1912 / 94 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1912 18:00:01 GMT) scan diff

A E T C R E E E Din: Éa R s Le S T O eie

2) Erneuerung. ¿

8 18. 1 Der Inbaber eines Pfandbriefes kann von dem Vorstande verlangen, daß der Pfandbrief auf seinen oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nit berechtigt ist. Zugunsten des Pfandbriefamtes ilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.

2 ¿1 Beträge verjährter Zinsscheine fließen zur Betriebsmasse 27).

3) Zinsenzahlung.

& 19. Die Zinsen der Pfandbriefe werden halb- jährlich an die Vorzeiger der fälligen, nicht verjährten Zinsscheine von der Kasse des Pfandbriefamtes oder den bekanntgegebenen anderweiten Kassen gezahlt.

: 4) Sicherheit.

a. Sicherheitsmafse. I

& 20. Den Inhabern der Pfandbriefe wtrd für alle aus diesen Schuldverschreibungen entspringenden Forderungen zunächst mit der Sicherheitsmasse des Amtes (§8 30) Sicherheit gewährt, dergestalt, däß dieselben befugt sind, soweit die Befriedigung ihrer fälligen Forderungen niht sofort an der Kasse des Pfandbriefamtes erfolgt, sh an jene Masse zu halten. Die Nechte der Pfandbriefinhaber werden durch die Ermittelung des Guthabens der einzelnen beliehenen Grundstücke an der Sicherheitsmasse 32) nit berührt.

8& 21. 1 Solange zur Sicherheitsmasse nah den 88 30 ff. nicht insgesamt eine Million Mark ab- geführt worden ist, gewährt zunächst zur Verstärkung derselben bis zu einer Million Mark der Provinzial- verband von Brandenburg ein Darlehn, das nah Bedarf abgehoben wird. Für die von dem Provinzial- verbande auf dieses Darlehn gezahlten Beträge nebst Zinsen haften demselben die Mitglieder des Pfand- briefamtes (S 6). ;

2? Falls auch dann die Sicherheit8mafse zur Be- friedigung der Pfandbriefinhaber wegen ihrer fälligen Forderungen und zur Deckung von Kapitalausfällen (8 31 b) nit ausreicht, ist der Vorstand befugt, mit Zustimmung des Verwaltungérates von den Mit-

Ea nah Verhältnis ihrer ursprünglihen Pfand-

riefdarlehen Zuschüsse bis höchstens 5 v. H. dieser

Darlehen einzuziehen. Die Zuschüsse können aus den

baren Beständen der Tilgungsmassen 36) ent-

nommen werden. b. Hypotbeken.

8 22. 1 Im übrigen dicnen zur Befriedigung der Pfandbriefinhaber die Hypotheken des Amtes und dessen fonstiges Vermögen. :

? Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jeder- zeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrage gedeckt sein. Als eingelöst gelten die zu den Lilgunasmassen gelangten und die zu dem Zwecke der Tilgung aus den Barbeständen derselben auf- gerufenen Pfandbriefe. In den Gesamtbetrag der Hypotheken sind diejenigen Beträge, welche bereits getilgt, aber noch nit löshungsfähig quittiert sind, niht einzurehnen.

c. Provinzialverband. -

& 923. Falls und soweit die Ansprüche der Pfand- briefinhaber hiernah nicht vollständig befriedigt werden können, haftet für fie der Provinzialverband von Brandenburg bis zur Höhe von 20 v. H. des Gesamtbetrages der jeweilig im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe. Etwaige auf Grund dieser Hastung geleistete Zahlungen find dem Provinzialverbande aus den demnäcbstigen Uebershüssen der Betriebsmasse yorweg zu erstatten und mit 4 v. H. zu verzinsen.

5) Kündigung.

S 24, 1 Die Pfandbriefe können seitens des Jn- habers nicht und seitens des Pfandbriefamtes nur behufs der saßzungsmäßigen Tilgung gekündigt werden.

2 Die Kündigung muß drei PVêonate vor dem Einlösungstage 36) durch dreimalige Bekannt- machung in den Blättern des Amtes erfolgen.

6) Einlösung.

8 25. 1 Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nit fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zustande eingeliefert werden; der Betrag fehlender Zinsscheine wird bei der Cinlöfung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht früher erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller aus- gegebenen Zins\{heine im Gewahrsam des Amtes und wird zugunsten der Sicherheitsmasse (Z 30) zinsbar angelegt. Nach Ablauf jener Zeit wird der Kapitalbetrag der niht eingegangenen Pfand- briefe nah Abzug des Betrages der nach der Verfallzeit fällig gewordenen und vom Pfandbrief- amte eingelösten Zinsscheine bet der Hinterlegungs- stelle hinterlegt. Soweit der Anspruch aus ge- fündigten und nicht etngereihten Pfandbriefen gemäß 8 801 B.G.-B. zugunsten des Pfandbriefamtes ver- jäahrt ist, fließen die hinterlegten Beträge zur Sicher- heitsmofe. E i

? Alljährlich am 2. Januar bezw. 1. Juli sind die im Besiß der Tilgungsmassen befindlihen Pfand- briefe 36) mit den dazugehörigen Zinsscheinen nebst Anweisungen von dem Vorstande in Gegen- wart des Provinzialkommissars und etnes abgeordneten Mitgliedes des Verwaltungsrates dur Feuer zu ver- nihten. Ueber die erfolgte Vernichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen, tn welcher die vernichteten Pfandbriefe nah Reihe, Buchstaben und Nummer aufzuführen sind, und seitens des Vorstandes eine Bekanntmachung in den Blättern des Amtes zu

erlassen. V. Geldmittel. 1) Einzelne Massen. 8 26. 1 Die Geldmittel des Pfandbriefamtes be- stehen in: 4 a. der Betriebsmasse, b. der Sicherheitsmasse, c. der Tilgungsmasse. S i 2 Das den Zinsfuß der Pfandbriefe übersteigende F v. H. der Zinsen, welches der Schuldner zahlt 10 þ), fl'eßt zur Hälfte (} v. H.) in die Betriehs- masse behufs Bestreitung der Verwaltungskosten 28) und zur Hälfte (1/4 v. H.), bis das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmasje 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns erreicht, in die Sicherheitsmasse 30), und von da ab in die Tilgungsmasse 35). 2) Betriebsmasse. a. Einnahmen. 8 27. 1 In die Betriebsmasse fließen: a. die Meldegebühren 8) und Austrittsgelder 16 Absatz 2); þ. die jährli mit !/, v. H. des Pfandbriefdarlehns zu leistenden Beiträge 26); c. die außerordentlihen Einnahmen.

2 Zu den leßteren gehören außer den nah den 8 13 und 15 zu zahlenden Gebühren und den Be- trägen für verjährte Zinsscheine 18) insbesondere die Zinsen der ver?ügbaren Bestände der Masse, welhe unbeschadet der Möglichkeit jederzeitiger Flüssfigmachung zinsbar und sier anzulegen find.

b. Ausgaben.

8 283. ! Aus der Betriebsmasse sind die persönlichen und \sächlihen Kosten der Geschäftsverwaltung zu bestreiten. E

2 Zu den persönlichen Kosten gehört auch die An- sammlung eines Pensionsfonds. Zu diesem Zwede wird ein dem Betrage von 10 v. H. der pensions- fähigen Gehälter entiprechender Betrag alljährlich verwendet und in mündelsiheren Werten zinsbar an- gelegt. Die Zinsen sind zunächst zur Auszahlung der Pensionen zu verwenden. Soweit es derselben bierzu niht bedarf, wachsen sie dem Kapital des Pensionsfonds zu. Hat der Pensionsfonds den vier- fahen Betrag der pensionsfähigen Gehälter erreicht, so wächst er hinfort nur noch dur seine eigenen, zur Pensionszahlung nit verwendeten Zinsen.

3 Zu den säcblihen Kosten gehören auch die Aus- gaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäftsräume des Umtes erworbenen Grund- stüde, soweit fie durch bie daraus erzielten Ein- nahmen nicht gedeckt werden.

c. Ausgleichung.

& 99. Uebershüsse, welche sich für die Betriebs- masse beim Jahresabs{chluß ergeben, werden bts zur Erreichung eines Bestandes von 10 v. H. des Pfand- briefumlaufes zur Hälfte, von da ab vollständig an die Sicherheitsmasse abgeführt.

3) Sicherheitsmafse. a. Einnahmen. s & 30. Die Einnahmen der Sicherheitsmasse be- tehen :

a. tn dem mit !/, v. H. des Pfandbriefdarlehns zu zahlenden einmaligen Beitrage 10a);

b. in dem alljährlih zu zahlenden !|, v. H.* des Pfandbriefdarlebns, welckches sofort nah dem Eingange zur Sicherheitêmasse abzuführen - ist, bis das Guthaben des verpsändeten Grundstückes an dieser 5 v. H des Darlehns erreicht 26);

c. in den Zinsen ihrer cigenen Bestände;

d. in den Zinsen der geleisteten Vo!: schüsse 10 c);

e. in den Üebershüssen der Betriebsmasse (Z 29);

f. in dem Gewinne aus der Verwaltung der nicht für die Geshäftscäume des Amtes erworbenen Grundstücke und dem Erlöse bei der Wieder- veräußerung von Grundstücken des Amtes;

. in den nah §8 25, 33 der Masse zuflteßenden Beträzen ;

. in etwaigen Einschüssen des Provinzialverbandes und Zuschüssen der Mitglieder 21).

b. Ausgaben. ;

& 31. 1Die Ausgaben der Sicherheitsmasse

bestehen :

a. in den Vorschüssen zur Deckung rüditändig ge- bliebener Zinsen und nicht gezahlter Bersiche- rungsbeiträge 190 c); e

. in Kap italausfällen, welche das Pfandbriefamt betreffen ; ;

, in den von Pfandbriefinhabern in Anspruch ge- nommen Beträgen 20);

. in dem Kapitalaufwande für die von dem Amte erworbenen Grundstückfe und dem Verlüste "aus der Verwaltung und Unterhaltung der nicht für die Geschäftsräume des Amtes ezw9rbenen Grundstücke ; :

e. in den Ausohlungen an ausgeschiedene Mit- glieder 33);

f. in ten Äbführungen zur Tilgung8mafse 34);

o. in erstatteten Ein\chüssen des Provinzialverbandes S 2),

¿Qr t Abzug der Au?gaben verbleibende Be- stand ist in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen. Mindestens der vterte Teil ist in Schuldverschrei- bungen des Neiches oder des preußischen Staates an- zulegen.

c. Verteilung.

& 32, 1 Für jedes Geschäftsjahr wird der für das- selbe bet Einrehnung des für Grundstücke ge- machten Kapitalaufwandes als Kapitalwert sich ergebende Bestand beim Jahresabschluß festgestellt und das Guthaben für sämtliche beliehenen Grund- stüce ermittelt.

? Zu dem Zwedke wird die im laufenden Jahre nh bildende Sicherheitsmasse, welche abgesondert von der in den Borjahren entstandenen zu verwalten ist, beim Jahresabschlusse auf die Grundstücke ver- teilt nah dem Verhältnis der für dieselben zur Jahreêémasse geleisteten Beiträge. Die für die ge- fündigten Darlehen vekhafteten Grundstücke bleiben hierbei außer Betracht.

3 Für die an der Masse der Vorjahre beteiligten Grundstücke wächst ihr Anteil ihrem früheren Gut- haben zu. j

4 Bor der Ueberweisung der Masse des letzten Jahres an die der Vorjahre wird jedoch für die leßtere die Bilanz gezogen und der Uebershuß oder der Fehlbetrag gegenüber der Summe der noch wachenden Guthaben diesem verhältnismäßtg zu- oder abgerechnet.

5 Bei der Ermittlung des Guthabens für die einzelnen Grundstücke werden die Einnahmen nach 30 zu d bis h und die Ausgaben nah § 31 zu a bis d und zu e verhältnismäßig auf die Masse des leßten Jahres und die der Vorjahre verteilt nach dem Bestande beider Massen, wie derselbe si er- gibt, wenn jene Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz bleiben.

d. Verfügung über das Guthaben.

8 33. 1! Wird ein ‘Mitglied ausgeschlossen 14), so verfällt sein Guthaben zugunsten der Sicher- heitômasse 30g).

? Cin Gleiches tritt ein, wenn das Darlehn vor Ablauf von fünf Fahren scit dem 1. Januar des- jenigen Jahres, in welchem die Beleihung oder dite leßte Neu- oder Mehrbeleihung des Grundstückes stattgefunden hat, ganz oder teilweise zurückgezahlt wird jedoch nur bis zur Höhe von 3 v. H. des zurückgezahlten Darlehnsbetrages. i 1

? Erreicht das Guthaben an der Sicherheitêmasse nah dem leßten Jahresabschluß noch nicht 3 v. H., fo hat der Eigentümer dasselbe in beiden voran- gehenden Fällen bis auf diese Höhe zu ergänzen.

i Solange das Pfandbriefdarlehn nicht vollständig getilgt ist, geht das Guthaben des Grundstückes mit ‘der Veräußerung auf den Erwerber über 7 b) Das Guthaben verfällt jedoch zuaunsten der Sicher- heitsmasse, falls der Erwerber nicht gemäß § 9 Ab- saß 3 die Mitgliedschaft erwirbt.

5 Sobald das Ptandbriefdarlehn vollständig getilgt

den Jahresab\{lusses in der danach ih ergebenden

Höhe 32) nah der Wahl d:s Vorstandes in bar oder in Wertpapieren der Sicherheitsmasse nah dem Tageskurse dem Ausgeschiedenen ausgezahlt.

e. Verweisung an die Tilgungömafsse. s 8& 34. 1 Sofern nah dem FJahreësabs{chluß das Guthaben eines Gruntstückes an der Sicherheitsmasse über 15 v. H. des eingetragenen Pfandbriefdarlehns hinausgeht, fließt der über|chießende Betrag in die Tilgung8masse.

? Uebersteigt das Guthaben infolge teilweiser Tilgung des Pfandbriefdarlehns 15 v. H. des Nest- darlehns, fo ist der Uebershuß nur insoweit, als er 5 v. H. des ursprünglichen Darlehns übersteigt, der Tilgung8masse zu überweisen.

3 Insoweit die Sihherheitsmasse 5 Milltonen über- steigt, ist das Guthaben der Grundstücke nur bis auf 10 v. H. des Darlehns bzw. 5 v. H. des ursprünglichen Darlehns zurückzuhalten. 4) Tilgungsmasse. a. Einnahmen. & 35. 1 In die Tilgungsmasse jedes bepfand- brieften Grundstückes gelangen außer den aus der Sicherheitsmasse nah § 34 überwiesenen Guthaben

a. das alljährlih vom Schuldner zu zahlende Z v. H. des Pfandbriefdarlehns, sobald das Gut- haben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmasse 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns erreicht hat ;

. die von dem Schuldner gezahlten Barbeträge sowie die an Zahlungsstait gegebenen Pfand- briefe (S§ 13, 14);

c) die Zinsen, welche auf denjenigen Teil der ge- ttlgten Darlehen fallen, über welchen noch nicht lóshungsfähige Quittung erteilt ist, soweit sie die Zinsen überstetgen, welche auf die zu tilgen- den Pfandbriefe noch zu zahlen sind.

? Bei einem Wechsel des Eigentümers des bepfand- brieften Grundstückes geht das Tilgungsguthaben auf den Erwerber über. {alls dieser dem Pfandbrief- amte nicht als Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf das zurückzuzahlende Darlehnskapital angerechnet.

i b. Verwendung.

8 36. 1 Spätestens am Schlusse jedes Halbjahres ist der bare Bestand der Masse zur Einlösung von Pfandbriefen desjenigen Zinsfußes, in welchem das auf das Grundstück eingetragene Darlehn gegeben ist, zu vernenden.

? Die Einlösung erfolgt entweder durch Kündigung derjenigen Pfandbriefe, welhe aus dem älteren Jahr- gange durch das Los bestimmt werden, oder durch freihändigen Ankauf. 3 Die Kündigung Tilgungsmassen.

{In Höhe der für die Tilgungsmasse eingelösten bzw. gekündigten und der an Zahlungsstatt einge- lieferten Pfandbriefe welche sämtlih sogleich nah dem Eingange zu vernichten sind 25) gilt die Kapitalschuld aus dem Pfandbriefdarlehn, unbeschadet der Bestimmung über die Erteilung lös{ungsfähiger Quittung, als getilgt. Der nach vollständiger Tilgung des Darlehns verbliebene Bestand ist an den Grund- stückseigentümer bei dessen Austritt 7 a) zu zahlen.

Borrecbtseinräumung.

& 37. Der Provinzialverband von Brandenburg räumt wegen aller seiner Forderungen an das Pfand- briéfamt, namentlih auh wegen etwaiger gemäß 8 23 geleisteter Zahlungen, sämtlihen Ansprüchen der Pfandbriefinhaber sowohl hinsihtliß des Ver- mögens des Pfandbricfamtes wie hinsibtlih der persönlichen Haftung der Mitglieder des Pfandbrief- amtes das Vorrecht ein.

V1. Verfassung und Verwaltung. 1) Organe.

8 38. Die Angelegenheiten des Pfandbriefamtes werden unter Aufsiht des Brandenpurgischen Pro- vinzialausschufses verwaltet dur

1) den Provinzialkommissar,

2) den Borstand,

3) den Verwaltungsrat,

4) die Hauptversammlung.

2) Provinzialkommifssar.

8 39. ! Der Provinzialkommissar wird vom Pro- vinzialaus\{chusse zur Beaufsichtigung der Geschäfts- führung des Pfandbriefamtes ernannt 38).

2 Der Name des Ernannten und seines Stell- vertreters wird vom Landesdirektor in den Blättern des Amtes bekannt gemacht-

8 40. Der Provinzialkommissar führt den Vorsiy im Verwaltungsrate (§§ 46, 47) und in der Hauptversammlung (§8 50); er ijt befugt, den Sizungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Jeden Beschluß, welher nah seiner Ansicht die Landesgeseze, die Satzung, das VInteresse des Pfandbriefamtes oder das Inter- esse der Provinz verleßt, bat er zu beanstanden muß aber dann die Entscheidung des Provinzialaus- \chusses darüber einholen, ob der Beschluß zur Aus- führung zu bringen ift. Gegen die Entscheidung des Provinztalauéscusses findet nur die Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten statt.

& 41. 1! Dem Provinzialkommissar steht jederzeit frei, von dem gesamten (Beschäftsgange Kenntnis zu nehmen, sämtlihe Bücher und Schriften einzusehen oder ein Mitglied des Verwaltungsrates dazu zu ermächtigen, auch von den Beamten mündliche oder \{chriftlihe Auskunft zu verlangen.

2? Mindestens zweimal im Jahre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mitaliedes des Ber- waltungsrates und des Direktors 42) oder cines anderen Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche Prüfuvg der Kasse und des Hypothekengewahrsams vorzunehmen und dabet festzustellen, daß die noch nicht eingelösten Pfandbriefe den Betrag der dem Amte zustehenden Hypotheken nit übersteigen 22). Die hierüber aufzunehmende Verhandlung {t dem Provinzialaus\{chusse vorzulegen.

3 Beschwerden sowohl über die Verwaltung oder den Geschäftsgang als auch über die Mitglieder des Vorstandes werden vom Provinzialkommissar gecignetenfalls nach. Anhörung des Verwaltungs- rates erledigt. Gegen seine Anordnungen steht nur Berufung an den Provinzialaus\huß offen.

3) Vorstand.

8& 42. 1! Der Vorstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitgltedern. Für die Mitglieder find mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.

? Die Mitglieder und die Stellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder ver- \chwägert sein. Ste werden vom Provinzialaus\{uß auf Borschlag des Verwaltungsrates unter den von ihm festzusezenden Bedingungen auf längstens zwölf Fahre gewäßlt und von dem Landesdirektor in ihre

erfolgt gleichzeitig für alle

die Namen der Gewählten fn ten Bläitern des Amtes bekannt.

3 Der Vorstand vertritt das Pfandbriefamt gerickcht- lih und außergerictlih; er hat die Stellung eines geseßlihen Vertreters. -

4 Das Beschäftsjahr des Pfandbriefamtes ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat die Iahreërehnung nebst den Beleg-n und einem Geschäftsberichte bis Ende März des folgenden Jahres und für je dret Fahre einen Nechenschaftsberiht dem Verwaltungörat

vorzulegen. 4) Direktor.

& 43. 1 Der Vorstand wird nah außen dur den Direktor des Pfandbriefamtes vertreten. Dieser vnterzeihnet unter der Firma der Anstalt 1) alle Schriftstücke. Urkunden, durch welche Verpflichtungen für das Pfandbriefamt übernommen werden, sowie Vollmachten müssen noch von einem zweiten Mit- gliede des Vorstands unterzeihnet werden. 2 Der Direktor leitet die Geschäfte des Vorstandes und führt in dessen Sißungen den Borsig. Von den leßteren hat er dem Provinzialkommissar Kenntnis zu geben 40). ‘Der Landesdirektor ist befugt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Der Vorstand ist nur bes{lußfähig, wenn drei Mit- glieder bzw. Stellvertreter anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse nah Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit- glieder oder deren Verwandte und Vershwägerte in aufs und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie so dürfen dieselben an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 3 Der Direktor is} der Dienstvorgeseßte aller Bez amten des Pfandbriefamtes. 4 Fm übrigen wird die Geschäftsordnung für den Vorstand durch den Provinzialausi\chuß festgesetzt.

5). Beamte usw. 8 44. 1 Die erforderliten Bureau- und Kassen- beamten werden auf Grund der vom Verwaltungs- rat festgeseßten und vom Provinzialaus\{huß ge- nehmigten Anstellungsbedingungen nad Maßgabe des Horanshlags vom Vorstand angestellt und vom Direktor in thre Aemter eingeführt nnd vereidigt. Die Anstellung des Rendanten und des Kontrolleurs bedarf der Bestätigung des Provinzialaus\{usses. Nach Bedarf find vom Vorstand Hilfsarbeiter an- zunehmen. / ? Für die örtliHe Erledigung von Geschäften des Pfandbriefamtes find nah den vom Verwaltungsrat getroffenen und vom Provinzialaus\{chuß genehmigten Festsezungen vom Vorstand Geschäftsführer zu be- flellen. Dieselben haben insbesondere die Aufträge des Vorstandes auszuführen und demselben unauf- gefordert jeden zu ihrer Kenntnis kommenden, das Wohl des Pfandbriefamtes berührenden Umstand ans zuzeigen. i 3 Auch kann der Vorstand die zeitweise Mithilfe von Mitgliedern des Pfandbriefamtes oder dritter Personen bet örtliien Ermittlungen in Anspruch nehmen 6).

6) Disziplinarverfahren.

8 45. 1 Auf sämtliche Beamte mit Einschluß der Vorstandsmitglieder findet das Gese vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter- lihen Beamten (Gescßsammlung S. 465), mit der Maßgabe Anwéndung, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie die Ernennung des Untersuhungékommissars und des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Ober- präsidenten der Provinz Brandenburg zusteht.

Zur Festseßung von Ordnunge strafen im Sinne des § 15 des Gesctes vom 21. Juli 1852 ist bei den Borstandsmitgliedern und deren Stellvertretern der Landesdirektor, bet den übrigen Beamten der Direktor des Pfandbriefamtes zuständig. Gegen die Straffestsezungen des Landesdirektors it die Be \{chwerde an den Oberpräsidenten, gegen die Straf: feitsezungen des Direktors des Pfandbriefamtes die Beschwerde an den Landesdirektor zulässig. i

2 Bei den nit pensionsberechtigten Beamten tritt an die Stelle der zwangsweisen Pensionierung die einfache Entlassung.

7) Verwaltungsrat.

L 46. ! Der Verwaltungsrat besteht aus dem Provinzialkommissar als Vorsitzenden (Z 40), den Leitern der öffentlichen Feuersozietäten in der Pro- vinz und zwölf Mitgliedern.

2? Die Mitglieder und zwölf Stellvertreter, welche in der Reihenfolge threr Wahl eintreten werden durch die Hauptversammlung aus den Mit» gliedern des Pfandbriefamtes auf sechs Jahre ge- wählt. Die Gewählten werden von dem Landes- direktor in ihr Amt eingeführt und _ vereidigt und ihre Namen in den Blättern des Amtes betannl- gemacht.

3 Ale drei Jahre {heiden \echs Mitglieder und sech8 Stellvertreter aus. Die Reihenfolge des Aus- \heidens wird für die erste Wahl durch das Los, später durch die Amtsdauer bestimmt. Die Ausge- shtedenen bleiben bis zur Einführung der Neu- gewählten in Tätigkeit. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, 19 ist in der nächsten Hauptversammlung eine Ersaß- wahl vorzunehmen.

4 Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

§ 47. 1 Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Vorsißenden, so oft dieser es für él forderlih erahtet. Die Einkndung muß erfolgen, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es verlangen. Negelmäßige Sipungen finden halbjährlih statt. Die Einladungen erfolgen mittels einges{riebener Briefe und Angabe A, wichtigsten WBeratungsgegenstände in der Rege wenigstens sieben Loae vor der Versammlung, Jst ein Mitglied am Erscheinen verhindert, #0 h es dies dem Vorsißenden so zeitig, nôtigen}an telegraphisch, anzuzeigen, daß dieser noch den Stell- vertreter einladen kann. G :

? Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, went mindestens fechs Mitglieder bzw. Stellvertreter außer dem Vorsitzenden anwesend sind, und faßt Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit; ; Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsigenden den Ausschlag. Betrifft der Gegenstand der O handJung einzelne Mitglieder oder deren t wandte und Vershwägerte in auf- und absteigen?( Linte oder bis zum dritten Grade der Seitenltnie R Pei an der Beratung und Abstimmung nit teilnehmen. i [

? Der Landesdirektor ist befugt, den Sigungen n°8 beratender Stimme beizuwohnen; die gleiche c fugnis haben die Mitglieder des Vorstandes rann deren Stellvertreter. . Der Verwaltungsrat

el

ist, wird das Guthaben bei Feststellung des betreffen«,

Aemter eingeführt und vereidigt. Dieser macht auch

jedoch beschließen, über einzelne Mitglieder des Bl

aßt jeint j

slandes persönlich berührende A i wesenheit derselben zu vetblati E

er beredtigt, die Anwesenbeit der Mitalt Vorstandes oder einzelner L E E U s zelner Bean der G führer M brt O A Beamten oder Ge Der * Ga ungont regelt seinen Ge

/ - Welhastsordnung, wel 5

8 eker nhialausidh e B E . Ueber die Verhandlungen ist ein Bericht nehmen, der n: fo!gter i TEE fileader eer Va erfolgter Genehmigung vom vollziehen ift. S 48

des Amtes geführt wird.

? Außer den nah SS 11, 25; 41 ihm oblie Verpflichtungen hat der Babaltüngteae D ain gen für die Anstellung der Be- mt und. die Anstellung der Geschättsführer lowie die Haftgelder der Kassenbeamten festzu-

die Bedingungen amten

seßen (8 44);

2) die Dienstordnungen für die Beg ï D 1 L unge 2 mte Geschäftsführer nach den Vors{lägen. T ae

standes festzusetzen; 3) vor Ablauf des Kalenderjahres den vom stande vorzulegenden Voranschlag der

nahmen und Ausgahen der Betriebsmasse für

das nächste Geshäftsjahr festzust :

( )e|Maftsjahr festzustellen :

4) die vom Vorstande mit dem Jahresberichte zulegende Jahresrechnung

nicht L angehörigen Nechnungsyerständigen enen Uns die Entlastung avszuspre au einen Auszug aus dem Jahresberichte

den Ergebnissen der Nechnun D rget ! q durch den Vor- stand in den Blättern des Pfandbriefamtes be-

kanntwachen zu laffen ;

9) der ordentlichen Hau ) enten Hauptversammlun Vorstande erstatteten Beridt

merkungen \amt den vo ) Jahresrehnungen Verle: L 6) über die von der Hauptversammlung zu bera _ den Gegenstände sein Gutachten abzugeben ; 7) über den An- und Verkauf bzw. die pfandung von Grundstücken abgesehen der Erstehung kbeliehener Grundstücke b

s c Ee Zwang8verfauf sowie über dle Mietuna von auf länger als ein Fahr zu

Geschäftsräumen : beschließen. 5 A Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind di den Vorsitzenden zur Kenntnis {hufses zu bringen.

Der Verwaltunagrat ist befugt, für die Wa

nehmung von Geschäften Kommissionen oder Kom-

missare aus seiner Mitte zu bestellen. 8) Hauptversammlun

s S h, L 9:

L 49. ! Die Hauptversammlung besteht aus 2

geordneten der Mitglieder. O

Stadtkreis der Provinz, in

20 Mitglieder wohnen,

geordneter,

welchem

und bet mehr als 50 Mitgligdern für

30. Lebensjahr volle {ih i

bensja endet baben und sich im Besi der : a derliGen Ghrenrehte befinden | mindestens einem Jahre dem dbrief R ) em Pfandbriefamte a

? Die Wählbarkeit ruht wäh ; O ren Dauer Konkurses, d der Dauer ein

oer wegen folcher Vergel ) zerluf d ergehen, welche den Verlust der bürgerlihen Gbreñnredte nach si ziehen müssen oder

lönnen, eingeleitet,

de 5 - verfügt ist oder wenn die gerihtlihe Ha

i Die Wahl erfolgt durch den Provinzi auf Grund der vom No al Ed Verwaltungsrat geprüften Mitgliedercliste für fechs i oder vorüber- mit dem gänzlichen oder zeit- der für die Wählbarkeit vor- Scheiden Abgeordnete findet auf dem

Jahre. Die Wabl verliert dauernd gehend ihre Wirkung

weisen Aufhören einer geshriebenen Bedingungen. während der Wahlzeit aus, so nachsten Provinziallandtage eine Ersaßwahl statt.

¿Mie Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

au? Ta Bie ordentliche Hauptversammlung finde a rei Jahre im “Amtes statt.

standes der Verhandlung bei schriftlich beantragt wid e “Die Abgeordneten fowie außer den Leitern Z sentlichen &Seuerfozietäten die Mitglieder und A e und des Vor- ands en von dem Provinzialkommissar rindestens fehs Wochen, vor dem Ba ae E Mitteilung der Tagesordnung durch cin- g rievenen Brief eingeladen. Auch ist der Tag der Fetsammlung und die Tagesordnung durch die Se des Amtes bekanntzumachen.

lo Selbständige Anträge, welche Abgeordnete auf versanaeporduung der nälhsten ordentlichen Haupt- wier Wos gefeßt fehen wollen, müfsen mindestens riftli )en vor der Tagung dem Verwaltungsrat vflihtet * zugestellt sein ; der Verwaltungsrat ist ver- aufzuneb diejenigen Anträge in die Tagesordnung Mis A men, welche ven mindestens etnem Zehntel : De feordneten gestellt find. Felbs i Vorfig führt der Provinzialkommissar ; der- didhéten ledoh berehtigt, den Vorsiz einem Abge- rebtigt zu übertragen. Der Landesdtrektor ist be- a, n der Hauptverfammlung mit beratender E ves eazunehmen und obere Provinzialdeamte gleiche F eichen Befugnis dafür abzuordnen. Die Walt, Befugnis haben die Mitglieder des Ver- briti und des Vorstands sowie deren Stell- ; A [ofern ne nicht selbs Abgeordnete sind, in ibres Abr fle persönlih berührende Gegenstände t a bwesenheit zu verhandeln bes{lossen briefamt E „übrigen sind die Mitalieder des Pfand- Mob ejugt, den Hauptverfammlungen bei- ; für einzelne Gegenstände kann jedo ihre

nwesenhei é ( Mesdilofiet t Bur) Beschluß der Versammlung aus-

9

Der Geschäft j waltungsrat fest Sgang: wtrd durch eine vom Ver- ; gestellte und vom Provinzial fenebmigte Geschäftsordnung eau s Hi

wird eber die Verhandlung der Hauptversammlung

einem der anwesenden Mitglieder zu

! Der Verwaltungsrat ist y j

ens in Kenntnis Gen den Bar genten lender den Kassenverhältnifsen des Amtes zu er- ha en und hat dafür zu forgen, daß die Verwaltung den SaBungen gemäß unter Wahrung der Interessen

j geetgnetenfalls na etner Vorprüfuna durch einen deo Ani

L i p Nechenschaftsberiht üher die drei leßten Geschäftsjahre mit seinen Be,

Ver-

Für jeden Land- oder 4 mindestens Ut aus diesen ein Ab-

auch seit

ferner während der Dauer ei j ) de r einer geriht- lichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbreden

Monat Mai am Sitze des U s Eine außerordentlihe Hauptversamm- e Me erufen, wenn etne solche von dem Ver- Ves srat oder dem Provinzialkommissar für not-

endig erachtet oder von dem fünften Teile der Ab- geordneten übereinstimmend unter Angabe des Gegen- dem Verwaltungsrat

in Ab- Gegenftä L Im übrigen ist ] ik Be der Verl)

die Erge

er des | gabe der Stimnienzahl

{äfts- | t von eordneten erntchtes ift stattet. Í acnde Abschrif auszu- } dem Minister Vor- s S551. Wahl

deren

als die Hôâlfte diese Mehrheit

zu ziehende Los bringen, bzw. traten ift.

Vor- Ein- | trachtet.

erbeben . find, vor- } aus\{uß.

Der der auf fie gefalle in Kenntnis zu setz-n, f Ablehnung innerhalb fi diese Erklärung nicht ab Ueber Einspy

dem Vorsigend

für La

Forsten einzureichen.

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darüber, wer als

? Die Hauptversam i 5 er]ammlung verhandelt di Verwaltungsrat, bzw. dem t P

| gelegten oder von Mit

mit | (8 42

vom | Beschlüsse über

ten- | bedürfen der (

von S: 52.

198 ur des Provinzialaus- | einer vom Provinztalaus\chy hr- S 953. Alle Ve müssen. erfolgen: ; durch den

[b-* Preußischen

§54. 1F

? Die Beschlü der abgegebenen Stimr gleibeit gilt der gestell

chen, sowie über den Nechens

eine Abä

s L des Pfandbriefam C ann nur in einer besonders ber festgestellten beschlossen werden ift 4 Vritteln der abgegebenen Stimmén erforderli; Senebmigung des und der landesherrli O as | C Ver Provinztalkommi eim | des Verwaltungèrats, bzw. Abgeordneten zur Haup

andlun

Hauptvers, der Mitglieder det Stellvertreter

durch De gieitel, fa matton stattfinden, we bebt. Als gewählt (

(S 46). nn jedo auch durch Akkla- nn nemand Widerspruch er- gelten diejenigen, aa O erhalten haben. Wakhl zwischen ate L ird au einer en

welhe die meisten Sti Stimmengleichheit entscheidet erhalten baben.

Borsitze nen W

e werden mit einfa

Die Einsich

ndwirtschaft,

des Verwaltungsrats Die Wahl e

weldhe

z

inf Tagen zu erklären:

ogt, aer als ablehnend be- s ebe ruhe gegen das W die innerhalb 24 Stunden ta Sli B.

Borsitzende

entscheidet endgültig der Provinzial-

Provinzialkommissar

gliedern gestellten Anträge cht des Vorstands

L der Mehrheit nen gefaßt; bei Stimmen- te Antrag als abgelehnt. Für r Vaßungen oder tes die leßtere fenen Versammlung Mehrheit von zwei

chaftsberi

nderung der S

für Mühewaltuna.

des Pfandbriefamtes E dem Vorsißenden zu beg it dem Provinziallandtage und eine

Domänen und

|ammlung vollzieht die

1 zwet Personen geschritten,

ablverfahren,

des Provinztallandtages chen Bestätigung. L

ar, die Mitglieder D E N ERLCTITEIEN: die geor E ersammlung sowie andere Mitalieder des Pfandbrief iti ir | | riefanttes, deren T i das Wohl des Ämtes in An E As

: pruch geno N (4) aba Reisebo sie ch genommen wird

n und Tagegelder nah aas aufzustellenden, bv he zu genehmigenden Ordnung. 10) Veröffentlihungen. , s

lung und die gefaßten Be- bnisse der Wahlen unter An- anzugeben find. Der Bericht en und wenigstens von dret „Zu Unie deinen. edem itglied Eini E itgliede de

t des

Iaubi-

und | eingereiht ist. Berlin, den . .

rfolgt

mehr Wird geren

I die n zu

vom ore

fie Zu T.-A.

röffentlihungen des Pfandbriefamtes

Staatsa

Amtsblätter der Königlichen Negierungen Potsdam und Frankfurt a. O. oder die etwa der Folge an deren Stelle tretenden Blätter.

100 Mitglteder ein weiterer Abgeordneter zu wählen. L di ergangóbestimmungen,

?* Wählbar sind diejenigen Mitglieder, welckde das

n- } Wahl des Borstandes tritt

Wertpapiere des

ft | Näume si verwahrt.

leistet.

haften die * Mitgli verbande. f S 55... Der

treten soll.

ee

grundstüde {uldet dem Inhaber des

die Summe von

‘) Soweit in den ersten - drei voll Seshäf j wei i vollen Geschäft jahren die Kosten der Verwaltung aus der Betriebs- mafse nicht zu decken sein E A forderlihen Vorschüsse vom 2 O v Vorschüsse Zinsen aus der Betriebsmasse erstattet sind, wer!

Uebershüsse aus dieser an die Si Mee (a nidt abgeführt. Für dte

eder

A. f

des Brandenburgischen n grundstücke über

Wi Das Brandenburgische Pfandbriefamt für Haus- Pfandbriefes welche nah den

Sagzungen des Amtes mit

Jahr verzinst roird.

nur behufs der faßzun

Nennwert eingelöst

sicht durh die für die Bekanntm Pfandbriefamtes bestimmten dfentliden Blttter. E Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Bei- bringung der besonders ausgefertigten Zinsscheine. Ten Una __ (Trockenes Siegel.) Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke. (Unterfchriften.)

en Den

Einge B

S

Reihe . . i Inhaker dieses emp

die halbjährlihen Zinsen d

briefes mit

des unterzeihneten Pfandbriefamtes. . N. len Sanuar Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstüke. (Lrockene3 Siegel.) j N. N., Buchhalter.

Dieser Zinsschein verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches

Berlin, den .

der Zahlungstag fällt.

ein Bericht aufgenommen, in welchem die

Vl

werden.

tragen in A C M M

Boden N A

zu dem Pfandbriefe des Brandenburgischen Pfandbrief- amtes für Hausgrundstüke.

. Buchstabe

fängt am

Mb

Pfandbriefamtes

«Nr

es obenbezeihneten Pfand-

„Deutshen NReihs- und Königlich

nzeiger" und dur

I 94. ! Für die ersten drei Ges{ättäiahr rd die Obliegenheiten des Verwaltungsrats a Be binzialaus\{uß wahrgenommen. ? Das Vorsw{blagasreckt des Ta igerare für die erst ein, wenn die Summe der ausgegebenen Pfandbriefe den Betrag E bn es | Millionen erreiht hat, frübest 1 ] des siebenten Geschäftsjahres. 3) Die Hypothekenbriefe, Pfandbriefe und fonstig p es Pfandbriefamtes s der Borstand niht im Besitze eigener dazu qecignet befindet, be tf

werden, sfolan

i der Landeshauptkasse

jolten, werden die e

Provinzialverbande ge- niht mit de

C . Provinzialausschuß bestimmt, mit welhem Zeitpunkte das Pfandbriefamt ins ‘Leben

dbrief

für Haus

v. H. für das

Der Pfondbrief ist von seiten des Glaubt

i | Släubiger3 un- kündbar. Er kann von feiten des Vfanbdtiekumtes ngsmäßigen Tilgung und na vorangegangener dreimonatlicher Kündigung N

Die Kündigung ges

4 F landhriefbuch d 0 Ea Buchhalter.

über . .

. H von der Kasse

ens aber mit Beginn

e icherheitämafse 29) Borschüsse nebst Zinsen na §6 dem Provinzial- 1)

en

er Verlin,

°- | [5492]

Zl

zu dem Pfandbriefe des L randenburgischen Pfandbrief-

Neibe Der Vorzeiger dieser Anwei - —DOTzetger dieser Anweisung weitere Prüfung seiner Berechtigu 2 A 9 E igung die z

stchend bezeichneten Pfandbrief net au E Boe Zinsscheine für zehn Fahre von oten gegen seitens - des riefes nit vorher \{riftliGer MWidersz ;

en n LWETEL Biderlpruh bei dem Brandenburgischen Pfandbriefamtefür Hausgrundstüe

n. . . „ten Januar [64 Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstüe ? ) ( e.

Vorstehende Satzung ist dur die Beschlü}

/ Brandenburgischen Diovimziallanbieg Me ded mmen eck Bei | 1910 und vom 3. Mare! 1914 ¡abei cheidet das vom Borsitzenden : wer auf bie engere Wahl zu [{lteßlih gewählt zu be- nde hat die Gewählten von ahl mit der Aufforderung (L. ch über die Annahme oder E wer | Beglaubigte Ab\chrift. Auf Ihren Bericht vom 28. Januar 1912 will ch die Errichtung des Brandenburgischen Pfand- E für Vausarundstüdle auf Grund der A dendén Saßung hierdurch landesherrlih Gleichzeitig ermächtige IH Sie den Inhaber lautender Pfandbriefe dieser Sayung zu genehmigen. Berlin, den 5. Februar 19192.

burgishen Provinzialaus\{hu}ses vom 28 N

1911 festgeseßt woven: N A A8, OUEONES Berlin, den 2. Dezember 1911. Der Laudesdireftor der Provinz Brandenburg

S.)

«

(agez.) Beseler. r 1 " 15 An den Minister für : 4 15. Forsten, den Sfr bee Finan n ¿ Rd v den Minister des Innern. Ö r un

(L. 8)

E

Mit Allerhöchster Ermächti )

D R wir Hua Ps eiben O anddriefamte für Hausa tüde di hmtic zur Ausgabe auf ben e e Genehmigung mit

2 AuS0 1 den Jnhaber lautender Pfandbriefe

für | nach Maßgabe seiner Sazung vom 2. Dezember 1911 Verliu, den 10. Februar 192

Der Justizminister,

om In Vertretung :

Künzel.

Der Minister des

/ Junern.

die Im Auftrage:

zu von Kizßing.

in | Genehmigung I. A. II. e 630 M. U J.-M. 1V þ 391 M. d. X. [.

Ausgefertigt Berlin, den 21. Februar 1912.

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

(14 S) Q Ae G30: 1IL

n L Satzung bringe ih gemäß § 8 Absahz 2 ge j der Provinzialordnung zur öffentlichen Kenntnis.

den

Deer Landesdirektor der Provinz Braudenburg. 8- | Zu Tgb. Nr. 603 a C.

- | schaft statthaft.

verlegt.

Sie

Emil

[6410]

Die Firma: V

G. m. b. H. gelöst.

Etwaige Gläubiger wollen

Liquidator.

[6470]

2) Der Sit derx Gesellschaft wird mit Wi ) E G Í Wirkun vom 1. April 1912 gab gerechnet nach Wieöbuden

3) Die beiden Geschäftsführer Herr Hu ff

A j bäftsfül, go Wolf

und Herr Emil Wolff werden mit Wirkung va

dle A P A und wird wiederum mit

lrlung vom 1. April 1912 ab Herr G Neu-

hoeffer, Apotheker zu D Ca

zum Geschäftsführer bestellt.

er « Co. G. m. b. S.

Wolff. E Georg Neuhoeffer.

n

G. A. Kleemann Hamburg U Gr. Neitchenstr. 49/51. s

Aktiva.

Kasse und Bankguthaben

Hypothekenbestand

Grundstücke Terrains Bergwerke . CGffetten Ai Wechselbestand Debitoren . Kautionskonto

Konto eigener Anteile. (77 1/— Drobittentonto Ha |

Di d)

ayerische Kunust-Grabstein-Werke

C. Anweisurg amtes für Hausgrundstüe. - Buchstabe . : .. Nr. Her 5 46

erbält obne

8zufertigenden Des

Inhabers des Pfand-

(Trockenes Siegel. ist

N. N., Buchhalter.

und des Branden-

von Winterfeldt.

die Ausgabe auf nah Maßgabe

E R. Ur. Frhr. v. S er »i e Schorlemer. Dallwig. der

Ç(

&ur richtige Abschrift. __ COoMPbetn, Geheimer Kanzleisekretär. e 630 II Ang.

dem Brandenburgischen G

_ Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Im Auftrage: Schroeter. Der Fiuanzminister. In Vertretung : Ge Michaelis. zcichn

beschl

Der Minifter

Im Auftrage: Schroeter.

4. März 19192.

von Winterfeldt. [6959]

Die Geschäftsanteile {find ver- [6992]

Nach

L / : Veräußerung von Teilen eines

[6875] Die unterzeichnete Gesellschaft ist dur Beschluß

April 1912 aufgelöst worden.

f G infolge

etriebes, insbesondere infolge Aufgabe ifati Insbesondere info [gabe der Fabrikation

von Maschinen sür Massenverpadung. s

Gabe E ae Gesellschaft, welche der

ZéraofeBung ncht zustimmen, werden aufgefo

sih bei derselben zu melden. ra

Gera-Reuß, den 3

daß Herr Frz. X. als M schaft ausgeschieden ift.

D c München- Starnberg, am 16. April 1912.

Undosabad Starnberg G. m. b. H.

[6473] Von der Deut : : geltelit-waebe {hen Bank, hier, ist der Antrag

nom. #4 999 600 ,— auf den Inhaber lautende Aktien, Lit. B, Stück 833 Nr. 12500—13332 zu je H 1200 der Privatbank zu Gotha

zum Börsenhandel an der biesigen Berlin, den 16. April D n Börse zuzulassen.

Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin.

Kopeßky.

74] Bekanntmachung.

S 2 4 5 5 T1 f Bon der Deutschen Bank Filiale Frankfurt, hier,

bei uns der Antrag auf Zulassung von uom. ( 30 606 000, 4 9/9 Hypo- thefenpfandbriefe Serie XX1X der Breufzi- scheu Boden-Credit-Attien-Bank zu Berlin

zum Handel und zur Notierung an der biesi h H SEAR der hiesigen eingereiht worden. sigen Börse

Frankfurt a. M., den 16. April 1912. Die Kommission für Zulassung von Wert- papieren au der Pôrse zu Frankfurt a. M.

L [3029]

Durch GeneralversammlungsbesGluß; vom 2 Ä L) CENerd [C 4g SODCI O n 20. 1912 ist der Konsum-Vevein t s

E H aufgelöst worden.

BUm Liquidator ist Herr Prokurist E i Beuthen, bestellt worden. G s P Zawadzki, den 4. April 1919.

Zawadzki G. m.

Konsum-Verein Zawadzki G. m. b. S. in Liguidation. Ewald Gritschke.

Gesellichafterversammlungen vom 10; und

ie Gläubiger der Gefeilschaft werden auf-

gefordert, ihre Forderungen sofort anzumelden.

Fejsol Füllung G. m. b, H, in Liquidation. Berlin, &Flottwellj1raße 3.

[5068]

Laut GBoe\o1\Haftorhoï 17 bat fb Gesellshafterbeschluß vom 30. März 1912

unsere Firma Grube Fürst Bismarc{

. m. b, §., Meuselwig, Sachfen-Alteuburg,

dem 1. April 1912 aufgelöst und ist izn

E L WTlquidation getreten. Wir fordern hierdurch alle

diejenigen, welche a S f gen, weiche an uns Forderungen haben, au si baldigst zu melden. ar s

Gera-Untermhaus, den 12. April 19192.

Grube Fürst Bismarck.

G. m. b. S. in Liquidation.

[6130]

mäß § 58 des Gesetzes betreffend die Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung gibt der unter-

ete Geschäftsführer bekannt, daß die Gesell-

shaftérversammlung am 22. März die & aftérversc ing am 22. März die Derabsezun des Stammkapitals von 515 0009 4 auf 360 000 ü

ossen hat zum Zwecke der Rückzahlung an die Einschränkung des Geichäfts-

3, den 3 Ypril 1912. Der Geschäftsführer der Firma

Maschinenfabrik & Hartgußwerk

A. Harwig G. m. b. H.

A. Harwig.

DVekauntmachung.!

Sieger & Co. G. m. b. H. zu Kreuzna, Wir geben hiermit gemäß § 244 H.-G.-B. bekannt,

Durch Generalversammlungsbes{luß vom 28. No- E N die dur Gefellshaftsvertrag vom 9. Dftober seifge!eßzten Statuteu dahi V- geändert worden : : E Paragraph drei der dur Protokoll y

S c i l totoll vor Notar E R es vom 9. Oktober 1908, Negister Nummer ür 1908, verbrieften Statute ird dabin abgeudert ften Statuten wird außeritW und verpfärdbar, jedoch ist be T Gesellschaftern die rats i ra Geschäftsanteils nur mit Genehmigung der Gesell-

Daffner, Privatier in München,

itglied aus dem Auffichtsrat unserer Gefell-

Die Geschäftsführung. C. Hörner, Direktor.

dem unser? Gesellshaft in Liquidation ges

treten ist, fordern wir gemäß §8 65 Abs. 2 des Ge-

20. 4. 1892

seßes vom 90. 5, 189g Unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüche geltend zu machen.

¿ ¿Berzlin, den 17. April 1912.

_Gec 6014 Altenkirchen (Westerwald), ie

. a. M. Hugo Wolff. ¿

schaft mit beschränkter Haftung,

Kabelpanzer-Gesellschaft

mit beschräukter Haftung in Liguidation.

Gesfellshaft: Quarzagut Handelsgesel[-

| ( : Frankfurt ist durd) Beschluß der Gesells Paftecber le

lung vom 11. 4. 1912 aufgelöst; die Gläubi 1. 912 : st ; er werden aufgefordert, si bei der}elben zu a,

Fraukfurt a. M., den 12. April 1912.

[5525]

Neumarkt (O.-Pf.) ist auf- ih melden beim Á 1,10,

_Dezember 1911.

31 948/73 155 024/57 1079 307/38 1 000/—

4 030/14

23 000/— 12 050|— 145 685/22 260|—

1 452 298/04

Bank für Fmmobiliarbesiz mit b.

Nud. Triebel.

Stammkapital . Neservefonds I . , Reservefonds Ti Hypothekenschulden Depositen . . Kreditoren . . R L Gewinnvortrag pro 1910 . 6 873,78 Gewinn pro 1911

Willy Hof, Liquidator.

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