1892 / 267 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Die Beschwerde kann mit der etwaigen Beshwerde bezüglih der Einkommensteuerveranlagung desselben Pflihtigen in dem nämlichen Schri“tsaßze angebracht werden.

Ist mit wegen der Einkommensteuer als auch wegen der schwerde eingelegt, so kann das Ober-Verwaltungsgericht diese:Rehts- mittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.

Im übrigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung derselben die §§ 44 bis 49 des Ein- Tommensteuergesezes Anwendung.

V. Veränderungen der veranlagten Steuer innerhalb der Veranlagungsperiode.

8 40. - __ Die Veranlagung der Ergänzungsfteuer erfolgt für jedes Steuer- jahr, zum ersten Male für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1896. Durch Königliche Verordnung können Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander folgenden Steuerjahren eingeführt werden.

41.

Tritt im Laufe des Sterne eine Vermehrung des \teuer- baren Dee in Folge Erb- oder Fideicommißanfalls, Abthei- lungs- oder Ucberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Senkung oder Verheirathung ein, so ist der Erwerber entsprehend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne des auf

den Vermögenszuwachs folgenden Des ab verpflichtet.

Wird nachge wiesen, daß im Laufe des Steuerjahres infolge Wegfalls eines Vermögenstheiles der Gesammtwerth des steuerbaren Vermögens eines Pflihtigen um mehr als den vierten Theil ver- mindert worden ist, oder daß der wegfallende Theil des Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer MeS wird 41), fo fann vom Beginn des auf den Eintritt der Vermögensverminderung folgen- den Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen P Steuersaß beansprucht werden.

Außer den Fällen der §8 41, 42 begründet die im Laufe des Steuerjahres oder der angeordneten längeren Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestande oder Werthe keine Veränderung in der {hon erfolgten Ver- anlagung; vielmehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen inner- halb der Veranlagungsperiode nur ein entweder infolge von Zu- gängen, indem Decaien dur Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus anderen Gründen s\teuerpflihtig werden, oder infolge von Ab- gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Vorausseßungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft l erlöschen.

Die Zu- und Abgangéstellung erfolgt von dem Beginn des auf den Eintritt oder das Erlöschen der E folgenden Monats ab.

Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (S 42) und bei den Abgangstellungen finden die Vorschriften § 60 Abs. 4- bis'3 des Einkommensteuergesetßes sinngemäße Anwendung.

In den Fällen der §8 41, 43 bestimmt an Stelle der Veran- lagungscommission der Vorsißende derselben den zu entrihtenden Steuersaß sowie den Zeitpunkt der Zugangstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfällen iat wegen der Rechtsmittel die Vorschriften §§ 19 bis 39 An- wendung.

Den Gemeinde- (Guts-) Vorständen liegt nah den vom Finanz- Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.

VI. Steuercrhebung.

8 45. b E Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.

Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von niht mehr als 3000 #4 verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 4 veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und erhalten hierfür, solange nit der im § 16 Abs. 2 des Geseßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vorge- sehene Fall eingetreten ist, eine vom Finanz-Minister festzuseßzende Ge- bühr, welche zwei Procent der Isteinnahme der erhobenen Grgänzungs- steuer nicht übersteigen darf. /

Die Vorschriften §§ 62 bis 64 des Einkommensteuergeseßes finden auf die Sr gleihmäßig Anwendung.

Außer dem Veranlagten - haften diejenigen Personen, deren Ver- mögen demselben bei der Veranlagung gemäß § 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammt- i d entfallenden Theil der veranlagten Ergänzungssteuer soli- arisch.

VII. Strafbestimmung.

8 46.

Wer wissentlih in der Vermögensanzeige oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerihteten Fragen oder zur Be- gründung eines Rechtsmittels

a. über das ihm zuzurechnende \steuerbare Vermögen oder über das

Vermögen der von thm zu vertretenden Steuerpflichtigen un- richtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, _

b. steuerbares Vermögen, welches er nach den Vorschriften dieses

Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, vershweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem zehn- bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem zehn- bis fünfundzwanzigfahen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Gele von 100 Æ bestraft.

n die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 Æ, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige thatsächlihe Angabe oder die Abe bers steuer- baren Vermögens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer- hinterziehung erfolgt is.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Üntersuhung eingeleitet ijt, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das verschwiegene Vermögen an- giebt und die vorenthaltene Steuer in der ihm geseßten Frist entrichtet, bleibt \traffrei.

8 47. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un- abhängig von der Strafe. L

Die Vorschriften § 67 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergeseßes finden sinngemäße Anwendung.

VILILx. Schlußbestimmungen.

8 48. Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der Ergänzungs steuer ihnen übertragenen Geschäfte.

Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebun der Siaatötasl zur Last. Jedo He diejenigen Kosten, welche dur ‘die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel eriolaenvidi Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn ih seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.

Die Festseßung der zu erstattenden Kosten erfolgt dur die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Aués\clußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz-Minister“ ofen steht.

Die De der Commissionen und Schätßungsausschüsse erhalten aus der Saa Reisekosten und Tagegelder, deren Säße im Lege Ms Königlichen Verordnung gemäß § 12 des Geseßes, betreffend die gegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873 Geseß-Samuml. S. 122 (Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1876 Geseß-Samml. S. 107) bestimmt werden.

ezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl . Ergänzungssteuer Be--

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (8SS 30, 34) werden nach - den in Cin e zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. : L 0 Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 : SS 51 bis 54 LEMornng der Commissionen und Zu- stellungen), ; 55 Senn t des Finanz-Ministers), 61 4 1 und 2 (Ab- und Anmeldung), 68 Abs. 2 und § 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlun en gegen die Melde- und die Geheimhaltungspfliht), è 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), 78 (Zuständigkeit der Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berlin), 8 79 (Verlängerung der Aus\{lußfristen), è 80 (Nachbesteuerung), ! 81 (Verjährung), finden finngemäße Anwendung,

__ die §§ 952, 69, 80 mit dec Maßgabe, - daß der Steuererklärung die Vermögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gleihsteht, daß ferner die Vorschriften des § 52 Absf. 1 und § 69 auch auf die Mitglieder des Schäßungsaus\chusses 29) Anwendung finden. 850

Die Wiedereinseßzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Geseß oder in dem Einkommen- steuergeseßge vom 24. Juni 1891 zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Aus\{hlußfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.

Ueber den Antrag entscheidet die Commission oder Behörde, wekher die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.

Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinfeßung begründet werden joll, sowie der Beweismittel innerhalb zwei Wochen nah dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist, nachzuholen.

R Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet dié Nachholung und der Antrag auf Wieder- einseßung niht mehr statt. A

ie durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinseßung ent- stehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.

Q 51.

Uebersteigt das Veranlagungss\oll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35000000 4 um mehr als 5 Procent, so findet in dem Verhält- niß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabseßung der T im § 18 bestimmten Steuersäße ftatt.

Diese Herabseßung wird in angemessener Abrundung dur König- liche Verordnung festgestellt. Die in der leßteren bestimmten Säße sind für das Sieueciar 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.

Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 hinter dem oben bezeihneten Betrage um mehr als 5 Procent zurück, fo findet in gleiher Weise eine Pie Erhöhung der im § 18 bestimmten Steuersäte statt. Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnun für die Folgezeit wieder außer Kraft geseßt, wenn das Veranlagungs\o der Ergänzungssteuer den Betrag von 35000000 A zuzüglich einer Steigerung von 4 Procent für jedes auf 1895/96 folgende Steuerjahr

erreicht. S 52,

Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maßstabe directer Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansaß. Li

Dieses Gesetz tritt nur ad zeitig mit dem Geseß wegen Auf- hebung directer Staatssteuern in Kraft.

_8 54. Der Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich 2c. Beglaubigt:

Der Minister des Innern. Der e Graf von Eulenburg. Miquel.

Tabelle über

den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Nente oder

Nutzung im Werthe von 1 # auf eine bestimmte An-

zahl von Jahren behufs Berehnung der davon zu ent- rihtenden Ergänzungsfsteuer.

(Zu § 13 I1V des Gesetzes.)

Anzahl N Kapitalwerth

Jahre Ü

ih Kapitalwerth

Jahre [2

Kapitalwerth

2

0,0 29 57 22,0 96,2 30 58 32,7 88,6 31 59 43,0 77,5 32 60 : 52,8 63,0 33 61 62,4 45,1 34 62 71,5 24,2 35 63 80,3 00,3 36 64 88,7 73,8 37 65 96,9 43,6 38 66 04,7 114 39 67 12,2 40 68 19,4 38,6 41 69 26,4 42 70 33,0 96,3 43 T 39,6 11,8 44 72 45,6 65,2 45 79 51,6 16,6 46 74 57,3 65,9 47 TD 62,8 13,4 48 76 68,0 59,0 49 y 77 131 02,9 50 7 78 78,0 45,1 Di 79 82,7 85,7 52 80 87,2 24,7 53 81 91,5 62,2 54 82 95,7 98,3 55 83 99,7 56 84 00,0

und mehr

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D Entwurf ‘eines Communalabgabengesegzes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausshluß der Hohen- zollernshen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:

Theil I. Gemeindeabgaben. Erster Titel. Allgemeine O

§ 1. : t, zur Deckun ihrer Ausgaben und immungen dieses Geseßes Gebühren

Die Gemeinden sind berett Bedürfrkisse nah Maßgabe der est

und Beiträge, indirecte und directe Steuern zu erheben, sowie Natural- dienste zu fordern. N

/ / S2 __ Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Ginnatimen, ins- besondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Communalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln, zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde- und Lustbarkeits-, sowie auf ähnliche, dur befondere C gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine An- wendung.

Durch directe Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher nah Abzug des Aufkommens der indirecten Steuern von dem gesammten Steuerbedarfe verbleibt.

3, __ Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden find grundfäßlich so zu verwalten, da dr die Einnahmen aus denselben mindestens die gesammten durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließli der Verzinsung und der Tilgung des Anlage- fapitals, aufgebraht werden.

Zweiter Titel. Gebühren 4 Beiträge.

S 4. ;

Die Gemeinden können für die Benußung der von ihnen im öffent- lihen Interesse unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen besondere Vergütungen (Gebühren) erheben.

Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, sofern die Ver- anstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen. vorzugsweise zum Vortheile gereicht. Die Gebührensäße find in der Regel so zu bemessen, daß die Verwaltungs- und Unter- haltungsfosten der Veranstaltung, einshließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden. __ Besteht eine A, zur Benußung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörige oder für einzelne Klassen derfelben oder P die Genannten auf die Benußung der Veranstaltung an ewiesen, o ist unter Berücksichtigung des öffentlichen O welchem die Veranstaltung dient, und der den Einzelnen gewährten besonderen Vortheile eine entsprehende Ermäßigung der Gebührensäße gestattet ; A kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unter-

eiben.

Auf Unterrichts- und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Absay 2 und 3) keine Anwendung. Jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben werden. Sonstige Abweichungen von der im Absay 2 vorgeschriebenen Bemessung der Gebühren find nur aus befonderen Gründen gestattet.

Die Gebühren sind im voraus nach festen Normen und Säßen zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Ünbemittelter ist niht aus-

geschlossen.

& 5,

Soweit die Gemeinden zur Festseßung und Hebung von Ge- bühren für einzelne Handlungen ihrer Organe (Verwaltungsgebühren) berechtigt sind, müssen die Gebühren so bemessen werden, daß deren Üer die Kosten des bezüglihen Verwaltungszweiges nicht übersteigt.

Mit dieser Maßgabe sind die Gemeinden, die Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien berechtigt, für die As und Be- aufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Her- stellungen, ivie für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralishen Vorstellungen und fonstigen Lustbarkeiten besondere Ge- bühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern {ließt die Sr aund besonderer Gebühren für die Beaufsichtigung der Lust-

arkeit aus.

8 6. Die Festseßung von Gebühren für die A der von den Gemeinden zu öffentlihen Zwecken unterhaltenen Veranstaltungen bedarf, sofern eine Verpflichtung zur Benußung der Veranstaltungen besteht 4 Absatz 3) oder wenn es sih um Verkehrsanlagen handelt, der Genehmigung. : L

In gleichem bedarf der Genehmigung die Festseßung von Ver- waltungsgebühren 5). : |

Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes dur die Sculaufsichtsbehörde bleibt E TE:

Die Gemeinden können behufs der Herstellung und Unterhaltung von Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, welche durh das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibenden, denen dur diese Veranstaltungen besondere wirth- \chaftlihe Vortheile erwahsen, Beiträge zu den Kosten der Ver- anstaltungen erheben, welhe nach den Vortheilen zu bemessen sind.

Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn anderenfalls die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden.

Im übrigen bewendet es bei den Tories des Gesetzes, betreffend. die Anlegung und Veränderung von traßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Geseßz- Sammlung Seite 561) mit der Maßgabe, daß die gemäß § 15 des- selben einzuziehenden Beiträge nah einem anderen, als dem dort vor- O Maßstabe (der Länge der die Straße berührenden Grund- tück8grenze), insbesondere E nach dem Flächeninhalte der bebauungs- fähigen Fläche, bemessen werden dürfen.

Der Beschluß der Gemeinde wegen der Erhebung von Beiträgen bedarf der Genehmigung.

8.

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Markt- standsgeld, vom 26. April 1872 (Gesey-Samml. S. 513), werden durch dieses Gesey nicht berührt. : J

Ebenso behâlt es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Er- rihtung öffentliher Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Gese -Samml. S. 277) und 9. März 1881 (Gesez-Samml. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlahthausbenuzung Gebühren bis zu einer folchen Höhe erhoben werden, daß ihr jährlihes Aufkommen, außer dem zur Unterhaltung der Anlagen und für die Betriebskosten erforderlichen Betrage, 8 Procent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Gnt- [Gäbiguugsfuinne nicht übersteigt; hierbei macht es keinen Unter in welcher Weise Anlagekapital bezw. Entschädigangsfumme bef afft fie und ob und in welcher Höhe eine Verzinsung und Tilgung der-

felben outen

Die Gebühren für die Untersuchung des niht in öffentlichen Stladthäusern ausges{lachteten Fleisches (Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 3 des Gesezes vom 9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenußung entsprechenden Höfe bemessen werden.

(Fortsezung in: der Zweiten Beilage.)

(Fortsezung des Communalabgaben- Geseßentwurfs aus der Ersten Beilage.)

Dritter Titel. Gemeindesteuern.

Erster Abschnitt. Indirecte Gemeindesteuern.

S 9, : Die Gemeinden sind zur Erhebung indirecter Steuern innerhalb der durch die R gezogenen Grenzen befugt. 2 Den Gemeinden find Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirecten Steuern für mehrere Jahre im voraus fest bestimmt wird.

8 10. ;

Steuern auf den Verbrau von Fleis, Getreide, Mehl, Back- werk, Kartoffeln und Brennmaterialien aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren Säßen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret- und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl- und \chlachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig; die Säße derselben Fönnen abweichend von den Vorschriften des Erlasses vom 24. April 1848 (Gesez-Sammlung Seite 131) bemessen werden. :

Wegen Forterhebung der Schlachtsteucr bewendet es bei den Bestimmungen des Geseßes vom 25. Mai 1873 (Geseß-Sammlung Seite 222). Ä

8 11. S i Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einshließlich musikalischer und declamatorisher Vorträge, sowie Schaustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden gelane

Die Gemeinden sind befugt, das ‘Halten von Hunden zu besteuern. Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden geseßlichen Vorschriften werden aufgehoben. 218

Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Auf- kommens indirecter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armen- pflege u. \. w.) sind aufgehoben.

Unberührt bleiben die Bestimmungen wegen Verwendung der von den Militärpersonen zu eaen Hundesteuer.

Die Erhebung indirecter Gemeindesteuern ift durch Steuer-

ordnungen zu regeln. , , Die Steuerordnungen ee Genehmigung.

S. 15. 4 E

Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrihtungen und ähnlicher Militäraüstalten von den Verbrauchs\teuern bewendet es bei den be- stehenden Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Directe Gemeindesteuern. 1. Allgemeine Bestimmungen.

8 16.

Die directen Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unter- E Pflichtigen nah festen und gleichmäßigen Grundsäßen zu vertheilen.

Sofern es sich um Gemeindeeinrihtungen Handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders gertngem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klafse von Gemeindeangehörigen zu statten kommen und sofern die Ausgleichung nicht nah S 7 erfolgt, kann von der Gemeinde eine entsprechende Mehr- oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen A Bedarfes nah Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden. Der über die Mebr- oder Minderbelastung zu fassende Ge- meindebeshluß bedarf der Genehmigung.

S 17. i

Die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Um- fange fortbestehen. Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Be- freiungen dur Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nah dem Durchschnitt der lezten drei Jahre vor dem 1. April des- jenigen Rechnungéjahres, in welchem die Ablösung beshlofsen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. A

Die directen Gemeindesteuern können vom Grundbesiß und Ge- werbebectrieb (Realsteuern) sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erhoben werden. : :

Die Einkommensteuer kann ganz oder zum theil _durch Auf- wandsfteuern (Miethssteuer, Wohnungssteuer u. #. w.) erseßt werden.

Soweit die directen Gemeindesteuern niht in Procenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, müssen sie durch Steuer- ordnungen der Gemeinden geregelt werden.

Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.

11. Besondere Bestimmungen. 1) Nealfteuern. a. Vom A

Den Steuern vom Grundbesiß sind die in der Gemeinde be- legenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme A : S

a. der Königlichen Schlösser eins{ließlich der zugehörigen Neben- gebäude, Hofräume und Gärten; A

þ. der einem fremden Staate gehörigen Gruúdstücke, auf denen Botschafts- oder Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, einshließlih der auf ihnen errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegen- seitigkeit gewährt wird;

c. der dem Staate, den U K] / oder sonstigen communalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be- stimmt sind; ; :

d. der Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen sowie der schiffbaren Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentlihen Gebrauche angelegt sind; E :

e. der Deichanlagen, der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse staatlih unter Schau gestellten Privatdeiche 5 :

f. der Universitäts- und anderen zum öffentlichen Unterrichte be- stimmten Gebäude; : |

g. der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlihen Gottes- dienste gewidmeten Gebäude sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften ;

h. der Armen-, Waisen- und Krankenhäuser , Janna Auf- bewahrungs- und Gefängnißanstalten sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benußt werden;

1. der Grundstücke der unter f, g, h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grundstúde für deren Zwecke unmittelbar benußt werden ; un

. der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,

rovinzen, den Kreisen, den Gemeinden

a Be

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger,

“M 267.

Berlin, Donnerstag, den 10. November

Kirchendiener und Volks\{ullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat. /

Alle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen 10), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstüke und Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben.

__ Jst ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu cinem öffent- lichen Dienste oder Gebrauçhe bestimmt, so bezieht sih die Befreiung nur anf diefen Theil. /

Die Bestimmungen der Cabinectsordre vom 8. Juni 1834 (Geseß- Sammlung Seite 87) bleiben unberührt.

8 20.

Den Gemeinden i} die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz gestattet. _

Die Umlegung fann insbesondere erfolgen nah dem Reinertrage bezw. Nußzungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nah dem S bezw. Miethswerthe oder dem Verkaufswerthe der Grundstücke und Gebäude, nah den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes oder nah einer Verbindung mehrerer diefer Maßstäbe.

8 21.

Solange besondere Steuern vom Grundbesiß nicht eingeführt sind, erfolgt die Besteuerung in Procenten der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuern. :

Die auf Grund dex Einlegung, von Rechtsmitteln erfelgte EGr- böhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nah sich.

Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (§S§ 3, 4 des Geseßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern). / Í

ie Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder auf- (Ee Gebäude Favie die Steuererhöhungen infolge von Ver- effserungen der Gebäude erfolgen mit dem Ablaufe des Rehnungs- jahres, in welhem die Bewohnbarkeit oder Nutßbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ift.

S 92. Die Steuern vom Grundbesiß sind nah gleichen Normen und Säßen zu vertheilen. i /

Die Heranziehung der Waldungen kann jedoch bis auf den vierten Theil des für die übrigen Liegenschaften festgestellten Steuersaßes ermäßigt werden und soll in der Regel mit niht mehr als der Hälfte derselben erfolgen.

Liegenschaften, welche an einer Baufluchtlinie belegen sind (Bau- pläte), können mit einem höheren Steuersaß als die übrigen Liegen- haften herangezogen werden.

b. Vom Gewerbebetrieb. S 20:

Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, "n denen der Betrieb stattfindet, 7 i

1) die nah dem Gewerbesteuergeses vom 24. Juni 1891 (Geseß- Samml. S. 205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe ;

2) die landwirthschaftlihen Branntweinbrennereien ;

3) der Bergbau;

4) die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- und der- gleihen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und der- gleichen Brüchen ; /

5) die Gewerbebetriebe communaler und anderer öffentlicher Ver- bände, soweit dieselben niht unter Ziffer 1 fallen;

6) die Gewerbebetriebe des Staates und der Neichsbank.

Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeihneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 , noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 M erreiht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Auf die Be- triebsfteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung. t

Der Betrieb der Staats-Cisenbahnen und der der Eisenbahn- abgabe unterliegenden Privat-Eisenbahnen ist gewerbesteuerfrei. i:

Der Gewerbebetrieb im Umherzichen is der Gewerbesteuer nit unterworfen.

Die Gewerbesteuern können in Procenten der vom Staate ver- anlagten Gewerbesteuer oder als bcsondere Steuern erhoben werden.

Werden Procente erhoben, so hat sich die Veranlagung auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschlicßlich des Bergbaues, zu erstrecken, welhe der Gemeindebesteuerung unterliegen (§S 3, 4 des Gefeßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern). Die auf Grund der Ein- legung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprehende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich. :

Die besonderen Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nah dem Ertrage des leßten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nah dem Werthe des Anlagekapitals oder des Anlage- und Betriebs- fapitals, nah der Anzahl und Gattung der im Betriebe durhschnittlich verwendeten Personen und Motoren, oder nah sonstigen Merkmalen des Betriebes, oder nah einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

8 9.

Die in der Gewerbesteuerklasse TV veranlagten Betriebe können von der Gewerbesteuer freigelassen oder nah ermäßigten Säßen ver- anlagt werden. Diese Bestimmung findet auf befondere Gewerbs- steuern finngemäße Anwendung.

Nach dem Maße, in welchem einzelne Gewerbearten von den Ber- anstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, ist, sofern die Ausgleihung niht nach § 7 oder § 16 erfolgt, eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersäße und Procente zulässig. : :

Die verschiedene Abstufung bean der Genchmigung.

Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, so hat für den Fall der Erhebung von Procenten der veranlagten Gewerbesteuer der zuständige Steuerauës{chuß auh für die im § 23 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe die Zerlegung des Gesammtsteuer- satzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Theilbeträge zu bewirken 38 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891).

Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, fo hat die Ver- anlagung nur O Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes zu erfolgen; bei besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinngemäßer Anwendung der in den 88 40, 41 dieses .Gesctzes getroffenen Bestimmungen.

9) Gemeinde-Einkommensteuer. a. Steuerpflicht. 8 27.

Der Gemeinde-Ginkommensteuer sind unterworfen:

1) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsiy (8 1 des Sm S vom 24. Juni 1891, Gesez-Samml. S. 175) haben, hinsichtlich ihres gela Einkommens, insoweit dasselbe nicht von der Besteuerung reizulassen“ ist ; i

2) diejenigen Maas, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsiß zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einshließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerk|chaft Bergbau betreiben (F§ 13, 14 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891, Geseß-Samml. S. 175), hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens;

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S592.

, 3) Actiengesellshaften, Commanditgesellshaften auf Actien, Berg- gewertschaften, eingetragene Genossenschaften, deren e Ea über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und juristische Perionen insbesondere auch Ge- meinden und weitere Communalverbände, welhe in der Gemeinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, eins{ließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einshließlich de& Bergbaues (88 13, 14 a. a. O.), betreiben, hinsichtlich des ihnéck Aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens, in_ denjenigen E jedo, in welchen eine Veranlagung zur Staats-Einkommen- teuer stattgefunden hat, hinsihtlich des hierbei veranlagten Ein- fommens;

4) der Staatsfiscus bezüglich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Gewerben, Eisenbahn- und Bergbau - Unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.

Eisenbahnactiengefellshaften, welhe ihr Unternehmen dem Staate gegen eine unmittelbar an die Actionäre zu zahleiêde Rente übertragen aben, find als Besißer von Eisenbahnen niht zu erachten.

Jeder steuerpflichhtige Grundstütkscomplex und jede steuerpflichtige Unternehmung des Staatsfiscus gilt in Beziehung auf die Steuer- pflicht als selbständige Person. Die gesammten Staats- und für Rechnung des States verwalteten Cisenbahnen sind als eine steuer- pflihtige Person anzusehen. Im übrigen segt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige gewerbliche oder Berg- bauunternehmung des Staatsfiscus zu betrachten ift.

Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den- jenigen, welhe in der Gemeinde einen Wohnsiß haben, zu den Ge- meindesteuern herangezogen E

Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstüen, welche ganz oder zum Theil nah § 19 der Steuer vom Grundbesiß nicht unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der Gemeinde- einkommensteuer. a a

Ein die Steuerpfliht begründender Betrieb von Haudel und Gewerbe, einshließlich des Bergbaues der im § 27 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Persenen und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in welchen fich der Sig, eine Zweigniederlaffung, cine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäste im Namen und für Rechnung des Inhabers, beziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuer- pflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Siß der Verwaltung (beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungsbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- odér Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. -

Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels- und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem Ee steuerpflichtig ist.

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Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeshadet der Vor- chrift im § 18 Absay 2, nur in Form von Zuschlägen zur Staats- E mit Aus\{luß der Ergänzungssteuer erhoben werden.

Ist nur Kin Theil des zur Staatseinkommensteuer veranlagten Einkommens steuerpflichtig, so ist der Zuschlag von demjenigen Theile des veranlagten Steuersaßes zu erheben, welher dem Verhältnisse des in der Gemeinde steuerpflihtigen Einkommens zu dem veranlagten Einkemmen entfpricht. :

Ist das gemeindesteuerpflihtige Einkommen ganz oder zum theil zur Staatseinkfommensteuer niht veranlagt, fo ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende Steuersaß, sofern sih aus den §§ 37—39 nicht ein anderes ergiebt, nah den sür die Veranlagung der Staats- einkommensteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie die auf Grund der 88 57, 58 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommen- steuer zieht die entsprehende Abänderung des Gemeindezuschlags nach si.

Eine verschiedene Bemessung der Zuschläge für die einzelnen Stufen des Steuertarifs bedarf der Genehmigung. In keinem Falle darf der Procentsay der Besteuerung in den unteren Stufen höher scin - als in den oberen.

Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeindeeinkommen- steuern kann von der Aufsichtsbehörde nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ge-

stattet werden. Sl

Steuerpflichtige mit einem Cinkommen von niht mehr als 900 4 werden, sofern in den Steuerordnungen nicht abweichende Bestimmungen getroffen find, zu der Einkommensteuer nah Maßgabe folgender Steuer- säße veranlagt : 2 i :

1) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 ( nach einem Steuersaße von 2/5 vom Hundert des steuerpflihtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage des Steuersaßes von 1,20 #; A

9) bei einem Einkommen von mehr als 420 4. bis einf{ließlich 660 M nah cinem Steuersaßze von 2,40 M4;

3) bei cinem Einkommen von mehr als 660 4 nah einem Steuer- saße von 4 M E ; i

Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 4. fönnen dur Gemeindebeshluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gesichert ift, von der Beitragspflicht entbunden odêr mit einem geringeren Procentsaße herangezogen werden. Der Befchluß bedarf der Genehmigung. Ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlihen Armenpflege fortlaufende Unterstüßung

erbalten. | S2,

Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsiß haben, bis auf die Dauer von höchstens 3 Jahren zu der Gemeindeeinkommensteuer nur mit einem ermäßigten Procentsaße oder überhaupt nicht heranzu- ziehen, falls der Wohnsiß nicht des Erwerbes wegen stattfindet.

Der Beschluß bedarf der T igung,

d.

Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit :

1) die Cra endi des Königlichen Hauses und des Hohenzollern- hen Fürstenhauses,

9) die bei dem Kaiser nnd König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes- rath, die ihnen zugewiesenen Beamten fowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,

3) diejenigen Personen, denen sonst nah völkerrechtlichen Grund- säßen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein- barungen ein Anspruch auf Besreiung zukommt. i \

Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in 8 27 Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

Unberührt bleiben die elgien Bestimmungen über die Beitrags- pflicht der vormals furbessif en e zu den Gemeindelasten.

34. Hinsichtlich der Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren

Staatsbeaiten, Beamten des Kaiserlichen und Königlichen Hofes, der