommen ift.

Meine Herren, ich verkenne durchaus nicht, daß das Abgeordneten-

haus si in einer gewissen Zwangslage befindet : ih glaube aber, die Bedenken, die s{ließlich übrig geblieben sind, sind doch nicht so durh- \{lagender Natur, daß davon das Zustandekommen des Gefeßes ab- hängig zu machen ist. Jch bin der festen Ueberzeugung, daß das Gefeß seinen Zweck Aenderung des wird. Ich habe hin ausgesprochen, daß es bei diesem Geseß nicht so sehr auf die spiße Wortfassung, auf den Punkt über dem i und auf ein Komma ankommt wie bei vielen anderen Gesetzen, daß es vielmehr darauf ankommt, daß das Geseß gehandhabt wird im Sinne und Geist der Verhandlungen, die hier zwischen dem Landtag und der “Staatsregierung gepflogen sind und deren Sinn und Bedeutung nah all den mühevollen Stunden, die auf dieses Geseß verwendet worden sind, meines Erachtens keinem Zweifel unterliegt.

nun mit dieser angenommen wiederholt da-

erfüllen wird, ob es Herrenhauses oder ohne sie meine Ueberzeugung bereits

Ich bitte Sie daher dringend, das Gefeß auch in der Fassung

des Herrenhauses anzunehmen.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Nach § 317 des Strafgeseßbuchs (in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 1891) wird derjenige, welcher vors äßlih tet

rechtswidrig den Betrieb einer ‘zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert dder gefährdet,